Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2010 - 1 WB 40/09

bei uns veröffentlicht am29.06.2010

Tatbestand

Der Antragsteller ist Berufssoldat und Vorsitzender einer Offizierheimgesellschaft, die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben wird. Er wendet sich gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (Abteilung Wehrverwaltung, Infrastruktur und Umweltschutz), für den Betrieb der Offizierheimgesellschaft bestimmte Räume in einem Kasernenbereich ohne die von ihm für erforderlich gehaltene erweiterte Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.

Entscheidungsgründe

...

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Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17. November 2008, das er als Naturalpartei im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht B. zu verweisen.

...

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Hier liegt zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, jedoch keine speziell den Wehrdienstgerichten zugewiesene truppendienstliche Angelegenheit vor. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO greift nicht ein, weil die vom Antragsteller beanstandete Unterlassung bzw. die von ihm geltend gemachten Ansprüche ihrer wahren Rechtsnatur nach nicht im Zusammenhang mit der Einbindung des Antragstellers in den militärischen Organisationsbereich stehen, der durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zu einem militärischen Vorgesetzten geprägt ist. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers betrifft vielmehr eine Verwaltungsangelegenheit, für deren gerichtliche Klärung es bei der (sachlichen) Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte verbleibt.

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Mit seinem Hauptantrag beanstandet der Antragsteller die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (Referatsleiter WV III 7), für den Betrieb der OHG ... lediglich Räume im Gebäude 19 D in der Y.-Kaserne - ohne die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene erweiterte Infrastruktur - zur Verfügung zu stellen. Damit betrifft der Hauptantrag eine Entscheidung der Abteilung Wehrverwaltung, Infrastruktur und Umweltschutz (WV) des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Unterabteilung WV III für die Infrastruktur der Bundeswehr zuständig ist. Diese Zuständigkeit wird auch im Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung (Referatsleiter WV III 7) vom 10. Dezember 2008 unterstrichen.

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Die Abteilung WV gehört nicht zum militärischen Bereich, sondern zum zivilen Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (ebenso schon Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 26.08 -).

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Die Abteilung gliedert sich in die Unterabteilungen WV I (Planung und Organisation der Wehrverwaltung), WV II (Einsatz der Wehrverwaltung, Logistische Unterstützung), WV III (Infrastruktur der Bundeswehr), WV IV (Umwelt- und Arbeitsschutz der Bundeswehr) und umfasst außerdem - direkt der Abteilungsleitung unterstellt - das Referat WV Z (Zentrale Aufgaben, Controlling) und die Steuergruppe "Interne Optimierung des Liegenschaftsmanagements der Bundeswehr". Die Abteilung WV ist - wie die (zivile) Bundeswehrverwaltung insgesamt - weder Teil noch Annex der Streitkräfte, sondern steht selbstständig neben den Streitkräften (vgl. Kokott in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl., 2009, Art. 87b GG, Rn. 3). Diese Trennung ergibt sich aus Art. 87 a GG und Art. 87 b Abs. 1 GG und wird für den Organisationsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung durch Nr. 102 ZDv 1/50 "Grundbegriffe zur militärischen Organisation/Unterstellungsverhältnisse/Dienstliche Anweisungen" bestätigt und konkretisiert. Nach dieser Vorschrift gliedern sich die Funktionen des vom Bundesminister der Verteidigung geleiteten Ministeriums in die jeweils separaten Bereiche des "Fachressorts für militärische Verteidigung im Rahmen der Gesamtverteidigung", der "Führungsinstanz des Inhabers der Befehls- und Kommandogewalt für die Streitkräfte" und der "Obersten Dienstbehörde für die Bundeswehrverwaltung, die Rechtspflege und die Militärseelsorge". Nach Nr. 104 ZDv 1/50 umfasst die Bundeswehrverwaltung - gesondert von den Streitkräften (Nr. 103 ZDv 1/50) - die territoriale Wehrverwaltung und den Rüstungsbereich. Dieser grundsätzlichen Trennung der Streitkräfte und der Bundeswehrverwaltung steht nicht entgegen, dass es in einzelnen Teilbereichen ausnahmsweise zu Verschränkungen der Aufgaben der Wehrverwaltung mit Aufgaben der militärischen Einsatzführung kommt, die der Bundesminister der Verteidigung in sogenannten Abgrenzungserlassen regelt (vgl. Kokott in: Sachs a.a.O. Rn. 9, 12, 13).

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Zwischen der Abteilung WV und dem Antragsteller besteht hiernach nicht das von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die spezielle Rechtswegzuweisung vorausgesetzte Verhältnis einer militärischen Über- und Unterordnung bzw. einer persönlichen truppendienstlichen Unterstellung im Sinne der Vorgesetztenverordnung (vgl. dazu Nr. 201 Satz 1 1. Spiegelstrich ZDv 1/50). Die beiden Dienststellen, bei denen der Antragsteller während des bisherigen Verfahrens verwendet wurde und wird (...), gehören zum militärischen Zuständigkeitsbereich des Inspekteurs der Streitkräftebasis und sind diesem (...) unterstellt. Dass die Abteilung WV ihm gegenüber aufgrund eines Abgrenzungserlasses ausnahmsweise die Funktion eines militärischen Vorgesetzten innehabe, macht der Antragsteller seinerseits nicht geltend und ist für den Senat nicht ersichtlich. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers im Rahmen eines militärischen Unterstellungsverhältnisses zwischen diesem und der Abteilung WV ausdrücklich ausgeschlossen.

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Auch der Bundesminister selbst, der mit dem Verpflichtungsteil des Hauptantrags in Anspruch genommen wird, steht bei einer Angelegenheit in der Zuständigkeit der Wehrverwaltung - wie sie hier streitig ist - dem Antragsteller nicht als höchster militärischer Vorgesetzter (zu den Voraussetzungen dieser Funktion im Einzelnen: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2006, § 1 Rn. 56 f) gegenüber, sondern als Leiter der obersten Dienstbehörde für die Bundeswehrverwaltung.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird ein Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung zwischen ihm und dem Bundesminister der Verteidigung nicht durch Vorschriften der ZDv 60/2 vermittelt. Diese Verwaltungsvorschrift enthält - auch gegenüber dem Antragsteller - keine militärischen Befehle, weil sie nicht vom Bundesminister als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt im Sinne des Art. 65a GG erlassen worden ist (zu dieser Voraussetzung der Befehlsbefugnis des Ministers vgl. Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1; Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55).

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Die - von der damaligen Sozialabteilung des Ministeriums federführend erarbeitete - ZDv 60/2 regelt die Bewirtschaftung von Heimen und Heimräumen der Offiziere und Unteroffiziere durch Heimgesellschaften genannte Personenvereinigungen bürgerlichen Rechts, die als rechtsfähige Vereine im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden sollen (Nr. 101 Abs. 1 ZDv 60/2). Bei den Offizierheimen handelt es sich um militärische Einrichtungen eigener Art, die weder organisatorisch oder personell in militärische Gliederungen eingefügt sind noch deshalb bestehen, um vorrangig truppendienstliche Zwecke zu erfüllen. Bei ihrer zentralen Aufgabenerfüllung, nämlich der Bereitstellung von Räumlichkeiten für dienstliche und außerdienstliche (gesellschaftliche) Betreuungs- und Kontaktveranstaltungen und der gastronomischen Bewirtschaftung dieser Räumlichkeiten während solcher Veranstaltungen, sind die Offizierheime aus den Streitkräften ausgegliedert und stehen außerhalb der militärischen Befehlsgewalt; ihre Führung als Wirtschaftsbetrieb ist (deshalb) im Regelfall einer Heim- oder Betreuungsgesellschaft in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins bürgerlichen Rechts in eigener Verantwortung übertragen (Beschluss vom 16. Juli 1987 - BVerwG 6 P 17.86 - PersV 1989, 262 = juris Rn. 17). Offizier- und Unteroffizierheime werden in Nr. 102 Abs. 1 Satz 1 ZDv 60/2 ausdrücklich als militärische Betreuungseinrichtungen definiert. Das Bundesministerium der Verteidigung stellt demnach diese Heime mit der in der ZDv 60/2 beschriebenen Infrastruktur (vgl. insbesondere Nummern 103, 222 bis 225) den Nutzungsberechtigten in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für dienstliche und außerdienstliche Zwecke zur Verfügung; auf dieser Fürsorgepflicht - und nicht auf der Befehls- und Kommandogewalt des Ministers - beruhen auch die in der ZDv 60/2 getroffenen näheren Weisungen und Regelungen zum Betrieb der Offizier- und Unteroffizierheime. Soweit sich die ZDv 60/2 nach Maßgabe der Nr. 101 Abs. 4 über den jeweiligen Überlassungsvertrag an die privatrechtlich organisierten Heim- bzw. Betreuungsgesellschaften richtet, werden dadurch weder diese selbst noch ihre vertretungsberechtigten Vorstände dem Bundesminister der Verteidigung truppendienstlich unterstellt.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2010 - 1 WB 40/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2010 - 1 WB 40/09

Referenzen - Gesetze

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 19 Inhalt der Entscheidung


(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er recht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2010 - 1 WB 40/09 zitiert 7 §§.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 19 Inhalt der Entscheidung


(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er recht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 65a


(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. (2) (weggefallen)

Referenzen

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2) (weggefallen)

(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.

(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.