Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - PatAnwSt (R) 1/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:160518BPATANWST.R.1.18.0
bei uns veröffentlicht am16.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
PatAnwSt (R) 1/18
vom
16. Mai 2018
in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Berufspflichtverletzung
hier: Richterablehnung
ECLI:DE:BGH:2018:160518BPATANWST.R.1.18.0

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richterinnen Graßnack und Dr. Bußmann

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2018 gegen die Beisitzer PatentanwälteF. und R. wird für unbegründet erklärt.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Beisitzer Patentanwälte L. , T. und H. wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts M. vom 3. Dezember 2015 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 6.000 € auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht M. durch Urteil vom 28. September 2017 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Gegen dieses Urteil hat der Patentanwalt Revision eingelegt.
2
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 hat der Antragsteller sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese der D. (G. ) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Nachdem ihm die dienstlichen Äußerungen der Beisitzer Patentanwalt F. und Patentanwalt R. zur Kenntnis gebracht worden waren, hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. April 2018 zu seinem Ablehnungsgesuch ergänzend dahin geäußert, dass die Stellungnahmen beider Patentanwälte falsche Angaben enthielten und er deswegen Strafanzeige gegen diese erstatten wolle. Patentanwalt F. sei bekannt, dass einer seiner Kanzleikollegen sich in einem Fachbuch kritisch über die Position eines früheren Mandanten des Antragstellers in einem markenrechtlichen Rechtsstreit geäußert habe. Patentanwalt R. kenne den Antragsteller, da er von diesem in einem früheren berufsgerichtlichen Verfahren erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei.
3
II. Das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats F. und R. ist zulässig, aber nicht begründet.
4
1. Nach den hier gemäß § 98 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten für die Ablehnung ehrenamtlicher Richter im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die Ablehnung von Berufsrichtern (§ 31 Abs. 1 StPO). Danach findet die Ablehnung eines ehrenamtlichen Beisitzers des Patentanwaltssenats, der in seiner Rechtsstellung einem Schöffen im Strafverfahren vergleichbar ist (vgl. Reinhard in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 92 PAO Rn. 1), wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt , der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN).
5
2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die Beisitzer F. und R. nicht vor.
6
a) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Antragstellers, die Beisitzer seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der G. ihm gegenüber befangen. Die Beisitzer haben bestätigt, Mitglieder der G. zu sein. Die einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist indes für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Schmitt, aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 11, 32; so bereits Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - PatAnwSt (B) 1/11, juris Rn. 9). Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Beisitzer mit dem vom Patentanwalt angeführten Streit mit dieser Vereinigung befasst gewesen wären.
7
b) Gleiches gilt aber auch mit Blick auf die Umstände, die der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 12. April 2018 zur weiteren Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat.

8
aa) Soweit er darin eine Strafanzeige gegen die Beisitzer wegen uneidlicher Falschaussage aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Ablehnungsgesuch ankündigt, begründet dieses Verhalten des Antragstellers keine Besorgnis der Befangenheit der Beisitzer. Die bloße Tatsache der Anzeigeerstattung kann keinen Ablehnungsgrund bilden, sondern allein der in ihr enthaltene Sachverhalt und rechtliche Vorwurf (BGH, Urteil vom 19. Januar 1962 - 3 StR 41/61, NJW 1962, 748,749). Ein Verfahrensbeteiligter hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen.
9
bb) Der Inhalt der angekündigten Strafanzeige bietet keinerlei tatsächlichen Anhalt dafür, dass dienstlichen Äußerungen der Beisitzer unrichtige Tatsachenangaben enthielten.
10
(1) Die dienstliche Äußerung des Beisitzers Patentanwalt F. beschränkt sich darauf, dass er einfaches Mitglied der G. sei. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Sein Einwand, der Beisitzer habe wahrheitswidrig behauptet, mit einem Rechtsstreit des ehemaligen Mandanten des Antragstellers nichts zu tun gehabt zu haben , trifft bereits deswegen nicht zu, weil der Beisitzer PatentanwaltF. sich in seiner dienstlichen Erklärung dazu nicht geäußert hat. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, eine Verbindung des Beisitzers Patentanwalt F. zu jenem Rechtsstreit ergebe sich daraus, dass sich einer von dessen Kanzleikollegen in einem Fachbuch kritisch über die Position des Mandanten des Antragstellers in jener Rechtssache geäußert habe, begründet dies ebenfalls keinen Anlass für den Antragsteller , an der Unbefangenheit des Beisitzers zu zweifeln. Ungeachtet dessen, dass sogar eigene wissenschaftliche Äußerungen eines Ver- fahrensbeteiligten zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein können (vgl. BVerfGE 95, 189, 191), fehlt es hier bereits an einer Äußerung des Beisitzers selbst.
11
(2) Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat der Beisitzer R. nicht wahrheitswidrig behauptet, den Antragsteller nicht zu kennen. Er hat vielmehr erklärt, außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter niemals etwas mit dem Antragsteller zu tun gehabt zu haben. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers, der geltend macht, dass er den Beisitzer als ehrenamtlichen Richter in einem gegen ihn gerichteten berufsgerichtlichen Verfahren im Jahr 1999 erfolgreich abgelehnt habe. Eine über diesen beruflichen Zusammenhang hinausgehende Bekanntschaft behauptet auch er nicht.
12
III. Das gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats L. , T. und H. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
13
Die abgelehnten Richter sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats an dem vorliegenden Revisionsverfahren nicht beteiligt. Nachdem wegen der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen die zur Entscheidung berufenen Beisitzer F. und R. eine Beteiligung der anderen abgelehnten ehrenamtlichen Richter nicht in Betracht kommt, ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig.

14
IV. Die Besetzung des Senats ergibt sich aus § 98 Satz 2 PAO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Kayser Graßnack Bußmann

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.12.2015- Pat 1/15 -
OLG München, Entscheidung vom 28.09.2017- PatA-St 1/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - PatAnwSt (R) 1/18

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - PatAnwSt (R) 1/18 zitiert 7 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

Strafprozeßordnung - StPO | § 31 Schöffen, Urkundsbeamte


(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 127 Revision


(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet;2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Sta

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet;
2.
wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;
3.
wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.