Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 25. Sept. 2015 - 1 AGH 18/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wurde erstmals am 06.04.1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1996 wechselte er in den Bezirk und die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer I. Mit Bescheid vom 24.07.1996 wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer I die Befugnis erteilt, die Be-zeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen.
3Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2006 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief der Präsident der Rechtsanwalts-kammer I mit Bescheid vom 24.08.2006 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
4Seit dem 28.02.2014 ist der Kläger erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar nunmehr wieder im Bezirk der Beklagten.
5Mit Schreiben vom 03.02.2015 hat der Kläger beantragt, ihm erneut die Gestattung zur Führung des Titels „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu erteilen. Dazu hat er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, berufen. Er hat vorgetragen, seine Fortbildungspflicht bis 2006 stets übererfüllt zu haben und diese nach seiner erneuten Zulassung auch wieder in vollem Umfange wahrnehmen zu wollen.
6Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat die Beklagte den Kläger daraufhin aufgefordert, Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO für die Jahre 2007 bis 2014 vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger verschiedene Nachweise vorgelegt und im Übrigen ausgeführt, er habe von 2007 bis 2014 mindestens 10 Zeitstunden jährlich aufgewandt, um die steuerliche Rechtsprechung und Literatur durch Lektüre der maßgeblichen Fachblätter zu verfolgen und zu verinnerlichen.
7Mit Bescheid vom 16.04.2015, zugestellt am 17.04.2105, hat die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt. Dazu hat sie ausgeführt, dass das Bundesver-fassungsgericht in der Entscheidung vom 22.10.2014 von einem automatischen Wiederaufleben eines früher geführten Fachanwaltstitels nach Zulassungsunter-brechung und erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgehe, so dass der Antrag des Klägers auf erneute Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbezeich-nung ins Leere gehe und in einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Weiterführens dieser Bezeichnung umzudeuten sei. Dieser Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet, weil der Kläger für die Zeit von 2007 bis 2014 nicht die nach § 15 FAO notwendigen Fortbildungsnachweise vorgelegt habe, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes jedoch erforderlich seien, um nach der erneuten Zulassung auch die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen.
8Gegen diesen Bescheid der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner am 12.05.2015 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage.
9Er vertritt die Auffassung, dass es nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichtes nicht darauf ankomme, ob in der Zeit der Zulassungsunterbrechung die nach § 15 FAO für den zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Fachanwalt ge-forderten Fortbildungen durchgeführt und die entsprechenden Nachweise hierzu erbracht worden seien. Vielmehr sei die früher erworbene Berechtigung, die Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung wieder führen zu dürfen, schon aus Gründen des Bestandsschutzes unabhängig davon, ob während der Zeitdauer der Zulassungsunterbrechung Fortbildungen wahrgenommen und nachgewiesen worden seien. Die Fortbildungspflicht aus § 15 FAO gelte nur für den zugelassenen Rechtsanwalt. Deshalb hätte die Beklagte ihm auf seinen Antrag hin die Erlaubnis erteilen müssen, die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu können. Im Übrigen habe er in der Zeit von 2007 bis 2014 nicht nur fachspezifische Fortbildungsveran-staltungen besucht, sondern weitere Fortbildungen in versicherungsrechtlichen und persönlichen Bereichen, die nach der FAO ebenfalls als geeignete Fortbildungs-veranstaltungen anzuerkennen seien.Ergänzend verweist er auf in der Vergangenheit übererfüllte Fortbildungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nicht jede mangelnde Erfüllung der Beibringung von Fortbildungsnachweisen bereits den Widerruf der Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung rechtfertige. Deshalb könne seinem Antrag auch nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass fehlende Nach-weise der Wahrnehmung von Fortbildungsveranstaltungen während der Zeit seiner Zulassungsunterbrechung die erneute Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbe-zeichnung ausschließen würden.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2015 aufzuheben und festzustellen, dass er berechtigt ist, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt sei, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Nach der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichtes lebe die Fachanwaltsbezeichnung unmittelbar wieder auf, soweit die notwendigen Fortbildungen während der Zeitdauer der Zulassungsunterbrechung durchgeführt worden und nachgewiesen seien. Da der Kläger diese Nachweise nicht habe vorlegen können und die notwendigen Fortbildungsveranstaltungen nicht besucht habe, sei sein Antrag vom 03.02.2015 mit dem Bescheid vom 16.04.2015 zu Recht abgelehnt worden.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
171. Der Kläger begehrt in der Klageschrift Feststellung, dass er berechtigt ist, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2015 beantragt er außerdem, der Senat möge „zumindest“ feststellen, dass er die praktischen Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel erfüllt.
18Soweit der Kläger Begehren aus dem Schriftsatz vom 30.08.2015 als Hilfsantrag verstanden wissen will, ist das Klagebegehren wegen des Fehlens eines Fest-stellungsinteresses i.S.d. § 43 Abs.1 VwGO bereits unzulässig.
19Der Kläger kann kein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen, dass er die praktischen Voraussetzungen zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung erfüllt. Dies stellt die Beklagte in dem Bescheid vom 16.04.2015 nicht in Frage; ein solcher Streit wäre mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden: BVerfG) vom 22.10.2104, Az.: 1 BvR 1815/12, ohnehin obsolet. Das BVerfG hat ausgeführt, dass es für die Wiedererteilung der Erlaubnis eine Fachan-waltsbezeichnung zu führen, nicht darauf ankommt, ob während einer Zulassungs-unterbrechung fortlaufend besondere praktische Kenntnisse nachgewiesen werden können.
202. Die Klage bleibt auch nach dem Hauptantrag erfolglos, und zwar gleichermaßen, ob sie auf Feststellung der Berechtigung gerichtet ist, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führen zu dürfen oder ob der Kläger – wie ursprünglich – von der Beklagten die Gestattung verlangt, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu können. Letzteres ist im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machen.
21a) Der Kläger ist nach seiner erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen.
22Weder lebt die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, mit der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne weiteres wieder auf noch hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm die Befugnis wiedererteilt wird.
23Dabei gehen sowohl der Kläger als auch die Beklagte im Ausgangspunkt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, zutreffend davon aus, dass die ursprünglich erlangte Befugnis des Klägers, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu führen, mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid der Rechtsanwaltskammer I vom 24.08.2006 zwar erloschen aber nicht endgültig untergegangen ist, mit der Folge, dass der Kläger die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung in jedem Fall neu erwerben müsste. Für den endgültigen Verlust der Fachanwaltsbe-zeichnung fehlt es an einer Art.12 Abs.1 S.2 GG genügenden gesetzlichen Grund-lage, die bestimmt, dass die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von den Voraussetzungen ab-hängig gemacht wird, die für die erstmalige Gestattung maßgeblich sind.
24Vielmehr lebt die erloschene Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung nach der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter bestimmten Voraus-setzungen wieder auf.
25aa) Obgleich es in dem Beschluss des BVerfG vom 22.10.2014 zu Az.: 1 BvR 1815/12, nicht entscheidend auf die Frage ankam, in welcher Weise die Erlaubnis wiederauflebt, ist dem vorgenannten Beschluss nach Auffassung des Senats zu entnehmen, dass das BVerfG nicht von einem automatischen Wiederaufleben der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ausgegangen ist (anders aber Offermann-Burckart in NJW 2015, 380, 381). Auf einen Bestandschutz, der be-rechtigt, die erlangte Fachanwaltsbezeichnung ohne weiteres fortzuführen, kann sich der Kläger daher nach der Entscheidung des BVerfG nicht berufen.
26Das BVerfG führt in den Gründen der vorgenannten Entscheidung unter Zif. II.2.b) bb) (2) (c) (S.9) vielmehr folgendes aus:
27„Zwar ist die Auslegung nicht zu beanstanden und wird von der Be-schwerdeführerin auch nicht angegriffen, wonach mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis zur Führung der Fach-anwaltsbezeichnung gleichzeitig und ohne gesonderten Widerruf erlischt. Der Verlust der Zulassung hat nach § 17 BRAO grundsätzlich den Verlust der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Rechts-anwältin“ zur Folge. An diese Berufsbezeichnung ist aber, wie namentlich § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO verdeutlicht, die Erlaubnis zum Führen einer Fachan-waltsbezeichnung geknüpft. Zumindest vertretbar ist es ferner, ein „Ruhen“ der Erlaubnis bis zur erneuten Anwaltszulassung zu verneinen. All dies zwingt aber nicht dazu, die Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Fach-anwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Erfüllung der Voraussetzungen abhängig zu machen, die für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblich sind.“
28Daraus folgt, dass das ursprünglich an die Beklagte gerichtete Begehren des Klägers, ihm das Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ zu gestatten, zulässig war, einer Umdeutung dieses Begehrens durch die Beklagte bedurfte es nicht. Folglich kann es nur um die Frage gehen, ob die Beklagte im Klagewege zu verpflichten ist, dem Kläger die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten.
29bb) Eine solche Verpflichtung der Beklagten besteht – auch gemessen an Art.12 Abs.1 GG und der Rechtsprechung des BVerfG – indes nicht. Denn der Kläger hätte auch dann keinen Anspruch, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen, wenn er in der Vergangenheit ohne Unterbrechung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen wäre. Vielmehr wären in dem Falle die Voraussetzungen für einen ermessensfehlerfreien Widerruf der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nach § 43 Abs.4 S.2 BRAO erfüllt. Eine Besserstellung kann der Kläger nicht verlangen.
30Der Kläger hat in den Jahren 2007 bis 2014 den in § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungsanforderungen nicht genügt.Die Obliegenheit, kalenderjährlich an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen (vgl. § 15 Abs.1 S.1 FAO a.F.) teilzunehmen, galt für den Kläger auch in der Vergangen-heit, obwohl er nach Bestandskraft des Bescheids der Rechtsanwaltskammer I vom 24.08.2006 bis zum 28.02.2014 nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war.
31Normadressat des § 15 Abs.1 FAO ist nicht (nur) der zugelassene Rechtsanwalt, sondern derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt sowie – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - auch derjenige, der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung auch über den Zeitraum erhalten möchte, in dem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unterbrochen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, S.10, Zif. II.2.b) bb) (2) (c)). Dies ist das Ergebnis der höchstgerichtlichen verfassungskonformen Auslegung der §§ 43 c Abs.4 S.2 BRAO, 15 Abs.1 FAO.
32Der Kläger hat in den Jahren 2007 bis 2014 die geforderten anwaltlichen Fort-bildungen in dem damals erforderlichen Umfang von 10 Zeitstunden nicht nach-gewiesen. Die Entscheidung des angerufenen Senats zu Az.: 1 AGH 22/11 ist für dieses Versäumnis nicht kausal, da auch der Umfang der vom Kläger bis von 2007 bis Anfang des Jahres 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen bei weitem den Anforderungen des § 15 Abs.2 FAO a.F. nicht entspricht. Die bis zum Jahre 2006 überobligate Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ersetzt die Wahrnehmung der Fortbildungsveranstaltungen eben so wenig wie der Vortrag des Klägers, die Fach-literatur stets gelesen und sich auf diese Weise fortgebildet zu haben. Das Selbst-studium steht der Teilnahme von Fortbildungsveranstaltungen nicht gleich (Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. § 15 FAO, Rn.30).
33Auch soweit der Kläger zuletzt darauf verweist, an weiteren Fortbildungen, insb. in versicherungsrechtlichen und allgemein persönlichen Bereichen (wie z.B. Schnelllesen) teilgenommen zu haben, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
34Die Berücksichtigung von Fortbildungen in allgemein persönlichen Bereichen scheitert schon daran, dass § 15 FAO die Teilnahme an Veranstaltungen fordert, in denen die qualifizierte Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund steht (Scharmer in Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl., § 15 FAO, Rn.15; vgl. dazu auch Offermann-Burckart, a.a.O., § 15 FAO, Rn.17 - 19).Die Anerkennung von versicherungsrechtlichen Fortbildungen zum Erhalt der Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führen zu dürfen, scheidet mangels eines konkreten Bezugs zu dem Fachgebiet des Steuerrechts aus (vgl. Scharmer a.a.O., § 15 FAO, Rn.23; Offermann-Burckart a.a.O., § 15 FAO, Rn.26); § 15 FAO verpflichtet zur Fortbildung auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung.Da der Kläger über mehrere Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nach-gekommen ist, ist der auf diesem Umstand beruhende ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16.04.2015 ermessensfehlerfrei ergangen.
353. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c BRAO, 154 Abs.1 und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
38Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßler-straße 53,59065 I, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundes-gerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
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1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Ver-tretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
46Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 25. Sept. 2015 - 1 AGH 18/15
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Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 25. Sept. 2015 - 1 AGH 18/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
- 1.
zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder - 2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Tenor
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1. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 7. April 2010 - FA-VwR -, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 - 1 AGH 22/11 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nord-rhein-Westfalen haben der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, die es der Beschwerdeführerin als früherer Rechtsanwältin verwehren, nach ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die bereits erworbene Fachanwaltsbezeichnung erneut zu führen.
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1. § 43c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) regelt, dass dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden kann, eine hierfür zugelassene Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Antragsteller angehört. Die Einzelheiten zur Fachanwaltsbezeichnung und des zugehörigen Verwaltungsverfahrens sind aufgrund der Ermächtigung in § 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO durch die von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene Fachanwaltsordnung (im Folgenden: FAO) geregelt.
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a) Generelle Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist nach § 3 FAO eine dreijährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und eine ebenso lange rechtsanwaltliche Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Daneben hat der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in dem betreffenden Rechtsgebiet nachzuweisen (§ 2 FAO). Während § 4 und § 4a FAO den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und darauf bezogene Leistungskontrollen regeln, folgen aus § 5 FAO die Anforderungen an den Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen. Die Bestimmung setzt dabei die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen im jeweiligen Rechtsgebiet regelmäßig innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung voraus.
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b) Für Rechtsanwälte, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen, bestimmt § 15 FAO, dass sie sich kalenderjährlich mindestens zehn Zeitstunden - ab 1. Januar 2015 erweitert auf mindestens 15 Zeitstunden (vgl. Beschluss der 5. Sitzung der 5. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 6./7. Dezember 2013, BRAK-Mitt. 2014, S. 145) - im jeweiligen Fachgebiet fortbilden müssen. Die Erfüllung der Verpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Wird eine vorgeschriebene Fortbildung unterlassen, so kann die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden (§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO).
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2. Die Beschwerdeführerin war bis zum Jahr 2010 als Rechtsanwältin zugelassen und hatte die Erlaubnis erhalten, die Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht zu führen. Nachdem sie eine unbefristete Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen hatte, verzichtete sie auf die Rechte aus ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und beantragte bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zugleich die Zusicherung, dass sie bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung erneut führen dürfe, sofern sie ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 FAO nachgekommen sei.
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Mit Bescheid vom 7. April 2010 lehnte die Rechtsanwaltskammer die Erteilung einer solchen Zusicherung ab. Die Fachanwaltsordnung sehe keine Rechtsgrundlage für die Wiedererteilung einer Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne neuerlichen Nachweis der praktischen Fähigkeiten nach § 5 FAO vor.
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Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher die Beschwerdeführerin zuletzt die Feststellung beantragte, dass sie im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerruflich berechtigt sei, die Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungsrecht" zu führen, soweit sie in der Zwischenzeit ihrer Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO genügt habe, wies der Anwaltsgerichtshof ab. Durch das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlösche auch die Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung endgültig. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Mit Erlöschen der Anwaltszulassung habe sich die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) "auf andere Weise" erledigt, weil die Erlaubnis ohne die Rechtsanwaltseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sei, rechtliche Wirkungen zu entfalten. Eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führe nicht zum Wiederaufleben der erledigten Erlaubnis. Jedenfalls lasse sich aus dem Gesamtzusammenhang der die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung normierenden Vorschriften keine Legitimation für ein bloßes Ruhen der Befugnis für die Zeit einer erloschenen Rechtsanwaltszulassung ableiten. Namentlich § 3 FAO verdeutliche eine essentielle Bedeutung praktischer Tätigkeit für das Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Interesse der Rechtsuchenden, womit ein gegebenenfalls automatisches Wiederaufleben der Erlaubnis nach einem jahre- oder jahrzehntelangen Ruhen der anwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbar sei. Jedenfalls finde ein genereller Anspruch der Beschwerdeführerin auf erneute Erteilung der Erlaubnis ohne Erfüllung der Ursprungsvoraussetzungen oder unter erleichterten Voraussetzungen in der Fachanwaltsordnung keine Grundlage. Anders als die Beschwerdeführerin meine, stellten sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in der Fachanwaltsordnung geregelte Rechtslage, möge auch die Handhabung in einzelnen Regionalkammern großzügiger sein.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung insbesondere von Art. 12 Abs. 1 GG.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde und den durch sie aufgeworfenen Fragen haben der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, die Bundesrechtsanwaltskammer, einzelne regionale Rechtsanwaltskammern und der Deutsche Anwaltverein e.V. Stellung genommen; die Bundesregierung, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Deutsche Juristinnenbund e.V. und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 33, 125 <157 ff.>; 57, 121 <130 f.>; 94, 372 <389 f.>; 111, 366 <373>).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Obwohl es ihr derzeit an der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft fehlt, ist die Beschwerdeführerin schon gegenwärtig in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen und mithin beschwerdebefugt. Hinsichtlich der erstrebten Führung der Fachanwaltsbezeichnung kann sie nicht auf die Zeit nach ihrer etwaigen erneuten Zulassung als Rechtsanwältin verwiesen werden, weil dann einer Beurteilung des Rechtsverhältnisses im Sinne der Beschwerdeführerin die Rechtskraft der gegen sie im Ausgangsverfahren ergangenen Urteile entgegenstünde. Dabei hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Feststellungsantrag aus Anlass des Verzichts auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht etwa den Eintritt des jetzigen Zustandes zur Ermöglichung einer Inzidentkontrolle provoziert (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerfGE 72, 1 <5 f.>), sondern lediglich versucht, sich bereits zu diesem Zeitpunkt Rechtssicherheit über die zukünftigen Folgen bei erneuter Rechtsanwaltszulassung zu verschaffen. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als berechtigtes Anliegen zu werten.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.
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a) Die gerichtlichen Entscheidungen, die feststellen, dass die Beschwerdeführerin nicht befugt ist, ihre Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu führen, ohne erneut die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 2 ff. FAO nachzuweisen, beschränken die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Der Sache nach wird der Beschwerdeführerin untersagt, den einmal erworbenen Spezialisierungs- und Qualifizierungshinweis bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder zu nutzen. Dass ihr hiermit die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht gestattet wird, stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung der Beschwerdeführerin dar (vgl. BVerfGE 57, 121 <130>).
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b) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil er der gebotenen gesetzlichen Grundlage entbehrt.
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In die Berufsausübungsfreiheit darf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, das seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 <389 f.>; 111, 366 <373>; stRspr). Diesem Gesetzesvorbehalt kann nicht nur durch Normen des staatlichen Gesetzgebers genügt werden, vielmehr sind Beschränkungen innerhalb gewisser Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig (vgl. BVerfGE 76, 171 <185>). Obwohl hiernach im Allgemeinen auch die Fachanwaltsordnung als Satzungsrecht hinreichende Eingriffsgrundlage sein kann, haben die Fachgerichte hier mit den angegriffenen Entscheidungen den Vorbehalt des Gesetzes nicht beachtet.
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aa) Im maßgeblichen Gesetzes- und Satzungsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung, nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf mit der Folge erlischt, dass nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung gemäß der allgemeinen Regeln für die erste Gestattung erneut erworben werden muss. Die Fachgerichte haben im Ausgangsverfahren daher diese Rechtsfolge einer Auslegung der § 43 Abs. 2 VwVfG, § 43c BRAO und §§ 2 ff. FAO entnommen.
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Dies begegnet zwar im Ansatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch dann genügt sein, wenn die einschlägigen Normen erst durch richterliche Auslegung hinreichende Konturen für eine Beschränkung der Berufsfreiheit erhalten (vgl. BVerfGE 80, 269 <279>). Die Konkretisierung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale gehört zu den anerkannten Aufgaben der Rechtsprechung, die sie auch im Interesse der verfassungsrechtlich geforderten Rechtssicherheit wahrnimmt. Entscheidend für die Wahrung des Gesetzesvorbehalts ist aber, dass die Berufsausübungsbeschränkungen aus den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften selbst und ihrem Regelungszusammenhang ableitbar sind (vgl. BVerfGE 80, 269 <279>). Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit insbesondere, ob die Fachgerichte bei ihrer Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGE 131, 130 <146>).
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bb) Gemessen daran kann die Auslegung der Fachgerichte im vorliegenden Fall keine hinreichende Grundlage für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin schaffen.
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(1) Mit den Vorschriften zur Erlangung und zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung haben der Parlamentsgesetzgeber in § 43c BRAO und der von ihm ermächtigte Satzungsgeber in der Fachanwaltsordnung Regelungen getroffen, die der freien anwaltlichen Berufsausübung Schranken im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG setzen. Hierbei verfolgen die Regelungen über die Fachanwaltsbezeichnungen mit dem Schutz der funktionsfähigen Rechtspflege ein hinreichend legitimes Ziel. Die Bezeichnung "Fachanwalt" erweckt bei den Rechtsuchenden die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Fachkenntnisse (vgl. BVerfGK 10, 482 <484>). Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das - im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende - Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geschützt (vgl. BVerfGK 6, 290).
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(2) Um dieses legitime Ziel zu erreichen, mag es geeignet sein, nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Fortführung einer bereits vor dem Widerruf erworbenen Fachanwaltsbezeichnung von einem neuerlichen Erwerb und damit insbesondere von zeitlichen Vorgaben für anwaltliche Tätigkeit (§ 3 FAO) sowie vom Nachweis dabei erlangter besonderer praktischer Erfahrungen (§ 5 FAO) abhängig zu machen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in dieser Hinsicht die anwaltliche Berufsfreiheit nicht beschränkt; denn weder den Vorschriften des Gesetzes- noch des Satzungsrechts lässt sich eine dahingehende Regelung entnehmen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gilt es zu respektieren.
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(a) In Ausübung ihres Gestaltungsspielraums haben sowohl der parlamentarische Gesetzgeber als auch der - durch ihn hierzu ermächtigte - Satzungsgeber abschließende Regelungen zum Erhalt einer einmal erworbenen Fachanwaltsbezeichnung getroffen. So bestimmt zunächst § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, dass die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Auf dieser Grundlage regelt anschließend das Satzungsrecht in § 15 FAO eine Fortbildungsverpflichtung, die durch wissenschaftliches Publizieren und insbesondere durch "hörende oder dozierende" Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von - derzeit - jährlich mindestens 10 Zeitstunden zu erfüllen ist. Hingegen wurde auf Vorschriften verzichtet, die zusätzlich zu dieser auf theoretische Kenntnisse bezogenen Fortbildungsverpflichtung den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung an eine praktische Tätigkeit namentlich im Bereich des jeweiligen Fachgebiets knüpfen. Obgleich demnach die Notwendigkeit der fortdauernden Qualifikationssicherung gesehen wurde, entschied sich der Gesetzgeber, diese auf den Teil der theoretischen Fachkenntnisse zu beschränken.
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Demgemäß findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien ebenfalls kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer praktischen Tätigkeit. Schon bei der Begründung der Vorgängerbestimmung des § 42c BRAO a.F., der erstmals die Widerrufsmöglichkeit im Falle unterlassener Fortbildung vorsah, ging es nur um die Sanktionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen (vgl. BTDrucks 11/8307, S. 19 f.). Die vorherigen Erörterungen des Rechtsausschusses (Protokoll Nr. 98, S. 8 ff.) ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus eine fortgesetzte praktische Tätigkeit im Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung als notwendig angesehen wurde.
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(b) Durch die tatsächlichen Umstände konnte der Gesetzgeber den Erhalt berufspraktischer Fachkenntnisse nicht als ohnehin sichergestellt und deshalb eine Normierung für entbehrlich halten. Zwar mag für den Regelfall davon auszugehen sein, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung auch für eine anwaltliche Tätigkeit insbesondere auf dem entsprechenden Fachgebiet nutzen werden. Ob dies aber auch tatsächlich geschieht, bleibt den einzelnen Berufsträgern überlassen. Durch das Berufsrecht wird nicht sichergestellt, dass Fachanwälte auf dem betreffenden Rechtsgebiet überhaupt oder in nennenswertem Umfang beruflich tätig werden (vgl. Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2011, S. 296). Da § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO überdies die Möglichkeit der gleichzeitigen Führung von bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen eröffnet, kann zumindest eine überwiegende Tätigkeit im jeweiligen Rechtsgebiet der Fachanwaltsbezeichnung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein. Demgemäß haben auch einige Rechtsanwaltskammern in ihren Stellungnahmen zum vorliegenden Verfahren berichtet, dass bei ihnen Rechtsanwälte zugelassen sind, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen und dennoch nicht im jeweiligen Fachgebiet tätig werden (vgl. zu Beispielen auch Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2003, S. 155). Aus der Mehrzahl der Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammern ergibt sich zudem, dass selbst bei bekannten Fällen solcher Untätigkeit die Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gegenüber den betreffenden Berufsträgern nicht widerrufen wird und nach geltender Rechtslage wohl auch nicht widerrufen werden kann.
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(c) Schließlich macht der Regelungszusammenhang mit anderen Vorschriften eine gesetzes- oder satzungsrechtliche Bestimmung nicht entbehrlich, sollten nach Einschätzung des Gesetzgebers andauernde praktische Erfahrungen zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung als erforderlich anzusehen sein. Entgegen der Ansicht der Fachgerichte sind insoweit die Wirkungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne maßgebliche Bedeutung.
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Zwar ist die Auslegung nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht angegriffen, wonach mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gleichfalls und ohne gesonderten Widerruf erlischt. Der Verlust der Zulassung hat nach § 17 BRAO grundsätzlich den Verlust der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zur Folge. An diese Berufsbezeichnung ist aber, wie namentlich § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO verdeutlicht, die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung geknüpft. Zumindest vertretbar ist es ferner, ein "Ruhen" der Erlaubnis bis zur erneuten Anwaltszulassung zu verneinen. All dies zwingt aber nicht dazu, die Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Erfüllung der Voraussetzungen abhängig zu machen, die für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblich sind.
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Schon zur erstmaligen Erteilung der Befugnis hatte die Beschwerdeführerin in dem vorgeschriebenen formalisierten Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2005 - AnwZ 11/04 -, NJW 2005, S. 2082 <2083>; Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ
3/12 -, NJW-RR 2012, S. 1525) nachgewiesen, dass sie während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin auf dem betreffenden Rechtsgebiet, hier des Verwaltungsrechts, die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, die für eine Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c BRAO in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Fachanwaltsordnung notwendig sind. Ungeachtet der - in der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer aufgeworfenen - Frage, ob durch den Verwaltungsakt, mit dem die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung verliehen wurde, auch eine bestandskräftige Feststellung hinsichtlich der berufspraktischen Erfahrungen getroffen ist, findet sich keine gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelung, wonach dieser einmal erbrachte Qualifikationsnachweis mit dem Widerruf der Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft oder bloßen Zeitablauf seine Wirksamkeit verlieren würde. Der Verlust einer einmal erworbenen berufspraktischen Qualifikation bei zeitweiligem Ausscheiden aus dem Beruf ist auch keineswegs selbstverständlich; selbst Berufsordnungen, die die erste Zulassung zu einem Beruf von praktischen Erfahrungen abhängig machen, fordern diese für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht nochmals (vgl. etwa § 48 des Steuerberatungsgesetzes ; § 23 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung ). Der Hinweis der Fachgerichte auf § 43 Abs. 2 VwVfG und auf die Unwirksamkeit wegen Erledigung eines Verwaltungsaktes führt schon deshalb nicht weiter, weil sich aus dieser Bestimmung nichts hinsichtlich der Anforderungen für die Wiedererteilung einer - hiernach etwa unwirksam gewordenen - Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung entnehmen lässt.
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Eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bestimmung ist lediglich für die theoretischen Kenntnisse getroffen. Insoweit ist die Fortbildungsverpflichtung nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO einschlägig. Dieser Obliegenheit zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung hat die Beschwerdeführerin indessen auch Rechnung getragen; denn sie hat die von ihr im Ausgangsverfahren geltend gemachte Befugnis zur erneuten Führung der Fachanwaltsbezeichnung selbst ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass sie ihre Fortbildungsverpflichtungen aus § 15 FAO erfüllt.
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3. Angesichts der festgestellten Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit bedarf es keiner Prüfung weiterer Grundrechte, deren Verletzung die Beschwerdeführerin ausdrücklich oder der Sache nach rügt.
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4. Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte anders entschieden hätten, wenn sie bei ihren Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachtet hätten.
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a) Dies muss ungeachtet der Frage gelten, für welche Zeit die Beschwerdeführerin aus der Rechtsanwaltschaft ausscheidet und mit welchen beruflichen Aufgaben sie zwischenzeitlich, also vor einer etwaigen erneuten Zulassung als Rechtsanwältin befasst war. Im einschlägigen Berufsrecht findet sich - wie ausgeführt - derzeit keine Regelung, nach der die einmal erworbene berufspraktische Qualifikation allgemein (vgl. § 3 FAO) oder hinsichtlich des Fachgebietes (vgl. § 5 FAO) allein durch Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf oder durch Zeiten beruflicher Untätigkeit erlischt.
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Ob eine solche Regelung gesetzes- oder satzungsrechtlich möglich wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zur Sicherung der hohen Qualifikation der Fachanwaltschaft mag daran gedacht werden, den einmal nachgewiesenen Standard nicht nur durch Fortbildungspflichten, sondern auch durch den Nachweis einer fortgesetzten - zumindest nennenswerten - beruflichen Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet nach Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung auf Dauer sicherzustellen. Dabei gilt es allerdings nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen gegenüber zugelassenen Rechtsanwälten zu vermeiden. Zudem dürfte eine etwaige Befristung der Wirkung des Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen den in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FAO getroffenen zeitlichen Bewertungen nicht widersprechen und keine nur pauschale Behandlung ermöglichen. Zu berücksichtigen wäre insbesondere, ob die zwischenzeitliche berufliche Tätigkeit nicht auf dem einschlägigen rechtlichen Fachgebiet erfolgt und mit anwaltlicher Rechtsberatung und Vertretung im Sinne des § 3 Abs. 1 BRAO zumindest vergleichbar ist.
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b) Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG lediglich das Urteil des Bundesgerichtshofs aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse der Beschwerdeführerin, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten.
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5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.