Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477

bei uns veröffentlicht am05.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 M 13.626, 13.01.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Unter Abänderung von jeweils Nr. 2. und 3. der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2015 werden die Erinnerungen zurückgewiesen.

III.

Die Antragsteller haben jeweils die Kosten ihres Erinnerungsverfahrens und ihres Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. auf 252,87 Euro und für das der Antragstellerin zu 2. auf 722,32 Euro festgesetzt.

V.

Den Antragstellern wird für ihre Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich mit seinen Beschwerden gegen die Aufhebung zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch das Verwaltungsgericht Bayreuth, mit denen es auf die Erinnerungen der Antragsteller hin die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines vom Antragsgegner beauftragten Rechtsanwalts verneint hat.

Gegenüber den in gemeinsamer Wohnung lebenden Antragstellern sprach der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 verschiedene Anordnungen zur Haltung von zwei Hunden (gegenüber der Antragstellerin zu 2.) bzw. einem Hund (gegenüber dem Antragsteller zu 1.) unter Anordnung des Sofortvollzugs aus. Die Antragstellerin zu 2. erhob hiergegen am 14. Januar 2013 Anfechtungsklage; beide Antragsteller stellten zugleich Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der zuständige Berichterstatter beim Verwaltungsgericht wies die Antragsteller am 16. Januar 2013 darauf hin, dass nach erster Einschätzung der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sein dürfte, und empfahl, eine Rücknahme der Rechtsmittel zu prüfen, bzw. bat um umgehende Begründung der Eilanträge; dieses Hinweisschreiben wurde zeitgleich dem Antragsgegner zugeleitet und um Äußerung nach Zuleitung einer Antragsbegründung gebeten. Am 15. Februar 2013 beauftragte der Antragsgegner seinen ersten Bürgermeister, einen niedergelassenen Rechtsanwalt, mit seiner Vertretung vor den Verwaltungsgerichten. Die Antragsteller nahmen ihre Rechtsmittel am 19. Februar bzw. 7. März 2013 zurück, so dass ihnen mit verfahrenseinstellenden Beschlüssen vom 20. Februar bzw. 8. März 2013 die Kosten der jeweiligen Verfahren auferlegt wurden.

Auf entsprechenden Antrag hin setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 10. April 2013 die dem Antragsgegner von den Antragstellern zu erstattenden Aufwendungen - für den Antragsteller zu 1. auf 272,87 Euro, für die Antragstellerin zu 2. auf insgesamt 762,32 Euro - fest. Mit ihren hiergegen erhobenen Erinnerungen vom 29. April 2013 wandten sich die Antragsteller gegen Festsetzung der Gebühren für den Rechtsanwalt des Antragsgegners dem Grunde nach. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts half den Erinnerungen nicht ab, weil eine die Kostenerstattung ausschließende missbräuchliche Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht vorliege.

Das Verwaltungsgericht änderte mit Beschlüssen vom 13. Januar 2015 die angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahingehend ab, dass die von den Antragstellern zu erstattenden Kosten auf 20 Euro (Antragsteller zu 1.) bzw. 40 Euro (Antragstellerin 2.) festgesetzt wurden. Die Rechtsanwaltskosten des Antragsgegners seien für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung - in Abweichung vom Grundsatz des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO - nicht erforderlich gewesen und erschienen letztlich als rechtsmissbräuchlich, weil sie nach den Gesamtumständen dem Zweck dienten, der Kanzlei des ersten Bürgermeisters Gebühren zukommen zu lassen. Nach dem Verfahrensstand, der auch durch den gerichtlichen Hinweis vom 16. Januar 2013 auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Rechtsmittel gekennzeichnet gewesen sei, sei eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners nicht erforderlich gewesen, sondern habe gegen die den Beteiligten obliegende Kostenminderungspflicht verstoßen. Außerdem sei der Antragsgegner vom Verwaltungsgericht um Zuleitung einer Antragsbegründung erst nach Vorlage einer (hier nicht erfolgten) Antrags- bzw. Klagebegründung gebeten worden.

Gegen die ihrem Bevollmächtigten am 24. Januar 2015 zugestellten Beschlüsse ließ der Antragsgegner am 6. Februar 2015 Beschwerde einlegen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts seien stets erstattungsfähig; kein Rechtssatz verbiete einer Kommune, einem Rechtsanwalt, der zugleich ihr erster Bürgermeister sei, ein Mandat zu übertragen. Das Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2013 habe die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel der Antragsteller lediglich als „fraglich“ erscheinend bezeichnet; kein Bevollmächtigter dürfe sich in dieser Situation darauf verlassen, das Gericht werde schon richtig entscheiden, so dass durch diese lediglich vorläufige Äußerung der Sach- und Rechtsvortrag durch eine rechtskundige Person nicht überflüssig geworden sei. Außerdem sei dem Antragsteller in einem Parallelverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In dieser Situation bestehe keine Kostenminderungspflicht, nur um eine spätere Erstattungspflicht der Antragsteller zu vermeiden. Im Übrigen stehe es einer Kommune frei, welchen Rechtsanwalt sie beauftrage. Auch wenn sicherlich eine andere Kanzlei hätte beauftragt werden können, deren Aufwendungen dann zweifellos erstattungsfähig gewesen wären, könne nichts Anderes im vorliegenden Fall gelten. Die Beauftragung der Kanzlei des ersten Bürgermeisters durch den zweiten Bürgermeister entspreche der Geschäftsordnung des Antragsgegners; Dritte könnten sich auch nicht auf Mängel der Bevollmächtigung im Innenverhältnis berufen, um ihrer Kostenerstattungspflicht zu entgehen. Schließlich werde um Berichtigung des offensichtlich fehlerhaft festgesetzten Datums für den Beginn der Verzinsung, die ab 9. Februar - und nicht 9. April - 2013 zu laufen beginne, gebeten.

Die Antragsteller verteidigen die angefochtenen Beschlüsse und weisen darauf hin, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung des Antragsgegners bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von voraussichtlich nicht mehr als 2500 Euro der erste Bürgermeister zur Abgabe von Prozesserklärungen befugt sei; damit habe der zweite Bürgermeister durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten eine Aufgabe des ersten Bürgermeisters wahrgenommen, ohne dass dieser verhindert gewesen sei. Im Übrigen sei offenkundig gewesen, dass die Rechtsmittel zurückgenommen würden; die Rücknahmen seien dem Verwaltungsgericht am gleichen Tage wie die Anzeige der anwaltschaftlichen Vertretung des Antragsgegners zugegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller habe zuvor telefonischen Kontakt mit dem ersten Bürgermeister aufgenommen, um eine gütliche Einigung zu erzielen; dieser habe sich jedoch nicht zugänglich gezeigt und auch nicht darauf hingewiesen, dass er im Falle einer gerichtlichen Klärung als anwaltschaftlicher Vertreter der Gemeinde aufzutreten beabsichtige, woraus sich das ansonsten nicht bestehende Kostenrisiko ergeben habe. In sonstigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten werde der Antragsgegner durch andere Kanzleien vertreten. Es erscheine rechtsmissbräuchlich, über das Ehrenamt des Bürgermeisters Honoraransprüche als Rechtsanwalt zu erlangen zumal viele Wähler gerade seine Qualifikation als Rechtsanwalt veranlasst hätten, den Bevollmächtigten als ehrenamtlichen Bürgermeister zu wählen. Würden aber die eigentlich ehrenamtlich zu erledigenden Tätigkeiten gegen Entgelt verrichtet, widerspräche das dem Grundsatz von Treu und Glauben, auch gegenüber dem Wähler.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofs.

II. Der zur Entscheidung berufene Senat (1.) verbindet die Beschwerden wegen der Identität der Beteiligten und der rechtlichen Problematik zur gemeinsamen Entscheidung (§ 150 i. V. m. § 122 Abs. 1 analog, § 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden sind zulässig (2.) und haben in der Sache Erfolg (3.). Unabhängig hiervon war den Antragsteller für die Beschwerdeverfahren die begehrte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren (4.).

1. Gegenstand der Beschwerden sind die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2015, mit denen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 10. April 2013 zulasten des Beschwerdeführers insoweit abgeändert wurden, als entgegen der Festsetzung durch den Urkundsbeamten die Kosten für die Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten als nicht notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angesehen wurden.

Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt hier nicht dem Berichterstatter, sondern dem Senat (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris). Grundlage der Kostenfestsetzung hinsichtlich der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten ist § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten in einem „Nachverfahren zum Hauptverfahren“ fest, welches nur die Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten betrifft, nicht dagegen die Kostenerstattung zwischen einem Beteiligten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder die Gerichtskosten (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 164 Rn. 1 - 7). Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten können die Beteiligten nach § 165 Satz 1 VwGO anfechten. Die Vorschrift sieht als Rechtsbehelf gegen den nach § 164 VwGO erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten die Erinnerung gemäß § 151 VwGO vor. § 165 VwGO gilt dabei nicht für die Anfechtung des Ansatzes der Gerichtskosten und die Festsetzung des Streitwerts (vgl. § 68 GKG; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 165 Rn. 1).

Das Gericht erster Instanz entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Vorliegend war funktionell somit der Berichterstatter erster Instanz zuständig (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 VwGO), nachdem die Verfahren durch Rücknahme der beiden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie der Klage beendet worden waren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Gegen die Entscheidung des Gerichts über eine Erinnerung ist unter den Voraussetzungen der §§ 146 ff. VwGO die Beschwerde gegeben; eine Übertragung auf ein Mitglied des Senats ist nicht vorgesehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 a. a. O.). § 66 GKG findet auf dieses Verfahren keine Anwendung, so dass insbesondere § 66 Abs. 6 GKG nicht greift, denn die Regelung betrifft nur Erinnerungen gegen den Kostenansatz, nicht solche gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Auch § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG findet keine Anwendung, weil diese Regelung nur Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts betrifft. Auch eine unmittelbare Anwendung von § 33 Abs. 8 RVG scheidet aus, da § 33 RVG nur Fälle betrifft, in denen das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig festsetzt, weil sich die Gebühr nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richtet; dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche, gerichtlich festgesetzte (Streit-)wert ist hier auch für die jeweiligen Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG).

2. Die Beschwerden sind zulässig.

Sie sind insbesondere nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und wurden auch innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Der in § 146 Abs. 3 VwGO bei Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen festgesetzte Beschwerdewert von mindestens 200,- Euro wird in jedem der beiden Verfahren überschritten.

3. Die Beschwerden sind auch begründet. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 30.05.2006 - 3 So 38/06 - juris Rn. 1) ergibt sich, dass auch die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners erstattungsfähig sind; die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind daher vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgeändert worden.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören außer den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den erstattungsfähigen Kosten. In Ergänzung hierzu bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Dies gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen, so dass auch in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war (OVG Berlin-Bbg, B. v 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 - NVwZ 2006, 713; NdsOVG, B. v. 24.9.2001 - 8 OA 2480/01 - juris Rn. 3 für die anwaltschaftliche Vertretung einer Einrichtung der Rechtsanwaltsversorgung vor dem Verwaltungsgericht; BayVGH, B. v. 30.11.1977 - 83 I 77 - BayVBl 1978, 92; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 57 m. w. N.). Eine Ausnahme wird nur dann anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beklagten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (VGH BW, B. v. 28.2.1991 - NC 9 S 98/90 - juris; NdsOVG, B. v. 24.9.2001, a. a. O.; Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rn. 57). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Beauftragung des Bevollmächtigten erfolgte noch vor dem Zeitpunkt, in dem dem Antragsgegner die Rücknahme der Rechtsmittel bekannt geworden war. Zum Zeitpunkt der Beauftragung konnte der Antragsgegner jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass die Rechtsmittel erfolglos bleiben würden; die Äußerung des Berichterstatters unmittelbar nach Eingang von Klage und Eilanträgen beim Verwaltungsgericht über die Erfolgsaussichten und seine Bitte, eine Rücknahme der Rechtsmittel zu prüfen, war jedenfalls nicht geeignet, die Einschaltung eines Rechtsanwalts als einen Verstoß gegen den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Kostenminderungsgrundsatz ansehen zu können. Auch die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, eine Klage- bzw. Antragserwiderung erst nach Erhalt der (noch ausstehenden) Begründungsschrift einzureichen, lässt nicht den Schluss zu, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgen hätte sollen; dem Verwaltungsgericht hätte es im Übrigen frei gestanden, eine entsprechende ausdrückliche Anregung im Erstzustellungsschreiben auszusprechen. Als Ausnahme vom Grundsatz des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO hätte eine Beauftragung eines Rechtsanwalts etwa erst dann gegen das Gebot sparsamer Prozessführung verstoßen und wäre damit rechtsmissbräuchlich gewesen, wenn das Gericht z. B. die Verwerfung eines Rechtsmittels bereits angekündigt hätte und daher nicht mehr zu besorgen gewesen wäre, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BGH, B. v. 26.1.2006 - III ZB 63/05 - juris Rn. 20).

Sind aber hier nach den vorstehenden Ausführungen die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen, ist kein Grund ersichtlich, diese Notwendigkeit (ausnahmsweise) deshalb zu verneinen, weil der erste Bürgermeister und der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragsgegners personengleich sind, während die Kosten eines jeden anderen Rechtsanwalts zu erstatten wären. Aus Sicht der kostenbelasteten Partei macht es schon aus wirtschaftlicher Sicht keinen Unterschied, welchem Rechtsanwalt gegenüber er zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet ist. Die Motivation, aus der heraus der Antragsgegner seinen Bürgermeister und nicht einen dritten Rechtsanwalt beauftragt hat, und ob es dabei tatsächlich darum ging, ihm „nur Gebühren zukommen zu lassen“, ist im vorliegenden Zusammenhang völlig ohne Bedeutung, solange der Zweck der Rechtsverteidigung in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise verfolgt wird. Gleiches gilt für den politischen und nicht rechtlichen Vorwurf der „Wählertäuschung“; selbst wenn ein Rechtsanwalt im Wahlkampf damit geworben haben sollte, als juristisch ausgebildeter Bewerber seine Gemeinde besonders „gut“ vertreten zu können, schließt dies nicht seine spätere Bevollmächtigung als Rechtsanwalt durch die Gemeinde, zu deren Bürgermeister er gewählt wurde, aus. Im Übrigen hat auch ein Rechtsanwalt, der einen Berufskollegen mit seiner Vertretung beauftragt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ihm dadurch entstehenden Kosten einschließlich der Gebühren, die er dem beauftragten Rechtsanwalt schuldet (Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 9)

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der von der Bevollmächtigten der Antragsteller geschilderte telefonische Kontakt zwischen ihr und dem ersten Bürgermeister des Antragsgegners, in dessen Rahmen er nicht auf seine bevorstehende Beauftragung und das damit einhergehende erhöhte Kostenrisiko für die Antragsteller hingewiesen habe. In einem derartigen Vorgehen vermag der Senat kein die Kostenerstattung ausschließendes treuwidriges Verhalten zu erblicken, auch wenn eine Offenlegung der geplanten Beauftragung - wie von den Antragstellern im Nachhinein gefordert - möglicherweise zu einer schnelleren und kostengünstigeren Rücknahme der Rechtsmittel geführt hätte. Es besteht nämlich keine prozessuale Verpflichtung, einem Prozessgegner die bevorstehende Beauftragung eines Rechtsanwalts mitzuteilen, um ihm auf diese Weise die Erhöhung des Kostenrisikos vor Augen zu führen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren im Rahmen der §§ 164, 165 VwGO grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Bevollmächtigung des Prozessvertreters desjenigen Beteiligten, der die Festsetzung der zu erstattenden Kosten beantragt, wirksam erfolgt ist oder nicht (OVG Hamburg, B. v. 30.5.2006 - 3 So 38/06 - juris); vielmehr ist allein über die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der zu erstattenden Kosten zu entscheiden (BayVGH, B. v. 9.3.2006 - 1 C 05.3053 - juris Rn. 11). Einer näheren Betrachtung der von den Antragstellern angeführten Bestimmung in der Geschäftsordnung des Antragsgegners bedarf es daher nicht.

Für die vom Antragsgegner beantragte Abänderung des Zeitpunkts, ab dem der nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen (vgl. jeweils III.) zu erstattende Betrag zu verzinsen ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), vom 9. April auf den 9. Februar 2013, sind schon keine schlüssigen Gründe dargelegt; denn das Verwaltungsgericht hat über die Verteilung der Kostenlast in seinen Einstellungsbeschlüssen vom 20. Februar und 8. März 2013 und damit erst nach dem 9. Februar 2013 entschieden. Damit bedarf es keinen Eingehens auf die Frage, ob der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung überhaupt Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren sein kann, nachdem er vom Antragsgegner nicht im Wege der Erinnerung beanstandet worden war.

4. Den Antragstellern war für ihre Beschwerdeverfahren jeweils Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).

Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage sind. Die Bewilligung war dabei unabhängig von den Erfolgsaussichten (der Beschwerdeverfahren) auszusprechen; im Rahmen der vom Prozessgegner angestrengten Rechtsmittelverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für die Beschwerdeverfahren können als außergerichtliche Kosten zulasten der Antragsteller Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3500 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfallen (Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 165 Rn. 36).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

20
aa) Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - Rn. 12). Dazu gehören zwar nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in aller Regel auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Anders liegt es jedoch mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung, soweit eine Erstattung verlangt wird (vgl. Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 8; Zöller/ Herget, aaO, § 91 Rn. 12), dann, wenn für die Bestellung eines Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand, weil das Gericht bereits die Verwerfung eines vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte und deswegen auch eine nicht rechtskundige Partei offensichtlich nicht besorgen musste, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. für die Berufung: LAG Düsseldorf JurBüro 1994, 424 f.; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 14).

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.