Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juni 2015 - 57 C 9732/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts hinsichtlich der Verbreitung des Filmwerks „XXX“ auf DVD. Am 06.11.2009 um 18:33 Uhr erfolgte eine Verbreitung des oben genannten Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk unter Verwendung der IP-Adresse ####, die zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss den Beklagten zugeordnet war. Mit Schreiben vom 11.02.2010 mahnte die Klägerin die Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten ab. Dabei macht sie den Beklagten zum Vorwurf, sie hätten das Werk über ein Filesharing-Netzwerk verbreitet, ihre Berechtigung zur Abmahnung stützt sie darauf, Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des Filmwerks zu sein.
3Die Klägerin behauptet,
4die Verbreitung des Werkes sei durch die Beklagten erfolgt.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch einen Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedenfalls mindestens 400 Euro, sowie Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Entscheidungsgründe:
10Der Klägerin stehen hier nur ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich des Werkes auf DVD, nicht hingegen Internetrechte zu. Stehen der Klägerin nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG (BGH GRUR 1999, 984). Indes erscheint es schon generell zweifelhaft, ob auch in einem solchen Fall hinsichtlich der Verbreitung des Werkes über das Internet der Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden kann, jedenfalls bieten die Angaben der Klägerin im Fall der Inhaberschaft von lediglich Teillizenzen aber keine ausreichende Grundlage, den nach Lizenzanalogie auszugleichenden Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
11Die Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie ist schon zweifelhaft, weil Zweck dieser Berechnungsmethode ist, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn die Klägerseite mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist, weiter ist der Schadenersatz für den Fall einer auf dem Verhalten des Verletzers beruhenden Unzulässigkeit eines Lizenzvertrages für die konkrete Nutzung nach dem Inhalt eines zulässigen Lizenzvertrages zu bestimmen (BGH GRUR 1996, 275 (276)). Auf das Filesharing übertragen bedeutet dies, dass Erwägungen bezüglich einer allgemeinen Unzulässigkeit von Filesharing-Lizenzen den Schadenersatz nach Lizenzanalogie ebenso wenig berühren wie eine etwaig fehlende Berechtigung des Rechteinhabers, seine ihm gemäß §19a UrhG zustehenden Internet-Verbreitungsrechte weiter zu lizenzieren. Hingegen spricht einiges dafür, dass die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie nicht zulässig ist, wenn ein Lizenzvertrag über die Internetverbreitung eines Werkes daran scheitert, dass der Verletzte selbst keine Rechte für diese Vertriebsform inne hat. Jedoch soll diese Berechnungsart auch bei Inhaberschaft eines anderweitigen Nutzungsrechts dann in Betracht kommen, wenn die Verwertung des verletzten Rechts durch den Rechteinhaber von einer Zustimmung des anderweitig Nutzungsberechtigten abhängig ist, da diese Zustimmung dann üblicherweise von einer Lizenzzahlung abhängig gemacht würde (BGH GRUR 1987, 37 (39)). Eine ausdrückliche vertragliche Regelung hinsichtlich der Ausübung der beim Lizenzgeber verbliebenen übrigen Rechte findet sich nicht. Hieraus folgt, dass dieser in deren Ausübung grundsätzlich frei ist, insbesondere also selbst eine Internetverwertung betreiben dürfte, ohne hierfür Zahlungen an die Klägerin leisten zu müssen. Indes muss sich der Lizenzgeber so verhalten, dass der Vertragszweck des ausschließlichen Nutzungsrechts nicht treuwidrig gefährdet wird (Dreier/Schulze UrhG vor § 31 Rn. 44). Daher ist dem Lizenzgeber ein anderweitiges „Verramschen“ des Werkes unter faktischer Entwertung des ausschließlichen Nutzungsrechts nicht gestattet (OLG Hamm GRUR 1978, 436), insbesondere ist es hier dem Lizenzgeber zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht gestattet, das Werk selbst ohne Einverständnis der Klägerin kostenlos über das Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Aus diesem Grund nunmehr doch die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie zu ermöglichen, erscheint jedoch zumindest nicht zwingend, weil die Sachlage nicht vergleichbar ist, denn die Verbreitung des Werkes über ein Filesharing-Netzwerk beinhaltet – anders als die kostenlose Verbreitung durch den Rechteinhaber selbst – keine Erklärung dahingehend, dass das Werk wirtschaftlich wertlos ist (siehe hierzu ausführlicher AG Düsseldorf, BeckRS 2015, 06003).
12Anderer Auffassung hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie ist das Landgericht Düsseldorf, das unter Verweis auf BGH „Videolizenzvertrag“, GRUR 1987, 37ff. erläutert, die Berechnungsmethode könne auch im Fall einer fehlenden Kongruenz des unzulässig in Anspruch genommenen Rechts mit dem dem Rechteinhaber zustehenden Recht angewendet werden, die Lizenzgebühr müsse dann aber anteilig bemessen werden (LG Düsseldorf 12 S 21/14, BeckRS 2015, 09252). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Entscheidung BGH GRUR 1987, 37ff. nicht die Fallkonstellation betrifft, dass der Anspruchsteller nie Inhaber der Rechte war, die durch den Verletzer in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind ergänzend die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGH „Tintenpatrone“ GRUR 2008, 896 zu berücksichtigen. Unter Fortentwicklung von BGH NJW 2008, 373 begreift der BGH hier die unterschiedlichen Berechnungsmethoden des Schadenersatzes nicht als verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, sondern als unterschiedliche Liquidationsformen eines einheitlichen Anspruchs (BGH aaO Rn. 38). Auch wenn dies so zu verstehen sein kann, dass die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie bei jedem Bestehen eines Schadenersatzanspruches nach § 97 Abs. 2 UrhG zugänglich sein muss, so muss zugleich aber auch sichergestellt sein, dass der Verletzer nicht von den verschiedenen Inhabern von jeweiligen Teilnutzungsrechten am selben Werk insgesamt in einer Höhe in Anspruch genommen wird, die den Gesamtschaden übersteigt. Diese Möglichkeit besteht, weil jeder Inhaber separater Nutzungsrechte für sich klagen kann und insbesondere keine Mitgläubigerschaft mit der Folge besteht, dass nur an alle Rechteinhaber gemeinsam geleistet werden könnte (BGH aaO). Macht daher nur ein Rechteinhaber Forderungen geltend, so muss dieser darlegen, welcher Anteil des konkreten Gesamtschadens auf ihn entfällt, nur in dieser Höhe kann er sodann auch auf die Berechnungsweise des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie zugreifen (BGH aaO Rn 39). Wörtlich führt der BGH aus:
13„Da der Verletzer nicht mehr als den vollen Schadensausgleich zu leisten hat, wird der Geschädigte in einem solchen Fall, auch wenn er Schadensausgleich nach der Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt, zunächst darzulegen haben, welcher Anteil des (konkreten) Gesamtschadens auf ihn entfällt. In Höhe dieses Anteils kann er sodann auch auf die anderen Ausgleichsmethoden zurückgreifen.“
14Das Abstellen auf einen Anteil am konkreten Gesamtschaden als Voraussetzung des Übergehens auf eine andere Ausgleichsmethode (wie etwa die Lizenzanalogie) legt eine Auslegung dieser Formulierung dahingehend nahe, dass vom Verletzten, auch wenn er nach Lizenzanalogie vorgehen will, zunächst eine den Anforderungen an eine konkrete Schadensberechnung genügende Aufstellung des Gesamtschadens vorzunehmen ist sowie der eigene Anteil hieran zu beziffern ist. An einer solchen Aufstellung der Klägerseite fehlt es. Selbst wenn man den BGH nur dahingehend versteht, dass der Verletzte zwar keine konkrete Schadensberechnung erbringen muss, sondern lediglich Tatsachen vorzutragen hat, die auf die Wertigkeit der verbleibenden Rechte hinsichtlich der übrigen Vertriebswege schließen lassen, so dass bestimmt werden kann, wie das Recht des Verletzten gegenüber den sonstigen bestehenden Rechten zu gewichten ist, mangelt es auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.05.2015 weiter an ausreichendem Vortrag. Die Klägerin führt hier nur allgemein aus, warum die Berechnung nach Lizenzanalogie auch bei fehlender Kongruenz zwischen eigenem Recht und in Anspruch genommenem Recht zulässig sein muss; Ausführungen, die eine Schätzung der Wertigkeit des eigenen Nutzungsrechts im Verhältnis zu den übrigen Nutzungsrechten zulassen, fehlen aber trotz entsprechendem richterlichen Hinweis weiterhin. Diese sind jedoch um eine über den gesamten Schaden hinausgehende Inanspruchnahme des Verletzters auszuschließen, zwingend erforderlich. Insbesondere ist es mit den obigen Ausführungen des BGH nicht zu vereinbaren, den bei der Klägerin entstandenen Teilschaden nach Lizenzanalogie in freier Schätzung abzuschätzen, ohne über Tatsachen zu verfügen, die die Wertigkeit des der Klägerin zustehenden Teilrechts im Vergleich zu den übrigen einordnen können. Fehlt es am Vortrag solcher Tatsachen, mangelt es an ausreichenden Grundlagen, um den lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 287 ZPO schätzen zu können, so dass die Klage daher hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs, der nur in Form der Lizenzanalogie begehrt wird, abzuweisen ist.
15Auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung aus §97a UrhG alter Fassung besteht nicht. Die Abmahnung entspricht bereits nicht den an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen. Im Abmahnschreiben wird nicht genannt, in welchem konkreten Filesharing-Netzwerk die Verbreitung erfolgt sein soll, sodass dem Empfänger die Möglichkeit genommen ist, den Verletzungsvorwurf konkret zu prüfen. Weiter wird lediglich pauschal auf Nutzungs- und Verwertungsrechte abgestellt, was widersprüchlich ist, weil erstere einem Dritten, dem sie eingeräumt sind, und letztere dem Urheber selbst zustehen. Hierdurch wird dem Empfänger die Möglichkeit genommen zu prüfen, ob der Abmahnende zu seinem Handeln berechtigt ist. Aus diesem Grund kann Kostenersatz auch unter Geltung von § 97a UrhG a. F. nicht verlangt werden kann (LG Düsseldorf 12 S 21/14, BeckRS 2015, 09252 in näherer Konkretisierung von OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 20402; AG Düsseldorf BeckRS 2015, 08980).
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.
17Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
20a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
21b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
22Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
23Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
24Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
25Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juni 2015 - 57 C 9732/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2014 (57 C 1336/14) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
I.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 02.01.2014 wird in Höhe von 400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.12.2013 aufrechterhalten. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf Schadensersatz sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ergänzend trägt der Beklagte vor, am 13.01.2010, 14.56 Uhr habe sein minderjähriger Sohn den streitgegenständlichen Film auf den Laptop geladen. Dies sei der einzige Computer im Haushalt. Er habe über die Internetaktivitäten seines Sohnes nichts gewusst. Die Nutzung des Laptop sei durch ein Passwort geschützt, welches sich der Sohn beim „über die Schulter“ schauen gemerkt habe. Der Beklagte habe bereits im Jahr 2009 das Verbot ausgesprochen, auf keinen Fall an seinen Laptop zu gehen.
5Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Mayen vom 02.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe nicht, da der Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht abtretbar sei, so dass die vorgetragene Abtretung der Zedentin L GmbH leer liefe. Von einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch könne nicht ausgegangen werden, da aufgrund der Verwechslung des Vor- und Zunamens des Beklagten dieser auch bei unterstelltem Zugang der Abmahnung nicht in Verzug gekommen sei. Eine fällige Forderung habe nicht bestanden, da die Forderung in dem Abmahnschreiben nicht hinreichend präzise dargestellt worden sei. Eine Lizenzentschädigung könne die Klägerin ebenfalls nicht verlangen, da der Zedentin nur Video- und DVD Rechte übertragen worden seien. Diese habe der Beklagte nicht verletzt, indem er an einem Filesharingsystem teilgenommen habe.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestünde. Der Unterlassungsgläubiger habe hierauf in Form eines Schadensersatzanspruches einen Anspruch, wenn die Unterlassungsansprüche zurückgewiesen worden seien. Ein Zahlungsanspruch der Zedentin ergebe sich aus § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Zedentin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Der Zedentin stünde auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Filme über ein Filesharing System verbreitet. Dies stelle einen Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Video- und DVD-Verwertung der Zedentin dar. Zudem stünde der Zedentin aufgrund ihrer Eigenschaft als Filmherstellerin der deutschen Synchronfassung das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu.
7Der Berufungsbeklagte tritt dem unter Wiederholung und Ergänzung seines Vorbringens entgegen.
8Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.
11I.
12Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517,519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
13II.
14In der Hauptsache hat die Berufung zum Teil Erfolg. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen soweit es um die Abmahnkosten geht. Im Übrigen steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
151.
16Der Beklagte – Herr D – ist Partei des Rechtsstreits. Zwar gilt der formelle Parteibegriff und damit wäre eine Person mit dem Namen „P“ Partei des Rechtsstreits, indes kann eine unrichtige Parteibezeichnung jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz der Berichtigung gewahrt bleibt. Dies ist vorliegend der Fall.
17a)
18Bei einer unrichtigen äußeren Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung nicht an einer fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, MDR 2013, 420).
19b)
20Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht vorliegend kein Zweifel, dass die Klägerin den Inhaber des Internetanschlusses in der H3 in Anspruch nehmen wollte, über den die streitgegenständlichen Videofilme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Dass es hierbei zu einer Namenverwechslung, nämlich zum Vertauschen des Vor- und Zunamens, gekommen ist, ändert hieran nichts. Denn ersichtlich war die zutreffende natürliche Person des Anschlussinhabers gemeint. Hintergrund der Namensbezeichnung der Klägerin bzw. der vorherigen Gläubigerin war die Auskunft der E vom 22.03.2010 gemäß Anlage K 4. Dort werden zu der hier maßgeblichen IP-Adresse der Vorname „P2“ und der Nachname „D2“ bei gleicher Benutzerkennung aufgeführt. Dieser Namenstausch setzt sich dann in den weiteren Verfahren fort. Ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Mayen konnten sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid mit der Verwechslung von Vor- und Zuname zugestellt werden. Dies kann nur dahingehend zu würdigen sein, dass unabhängig von dem Namenstausch eine entsprechende mit dem Namen versehene Empfangsvorrichtung für Briefe vorhanden gewesen ist.
212.
22Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Indem über den Internetanschluss des Beklagten der streitgegenständliche Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist in das Nutzungsrecht der Klägerin eingegriffen worden.
23a)
24Der Beklagte hat sowohl das Recht der Nutzung durch den Videovertrieb der Klägerin als auch das Synchronisationsrecht verletzt.
25aa)
26Die L GmbH als Zedentin ist Inhaberin des Nutzungsrechts für die Videoverwertung gemäß Lizenzvertrag mit der Imagination X über den Film “T“. In dieses Recht hat der Beklagte eingegriffen, da über seinen Internetanschluss dieser Film an drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 6 Mal in der Internettauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 19a UrhG.
27Entscheidend ist nicht, dass der Klägerin das Recht des öffentlich Zugänglichmachens nicht zustand, sondern, dass durch die Verletzungshandlung des Beklagten in das Recht der Klägerin eingegriffen wurde. Das Verbietungsrecht des Rechteinhabers reicht weiter als sein positives Benutzungsrecht (BGH GRUR 1992, 697, 698 – Alf). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass die Zedentin nicht auch über die ausschließlichen Nutzungsrechte im Online-Bereich verfügt, denn ihre Rechtsposition in Bezug auf die Verwertung auf Datenträger (DVD, BD) wird durch die öffentliche Zugänglichmachung über Online-Tauschbörsen in erheblichem Umfang beeinträchtigt (OLG München, Beschluss vom 15.01.2013 – 6 W 86/13 –, Rn. 14, juris). Das Nutzungsrecht der Klägerin wurde durch das öffentlich Zugänglichmachen beeinträchtigt, indem der Beklagte eine Parallelverwertung über das Internet vorgenommen hat. Damit wurde die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin, welches ihr zustand, verletzt.
28bb)
29Der Beklagte hat auch in das der Klägerin zustehende Recht des Filmherstellers eingegriffen. Der Klägerin ist dieses Filmherstellerrecht an der deutschsprachigen Synchronfassung des streitgegenständlichen Films zur Nutzung eingeräumt worden. Die Synchronfassung eines Filmes wird zum Filmwerk, indem der Filmstreifen mit einem neuen Tonstreifen verbunden wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 94 Rz. 15).
30Der Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, in dem über seinen Internetanschluss die synchronisierte Fassung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, §§ 94 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 19a UrhG.
31b)
32Der Beklagte haftet auch für diese Urheberrechtsverletzungen.
33Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der streitgegenständliche Film unter unterschiedlichen IP-Adressen an drei aufeinanderfolgenden Tagen zum Herunterladen angeboten worden ist:
3413.01.10 |
14:56 Uhr |
X |
T, DVD |
13.01.10 |
15:50 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
00:47 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
09.49 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
09:59 Uhr |
X |
T, DVD |
15.01.10 |
00:38 Uhr |
X |
T, DVD |
15.01.10 |
00:58 Uhr |
X |
T, DVD |
Die vorgenannten IP-Adressen waren zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, Rz. 16, 18 – BearShare). Hierzu trägt der Beklagte in erster Instanz keine Tatsachen vor. Er stellt lediglich in Abrede, am 13.01.2010 Inhaber der IP Adresse X gewesen zu sein. Aus welchen Gründen diese und die weiteren oben aufgeführten Zuordnungen mehrmals unzutreffend ermittelt worden sein sollen, trägt er nicht vor. Im Übrigen erklärt sich der Beklagte zu den weiteren Nutzungszeitpunkten nicht. Mithin gelten diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da der Beklagte lediglich in Frage stellt, dass ein Herr „P2“ Inhaber des Telefonanschlusses in der B in H3 gewesen sei. Wie der ergänzende Sachvortrag des Beklagten in zweiter Instanz zeigt, wäre ihm ein weiterer Sachvortrag möglich und zumutbar gewesen, denn diese Tatsachen lagen in seinem Erkenntnisbereich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 41/14 –, Rn. 17, juris).
36Soweit der Beklagte nunmehr in der zweiten Instanz erstmalig vorträgt, sein minderjähriger Sohn sei für das öffentlich Zugänglichmachen verantwortlich, kann er mit diesem neuen Sachvortrag nicht mehr gehört werden, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Gründe, warum der Beklagte nunmehr erstmalig vorträgt, sein Sohn habe den streitgegenständlichen Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, trägt er nicht vor.
37c)
38Soweit die Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG begehrt, ist diese Berechnungsmethode grundsätzlich auch für den Fall anwendbar, indem der Anspruch aus einem über das positive Nutzungsrecht hinausgehenden Verbotsrechts heraus geltend gemacht wird (BGH, GRUR 1987, 37, 39 – Videolizenzvertrag). Die Lizenzgebühr kann sich jedoch in diesen Fällen nicht auf die vollständige aus der Sicht eines verständigen Lizenzgebers und Lizenznehmers zu entrichtende Gebühr erstrecken, sie kann lediglich anteilig bemessen werden (BGH, GRUR 1987, 37, 39 f - Videolizenzvertrag).
39Der vorliegende Film lief weder im Kino noch trägt die Klägerin zu etwaigen Verkaufszahlen konkret vor. Es handelt sich um einen Film aus einem nicht das gesamte potenzielle Publikum ansprechenden Spezialbereich „Horror“. Aus dem bloßen Umstand, dass es sich um das Genre „Horror“ handelt, ist auf eine höher budgetierte Hollywoodproduktion nicht zu schließen. Die Klägerin macht für die sieben Verletzungshandlungen einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 400,- EUR geltend, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen ist. Das Video wurde über das Filesharingsystem für eine unbegrenzte Vielzahl an Personen bereitgehalten, mithin war der Nutzerkreis nicht begrenzt. Die Rechtsverletzungen wurden an mehreren Tagen begangen, so dass von einer insgesamt deutlich schwerwiegenderen Rechtsverletzung auszugehen ist. Diesem Umstand kommt gerade deshalb besondere Bedeutung und Gewicht zu, als dass sich der streitgegenständliche Film im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen in seiner akuten Verwertungsphase befand. Hierdurch wurde die Klägerin an einer angemessenen Verwertung ihrer Rechte in einem besonderen Maße beeinträchtigt und geschädigt.
403.
41Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. nicht zu.
42a)
43Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 145/10 –, Rn. 8, juris). Das Abmahnschreiben datiert vom 09.07.2010.
44b)
45Ein Anspruch ist nach § 97a Abs. 2 UrhG a. F. bzw. § 97 Abs. 2 UrhG nicht entstanden.
46aa)
47Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2013, I-20 U 138/12) setzt der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten voraus, dass die Abmahnung der Klägerin – hier der Zedentin – den an die Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen genügt. Erforderlich ist, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt.
48bb)
49Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom 09.10.2010 (Anlage K 9) nicht gerecht.
50(1)
51Die Zedentin ließ in Bezug auf die Sachbefugnis vortragen, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht bezogen auf den Film „T“. Dies wird dahingehend zu verstehen sein, dass ihr – sämtliche – Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen. Dieser Sachvortrag bezieht sich sowohl auf die Rechte des Urhebers selbst (Verwertungsrechte im Sinne von § 15 UrhG), als auch auf die von ihm Dritten eingeräumten Nutzungsrechte (im Sinne von § 31 UrhG). Dass es sich zumindest um eine unbestimmte Vielzahl von Rechten handeln muss, ergibt sich nicht nur aus der Aufführung von Verwertungs- und Nutzungsrechten, sondern auch aus der jeweiligen Verwendung des Plurals. Dieser Tatsachenvortrag ist bereits deshalb unzutreffend, weil die Zedentin – lediglich – die ausschließlichen Videorechte bzw. das Recht des Filmherstellers und schon gar keine Verwertungsrechte innehat. Der Verletzer hat somit keine Möglichkeit, aufgrund der zutreffend dargestellten Sachbefugnis beurteilen zu können, ob der Verletzte zu Recht die ihm vorgeworfene Verletzung aus eigenem Recht verfolgen kann.
52(2)
53Auch der Tatvorwurf wird von den Verfahrensbevollmächtigten der Zedentin im Abmahnschreiben nur unvollständig wiedergegeben. Zwar wird vorgetragen, der Beklagte habe den Film „T“ als Nutzer in einem sog. Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Download angeboten. Indes wird nicht aufgeführt, um welches Peer-to-Peer Netwerk es sich handelt. Mithin wird dem Verletzer die Möglichkeit genommen, den Verletzungsvorwurf konkret zu überprüfen.
54c)
55Der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz ist auch aus einem weiteren Grund nicht gegeben.
56Der Zedentin stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten zu. Dass dieser an die Klägerin wirksam abgetreten wurde, kann tatrichterlich nicht festgestellt werden. Für eine Abtretung eines Schadensanspruchs gilt gleiches.
57aa)
58Der Befreiungsanspruch ist grundsätzlich nicht abtretbar, da er mit der Abtretung seinen Inhalt ändert und auf Leistung zugunsten eines Dritten, des Abtretenden, gehen würde, obwohl nach wie vor Befreiung des Abtretenden geschuldet ist. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Befreiungsanspruch gerade an den Gläubiger des Ersatzberechtigten abgetreten wird, wodurch er sich in eine Forderung auf die geschuldete Leistung, also z. B. in einen Zahlungsanspruch, verwandelt (BGH, NJW 2011, 2351; MüKoBGB/Krüger, 6. Aufl., § 257 Rz. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Anspruch an die Klägerin zur Einziehung abgetreten wurde.
59bb)
60Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 97 Abs. 2 BGB.
61Grundsätzlich besteht auch in diesem Fall nur ein Anspruch auf Befreiung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rz. 1.92b). Nach § 250 Satz 2 BGB geht ein Schadensersatzanspruch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch hatte die Zedentin gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, denn sie verlangte direkt die Zahlung eines Geldbetrages. An die ernsthafte Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 281 Rz. 14). Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs an die Klägerin mit Vertrag vom 05.12.2013 (Anlage K 10) hat sich der Beklagte auf die außergerichtlichen Schreiben nicht gemeldet. In diesem Schweigen liegt keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung.
62cc)
63Schließlich ergibt sich keine andere Rechtfolge aus einem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280, 281 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht eine Fristsetzung der Klägerin entsprechend dem Schreiben der Anlage K 11 vom 21.08.2013 zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht aus. Die Klägerin trägt vor, dass die Pflichtverletzung des Beklagten darin liege, dass er die Zedentin nicht von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freigestellt habe. Eine solche Freistellung von der Verbindlichkeit mahnte die Klägerin im obigen Schreiben indes nicht an, sondern verlangte Zahlung eines Geldbetrages. Zudem ist in der fehlenden Reaktion keine ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu erkennen.
64III.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 97 ZPO.
66Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.
67IV.
68Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
69Streitwert: für das Berufungsverfahren 1.051,80 EUR.
70(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2014 (57 C 1336/14) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
I.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 02.01.2014 wird in Höhe von 400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.12.2013 aufrechterhalten. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf Schadensersatz sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ergänzend trägt der Beklagte vor, am 13.01.2010, 14.56 Uhr habe sein minderjähriger Sohn den streitgegenständlichen Film auf den Laptop geladen. Dies sei der einzige Computer im Haushalt. Er habe über die Internetaktivitäten seines Sohnes nichts gewusst. Die Nutzung des Laptop sei durch ein Passwort geschützt, welches sich der Sohn beim „über die Schulter“ schauen gemerkt habe. Der Beklagte habe bereits im Jahr 2009 das Verbot ausgesprochen, auf keinen Fall an seinen Laptop zu gehen.
5Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Mayen vom 02.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe nicht, da der Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht abtretbar sei, so dass die vorgetragene Abtretung der Zedentin L GmbH leer liefe. Von einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch könne nicht ausgegangen werden, da aufgrund der Verwechslung des Vor- und Zunamens des Beklagten dieser auch bei unterstelltem Zugang der Abmahnung nicht in Verzug gekommen sei. Eine fällige Forderung habe nicht bestanden, da die Forderung in dem Abmahnschreiben nicht hinreichend präzise dargestellt worden sei. Eine Lizenzentschädigung könne die Klägerin ebenfalls nicht verlangen, da der Zedentin nur Video- und DVD Rechte übertragen worden seien. Diese habe der Beklagte nicht verletzt, indem er an einem Filesharingsystem teilgenommen habe.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestünde. Der Unterlassungsgläubiger habe hierauf in Form eines Schadensersatzanspruches einen Anspruch, wenn die Unterlassungsansprüche zurückgewiesen worden seien. Ein Zahlungsanspruch der Zedentin ergebe sich aus § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Zedentin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Der Zedentin stünde auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Filme über ein Filesharing System verbreitet. Dies stelle einen Eingriff in die geschützte Rechtsposition der Video- und DVD-Verwertung der Zedentin dar. Zudem stünde der Zedentin aufgrund ihrer Eigenschaft als Filmherstellerin der deutschen Synchronfassung das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu.
7Der Berufungsbeklagte tritt dem unter Wiederholung und Ergänzung seines Vorbringens entgegen.
8Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.
11I.
12Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517,519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
13II.
14In der Hauptsache hat die Berufung zum Teil Erfolg. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen soweit es um die Abmahnkosten geht. Im Übrigen steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
151.
16Der Beklagte – Herr D – ist Partei des Rechtsstreits. Zwar gilt der formelle Parteibegriff und damit wäre eine Person mit dem Namen „P“ Partei des Rechtsstreits, indes kann eine unrichtige Parteibezeichnung jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz der Berichtigung gewahrt bleibt. Dies ist vorliegend der Fall.
17a)
18Bei einer unrichtigen äußeren Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung nicht an einer fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, MDR 2013, 420).
19b)
20Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht vorliegend kein Zweifel, dass die Klägerin den Inhaber des Internetanschlusses in der H3 in Anspruch nehmen wollte, über den die streitgegenständlichen Videofilme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Dass es hierbei zu einer Namenverwechslung, nämlich zum Vertauschen des Vor- und Zunamens, gekommen ist, ändert hieran nichts. Denn ersichtlich war die zutreffende natürliche Person des Anschlussinhabers gemeint. Hintergrund der Namensbezeichnung der Klägerin bzw. der vorherigen Gläubigerin war die Auskunft der E vom 22.03.2010 gemäß Anlage K 4. Dort werden zu der hier maßgeblichen IP-Adresse der Vorname „P2“ und der Nachname „D2“ bei gleicher Benutzerkennung aufgeführt. Dieser Namenstausch setzt sich dann in den weiteren Verfahren fort. Ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Mayen konnten sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid mit der Verwechslung von Vor- und Zuname zugestellt werden. Dies kann nur dahingehend zu würdigen sein, dass unabhängig von dem Namenstausch eine entsprechende mit dem Namen versehene Empfangsvorrichtung für Briefe vorhanden gewesen ist.
212.
22Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Indem über den Internetanschluss des Beklagten der streitgegenständliche Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist in das Nutzungsrecht der Klägerin eingegriffen worden.
23a)
24Der Beklagte hat sowohl das Recht der Nutzung durch den Videovertrieb der Klägerin als auch das Synchronisationsrecht verletzt.
25aa)
26Die L GmbH als Zedentin ist Inhaberin des Nutzungsrechts für die Videoverwertung gemäß Lizenzvertrag mit der Imagination X über den Film “T“. In dieses Recht hat der Beklagte eingegriffen, da über seinen Internetanschluss dieser Film an drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 6 Mal in der Internettauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 19a UrhG.
27Entscheidend ist nicht, dass der Klägerin das Recht des öffentlich Zugänglichmachens nicht zustand, sondern, dass durch die Verletzungshandlung des Beklagten in das Recht der Klägerin eingegriffen wurde. Das Verbietungsrecht des Rechteinhabers reicht weiter als sein positives Benutzungsrecht (BGH GRUR 1992, 697, 698 – Alf). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass die Zedentin nicht auch über die ausschließlichen Nutzungsrechte im Online-Bereich verfügt, denn ihre Rechtsposition in Bezug auf die Verwertung auf Datenträger (DVD, BD) wird durch die öffentliche Zugänglichmachung über Online-Tauschbörsen in erheblichem Umfang beeinträchtigt (OLG München, Beschluss vom 15.01.2013 – 6 W 86/13 –, Rn. 14, juris). Das Nutzungsrecht der Klägerin wurde durch das öffentlich Zugänglichmachen beeinträchtigt, indem der Beklagte eine Parallelverwertung über das Internet vorgenommen hat. Damit wurde die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin, welches ihr zustand, verletzt.
28bb)
29Der Beklagte hat auch in das der Klägerin zustehende Recht des Filmherstellers eingegriffen. Der Klägerin ist dieses Filmherstellerrecht an der deutschsprachigen Synchronfassung des streitgegenständlichen Films zur Nutzung eingeräumt worden. Die Synchronfassung eines Filmes wird zum Filmwerk, indem der Filmstreifen mit einem neuen Tonstreifen verbunden wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 94 Rz. 15).
30Der Beklagte hat in dieses Recht eingegriffen, in dem über seinen Internetanschluss die synchronisierte Fassung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, §§ 94 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 19a UrhG.
31b)
32Der Beklagte haftet auch für diese Urheberrechtsverletzungen.
33Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der streitgegenständliche Film unter unterschiedlichen IP-Adressen an drei aufeinanderfolgenden Tagen zum Herunterladen angeboten worden ist:
3413.01.10 |
14:56 Uhr |
X |
T, DVD |
13.01.10 |
15:50 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
00:47 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
09.49 Uhr |
X |
T, DVD |
14.01.10 |
09:59 Uhr |
X |
T, DVD |
15.01.10 |
00:38 Uhr |
X |
T, DVD |
15.01.10 |
00:58 Uhr |
X |
T, DVD |
Die vorgenannten IP-Adressen waren zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, Rz. 16, 18 – BearShare). Hierzu trägt der Beklagte in erster Instanz keine Tatsachen vor. Er stellt lediglich in Abrede, am 13.01.2010 Inhaber der IP Adresse X gewesen zu sein. Aus welchen Gründen diese und die weiteren oben aufgeführten Zuordnungen mehrmals unzutreffend ermittelt worden sein sollen, trägt er nicht vor. Im Übrigen erklärt sich der Beklagte zu den weiteren Nutzungszeitpunkten nicht. Mithin gelten diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da der Beklagte lediglich in Frage stellt, dass ein Herr „P2“ Inhaber des Telefonanschlusses in der B in H3 gewesen sei. Wie der ergänzende Sachvortrag des Beklagten in zweiter Instanz zeigt, wäre ihm ein weiterer Sachvortrag möglich und zumutbar gewesen, denn diese Tatsachen lagen in seinem Erkenntnisbereich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 41/14 –, Rn. 17, juris).
36Soweit der Beklagte nunmehr in der zweiten Instanz erstmalig vorträgt, sein minderjähriger Sohn sei für das öffentlich Zugänglichmachen verantwortlich, kann er mit diesem neuen Sachvortrag nicht mehr gehört werden, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Gründe, warum der Beklagte nunmehr erstmalig vorträgt, sein Sohn habe den streitgegenständlichen Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, trägt er nicht vor.
37c)
38Soweit die Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG begehrt, ist diese Berechnungsmethode grundsätzlich auch für den Fall anwendbar, indem der Anspruch aus einem über das positive Nutzungsrecht hinausgehenden Verbotsrechts heraus geltend gemacht wird (BGH, GRUR 1987, 37, 39 – Videolizenzvertrag). Die Lizenzgebühr kann sich jedoch in diesen Fällen nicht auf die vollständige aus der Sicht eines verständigen Lizenzgebers und Lizenznehmers zu entrichtende Gebühr erstrecken, sie kann lediglich anteilig bemessen werden (BGH, GRUR 1987, 37, 39 f - Videolizenzvertrag).
39Der vorliegende Film lief weder im Kino noch trägt die Klägerin zu etwaigen Verkaufszahlen konkret vor. Es handelt sich um einen Film aus einem nicht das gesamte potenzielle Publikum ansprechenden Spezialbereich „Horror“. Aus dem bloßen Umstand, dass es sich um das Genre „Horror“ handelt, ist auf eine höher budgetierte Hollywoodproduktion nicht zu schließen. Die Klägerin macht für die sieben Verletzungshandlungen einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 400,- EUR geltend, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen ist. Das Video wurde über das Filesharingsystem für eine unbegrenzte Vielzahl an Personen bereitgehalten, mithin war der Nutzerkreis nicht begrenzt. Die Rechtsverletzungen wurden an mehreren Tagen begangen, so dass von einer insgesamt deutlich schwerwiegenderen Rechtsverletzung auszugehen ist. Diesem Umstand kommt gerade deshalb besondere Bedeutung und Gewicht zu, als dass sich der streitgegenständliche Film im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen in seiner akuten Verwertungsphase befand. Hierdurch wurde die Klägerin an einer angemessenen Verwertung ihrer Rechte in einem besonderen Maße beeinträchtigt und geschädigt.
403.
41Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. nicht zu.
42a)
43Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 145/10 –, Rn. 8, juris). Das Abmahnschreiben datiert vom 09.07.2010.
44b)
45Ein Anspruch ist nach § 97a Abs. 2 UrhG a. F. bzw. § 97 Abs. 2 UrhG nicht entstanden.
46aa)
47Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2013, I-20 U 138/12) setzt der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten voraus, dass die Abmahnung der Klägerin – hier der Zedentin – den an die Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen genügt. Erforderlich ist, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt.
48bb)
49Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom 09.10.2010 (Anlage K 9) nicht gerecht.
50(1)
51Die Zedentin ließ in Bezug auf die Sachbefugnis vortragen, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht bezogen auf den Film „T“. Dies wird dahingehend zu verstehen sein, dass ihr – sämtliche – Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen. Dieser Sachvortrag bezieht sich sowohl auf die Rechte des Urhebers selbst (Verwertungsrechte im Sinne von § 15 UrhG), als auch auf die von ihm Dritten eingeräumten Nutzungsrechte (im Sinne von § 31 UrhG). Dass es sich zumindest um eine unbestimmte Vielzahl von Rechten handeln muss, ergibt sich nicht nur aus der Aufführung von Verwertungs- und Nutzungsrechten, sondern auch aus der jeweiligen Verwendung des Plurals. Dieser Tatsachenvortrag ist bereits deshalb unzutreffend, weil die Zedentin – lediglich – die ausschließlichen Videorechte bzw. das Recht des Filmherstellers und schon gar keine Verwertungsrechte innehat. Der Verletzer hat somit keine Möglichkeit, aufgrund der zutreffend dargestellten Sachbefugnis beurteilen zu können, ob der Verletzte zu Recht die ihm vorgeworfene Verletzung aus eigenem Recht verfolgen kann.
52(2)
53Auch der Tatvorwurf wird von den Verfahrensbevollmächtigten der Zedentin im Abmahnschreiben nur unvollständig wiedergegeben. Zwar wird vorgetragen, der Beklagte habe den Film „T“ als Nutzer in einem sog. Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern durch Freigabe auf der Festplatte zum Download angeboten. Indes wird nicht aufgeführt, um welches Peer-to-Peer Netwerk es sich handelt. Mithin wird dem Verletzer die Möglichkeit genommen, den Verletzungsvorwurf konkret zu überprüfen.
54c)
55Der Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz ist auch aus einem weiteren Grund nicht gegeben.
56Der Zedentin stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten zu. Dass dieser an die Klägerin wirksam abgetreten wurde, kann tatrichterlich nicht festgestellt werden. Für eine Abtretung eines Schadensanspruchs gilt gleiches.
57aa)
58Der Befreiungsanspruch ist grundsätzlich nicht abtretbar, da er mit der Abtretung seinen Inhalt ändert und auf Leistung zugunsten eines Dritten, des Abtretenden, gehen würde, obwohl nach wie vor Befreiung des Abtretenden geschuldet ist. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Befreiungsanspruch gerade an den Gläubiger des Ersatzberechtigten abgetreten wird, wodurch er sich in eine Forderung auf die geschuldete Leistung, also z. B. in einen Zahlungsanspruch, verwandelt (BGH, NJW 2011, 2351; MüKoBGB/Krüger, 6. Aufl., § 257 Rz. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Anspruch an die Klägerin zur Einziehung abgetreten wurde.
59bb)
60Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 97 Abs. 2 BGB.
61Grundsätzlich besteht auch in diesem Fall nur ein Anspruch auf Befreiung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rz. 1.92b). Nach § 250 Satz 2 BGB geht ein Schadensersatzanspruch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch hatte die Zedentin gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, denn sie verlangte direkt die Zahlung eines Geldbetrages. An die ernsthafte Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 281 Rz. 14). Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs an die Klägerin mit Vertrag vom 05.12.2013 (Anlage K 10) hat sich der Beklagte auf die außergerichtlichen Schreiben nicht gemeldet. In diesem Schweigen liegt keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung.
62cc)
63Schließlich ergibt sich keine andere Rechtfolge aus einem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280, 281 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht eine Fristsetzung der Klägerin entsprechend dem Schreiben der Anlage K 11 vom 21.08.2013 zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht aus. Die Klägerin trägt vor, dass die Pflichtverletzung des Beklagten darin liege, dass er die Zedentin nicht von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freigestellt habe. Eine solche Freistellung von der Verbindlichkeit mahnte die Klägerin im obigen Schreiben indes nicht an, sondern verlangte Zahlung eines Geldbetrages. Zudem ist in der fehlenden Reaktion keine ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu erkennen.
64III.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 97 ZPO.
66Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.
67IV.
68Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
69Streitwert: für das Berufungsverfahren 1.051,80 EUR.
70(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.