Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 Ca 4300/13
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.932,57 EUR.
- 4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
3Beklagte ist die G.. Der am 3..1962 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und nach einer zwischenzeitlichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft seit dem 05.03.2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Seine Vergütung bestimmte sich zuletzt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 des TV-L, was einer Bruttomonatsvergütung von 4.644,19 EUR entspricht.
4Mit Arbeitsvertrag vom 22.09.2011 vereinbarten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.03.2014. Hintergrund war, dass der Kläger in einem Projekt eingesetzt werden sollte zur Erstellung eines Arbeitssicherheitskonzeptes.
5Mit vertraglicher Vereinbarung vom 02.05.2013 - gegengezeichnet von der Beklagten - sowie vom 15.05.2013 - gegengezeichnet vom Kläger -, vereinbarten die Parteien eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis 31.07.2017.
6Der Kläger sollte nunmehr überwiegend, jedenfalls zu 60 Prozent, mit Lehrtätigkeiten (Durchführung von Übungen und Praktika mit Studierenden im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik) betraut werden.
7Ziffer 8 des neuen Arbeitsvertrages regelt, dass der bisherige Vertrag rückwirkend zum 01.05.2013 aufgehoben werden sollte.
8Der Kläger hat am 28.10.2013 die vorliegende Entfristungsklage erhoben.
9Er rügt, die Befristung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam, da der alte Arbeitsvertrag zum 01.05.2013 sein Ende gefunden habe und der Kläger den neuen Arbeitsvertrag erst am 15.05.2013 gegengezeichnet habe. Darüberhinaus ist der Kläger der Ansicht, ein Sachgrund für die Befristung sei nicht gegeben. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf den Sachgrund desvorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung stützen, da schwankende Studierendenzahlen das typische unternehmerische Risiko einer Hochschule sei.
10Der Kläger beantragt,
11festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 02./15.05.2013 zum 31.07.2017 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die ausgesprochene Befristung als Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 1 TzBfG für rechtswirksam. Sie beruft sich darauf, dass aufgrund der insbesondere in der Zeitphase zum Studienbeginn Wintersemester 2013/2014 steigenden Studierendenzahl aufgrund externer Einflüsse (doppelter Abiturjahrgang sowie Wegfall der Wehrpflicht) ein derzeit vorübergehend gestiegener Bedarf an Lehrkräften an der Hochschuleinrichtung der Beklagten bestehe, welcher voraussichtlich zum Befristungsende wieder entfalle. Die Beklagte trägt vor, dass man für den Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik (Aufnahmebeginn jährlich nur zu Beginn des Wintersemesters, nicht auch zu Beginn des Sommersemesters) grundsätzlich lediglich mit ca. 160 Studienanfängern kalkuliere. Im Jahr 2011 sei demgegenüber eine erhöhte Studienanfängerzahl von 219 zu verzeichnen gewesen, im Jahr 2012 habe man 220 Studienanfänger in diesem Bereich zu verzeichnen gehabt. Mit dem Ministerium sei alsdann für das Wintersemester 2013 eine Studienanfängerzahl in Höhe von 275 vereinbart worden, für 2014 von 260 sowie für 2015 von 232 (vgl. Aufstellung des zuständigen Dekans Herrn Prof. E. vom 26.11.2012, Bl. 20/21 der Gerichtsakte). Ab 2016 kalkuliere man wieder mit jährlich lediglich ca. 160 Studienanfängern. Zu der zeitlichen Kalkulation für die Folgejahre trägt die Beklagte weiter vor, dass sich die Studienanfängerzahlen für den Arbeitsbereich des Klägers erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirken, da der Kläger Studierende in den mittleren Fachsemestern betreut.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet.
18I.
19Der Kläger hat die Entfristungsklage zulässig binnen der Frist des § 17 TzBfG erhoben.
20Hiernach muss die Klage innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden. Umgekehrt sieht das Gesetz keine Frist vor, ab wann frühestens eine Klage erhoben werden kann. Insofern ist es gesetzlich nicht unzulässig, eine Klage wie vorliegend bereits knapp vier Jahre vor Ablauf des vereinbarten Befristungsendes zu erheben.
21II.
22Die Entfristungsklage war jedoch unbegründet, da die Befristung wirksam ist.
23Die streitgegenständliche Befristung mittels Arbeitsvertrag vom 2./15.05.2013, die als letzte Befristung allein auf ihre Wirksamkeit zu prüfen war, ist formell und materiell wirksam.
241.)
25Die Befristung ist insbesondere nicht bereits aus formalen Gesichtspunkten unwirksam. Die Befristung wäre in der Tat aus formalen Gesichtspunkten unwirksam gewesen, wenn der vorherige befristete Arbeitsvertrag des Klägers lediglich bis 30.04.2013 bestanden hätte und der Kläger alsdann die befristete Verlängerung erst am 15.05.2013 unterzeichnet hätte, was in der Klageschrift noch angedeutet worden war. Dann hätte in der Tat eine Zeitspanne ohne gültigen befristeten Vertrag zwischenzeitlich in der ersten Maihälfte 2013 bestanden, mit der Folge, dass bereits aufgrund Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses für eine wirksame Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Wie sich jedoch nach Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages im Anschluss an den Gütetermin geklärt hat, war der vorherige Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2011 nicht lediglich bis 30.04.2013 befristet, sondern bis 31.05.2014. Die rückwirkende Ablösung des bisherigen Vertrages durch Ziffer 8 des neuen Arbeitsvertrages war insofern befristungsrechtlich unschädlich, da zu keinem Zeitpunkt ein Zeitraum ohne - befristeten - Arbeitsvertrag bestanden hat.
262.)
27Die Befristung war darüber hinaus auch materiell rechtswirksam. Entsprechend den Ausführungen der Beklagten liegt der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Hiernach ist ein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies war vorliegend gegeben.
28Zwar weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass Studierendenzahlen schwanken können, um das typische „unternehmerische Risiko“ einer Hochschule handelt, welches nicht dem Kläger auferlegt werden kann. Vorliegend liegen jedoch konkrete externe Gesichtspunkte vor, welche über das allgemeine Risiko schwankender Studierendenzahlen hinausgehen. Denn gerichtsbekannt und offenkundig haben die Aachener Hochschulen, wie auch die übrigen Hochschulen des Landes, gerade zu Beginn des Wintersemesters 2013 in der voraussichtlich stärksten Ausprägung, mit stark steigenden Studierendenzahlen zu rechnen aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Abschaffung der Wehrpflicht und der Verkürzung der Schulzeit mit der Folge des doppelten Abiturjahrgangs. Diese Umstände sind gerichtsbekannt und offenkundig und bedurften insofern keiner weiteren konkreten Darlegung durch die Beklagte. Diese Umstände liegen auch nicht in der Sphäre der Beklagten. Bei der Abschaffung der Wehrpflicht handelt es sich um eine bundespolitische Entscheidung, bei der Einführung des Abiturs bereits nach acht Jahren (G8 statt G9) um eine landespolitische Entscheidung. Beide politischen Entscheidungen braucht sich die beklagte Fachhochschule als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts in keiner Weise zurechnen lassen. Es handelt sich um externe Umstände, auf die die Beklagte im Zuge sachgemäßer Personalpolitik reagieren musste. Aufgrund der zeitlich vorübergehenden erhöhten Studierendenzahlen musste sie Personalvorkehrungen zur Bewältigung des Mehrbedarfs treffen. Es war auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages absehbar, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung wiederrum ein reduzierter Arbeitsbedarf bestehen würde. Beim doppelten Abiturjahrgang und der einmaligen Mehrbelastung aufgrund der Abschaffung der Wehrpflicht handelt es sich um ein zeitlich vorübergehendes Belastungsphänomen. Es ist auch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden, dass sich dies für den Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt, da der Kläger Studierende der mittleren Semester betreut. Insofern war die Wahl des Befristungsendes 31.07.2017 im Rahmen des bestehenden Ermessens nicht zu beanstanden.
29Der Kläger wird auch jedenfalls überwiegend mit Lehrtätigkeiten betraut, für die sich die akute Mehrbelastung der beklagten Hochschule durch die zeitweilig erhöhten Studierendenzahlen auch konkret auswirkt. Dass der Kläger daneben noch mit anderen Aufgaben betraut wird, ist unschädlich. Entscheidend ist, dass unstreitig jedenfalls der überwiegende Teil seiner Tätigkeit in der unmittelbaren Lehrtätigkeit besteht, nach eigenem Vortrag des Klägers mindestens 60 Prozent. Darauf, ob entsprechend dem – streitigen – Vortrag der Beklagten hierfür sogar ein höherer Prozentsatz anzusetzen wäre, kam es nicht mehr entscheidungserheblich an.
30Insgesamt lag so mithin geradezu ein klassischer Fall der Sachgrundbefristung wegen vorübergehendem Bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG vor.
31III.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als vollumfänglich unterlegene Partei des Rechtsstreits die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
33Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf drei Bruttomonatsgehälter als Regelstreitwert für die arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) festgesetzt.
34Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.
35RECHTSMITTELBELEHRUNG
36Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
38Landesarbeitsgericht Köln
39Blumenthalstraße 33
4050670 Köln
41Fax: 0221-7740 356
42eingegangen sein.
43Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
44Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
45Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
46- 47
1. Rechtsanwälte,
- 48
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 49
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
51* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 Ca 4300/13
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Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 29. Apr. 2014 - 1 Ca 4300/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.