Bundesverfassungsgericht Beschluss, 10. Juni 2011 - 2 BvC 14/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110610.2bvc001410
bei uns veröffentlicht am10.06.2011

Gericht

Bundesverfassungsgericht

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 10. Juni 2011 - 2 BvC 14/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 10. Juni 2011 - 2 BvC 14/10

Referenzen - Gesetze

Europawahlgesetz - EuWG | § 26 Wahlprüfung und Anfechtung


(1) Über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden. (2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahm
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 10. Juni 2011 - 2 BvC 14/10 zitiert 2 §§.

Europawahlgesetz - EuWG | § 26 Wahlprüfung und Anfechtung


(1) Über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden. (2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahm

Referenzen

(1) Über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden.

(2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und des § 16 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, oder eine Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend.

(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz sowie in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.