Amtsgericht Brühl Urteil, 03. Juli 2014 - 21 C 268/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,00 EUR (in Worten: fünfhundertfünfunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn Rechtsanwalt Y einen Anspruch auf eine Beratungsgebühr für die Beratung in 1. Instanz i.H.v. 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß § 34 Abs. 1 RVG, denn dieser hat dem Beklagten auf dessen Aufforderung in seinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln in der Sache 6 K #####/#### rechtlichen Rat erteilt, ohne dass eine sonstige gebührenpflichtige Tätigkeit entfaltet wurde.
5Zwischen dem Beklagten und dem Zedenten ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte erteilte den Auftrag durch E-Mail vom 25.05.2012, in der er zugleich wesentliche Bestandteile des bisherigen Verfahrens mit der Bitte um Durchsicht und Prüfung übersandte.
6Der Auftrag bezog sich nicht alleine auf die Frage, ob der Zedent bereit sei, die Prozessvertretung zu übernehmen, sondern auch auf die rechtliche Beratung hinsichtlich einzelner Fragen. Insbesondere vertrat der Beklagte die Ansicht, in dem Verfahren sei der Anscheinsbeweis erschüttert, und bat auch diesbezüglich um Prüfung.
7Der Zedent nahm den Auftrag konkludent an, denn reagierte auf die E-Mail des Beklagten mit materiellrechtlichen Hinweisen zu den Erfolgsaussichten der Klage, insbesondere zur Auslegung der Rechtsprechung im Prüfungsrecht zum Anscheinsbeweis bei einer Täuschungshandlung. Der Zedent lehnte die Mandatsübernahme nicht ab, sondern wies lediglich darauf hin, es mache wenig Sinn, dass er sich zum Prozessvertreter erstelle. Ausdrücklich erklärte er jedoch, die Entscheidung liege beim Beklagten.
8Dass er dem Beklagten tendenziell abriet, das Verfahren in der bisherigen Form weiter zu verfolgen und ihn als Prozessvertreter einzusetzen, hindert das Entstehen der Beratungsgebühr nicht, denn auch ein Abraten ist ein Rat im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 34, Rz. 7).
9Zu einer weitere Gebühren auslösenden Prozessvertretung durch den Zedenten ist es im weiteren Verlauf nicht gekommen. Mit E-Mail vom 19.6.2012 teilte der Beklagte dem Zedenten mit, dass die Rechtsschutzversicherung einen neuen Anwalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht bezahlen würde und nahm Abstand von seiner Bitte gegenüber dem Zedenten, sich erstinstanzlich als Prozessbevollmächtigter zu bestellen.
10Die Parteien haben im Sinne des § 612 BGB jedenfalls stillschweigend eine Gebühr vereinbart, denn dem Beklagten musste klar sein, dass eine rechtsanwaltliche Beratung den Umständen nach nur gegen Gebühr zu erwarten war.
11Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dass eine Erstberatungsgebühr nur dann entsteht, wenn ein Mandant sich ausschließlich zu Beratungszwecken zu einem Rechtsanwalt begibt. In aller Regel wird ein Mandatsverhältnis mit einer Erstberatung beginnen, aus der sich dann weitere Schritte, möglicherweise auch eine Prozessvertretung ergeben. Kommt es nicht zu einer Prozessvertretung, hat der Rechtsanwalt das Recht, seine bis dahin erbrachten Beratungsleistungen abzurechnen.
12Die Prüfung, ob eine Prozessvertretung im konkreten Fall sinnvoll erschien, war im vorliegenden Fall gerade Bestandteil der auf Bitten des Beklagten von dem Zedenten erbrachten Beratungsleistung. Es musste allen Beteiligten klar sein, dass diese Prüfung nicht kostenfrei erfolgen würde.
13Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass der Ansatz der maximal zulässigen Erstberatungsgebühr i.H.v. 190,00 € angesichts des Umfangs der Sache, die sich auch aus den im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, angemessen war. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
14Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn Rechtsanwalt Y auch einen Anspruch auf eine Beratungsgebühr für die Beratung in 2. Instanz i.H.v. 250,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß § 34 Abs. 1 RVG und Auslagenerstattung i.H.v. 12,00 €, denn der Zedent hat den Beklagten auf dessen Auftrag hin in seinem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in der Sache 14 A #####/#### beraten.
15Der Beklagte hat den Kläger mit E-Mail vom 30.10.2012 beauftragt, für ihn die Zulassung der Berufung zu beantragen. Der Kläger hat den Auftrag konkludent angenommen, indem er sich mit Schriftsatz vom 05.11.2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bestellt und die Zulassung der Berufung beantragt hat. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat er gegenüber dem Beklagten rechtliche Hinweise zu den Erfolgsaussichten einer Berufung gegeben. Mit Schreiben vom 09.11.2012 und 13.11.2012 hat er weitere in E-Mails des Beklagten aufgeworfene rechtliche Fragen mit Bezug zu dem laufenden Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantwortet und damit eine Beratungstätigkeit ausgeübt.
16Dass der Zedent im weiteren Verlauf das Mandat bei Gericht niedergelegt hat, lässt die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Beratungsgebühr nicht untergehen. Unstreitig hat der Kläger keine Geschäftsgebühr eingeklagt, auf welche die Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen wäre.
17Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass der Ansatz der maximal zulässigen Beratungsgebühr i.H.v. 250,00 € angesichts des Umfangs der Sache angemessen war. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
18Das Gericht ist nicht gemäß § 14 Abs. 2 RVG verpflichtet, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Angemessenheit der Gebühren einzuholen, denn § 14 Abs. 2 ist auf die Gebühren gemäß § 34 RVG nicht anwendbar. Es handelt sich hier nicht um Rahmengebühren, denn ein Mindestwert ist nicht angegeben. § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG verweist ausschließlich auf § 14 Abs. 1 RVG und gerade nicht auf § 14 Abs. 2 RVG.
19Der Kläger hat sich wirksam gemäß § 398 BGB von dem Zedenten die bei diesem gegenüber dem Beklagten entstandenen Forderungen abtreten lassen.
20Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger oder dem Zedenten keine aufrechenbaren Gegenansprüche.
21Soweit er einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bei einer anderen Prozessbevollmächtigten geltend macht, ist nicht dargelegt, dass dem Beklagten ein Schaden entstanden ist. Unstreitig hat die Rechtsschutzversicherung des Beklagten diesem die Rechtsanwaltskosten für die 2. Instanz erstattet.
22Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 268, 288 BGB.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
25Eine die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war nicht angezeigt, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Urteile sind nicht einschlägig. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 03.01.2014 befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit der Beratungsgebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens. Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15.11.2013 befasst sich mit dem Umfang einer Prozessvollmacht im Familienverfahren.
26Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 30.07.2014 auf 535,00 EUR, für die Zeit vom 31.07.2014 bis zum 11.06.2014 auf 2.100,00 EUR und für die Zeit danach auf 535,00 EUR festgesetzt.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
29a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
30b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str., 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Brühl Urteil, 03. Juli 2014 - 21 C 268/13
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.