Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2008 - 5 Sa 49/08

bei uns veröffentlicht am02.09.2008

Tenor

1. Die klägerische Berufung hinsichtlich der vom Arbeitsgericht abgewiesenen Klage wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen des im Berufungsrechtszug anhängigen arbeitsgerichtlichen Teil-Urteils um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und - im Wege der Widerklage - über Schadensersatzansprüche wegen Veruntreuung von Vereinsgeldern.

2

Die 1965 geborene Klägerin (verheiratet, 2 Kinder) war von 1984 bis 1991 zunächst als Krippenerzieherin und später als Leiterin in der staatlich geführten Krippe M. tätig. Nach der Zusammenlegung von Krippe und Kindergarten im Jahr 1991 arbeitete sie dort als Erzieherin und stellvertretende Leiterin weiter. Der 1992 gegründete beklagte eingetragene Verein hat die Klägerin nach der Übernahme der Kindereinrichtung als Erzieherin weiter beschäftigt und übertrug ihr später die Leitung der Kindereinrichtung.

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Nach der Satzung des Beklagten (Anlage K 2 zum Klägerschriftsatz vom 15.03.2007, Blatt 94 ff. d. A.) besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, zwei Kassierern und einem weiteren Vorstandsmitglied (§ 5 der Satzung). Des Weiteren bestimmt die Satzung:

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"§ 6 - Rechte und Pflichten des Vorstands

5

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

6

Im Rechtsverkehr wird er durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.

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Ein Vorstandsmitglied allein kann den Verein bis zu einem Betrag in Höhe von 300,00 DM verpflichten. Darüber hinausgehende Verpflichtungsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

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Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.

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Der Beklagte ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock unter Nr. 763 eingetragen. Dort heißt es u. a.

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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und dessen Steilvertreter stets gemeinsam.

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Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB waren seinerzeit Herr T. als Vorsitzender und Frau M. als Stellvertreterin im Vereinsregister eingetragen.

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Die Parteien regelten ihr Arbeitsverhältnis neu mit Änderungsvertrag vom 26.09.2000 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 21.03.2007, Blatt 136 ff. d. A.), den auf Seiten des Vereins lediglich der Vorstandsvorsitzende T. unterschrieben hat. Die Klägerin erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 2.200,00 EUR.

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Die Klägerin war aufgrund ihrer Leitungsfunktion auch in die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des beklagten Vereins eingebunden. Sie hatte zumindest in den Jahren 2005 und 2006 berechtigt Zugriff auf die beiden Girokonten des beklagten Vereins bei der Ostseesparkasse Rostock. Überweisungen werden beim beklagten Verein bereits seit Jahren im Wege des Online-Bankings mit der Software "Starmoney" durchgeführt. Neben der Klägerin hatte auch die bei dem Beklagten geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin Frau P., die zugleich Mitglied des Vorstands als Kassiererin/Kassenwart ist, Zugriff auf die Konten. Im normalen Geschäftsablauf wurden die unbaren Zahlungen des beklagten Vereins durch die Klägerin vorgenommen. Bei Abwesenheit der Klägerin, nahm Frau P. Buchungen und Überweisungen vor.

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Die Klägerin hat im Rahmen dieser Einbindung in den Zahlungsverkehr sehr häufig und sehr viel Geld auf eines ihrer Privatkonten oder auf Konten ihres Ehemannes oder auf Konten eines ihrer Kinder überwiesen; insgesamt geht es um Zahlungen allein für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von fast 200.000,00 EUR. Hinsichtlich eines Teils dieser Zahlungen ist zwischen den Parteien streitig, ob es für diese Überweisungen einen rechtlich erheblichen Anlass gab; für die übrigen Zahlungen liegen bisher keine Anhaltspunkte für einen zahlungsbegründenden Anlass vor.

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Unstreitig und ohne Anlass hat die Klägerin zum Beispiel am 05.07.2005 einen Betrag von 1.671,65 EUR auf das Konto ihres Ehemannes bei der Ostseesparkasse mit der Nr. 1... unter Angabe des Verwendungszwecks "Gehalt" überwiesen sowie am 13.07.2005 nochmals den gleichen Betrag auf ihr Konto bei der Citibank, ebenfalls mit dem Verwendungszweck "Gehalt". Am 11.01.2006 überwies die Klägerin sogar dreimal einen Betrag in Höhe von 1.671,65 EUR, einmal auf ihr Konto bei der Commerzbank mit dem Verwendungszweck "Gehalt Januar", ein weiteres Mal auf ihr Konto bei der Citibank, ebenfalls mit dem Verwendungszweck "Gehalt Januar" und ein drittes Mal auf das Konto ihrer Tochter M. ohne Angabe eines Verwendungszwecks. Am 10.04.2006 überwies sie einen Betrag von 1.671,65 EUR mit dem Verwendungszweck "Gehalt" auf das Konto ihres Ehemannes bei der Ostseesparkasse Nr. 1.... Am 17.04.2006 überwies sie 1.643,52 EUR auf ihr Konto bei der Citibank, ebenfalls mit dem Verwendungszweck "Gehalt".

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Das Zahlungsgebahren der Klägerin war längere Zeit nicht aufgefallen, da man - auf Empfehlung der Bank - Überweisungen im Regelfall per Sammler bei der Bank eingereicht hatte und daher die banküblichen Kontoauszüge nahezu keine Rückschlüsse mehr auf die tatsächlich bedienten Zahlungsempfänger und die ihnen überwiesenen Beträge zuließen. Als der Beklagte Ende 2006 Verdacht geschöpft hatte, hatte er sich von der Bank die aufgeschlüsselten Kontoauszüge mit den Details zu den Sammelüberweisungen für die Monate Januar bis November 2006 übermitteln lassen. Dieser erweiterte Kontoauszug ist dem Beklagten am 29.12.2006 zugegangen. Der Vorsitzende des Beklagten hat sich mit dem Zahlenwerk ab dem 1. Januar 2007 befasst. Er hat sodann die Klägerin zu einer Anhörung durch den gesamten Vorstand gebeten, die dann auch am 3. Januar 2007 morgens um 07.00 Uhr in Anwesenheit aller fünf Vorstandsmitglieder durchgeführt wurde. Da die Klägerin zu den Verdachtsmomenten aus der Sicht des Beklagten keine vernünftigen Erklärungen abgeben konnte, wurde ihr in Anwesenheit des gesamten Vorstandes angekündigt, dass ihr nunmehr gekündigt werde.

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Mit Anwaltsschreiben vom 3. Januar 2007 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 22. Januar 2007, Blatt 4 der Akte), der Klägerin zugegangen am 4. Januar 2007, kündigten sodann die Rechtsanwälte W. & Ts. im Namen des Beklagten das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Beigefügt war dem Schreiben eine Originalvollmacht (Kopie als Anlage K 3 zum Klägerschriftsatz vom 19.03.2007, Blatt 98 d. A., es wird Bezug genommen) des Beklagten, unterschrieben von dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn T., und den Vorstandsmitgliedern F. und P., den beiden Kassierern/Kassenwarten.

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Mit Schriftsatz vom 21. März 2007 (Blatt 134 d. A.) kündigte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin erneut außerordentlich. Die Klägerin wies die Kündigung unter dem 12.04.2007 (Anlage K 6 zum Klägerschriftsatz vom 12.04.2007, Blatt 157 d. A.) wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurück.

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Die Kündigungsschutzklage der Klägerin ist am 23. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Klage um Kündigungsschutz gegen die weitere Kündigung vom 21.03.2007 erweitert und sie verlangt Weiterbeschäftigung. Der Beklagte hat - in zwei Schritten - Widerklage wegen von der Klägerin veruntreuter Gelder erhoben und zwar zunächst in Höhe von rund 200.000,00 EUR betreffend die Jahre 2005 und 2006 und später nochmals in ähnlicher Höhe betreffend die weiter zurückliegenden Jahre bis Ende 2004. Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 18. Dezember 2007 die Klage abgewiesen und der Widerklage betreffend die Jahre 2005 und 2006 in vollem Umfange entsprochen. Der weitere Teil der Widerklage, die davor liegenden Jahre betreffend, ist noch beim Arbeitsgericht anhängig. Auf das Teil-Urteil vom 18. Dezember 2007 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

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Aufgrund einer Strafanzeige des Beklagten gibt es ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, das bei der Staatsanwaltschaft Rostock unter dem Aktenzeichen 416 Js 1511/07 geführt wird. Das Landesarbeitsgericht hat die Akte auf Wunsch des Beklagten beigezogen. In diesem Rahmen hatten beide Parteien Gelegenheit erhalten, in die Akte Einsicht zu nehmen. Die Akte ist nach der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das vorliegende Teil-Urteil ergangen ist, wieder an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke des Abschlusses der Ermittlungen zurückgegeben worden.

21

Das arbeitsgerichtliche Teil-Urteil ist der Klägerin am 10. Januar 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 11. Februar 2008 ist beim Landesarbeitsgericht noch am selben Tag - einem Montag - per Fax eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 10. März 2008 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 10. April 2008 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist sodann am letzten Tag der Frist beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

22

Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug ihr Begehren hinsichtlich Klage und Widerklage in vollem Umfang weiter.

23

Die Klägerin hält die Kündigung von 3. Januar 2007 für unwirksam, da der spätere Prozessbevollmächtigte zum Ausspruch der Kündigung nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei.

24

Der beklagte Verein werde nach der Satzung im Rechtsverkehr von dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemeinsam vertreten. Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende M. habe die Vollmacht aber nicht mit unterzeichnet.

25

Außerdem sei es den Anwälten wegen ihrer Vorbefassung mit einer Rechtsangelegenheit der Frau P. wegen ihrer Vorstandstätigkeit beim Beklagten nach § 43a Absatz 4 BRAO verboten gewesen, anwaltlich für den beklagten Verein tätig zu werden. Die Bedeutung dieses Verbotes erfordere es, auch die zur Erledigung der Geschäfte erteilte Vollmacht als nichtig im Sinne von § 134 BGB anzusehen, weshalb die Kündigung ohne Vollmacht ausgesprochen worden sei.

26

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Teilurteils

27

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Anstellungsverhältnis nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 03.01.2007 aufgelöst worden ist, sondern über den 03.01.2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

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2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Anstellungsverhältnis nicht durch die Kündigung mit Schriftsatz vom 21.03.2007 aufgelöst worden ist, sondern über den 11.04.2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

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3. soweit die Klägerin mit ihren vorgenannten Anträgen obsiegt, den Beklagten zu verpflichten, sie zu unveränderten Bedingungen als Leiterin des Kindergartens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits fortzubeschäftigen,

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4. die Widerklage abzuweisen.

31

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

33

Die Kündigung vom 3. Januar 2007 sei wirksam. Die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte W. & Ts. sei nicht zu beanstanden. Sowohl der Vorstandsvorsitzende als auch seine Stellvertreterin seien jeweils unabhängig voneinander berechtigt, für den Verein zu handeln. So sei es - was als Umstand nicht in Streit steht - auch stets gehandhabt worden, wie sich schon aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin ergebe. Eine gemeinsame Vertretungsmacht des Vorsitzenden und der Stellvertreterin wäre unsinnig, da der Verein bei Verhinderung einer der beiden Personen durch Urlaub, Krankheit etc. nicht mehr handlungsfähig wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Landesarbeitsgericht hat nochmals von der Möglichkeit eines Teil-Urteils Gebrauch gemacht, da es hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin im Rahmen der Widerklage noch weiteren Aufklärungsbedarf sieht. Das vorliegende Berufungsurteil betrifft daher nur die klägerischen Anträge aus der Klage und nicht die Anträge des Beklagten aus der Widerklage.

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Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Anträge aus der Klage ist nicht begründet. Bereits die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 3. Januar 2007 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet, weshalb auch der weitere Kündigungsschutzantrag und der Weiterbeschäftigungsantrag zurückzuweisen sind. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

I.

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Die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 03.01.2007 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet, da sie wirksam ist. Die durch Rechtsanwalt W. abgegebene schriftliche Erklärung ist wirksam im Namen des Beklagten erklärt worden und für die Erklärung liegen auch die Voraussetzungen von § 626 BGB vor. Weitere Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung sind nicht in Streit.

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1. Die Rüge der Klägerin, Rechtsanwalt W. sei zum Ausspruch der Kündigung nicht bevollmächtigt gewesen, greift nicht durch.

39

Nach § 180 BGB ist bei einseitigen Rechtsgeschäften - hier in Form der Kündigung gegeben - eine Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht möglich. Auf diese Norm kann die Klägerin ihre Rüge nicht stützen, da Rechtsanwalt W. zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Vollmacht des Beklagten hatte, die Kündigung auszusprechen. Die am 2. Januar 2007 erteilte schriftliche Vollmacht (Originalurkunde Blatt 64 der Akte) ist weder wegen eines Mangels der Vertretungsmacht der Personen unwirksam, die auf Seiten des Beklagten die Vollmacht erteilt haben, noch ist sie wegen des behaupteten Verstoßes des Anwaltsvertrages zwischen dem Beklagten und der Anwaltssozietät W. und Ts. gegen § 43a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Rechtsverkehr ohne Wirkung.

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a) Die Vollmachtsurkunde ist unter anderem von dem damaligen Vorsitzenden des Vereins, Herrn Heiko T., mit unterzeichnet. Als Vorsitzender des beklagten eingetragenen Vereins ist er nach dessen Satzung berechtigt, diesen im Rechtsverkehr zu vertreten. Die Vollmacht ist daher rechtsgeschäftlich wirksam erteilt worden.

41

Nach § 6 Satz 2 der Satzung wird der Verein im Rechtsverkehr "durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter" vertreten. Das Bindewort "und" ist in diesem Zusammenhang als "oder" zu verstehen, so dass der Verein entweder durch den Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter im Rechtsverkehr vertreten wird. Dies ergibt sich durch Auslegung der Satzung.

42

Im deutschen Sprachgebrauch wird das Bindewort "und" nicht eindeutig verwendet. Auch wenn es im Regelfall wie ein logisches UND verwendet wird und dann zum Ausdruck bringt, dass eine Aussage nur wahr ist, wenn beide durch das Wort und verbundenen Satzglieder zutreffen, gibt es auch andere Verwendungen des Bindewortes. Wenn es etwa im Preisaushang im Kino heißt, ermäßigten Eintritt bekämen Rentner und Schüler, so wird damit trotz der korrekten Verwendung des Wortes "und" zum Ausdruck gebracht, dass nur eine der Bedingungen Rentner oder Schüler gegeben sein muss, um in den Genuss des ermäßigten Preises zu gelangen. In welchem konkreten Sinne das Bindewort "und" gemeint ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Zusammenhang.

43

Die gesamte Satzung enthält keinen Paragrafen, der sich ausdrücklich mit den Rechten und Pflichten des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auseinandersetzt. Vielmehr werden diese beiden Ämter nur in § 6, der sich mit den Rechten und Pflichten des gesamten fünfköpfigen Vorstandes befasst, erwähnt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird nur in dem hier streitigen Satz erwähnt, der Vorsitzende auch nur ein weiteres Mal, nämlich bei der weiteren Pflicht, das Protokoll der Sitzungen mit zu unterzeichnen. Aus dieser eher beiläufigen und unvollständigen Regelung der Stellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters innerhalb des Vorstandes folgert das Gericht, dass die Fragen der internen Rechtsbeziehungen innerhalb des Vorstandes bei der Beschlussfassung über die Satzung des Vereins keine Rolle spielten.

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Aus diesem Befund folgt, dass die Satzung dahin zu lesen ist, dass der Verein im Rechtsverkehr entweder durch den Vorsitzenden oder durch dessen Stellvertreter vertreten wird. Denn die zwingende gemeinschaftliche Vertretung im Rechtsverkehr ist immer Ausdruck eines Interessengegensatzes innerhalb der juristischen Person oder gar Ausdruck eines Misstrauens oder eines erhöhten Kontroll- und Sicherheitsbedürfnisses der Mitgliedschaft oder eines Teils der Mitgliedschaft. Solche einschränkenden Regelungen trifft man daher typischerweise dort, wo in einer juristischen Person gemeinsame Interessen von Personen gebündelt werden, die aber auch viele gegenläufige Eigeninteressen haben, oder wo der Vorstand viel mit Geld zu tun hat und daher eine strengere Bindung des Vorsitzenden als Vorsorge gegen die Versuchungen des Geldes angezeigt erscheint.

45

Dass die Vereinsmitglieder bei Verabschiedung der Satzung von einer solchen Situation ausgegangen sind, kann mit Fug ausgeschlossen werden. Wenn aber die streitige Regelung zur Vertretung im Rechtsverkehr nicht auf einem als gegeben erachteten Interessengegensatz innerhalb des Vereins oder auf einem erhöhten Kontrollbedürfnis durch die Vereinsmitglieder beruht, kann die Bestimmung nur den Sinn gehabt haben, den Vorsitzenden von der alleinigen Verantwortung für die Vertretung im Rechtsverkehr zu entlasten und den Verein für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsfähig zu erhalten. Diese Zweckrichtung wird auch noch durch den Umstand unterstrichen, dass der gesamte Vorstand des Vereins sein Amt ehrenamtlich ausübt. Denn gerade wenn der Vorsitzende sein Amt ehrenamtlich ausübt, liegt die Möglichkeit seiner zeitweiligen Verhinderung besonders nahe. Wenn man aber durch die streitige Satzungsbestimmung nur die Anzahl der Personen, die den Verein im Rechtsverkehr vertreten können, verdoppeln wollte, zwingt das zu der hier getroffene Feststellung, dass das Bindewort "und" im hiesigen Zusammenhang im Sinne eines "oder" verwendet wurde.

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Allein diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Regelung in § 6 Absatz 3 der Satzung, nach der "ein Vorstandmitglied" Verpflichtungsgeschäfte bis zu einem dort genannten Höchstbetrag eingehen darf.

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Allein diese Auslegung der Satzung stimmt im Übrigen mit der gelebten Vereinspraxis überein, nach der der Verein im Regelfall - vergleiche nur den letzten Arbeitsvertrag der Parteien - immer nur durch eine Person vertreten wurde. Da die Regelung der Vertretungsmacht unter die Satzungsautonomie des Vereins fällt, lässt sich aus der langjährigen Praxis ein Rückschluss auf den Willen bei Erlass der Satzung ziehen. Dass der Verein die anderslautende Eintragung im Vereinsregister nicht beanstandet hat, ist demgegenüber ohne Aussagekraft, da die Falscheintragung allenfalls einem Berufsjuristen bei aufmerksamem Studium der Eintragung auffallen wird.

48

Diese Feststellung wird durch die Eintragung im Vereinsregister nicht in Frage gestellt. Das Vereinsregister besitzt nur eine sogenannten negative Publizität. Geschützt ist nach § 68 BGB nur das berechtigte Vertrauen auf eine tatsächlich nicht mehr vorhandene Vertretungsmacht. Danach kann die Änderung des Vorstands Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Wird also im Vereinsregister eine rechtsgeschäftliche Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorsitzenden eingetragen, die nach der Vereinssatzung gar nicht vorhanden ist, bleibt einzig die Vereinssatzung entscheidend. Von Anfang an unrichtige Eintragungen fallen nicht unter den Vertrauensschutz (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 68, Rn. 1). Der Rechtsverkehr und damit die Klägerin kann sich nicht auf die falsch eingetragene Beschränkung in der Vertretung berufen.

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Daher kann offen bleiben, ob den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Vollmachtserteilung gefolgt werden kann. Da das Arbeitsgericht teilweise auch auf die vereinsinterne Willensbildung durch Beschlüsse abgehoben hat, soll nur ergänzend festgehalten werden, dass Mängel in der vereinsinternen Willensbildung vor Erteilung der Vollmacht nicht erkennbar sind. Dafür ist insbesondere hervorzuheben, dass bei der Anhörung der Klägerin am 3. Januar 2007 morgens zu den im Raum stehenden Vorwürfen alle fünf zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Vorstandes zugegen waren und das Gespräch mit der Feststellung des Vorsitzenden endete, die Klägerin müsse mit einer Kündigung rechnen. Da dies ohne Protest aus den Reihen des Vorstandes erklärt wurde, muss man davon ausgehen, dass der Vorstand jedenfalls mehrheitlich diesen Schritt gebilligt hat. Es besteht daher kein Anlass der Frage weiter nachzugehen, ob und gegebenenfalls wann Mängel in der internen Willensbildung eines Vereins im Außenverhältnis Wirkungen zeitigen können.

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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die den Rechtsanwälten wirksam erteilte Vollmacht auch nicht nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

51

Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter vertreten die Auffassung, der Anwaltsvertrag zwischen dem Beklagten und der Anwaltssozietät sei wegen Verstoß gegen § 43a Absatz 4 BRAO nichtig, da die Anwaltssozietät zuvor ein Mitglied des Vorstandes des Beklagten, die eine der beiden Kassenverantwortlichen Frau P., in einer Angelegenheit ihre Vorstandstätigkeit betreffend außergerichtlich beraten hatte. Diese Nichtigkeit umfasse auch die die im Rahmen dieses Anwaltsvertrages erteilte Vollmacht zur Kündigung der Klägerin. Diese Auffassung wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.

52

Es kann weder ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, festgestellt werden, noch ergibt sich - im Falle eines unterstellten Verstoßes gegen § 43a Absatz 4 BRAO - die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht.

53

aa) Nach § 43a Absatz 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten, er darf also nicht gleichzeitig die Partei und ihren gerichtlichen oder außergerichtlichen Gegner vertreten. Der Abschluss des Anwaltsvertrages mit dem beklagten Verein ist für die Anwälte der Sozietät kein Verstoß gegen § 43a Absatz 4 BRAO, da zwischen der Frau P., die ebenfalls von den Anwälten vertreten wird oder wurde, und dem beklagten Verein in Bezug auf den vorliegenden Kündigungsrechtsstreit der Klägerin keine widerstreitenden Interessen festgestellt werden können.

54

Der Interessengegensatz kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der frühere Vorsitzende des Vereins, Herr T., im Herbst 2006 Frau P. angehalten hatte, ihre Vorstandstätigkeit ruhen zu lassen. Denn dieser Konflikt ist durch die Wiedereinsetzung der Frau P. in ihr Vorstandsamt beendet gewesen. Insoweit bestanden zwischen Frau P. und dem beklagten Verein Anfang Januar 2007 keine Streitigkeiten mehr, weshalb auch keine Interessengegensätze mehr bestanden haben können.

55

Ein Interessengegensatz zwischen Frau P. und dem beklagten Verein ergibt sich derzeit auch nicht aus einem möglicherweise drohenden Regress des Vereins gegen Frau P., sofern es nicht gelingen sollte, im Rahmen der hier streitigen Widerklage den gesamten dem Verein entstandenen Schaden von der Klägerin ersetzt zu bekommen. Denn soweit es um die Durchsetzung der Widerklage gegen die Klägerin geht, sind die Interessen des beklagten Vereins und von Frau P. gleichgerichtet. Denn wenn es Frau P. und dem Verein gelingt, den gesamten Schaden auf die Klägerin abzuwälzen, braucht die Frage, ob Frau P. ihr Amt immer mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt hat, nicht weiter vertieft zu werden. Gerade die drohende spätere Auseinandersetzung zwischen dem Verein und Frau P. um ihre Mitverantwortung für das Ausmaß des entstandenen Schadens und damit die spätere Gegnerschaft dieser Personen, schweißt sie derzeit mit gleichgerichteten Interessen zusammen.

56

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Vertretung von Frau P. und die Vertretung des Vereins durch dieselben Rechtsanwälte beiden betroffenen Mandanten bekannt ist. Da keine der Parteien daraus Konsequenzen gezogen hat, muss man sogar davon ausgehen, dass beide Mandanten diese Vertretungsregelung billigen. Damit liegt nicht einmal subjektiv nach dem Empfinden der betroffenen Mandanten ein Fall der Vertretung widerstreitender Interessen vor. Dass dieser Umstand bei der Bewertung, ob ein Fall der Vertretung widerstreitender Interessen gegeben ist, eine Rolle spielen muss, hat zunächst das Bundesverfassungsgericht für eine etwas andere Fallgestaltung entschieden, nämlich für den Fall, dass der Tatbestand des Vertretungsverbots erst durch den Wechsel eines Anwalts von einer Sozietät in eine andere erfüllt worden ist (BVerfG 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 150 = NJW 2003, 2520). Dieser Gedanke ist jedoch zutreffend vom BGH nachfolgend verallgemeinert worden und auch auf andere Fälle des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen übertragen worden. Dies hat der BGH für einen Fall entschieden, in dem Grundstückskäufer und Grundstücksverkäufer ihre bei Abschluss des Kaufvertrages mitbefassten Anwälte gemeinsam beauftragten, durch weitere Verhandlungen mit Grundpfandgläubigern Hindernisse für die Durchführung des Geschäfts zu überwinden (BGH 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - NJW2004, 1169). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im vorliegenden Fall. Wenn sowohl Frau P. als auch der beklagte Verein die Vertretung durch dieselben Rechtsanwälte billigen, ist dies ein Indiz für das Fehlen widerstreitender Interessen, das den durch die objektive Analyse der beteiligten Interessen gewonnenen Befund bestätigt und abrundet.

57

bb) Aber selbst dann, wenn man sich hilfsweise auf den klägerischen Standpunkt stellt und annimmt, die Anwälte der Sozietät hätten durch den Abschluss des Anwaltsvertrages mit dem beklagten Verein gegen § 43a Absatz 4 BRAO verstoßen, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist bis heute nicht geklärt, welche Rechtsfolgen sich aus dem Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ergeben. Es spricht zwar viel dafür, dass dann der Anwaltsvertrag wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig wäre. Aber selbst diese Frage hat der BGH (a. a. O.) offen gelassen. Einigkeit besteht jedoch darin, dass die Rechtshandlungen, die der Anwalt in Erfüllung des nichtigen Anwaltsvertrages vornimmt, wirksam bleiben. Dies wird aus einer Gesamtanalogie zu den §§ 114a Absatz 2, 155 Absatz 5 BRAO hergeleitet (BGH 19. März 1993 - V ZR 36/92 - NJW1993, 1926). Denn wenn § 114a Absatz 2 BRAO für den Fall eines ehrengerichtlich verhängten Vertretungsverbots und § 155 Absatz 5 BRAO für den Fall des anwaltlichen Berufsverbots ausdrücklich gesetzlich bestimmen, dass die Rechtshandlungen des Anwalts trotz des Verbots wirksam bleiben, kann im Falle des Verstoßes gegen § 43a Absatz 4 BRAO nichts anderes gelten.

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Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des BGH stehen dem nicht entgegen, da sie einen völlig anderen Sachverhalt betreffen. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00 - NJW2002, 66) hat der BGH erkannt, dass ein Verstoß gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz - inzwischen außer Kraft getreten -, also gegen das Verbot der beruflichen rechtsberatenden Tätigkeit durch Personen, die nicht der Anwaltschaft angehören, nicht nur zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führt, sondern auch zur Nichtigkeit einer in diesem Rahmen dem Berater gegenüber erteilten Vollmacht (bestätigt durch BGH 16. September 2003 - XI ZR 74/02 - BGHRRBerG Art 1 § 1 Geschäftsbesorgungsvertrag 2). In beiden Entscheidungen leitet der BGH die weitreichende Erstreckung der Nichtigkeitsfolgen bis hin zur Vollmacht aus dem Schutzzweck von § 1 Rechtsberatungsgesetz ab. Der Schutzzweck von § 1 Rechtsberatungsgesetz lässt sich aber nicht mit dem Schutzzweck von § 43a Absatz 4 BRAO gleichstellen. Denn das inzwischen außer Kraft getretene Rechtsberatungsgesetz wollte umfassend die Wahrnehmung rechtsberatender Tätigkeit der Anwaltschaft vorbehalten. Das kann nur wirksam geschehen, wenn man auch die unter Verstoß gegen diese Regelung eingegangenen Geschäfte der Nichtigkeitsfolge unterwirft. Wendet sich jedoch ein Bürger in einer Rechtsangelegenheit an einen Rechtsanwalt, so muss er darauf vertrauen dürfen, dass die vom Anwalt vorgenommenen Rechtshandlungen wirksam sind. Daher können und dürfen die Nichtigkeitsfolgen im Falle eines Verstoßes eines Rechtsanwalts gegen seine anwaltlichen Berufspflichten nicht so weitgehend sein wie bei einer Person, die nicht der Anwaltschaft angehörend Geschäfte auf dem Gebiet der Anwälte machen will.

59

Daher wäre die vom beklagten Verein erteilte Vollmacht zum Ausspruch der streitigen Kündigung auch dann wirksam erteilt, wenn der zu Grunde liegende Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen § 43a Absatz 4 BRAO nach § 134 BGB nichtig sein sollte.

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2. Die streitgegenständliche Kündigung ist auch begründet. Es liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB vor. Insoweit kann den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nichts hinzugefügt werden.

61

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

62

Der gegen den Arbeitnehmer gerichtete dringende Verdacht eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - NJW 2003, 3436). Als erschwerend ist zu werten, wenn die Straftat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt, der Arbeitnehmer also eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht verletzt und das Delikt innerhalb seines konkreten Aufgabenbereiches bei Gelegenheit der Arbeitsleistung verübt (BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184; Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 14).

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Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin Gelder des Beklagten veruntreut hat. Schon die dreimalige Überweisung des Gehaltes in Höhe 1.671,65 EUR am 11.01.2006 genügt zur Begründung eines solchen Verdachts. Die Klägerin konnte in der Anhörung durch den Beklagten am 3. Januar 2007 keine nachvollziehbare Erklärung für diese Überweisungen geben. Eine irrtümliche Zahlung ist auszuschließen, da die Klägerin verschiedene Empfängerkonten gewählt hat, unter anderem ein Konto ihrer Tochter. Auch gegenüber dem Gericht hat die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen, die den Vorwurf der Veruntreuung entkräften könnten.

64

Die nach § 626 Absatz 1 BGB gebotene Abwägung der beteiligten Interessen kann hier nicht zu Gunsten der Klägerin ausfallen. Die Klägerin hat in gröblichster Weise das ihr von den Eltern, seien sie einfache Vereinsmitglieder oder Mitglieder des Vereinsvorstandes, arglos entgegengebrachte Vertrauen missbraucht, um sich selbst auf Kosten des Vereins zu bereichern. Die zweifellos gegebene soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin kann unter diesen Umständen des Einzelfalles nicht dazu führen, dass die Beklagte die Kündigung unterlassen muss. Ebenso kommt eine Weiterbeschäftigung als einfache Erzieherin nicht in Betracht, da eine Basis für eine wie auch immer geartete Zusammenarbeit der Parteien aufgrund der Intensität und Häufigkeit des schädigenden Verhaltens der Klägerin nicht mehr gegeben ist.

65

Da sich aus den Feststellungen im Tatbestand die Einhaltung der Frist aus § 626 Absatz 2 BGB ergibt, ist die Kündigung insgesamt begründet im Sinne von § 626 BGB. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien daher mit Ablauf des 4. Januar 2007, Tag des Zugangs der Kündigung, beendet.

II.

66

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits Anfang Januar 2007 geendet hat, unterliegt auch der Kündigungsschutzantrag der Klägerin gegen die weitere Kündigung vom 23. März 2007 der Abweisung, denn ein Kündigungsschutzantrag ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn der Arbeitnehmer nicht darlegen und beweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

67

Da feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist, kann die Klägerin auch mit ihrem Weiterbeschäftigungsantrag nicht durchdringen.

III.

68

Da das Berufungsgericht bisher nur über einen Teil der Berufungsanträge entschieden hat, besteht für eine Entscheidung über die Kosten bisher noch kein Anlass.

69

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt haben und das Gericht auch nicht von anderen Gerichtsentscheidungen divergenzfähiger Gerichte abweicht.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2008 - 5 Sa 49/08

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2008 - 5 Sa 49/08

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2008 - 5 Sa 49/08 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft


Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsges

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 155 Wirkungen des Verbots


(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstlei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister


Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen


(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Pers

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2008 - 5 Sa 49/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2008 - 5 Sa 49/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2001 - III ZR 182/00

bei uns veröffentlicht am 11.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 182/00 Verkündet am: 11. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2003 - XI ZR 74/02

bei uns veröffentlicht am 16.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 74/02 Verkündet am: 16. September 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Referenzen

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden haben einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 182/00
Verkündet am:
11. Oktober 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 167
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs
im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit
auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Jahre 1997 beteiligte sich die Klägerin an einer im Bauträgermodell geplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser in D. Hierzu bot sie der beklagten Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997
den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchführung - gegebenenfalls auch bei der Rückabwicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die Vollmacht sollte insbesondere folgende Geschäfte und Maßnahmen umfassen:

a) Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags,

b) Abgabe der auf die Begründung, Änderung, Ergänzung oder Berichtigung von Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten Erklärungen sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) und Verwalterbestellung,

c) Abschluß eines Mietvertrags,

d) Abschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises mit notariellem Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde,

e) Bestellung oder Übernahme von Grundpfandrechten,

f) Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen anläßlich der Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten bei Kreditinstituten,

g) Abschluß von Lebensversicherungsverträgen und sonstigen Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit der Finanzierung,

h) Abschluû eines Mietgarantievertrags, eines Vertrags über die technische Baubetreuung und eines Steuerberatungsvertrags,

i) Einholung von Gutachten und Beauftragung von Rechtsanwälten mit der gerichtlichen und auûergerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Interessen des Erwerbers,

j) Abschluû weiterer Verträge, Aufhebung und Rückabwicklung aller Verträge sowie Vornahme sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehender notwendiger, nützlicher oder dienlicher Maûnahmen.
Die Beklagte nahm das Angebot zu notarieller Urkunde vom 26. August 1997 an. In der Folge schloû sie unter anderem mit dem Bauträger einen "Kauf- und Werklieferungsvertrag" über die schlüsselfertige Herstellung und Übertragung der Eigentumswohnung zum Preis von 171.595 DM sowie zwei Darlehensverträge über 190.661 DM und 33.756 DM.
Durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1997 nahm die Klägerin ihr Angebot zum Abschluû eines Geschäftsbesorgungsvertrags einschlieûlich der Vollmachtserteilung zurück und erklärte auûerdem dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Unter dem 19. Januar 1998 widerrief sie nochmals die Vollmacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, daû ihr Angebot zum Abschluû des Geschäftsbesorgungsvertrags mit Vollmacht nichtig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht lediglich die Feststellung, daû die in der
notariellen Urkunde vom 4. August 1997 erteilte Vollmacht zum Abschluû von Darlehensverträgen nichtig sei, aufrechterhalten und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die nur von der Klägerin eingelegte Revision.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.


Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, steht fest, daû die ihr von der Klägerin erteilte Vollmacht nichtig ist, soweit sie den Abschluû von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises umfaût. Auf die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die Entscheidung in diesem Punkt nach materiellem Recht richtig ist, insbesondere die dem Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch eine Vollmacht müsse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten, zutrifft (anders nunmehr BGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - NJW 2001, 1931, für BGHZ vorgesehen), kommt es nicht an.

II.


1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der weitergehenden Klage im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe zwar ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses mit der Beklagten (§ 256 ZPO). Indessen führe die Nichtigkeit der Kreditvollmacht nicht gemäû § 139 BGB zur Nichtigkeit der Vollmacht im übrigen oder zu einer Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags, da die Parteien in der notariellen Urkunde die Regelung des § 139 BGB abbedungen hätten. Dadurch werde die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, daû sich durch die Nichtigkeit der Kreditvollmacht der Gesamtcharakter des Geschäftsbesorgungsvertrags verändere. Auch beim Wegfall der Ermächtigung zum Abschluû von Darlehensverträgen bleibe die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen für die Beklagte möglich und aus Sicht der Klägerin sinnvoll. Die Finanzierung habe dann seitens der Klägerin selbst oder aufgrund einer den Anforderungen des § 4 VerbrKrG genügenden nachträglichen Vollmacht durch die Beklagte erfolgen können. Auch einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

a) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings entgegen der von der Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung der
Beklagten keine Bedenken. Da die Beklagte den Widerruf der Vollmacht hinnimmt und das streitgegenständliche Angebot der Klägerin zum Abschluû eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Annahmeerklärung der Beklagten im Vertragsschluû aufgegangen ist, begehrt die Klägerin zwar im Ausgangspunkt die Feststellung des Nichtbestehens vergangener Rechtsverhältnisse. Eine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulässig, wenn sich hieraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BGHZ 27, 190, 196; BAG NZA 1999, 669, 670; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 3 a). Die Klärung, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag gültig zustande gekommen ist und die Klägerin der Beklagten wirksam Vollmacht zum Abschluû anderer Rechtsgeschäfte erteilt hat, kann aber für die weitere Abwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bedeutsam sein, insbesondere für etwaige gegenseitige Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche. Daû Dritte, etwa der Bauträger oder die von der Beklagten eingeschalteten Kreditinstitute, an die in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen nicht gebunden sind, worauf die Revisionserwiderung hinweist, läût deshalb das Feststellungsinteresse noch nicht entfallen.

b) Im übrigen vermag der Senat dem Berufungsgericht hingegen nicht zu folgen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht.
aa) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. September 2000 - nach Erlaû des Berufungsurteils - entschieden, derjenige , der ausschlieûlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-
sorge, bedürfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfüge er darüber nicht, sei ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 60 m. Anm. Strunz). Dem schlieût sich der erkennende Senat an. Auch im vorliegenden Fall geht es um derartige rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht beim Abschluû der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und Mietgarantieverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei Geschäften zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die der Beklagten hierfür ausschlieûlich - und nicht etwa neben einem Steuerberatungsmandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betreuungstätigkeit - übertragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des Vertrags umfassend und können, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts , erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Auch angesichts dessen, daû der Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrags detaillierte Vertragsmuster beigefügt waren, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien umreiûen sollten, läût sich deshalb nicht sagen, daû die Bedingungen der von der Beklagten abzuschlieûenden Verträge in jeder Hinsicht durch das Angebot vom 4. August 1997 von vornherein festgelegt gewesen seien, wie die Revisionserwiderung meint. Die in einem Bauträgermodell regelmäûig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen durch die Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhandlungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des Bauträgers mit den finanzierenden Banken, schlieûen den Auftrag zur Rechtsbesorgung gleichfalls nicht aus. Es mag schlieûlich sein, daû zwischen einer "Vollbetreuung" durch einen gewerblichen Baubetreuer, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG erlaubnisfrei ist (vgl. BGHZ 145, 265, 272 f. m.w.N.)., und den im Bauträgermodell auf mehrere Personen verteilten Gesamtleistungen wenig Unterschied
besteht (so Edelmann, DB 2001, 687, 688; Maaû, ZNotP 2001, 170, 171). Diese Aufspaltung der Verträge ist indes von den Parteien gewollt und der rechtlichen Beurteilung daher zugrunde zu legen. Bietet sonach der Initiator den Interessenten den Abschluû mehrerer voneinander unabhängiger Verträge mit rechtlich selbständigen Gesellschaften an, muû jeder dieser Verträge unabhängig von den anderen am Maûstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen werden.
Allerdings greift die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bauträgermodell, die - soweit ersichtlich - bis dahin keine Bedenken gegen den Abschluû gesonderter Geschäftsbesorgungsverträge mit einem Treuhänder (Abwicklungsbeauftragten) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsgesetzes erhoben hatte, rückwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorgänge ein. Eine solche Rückwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier allein zu treffende Feststellung, daû die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Klägerin nicht rechtswirksam abgegeben worden sind, sondern wird erst bei einer Rückabwicklung der Verträge zu erwägen sein.
bb) Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist dann zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende Vollmacht, soweit über sie im Revisionsverfahren noch zu befinden ist (oben I). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemäûer Erledigung ihrer rechtlichen
Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; Senatsurteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - WM 2001, 1861, 1863, für BGHZ bestimmt). Hierzu umfaût es deren Beratung und Vertretung (BGHZ 37, 258, 262). Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich miûbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschlieût, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Ergebnis ebenso Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196; abweichend Ganter, WM 2001, 195; Hermanns, DNotZ 2001, 6, 8 f.; Sommer, NotBZ 2001, 28, 29; für den Sonderfall der Prozeûvollmacht auch KG OLGZ 1966, 112, 115 f.; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 64; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; Stein/Jonas /Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders OLG Stuttgart AnwBl. 1964, 144 f.). Daû es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Vollmachtgeber richtet (so KG, Ganter, Hermanns, Sommer, jeweils aaO), ist angesichts seines vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht
entscheidend. Ob dasselbe Ergebnis hier auûerdem aus § 139 BGB wegen Verknüpfung des Grundgeschäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft folgen würde, kann offenbleiben.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 74/02 Verkündet am:
16. September 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Darlehensverträge zum Erwerb eines Hotel-Appartements sowie damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin zu 1), eine selbständige Apothekerin, und ihr Ehemann , der Kläger zu 2), ein Diplomchemiker, wurden im Herbst 1992 von
einem Anlagevermittler geworben, ein Appartement in dem noch zu errichtenden "H. Hotel" in Ha. zu kaufen. Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten sie der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Ge- schäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements. Zugleich erteilten sie ihr eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Erwerb des Appartements, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig erschienen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten in der Gesamthöhe von 194.700 DM schloß sie namens der Kläger am 16. November 1992 mit der beklagten Bank drei Darlehensverträge über insgesamt 154.381,70 DM ab. Die Kredite wurden durch Abtretung der Ansprüche der Kläger aus einer Kapitallebensversicherung über 91.000 DM und durch eine Grundschuld an der Immobilie in Höhe von 151.500 DM gesichert.
Die Kläger, die den streitigen Vertragsverpflichtungen vom 16. November 1992 bis einschließlich April 2000 - seit 1998 jedoch unter Vorbehalt - in der Gesamthöhe von 72.034,57 DM nachgekommen sind, nehmen die Beklagte auf Ersatz ihrer Aufwendungen zum Erwerb der Immobilie über 94.912,76 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch; ferner begehren sie die Feststellung, ihr gegenüber keine darlehensvertraglichen Leistungen erbringen zu müssen, und verlangen die Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Appartements.
Die Kläger haben geltend gemacht: Die Geschäftsbesorgerin habe sie bei Abschluß der Darlehensverträge mit der Beklagten nicht wirksam vertreten, weil sowohl der Geschäftsbesorgungsvertrag als auch die mit ihm verbundene umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hätten und infolgedessen nichtig seien. Außerdem sei die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung über das unrentable sowie weit überteuerte Hotel-Appartement schadensersatzpflichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge der Prozeßparteien vom 16. November 1992 seien entgegen der Ansicht der Kläger wirksam. Dabei könne da-
hingestellt bleiben, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihnen und der Geschäftsbesorgerin sowie die damit verbundene Abschlußvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam seien. Die Nichtigkeit der Vollmacht würde lediglich zur Folge haben, daß die Darlehensverträge von der Geschäftsbesorgerin als vollmachtloser Vertreterin der Kläger mit der Beklagten abgeschlossen worden wären. In diesem Falle hätten sie die schwebend unwirksamen Vertragsabschlüsse ihr gegenüber zumindest konkludent genehmigt, indem die vereinbarten Rückzahlungsraten über einen Zeitraum von rund sechs Jahren vorbehaltlos geleistet worden seien.
Auch bestehe kein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der erworbenen Immobilie. Die Beklagte habe angesichts der Einkommensverhältnisse der Kläger erwarten dürfen, daß diese die Angemessenheit des Kaufpreises selbst prüften. Abgesehen davon könne von einer sittenwidrigen Überteuerung des Appartements keine Rede sein. Auch ein Überschreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte liege nicht vor.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, den Klägern stehe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach
den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung ein Schadensersatzanspruch in Höhe des für den Kauf der Immobilie aufgewandten Betrages von 94.912,76 DM gegen die Beklagte zu.

a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft lediglich unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich vorvertragliche Aufklärungs - und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen oder Verhältnissen in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR
193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713; s. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine derartigen besonderen Umstände oder Verhältnisse festgestellt, die eine vorvertragliche Aufklärungs - und Hinweispflicht der Beklagten begründen könnten.
aa) Der Einwand der Revision, eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo ergebe sich wegen des unterlassenen Hinweises auf den sittenwidrig überhöhten Kaufpreis für das Hotel-Appartement und ihres konkreten Wissensvorsprungs gegenüber den Klägern, greift nicht.
(1) Der Bundesgerichtshof bejaht zwar eine Aufklärungs- und Hinweispflicht der Bank, wenn sie bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des zu finanzierenden Objekts von einer gegen die guten Sitten verstoßenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (st.Rspr., siehe Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Nicht jedes, auch nicht jedes grobe Äquivalenzmißverhältnis führt aber angesichts der weiten schuldrechtlichen Verpflichtungsfreiheit gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies grundsätzlich erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298,
302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, aaO). Ein solches Mißver- hältnis läßt sich hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon dem eigenen Sachvortrag der Kläger nicht entnehmen.
(2) Die Ausführungen der Revision, den tatsächlichen, auf das von den Klägern erworbene Hotel-Appartement entfallenden Aufwendungen von 77.806,84 DM stehe eine Vergütung von 149.432,25 DM gegenüber, sind schon im Ansatz verfehlt. Der Wert eines Hotel-Appartements hängt nicht entscheidend von den vorgenommenen Aufwendungen, sondern von dessen Ertragswert ab. Für diesen sind nicht nur die Ausstattung des einzelnen Appartements, sondern insbesondere auch die Lage des Hotels, die Attraktivität der Hoteleinrichtungen wie Lobby, Restaurant, Bar, Pool, Sauna, Fitneßräume etc., das Marketingkonzept, der Erfolg von Werbemaßnahmen und besonderen Veranstaltungen des Hotels sowie der Service von großer Bedeutung. Die umfangreichen Ausführungen der Kläger über die Gestehungskosten der Hotelanlage, deren teilweise anteilige Umlegung auf das Appartement der Kläger und die Bestimmung des Wertes anhand dessen, liegen deshalb neben der Sache. Erst recht erlauben sie nicht den Schluß, der Beklagten sei bei Abschluß der Darlehensverträge ein etwaiges grobes Mißverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Hotel-Appartements bekannt gewesen. Das gilt besonders, da die künftige Entwicklung des in Sachsen-Anhalt gelegenen , noch zu errichtenden großen Hotels im Jahre 1992 nur schwer einzuschätzen war.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine Aufklärungs- und Hinweispflicht der Beklagten auch nicht damit begründet werden, sie ha-
be vom Fehlen einer vergütungspflichtigen Vermittlungsleistung gewußt. Selbst wenn die Geschäftsbesorgerin bereits vor der Beauftragung durch die Kläger über geschäftliche Kontakte zur Beklagten verfügt und den Abschluß der vorliegenden Darlehensverträge ganz oder weitgehend vorbereitet gehabt haben sollte, durften die Kläger, die sich nicht um die aus steuerlichen Gründen erwünschte Fremdfinanzierung der Immobilie kümmern wollten, nicht erwarten, die tatsächlich erbrachte Vermittlungsleistung provisionsfrei zu erhalten.
cc) Die Beklagte mußte die Kläger schließlich auch nicht auf die vermeintliche Gefahr hinweisen, daß der Generalunternehmer den auf die Bauleistungen entfallenden Teil der Vergütung möglicherweise nicht an die Handwerker weiterleite. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten besteht schon deshalb nicht, weil sich das - angebliche - Risiko nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verwirklicht hat.
2. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Recht rügt - nicht gefolgt werden, soweit es die von der Geschäftsbesorgerin geschlossenen Darlehensverträge auch im Falle der Unwirksamkeit der Vollmacht als wirksam angesehen hat. In der mehrjährigen vorbehaltlosen Bedienung der Darlehen durch die Kläger liegt keine konkludente Genehmigung gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.

a) Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringens der Kläger, die Geschäftsbesorgerin sei nicht im Besitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, ist von der Nich-
tigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin auszugehen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 m.w.Nachw.: zum Erwerb einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauherrenmodells). Im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Vertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen für die Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art allgemein üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-
kennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge- schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.
Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt der Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der umfassenden Vollmacht, weil nur so das Ziel des Gesetzgebers , den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065) angeschlossen (siehe auch Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695; zustimmend ferner BGH, Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Darlehensverträge nicht durch konkludente Genehmigung der Kläger gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.
aa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers der Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene
Rechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696). Ein Erklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbedingt erforderlich ; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß § 276 BGB a.F. hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, aaO).
bb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhänders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Kläger bei den vorbehaltlosen Zahlungen der vereinbarten Darlehensraten von 1992 bis 1998 von einer schwebenden Unwirksamkeit der Verträge mit der Beklagten ausgehen mußten und ein sorgfältiger Erklärungsempfänger ihr vertragsgemäßes Verhalten als konkludente Genehmigung im Sinne
der §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB auffassen durfte (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696).

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand ist die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin gegenüber der Beklagten nicht nach § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu behandeln.
1. Allerdings sind die § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht - anders als die Revision meint - auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Vertrags-
gegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Revision enthalten keine neuen Gesichtspunkte und geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
Auch stehen einer Anwendung der §§ 171, 172 BGB keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Zwar ist die finanzierende Bank bei einer Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Vertreters weder nach diesen Vorschriften noch nach den allgemeinen Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht schutzwürdig. Für ein gesetzwidriges Verhalten der Beklagten fehlt aber entgegen der Ansicht der Revision jeder Anhaltspunkt. Die von ihr geschlossenen Darlehensverträge dienten nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck des Erwerbes des Hotel-Appartements durch die Kläger (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, aaO S. 1712 f. m.w.Nachw.).
2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 16. November 1992 entweder das Original oder eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vom 21. Oktober 1992 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003,
1692, 1695 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Die Prozeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit - nach seiner Auffassung konsequent - nicht getroffen.

IV.


Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.