Amtsgericht Köln Urteil, 23. Aug. 2016 - 645 Ds 385/16
Tenor
Der Angeklagte ist einer Hehlerei, einer Begünstigung und eines Erschleichens von Leistungen schuldig.
Er wird zu einem Jugendarrest von 4 Wochen verurteilt, der als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt anzusehen ist.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Der Angeklagte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
- angewandte Vorschriften: §§ 257, 259, 265 a I, III, 248 a, 53 StGB, 1, 3 ff. JGG –
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Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 IV StPO)
3Der Angeklagte ist 16 Jahre alt und ledig. Er hat keine Kinder. Er kam im Oktober 2015 mit einem Freund aus seinem Heimatland Marokko über Spanien und Frankreich nach Deutschland. In Marokko hat er in einem Internat gelebt. Nach eigenen Angaben hat er keine Eltern. Er hat in Marokko die Schule bis zur 8. Klasse besucht und danach eine Weiterbildung im Bereich Mechanik begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er war bis November 2015 in L. untergebracht, wo er auch einen Sprachkurs besuchte und ein Taschengeld von 30,-- € in der Woche erhielt. Danach lebte er in einem Asylbewerberheim in H. Dort besuchte er keine Schule und erhielt ein Taschengeld in Höhe von 25,-- € pro Woche. Von März 2016 bis zur seiner Inhaftierung im Juni 2016 lebte er bei einem alten Mann in S.
4Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 17.06.2016 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 18.06.2016 bis zur Hauptverhandlung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 18.06.2016 (Az. 501 Gs 1196/16) in Untersuchungshaft.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
6Am 09.11.2015 sah die Staatsanwaltschaft Köln (190 Js 1546/15) von der Verfolgung eines illegalen Aufenthalts nach § 45 I JGG ab.
7Am 29.12.2015 sah die Staatsanwaltschaft Köln (190 Js 1788/15) von der Verfolgung eines Diebstahls nach § 45 I JGG ab.
8Am 08.03.2016 sah die Staatsanwaltschaft Köln (190 Js 248/16) von der Verfolgung eines illegalen Aufenthalts nach § 45 I JGG ab.
9Am 08.03.2016 sah die Staatsanwaltschaft Köln (178 Js 153/16) von der Verfolgung einer Sachbeschädigung nach § 45 I JGG ab.
10Am 11.04.2016 sah die Staatsanwaltschaft Aachen (702 Js 311/15) von der Verfolgung eines illegalen Aufenthalts nach § 45 I JGG ab.
11Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
12In der Sache haben sich aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.08.2016 folgende Feststellungen ergeben:
13Der Angeklagte kaufte Anfang Mai 2016 in L. das der Geschädigten P. am 31.12.2015 am Hauptbahnhof in Köln entwendete Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S5 SM-G900F, IMEI-Nr. 0000000000000000, im Wert von 550,-- € von einem ihm unbekannten Mann algerischer Herkunft zu einem Preis von 70,-- €. Angesichts des Kaufpreises und der Tatsache, dass das Mobiltelefon über keine Ladekabel verfügte, nahm der Angeklagte die inkriminierte Herkunft des Mobiltelefons jedenfalls billigend in Kauf.
14Am 17.06.2016 erhielt er von seinem Begleiter, dem M.M., kurz vor einer Polizeikontrolle das von diesem gestohlene Handy des Geschädigte C. der Marke Samsung Galaxy im Wert von 150,-- bis 200,-- €, um es dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Der Angeklagte wusste, dass das Handy gestohlen war und wollte dem M. die Beute sichern.
15Am 17.06.2016 fuhr der Angeklagte gegen 10:38 Uhr mit dem Zug RE8 der Deutschen Bahn AG von S. nach L., ohne im Besitz einer gültigen Fahrkarte zu sein. Er hatte von Anfang an vor, dass Fahrgeld in Höhe von 3,80 € nicht zu entrichten.
16Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
17Damit hat sich der Angeklagte wegen Hehlerei, Begünstigung und Erschleichens von Leistungen gemäß §§ 257, 259, 265 a I, III, 248 a, 53 StGB strafbar gemacht.
18Der Angeklagte war zur Tatzeit Jugendlicher. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen keine Zweifel. Er erschien in der Hauptverhandlung altersgemäß entwickelt und konnte sich entsprechend ausdrücken. Das Unrecht seiner Tat war ihm erkennbar bewusst. Anhaltspunkte für eine Entwicklungsverzögerung ergaben sich nicht, so dass auf ihn Jugendstrafrecht anwendbar war.
19Um ihm das Unrecht seiner Taten deutlich vor Augen zu führen, war es erforderlich, ihn zu einem Jugendarrest von 4 Wochen verurteilen, der als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt anzusehen ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zwar das erste Mal vor Gericht verantworten muss und die Taten eingeräumt hat, aber Einsicht oder Reue nicht erkennen ließ. Ihm war deutlich zu machen, dass so ein Verhalten nicht hingenommen wird.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Köln Urteil, 23. Aug. 2016 - 645 Ds 385/16
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Referenzen - Gesetze
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.