Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 AGH 10/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der am ####### in C geborene Kläger ist seit dem ######## zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in C.
3Mit Schreiben vom 16.09.2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu seinen Ver-mögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nachdem sie erfahren hatte, dass das Amtsgericht C über das Vermögen des Klägers das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet hatte und Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Klägers erfolgt waren.
4Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte der Kläger mit, dass das Amtsgericht die am 03.09.2013 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben habe. Er nahm Bezug auf familiäre Auseinandersetzungen und eine stationäre Behandlung, die dazu geführt habe, dass er eine Frist im Insolvenzverfahren nicht habe einhalten können. Mit Schreiben vom 30.10.2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, den mit Schreiben vom 19.09.2013 vorgelegten Fragenkatalog zu beantworten. Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurde er auf den möglichen Widerruf seiner Zulassung hingewiesen und aufgefordert, bis zum 18.12.2013 Unterlagen vorzulegen. Die vom Beklagten beantragte und stillschweigend gewährte Fristverlängerung bis zum 23.12.2013 nutzte er nicht, die von ihm angekündigte Stellungnahme blieb aus.
5In ihrer Widerrufsverfügung vom 27.02.2014 nimmt die Beklagte Bezug auf die im Prozessheft dokumentierten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die grau unter-legten Angelegenheiten seien nach Aktenlage noch nicht erledigt, es handle sich um die Nummern 5, 8, 15, 17, 18, 29 bis 32 und 35 der Übersicht. Es bestünden Steuerschulden beim Finanzamt C in Höhe von 17.305,07 €. Ein Vollstreckungsver-
6fahren hierzu sei anhängig. Auch werde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue ermittelt; eine Stellungnahme im Ermittlungsverfahren habe der Kläger nicht abgegeben.
7Nach Zustellung der Widerrufsverfügung beantragte der Kläger mit Telefaxschreiben vom 11.03.2014 Fristverlängerung bis zum 18.03.2014 und übersandte den Entwurf einer Stellungnahme, in dem er sein Vorbringen zu den privaten Schwierigkeiten und der gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinen ######## Verwandten vertiefte. Er nahm Bezug auf das „völlig unnötige Insolvenzverfahren" und darauf, dass der Betrag, der Anlass für das Verfahren gewesen sei, von ihm im Anschluss an die Entlassung aus einer stationären Behandlung unverzüglich beglichen worden sei. Infolge des Insolvenzverfahrens seien alle Kredite gekündigt worden. Er habe sich mit der Bank geeinigt, „hinreichende Sicherheiten" seien vorhanden. Er habe keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Hierauf ergangene Schätzungen des Finanzamts hätten zu einer Forderung von über 25.000,00 € geführt. Er habe hierauf zwischenzeitlich Zahlungen geleistet, so dass sich der offene Betrag auf ca. 8.000,00 € reduziert habe. Er werde diesen zeitnah begleichen. Er habe offene Honorarforderungen in Höhe von 62.000,00 € und könne im Enstfall jederzeit einen Kredit aufnehmen. Es gebe noch „Kontopfändungen vom Finanzamt, die hier nicht aufgeführt sind", dieser Umstand beruhe aber nicht auf Vermögenslosigkeit.
8Hinsichtlich der offenen Forderungen, dokumentiert im Prozessheft, erklärte der Kläger im vorgenannten Telefax:
9• Das Verfahren mit der Nummer 5 (titulierte Forderung der Verwandten) sei
10„erledigt".
11• Die Forderung zur lfd. Nr. 8 (E) sei tituliert, es bestünden aber Gegen-
12ansprüche.
13• Beim Finanzamt (lfd. Nummer 15) bestehe ein Rückstand von ca. 8.000,00 €, der
14zeitnah beglichen werde.
15• Weitere Forderungen seien beglichen, nähere Angaben könnten gemacht
16werden.
17Im am Tag der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 13.06.2014 vertieft der Kläger seinen Vortrag zu den im Prozessheft verzeichneten Forderungen und nimmt zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung:
18• Die Erledigung des Verfahrens mit der lfd. Nr. 5 sei Ergebnis mehrerer Gespräche „innerhalb der Verwandtschaft". Der Kläger schildert den familiären Hintergrund der Auseinandersetzung; einen Vergleich habe er abgeschlossen, um dem für ihn sehr belastenden Prozess ein Ende zu bereiten.
19• Die unter der lfd. Nr. 8 registrierte Forderung der E sei zwar tituliert, es bestünden aber „erhebliche Gegenansprüche", da er seine „Arztrechnungen nicht eingereicht habe“. Auch warte er auf die Regulierung eines Kuraufenthalts, den die Versicherung nicht beglichen habe. Die Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Der Kläger nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf ein „Schreiben der E" das er nicht vorgelegt hat.
20• Die lfd. Nr. 15 (Forderung des Finanzamts) sei zwischenzeitlich beglichen. Er legt hierzu ein Schreiben des Finanzamts C vom 04.04.2014 vor, aus dem sich ergibt, dass die Pfändungs- und Einziehungsbefugnis am 13.02.2013 aufgehoben worden sei.
21• Die Forderungen mit den Nrn 17 und 30 seien „zeitnah zur Pfändung beglichen" worden. Der Kläger nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das Schreiben der BKK Dr. P bzw. Heimatkrankenkasse, aus denen sich ergibt, dass die den Beitragsbescheiden vom 21.06.2011 und 27.12.2012 zugrunde liegenden Forderungen gezahlt und dementsprechend die Gerichtsvollzieheraufträge zurückgenommen worden wären.
22• Die Forderungen mit den Nrn 18, 29 und 31 (SBK I) seien ausweislich des überreichten Erledigungsschreibens der SBK ausgeglichen. Der Kläger nimmt hierzu Bezug auf das Schreiben der SBK vom 13.09.2013 an das Insolvenzgericht, mit dem der „Antrag in der Hauptsache für erledigt" erklärt wurde.
23• Die lfd. Nr. 32 (Forderung der Gerichtskasse E) sei im Hinblick auf das Insolvenzverfahren niedergeschlagen worden, der Kläger habe gleichwohl den offenen Betrag ausgeglichen. Er legt hierzu ein Schreiben der Gerichtskasse E vom 12.06.2014 vor.
24• Die lfd. Nr. 33 (Forderung E AG) sei vor Erteilung des Zwangs-vollstreckungsauftrages bezahlt worden (und zwar sogar doppelt). Er nimmt Bezug auf das Schreiben des Inkassobüros ### vom 13.08.2013.
25• Die Forderung mit der lfd. Nr. 35 (################) sei im Hinblick auf das Insolvenzverfahren nicht weiter verfolgt worden, sie sei in der Zwischenzeit ausgeglichen worden. Aus dem vorgelegten Schreiben des Obergerichtsvollziehers Q vom 06.05.2014 ergibt sich, dass die Forderung am 06.05.2014 noch offen war. Auf dem vorgenannten Schreiben findet sich ein handschriftlicher, wohl vom Kläger stammender Vermerk, der auf eine Bezahlung („bez.") am 02.06.2014 hindeutet.
26• Das Insolvenzverfahren sei am 17.09.2013 beendet worden, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts C ergebe. Dieser Beschluss bezieht sich auf die Aufhebung der am 03.09.2013 angeordneten Sicherungsmaßnahmen.
27• Der Kläger sei durch das „großväterliche Erbe" hinreichend abgesichert, obwohl noch sein Vater und seine Tante im Grundbuch eingetragen seien. Im Notfall könnten die Grundstücke „weiter belastet" werden.
28• Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe er sich in stationärer Behandlung befunden bzw. sei „krankgeschrieben" gewesen. Er habe sich unmittelbar nach seiner Genesung um die „aufgelaufenen Akten und Fristen gekümmert".
29Der Kläger beantragt,
30die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 27.02.2014, zugestellt am 06.03.2014, zum Aktenzeichen: I-B-127374 aufzuheben.
31Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Im Verhandlungstermin zeichnete sich die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung ab, nachdem der Kläger auf die Konsolidierung seiner Vermögens-verhältnisse hinwies und ankündigte, Einzelheiten mit der Beklagten erörtern zu wollen, und zwar mit dem Ziel, einen Widerruf der Widerrufsverfügung zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wurde im Einverständnis der Parteien Termin zur Ver-kündung einer Entscheidung auf den 29.08.2014 anberaumt. Unmittelbar vor dem Verkündungstermin teilte auf telefonische Anfrage der Terminsvertreter der Beklagten mit, der Kläger sei an die Beklagte nicht herangetreten. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung wurde auf den 12.09.2014 verschoben.
34Entscheidungsgründe
351. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.02.2014 ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 6 AG VwGO NJW) zulässig (§ 42 VwGO, § 112, 112 c BRAO).
36Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27.02.2014 wurde dem Kläger am 06.03.2014 zugestellt. Die hiergegen am 07.04.2014, einem Montag, eingegangene Klage, ist rechtzeitig erhoben worden.
372. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet würden. Auf ein Verschulden des Anwalts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 03.09.2013, AnwZ (B) 23/09).
38Ein Vermögensverfall des Rechtsanwaltes liegt vor, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln gegen ihn und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldner-verzeichnis eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Abschluss des Widerrufsverfahrens, das mit dem Erlass des Widerrufsbescheides endet. Ein späterer Beurteilungszeitpunkt ist selbst dann nicht maßgebend, wenn nach Erlass der Verfügung tragende Gründe für den Widerruf weggefallen wären (BGH NJW 2011, 3234). Es kommt mithin auf die Frage, ob sich die Vermögens-verhältnisse des Klägers nach Erlass der Widerrufsverfügung etwa konsolidiert haben, nicht an.
39Die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO lagen zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor. Der Vermögensverfall war positiv festzustellen. Gegen den Kläger waren Schuldtitel erwirkt und Vollstreckungs-maßnahmen durchgeführt worden (BGH NJW-RR 2011, 483). Der Kläger selbst hat im Schreiben vom 11.03.2014 eingeräumt, dass er in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten war, dass er sich Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sah und er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. In dieser Situation traf ihn die Pflicht, zu den gegen ihn ergangenen Vollstreckungsmaß-nahmen bzw. offenen Verbindlichkeiten im Einzelnen Stellung zu nehmen. Er hätte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachvollziehbar der Beklagten offenlegen müssen. Er hat aber weder, wie es geboten gewesen wäre (BGH NJW-RR 1999, 712), eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorgelegt, noch nachgewiesen, welche Forderungen er in der Zwischenzeit erfüllt hatte bzw. welche zu erfüllen er in der Lage gewesen wäre (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2011, 483).
40Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war jedenfalls die titulierte Forderung gegen den Kläger aus dem mit seinen Verwandten abgeschlossenen Vergleich nicht „erledigt" (bis heute ist unklar, ob ein Erlass verabredet wurde). Die Forderung mit der lfd. Nr. 15 (E) ist vom Kläger (auch im Prozess noch) unsubstantiiert im Hinblick auf die von ihm erklärte Aufrechnung als erloschen bezeichnet worden. Belege hierzu hat der Kläger außergerichtlich und im Verfahren nicht vorgelegt. Steuerschulden in nicht unbeträchtlicher Höhe hat der Kläger noch in seinem Schreiben vom 11.03.2014 eingeräumt.
41Aus seinem Schriftsatz vom 13.06.2014 ergibt sich, dass die lfd. Nr. 32 (Gerichtskasse E) zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch offen gewesen sein dürfte; das Bestätigungsschreiben der Gerichtskasse E datiert vom 12.06.2014. Die Forderung mit der lfd. Nr. 35 des Prozessheftes hat der Kläger (folgt man dem handschriftlichen Vermerk auf der von ihm vorgelegten Bestätigung des Gerichtsvollziehers, Blatt 85 der Gerichtsakte) am 02.06.2014 bezahlt. Von einer (der Beklagten hinreichend dokumentierten) Konsolidierung der Vermögensver-
42hältnisse des Klägers, die Anlass gegeben hätte, von einer Widerrufsverfügung abzusehen, kann nach alldem nicht die Rede sein.
433. Gründe dafür, dass der Vermögensverfall des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet und deshalb der Widerruf ausnahmsweise hätte unterbleiben können, hat der Kläger nicht vorgetragen, solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
444. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
455. Die Berufung war nicht nach §§ 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Auch liegt ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.
466. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 155, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO.
477. Der Streitwert entspricht der Rechtsprechung des Senates und des Bundes-gerichtshofes.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu-legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herren-straße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
501. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
512. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
523. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
534. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
545. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
55Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Wider-rufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs-se vertreten lassen.
56Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 AGH 10/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.