Amtsgericht Mannheim Beschluss, 07. Mai 2009 - Ja 2 UR III 5064/07

bei uns veröffentlicht am07.05.2009

Tenor

1. Der Antrag auf Änderung des Vornamens wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist schweizerische und französische Staatsangehörige. Als EU-Angehörige hat sie in Deutschland ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Sie lebt seit ihrer Kindheit in Deutschland und beabsichtigt, auch künftig hier zu wohnen.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 (AS. 48) stellte sie den Antrag, aufgrund ihrer transsexuellen Prägung ihren bisher weiblichen Vornamen S. gemäß § 1 TSG in die männlichen Vornamen E.R. zu ändern.
Sie ist der Ansicht, ohne die Änderung des Vornamens sei sie in der Ausübung ihrer Grundrechte (Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG; freie Persönlichkeitsentfaltung, Art. 2 Abs. 1 GG und zwar in Form des Schutzes der Privat- und Intimsphäre; Freiheit der beruflichen Tätigkeit, Art. 12 Abs. 1 GG; Freizügigkeit, Art. 11 Abs. 1 GG; Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG und der Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG) eingeschränkt.
Sie meint, antragsbefugt zu sein. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 d TSG, der im Hinblick auf die Antragsbefugnis von ausländischen Betroffenen voraussetzt, dass deren Heimatrecht keine dem deutschen TSG vergleichbare Regelung kenne, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Ihr, als lange Zeit in Deutschland lebender Ausländerin, müssten dieselben Rechte zustehen wie deutschen transsexuellen Menschen, ohne dass sie zur Durchsetzung ihrer Rechte auf ihr Heimatrecht verwiesen werden dürfe. Im Übrigen ist sie der Meinung, dass ihre Heimatländer Schweiz und Frankreich keine dem deutschen TSG vergleichbaren Regelungen zur Namensänderung transsexueller Menschen kennen. Auch aufgrund des Inlandsbezuges, der sich daraus ergebe, dass sie schon fast immer in Deutschland lebe, hier ihren Schulabschluss erreicht habe und beruflich integriert sei, seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung berufen.
Über die Frage, ob in der Schweiz und Frankreich dem TSG vergleichbare Regelungen zur Namensänderung transsexueller Menschen vorhanden sind, wurde ein Gutachten eingeholt. Auf das am 16.01.2009 von Prof. Dr. M. l, Universität Köln, erstellte Gutachten (AS. 119 ff.) wird Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nach § 1 Abs.1 Ziff.3 d) TSG nicht antragsbefugt.
1. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 d TSG verstößt nicht gegen geltendes Verfassungsrecht.
Nach § 1 Abs. 1 Ziff 3 a) TSG können transsexuelle deutsche Staatsangehörige, nach § 1 Abs1 Ziff 3b) und c) TSG transsexuelle Staatenlose, Heimatlose, Asylberechtigte und Flüchtlinge eine Geschlechts angleichende Namensänderung beantragen. Transsexuellen Ausländerinnen und Ausländern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht, wie es die Antragstellerin ist, räumt § 1 Abs.1 Ziff. 3 d) TSG nur dann ein Antragsrecht auf Vornamensänderung ein, wenn es im Heimatrecht der Betreffenden keine vergleichbaren Regelungen gibt.
Durch Beschluss vom 18.07.2006 (AZ BvL 1/04) hat das Bundesverfassungsgericht zum damals geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG entschieden, dass die Vorschrift in der damaligen Form mit der Verfassung nicht vereinbar war, da ausländischen Staatsangehörigen, die nicht zu den jetzt in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 b) und c) genannten Gruppen gehörten, in Deutschland keinerlei Antragsrecht zur Namensänderung aufgrund ihrer transsexuellen Prägung zuerkannt wurde, auch dann nicht, wenn das Heimatrecht der Ausländerin / des Ausländers eine vergleichbare Regelung nicht kannte. Soweit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG alter Form Ausländerinnen und Ausländer, selbst dann wenn sie rechtmäßig in Deutschland waren, auf ihr Heimatrecht verwies, lag eine gegen Art. 3GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Deutschen und den in § 1 Abs 1 Ziff. 3 b) und c) genannten Gruppen in den Fällen vor, in denen das Heimatrecht der Betroffenen keine vergleichbare Möglichkeit zur Namensänderung vorsah. Denn Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet einen Persönlichkeitsschutz, der Personen, deren Heimatrecht eine entsprechende Namensänderung nicht vorsieht. Die Vorschriften des TSG dürfen diese nicht von der Möglichkeit ausschließen, ihre empfundene Geschlechtlichkeit anerkannt zu erhalten (BVerfG a. a. O. Rdnr. 58). Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die grundsätzliche Anknüpfung der Antragsbefugnis an das Personalstatut legitim ist. Der Respekt vor der Souveränität anderer Staaten gebietet dies in Statusfragen (BVerfG a. a. O. Rd.Ziff. 59). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass Ausländerinnen und Ausländer aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes nur dann einer Antragsbefugnis in Deutschland bedürfen, wenn ihr Heimatrecht keine vergleichbare Regelung vorsieht.
10 
Nach diesen Vorgaben wurde das TSG, in der jetzt vorliegenden Form, gefasst.
11 
2. Sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich gibt es dem deutschen TSG vergleichbare Regelungen, nach denen die Antragstellerin die gewünschte Namensänderung erreichen kann.
12 
Vergleichbare Regelungen des ausländischen Rechts können nach den Beratungen und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-DRUCKSACHE 16/5445, S. 13) Vorschriften sein, die dem deutschen TSG entsprechen. Es können aber auch z. B. Regelungen der jeweiligen Verfassung sein, deren Auslegung durch Gerichte und Behörden ein dem deutschen Recht entsprechendes Verfahren gewährleisten.
13 
a) Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 TSG sieht das deutsche Recht vor, dass die Vornamen von Personen auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern sind, wenn die Betroffenen sich aufgrund ihrer sexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehen, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.
14 
b) Das schweizerische Recht kennt keine spezielle gesetzliche Regelung für die Namenänderung transsexueller Menschen. Nach der schweizerischen Rechtsprechung zu der namensrechtlichen Generalklausel des Art. 30 Abs. 1 ZGB ist jedoch eine Änderung des Vornamens aus wichtigem Grund möglich (vgl. Gutachten Seite 2 m. w. N). Es ist in der Schweiz inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt - nach dem zunächst nur die (isolierte) Namensänderung in doppelgeschlechtliche / geschlechtsneutrale Namensformen gebilligt wurde -, dass auch die Änderung des Vornamens - wie hier gewünscht - in nichtgeschlechtsneutrale Formen nach Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich ist. Dies ist - wie in Deutschland - möglich, ohne dass zuvor eine chirurgische Geschlechtsumwandlung des Namensträgers hätte stattfinden müssen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Art. 30 Abs. 1 ZGB wird nach der schweizerischen Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Betroffene mit der andersgeschlechtlichen Identität beruflich und sozial integriert ist, den gewünschten Vornamen seit einiger Zeit verwendet und dieser im gesamten Umfeld akzeptiert ist. Bei der Frage, wie lange der beantragte Name bereits faktisch geführt werden musste, wurde eine Dauer von drei Jahren als "relativ lang" qualifiziert.
15 
Diese Kriterien sind den im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 TSG festgelegten Voraussetzungen zur Namensänderung vergleichbar.
16 
c) In Frankreich gibt es ebenfalls dem deutschen TSG vergleichbare Möglichkeiten der Namensänderung, wenn auch das französische Recht nicht über eine spezielle gesetzliche Regelung hierzu verfügt. Die einschlägige Rechtsprechung hat zu der namensänderungsrechtlichen Generalklausel (Art. 60 Abs. 1 S. 1 Code Civil) Regelungen entwickelt, wonach eine Änderung des Vornamens bei Vorliegen eines legitimen Interesses möglich ist.
17 
Als solches legitimes Änderungsinteresse kommt das Individualinteresse der Betroffenen in Betracht, dass Identität und physische Erscheinung übereinstimmen, dass die Einzelnen also von Umfeld und Öffentlichkeit einheitlich als Frau oder Mann angesehen und entsprechend integriert werden. Damit korrespondiert das Kollektivinteresse, einer männlichen bzw. weiblichen Namensidentität eine männliche bzw. weibliche Erscheinung zuordnen zu können (Gutachten S. 7 m. w. N.).
18 
Auch nach diesen Kriterien wäre es der Antragstellerin möglich, vergleichbar dem deutschen Recht eine Namensänderung für sich in Frankreich zu erreichen.
III.
19 
Die Bestimmung des Gegenstandswertes sowie die Kostentragungspflicht beruhen auf §§ 2, 128 a, S. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mannheim Beschluss, 07. Mai 2009 - Ja 2 UR III 5064/07

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

Transsexuellengesetz - TSG | § 1 Voraussetzungen


(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet u

Referenzen

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.