Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Dez. 2016 - 4 AZR 322/14

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0
bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2014 - 21 Sa 745/13 - teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 - 42 Ca 14164/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Geltung des zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) geschlossenen Bundes-Lohntarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin idF vom 19. August 2010 und 16. August 2011 (im Folgenden BLTV GaLaBau Ost) für ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012.

2

Der in der IG Bau organisierte Kläger ist ausgebildeter Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau. Er war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit November 1996, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26. Januar 1999, als Gartenarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Seit März 2006 wird der Kläger durchgängig auf dem Gelände M im Bezirk Tiergarten von Berlin, auf dem sich ca. 35.000 qm Außenanlagen befinden, tätig. Zu seinen Aufgaben gehören ua. die Betreuung der Rasenflächen, Hecken- und Gehölzschnitte, Säuberung von Wegen und Plätzen sowie weitere Sonderaufträge. Im Winter wird er - wie die übrigen im Garten- und Landschaftsbau und in der Gartenpflege (Bereich „Grün“) tätigen Beschäftigten der Beklagten - auch zu Winterdiensten herangezogen.

3

Die Beklagte hat ihren Sitz im Ostteil Berlins. Sie ist in den Bereichen Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst, Gebäudereinigung und Sperrmüllentsorgung tätig. Sie ist ua. Mitglied im Arbeitgeberverband für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und dem Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin-Brandenburg e.V., der seinerseits Mitglied im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. ist. Weiter ist sie „Mitglied“ in der Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft (BG Bau) und nicht der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG Gartenbau).

4

Die Beklagte zahlte an den Kläger auf der Basis eines Stundenlohns von 10,77 Euro brutto einen verstetigten Monatslohn in Höhe von 1.874,58 Euro.

5

Der Kläger machte mit Schreiben vom 9. September 2011 Vergütungen nach Lohngruppe 4.1 des Bundes-Lohntarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den alten Bundesländern und West-Berlin (BLTV GaLaBau West) für Juni und Juli 2011 und mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 1. November 2011 für August und September 2011 geltend. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 wies die Beklagte die Forderung mit der Begründung zurück, sie unterliege nicht dem „Anwendungsbereich“ des BLTV GaLaBau.

6

Mit der am 7. November 2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 15. November 2011 zugestellten Klage hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Nach mehreren Klageerweiterungen und einer teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 in Höhe von 739,50 Euro brutto für Teile der Klageforderung für die Monate Juni 2011 bis April 2012 hat er die Beklagte zuletzt auf monatliche Differenzvergütungen für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 7.880,46 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen.

7

Der Kläger hat zuletzt die Auffassung vertreten, der BLTV GaLaBau Ost gelte für sein Arbeitsverhältnis. Sein fachlicher Geltungsbereich sei eröffnet, die Beklagte werde von der Unfallversicherung der BG Gartenbau erfasst, da der Schwerpunkt des Unternehmens im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau liege. Auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Feststellung der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft und zur Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft nach den §§ 136, 137 SGB VII komme es nicht an. Entscheidend sei, welcher Berufsgenossenschaft die Beklagte rechtlich zugehörig sei. Ansonsten hätte es der einzelne Arbeitgeber durch entsprechende Meldungen zur Berufsgenossenschaft in der Hand, ob und welche Tarifverträge er in seinem Betrieb gelten lasse.

8

Die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 4.1 BLTV GaLaBau Ost, zumindest aber die der Lohngruppe 4.3 oder 4.5 BLTV GaLaBau Ost seien erfüllt. Als Zierpflanzengärtner sei er mit einem Landschaftsgärtner ohne Weiteres vergleichbar. Er verfüge über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten.

9

Hilfsweise hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen § 7 der Satzung des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin-Brandenburg e.V. bzw. wegen der Meldung der Beklagten bei der - aus seiner Sicht - unzutreffenden Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen und hat hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte habe dies ausschließlich getan, um keinen Tariflohn zahlen zu müssen.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.880,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

11

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, eine Geltung der Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus für das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht gegeben. Sie falle nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des BLTV GaLaBau Ost, da sie nicht Mitglied der BG Gartenbau sei. Im Übrigen liege ihr Tätigkeitsschwerpunkt auch nicht im Garten- und Landschaftsbau, sondern bei den Reinigungsarbeiten. Überdies seien etwaige Ansprüche nach § 14 des zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. und der IG BAU geschlossenen Bundes-Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995 idF vom 5. März 2007 (BRTV GaLaBau) verfallen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und ihm einen Anspruch auf Lohndifferenzen für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 auf der Basis der Lohngruppe 4.3 des BLTV GaLaBau Ost iHv. insgesamt 5.656,74 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision erstrebt diese die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die klagestattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die zulässige Klage ist - soweit sie in der Revisionsinstanz noch zur Entscheidung ansteht - unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrten Vergütungsdifferenzen noch auf Leistung eines Schadensersatzes.

14

I. Der Kläger hat für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2012 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Lohngruppe 4.3 oder nach der Lohngruppe 4.5 des BLTV GaLaBau Ost. Die Rechtsnormen des BLTV GaLaBau Ost gelten nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger ist in einem Betrieb tätig, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfällt.

15

1. Der BLTV GaLaBau Ost lautet in den im Streitfall maßgebenden Fassungen auszugsweise:

        

„…    

        

§ 1

        

Geltungsbereich

        

…     

        

2.      

Fachlich

                 

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin unterliegen.“

16

Der BRTV GaLaBau, dessen räumlicher Geltungsbereich sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland erstreckt, enthält zum fachlichen Geltungsbereich folgende Bestimmungen:

        

㤠1

        

Geltungsbereich

        

…       

        

2.      

Fachlich:

                 

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen:

        

2.1     

Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u.ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich;

        

2.2     

Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u.ä.;

        

2.3     

Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen;

        

2.4     

Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz;

        

2.5     

Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.“

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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Lohngruppe 4.3 BLTV GaLaBau Ost und sich daraus ergebender Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012. Die tariflichen Regelungen des BLTV GaLaBau Ost gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht. Der fachliche Geltungsbereich des BLTV GaLaBau Ost ist nicht eröffnet. Der Kläger ist nicht in einem Betrieb nach § 1 Ziff. 2 BLTV GaLaBau Ost tätig, der dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLaBau unterliegt. Der fachliche Geltungsbereich des BRTV GaLaBau erstreckt sich auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus nur, soweit sie der Unfallversicherung der BG Gartenbau unterliegen. Das ist bei dem Betrieb der Beklagten nicht der Fall, da sie „Mitglied“ der BG Bau ist.

18

3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dahinstehen, ob die BG Bau ihre Zuständigkeit für die Beklagte und das daraus erwachsende Unfallversicherungsverhältnis abweichend von der materiellen Rechtslage und damit unzutreffend beurteilt und festgestellt hat. Hat eine Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ihre Zuständigkeit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - ggf. sogar abweichend von der materiellen Rechtslage - festgestellt, ist sie nach den sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung (formell) zuständig, solange nicht eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII an den materiell zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt. An diese unfallversicherungsrechtliche Systematik haben die Tarifvertragsparteien ohne erkennbare Einschränkungen bzgl. der materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen angeknüpft. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.

19

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, BAGE 150, 184; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; vgl. auch 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 25 mwN).

20

b) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst vom Wortlaut des § 1 Ziff. 2 BRTV GaLaBau („soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“) ausgegangen. Es hat weiter angenommen, der Wortlaut der Tarifregelung sei nicht eindeutig. Aus ihm ergebe sich nicht, ob die Regelung (allein) auf die unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 121 ff. SGB VII [früher §§ 646 ff. RVO und für die landwirtschaftliche Unfallversicherung §§ 776 ff. RVO]) iVm. ihrer Satzung folgende materielle Zuständigkeit der BG Gartenbau und das sich daraus ergebende materielle Versicherungsverhältnis abstelle oder (auch) auf die nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das sich daraus ergebende formelle Versicherungsverhältnis(zur Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Versicherungsverhältnis BSG 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - zu II der Gründe, BSGE 15, 282).

21

Zutreffend ist weiter, dass der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff des „Unterliegens“ in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung zwar weder definiert noch verwendet wird. Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung spricht aber bereits gegen eine von der Systematik der Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung abweichende Beschränkung allein auf die materielle Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft.

22

aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „unterliegen“ in dem hier relevanten Kontext, „einer Sache unterworfen sein“ oder „von etwas bestimmt werden“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 9 Stichwort „unterliegen“).

23

bb) Welcher Berufsgenossenschaft der Unfallversicherung ein Unternehmen unterworfen ist, dh. welche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist, richtet sich zunächst nach den Vorschriften der §§ 121 bis 135 SGB VII(früher §§ 646 ff. RVO, für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften §§ 776 ff. RVO). Jedes Unternehmen iSv. § 121 Abs. 1 SGB VII ist kraft Gesetzes(§§ 121 ff. SGB VII) einem Unfallversicherungsträger (§ 114 Abs. 1, § 116 f. SGB VII) zugeordnet (Quabach in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VII 2. Aufl. § 136 SGB VII Rn. 31; vgl. auch Brackmann/Krasney Handbuch der Sozialversicherung Bd. 3/2 12. Aufl. § 136 SGB VII Rn. 9); es „unterliegt“ damit der Unfallversicherung bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger.

24

cc) Darüber hinaus enthält das SGB VII Verfahrensvorschriften, die die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger betreffen. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid (Verwaltungsakt) gegenüber dem Unternehmer fest(vgl. BSG 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 23; 5. Februar 2008 - B 2 U 3/07 R - Rn. 14; zur Rechtsqualität des „Aufnahmebescheids“ als Verwaltungsakt 19. März 1991 - 2 RU 58/90 - mwN, BSGE 68, 217). Aus der Feststellung der sachlichen und örtlichen „Zuständigkeit“ erwächst zugleich die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsträger (vgl. BSG 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R - Rn. 18, BSGE 115, 256; 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - Rn. 31, BSGE 108, 194). Aufgabe der Versicherungsträger bei der Vorbereitung und dem Erlass ihrer Zuständigkeitsbescheide nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist es, die aus den gesetzlichen Regelungen folgende materielle Zuständigkeit und das daraus erwachsende materielle Versicherungsverhältnis einerseits und die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das daraus erwachsende formelle Versicherungsverhältnis andererseits möglichst vollkommen zur Deckung zu bringen(vgl. BSG 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - zu II der Gründe, BSGE 15, 282; zur früheren Aufnahme in ein Unternehmerverzeichnis nach § 664 Abs. 1 Satz 1 RVO vgl. für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft 17. Februar 1971 - 7/2 RU 74/68 - zu II der Gründe, BSGE 32, 218).

25

Weichen materielle und formelle Zuständigkeit dennoch voneinander ab, etwa weil die Zuständigkeitsfeststellung durch den Versicherungsträger von Anfang an unrichtig war oder nachträglich aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, genießt die formelle Zuständigkeit Vorrang (sog. Grundsatz des Vorrangs der „Katasterstetigkeit“ vor der „Katasterrichtigkeit“: Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 28, 69; Diel in Hauck/Noftz SGB VII Stand Mai 2016 § 136 SGB VII Rn. 5; KassKomm/Ricke Stand 1. September 2016 § 136 SGB VII Rn. 2 ff.; Lauterbach/Watermann UV-SGB VII Bd. 3 4. Aufl. § 136 Rn. 16; zum „seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit“ BSG 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 -; grundlegend auch 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - BSGE 15, 282). Der Zuständigkeitsbescheid ist dann zwar rechtswidrig, aber wirksam (§ 39 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB X). Das Unternehmen „unterliegt“ - trotz abweichender materieller Rechtslage - der Unfallversicherung bei dem Unfallversicherungsträger, der seine Zuständigkeit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII festgestellt hat(vgl. Brackmann/Krasney aaO Bd. 3/2 § 136 SGB VII Rn. 28; KassKomm/Ricke aaO § 136 SGB VII Rn. 3; Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 69).

26

Der Unfallversicherungsträger ist in diesen Fällen allerdings nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII verpflichtet, den rechtmäßigen Zustand herzustellen(Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 4; vgl. Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 103), indem er das Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft dem tatsächlich sachlich zuständigen Träger überweist, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB VII) oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen nachträglich ändert (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 SGB VII). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen (Alt. 1), wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprochen hat oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor (Alt. 2), wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (vgl. BSG 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 23). Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig(§ 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII [früher § 668 RVO]).

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Diese Regelungen sollen Kontinuität und Rechtssicherheit gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit), indem eine einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit nur in einem geordneten Verfahren und unter erschwerten Bedingungen wieder geändert werden kann (BSG 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R - Rn. 14; vgl. auch BSG 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 24; Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 28; Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 28).

28

dd) Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von dieser sozialversicherungsrechtlichen Systematik und dem ihr zugrundeliegenden Vorrangprinzip der „Katasterstetigkeit“ vor der „Katasterrichtigkeit“ abweichen wollten, indem der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags ausschließlich von der materiellen Zuständigkeit der BG Gartenbau abhängt, und gerade die der Rechtssicherheit und Kontinuität dienenden weiteren gesetzlichen Bestimmungen außer Acht bleiben sollten, lassen sich dem § 1 Ziff. 2 BRTV GaLaBau nicht entnehmen.

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c) Vielmehr sprechen die bei der Tarifauslegung wichtigen Aspekte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen typischerweise gerecht werden wollen (st. Rspr., zB BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 35; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; vgl. zum Gesichtspunkt der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65, BAGE 150, 304; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 114, 162), dafür, dass nach ihrem Willen dieses in §§ 136, 137 SGB VII zum Ausdruck kommende Vorrangprinzip berücksichtigt und mit den Tarifregelungen umgesetzt werden sollte.

30

Angesichts der mannigfachen Abgrenzungsschwierigkeiten bei den den einzelnen Berufsgenossenschaften zugewiesenen Gewerbezweigen (vgl. BSG 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - zu II der Gründe, BSGE 15, 282) und einer oft wenig transparenten Rechtslage hinsichtlich ihrer sachlichen Zuständigkeit (so Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 3, § 121 SGB VII Rn. 8 ff.) entspricht bei Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Tarifregelung, für eine rechtsklare und handhabbare Geltungsbereichsbestimmung zu sorgen, ein vorrangiges Abstellen auf die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit eher dem in den Tarifregelungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien. Diese ist sowohl für den Arbeitgeber aufgrund des Zuständigkeitsbescheids nach § 136 Abs. 1 SGB VII als auch für den Arbeitnehmer aufgrund der Unterrichtung über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durch das Unternehmen(§ 138 SGB VII [früher § 660 RVO]) ohne Weiteres erkennbar und auch im Falle eines Rechtsstreits leicht nachweisbar. Ein Abstellen auf die materiellen Vorschriften der §§ 121 ff. SGB VII nebst den Satzungen der Berufsgenossenschaften führte hingegen - wie im Übrigen die umfänglichen Prüfungen des Landesarbeitsgerichts im Entscheidungsfall zeigen - nicht nur zu einer Verdopplung des Prüfungsaufwands, sondern auch zu erheblichen Unsicherheiten bei der Geltung des Tarifvertrags.

31

d) Auch wird das Interesse an einer kontinuierlichen Geltung des Tarifvertrags nur durch ein vorrangiges Abstellen auf die formelle Zuständigkeit ausreichend geschützt.

32

aa) Durch die einschränkende Regelung („soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“) soll - was auch das Landesarbeitsgericht erkannt hat - sichergestellt werden, dass nicht jeder fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend die in § 1 Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.5 BRTV GaLaBau aufgeführten Arbeiten verrichtende Betrieb eines Unternehmens oder gar jede selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 BRTV GaLaBau dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt, sondern nur solche Einheiten, die zudem den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bilden und ihm sein Gepräge geben. Nach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII(früher § 647 Abs. 1 RVO [für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften iVm. § 791 RVO]) sollen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen nur dem Unfallversicherungsträger angehören, der für deren wirtschaftlichen Schwerpunkt („Hauptunternehmen“) fachlich zuständig ist (Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 131 SGB VII Rn. 12 mwN zur Rspr. des BSG; vgl. auch BSG 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R -).

33

bb) Eine Verschiebung des wirtschaftlichen Schwerpunkts des Unternehmens kann danach dazu führen, dass sich die materielle Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ändert und der Betrieb oder die Betriebsabteilung - sogar bei unveränderter Tätigkeit - unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLaBau und damit auch des BLTV GaLaBau Ost fällt bzw. nicht mehr fällt. Durch § 136 Abs. 1 Satz 4 iVm. Abs. 2 Satz 2 SGB VII wird im Interesse der Kontinuität der Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers sichergestellt, dass nicht jede auch nur vorübergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem Wechsel der Zuständigkeit führt, sondern nur solche, durch die das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 SGB VII). Ein vergleichbares Interesse an Kontinuität haben die Tarifvertragsparteien in Bezug auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrags (vgl. zum Interesse an der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65, BAGE 150, 304; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 114, 162).

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e) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Zweck der Einschränkung des Geltungsbereichs, die Einbeziehung nur solcher Betriebe oder Betriebsabteilungen in den fachlichen Geltungsbereich, die den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bilden und ihm sein Gepräge geben, könne „nur“ erreicht werden, wenn auf die materielle Zuständigkeit der BG Gartenbau abgestellt werde.

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aa) Wie bereits ausgeführt, ist es die Aufgabe der Versicherungsträger, ihre Zuständigkeit entsprechend der materiellen Regelungen festzustellen und anfänglich oder ggf. nachträglich durch Überweisung die materielle Zuständigkeit und das daraus erwachsende materielle Versicherungsverhältnis und die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das daraus erwachsende formelle Versicherungsverhältnis möglichst vollkommen zur Deckung zu bringen (vgl. BSG 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - zu II der Gründe, BSGE 15, 282). Normalerweise wird also das formelle Versicherungsverhältnis dem materiellen Versicherungsverhältnis entsprechen. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.

36

bb) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Unfallversicherungsträger die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, ihre Zuständigkeit für das Unternehmen festzustellen und ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 SGB VII das Unternehmen an den materiell zuständigen Unfallversicherungsträger gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII zu überweisen, nicht oder nur unzureichend nachkommen und die Tarifvertragsparteien daher die Beurteilung, ob ein Betrieb der Unfallversicherung bei der BG Gartenbau unterliegt, den Arbeitsvertragsparteien bzw. im Streitfall den an den Beibringungsgrundsatz gebundenen Arbeitsgerichten überlassen wollten statt den sachnäheren Berufsgenossenschaften, die von Amts wegen das Sozialverwaltungsverfahren zwecks Ermittlung ihrer Zuständigkeit durchführen (vgl. KassKomm/Ricke aaO § 192 SGB VII Rn. 4; vgl. auch Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 13) und dabei regelmäßig Ermittlungen beim Unternehmen vornehmen (vgl. Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 65).

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cc) Allein die Möglichkeit, dass die von der Berufsgenossenschaft festgestellte Zuständigkeit im Einzelfall nicht der materiell zutreffenden Zuständigkeit entspricht, rechtfertigt deshalb nicht den Schluss, die Tarifvertragsparteien hätten ausschließlich auf die materielle Zuständigkeit abstellen wollen. Selbst wenn damit im Ergebnis Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend die in § 1 Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.5 BRTV GaLaBau aufgeführten Arbeiten ausführen, aus dem Geltungsbereich herausfallen, obgleich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, dem sie angehören, objektiv im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus liegt, erscheint es gleichwohl nahezuliegen, dass die Tarifvertragsparteien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Praktikabilität den Vorrang gegenüber einer richtigen Zuordnung im Einzelfall eingeräumt haben.

38

dd) Ebenso wenig spricht gegen ein vorrangiges Abstellen auf die formelle Zuständigkeit, dass es einem Unternehmen (theoretisch) möglich ist, durch falsche Angaben gegenüber dem Unfallversicherungsträger eine unzutreffende Feststellung der Zuständigkeit zu bewirken und sich dadurch (zeitweise) dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zu entziehen, ohne dass die Tarifvertragsparteien oder die Arbeitnehmer einen rechtswidrigen Zuständigkeitsbescheid gerichtlich angreifen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dieses (geringe) Risiko aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Praktikabilität in Kauf genommen haben. Der Gefahr, dass ein Unternehmer seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 192 SGB VII(früher §§ 661, 666, 795, 796, 797, 853 RVO)verletzt, wird bereits dadurch ausreichend begegnet, dass dies nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 3 SGB VII(früher §§ 773, 834 RVO) mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem ist es Aufgabe des formell zuständigen Unfallversicherungsträgers, das Überweisungsverfahren nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII einzuleiten, wenn er von seiner unzutreffenden Zuständigkeitsfeststellung Kenntnis erlangt. Abgesehen davon bestünde auch bei einer Anknüpfung allein an die materielle Zuständigkeit die Gefahr, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund von falschem oder auch nur unsubstantiiertem Sachvortrag einer Partei oder im Falle einer non-liquet-Situation die gerichtliche Bewertung der materiellen Zuständigkeit der BG Gartenbau von der objektiven Rechtslage abweichen könnte.

39

f) Schließlich lässt sich auch aus der Tarifgeschichte - soweit diese hier überhaupt berücksichtigt werden kann (zu grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22, BAGE 150, 184) - kein anderes Auslegungsergebnis begründen. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Regelung des fachlichen Geltungsbereichs des BRTV GaLaBau hinsichtlich der Einschränkung („soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“) seit Jahrzehnten unverändert geblieben ist (sh. schon BRTV GaLaBau idF vom 7. April 1981; sh. auch Bundesrahmen-Tarifvertrag für Landschaftsgärtner vom 2. März 1971) und von den Tarifvertragsparteien noch unter der Geltung der RVO vereinbart wurde. Auch hat das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „unterliegen“, der in den seit dem 1. Januar 1997 geltenden Regelungen des SGB VII zur Unfallversicherung nicht vorkommt, im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung in § 643 RVO und auch in § 655 RVO verwendet wurde und auf die materielle Zuordnung abstellte. Allerdings hat der Normgeber der RVO diesen Begriff erkennbar nicht abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet. Es handelt sich nicht um einen feststehenden, rechtstechnisch geprägten (Fach-)Begriff mit geläufiger Bedeutung, bei dem grundsätzlich zunächst davon ausgegangen werden kann, dass die Tarifvertragsparteien ihn iSd. gebräuchlichen Bedeutung verstehen (vgl. etwa BAG 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 77, 165; 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - zu I 2 der Gründe). Dafür, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff auch nicht mit einer vermeintlich spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Bedeutung verwenden wollten, spricht ein Vergleich mit der Regelung in § 1 Ziff. 2 BLTV GaLaBau Ost, in dem der Begriff des Unterliegens (ebenfalls) iSd. allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet wird. Abgesehen davon regelte § 643 RVO auch nicht die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger, sondern lediglich das Verhältnis der allgemeinen Unfallversicherung zu der (besonderen) landwirtschaftlichen und der See-Unfallversicherung.

40

g) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine vorrangig an die formelle Zuständigkeit anknüpfende Auslegung könne zu einer Überschreitung der Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Arbeitgeberverbands führen.

41

aa) Nach § 7 Ziff. 2 Buchst. f der Satzung des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. liegt die (regionale) Tarifhoheit bei den Landesverbänden. Nach § 2 der vom Kläger beigebrachten Satzung des Fachverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V., der Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband und Tarifvertragspartner iSd. Tarifvertragsgesetzes (Abs. 5) ist, ist dessen Aufgabe die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (Abs. 1). Nach § 4 Abs. 1 der Satzung des Fachverbands kann ordentliches Mitglied jede juristische oder natürliche Person werden, die Inhaber eines Betriebs des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus ist, wobei als Betrieb auch Betriebsabteilungen gelten, in denen ausschließlich oder überwiegend Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus ausgeführt werden.

42

bb) In den Grenzen dieser Zuständigkeit hält sich die Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs des BRTV GaLaBau, indem sie daran anknüpft, dass die in den Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.5 genannten Arbeiten in den Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen ausgeführt werden. Da die Regelung „soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“ den so bestimmten fachlichen Geltungsbereich einschränkt, kann sie nicht zu einer Überschreitung der Tarifzuständigkeit führen.

43

cc) Dass der Geltungsbereich des Tarifvertrags aufgrund der Einschränkungen nicht alle Mitglieder der Mitgliedsverbände des tarifschließenden Arbeitgeberverbands erfasst, ist aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 63 mwN, BAGE 150, 304), zulässig.

44

II. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger sie auf Schadensersatzansprüche stützt. Es sind weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche ersichtlich. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dazu vorgetragen, durch welches vertragswidrige oder rechtswidrige und schuldhafte Verhalten die Beklagte bei ihm einen Schaden verursacht haben soll.

45

1. Soweit sich der Kläger zur Begründung von Schadensersatzansprüchen darauf beruft, die Beklagte habe den BRTV GaLaBau nicht angewandt und damit ihre Pflicht aus § 7 der Satzung des Fachverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V. verletzt, liegt darin schon deshalb kein vertrags- oder rechtswidriges Verhalten, weil der Betrieb, in dem der Kläger tätig ist, nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Zudem fehlt es an einem Vortrag dazu, welche Beschlüsse des Fachverbands die Beklagte pflichtwidrig nicht anerkannt bzw. entsprechend welcher Beschlüsse sie sich nicht verhalten habe.

46

2. Auch soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe sich bei der unzutreffenden Berufsgenossenschaft angemeldet, um Tariflöhne nicht zahlen zu müssen, kommen vertragliche Schadensersatzansprüche (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach § 192 SGB VII keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger darstellen.

47

3. Deliktische Ansprüche (hier allein in Betracht kommend § 823 Abs. 2 und § 826 BGB) scheitern jedenfalls daran, dass der Kläger ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Er hat schon nicht dargetan, wann die Beklagte bewusst welche (falschen) Mitteilungen oder Auskünfte nach § 192 SGB VII gemacht haben soll, die zu einer unzutreffenden Feststellung der Zuständigkeit der BG Bau nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geführt haben.

48

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Lippok    

        

    Krüger    

                 

Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Dez. 2016 - 4 AZR 322/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Dez. 2016 - 4 AZR 322/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun
Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Dez. 2016 - 4 AZR 322/14 zitiert 17 §§.

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers


(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften


(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenos

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen


(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 ble

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren


(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger1.die Art und den Gegenstand des Unternehmens,2.die Zahl der Versicherten,3.den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereiten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 209 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,2.einer vollziehbaren Anordnung nach

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 138 Unterrichtung der Versicherten


Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen


(1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallver

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(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.

(2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.

(2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.

(2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
2.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger

1.
die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2.
die Zahl der Versicherten,
3.
den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
4.
in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.

(2) Die Unternehmer haben Änderungen von

1.
Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können,
2.
Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen,
3.
sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.

(4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.

(5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören

1.
die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,
2.
die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger

1.
die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2.
die Zahl der Versicherten,
3.
den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
4.
in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.

(2) Die Unternehmer haben Änderungen von

1.
Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können,
2.
Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen,
3.
sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.

(4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.

(5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören

1.
die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,
2.
die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
4.
entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
5.
entgegen
a)
§ 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder
b)
§ 194
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
7.
entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
7a.
entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
8.
entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
9.
entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
11.
entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger

1.
die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2.
die Zahl der Versicherten,
3.
den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
4.
in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.

(2) Die Unternehmer haben Änderungen von

1.
Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können,
2.
Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen,
3.
sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.

(4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.

(5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören

1.
die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,
2.
die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger

1.
die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2.
die Zahl der Versicherten,
3.
den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
4.
in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.

(2) Die Unternehmer haben Änderungen von

1.
Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können,
2.
Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen,
3.
sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.

(4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.

(5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören

1.
die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,
2.
die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.