Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. März 2015 - 8 C 5/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:170315U8C5.14.0
bei uns veröffentlicht am17.03.2015

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr wegen der verfolgungsbedingten Entziehung von Aktien des 1938 von Leipzig nach Palästina ausgewanderten jüdischen Ehepaares Dr. Berthold und Ida L. geb. E. an der W. AG, G., im Wert von nominal 11 000 Reichsmark ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) zusteht.

2

In einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren schlossen die Erben des Ehepaares L. am 24. Juli 1970 vor dem Landgericht Berlin (Az.: 152 WGK 83 WGA 4340/59) einen Teilvergleich, in dem sich das Deutsche Reich, vertreten durch die Sondervermögens- und Bauabteilung bei der OFD Berlin, verpflichtete, den Erben wegen der Entziehung von im Einzelnen benannten Wertpapieren einen Betrag in Höhe von 101 703,09 DM zu zahlen. Unter diesen Wertpapieren befanden sich auch die hier in Rede stehenden Aktien. Mit Schlussvergleich vom 28. Juni 1972 wurde den Erben der Eheleute L. für erlittene Vermögensverluste über den bereits gewährten Betrag hinaus eine weitere Zahlung in Höhe von 161 139,32 DM zuerkannt. Damit seien - so Ziffer 3 des Vergleichs - "alle Ansprüche der Antragsteller in diesem Verfahren wegen der den Eheleuten Dr. Berthold L. und Ida Julia L. geb. E. entzogenen Wertpapiere abgegolten" und das Verfahren habe "für beide Parteien seine Erledigung gefunden".

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Mit Bescheid vom 25. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung/Entschädigung der Aktienbeteiligung der Eheleute L. an der W. AG, G., mit der Begründung ab, der Vermögensverlust sei in dem rückerstattungsrechtlichen Verfahren durch den Teilvergleich vom 24. Juli 1970 wiedergutgemacht worden und eine Entschädigung daher nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen.

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Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 16. Januar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs seien zwar grundsätzlich gegeben, weil das Ehepaar L. wegen des Verfalls der Aktien auf der Grundlage der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG erlitten habe. Eine Rückgabe dieser Aktien sei auch nicht möglich. Der Entschädigungsanspruch sei jedoch durch § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen.

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Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Bundesrecht zu Unrecht einen Ausschluss ihres Anspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG durch den 1970 im rückerstattungsrechtlichen Verfahren abgeschlossenen Teilvergleich angenommen. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass es ihr jetzt um die Gewährung einer Entschädigung für die entzogene Unternehmensbeteiligung, nicht aber für den Verlust der Aktien als Wertpapiere gehe. Die aufgrund des rückerstattungsrechtlichen Teilvergleichs erhaltenen Leistungen seien auf den jetzt geltend gemachten Anspruch anzurechnen, schlössen diesen jedoch nicht aus. Wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Regelung ergebe, sei diese nur bei gleicher Bemessung der rückerstattungs- und der entschädigungsrechtlichen Leistungen ("Saldo Null") anzuwenden. Anderenfalls bestünde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Blick auf Regelungen, nach denen bereits erbrachte Entschädigungsleistungen nicht zum Ausschluss von Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz führten.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 zu ändern sowie den Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin für den von den Eheleuten Dr. Berthold und Ida L. erlittenen Verlust ihrer Beteiligung an der W. AG, G. in Höhe von nominal 11 000 RM Aktien ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nebst Zinsen gegen den Entschädigungsfonds zusteht.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der erkennende 8. Senat, nicht jedoch der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig. Durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2015 sind dem 8. Senat nach Nr. 1 unter anderem "die Sachen aus den Gebieten des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich ... der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung ...)" zugewiesen, die von der Zuständigkeit des 5. Senats für "Sachen aus den Gebieten ... des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts" (Nr. 10) ausdrücklich ausgenommen sind. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 1 Abs. 6 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) i.V.m. § 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), zu der bisher keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist. Die zwischen den Beteiligten streitige Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG betrifft damit das "Ob" einer Entschädigungsberechtigung, nicht deren Höhe.

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2. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Verstoß gegen revisibles Recht ist nicht ersichtlich (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 NS-VEntschG zu Recht verneint. Zwar besteht kein Zweifel, dass ein verfolgungsbedingter Verlust der Aktien vorliegt und deren Rückgabe nicht möglich ist. Eine Entschädigung ist jedoch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen, weil die Berechtigten aufgrund des am 24. Juli 1970 vor dem Landgericht Berlin abgeschlossenen Teilvergleichs für den von den Eheleuten L. während des NS-Regimes erlittenen Vermögensverlust hinsichtlich ihrer Beteiligung an der W. AG, G., in Höhe von nominal 11 000 RM Aktien bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) erhalten haben.

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a) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückerstattungsrechtlichen Leistungen und die begehrte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sich auf denselben Vermögensverlust beziehen (Identität des Vermögensverlustes). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die rückerstattungsrechtlichen Leistungen gemäß dem Teilvergleich vom 24. Juli 1970 wurden als Entschädigung für den ns-verfolgungsbedingten Entzug derselben Aktien erbracht, für den die Klägerin nunmehr Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz begehrt.

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Die auf der Grundlage des vor dem Landgericht Berlin abgeschlossenen Teilvergleichs vom 24. Juli 1970 den Berechtigten gewährten rückerstattungsrechtlichen Leistungen bezogen sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf die in Rede stehenden Aktien und damit auf den Vermögensverlust (Unternehmensbeteiligung), den die Eheleute L. erlitten hatten. Denn mit ihnen sollte der während des NS-Regimes zu Lasten der Eheleute L. mittels der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (RBG) vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) bewirkte und damit ns-verfolgungsbedingte Entzug der in den Aktien verkörperten Unternehmensanteile an der W. AG, G., entschädigt werden. In dem im Teilvergleich festgesetzten Betrag war unter anderem ein Entschädigungsbeitrag in Höhe von 1 100 DM zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 10 % für den Entzug dieser Aktien enthalten, der auch an die Berechtigten zur Auszahlung gebracht wurde. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil und aus der dem zu Grunde liegenden, bei den Akten befindlichen Einzelaufstellung der Oberfinanzdirektion Berlin ("Berechnung der Schadenersatzansprüche zu 82 WGA 4340/59 - Vermögensverfall"). Gegen die tatsächlichen Feststellungen sind seitens der Revision keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden.

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Nach Auffassung der Klägerin fehlt es gleichwohl an der Identität des Vermögensverlusts, weil die rückerstattungsrechtliche Entschädigung den Verlust des durch die Wertpapierfunktion der Aktie vermittelten Vermögenswertes betroffen habe, während sich die Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz auf die in der Aktie verkörperte Beteiligung am Unternehmen als davon zu unterscheidenden Vermögenswert beziehe. Dem kann aus Gründen des Aktienrechts nicht gefolgt werden.

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Beim Entzug von Aktien besteht der Vermögensverlust im Verlust der in der Aktie verkörperten Beteiligung an dem Unternehmen. Aktien sind, unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital der Aktiengesellschaft, als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 24). Eine Aktienbeteiligung bildet nach dem Aktienrecht, das insoweit zwischen der im Schädigungszeitpunkt geltenden und der heutigen Rechtslage keinen entscheidungserheblichen Unterschied aufweist, einen Bruchteil des Gesamtkapitals der Aktiengesellschaft (vgl. § 1 AktG 1937; § 1 Abs. 2 AktG; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - Buchholz 428 § 2 NS-VEntschG Nr. 8 Rn. 18). Geht es - wie hier - um Nennbetragsaktien, ergibt sich der Anteil am Unternehmen aus dem Verhältnis des Nennbetrags der entzogenen Aktien zum Nennbetrag des Grundkapitals der Aktiengesellschaft (vgl. § 8 Abs. 4 AktG; Heider, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 98; § 8 Rn. 46, § 13 Rn. 12). Eine Aktie ist der Inbegriff sämtlicher Rechte und Pflichten, die einem Aktionär auf Grund seiner durch die Aktie vermittelten Beteiligung an der Aktiengesellschaft zustehen (vgl. Heider, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 97). Dieses Mitgliedschaftsrecht wird zur Steigerung der Verkehrsfähigkeit der Aktie häufig in Form eines Wertpapiers in Gestalt einer Aktienurkunde verbrieft. Der Vermögenswert von Aktien besteht aber auch dann - ungeachtet einer erfolgten Verbriefung - darin, dass sie gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte (vor allem Stimm-, Anfechtungs- und Gewinnbezugsrechte) an einem Unternehmen verkörpern (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG; § 2 Satz 3 NS-VEntschG). Die Verbriefung macht eine Aktie nicht zu einem eigenständigen, von der Beteiligung am Unternehmen und damit von den Mitgliedschaftsrechten an der Aktiengesellschaft unabhängigen Vermögenswert. Auch der in der Aktienurkunde verbriefte Nennwert der Aktie ist keine eigene Vermögensposition - etwa im Sinne einer Guthabenforderung gegenüber dem Unternehmen. Vielmehr bezeichnet und dokumentiert er den Umfang der Unternehmensbeteiligung im Verhältnis zum gezeichneten Grundkapital (vgl. Heider, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, § 1 AktG Rn. 46). Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass für die Entschädigung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz der Wiederbeschaffungswert (Kurswert) der entzogenen Aktien maßgeblich ist (§ 16 BRüG), während die Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust von Aktien nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG am Einheitswert des Unternehmens ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - Buchholz 428 § 2 NS-VEntschG Nr. 8 Rn. 17 ff.). Insoweit schreibt das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nur eine vom Rückerstattungsrecht abweichende Bemessung der Entschädigung für den aktienrechtlich einheitlich zu beurteilenden Vermögensverlust, nämlich den Entzug der in der Aktie verkörperten Unternehmensbeteiligung, vor.

16

b) Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, der Ausschluss von Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG setze - außer der Identität des Vermögensverlustes - auch eine identische Bemessung der Entschädigung nach dem Rückerstattungsrecht und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz voraus. Daran fehle es, wenn es - wie hier - um die Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust von Aktien gehe. Insoweit sei für die Entschädigung nicht wie im Rückerstattungsrecht der Wiederbeschaffungswert der entzogenen Aktien maßgeblich (§ 2 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. §§ 16 ff. BRüG), sondern der Einheitswert der Aktiengesellschaft (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG). Daher seien die aufgrund des Teilvergleichs vom 24. Juli 1970 erbrachten rückerstattungsrechtlichen Leistungen lediglich auf die Entschädigung nach dem NS-VEntschG anzurechnen. Das trifft nicht zu.

17

§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG macht den Ausschluss der Entschädigung weder ausdrücklich von einer „Identität der Bemessung“ abhängig noch enthält die Vorschrift einen irgendwie gearteten Bezug auf die Regelung des § 2 Satz 1 NS-VEntschG, aus dem gefolgert werden könnte, dass sich der Ausschluss nur auf die nach §§ 16 ff. BRüG zu bemessende Entschädigung bezieht. Außerdem enthält das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz differenzierte Regelungen zur Berücksichtigung bereits geleisteter Entschädigungen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ist der Ausschluss einer Entschädigung nur für den Fall vorgesehen, dass bereits Wiedergutmachung nach Rückerstattungsrecht erfolgt ist. Hinsichtlich anderer bereits erbrachter Entschädigungen sieht § 3 NS-VEntschG demgegenüber deren Anrechnung auf Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vor. Diese Systematik des Gesetzes spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch mit § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG im Ergebnis nur eine Anrechnung bereits erbrachter rückerstattungsrechtlicher Leistungen regeln wollte.

18

Nicht zuletzt wäre es mit dem Zweck der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht vereinbar, diese nur auf Fälle anzuwenden, in denen der Saldo zwischen der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz und derjenigen nach dem Rückerstattungsrecht aufgrund identischer Bemessung Null beträgt. Der Zweck des Ausschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ist darauf gerichtet, dass ein Berechtigter, der "schon nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder den Rückerstattungsgesetzen der Alliierten Mächte Wiedergutmachung erhalten hat, für denselben Vermögensverlust nicht noch einmal Wiedergutmachung beanspruchen kann" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu § 1 NS-VEntschG, BT-Drs. 12/7588 S. 44). Der Gesetzgeber wollte mit den gemäß § 1 Abs. 6 VermG entsprechend anwendbaren Regelungen des Vermögensgesetzes und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erreichen, dass NS-Geschädigte im Beitrittsgebiet nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendbarkeit des im übrigen Bundesgebiet geltenden Rückerstattungsrechts gestanden hätten. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausschlussregelung soll es bei einem erlittenen (identischen) Vermögensverlust mit der rückerstattungsrechtlichen Entschädigung unabhängig von deren Höhe sein Bewenden haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass rückerstattungsrechtlich bereits abgewickelte Fälle verfolgungsbedingter Vermögensverluste nicht nochmals entschädigungsrechtlich aufgegriffen werden müssen. Für den in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG normierten Ausschluss einer (weiteren) Entschädigung nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG ist danach allein maßgeblich, ob eine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung des (identischen) Vermögensverlustes bereits tatsächlich erfolgt ist ("... erhalten hat ...") oder nicht, ob also solche Zahlungen zur Regelung der Entschädigung für denselben Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 1 NS-VEntschG tatsächlich geleistet wurden. Auf die Höhe der erhaltenen rückerstattungsrechtlichen Leistungen kommt es ebensowenig an wie auf die Frage, ob das Rückerstattungsrecht - wie hier bei der Bestimmung der Entschädigung im Teilvergleich vom 24. Juli 1970 - in jeder Hinsicht zutreffend angewendet wurde. Davon ist das angegriffene Urteil zu Recht ausgegangen.

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Schließlich verweist die Klägerin für ihre Auffassung zu Unrecht auf die Gesetzesbegründung. Abgesehen davon, dass es für die Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend auf die Gesetzesbegründung ankommt, lässt sich diese auch nicht als Beleg für einen nur eingeschränkten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG verwenden. In dem von der Klägerin zitierten Bericht der Abgeordneten Krziskewitz, Rind und Weißgerber über die Beratungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 12/7588 S. 25 ff. <44>) wird zwar die Auffassung vertreten, "die Anrechnung der erhaltenen Leistung auf die jetzt zu gewährende Entschädigung, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Bundesrückerstattungsgesetz bemisst, würde zum Saldo Null führen" (BT-Drs. 12/7588 S. 44). Diese Aussage bezieht sich jedoch gerade nicht auf die gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG nach dem Einheitswert zu bemessende Höhe der Entschädigung, die sich nicht mit der nach § 2 Satz 1 NS-VEntschG nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zu bemessenden Entschädigungshöhe deckt. Außerdem wird in dem Bericht ausdrücklich als Ziel des Ausschlusses angegeben, dass für denselben Vermögensverlust nicht noch einmal Wiedergutmachung soll beansprucht werden können. In dem Bericht sollte daher nur zum Ausdruck gebracht werden, dass "im Interesse der Rechtsklarheit" (vgl. BT-Drs. 12/7588 S. 44) sich der Ausschluss auch auf die gemäß § 2 Satz 1 NS-VEntschG nach Rückerstattungsrecht zu bemessenden Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsrecht erstreckt, obwohl sich insoweit aufgrund der identischen Bemessung der Entschädigungen bei einer Anrechnung ohnehin der Saldo Null ergäbe.

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c) Es stellt auch weder einen Wertungswiderspruch noch eine mit Art. 3 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar, dass die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nur bei erhaltenen rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachungsleistungen für verfolgungsbedingte Vermögensschäden, jedoch nicht bei bereits erbrachten Entschädigungen auf anderer Rechtsgrundlage eingreift.

21

Für den hier zu beurteilenden Regelungsgegenstand gilt, dass der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat, weil es um die Wiedergutmachung von Unrecht geht, das - wie das unter der NS-Herrschaft erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Er ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des nationalsozialistischen Regimes lediglich in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten. Untersagt ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 - juris Rn. 23 m.w.N.). Als Differenzierungsgrund kommen dabei nicht allein die vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannten Motive für eine gesetzliche Regelung in Betracht; auch andere objektiv vorhandene Gründe können diese rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - NVwZ-RR 2009, 985 m.w.N. zur ständigen Rspr. des BVerfG). Hieran gemessen ist ein Verstoß der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellbar.

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aa) Das gilt einmal mit Blick auf bereits erhaltene Entschädigung nach §§ 59 ff. Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 251-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Insoweit fehlt es schon an der Identität der zu entschädigenden Vermögensverluste. Die Vorschriften der §§ 59 ff. BEG betreffen Entschädigungen für diskriminierende Sonderabgaben (z.B. Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages, Abgaben zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung, Entrichtung von Reichsfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe), Geldstrafen, Bußen und Kosten, nicht aber solche für den verfolgungsbedingten Entzug von Unternehmensbeteiligungen oder für sonstige allgemeine Vermögensschäden. Die Entschädigungsansprüche waren und sind zudem von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig (vgl. dazu u.a. Gießler, in: Gießler u.a., Das Bundesentschädigungsgesetz, Band V, Teil 2, 1983, S. 1 ff. <35 ff.>). Daran ändert nichts, dass nach § 60 BEG der Entschädigungsanspruch für verfolgungsbedingte Sonderabgaben auch dann besteht, wenn diese ganz oder teilweise mittels Vermögensgegenständen entrichtet wurden, die als solche der Rückerstattung unterlagen. Im Falle der während des NS-Regimes erfolgten erzwungenen Begleichung diskriminierender Sonderabgaben durch Aktien oder andere Wertpapiere konnte der Verfolgte wählen, ob er einen Anspruch nach § 59 BEG oder nach § 16 Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 250-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltend machen wollte. Erbrachte rückerstattungsrechtliche Leistungen waren auf die BEG-Entschädigung anzurechnen; rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche gingen, soweit sie noch nicht erfüllt waren, auf das Land über, das die BEG-Entschädigung zahlte (vgl. Gießler, in: Gießler u.a., Das Bundesentschädigungsgesetz, Band V, Teil 2, 1983 S. 40). Daraus lässt sich nicht ableiten, der Gesetzgeber habe von Rechts wegen bei der Regelung der Entschädigung für den ns-verfolgungsbedingten Entzug von Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 NS-VEntschG für das Beitrittsgebiet von der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG Abstand nehmen müssen. Das blieb angesichts der unterschiedlichen Regelungsgegenstände vielmehr seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überlassen, die ihm nicht zuletzt auch wegen der seit der Nachkriegszeit eingetretenen weiteren Veränderung der Verhältnisse zugebilligt werden muss.

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bb) Dass Entschädigungsleistungen nach § 51 BEG für Schäden am Eigentum und nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG für Vermögensschäden, die mit dem nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, - anders als rückerstattungsrechtliche Leistungen - nicht zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG führen, sondern gemäß § 3 Satz 2 NS-VEntschG nur angerechnet werden, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Entschädigungen sind nicht mit der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung vergleichbar. Gegenstand der Entschädigung nach § 51 Abs. 1 BEG waren Schädigungen des Eigentums durch Zerstörung, Verunstaltung, Preisgabe zur Plünderung oder erzwungenes Imstichlassen, also Schädigungstatbestände, die von vornherein nicht durch Restitution wiedergutgemacht werden können. Die Entschädigung für Schädigungen am Vermögen nach § 56 BEG umfasste auch Nutzungsbeeinträchtigungen und Boykottschäden, die rückerstattungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind (Heise/Leisner, in: Fieberg/Reichenbach u.a., Vermögensgesetz, Stand 2014, Band 2 § 3 NS-VEntschG Rn. 22). Es wäre daher nicht gerechtfertigt gewesen, die Entschädigung nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG, die der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung entspricht, wegen dieser bereits erbrachten Leistungen vollständig auszuschließen, obwohl diese Leistungen auch Schädigungen betrafen, die vom Rückerstattungsrecht nicht umfasst waren. Vielmehr ist es sachgerecht, dass nach § 3 Satz 2 NS-VEntschG eine Anrechnung hinsichtlich des Teils der Entschädigungen nach den §§ 51, 56 BEG zu erfolgen hat, der auch rückerstattungsrechtlich bzw. nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz relevante Schädigungen betraf. Die Entschädigungen nach den §§ 51, 56 BEG sind des Weiteren auch der Höhe nach nicht mit der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung vergleichbar, weil der Entschädigungsbetrag für den einzelnen Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger auf einen Höchstbetrag von 75 000 DM begrenzt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 58 BEG).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. März 2015 - 8 C 5/14

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Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Ges

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 55


(1) Die Entschädigung nach §§ 51, 54 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn dem Verfolgten teils allein, teils auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Gesamthands- oder

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 59


(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt. (2) Als Sonderabgaben gelten auch 1. der Verlust, der dem Verf

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 60


(1) Der Verfolgte hat den Anspruch nach § 59 auch dann, wenn die Sonderabgabe ganz oder teilweise mittels Vermögensgegenständen, die als solche der Rückerstattung unterliegen, entrichtet worden ist. Die dem Verfolgten zustehenden Rückerstattungsanspr

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 58


Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.

(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

(5) Die Aktien sind unteilbar.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Herstellung des Zustandes gerichtet sind, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956; sind Sachen entzogen worden, so ist deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen.

(2) Für Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, wird ein Ersatz nicht geleistet. Sind sonstige Nutzungen oder Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen, so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein Betrag von 25 vom Hundert hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 vom Hundert ermäßigt sich auf 10 vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geldwerte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger Beteiligungen entgangen sind.

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Verfolgte hat den Anspruch nach § 59 auch dann, wenn die Sonderabgabe ganz oder teilweise mittels Vermögensgegenständen, die als solche der Rückerstattung unterliegen, entrichtet worden ist. Die dem Verfolgten zustehenden Rückerstattungsansprüche gehen bis zur Höhe der nach § 59 für den Annahmewert der einzelnen entzogenen Vermögensgegenstände zu leistenden Entschädigung auf das leistende Land über. Ein Verzicht des Verfolgten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung. Hat der Verfolgte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen auf die Entschädigung anzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.

(2) Hat der Verfolgte die Sonderabgabe ganz oder teilweise aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet und ist er nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur Rückgewähr des Kaufpreises oder zur Abtretung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises verpflichtet, so wird der Anspruch nach § 59 insoweit im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet. Der Anspruch nach § 59 besteht nicht, wenn der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand zurückerhalten hat oder zurückerhält, aber weder den Kaufpreis zurückgewährt noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises abgetreten hat.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.

(2) Als Sonderabgaben gelten auch

1.
der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist;
2.
die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;
3.
die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;
4.
die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlaß der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.
Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.

(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil

1.
ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
2.
er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
3.
er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist. Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.

(2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom Hundert hinzugerechnet wird.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist und für den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätte transferieren können. Die Entschädigung wird in der Weise berechnet, daß der Reichsmarkbetrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert erhalten hat, im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.

(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil

1.
ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
2.
er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
3.
er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist. Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.

(2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom Hundert hinzugerechnet wird.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist und für den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätte transferieren können. Die Entschädigung wird in der Weise berechnet, daß der Reichsmarkbetrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert erhalten hat, im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.

(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil

1.
ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
2.
er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
3.
er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist. Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.

(2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom Hundert hinzugerechnet wird.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist und für den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätte transferieren können. Die Entschädigung wird in der Weise berechnet, daß der Reichsmarkbetrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert erhalten hat, im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.

(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil

1.
ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
2.
er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
3.
er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist. Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.

(2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom Hundert hinzugerechnet wird.

(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist und für den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätte transferieren können. Die Entschädigung wird in der Weise berechnet, daß der Reichsmarkbetrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert erhalten hat, im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.

(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.

(1) Die Entschädigung nach §§ 51, 54 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn dem Verfolgten teils allein, teils auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, die weder ein nichtrechtsfähiger Verein noch eine nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts ist, Entschädigungsansprüche zustehen.

(2) Werden von den in § 53 genannten Nachfolgeorganisationen Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht, so gilt der Höchstbetrag des Absatzes 1 für die Entschädigung, die der Nachfolgeorganisation an Stelle des einzelnen Verfolgten zusteht.

Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.