Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2010 - 5 C 9/09

bei uns veröffentlicht am30.06.2010

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren als Rechtsnachfolgerinnen des am 3. Juni 1970 verstorbenen Dr. S. die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung eines ca. 550 ha großen Gutes.

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Der am 22. Januar 1877 geborene Dr. S. war nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften als Bankier tätig. Im Jahr 1923 wurde er zum Reichswährungskommissar berufen und trug in dieser Funktion zur Sanierung der deutschen Währung bei. Als Reichsbankpräsident (1923 bis 1930) war er an den Verhandlungen Deutschlands mit den Siegern des 1. Weltkriegs über den Dawes- (1924) und den Young-Plan (1929) beteiligt. Aus Protest gegen die Politik der Reichsregierung trat er im März 1930 zurück. Nach ersten Kontakten zu Hitler und Göring im Jahr 1931 trat er im Oktober 1931 der "Harzburger Front" bei. In einem an den Reichspräsidenten von Hindenburg gerichteten Brief vom November 1932 übermittelte Dr. S. als Mitglied des "Freundeskreises der Wirtschaft" eine Petition deutscher Industrieller und Bankiers, Hitler zum Reichskanzler zu ernennen. Bei einem Treffen im Februar 1933 mit Hitler und weiteren ca. 25 Industriellen im Amtssitz Görings war er Mitunterzeichner eines Beschlusses über eine Wahlkampfhilfe in Höhe von über 2 Mio. Reichsmark zur Unterstützung des Wahlkampfes der NSDAP zur Reichstagswahl am 5. März 1933. Nach der endgültigen Machtübernahme der NSDAP wurde Dr. S. am 16. März 1933 erneut zum Reichsbankpräsidenten ernannt und bekleidete ab Juli 1934 zugleich das Amt des Reichswirtschaftsministers. Am 21. Mai 1935 berief Hitler ihn zudem zum "Generalbevollmächtigten für die Kriegswirtschaft". Im November 1937 trat Dr. S. von seinen Ämtern als Wirtschaftsminister und Generalbevollmächtigter zurück; im Januar 1939 wurde er als Reichsbankpräsident entlassen. Er blieb indes bis 1943 Reichsminister ohne Geschäftsbereich.

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In zeitlicher Folge nach dem gescheiterten Attentat vom 20. Juli 1944 wurde er verhaftet und war bis Kriegsende in verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert. Nach Ende des 2. Weltkriegs war er einer der Hauptangeklagten vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg und wurde dort von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (Verschwörung gegen den Weltfrieden sowie Planung, Entfesselung und Durchführung eines Angriffskrieges) freigesprochen. Im Jahr 1947 stufte ihn eine Stuttgarter Entnazifizierungsspruchkammer als "Hauptschuldigen" ein und verurteilte ihn zu 8 Jahren Arbeitslager; dieses Urteil wurde im September 1948 im Berufungsverfahren aufgehoben.

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Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) ab, weil ihr Rechtsvorgänger durch die Ausübung der von ihm seit 1933 innegehabten hohen (Regierungs-)Ämter dem nationalsozialistischen Regime erheblichen Vorschub geleistet und daher den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt habe.

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Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2008 abgewiesen. Es hat aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG durch im Einzelnen genau bezeichnete konkrete Handlungen Dr. S. sowohl vor der (endgültigen) Machtergreifung Hitlers als auch während seiner erneuten Reichsbankpräsidentschaft, seiner Regierungszugehörigkeit und seiner Amtszeit als Generalbevollmächtigter für die Kriegswirtschaft dem nationalsozialistischen System in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt werde. Der Umstand, dass sich Dr. S. nach der Etablierung des nationalsozialistischen Regimes in möglicher Erkenntnis des mit angerichteten Unheils offen gegen Hitler gewandt, die Regierung verlassen und sich dem "20. Juli" angeschlossen habe, könne an seiner objektiven und subjektiven Verantwortlichkeit nichts mehr ändern.

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Die Revision rügt eine Verletzung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht eine Gesamtbewertung des Verhaltens Dr. S. abgelehnt habe. Eine solche hätte ergeben, dass ein etwaiges erhebliches Vorschubleisten in den Anfangsjahren des Dritten Reiches durch spätere regimeschädliche Handlungen Dr. S. vollumfänglich entkräftet worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte beispielsweise erkennen und würdigen müssen, dass Dr. S. versucht habe, die Aufrüstung entgegen dem ausdrücklichen Wunsch Hitlers nicht über den Grad einer Defensivarmee hinaus fortzusetzen, um ihr die Fähigkeit zu Aggressionshandlungen von vornherein zu nehmen. Belegt werde das regimeschädliche Wirken Dr. S. insbesondere auch durch seine Verhaftung im Juli 1944 und die Inhaftierung in verschiedenen Konzentrationslagern. Dadurch habe das Regime gezeigt, dass es den "Nützlichkeitswert" Dr. S. als vollständig aufgebraucht angesehen habe.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, dass eine Gesamtwürdigung der Person des Betreffenden im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nur in Betracht komme, wenn - anders als im Streitfall - (nicht bereits aufgrund unmittelbarer Erkenntnis, sondern lediglich) aufgrund einer Vermutung (Indizwirkung) von einem erheblichen Vorschubleisten auszugehen sei. Dessen ungeachtet führe auch eine Gesamtbetrachtung nicht zu einer Relativierung des erheblichen Vorschubleistens. Dass Dr. S. seine Stellung dazu benutzt habe, die Ziele des Unrechtssystems zu unterlaufen, sei nicht festzustellen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerinnen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat im Sinne einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil steht zwar im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das Handeln und Wirken Dr. S. vor dem (endgültigen) Machtantritt der Nationalsozialisten sowie während des Zeitraums seiner erneuten Reichsbankpräsidentschaft, der Mitgliedschaft im Kabinett Hitlers und der Tätigkeit als Generalbevollmächtigter für die Kriegswirtschaft als erhebliche Förderung und Stützung des nationalsozialistischen Systems bewertet hat, die an sich geeignet ist, den Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu erfüllen. Rechtsfehlerhaft ist jedoch seine Annahme, spätere regimeschädliche Handlungen seien grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Weil das Verwaltungsgericht deshalb den Ausschlusstatbestand unzureichend geprüft und - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - Tatsachen nicht hinreichend festgestellt sowie insbesondere die erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung des Verhaltens von Dr. S. unterlassen hat, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Anspruchsausschluss des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem wiederholt entschieden, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 Rn. 20) und die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 <146> m.w.N.). Ebenso wenig muss gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19). Eine Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung schließt nicht zwangsläufig die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens aus (Urteil vom 17. März 2005 a.a.O.). Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19). Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

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Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. m.w.N.). Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein wissentliches und willentliches Handeln zugunsten des nationalsozialistischen Systems. Das Wissen und Wollen muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen. Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht (Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. <147>). Andererseits ist es nicht notwendig, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden ist (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. m.w.N.). Ebenso muss die Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems nicht in der Absicht des Vorschub Leistenden gelegen haben (vgl. u.a. Urteile vom 11. November 1959 - BVerwG 8 C 62.59 - BVerwGE 9, 317 <318> m.w.N. und vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <327>). Unschädlich ist auch, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgt hat. Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (Urteil vom 28. Februar 1963 a.a.O.).

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Wie der erkennende Senat in seinem den Verfahrensbeteiligten mitgeteilten Urteil vom 18. September 2009 (a.a.O. Rn. 11 bis 16) im Einzelnen ausgeführt hat, ist von dem Erfordernis des erfolgreichen objektiven Förderns des Systems die weitere Frage zu unterscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die betreffende Person durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln in der Weise "entlasten" kann, dass bei einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen ist. Eine solche "Entlastung" ist ausnahmsweise auch dann möglich, wenn - wovon das Verwaltungsgericht hier nicht ausgegangen ist - eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten besteht (siehe dazu im Einzelnen Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 24 ff.). Die dem Betroffenen zugute zu haltenden Handlungen können nämlich die Annahme rechtfertigen, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf. Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (unter Hinweis auf Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18 Rn. 27). Dabei müssen regimeschädliche Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein; so könnte das Scheitern des Attentats vom 20. Juli 1944 nicht dazu führen, dass die Handlungen der am Widerstand Beteiligten unberücksichtigt bleiben. Vielmehr sind bei der wertenden Betrachtung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG alle auf die Schädigung des Systems gerichteten Handlungen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, auch wenn der beabsichtigte Schädigungserfolg ganz oder teilweise ausgeblieben ist oder wenn sie für einen eingetretenen Schaden nicht oder nicht allein ursächlich geworden sind. Die Notwendigkeit, in dieser Weise ein auf Systemschädigung angelegtes Verhalten zur Klärung der Frage mit einzubeziehen, ob der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens vorliegt, besteht erst recht in all jenen Fällen, in denen - wie hier - das Vorschubleisten nicht aufgrund einer Indizwirkung festgestellt worden ist. In diesen Fällen ist nämlich stets im Wege einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Dies schließt eine Berücksichtigung und Bewertung des systemschädlichen Verhaltens mit ein. Lässt sich demnach eine Stützung und Förderung des Systems feststellen, die - für sich genommen - geeignet ist, die Annahme des erheblichen Vorschubleistens zu rechtfertigen, so ist im Rahmen der umfassenden Einzelfallwürdigung auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Person nachweislich Handlungen vorgenommen hat, welche dem System geschadet haben oder auf seine Schädigung ausgerichtet waren. Denn zur Klärung der Frage, ob der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems erfüllt ist, d.h. ob sich die Person in dem Sinne "unwürdig" gemacht hat, dass ihr (und ihren Erben bzw. Erbeserben) nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine Ausgleichsleistung nicht zustehen soll, ist ihr gesamtes Verhalten in Bezug auf das nationalsozialistische Regime zu würdigen. Zu denen, die von Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ausgeschlossen sein sollen, sind ausnahmsweise diejenigen nicht zu zählen, die zwar einerseits das nationalsozialistische System gefördert, andererseits aber nachweislich in einer Weise auf dessen Schädigung hingearbeitet haben, dass dadurch ihre Förderungshandlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert werden. Eine solche Relativierung hat die Rechtsprechung in besonderen Fallgestaltungen in Betracht gezogen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Ausschlusstatbestand trotz langjähriger Tätigkeit eines Beamten in einem Judendezernat der Gestapo verneint werden kann, wenn der Beamte fortgesetzt im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten den Verfolgten geholfen und durch sein ganzes zu würdigendes dienstliches Verhalten vorsätzlich die nationalsozialistischen Bestrebungen, die Juden zu verfolgen, mehr gehindert als gefördert hat (BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377 zum Begriff des Vorschubleistens im Sinne des § 6 Abs. 1 BEG). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - (Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3) dargelegt, dass ein Vorschubleisten nicht vorliegen muss, wenn der Betroffene seine freiwillig übernommene (das System an sich fördernde) Stellung dazu benutzt hat, die Ziele des Unrechtssystems zu unterlaufen oder Systemgegner zu schützen. Dementsprechend ist eine wertende - in erster Linie dem Tatsachengericht obliegende - Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

12

2. Diesen Grundsätzen entspricht das - noch vor der Entscheidung des Senats vom 18. September 2009 (a.a.O.) ergangene - Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in vollem Umfang.

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a) Es hat zwar anhand einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage seiner tatrichterlichen Feststellungen, die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden sind, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass Dr. S. durch sein individuelles systemförderndes Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht an sich dem Nationalsozialismus in erheblicher Weise Vorschub geleistet hat.

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So hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf im Einzelnen konkret bezeichnete Quellen bereits das Verhalten Dr. S. vor der (endgültigen) Machtergreifung Hitlers als in objektiver Hinsicht erheblich Vorschub leistend angesehen (Eintritt in die "Harzburger Front" und Einsatz für die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler beim Reichspräsidenten von Hindenburg sowie eigene Spende von 125 000 Reichsmark und Initiierung von Spenden weiterer Industrieller in Höhe von rund 2 Mio. Reichsmark zur Finanzierung des Wahlkampfes der NSDAP im Hinblick auf die Reichstagswahl im März 1933). Schon auf diese Weise hat der Rechtsvorgänger der Klägerinnen maßgeblich dazu beigetragen, dass an die Stelle der Weimarer Republik die Herrschaft Hitlers und der NSDAP getreten ist und damit nationalsozialistischen Zielen zur Um- und Durchsetzung verholfen.

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Ebenso ist das Verwaltungsgericht unter Berufung auf im Einzelnen konkret bezeichnete Quellen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass auch das Handeln und Wirken Dr. S. während seiner (erneuten) Reichsbankpräsidentschaft, als Generalbevollmächtigter für die Kriegswirtschaft sowie als Kabinettsmitglied an sich objektiv den Vorwurf des erheblichen Vorschubleistens begründen, zumal er schon als Reichsbankpräsident bei der Beschlussfassung über das Ermächtigungsgesetz vom 15. März 1933 mitgewirkt und als Minister Rechtsakte mitgetragen hat, die wesentlich zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Judenverfolgungspolitik beigetragen haben, insbesondere die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935.

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Insoweit durfte das Verwaltungsgericht mit der von ihm im Einzelnen gegebenen Begründung ohne Verstoß gegen Bundesrecht auch vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgehen. Dass Dr. S. - wie die Klägerinnen vorgetragen haben - aus der (patriotischen) Motivation heraus gehandelt haben mag, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern, insbesondere die Reparationsfolgen für Deutschland zu mildern, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbeachtlich angesehen. Denn das Verfolgen eigener politischer Ziele schließt - wie oben ausgeführt - die wissentliche und willentliche Förderung der politischen Ziele anderer nicht aus. Aus demselben Grund steht sein Bewusstsein, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet zu haben, auch nicht deshalb in Frage, weil er - wiederum nach dem Vorbringen der Klägerinnen - durch die Teilnahme an der Regierung die verhängnisvolle Politik habe mäßigen wollen (s. hierzu auch Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. <151> zum Wirken Hugenbergs).

17

b) Das angefochtene Urteil verletzt aber gleichwohl § 1 Abs. 4 AusglLeistG, weil das Verwaltungsgericht entscheidungstragend zugleich darauf abgestellt hat, ein etwaiges systemschädliches Verhalten Dr. S. sei nicht zu berücksichtigen und zu bewerten, und deshalb die erforderliche Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung seines Verhaltens unterlassen hat.

18

3. Der Senat kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht selbst abschließend entscheiden, ob sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die bislang vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen erlauben keine abschließende - zudem in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene - Beurteilung, ob Dr. S. durch konkrete Handlungen in so erheblicher Weise zur Schädigung des nationalsozialistischen Systems beigetragen hat, dass er - bei einer Gesamtwürdigung aller seiner systemfördernden und (vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus folgerichtig noch nicht festgestellten, aber) etwa noch festzustellenden systemschädigenden Handlungen - in seiner Person den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG insgesamt verwirklicht hat oder nicht.

19

Wie der Senat in dem Urteil vom 18. September 2008 (a.a.O. Rn. 16) ausgeführt hat, kann eine - wie hier - bereits eingetretene Förderung ausnahmsweise nur dann als in dem geforderten hohen Maße und nachhaltig relativiert betrachtet werden, wenn den - hier festgestellten gewichtigen - Förderungshandlungen zugunsten des Systems besondere, mindestens ebenso gewichtige und bedeutsame systemschädliche Handlungen gegenüberstehen. Welches Gewicht dem jeweiligen Verhalten zugunsten oder zulasten des Systems im Rahmen der Gesamtbetrachtung zukommt, ist dabei an dem Zweck des Ausschlusstatbestandes zu messen. Hierzu hat der Senat weiter darauf hingewiesen (vgl. Urteil vom 18. September 2008 a.a.O.): Wer - wie der Rechtsvorgänger der Klägerinnen - an bedeutsamer Stelle zur Etablierung und Stützung des nationalsozialistischen Systems beigetragen hat, wird sich hiervon - wenn überhaupt - nur durch nachweislich besonders gewichtige systemschädliche Handlungen entlasten können. Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, kann insoweit ebenso wenig ins Gewicht fallen wie eine im Zeitverlauf lediglich nachlassende Unterstützung, eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des NS-Regimes oder eine vom System lediglich angenommene Gegnerschaft. Demgegenüber ist es für die Gewichtung der systemschädlichen Handlungen aber etwa auch von Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die betreffende Person durch ihr auf die Schädigung des Systems gerichtetes Verhalten konkreten Gefahren nicht nur für ihre berufliche Stellung ausgesetzt hat. Dabei sind Handlungen, die darauf gerichtet waren, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystem nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist.

20

Um eine abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung vornehmen zu können, wird das Verwaltungsgericht danach insbesondere dem Vortrag der Klägerinnen zu einer Verbindung Dr. S. zum Widerstand, zu den näheren Umständen seiner Verhaftung im Juli 1944 sowie zu seiner Inhaftierung in verschiedenen Konzentrationslagern nachgehen müssen. Allein aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts, Dr. S. habe sich "dem 20. Juli angeschlossen" und "offen gegen Hitler gewandt", ergeben sich keine systemschädlichen Beteiligungshandlungen oder Beiträge, die nach Art und Gewicht geeignet sein könnten, um das konkret festgestellte Wirken zugunsten der Nationalsozialisten nachhaltig zu relativieren.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2010 - 5 C 9/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2010 - 5 C 9/09

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Von der Entschädigung ausgeschlossen ist,

1.
wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist;
2.
wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat;
3.
wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.

(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn die Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschließungsgründe des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 eintritt. Die nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,

1.
die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben,
2.
die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind,
3.
die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.

(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.

(3) (weggefallen)

(4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.

(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.