Bundesfinanzhof Urteil, 28. Jan. 2015 - VIII R 8/14
Tenor
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Januar 2014 12 K 3373/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
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In den Jahren 2007 bis 2009 schloss der Kläger mit der Klägerin schriftliche Verträge über die Gewährung fest verzinslicher Darlehen ab. Die teilweise besicherten Darlehen dienten der Anschaffung und Renovierung des fremd vermieteten Elternhauses durch die Klägerin, die mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war. Die Darlehensvaluta belief sich zum 31. Dezember 2009 auf insgesamt 283.203 €. Der vereinbarte Zinssatz lag zwischen 4 % und 5,35 %. Die in den Jahren 2007 und 2008 fälligen Zinsen waren bis zum Jahr 2009 gestundet und wurden von der Klägerin im Jahr 2009 an den Kläger gezahlt.
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Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für 2009 Kapitalerträge aus den der Klägerin gewährten Darlehen in Höhe von 27.196 €, die dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) unterliegen. Die Klägerin machte einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 42.520 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Verlust beruhte in Höhe von 27.196 € auf den an den Kläger gezahlten Schuldzinsen für die Jahre 2007 bis 2009.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr die Zinserträge des Klägers als Kapitaleinkünfte, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Den von den Klägern hiergegen erhobenen Einspruch wies es mit der Begründung zurück, dass gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen sei, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen seien. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1393 veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 2014 12 K 3373/12 als unbegründet ab.
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Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Revision vor, dass der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei der Darlehensgewährung zwischen Ehegatten Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze, wenn die Darlehensverträge einem Fremdvergleich standhielten und ein Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Darlehen entsprächen hinsichtlich der Vertragsgestaltung, Finanzierungskonditionen und Sicherheiten dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Erwerb und die Renovierung des von den Eltern hinterlassenen Vermietungsobjekts mangels eines festen Arbeitseinkommens weder aus eigenen Mitteln hätte bezahlen noch von einer Bank finanzieren lassen können, so dass hinsichtlich der Finanzierung keinerlei Gestaltungsspielraum bestanden habe.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des FG Köln vom 28. Januar 2014 12 K 3373/12, den Ablehnungsbescheid des FA vom 16. Januar 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2012 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 25. Januar 2012 die tariflich besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen um 27.196 € zu verringern, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünfte unter Gewährung des Sparer-Pauschbetrags um diesen Betrag zu erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil des FG ist rechtmäßig. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen ist (1.). Dies verletzt weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG (2.). Dabei kann die Frage, ob die Darlehensverhältnisse überhaupt einem Fremdvergleich standhalten, im Ergebnis offen bleiben (3.).
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1. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG ist gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen.
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a) Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands in seinen Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 1-S 2252/08/10004 (BStBl I 2010, 94) und vom 9. Oktober 2012 IV C 1-S 2252/10/10013 (BStBl I 2012, 953) --jeweils Rz 134-- für das Streitjahr in verfassungskonformer Rechtsfortbildung dahingehend eingeschränkt, dass der Abgeltungsteuersatz nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Dies war bei der Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin hinsichtlich der an den Kläger gezahlten Kapitalerträge der Fall.
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b) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. April 2014 VIII R 9/13 (BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986), VIII R 35/13 (BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990) und VIII R 44/13 (BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992) entschieden hat, fallen unter den Begriff der "nahestehenden Person" nach dem Wortsinn alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen. Diese Voraussetzung ist bei den Klägern als Eheleuten erfüllt, da bereits das auf der Eheschließung beruhende Näheverhältnis auf eine enge Bindung schließen lässt.
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c) Indes reicht nach dem in der Gesetzesbegründung zu § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/4841, S. 61) ein lediglich aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse nicht aus, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Danach liegt ein Näheverhältnis u.a. nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Senatsurteile in BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986; in BFHE 245, 357, BStBl II 2014, 990, und in BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992).
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Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Vortrag der Kläger verblieb der Klägerin hinsichtlich der Finanzierung kein eigener Entscheidungsspielraum, da ein fremder Dritter den Erwerb und die Renovierung des Objekts durch die Klägerin nicht zu 100 % finanziert hätte. Danach war die Klägerin bei der Aufnahme der Darlehen von dem Kläger als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorliegt, das gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt.
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2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG in der vorstehenden Auslegung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt dabei nicht nur vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten gerichtlichen Differenzierung gelangen.
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Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb steuerlich schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf nicht dazu führen, dass eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes unwiderlegbar vermutet wird (Senatsurteil in BFHE 245, 343, BStBl II 2014, 986, m.w.N.).
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Liegen jedoch unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft Beweisanzeichen vor, die für die Annahme gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen sprechen, ist der Einwand, Verheiratete seien gegenüber Ledigen schlechter gestellt, unbegründet; denn insoweit folgt die Benachteiligung der Verheirateten im Verhältnis zu Ledigen nicht aus einer unwiderlegbaren Vermutung eines Gestaltungsmissbrauchs, die an die Ehe anknüpft, sondern ergibt sich aufgrund von konkreten Anhaltspunkten, die für eine enge Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten im Einzelfall sprechen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, BVerfGE 69, 188).
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b) Nach diesen Grundsätzen wird im vorliegenden Fall der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) durch den Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nicht verletzt. Denn dieser beruht bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht auf dem aufgrund der Eheschließung vermuteten persönlichen Näheverhältnis der Kläger, sondern auf dem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin von dem Kläger. Da kein fremder Dritter der Klägerin eine Gesamtfinanzierung zum Erwerb und der Sanierung des Elternhauses gewährt hätte und die Klägerin im Streitjahr kaum in der Lage war, die für das Jahr 2009 vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, waren die Chancen und Risiken bei der Gewährung der Darlehen durch den Kläger nicht in fremdüblicher Weise verteilt. Es liegen somit Beweisanzeichen vor, die --unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft-- für die Annahme einer personellen Verflechtung durch gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen und gegen eine fremdübliche Kreditgewährung sprechen. Die Kläger werden hierdurch gegenüber Ledigen nicht schlechter gestellt, weil sie verheiratet sind, da auch bei diesem Personenkreis ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der vorliegenden Art ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG begründen würde, mit der Folge, dass der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen wäre.
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c) Zudem würde im vorliegenden Fall bei einer Gewährung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG das vom Gesetzgeber mit der Einführung des Abgeltungsteuersatzes verfolgte Lenkungsziel verfehlt, die Standortattraktivität der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen, die ihr Kapital ohne größere Schwierigkeiten auch im Ausland anlegen könnten (s. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884); denn ist der Erwerb einer Immobilie durch einen Ehegatten nur dann möglich, wenn ihm der andere Ehegatte die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, ist weder die Verlagerung des Kapitals in das Ausland, noch eine Anlage des Kapitals und eine Kreditaufnahme im Inland eine Alternative zu dieser Investition. Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führt hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten eine größere Gleichheit her (Senatsurteil in BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884).
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3. Offen bleiben kann, ob die Darlehensverhältnisse der Besteuerung deshalb nicht zugrunde gelegt werden können, weil sie einem Fremdvergleich nicht standhalten. Das FG hat in seiner Entscheidung hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern dies lediglich unterstellt. Zwar wären, wenn die Darlehensverhältnisse einem Fremdvergleich nicht standhalten, die streitigen Kapitaleinkünfte des Klägers der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, so dass die Klage insoweit Erfolg hätte. Jedoch wären in diesem Fall im Rahmen der bei der Zusammenveranlagung vorzunehmenden Fehlersaldierung nach § 177 der Abgabenordnung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19) die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des gewährten Schuldzinsenabzugs in gleicher Höhe zu erhöhen. Danach würde die Versagung der steuerlichen Berücksichtigung der Darlehensverhältnisse zu demselben Ergebnis führen wie der Ausschluss des gesonderten Tarifs für die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, so dass die Revision in jedem Fall keinen Erfolg hat.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus Ehegattendarlehen der tariflichen Einkommensteuer oder dem Abgeltungssteuersatz unterliegen.
3Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
4Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 807.000,- €, die Klägerin ist nicht berufstätig.
5Im Streitjahr (2009) machte die Klägerin aus der Vermietung des Grundstückes A-Straße ... in C einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 42.520,- € geltend. Der Verlust beruht in Höhe von 27.196,- € aus dem Abzug von Schuldzinsen aus Darlehensverhältnis mit dem Kläger (Ehemann). In den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung führte die Klägerin aus, das Mietobjekt sei nach Ableben ihrer Eltern und notarieller Auseinandersetzung auf sie als Alleineigentümerin übergegangen. Die am 02.07.2007, 08.09.2008 und 18.10.2009 fälligen Bankkredite seien jeweils abgelöst worden. Ihr Ehemann -der Kläger- habe die dafür benötigten Gelder zur Verfügung gestellt und zwar darlehensweise. Die dem Ehemann geschuldeten Zinsen seien -auch für 2007 und 2008- vereinbarungsgemäß (erst) in 2009 gezahlt worden und daher im Streitjahr zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Grundstückes habe sie außerdem ein Darlehen von 56.526,- € übernommen, das die Eltern in 2003 beim Kläger als fortlaufendes Investitionsdarlehen aufgenommen hätten. In der Vergangenheit seien die Zinsen gestundet worden. Im Streitjahr 2009 habe sie Zinsen an den Kläger nachentrichtet. Schließlich seien Schuldzinsen aus einem weiteren Rahmenkredit des Ehemannes in Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten an dem Mietobjekt angefallen. In der Summe beliefen sich die Zinsen danach auf 27.196,- €.
6In der Anlage KAP erklärte der Kläger korrespondierend mit den als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Schuldzinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen und beantragte insoweit die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes von 25 %.
7Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.09.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer zunächst erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
8Mit Bescheid vom 15.12.2011 hob der Beklagte den Vorbehalt auf und nahm zugleich verschiedene Änderungen vor. Unter anderem unterwarf er die Zinsen aus dem Darlehensverhältnis mit der Klägerin nicht mehr dem pauschalen Abgeltungssteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer und verwies zur Begründung darauf, dass nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG Kapitalerträge aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen in die reguläre Besteuerung einzubeziehen seien.
9Mit Schreiben vom 27.12.2011 beanspruchten die Kläger die Beibehaltung der Besteuerung der Zinsen mit dem Abgeltungssteuersatz und beantragten weitere Korrekturen, die nach entsprechender Abhilfe nicht mehr im Streit stehen.
10Die beantragte Änderung in Bezug auf die Besteuerung der Kapitalerträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2012 ab und führte aus, dass der gesonderte Abgeltungssteuersatz nach dem Gesetz in sog. Steuersatzspreizungsfällen, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen seien, keine Anwendung finde.
11Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch wandten die Kläger ein, dass die Versagung des Abgeltungssteuersatzes für Kreditverträge zwischen nahestehenden Personen verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Jedenfalls in der im Streitfall vorliegenden Konstellation sei eine Steuerabgeltung auf der Basis von 25 % geboten. Die gewählte Art der Finanzierung sei zum Erhalt des elterlichen Erbes unerlässlich gewesen. Die Klägerin habe das elterliche Mietobjekt aus eigenen Mitteln nicht bezahlen und angesichts des Umfangs der erforderlichen Kredite auch nicht über eine Bank finanzieren können. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hätten bereits durch Grundpfandrechte abgesicherte Darlehen von ca. 180.000 € bestanden. Der notarielle Auseinandersetzungsvertrag mit dem Bruder als Miterbe sei mit einem weiteren Finanzierungsbedarf von 60.000 € verbunden gewesen. Wie aus den Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 ersichtlich sei, habe die Klägerin für Sanierungsarbeiten weitere 60.000 € aufgewendet. Die Summe der Darlehensvaluten zum 31.12.2009 hätten (nach Bezahlung der rückständigen Zinsen von 27.196 €) 283.203 € betragen. Der vom Gutachterausschuss für das Objekt festgestellte Verkehrswert habe nur bei 290.000 € gelegen. Keine Bank in der Bundesrepublik Deutschland hätte -so die Kläger- diese mehr als 100 prozentige Gesamtfinanzierung übernommen, zumal die Klägerin nicht berufstätig sei und damit keine laufenden Einnahmen aus Arbeitsleistungen nachweisen könne und weitere Instandsetzungsarbeiten ausstünden. Die Bewahrung des elterlichen Erbes sei allein durch die finanzielle Unterstützung des Klägers ermöglicht worden. Der Darlehenszinssatz habe dem entsprochen, was die Sparkasse C bzw. die F-Bank für Bankkredite mit einer 50 %igen Gesamtfinanzierung verlangen würde.
12Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 sei im Streitfall auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zulässig gewesen. Der Sachverhalt sei in der Steuererklärung ausführlich mit mehreren Anlagen dargestellt und in der Folge der Abgeltungssteuersatz gewährt worden. An diese Handhabung sei die Finanzbehörde gebunden.
13Nach Aufforderung des Beklagten reichten die Kläger die Darlehensverträge ein. Auf die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 16.07.2012 wird insoweit Bezug genommen.
14Mit Einspruchsentscheidung vom 05.10.2012 wies der Beklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Gemäß § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG finde der Abgeltungssteuersatz keine Anwendung auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen seien. Nach der Begründung des Entwurfs des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 liege ein Näheverhältnis im Sinne des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG unter anderem dann vor, wenn eine der Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen habe. Dies sei bei zusammen zur Einkommen veranlagten Ehegatten zu bejahen. Die vom Kläger aus den Darlehensverträgen mit seiner Ehefrau erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen seien somit zutreffend nicht mit dem Pauschalsteuersatz nach § 32 d Abs. 1 EStG besteuert worden. Die gesetzliche Regelung sei verfassungsgemäß. Zur Begründung werde auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 18.06.2012 15 K 407/10 verwiesen. Die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 sei nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen gewesen, da der geänderte Bescheid gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben komme nur in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerliche Behandlung zugesagt worden sei oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Beides sei hier nicht der Fall.
15Mit der fristgerecht erhobenen Klage verweisen die Kläger auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und machen geltend, die Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie nicht zur Anwendung gelange, wenn ein missbräuchlicher Rechtsgestaltungsspielraum nicht bestanden habe. Letzteres sei hier der Fall. Das elterliche Erbe hätte veräußert werden müssen, wenn der Kläger nicht seine finanziellen Mittel eingebracht hätte. Die vereinbarten Darlehenszinssätze seien angemessen.
16Dem vom Beklagten zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.06.2012 Az. 15 K 417/10 sei hier nicht zu folgen. Das Urteil beruhe auf der Annahme, dass § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG eine gesetzliche Vermutungsregelung für Rechtsgestaltungsmissbrauch zum Inhalt habe. Das setze aber einen tatsächlich vorhandenen Spielraum für verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten voraus, an dem es im Streitfall fehle.
17Das Finanzamt habe bei Überprüfung der Steuererklärung im Übrigen eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen, die hier verletzt worden sei. Sie hätten den Sachverhalt konkret dargelegt und bereits mit Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 im Vorfeld darauf hingewiesen, dass in 2009 entsprechende Schuldzinsen anfielen.
18Die Kläger beantragen,
19unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.01.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2012 den Beklagten zu verpflichten, die Zinseinnahmen i.H.v. 27.196 € nicht mit der tariflichen Einkommensteuer, sondern mit der pauschalen 25-prozentigen Zinsabgeltungssteuer zu veranlagen,
20hilfsweise, die Revision zuzulassen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.
24Auf die Anfrage des Gerichtes, ob die Beteiligten mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschlusses des gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 18.06.2012 Az. 15 K 417/10 anhängigen Revisionsverfahrens VIII R 9/13 einverstanden sind, haben die Kläger mitgeteilt, sie stimmten einen Ruhen des Verfahrens nicht zu und bäten um zeitnahe Festlegung eines Termins. Sie wollten nicht einen fremden Prozess „beobachten müssen“. Im Übrigen gehe ihre Argumentation nicht vorrangig dahin, dass die Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 EStG nichtig sei. Vielmehr bedürfe es ihrer Auffassung nach in der konkreten vorliegenden Situation einer verfassungskonformen Auslegung. Der vom Gesetzgeber vermutete Gestaltungsmissbrauch sei im Hinblick auf die Verschuldung des elterlichen Erbes und die finanziellen Möglichkeiten der Klägerin im Streitfall nicht gegeben.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet.
27Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Zinserträge des Klägers aus Darlehen an die Klägerin (Ehefrau) gemäß § 32 d Abs. 1 EStG dem Abgeltungssteuersatz zu unterwerfen. Der Abgeltungssteuersatz findet auf diese Einnahmen gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG keine Anwendung. Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
281. Mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber gem. § 32 d Abs. 1 EStG einen gesonderten Steuertarif von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Ziel der Reform war es, die Attraktivität des deutschen Finanzplatzes zu verbessern, das Steuersubstrat langfristig zu sichern und den Kapitalabfluss ins Ausland einzudämmen (BT-Drucks. 16/4841, S. 1). Zugleich sollte das System der Besteuerung von Kapitaleinkünften erheblich vereinfacht und durch die abgeltende Wirkung des Kapitalertragssteuerabzuges das Veranlagungsverfahren entlastet werden, was es zugleich ermöglicht, die Anonymität der Anleger zu wahren (vgl. Hermann/Heuer/Raupach EStG § 32 d Anm. 3).
29Andererseits wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien keine Anreize für steuermotivierte Verlagerungen von Einkünften auf die privilegiert besteuerte private Anlageebene schaffen (vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 60 f). Da aus Sicht des Gesetzgebers die Gefahr besteht, dass die Steuersatzspreizung ausgenutzt wird, ohne dem Sinn und Zweck der Einführung des abgeltenden Steuersatzes zu entsprechen, wurden in § 32 d Abs. 2 EStG im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise eine Reihe von Fallgestaltungen normiert, in denen die Regelbesteuerung gelten soll. Dazu gehören u.a. Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG), ferner Erträge aus Gesellschafterdarlehen (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1b EStG) und sog. Back-to-Back-Finanzierungen, bei denen es einen Zusammenhang zwischen einer Kapitalanlage und der Aufnahme von Krediten gibt. Den genannten Fällen ist gemeinsam, dass eine besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht.
302. Die vom Kläger vereinnahmten Zinsen unterfallen der Regelung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG, denn es handelt sich um Erträge, die von einer nahestehenden Person erzielt wurden.
31a) Der Begriff der nahestehenden Person ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zum Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (Bundestags-Drucksache 16/4841) soll ein Näheverhältnis im Sinne des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG vorliegen, wenn der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder der Schuldner oder der Gläubiger imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Schuldner oder Gläubiger oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
32Die Finanzverwaltung hat diese an § 1 Abs. 2 AStG angelehnte Definition übernommen (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl I 2010, 94 und nachfolgend Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953) und insoweit ergänzt, als ein Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne des § 15 AO sind oder -außerhalb von Angehörigenverhältnissen- die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten.
33Das Schrifttum ist dem zum Teil gefolgt (Schmidt, EStG § 32 d Rz. 8; Lademann, EStG § 32 d Rz. 18a); zum Teil wird befürwortet die Kriterien heranzuziehen, die im Zusammenhang mit der Prüfung verdeckter Gewinnausschüttungen gem. § 8 Abs. 3 KStG entwickelt worden sind (Kirchhof, EStG § 32 d Rz. 11; Blümich, EStG § 32 d Rz. 69). Nach anderer Auffassung soll das Näheverhältnis im Hinblick auf den in § 32 d Abs. 2 EStG verfolgten Gesetzeszweck danach bestimmt werden, ob im jeweiligen Einzelfall eine Interessenidentität besteht (vgl. z.B. Hermann/Heuer/Raupach, EStG § 32 d Anm. 20).
34b) Im Streitfall ist unabhängig davon, wie weit man den Begriff der nahestehenden Person fasst, ein besonderes Näheverhältnis. i.S. des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG zu bejahen. Dies ergibt sich bei Eheleuten nicht nur aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und aus der Legaldefinition nahestehender Personen in § 138 InsO, sondern auch aus der bestehenden Interessenidentität. Die Kläger als Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber haben ein wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen Ehegatten. Beide profitieren zudem von der Steuersatzspreizung. Die Schuldzinsen begründen bei der Ehefrau negative Einkünfte, die sich im Wege des Verlustausgleichs letztlich auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Klägers auswirken. Sie führen zu einer Reduzierung des mit dem Spitzensteuersatz zu versteuernden Einkommens, während die korrespondierenden Zinsen nach Maßgabe des § 32 d Abs. 1 EStG nur mit 25 % besteuert würden. Steuersatzspreizungen dieser Art sollten durch Einfügung des Vorschrift des § 32 d Abs. 2 EStG aber gerade verhindert werden. Sie tragen nicht dazu bei, die mit der Einführung des abgeltenden Steuersatzes verfolgten Ziele zu erreichen. Der Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers steht eine gleich hohe Minderung der Leistungsfähigkeit auf Seiten der Klägerin gegenüber. Dem darf durch eine korrespondierende Besteuerung Rechnung getragen werden.
35c) Soweit die Kläger geltend machen, dass fremdübliche Gestaltungen zwischen Eheleuten aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vom Ausschlusstatbestand des § 32 d Abs. 2 EStG erfasst sein dürften, greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die hier getroffenen Vereinbarungen nur im Rahmen eines Näheverhältnisses denkbar sind und nicht dem entsprechen, was mit fremden Dritten üblicherweise vereinbart wird.
36So führt der Kläger zum einen selbst an, dass kein Kreditinstitut die mehr als 100‑prozentige Gesamtfinanzierung übernommen hätte, da die Ehefrau nicht berufstätig ist, keine laufenden Einnahmen aus Arbeitsleistung nachweisen kann und an dem Objekt weitere Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden müssen. Insoweit kommt es hier zu einer überproportional großen Fremdfinanzierung.
37Zum anderen ist auch die konkrete Gestaltung der Zahlungsbedingungen unüblich und deutet auf ein gezieltes Ausnutzen des Gefälles zwischen Abgeltungssteuersatz und tariflicher Einkommensteuer hin. Denn die Zinsen sollten nicht, wie übliche Bankkredite, monatsweise oder spätestens am Jahresende entrichtet, sondern -auch soweit es um die Zeiträume 2007 und 2008 geht- erst in 2009 nachgezahlt werden. Sie wurden damit hinausgeschoben bis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abgeltungssteuer Anwendung findet. Die vorgelegten Darlehensverträge (Verträge vom 11.06.2007, 17.06.2007, 29.07.2008 und 07.10.2009) datieren auf Zeitpunkte, zu denen das Unternehmenssteuerreformgesetz verabschiedet war bzw. sich zumindest im fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren befand. Die getroffenen Vereinbarungen manifestieren ein gezieltes gestalterisches Wirken zum Absaugen tariflich besteuerter Einkünfte zugunsten von Einkünften, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Der Gestaltung dahingehender Einkünfteverlagerungen wollte der Gesetzgeber mit § 32 d Abs. 2 EStG entgegenwirken.
383. Es bestehen nach Auffassung des Senates auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Satz 1a EStG, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG vor.
39Die Norm diskriminiert nicht gezielt Eheleute. Der Ausschlusstatbestand des § 32 d Abs. 2 EStG umschreibt verschiedene Gestaltungen, bei denen die Ziele für die Einführung des Abgeltungssteuersatzes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht erreicht werden und es deshalb bei der Normalbesteuerung verbleiben soll. Dass dabei an das Bestehen einer engen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger angeknüpft wird, ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift lässt sich jedenfalls verfassungskonform dahingehend auslegen, dass sie nur Fälle eines Gesamtbelastungsvorteils erfasst, wie dies vorliegend der Fall ist. Der Senat schließt sich insoweit der ausführlichen Begründung des Niedersächsischen Finanzgerichtes im Urteil vom 18.06.2012 (15 K 417/10, EFG 2012, 2009) und des FG München im Urteil vom 26.02.2013 (11 K 2365/10, EFG 2013, 1764) an (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013, Az. 8 K 3100/11, EFG 2013, 2020).
404. Die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem progressiven Einkommensteuertarif stehen schließlich auch keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen.
41Den Klägern ist keine Zusage auf eine gegenteilige steuerliche Behandlung erteilt worden.
42Der ursprüngliche Steuerbescheid stand gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist konnte dieser Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AO ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung verhindert die Entstehung eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauensschutzes (BFH-Entscheidungen vom 21. März 2002 III R 30/99, BStBl II 2002, 547; vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4; Klein, AO, § 164 Rz 21 ff).
435. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist höchstrichterlich noch nicht entscheiden, wie der Begriff der „nahe stehenden Person“ in § 32 d Abs. 2 Satz 1a EStG auszulegen und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Insoweit sind weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
446. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit
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(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, - a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet, - b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder - c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird - aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder - bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder - cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
- 2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; - 3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar - a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder - b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
- 4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit
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(2) Absatz 1 gilt nicht
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für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, - a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet, - b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder - c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird - aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder - bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder - cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
- 2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; - 3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar - a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder - b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
- 4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit
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(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, - a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet, - b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder - c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird - aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder - bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder - cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
- 2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; - 3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar - a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder - b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
- 4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit
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(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, - a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet, - b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder - c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird - aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder - bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder - cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
- 2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; - 3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar - a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder - b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
- 4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.
(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.