Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2014 - 2 Sa 245/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:1103.2SA245.14.0A
bei uns veröffentlicht am03.11.2014

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.03.2014 - 2 Ca 1230/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung sowie um Überstundenvergütung.

2

Die Klägerin war vom 23. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 beim Beklagten als Leiterin der Filialapotheke beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. Juni 2012 (Bl. 16 - 19 d.A.) enthält u.a. folgende Regelungen:

3

"(…)

§ 4 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt - ausschließlich der Ruhepausen - 40 Stunden pro Woche. Fallen in die Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden.

Bei Bedarf ist die Filialleiterin zu Mehrarbeit bis zu einem Umfang von 32 Std. pro Monat verpflichtet.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen werden durch den Apothekeninhaber festgelegt.


§ 5 Vergütung
Das monatliche Bruttogehalt beträgt:

Euro 4.494,00

Mit dem Gehalt sind die Mehrarbeit nach § 4 des Vertrages und die Notdienstbereitschaft nach § 5 BRTV abgegolten.


§ 6 Erholungsurlaub
Der Mitarbeiterin wird im Kalenderjahr ein Erholungsurlaub nach § 11 BRTV, ausgehend von einer 6-Tage-Woche, gewährt. Dieser beträgt zur Zeit 33 Werktage. Der Apothekeninhaber bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und - soweit möglich - der Wünsche der Mitarbeiterin.

(…)

§ 14 Ergänzende Regelungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(…)"

4

Mit ihrer am 16. September 2013 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 16 Tagen Urlaub aus den Kalenderjahren 2012 und 2013 (12 Tage für 2012 und 14 Tage für 2013 abzüglich genommener 10 Tage Urlaub) in Höhe von 3.318,72 EUR brutto und die Bezahlung von zunächst 55 Überstunden verlangt. Mit ihrer Klageerweiterung vom 12. November 2013 hat die Klägerin unter Verweis darauf, dass der Beklagte im Gütetermin behauptet habe, die in natura gewährten Tage der Freistellung stellten Urlaubstage dar, die "vollen 109 Stunden" an den jeweils bezeichneten Tagen in der Zeit vom 24. Juli 2012 bis 27. März 2013 in Höhe von 2.831,82 EUR brutto geltend gemacht.

5

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2014 - 2 Ca 1230/13 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

7
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.318,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juli 2013 zu zahlen,
8
2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie 2.831,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 13. März 2014 - 2 Ca 1230/13 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr bestehe. Der Urlaub aus dem Kalenderjahr 2012 sei nach § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen. Die Klägerin habe auch keinen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatz nach §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung vorgelegen hätten. Vielmehr habe sie lediglich behauptet, Urlaub beantragt zu haben, ohne näher darzulegen, wann und für welchen Zeitraum genau ein Urlaubsantrag gestellt und mit welcher Begründung abgelehnt worden sein solle. Für das halbe Jahr 2013 hätten der Klägerin lediglich 13 Tage Urlaub zugestanden. Der Beklagte habe in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 diese 13 Urlaubstage konkret mit Datum bezeichnet. Dies habe die Klägerin nicht widerlegt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vergütung der behaupteten 109 Überstunden, weil ein solcher Anspruch jedenfalls nach § 20 des Bundesrahmentarifvertrages i.V.m. § 14 des Arbeitsvertrages verfallen sei. Nach der tariflichen Vorschrift seien Ansprüche aus Mehrarbeit spätestens drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, was die Klägerin nicht habe darlegen können. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein Arbeitszeitkonto geführt worden sei. Dies habe die Klägerin in der Klageschrift zunächst nur pauschal behauptet. Die im Termin vom 13. März 2014 vorgelegten Kopien würden kein Arbeitszeitkonto im Sinne des Bundesrahmentarifvertrages belegen. Nach § 4 Ziffer 2 des Tarifvertrages bedürfe die Vereinbarung der Schriftform. Auch die geleisteten Arbeitsstunden seien wöchentlich abzuzeichnen. Hieran fehle es an den vorgelegten Auszügen.

12

Gegen das ihr am 03. April 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05. Mai 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03. Juli 2014 mit Schriftsatz vom 03. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

13

Die Klägerin trägt vor, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Juli 2012 habe ihr die Mitarbeiterin, die in der Filiale in A-Stadt die Verwaltungsarbeiten erledigt habe, erläutert, dass auf einem vom Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e. V. herausgegebenen Formblatt Überstunden und Urlaub, umgerechnet in 8 Stunden pro Urlaubstag, erfasst würden. Eine Mitarbeiterin habe wöchentlich den Dienstplan (Soll-Arbeitszeit) am PC erstellt. Am Ende der Woche sei die Soll-Arbeitszeit nach Dienstplan und die tatsächlich geleistete Ist-Arbeitszeit abgeglichen und Plus-/Minusstunden in das Jahresarbeitszeitkonto-Formblatt händisch eingetragen worden. In regelmäßigen Abständen habe die Mitarbeiterin die ausgefüllten "Jahresarbeitszeitkonto-Formblätter" an das Büro in der Apotheke in L. übersandt. Sofern der Beklagte keine Einwendungen geäußert habe, hätten die Mitarbeiter entsprechend den erfassten Eintragungen "Freizeit" erhalten. Eine Trennung zwischen den in Freizeitstunden umgerechneten Urlaubstagen und Freizeitstunden aufgrund Mehrarbeit habe nicht stattgefunden. Es habe ein aus Urlaub und Mehrarbeitsausgleich "kumulierter Freizeitanspruch" bestanden. Dieser "kumulierte Freizeitanspruch" sei unabhängig von Verfall am Ende des Kalenderjahres oder Verfall nach drei Monaten nach Entstehung gewährt worden. Hierbei sei auch nicht danach unterschieden worden, ob Urlaub oder Ausgleich für Mehrarbeitsstunden gewährt werde. Vielmehr habe die gewährte Freizeit die "kumulierten Freizeitstunden" reduziert. Im Hinblick darauf, dass ihre Soll-Arbeitszeit montags, dienstags und donnerstags zehn Stunden, mittwochs 6,5 Stunden und jeden zweiten Samstag 5,5 Stunden betragen habe, habe sich das Freizeitstunden-Konto je nachdem, an welchem Wochentag sie Freizeit genommen habe, um zehn, sieben oder 5,5 Stunden reduziert. Soweit der Beklagte behauptet habe, er habe im Kalenderjahr 2012 an dem von ihm genannten acht Tagen Erholungsurlaub erteilt, sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt worden sei. Durch die "Vermischung" von Mehrarbeitsstunden und Urlaub habe sie nicht davon ausgehen können, dass ihr ausschließlich Urlaub erteilt werde. Somit seien auch die acht vom Beklagten genannten Tage nicht als Urlaubstage anzusehen, sondern in Höhe von 2.074,16 EUR brutto (259,27 EUR x 8 Tage) für das Jahr 2012 abzugelten. Im Betrieb des Beklagten sei der aus Mehrarbeit und Urlaub "kumulierte Freizeitanspruch" stets auf das Folgejahr übertragen worden. Auch im Kalenderjahr 2013 sei für sie nicht zu erkennen gewesen, dass die gewährte Freizeit an den vom Beklagten genannten Tagen zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs und nicht zur Gewährung von Mehrarbeitsausgleich gedient habe. Mangels ausdrücklicher Gewährung von Freizeit als Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2013 sei Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.370,50 EUR brutto (259,27 EUR x 13 Urlaubstage) zu gewähren. In Bezug auf die geltend gemachte Überstundenvergütung sei die Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich. In einem außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17. Juli 2013 an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe es wörtlich geheißen: "Wie Sie zutreffenderweise mitgeteilt haben, können wir die Angaben über das Bestehen und die etwaige Höhe der Überstunden in der Kürze der Zeit und ohne Rücksprache mit dem Mandanten nicht überprüfen. Wir sind deshalb mit ihrem Vorschlag, eine entsprechende Verpflichtung dem Grunde nach in den Vergleich mit aufzunehmen, einverstanden." Sie habe erstinstanzlich konkret vorgetragen, an welchen Tagen sie gearbeitet habe. Nach der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hätte der Beklagte sich nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken dürfen. Im Betrieb des Beklagten bestünden Dienstpläne und Aufzeichnungen über die Arbeitszeit, die ihr nicht zur Verfügung stünden.

14

Die Klägerin beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2014 - 2 Ca 1230/13 - aufzuheben und

16
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.318,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juli 2013 zu zahlen,
17
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.381,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Anspruch auf Urlaub für das Jahr 2012 erloschen sei. Er habe in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 konkret vorgetragen, wann die Klägerin Urlaub genommen habe. Die danach noch verbliebenen zwei Urlaubstage für das Jahr 2012 seien am 31. Dezember 2012 mangels Übertragungsgrundes verfallen. Es sei unzutreffend, dass in seinem Betrieb die Regelung bestehen würde, dass Urlaub generell übertragbar wäre. In Bezug auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 habe er erstinstanzlich konkret vorgetragen, an welchen Tagen die Klägerin Urlaub genommen habe. Dieser Vortrag sei von der Klägerin erstinstanzlich auch nicht bestritten worden, so dass kein abzugeltender Urlaub bestehe. Entgegen dem jetzigen neuen Vortrag der Klägerin sei der Urlaub selbstverständlich von ihr beantragt und genommen worden. Die Klägerin habe ihn ausweislich des vorgelegten Arbeitsplans für das Jahr 2013 (Anlage B 5 zur Berufungserwiderung vom 07. August 2014 = Bl. 140 - 145 d.A.) jeweils selbst in einem Wochenarbeitsplan eingetragen. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei ihr nicht erklärt worden, dass Überstunden und Urlaub nicht getrennt würden und sie damit einen "kumulierten Freizeitanspruch" habe. Hiervon sei die Klägerin offensichtlich selbst auch nicht ausgegangen, weil sie selbst ein "U" wie Urlaub im Wochenplan eingetragen habe. Auch habe die Klägerin als Filialleiterin im Gegensatz zu den anderen Mitarbeitern ihre Arbeitszeiten in der Regel nicht eingetragen. Es mache auch keinerlei Sinn, im Arbeitsvertrag unter § 5 zu vereinbaren, dass Mehrarbeit im Umfang von 32 Stunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten sei, wenn dann jede Stunde Mehrarbeit zusammen mit dem Urlaub als kumulierter Freizeitausgleich genommen werden könne. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die geltend gemachten Überstunden angefallen seien. Jedenfalls seien sie von ihm nicht angeordnet worden. Hierzu habe keine Notwendigkeit bestanden, weil in der Apotheke neben der Klägerin und ihm selbst auch noch ein weiterer Apotheker tätig gewesen sei. Der Inhalt des außergerichtlichen Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Juli 2013 stehe einer Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist nicht entgegen. Zum einen sei darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Kürze der Zeit ohne Rücksprache mit dem Mandanten eine Prüfung, ob überhaupt Überstunden angefallen seien, nicht möglich gewesen sei. Zum anderen seien die geltend gemachten Überstundenansprüche zum Zeitpunkt des Schreibens vom 17. Juli 2013 ohnehin bereits nach der tariflichen Regelung verfallen gewesen. Die Klägerin habe daher durch das Schreiben auch nicht von einer fristgerechten Geltendmachung abgehalten werden können.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

23

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

24

I. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin besteht nicht.

25

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der (Rest-)Urlaub aus dem Kalenderjahr 2012 zum 31. Dezember 2012 verfallen ist.

26

Nach § 6 des Arbeitsvertrages der Parteien wird im Kalenderjahr ein Erholungsurlaub nach § 11 BRTV gewährt. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist im Übrigen auf die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung (BRTV). Nach § 11 Nr. 6 BRTV ist der grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmende Urlaub (vgl. § 11 Nr. 1 und 2 BRTV) auf das nächste Jahr zu übertragen, wenn besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zulassen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aufgrund welcher besonderen Umstände der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen worden sein soll.

27

Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren behauptet hat, dass im Betrieb des Beklagten der "aus Mehrarbeit und Urlaub kumulierte Freizeitanspruch" stets auf das Folgejahr übertragen worden sei, ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb für die Klägerin als Filialleiterin ein solcher Freizeitanspruch bestanden haben soll. Die von der Klägerin geschilderte angebliche Verfahrensweise bei den anderen Mitarbeitern, bei denen ein aus Urlaub und Mehrarbeitsausgleich "kumulierter Freizeitanspruch" bestanden haben soll, gilt nach dem Arbeitsvertrag der Parteien jedenfalls nicht für die Klägerin als Filialleiterin. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass die Klägerin als Filialleiterin bei Bedarf zu Mehrarbeit bis zu einem Umfang von 32 Stunden pro Monat verpflichtet ist. Nach § 5 des Arbeitsvertrages ist mit dem Gehalt die Mehrarbeit nach § 4 des Arbeitsvertrages abgegolten. Nach § 1 Nr. 2 BRTV finden auf Filialleiter die Bestimmungen der §§ 3, 7 und 8 BRTV zugunsten einzelvertraglicher Regelungen keine Anwendung. Danach gelten die in §§ 7 und 8 BRTV getroffenen Regelungen zur Mehrarbeit und dessen Vergütung nicht für die Klägerin als Filialleiterin. Nach den im Arbeitsvertrag der Parteien getroffenen Regelungen besteht für die Klägerin als Filialleiterin kein aus Urlaub und Mehrarbeitsausgleich "kumulierter Freizeitanspruch". Der Erholungsurlaub und die Voraussetzungen für eine Übertragung richten sich nach dem Arbeitsvertrag der Parteien nach § 11 BRTV. Danach ist der noch nicht genommene Urlaub aus dem Jahr 2012 mangels Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen zum 31. Dezember 2012 erloschen.

28

Auch ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann sie für welchen Zeitraum im Kalenderjahr 2012 Urlaub beantragt haben will, der vom Beklagten nicht gewährt worden sein soll.

29

2. Den für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2013 entstandenen Teilurlaubsanspruch der Klägerin hat der Beklagte erfüllt.

30

Im Streitfall sind nicht die in der Woche geschuldeten Stunden heranzuziehen, um danach den Urlaub (Urlaubsdauer bzw. Urlaubsgewährung) zu bemessen, weil das Urlaubsrecht kein Stunden-, sondern nur das Tagesprinzip kennt (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 14. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 14). Ebenso wie das BUrlG geht auch die in § 11 BRTV getroffene Regelung vom Tagesprinzip aus. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht für Tage, nicht für Stunden. Urlaub kann daher nicht stundenweise berechnet und regelmäßig auch nicht stundenweise gewährt werden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 14. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 2).

31

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin regelmäßig eine Woche mit vier Tagen und eine Woche mit fünf Tagen gearbeitet hat (= 9 Tage bezogen auf 2 Wochen), ist der nach § 6 des Arbeitsvertrages bestehende Anspruch auf den tariflichen Erholungsurlaub von 33 Werktagen (§ 11 Nr. 3 BRTV) bezogen auf eine 6-Tage-Woche (= 12 Tage bezogen auf zwei Wochen) entsprechend umzurechnen, wonach der Jahresurlaub für die Klägerin auf der Berechnungsgrundlage von 2 Wochen 24,75 Arbeitstage beträgt (33 : 12 x 9,vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 14. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 17). Die in § 5 Abs. 2 BUrlG enthaltene Regelung, nach der Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind, gilt nur für die Berechnung des Teilurlaubs und nicht für die Umrechnung des Vollurlaubs aufgrund einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so dass der errechnete Vollurlaub der Klägerin von 24,75 Urlaubstagen nicht aufzurunden ist (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 14. Auflage § 5 BUrlG Rn. 22). Für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2013 war mithin nach § 11 Nr. 5 BRTV ein Teilurlaubsanspruch der Klägerin von 12,375 Urlaubstagen entstanden (24,75 Arbeitstage x 6/12).

32

Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin im Jahr 2013 13 Urlaubstage genommen habe. Hierzu hat er in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 - mit der im Schriftsatz vom 07. August 2014 (Seite 3 oben) bezeichneten Korrektur - die einzelnen Tage bezeichnet, an denen die Klägerin nach seinem Vortrag im Jahr 2013 jeweils Urlaub genommen hat. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift zunächst selbst vorgetragen, dass sie insgesamt zehn Urlaubstage genommen habe. Mit ihrer Klageerweiterung vom 12. November 2013 hat sie den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung der behaupteten Überstunden von zunächst 55 auf 109 Überstunden mit der Begründung erhöht, dass der Beklagte behauptet habe, dass die in natura gewährten Tage der Freistellung Urlaubstage darstellten. Zu den vom Beklagten konkret bezeichneten Urlaubstagen im Jahr 2013 hat die Klägerin nicht erklärt, an welchen der genannten Tage ihr entgegen der Darstellung des Beklagten kein Urlaub gewährt worden sein soll. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin dann erstmals vorgetragen, dass für sie weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 überhaupt erkennbar gewesen sei, dass die ihr gewährte Freizeit an allen vom Beklagten genannten Tagen zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gedient habe. Das steht in unauflösbarem Widerspruch zur ursprünglichen Klagebegründung. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb sie in ihrer Klagebegründung selbst vorgetragen hat, dass sie zehn Urlaubstage in natura genommen habe, hat die Klägerin nicht abgegeben. Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin ausweislich des vorgelegten Arbeitsplans für das Jahr 2013 selbst die Tage, an denen sie Urlaub genommen habe, jeweils im Wochenarbeitsplan gekennzeichnet habe. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin selbst an einzelnen Tagen ein "U" wie Urlaub eingetragen hat, ist ihr Berufungsvorbringen nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hätte aufgrund der ihr obliegenden Pflicht zur substantiierten Erwiderung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu den vom Beklagten bezeichneten Urlaubstagen konkret und nachvollziehbar Stellung nehmen müssen. Dem wird ihr pauschales Berufungsvorbringen nicht gerecht. Mithin ist gemäß dem nicht ausreichend bestrittenen Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin durch die bezeichneten Urlaubstage erfüllt worden ist.

33

II. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der behaupteten 109 Überstunden in der Zeit bis zum 27. März 2013 jedenfalls nach § 20 BRTV i.V.m. § 14 des Arbeitsvertrages verfallen ist.

34

Nach § 20 Nr. 1 BRTV sind Ansprüche aus Mehrarbeit spätestens drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Diese Ausschlussfrist hat die Klägerin nicht gewahrt, so dass etwaige Ansprüche nach § 20 Nr. 3 BRTV verfallen sind. Der Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist kann die Klägerin auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Die Klägerin ist durch das von ihr angeführte außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17. Juli 2013 nicht von einer rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten worden. Vielmehr waren im Zeitpunkt des angeführten Schreibens vom 17. Juli 2013 etwaige Ansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Überstunden in der Zeit bis zum 27. März 2013 bereits verfallen. Im Übrigen wird in dem zitierten Schreiben ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Überprüfung der Angaben über das Bestehen und die etwaige Höhe der Überstunden in der Kürze der Zeit und ohne Rücksprache mit dem Beklagten nicht habe erfolgen können. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin kann eine Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung bereits verfallener Überstundenvergütungsansprüche nicht angenommen werden.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

36

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2014 - 2 Sa 245/14

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2014 - 2 Sa 245/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2014 - 2 Sa 245/14 zitiert 10 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 5 Teilurlaub


(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen U

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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.