Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - V ZR 207/19
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 207/19
vom
5. März 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:050320BVZR207.19.0 Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.02.2018 - 4 O 72/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.2019 - I-22 U 46/18 -
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Nebenintervenient der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu: BGH, Urteil vom 5. Mai 1956 – IV ZR 18/16, NJW 1956, 1154). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600.000 €.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.02.2018 - 4 O 72/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.2019 - I-22 U 46/18 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - V ZR 207/19
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Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - V ZR 207/19 zitiert 2 §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)