Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Gericht

Landgericht Amberg

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.227,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2013 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben Kläger 54% und der Beklagte 46% zu tragen.

IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 17.08.2014 auf 71.426,49 €, ab 18.08.2014 auf 66.570,97 € und ab 28.01.2016 auf 65.052,09 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Inanspruchnahme des Beklagten aus Geschäftsführerhaftung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.05.2010 wurde über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.02.2010, Anlage K7, wurde der Kläger beauftragt zu ermitteln, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob kostendeckende Masse zur Verfügung steht. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin verblieb bei dieser. Es ist kein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Dieser Beschluss ist dem Beklagten bekannt.

Der Beklagte war einzelvertretungsberechtiger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzantragstellung erfolgte am 25.02.2010.

Es wurden zu Lasten des bei der ... geführten Kontos Nr. ...  Zeitraum vom 01.01.2010 bis 04.05.2010 folgende Zahlungen vorgenommen:

- 04.01.2010 über 34,56:

Zahlung von Rundfunkgebühren der Gemeinschuldnerin für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010

Hierzu meint der Kläger, die Bezahlung von Rundfunkgebühren liege nicht im Interesse der Gesellschaftsgläubiger. Die Zahlung sei nicht einmal für die Fort Setzung der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen. Der Beklagte meint, nachdem Kraftfahrzeuge vorhanden gewesen seien, hätten gesetzliche Rundfunkgebühren bezahlt werden müssen.

- 04.01.2010 über 381,06 €:

Zum 01.01.2010 fälliger Beitrag zur Kfz-Versicherung, Kfz-Versicherungs-Nr. ... amtliches Kennzeichen: ...

Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein Betriebsfahrzeug handle. Der Kläger meint hierzu, dass nicht dargestellt sei, warum das Fahrzeug für die Fortsetzungsdauer der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte trägt dazu vor, dass die Zahlung das Kraftfahrzeug der Zeugin S., der kaufmännischen Leiterin vor Ort, betroffen habe. Diese sei auf das Fahrzeug angewiesen gewesen, um Botengänge und Geschäftsfahrten zu erledigen. Das Fahrzeug sei Gehaltsbestandteil gewesen.

- 04.01.2010 über 641,04 €:

Leasingrate für den Monat Januar, Beleg Nr. 201001505707, Kundennummer, für ein Fahrzeug, amtliches Kennzeichen:

Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein Betriebsfahrzeug handle. Der Kläger meint diesbezüglich, dass es am Vortrag fehle, dass das Fahrzeug für die Fortführung des Unternehmens erforderlich gewesen sei. Der Beklagte ergänzt, dass die Zahlung das Fahrzeug des Betriebsleiters, Herrn F., betreffe. Das Fahrzeug sei Bestandteil seines Arbeitsvertrages gewesen. Es sei für Kunden -besuche sowie Lieferantenbesuche für Materialzukäufe für die Fertigung zwingend benötigt worden.

- 04.01.2010 über 3.570,00 €:

An die ... bezahlende laufende Mietzinszahlung für den Monat Januar 2010 gemäß dem bestehenden Lohnfertigungsvertrag. Es handelt sich um die Zahlung der Miete für die von der Firma ... für den Lohnfertigungsvertrag benötigten Maschinen. Ohne die Maschinen wäre die Lohnfertigung nicht möglich gewesen. Eine Vertragserfüllung hätte nicht stattfinden können.

Der Kläger ist hierzu der Auffassung, dass die Darstellung unzureichend sei.

- 05.01.2010 über 423,64 €:

Beitrag zur ... der …, für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 01.01.2011

Der Kläger vertritt hierzu die Meinung, dass die Darstellung, dass die Zahlung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaftsgläubiger gelegen habe, fehle. Sie sei nicht einmal für eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen.

- 05.01.2010 über 4.797,93 €:

Bezahlung von Versicherungsprämien an die ... für Feuer- und Leitungswasserversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 01.01.2011 in Höhe von insgesamt 1.709,00 € sowie für Industrieversicherung, mittlere Feuer-BU-Versicherung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 1.731,15 € und für Feuer- und Sturmversicherung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.356,79 € für den entsprechenden Zeitraum. Es handelt sich dabei um eine betriebsnotwendige Absicherung von Risiken für den laufenden Produktionsbetrieb der Gemeinschuldnerin.

- 12.01.2010 über 22,25 €:

Gemäß Rechnung vom 21.12.2009 der … Bezahlung von Ersatzteilen bzw. Reparaturmaterial für die Lohnfertigung der Gemeinschuldnerin.

Der Kläger meint, es sei nicht erklärt, warum diese Zahlung erforderlich für die Betriebsfortführung gewesen sei.

- 12.01.2010 über 41,05 €:

Gemäß Rechnung vom 11.01.2010 der Gesamtrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 05.12.2009 bis 04.01.2010 für Telefonkosten des Unternehmens.

- 12.01.2010 über 118,33 €:

Gemäß Rechnung vom 25.12.2009 der Firma ... - Reinigungskosten für Arbeitskleidung für die Fertigung der Gemeinschuldnerin.

- 12.01.2010 über 119,00 €:

Rechnung der Firma … vom 16.12.2009 über die Vernichtung von Unterlagen, die über den Ablauf von Aufbewahrungsfristen hinaus vorhanden und damit Vernichtungsfähig waren.

- 12.01.2010 über 200,40 €:

Gemäß Rechnung vom 17.12.2009 der Firma ... - Reparaturkosten für die Reparatur eines Treibgasstaplers, der in der Fertigung der Gemeinschuldnerin eingesetzt wurde.

- 12.01.2010 über 329,22 €:

Überweisung an die ... für die Lohnbuchhaltung der Gemeinschuldnerin Programme und Softwarewartung zur Verfügung stellte.

- 12.01.2010 über 562,89 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 21.12.2009 für die Bearbeitung eines Stößels und einer Werkzeugplatte zur Deckelherstellung

- 12.01.2010 über 1.082,38 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma … vom 21.12.2009 für die Lieferung von Erdgas zur in den Wintermonaten nötigen Beheizung des Betriebsgebäudes

- 12.01.2010 über 2.830,77 €:

Bezahlung zweier Rechnungen der Firma ... für die Lieferung von Strom vom 30.12.2009 über einen Betrag von 2.395,43 € sowie 435,34 €. Der Strom wurde zur Fertigung benötigt.

Der Kläger meint, da der Strom bereits verbraucht gewesen sei, sei er nicht mehr zur zukünftigen Fertigung benötigt worden.

- 15.01.2010 über 48,69 €:

Bezahlung einer Rechnung vom 31.12.2009 ... der Gasmietflaschen, die zur Aufbewahrung von Schweißgas benötigt wurden.

- 15.01.2010 über 396,96 €:

Der Beklagte bestreitet diese Zahlung und trägt vor, dass sie sich in den Abbuchungen nicht finde.

Der Kläger erklärt hierzu, dass es sich um den hälftigen Betrag zur Sozialversicherung handle.

- 22.01.2010 über 12,45 €:

Begleichung der Rechnung des Gerichtsvollziehers ... wegen der Zustellung der Urkunde der ...

- 22.01.2010 über 56,48 €:

Begleichung der Rechnung vom 20.01.2010 für Autogas für den Betrieb der Gemeinschuldnerin.

- 25.01.2010 über 12.333,37 €:

Überweisung der Januargehälter für die Beschäftigten der Gemeinschuldnerin, die im laufenden Geschäftsbetrieb zu bezahlen waren.

- 25.01.2010 über 12,45 €:

Der Beklagte hat diese Zahlung bestritten. Der Kläger teilte daraufhin mit dass dieser Betrag offenbar versehentlich doppelt aufgenommen worden und schon am 22.01.2010 berücksichtigt worden sei.

- 26.01.2010 über 45,82 €:

Überweisung der Rechnung vom 21.01.2010 der Firma ... für die Winterdienstleistungen vom 04.01.2010 bis 11.01.2010.

Der Beklagte trägt vor, dass es sich um die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten handle.

- 26.01.2010 über 178,50 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ... die Vernichtung von über die Aufbewahrungsfristen hinaus vorhandenen Geschäftsunterlagen.

Der Kläger vertritt hierzu die Meinung, dass die Vernichtung von Akten den Gesellschaftsgläubigern keinen Vorteil bringe.

- 27.01.2010 über 2.448,43 €:

Der Beklagte trägt hierzu vor, dass sich am 27.01.2010 keine Abbuchung über einen Betrag in Höhe von 2.448,43 € finde und daher die Zahlung dieses Betrages bestritten werde. Der Kläger trägt sodann vor, dass es sich um den hälftigen Betrag des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung handle. Der Beklagte führt hierzu aus, dass die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gesetzlich geboten und für den laufenden Geschäftsbetrieb unabdingbar gewesen sei.

- 01.02.2010 über 2,00 €:

zweimal Abbuchung eines Betrages in Höhe von je 1,00 € für Monatsübersichten und Kontoauszüge. Diese wurden für die laufende Buchhaltung benötigt.

- 01.02.2010 über 641,04 €:

Bezahlung der monatlichen Leasingrate für den Monat Februar 2010 an die ... voraussichtlich liegt eine Dauerrechnung vor.

Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein betriebliches Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin handle.

- 01.02.2010 über 3.570,00 €:

An die ... zu bezahlende laufende Mietzinszahlung in Höhe von 3.570,00 € für den Monat Januar 2010.

- 04.02.2010 über 41,41 €:

Diesbezüglich war in der Klageschrift zunächst von einem Betrag in Höhe von 1,41 € die Rede; diese Zahlung von 1,41 € wurde bestritten, daraufhin teilte die Klagepartei mit, dass es sich um einen Tippfehler handle und es sich tatsächlich um einen Betrag in Höhe von 41,41 € handle.

- 10.02.2010 über 26,78 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ... für Winterdienstleistungen am 29.01.2010.

- 10.02.2010 über 59,50 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ... am 03.02.2010.

Der Beklagte trägt vor, die Rechnung beziehe sich auf Software für die Personalbuchhaltung. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass es sich nur um die Bezahlung von Softwarepflege handle. Es fehle Vortrag, wie nach Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages noch eine Betriebsfortführung gewollt gewesen sei.

- 10.02.2010 über 141,60 €:

Begleichung einer Rechnung für Wasser gemäß Gebührenbescheid für Abwasser vom 06.02.2010 des ...

- 10.02.2010 über 147,92 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 29.01.2010 für die Reinigung der Arbeitskleidung der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin.

10.02.2010 über 59,70 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ...

Der Kläger meint hierzu, dass nicht vorgetragen sei, inwiefern die gekauften Teile erforderlich gewesen seien.

- 11.02.2010 über 1.216,18 €:

Begleichung der Rechnung der Firma ..., aus einem bestehenden Vertrag über die Erstellung der Finanzverwaltung und die Aufbewahrung von Unterlagen.

- 11.02.2010 über 1.512,18 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ... vom 27.01.2010 für Ersatzteile und Reparaturen für die Fertigung der Schuldnerin.

- 11.02.2010 über 2.208,71 €:

Begleichung einer Rechnung der Firma ... vom 30.01.2010 für die Lieferung von Erdgas für den Monat Januar 2010, welches zur Fertigung und zum Heizen benötigt wurde.

- 11.02.2010 über 4.476,00 €:

Bezahlung zweier Rechnungen der Firma ... über einen Betrag von 3.765,67 € sowie 1.310,33 €, jeweils vom 31.01.2010. Es handelt sich um die Lieferung für die Fertigung des betriebsnotwendigen Stroms.

- 12.02.2010 über 48,96 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 31.01.2010 für die Bezahlung einer Praxair-Mietflasche.

Der Kläger meint, es fehle schon die Angabe, warum solch eine Mietflasche erforderlich gewesen sei.

- 12.02.2010 über 68,72 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 09.02.2010 für Winterdienstleistungen vom 04.02.-08.02.2010.

- 15.02.2010 über 771,00 €:

Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen zur ...

- 15.02.2010 über 402,54 €

Der Kläger moniert, dass es hier an Vortrag des Beklagten fehle.

- 15.02.2010 über 12.279,24 €:

Überweisung der Gehälter für den Monat Februar 2010.

- 16.02.2010 über 520,79 €:

Bezahlung einer Rechnung des ... 

... Bescheiddatum 26.01.2010, für die Entsorgung von Restabfällen aus einer Fertigung.

- 16.02.2010 über 636,52 €:

Bezahlung von Grundsteuer B an die Stadt ... die infolge des bestehenden Vertrages mit der Firma ... von der Schuldnerin zu tragen war.

- 25.02.2010 über 2.641,45 €:

Der Beklagte bestreitet, dass diese Zahlung geleistet wurde. An diesem Tag seien lediglich geschuldete und fällige Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Februar 2010 regelrecht bezahlt worden. Der Kläger trägt vor, dass es sich um die Hälfte des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge handle.

- 24.02.2010 über 50,52 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Bezahlung der Rechnung der Firma ... vom 16.02.2010 über Treibgasmietflaschen für die Produktion der Schuldnerin.

Der Kläger meint, dass unklar sei, weshalb hier Treibgasmietflaschen gebraucht worden seien.

- 11.03.2010 über 3,00 €:

Bankkosten für Belege für das ... Konto Nr. ... einmal 1 € und einmal 2 €)

- 01.03.2010 über 641,04 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Leasingrate für den Monat März, Kunden-Nr. ... amtliches Kennzeichen

Der Beklagte behauptet, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle.

- 30.02.2010 über 35,93 €:

Keine Zahlung, sondern von der Bank gebuchte Abschlusskosten in Höhe von 35,93 €.

- 02.03.2010 über 30,20 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Begleichung einer Rechnung der ... vom 26.02.2010 für die Einrichtung eines Nachsendeantrages.

12.03.2010 über 26,18 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Ein Beleg liegt hier nicht vor. Es handelt sich um die Bezahlung der Rechnung der Firma ... GmbH für Gase zur Fertigung der Schuldnerin.

Der Kläger trägt hierzu vor, dass unklar sei, weshalb die Schuldnerin Gas benötigt habe.

- 12.03.2010 über 46,54 €;

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Begleichung von Kosten für Betriebstelefone der Schuldnerin bei ..., Kundennummer ... Ein Beleg liegt nicht vor.

Der Kläger trägt vor, dass es an Vortrag fehle, warum zusätzliche Betriebstelefone erforderlich seien.

- 15.03.2010 über 92,89 €

Der Kläger moniert, dass es hier an Vortrag des Beklagten fehle.

16.03.2010 über 83,36 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Begleichung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt ... für das Betriebsgrundstück. Ein Beleg liegt nicht vor.

29.03.2010 über 2.641,45 €:

Der Beklagte bestreitet die Zahlung und trägt vor, dass an diesem Tag lediglich fällige und geschuldete Krankenkassenbeiträge bezahlt worden seien. Der Kläger erwidert, dass es sich um den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung handle.

- 01.04.2010 über 1,00 €

- 01.04.2010 über 2,00 €

- 01.04.2010 über 641,04 €

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 01.04.2010 über 2.472,00 €

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

(Es wurde zwar bzgl. dieser Position nur in Höhe von 2471,00 € zurückgenommen, es handelte sich nach der Überzeugung des Gerichts aber um einen Tippfehler, da der Gesamtrücknahmebetrag zeigt, dass der Kläger hier mit 2472,00 € gerechnet hat)

- 06.04.2010 über 22,38 €

- 22.04.2010 über 65,06 €

- 03.05.2010 über 1,00 €

- 03.05.2010 über 2,00 €

- 03.05.2010 über 641,04 €

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 03.05.2010 über 1.742,48 €

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 04.05.2010 über 37,22 €

- 18.05.2010 über 636,52 €

Die Zahlungen belaufen sich nach der Berechnung des Klägers auf insgesamt 71.426,49 € (ursprünglicher Klagebetrag).

Die ... nahm die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 04.08.2009 (Anlage K1) auf Zahlung von 3.205.400,74 € und 505.040,44 € in Anspruch. Es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Am 19.10.2009 und am 29.10.2009 sind jeweils 5.000,00 € durch die Insolvenzschuldnerin bezahlt worden. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Die Grundschuld der ... wurde gemäß Postübergabeurkunde des Obergerichtsvollziehers ... beim Amtsgericht ... am 02.01.2010 an als Geschäftsführer der Firma ... zur Post gegeben (Anlage B8).

Die Insolvenzschuldnerin hatte einen Lohnfertigungsvertrag mit der ... GmbH. Am 09.02.2010 erfolgte die Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages durch die Firma ... Nachdem Verhandlungsbemühungen um eine Fortsetzung gescheitert waren, erfolgte am 25.02.2010 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Am 01.03.2010 fand einer Sitzung in mit dem Kläger und ..., dem ehemaligen Geschäftsführer ..., sowie dem Beklagten statt.

Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2013 (Anlage K6) zur Zahlung innerhalb einer Frist bis zum 02.08.2013 aufgefordert. Der Beklagte hat nicht gezahlt.

Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei bereits im August 2009 zahlungsunfähig gewesen.

Nach der Ratenzahlungsvereinbarung mit der ... habe die Schuldnerin monatlich 5.000,00 € zu zahlen gehabt, was sich aus dem Schreiben vom 25.08.2010 (Anlage K4) ergebe.

Eine positive Fortbestehungsprognose habe nicht bestanden. Die Insolvenzschuldnerin habe kein Unternehmenskonzept vorgelegt, das schlüssig auf geeigneten Unterlagen beruhe und das vor dem personellen, sachlichen, fachlichen und finanziellen Hintergrund des Unternehmens realisierbar erschienen sei.

Der Kläger behauptet, dass er die streitgegenständlichen Zahlungen nicht veranlasst habe. Der Beklagte habe Kontovollmacht gehabt und sei allein verfügungsbefugt gewesen. Er verweist auf den Beschluss des ..., vom 26.02.2010, Anlage K7. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Zahlungen vorgenommen, zumindest aber veranlasst.

Der Kläger geht von einer Zustellung der Briefgrundschuld am 04.01.2010 aus.

Die Beträge in Höhe von 65,06 €, 37,22 € und 636,00 € seien nicht zurückgebucht worden.

Der Kläger ist zunächst der Auffassung, dass der Beklagte weder Klageabweisung beantragt noch eine Klageerwiderung eingereicht habe. Insofern lägen nur Schriftsätze der ... vor.

Der Kläger meint, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der vorgenommenen Zahlungen als Geschäftsführer verpflichtet gewesen sei, diejenigen, die über eine Kontovollmacht verfügen, anzuweisen, keine Zahlungen mehr vorzunehmen. Er trägt vor, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Beklagten auch die Rechtsmacht und die Verpflichtung gehabt hätte, die Bank anzuweisen, keine Verfügungen mehr zuzulassen.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte in den letzten Monaten vorder Insolvenzantragstellung seiner Massesicherungspflicht nicht nachgekommen sei und daher gemäß § 64 GmbHG auf Ersatz der masseschmälernden Zahlungen hafte. Die Zahlungen seien nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbart gewesen. Der Kläger stützt sich darauf, dass die Beträge, die in der Zeit zwischen Insolvenzantragstellung und Insolvenzeröffnung bezahlt worden seien, zu ersetzen seien, denn die Vorschrift des § 64 GmbHG sei auch in der Zeit nach Antragstellung bis zur Insolvenzeröffnung anwendbar. Da im Beschluss vom 26.02.2010 (Anlage K7) weder ein Verfügungs- noch ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden sei, stellten die Zahlungen zwischen Antragstellung und Eröffnung Zahlungen des Geschäftsführers dar.

Da die Forderung der ... bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden sei, müsse von einer Zahlungseinstellung ausgegangen werden. Die Insolvenzschuldnerin sei zudem spätestens Ende 2009 überschuldet gewesen. Es habe eine bilanzielle und vermögensrechtliche Überschuldung bestanden. Stille Reserven oder nicht aus der Bilanz ersichtliche Veräußerungswerte seien nicht vorhanden gewesen. Es sei unerheblich, dass es sich um eine einzige Forderung handele, da diese erheblich sei. Durch die Nichtzahlung der vereinbarten Raten in den Monaten August und September 2010 liege erneut eine Zahlungseinstellung vor.

Der Kläger meint weiter, dass ein Stillhalteabkommen nicht zur Beseitigung der Fälligkeit führe. Das Darlehen der ... sei, unabhängig davon, ob ein Stillhalteabkommen oder eine Stundungsabrede getroffen wurde, zu passivieren.

Bzgl. der Beträge 15.01.2010 396,96 € und 29.03.2010 2.641,45 € führt der Kläger aus, dass es sich um den hälftigen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung handle, in den Kontoauszügen der gesamte Betrag (15.01.2010 793,91 €, 29.03.2010 5.282,90 €) ausgewiesen sei, der Kläger aber die Zahlung des Arbeitnehmeranteiles zur Sozialversicherung als Zahlung ansehe, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sei, so dass nur der hälftige Betrag verlangt werde.

Er meint, dass eine Pflichtenkollision nicht wegen der Löhne und Sozialversicherungsbeiträge insgesamt, sondern nur wegen des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung in Betracht komme.

Der Kläger vertritt desweiteren die Auffassung, dass Zahlungen zur Erhaltung von Sanierungschancen nur dann privilegiert seien, wenn realistische Sanierungschancen bestünden, deren Aufrechterhaltung die Zahlungen gerade dienten. Hierzu fehle substantiierter Vortrag des Beklagten.

Die Liquidität sei nicht gesichert gewesen, da der für die Insolvenzschuldnerin überlebenswichtige Rahmenvertrag mit ... bis zum 31.03.2009 gelaufen sei und nach dem beklagtischen Vortrag noch nicht einmal Verhandlungen über eine Fortsetzung des Vertrages geführt worden seien.

Es sei ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der Masseschmälerung zugeordnet werden könnte. Es sei nicht vorgetragen, welche gleichwertigen Gegenleistungen durch die Zahlungen der Masse zugute gekommen seien.

Der Kläger hält die Zahlungen ab dem 05.01.2010 nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar, da nach Zustellung der Grundschuldbestellungsurkunde die Inanspruchnahme durch die „in Höhe von über 3,7 Millionen Euro unausweichlich geworden sei und kein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegen habe, weshalb eine Betriebsfortführung erkennbar sinnlos gewesen sei.

Der Kläger meint schließlich bzgl. aller Zahlungen ab dem 10.02.2010, dass eine Betriebsfortführung nach Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages sinnlos gewesen sei.

Den Zinsanspruch stützt der Kläger schließlich auf §§ 286, 288 BGB.

Der Kläger beantragte zunächst,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 71.426,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2013 zu zahlen.

Er hat mit Schriftsatz vom 18.08.2014, eingegangen am 18.08.2014, die Klage in Höhe von 4.855,52 € zurückgenommen, da die Lastschriften über 2.471,00 €, 641,04 € und 1.742,48 € rückgängig gemacht worden sind (01.04.2010, 03.05.2010, 03.05.2010).

Mit Schriftsatz vom 26.01.2016, eingegangen am 28.01.2016, erklärte die Klagepartei weitere Teilklagerücknahme in Höhe von 1.518,88 €. Dies betraf folgende Zahlungen: 12.03.2010 26,18 €, 02.03.2010 30,20 €, 12.03.2010 46,54 €, 26.02.2010 50,52 €, 16.03.2010 83,36 €, 01.03.2010 641,04 €, 01.04.2010 641,04 € (die weiteren Rücklastschriften betrafen die bereits zurückge -nommenen Zahlungen vom 01.04.2010 2.472,00 € 03.05.2010 641,04 € 03.05.2010 1.742,48 €).

Die Beklagtenpartei erklärte hierzu jeweils Einverständnis.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.052,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagtenvertreter teilte mit, dass der Beklagte von ihr vertreten werde und das Rubrum in den Schriftsätzen vom 12.06.2014 und 22.07.2014 aufgrund eines internen Büroversehens versehentlich falsch aufgeführt worden sei.

Der Beklagte behauptet, der Geschäftsbetrieb der ... sei gemäß dem plausibilisierten Sanierungskonzept des damit beauftragten Prüfers ..., welches auf Veranlassung der ... erstellt wurde, für das Jahr 2010 durchfinanziert gewesen. Es habe eine positive Fortführungsprognose bestanden. Für das Geschäftsjahr 2010 habe sich aus der Planrechnung des Zeugen ... ein positives, vorläufiges Ergebnis in Höhe von 37.966,00 € ergeben. Die Liquidität sei vorhanden gewesen und aufgrund des prognostizierten Cashflows seien keine Engpässe für den Zeitraum bis zum 31.10.2010 zu erwarten gewesen. Für das Jahr 2009 habe sich ein Jahresüberschuss in Höhe von 12.902,70 € ergeben. Zum 31.12.2009 habe ein positives Eigenkapital in Höhe von 220.225,85 € und ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten in Höhe von 13.47491 € bestanden. Das Konto der Gemeinschuldnerin habe am 26.02.2010 noch ein Sichtguthaben in Höhe von 8.641,42 € aufgewiesen. Bis zum 18.05.2010 habe sich auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin ein Guthabenssaldo in Höhe von 16.789,68 € aufgebaut. Der Guthabenssaldo des Geschäftskontos habe sich per 31.05.2010 auf 16.767,46 € belaufen. Das Unternehmen der Gemeinschuldnerin sei bis zum Insolvenzereignis fortführungsfähig und -würdig gewesen und habe sich im Rahmen der gestellten positiven Fortführungsprognose bewegt. Die Liquidität des Unternehmens sei gesichert gewesen. Das Geschäftsjahr 2009 sei profitabel und nicht defizitär gewesen.

Mit dem Abwicklungssachbearbeiter der ... sei am 06.08.2009 um 11.00 Uhr in den Räumen der ... vereinbart worden, dass die Forderung der gegenüber der ... nicht eingefordert werde, um deren Insolvenz zu vermeiden. Es sei ein Stillhalteabkommen vereinbart worden. Man sei sich darüber einig gewesen, dass sowohl eine Überschuldung als auch eine Zahlungsunfähigkeit der für sich selbst lebensfähigen und erhaltungswürdigen Gemeinschuldnerin vermieden werden sollte, um dort eine positive Fortführungsprognose und einen Fortbestand zu gewährleisten.

Eine Aufkündigung des Stillhalteabkommens sei nicht erfolgt. In der Ratenzahlungsvereinbarung sei kein monatlich fester Betrag vereinbart worden, sondern die Vereinbarung sei dahin gegangen, je nach Ertragskraft der Schuldnerin und je nach Leistungsfähigkeit, monatlich einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zu bezahlen, was erstmals im Oktober 2009 möglich gewesen sei. Eine Vereinbarung dahingehend, dass fix jeden Monat ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € vereinbart worden sei, sei nicht getroffen worden. Zudem sei parallel die Stundung perpetuiert worden. Auch auf die isolierte Zustellung der Grundschuldurkunde könne nicht abgestellt werden. Diese sei am 05.01.2010 bzw. erst nach dem 06.01.2010 bei der Gemeinschuldnerin in ... erfolgt. Der Beklagte meint, dass ggf. von einer Zustellung der Briefgrundschuld sogar erst am 07.01.2010 ausgegangen werden müsste.

Die bestehende Verbindlichkeit gegenüber der ... sei aufgrund der getroffenen Stillhaltevereinbarung nicht zu passivieren.

Das Unternehmen sei aufgrund eines bis zum 31.03.2010 fest abgeschlossenen Rahmenlohnfertigungsvertrages mit dem Unternehmen ... abgesichert gewesen. Gespräche über eine Fortsetzung des Rahmenfertigungsvertrages hätten erst im ersten Quartal 2010 branchenüblich geführt werden können, da erst dann die Aufträge in der Lebensmittelbranche erteilt werden würden.

Bereits am 20.08.2009 habe der Geschäftsführer der Firma ... dem Beklagten signalisiert, dass die Firma ... bereit sei, bei Stundung der Forderungen der weiter wie bisher zu den vertraglichen Bedingungen im Rahmen des Lohnfertigungsvertrages vom 01.09.2008 in Lohnarbeit bis zum 31.03.2010 und darüber hinaus produzieren zu lassen. Im März 2010 hätten die Konditionen neu verhandelt werden sollen. Im Rahmen des Lohnproduktionsvertrages sei eine Marge von maximal 10% vom Umsatz vereinbart worden, woraus sich ein freier Cashflow in Höhe von ca. 60.000,00 €/Jahr für die ... ergeben habe. Aufgrund des Rahmenlohnfertigungsvertrages mit der Firma ... vom 01.09.2008 mit einer Laufzeit von 5 Jahren bis zum 30.08.2013 sei die Insolvenzschuldnerin weit über den Insolvenzzeitpunkt hinaus abgesichert gewesen.

Aufgrund der bestehenden Lohnfertigungsaufträge der Firma ... und der dort signalisierten Fortführungswilligkeit habe auch eine positive Fortführungsprognose bestanden.

Ohne die perpetuierte Lohnfertigung wären die auf dem Konto der Schuldnerin erfolgten Zahlungseingänge und damit der für die Masse vorhandene Überschuss nicht generierbar gewesen.

Die ab der Zustellung der Grundschuldurkunde erfolgten Verhandlungsbemühungen, die Firma ... zu einem eventuellen Kauf der Immobilie und zur Fortsetzung der Lohnfertigung zu bewegen, seien erst mit Kündigung der Lohnfertigungsaufträge am 09.02.2010 bzw. erst Mitte Februar 2010 gescheitert gewesen.

Die Gemeinschuldnerin habe ihren Geschäftsbetrieb im normalen Geschäftsgang aufrecht erhalten und betriebsnotwendige Leistungen laufend bezahlt. Die Zahlungen hätten laufende betriebsnotwendige Lieferungen und Leistungen, insbesondere laufende Löhne, strafbewehrte Sozialversicherungsbeiträge und betriebsnotwendige Dauerschuldverhältnisse wie Leasing oder Energielieferungs- und Telekommunikationsverträge betroffen.

Ab 26.02.2010 seien die Buchungen, soweit es sich um Sollbuchungen handelte, sämtlich per Lastschrift zurückgegeben worden, sodass insoweit ein Zahlungsabfluss nicht erfolgt sei. Im Zeitraum vom 15.03. bis 01.04.2010 lägen Rücklastschriften in Höhe von insgesamt 9.947,84 € (Anlage B10) vor. Im Mai 2010 seien noch einmal Lastschriften in Höhe von insgesamt 2.846,38 € zurückgegangen (Anlage B11). Der Beklagte hält die ursprüngliche Klage daher in Höhe von 12.794,22 € für unbegründet. Es sei kein Schaden entstanden, da ein Mittelabfluss nicht erfolgt sei. Sämtliche Zahlungen nach dem 29.03.2010 seien per Lastschrift zurückgegeben worden, was auch für die Buchungen im Mai 2010 gelte. Diese Lastschriftrückgaben seien auch streitgegenständlich.

Der Beklagte behauptet weiter, dass zum Termin am 01.03.2010 in ... sämtliche in ... befindliche Ordner inklusive Bankzugangsdaten der ... dem Kläger übergeben worden seien und der Kläger zugesagt habe, sich um alles zu kümmern. Es sei ein Ordner mit aktueller offener Postenliste für Debitoren und Kreditoren inklusive per 25.02.2010 übergeben worden. Zudem seien diverse betriebswesentliche Vertragsunterlagen an den Kläger übergeben worden. Der gesamte Postverkehr sei an die Kanzlei des Klägers umgeleitet worden. Die Zahlungen ab dem 01.03.2010 in Höhe von 9.865,33 € seien vom Beklagten nicht veranlasst worden. Der Kläger habe sich im Besitz sämtlicher Bankunterlagen befunden. Im Keller seiner Privatwohnung befänden sich nur die alten Belege ab den Geschäftsjahren 2008 und früher. Die Buchhaltungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 befänden sich beim Kläger.

Er habe für die Gemeinschuldnerin keine Kontovollmacht gehabt. Kontobevollmächtigt seien Herr ... und Frau ... gewesen. Er habe die streitgegenständlichen Zahlungen nicht vorgenommen. Sie seien von der Zeugin ... veranlasst worden.

Der Beklagte meint, dass die Gemeinschuldnerin im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 18.05.2010 weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei und auch keine Zahlungseinstellung gegeben sei. Die Zahlungen seien mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar gewesen.

Infolge der fortlaufenden durchfinanzierten Lohnfertigung im Rahmen des Rahmenfertigungsvertrages sei erst nach Scheitern der Verhandlungsbemühungen infolge der Kündigung am 09.02.2010 eine Erkennbarkeit einer Insolvenzreife für den Beklagten gegeben gewesen.

Durch den bestehenden Rahmenfertigungsvertrag sei eine massenpositive Wertschöpfung erfolgt. Die Zahlungen der betriebsnotwendigen Lieferungen und Leistungen hätten keine Masseverkürzung zur Folge. Durch die Fortführung der Lohnfertigung seien eine entsprechende gleichwertige Gegenleistungen, sogar eine darüber hinausgehende Wertschöpfung, zur Insolvenzmasse gelangt. Wegen der gleichwertigen Gegenleistung bestehe kein Anspruch. Durch die Zahlung seien größere Nachteile durch das Entstehen von Schadensersatzansprüchen für die Insolvenzmasse abgewendet worden. Das Tatbestandsmerkmal der Masseschmälerung sei daher nicht erfüllt.

Im Dreimonatszeitraum bestehe zu seinen Gunsten betreffend Löhne und Sozialversicherungsbeiträge eine rechtfertigende Pflichtenkollision.

Zum weiteren Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.06.2015 und 14.01.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ... und ... Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.06.2015 und 14.01.2016 wird verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

A.

- Anträge und Klageerwiderung durch den Beklagten-:

Zunächst ist festzustellen, dass sich die beantragte Klageabweisung und die Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Klageerwiderung auf den Beklagten ..., beziehen. Zwar ist richtig, dass in den entsprechenden Schriftsätzen im Rubrum der Beklagtenpartei die ... aufgeführt wurde. Jedoch handelte es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen. Die Schriftsätze wurden unter dem hier geführten Aktenzeichen eingereicht und bezogen sich auch der Sache nach auf die klägerischen Ausführungen. Der Beklagtenvertreter stellte dann auch klar, dass der Beklagte von ihm vertreten werde und das Rubrum in den Schriftsätzen vom 12.06. und 22.07.2014 aufgrund eines internen Büroversehens versehentlich falsch aufgeführt worden sei.

B.

- Hauptsacheanspruch

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 33.227,53 € aus § 64 S. 1 GmbHG. Hiernach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dabei knüpft die Zahlungsunfähigkeit an die Begrifflichkeit nach § 17 InsO an (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.Aufl., 2013, § 64 Rn. 33, 33a).

1. Zahlungsunfähigkeit

Die ... war nach der Überzeugung des Gerichts ab 01.01.2010 nach § 17 InsO zahlungsunfähig.

a) Zahlungsunfähig nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise dokumentiert, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nicht verlangt wird, dass der Schuldner seine Zahlungen tatsächlich vollständig eingestellt hat. Vielmehr reicht die Nichtzahlung eines wesentlichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners aus. Bereits die Nichterfüllung einer einzelnen Forderung kann genügen, sofern diese der Höhe nach nicht ganz unerheblich ist (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. IX ZR 134/10, Rn. 12; BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 20,21).

Eine Forderung ist bereits dann im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Forderungen, die rechtlich oder nur tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Stillhalteabkommen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 26 ff)

Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 29).

b) Vorliegend wurde die ... von der … mit Schreiben vom 04.08.2009 (Anlage K1) auf Zahlung von 3.205.400,74 € und 505.040,44 €, insgesamt 3.710.441,18 €, in Anspruch genommen. Sie hat diesen Betrag nicht beglichen.

Zunächst war diese Forderung auf Grund eines zwischen der ... und der Schuldnerin geschlossenen Stillhalteabkommens nicht fällig im oben genannten Sinn. Jedoch war das Stillhalteabkommen mit Ablauf des 31.12.2009 hinfällig. Zahlungsunfähigkeit lag damit ab 01.01.2010 vor.

aa) Zwischen der ... und der ... ist zumindest am 28.09.2009 ein Stillhalteabkommen vereinbart worden.

Hiervon hat sich das Gericht durch die Einvernahme der Zeugen ... und ... überzeugen können. Der Zeuge ... machte diese Angabe konstant; die Angaben der beiden Zeugen, welche in keiner näheren Verbindung stehen, decken sich im Wesentlichen. Auch besteht zwischen den Zeugen und dem Beklagten bzw. der Schuldnerin keine nähere Verbindung in einer Art, welche die Aussagekraft beeinflussen könnte. Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit von deren Angaben.

So gab der Zeuge ..., zuständiger Abteilungsleiter der ... an, dass er bei dem Gespräch am 28.09.2008 zugegen gewesen sei. Es sei vereinbart worden, dass die Firma ... für ein Stillhalten der ... eine monatliche Zahlung leistet. Es habe sich um ein Stillhalten gehandelt. Es sei von der Firma ... am 28.09.2009 zunächst ein Betrag von 3.000,00 € angeboten worden. Man habe sich dann aber auf 5.000,00 € monatlich geeinigt. Man habe sich auf diesen Betrag geeinigt, wobei man das wahrscheinlich auch auf nur 3.000,00 € oder 4.000,00 € angepasst hätte, wenn die ... gesagt hätte, dass sie weniger zahlen kann. Das Stillhalten sei unbefristet gewesen, solange die 5.000,00 € fließen. Es sei dann auch gesagt worden, dass wenn die Zahlungen nicht eingehalten werden, Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden. Die 5.000,00 € seien nur zweimal bezahlt worden. Der erste 5.000,00 €-Betrag sei am 20.10.2009 bezahlt worden. Im Schreiben der Raiffeisenbank an die Schuldnerin seien dann auch Zwangsmaßnahmen angedroht worden für den Fall, dass keine Zahlungen geleistet werden. Das Stillhalteabkommen habe nur Geltung gehabt, solange die 5.000,00 € kamen. Diese seien nur zweimal bezahlt worden. Die zweite Zahlung im Oktober sei wahrscheinlich für November gewesen. Damit sei mit Ablauf des November 2009 das Stillhalteabkommen hinfällig gewesen. Wenn dann im Dezember nichts mehr gekommen sei, dann sei im Dezember eben das Stillhalteabkommen nicht mehr gültig gewesen. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung sei dann die Maßnahme daraus gewesen, nämlich dass im Dezember nichts mehr bezahlt wurde.

Auch der Zeuge ... bestätigte den Abschluss dieses Stillhalteabkommens. Er gab an, dass er den Vorgang anhand seiner Notizen nachverfolgen könne, so dass insofern auch objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Aussage vorhanden sind. Er teilte mit, dass er daraus entnehmen könne, dass er am Gespräch vom 28.09.2009 teilgenommen habe und dass vereinbart worden sei, dass die ... gegen die ... bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen nichts unternehme; er werte dies als Stillhalteabkommen. Er könne zu den Voraussetzungen nichts mehr sagen, er nehme an, es seien Zahlungen gewesen. Zur Höhe könne er nichts sagen, auch nicht, ob feste Zahlungen vereinbart worden seien. Es sei vereinbart worden, dass die ... nichts unternehme, solange etwas fließt. Die ... habe das Ziel verfolgt, dass die … die Geschäfte weiterführt.

Beide Zeugen sprechen von einem Stillhalteabkommen und dem Interesse der ... dass die ... weiter existiert. Weiterhin spricht auch das Schreiben der ... 08.10.2009 (Anlage K3) für ein Stillhalteabkommen unter Bedingung einer Zahlung, weil dort nur eine Teilzahlung von einem Betrag bis zu 15.349 € zur Zahlung bis zum 20.10.2009 verlangt wurde unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 06.08.2010 (Anlage K1), in dem der gesamte Darlehensbetrag fällig gestellt worden war.

bb) Das Gericht ist ausgehend vom Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Schuldnerin mit der ... im September/Oktober 2009 übereingekommen ist, dass sie die Forderung in Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 5.000,00 € abzahlen könne.

Das Stillhalteabkommen wurde nach den auch dahingehend glaubhaften Angaben des Zeugen ... unbefristet unter der Bedingung der regelmäßigen Ratenzahlung geschlossen. Auf Grund der Angaben des Zeugen ... hat das Gericht die Überzeugung von einer vereinbarten festen Ratenhöhe von 5.000,00 € monatlich ab Oktober 2009 gewonnen. Bei Nichtzahlung einer Rate sollte das Stillhalteabkommen hinfällig sein, wie der Schulderin auch bekanntgegeben wurde.

Wie der Zeuge ... angab, hätte es zwar die Möglichkeit gegeben, die Rate zu reduzieren, abhängig von den Leistungsmöglichkeiten der Beklagten. Er bekundete aber auch, dass eine solche Reduzierung vorliegend nicht vereinbart worden sei.

Dafür, dass der Bestand des Stillhalteabkommens von termingemäßen Zahlungen abhing und insbesondere es bei Nichtzahlung hinfällig sein sollte, spricht auch der letzte Absatz des Schreibens vom 08.10.2009, in dem bei Nichtzahlung die Verwertung angedroht und ausdrücklich der Duldung eines weiteren Zeitaufschubs eine Absage erteilt wurde.

Zudem ist es so, dass eine Vereinbarung dahingehend, dass die ursprüngliche Ratenhöhe abgemildert wird, den Anschein einer erzwungenen Stundung trägt, da naheliegt, dass das eigentliche Interesse der Gläubigerin auf rasche Befriedigung ihrer Forderung gerichtet ist und eine solche Vereinbarung darauf hindeutet, dass sich die Gläubigerin mit Zahlungen zufrieden gegeben hat, die die Schuldnerin gerade noch erübrigen konnte. Eine solche erzwungene Stundung lässt die Zahlungseinstellung unberührt; dies muss der Beklagte entkräften (BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 34).

cc) Die ... hat diese vereinbarten Raten in Höhe von 5.000,00 € monatlich nur zweimal gezahlt, nämlich für Oktober und November 2009, wie der Zeuge ... glaubhaft und nachvollziehbar bekundete. Danach zahlte die ... an die ... keine weitere Rate mehr.

Somit war das Stillhalteabkommen hinfällig und der von der ... eingeforderte Betrag fällig im Sinne von § 17 InsO. Die auf Grund der Ratenzahlungsvereinbarung entfallene Zahlungseinstellung lebte damit ab Januar 2010 wieder auf, weil die Schuldnerin die gegenüber der ... vereinbarungsgemäß zu erbringenden Ratenzahlungen nicht geleistet hat.

Das Gericht geht, ausgehend von den Angaben des Zeuger ... davon aus, dass das Stillhalteabkommen mit Ablauf des 31.12.2009 hinfällig wurde. Die beiden Raten betrafen, wie der Zeuge ... nachvollziehbar schilderte, die Monate Oktober und November 2009. Die Rate für Dezember 2009 blieb die ... schuldig. Als diese Dezemberrate im Dezember nicht einging, hatte das Stillhalteabkommen keine Geltung mehr, d.h. mit Ablauf des 31.12.2009. Dies korrespondiert der Tatsache, dass die Zwangsvollstreckung durch die ... am 02.01.2010 eingeleitet wurde; die Grundschuld der ... wurde gemäß Postübergabeurkunde des Obergerichtsvollziehers ... beim Amtsgericht am 02.01.2010 an ... als Geschäftsführer der Firma ... zur Post gegeben (Anlage B 8). Auf die Zustellung der Grundschuldurkunde kommt es dementsprechend nicht an. Der Beklagte wusste nach der Überzeugung des Gerichts, dass das Stillhalteabkommen nur bei fristgerechter Zahlung Geltung hatte; indem bis Ende Dezember 2009 keine Zahlung in Höhe von 5.000,00 € an die ... durch den Beklagten veranlasst worden war, wusste er, dass die Forderung nunmehr ab 01.01.2010 fällig war.

dd) Es liegt hierbei auch keine bloß vorübergehende Zahlungsstockung vor.

Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und wenn die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, Az. IX ZR 104/07, Rn. 43; BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 31).

Wenn die Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen auch noch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, ist auch von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 30.06.2011, IXZR 134/10, Rn. 12).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Darlehensansprüche bestanden noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Es wurden nämlich keine weiteren Zahlungen mehr geleistet.

ee) Damit konnte der Beklagte die Vermutung, dass durch die Zahlungseinstellung die Zahlungsunfähigkeit folgt, nicht widerlegen. Der Beklagte muss das Entfallen der Zahlungsunfähigkeit durch die Stundungsvereinbarung und die Einhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung beweisen (vrglb. BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 33).

Damit war die die Schulderin nicht in der Lage, die erhebliche Restforderung der Beklagten nach Zahlung der 10.000,00 € in Höhe von noch 3.700.441,18 € zu begleichen.

2. Erfasste Zahlungen

Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Zahlungen durch die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit veranlasst.

a) Wie ausgeführt, ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend von der Haftung gem. § 64 S. 1 GmbH grundsätzlich Zahlungen ab dem 01.01.2010 erfasst sind. Sämtliche streitgegenständliche Zahlungen datieren nach diesem Zeitpunkt.

b) Zahlungen im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG sind sowohl solche, die aus einem Barbestand oder Kontoguthaben geleistet werden (OLG Celle, Urteil vom 23.04.1997. Az. 9 U 189/96). Sie können auch durch Lastschrift auf Grund einer Abbuchungs- oder Einzugsermächtigung erfolgen (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. IX ZR 217/06, Rn. 10).

Sämtliche streitgegenständliche Positionen betreffen Überweisungen oder Lastschriften.

c) Die Zahlung muss bewirkt sein. Bei einer Lastschrift erfolgt die Erfüllung im Valutaverhältnis und damit auch die Zahlung nicht schon mit Einlösung der Lastschrift, sondern erst durch Genehmigung bzw. Unterlassen des Widerspruchs gegen die Lastschrift (BGH, Urteil vom 25. 10. 2007, Az. IX ZR 217/06, Rn. 12).

Noch streitgegenständliche Lastschriften in Höhe von 2.734,34 € (15.03.2010, 29.03.2010) sind wegen später erfolgten Widerrufs nicht bewirkt worden.

Ausweislich den Kontoübersichten für das Konto bei der ... der Monate April und Mai 2010 (Anlagen B10 und B11) sind die folgenden streitgegenständlichen bzw. zunächst streitgegenständlichen Lastschriften widerrufen worden:

24.02.2010 50,52 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

01.03.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

02.03.2010 30,20 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

12.03.2010 26,18 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

12.03.2010 46,54 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

15.03.2010 185,77 €

16.03.2010 83,36 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

29.03.2010 5.282,90 €

01.04.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

01.04.2010 2472,00 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

03.05.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

03.05.2010 1742,48 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

Es verbleiben mithin zur Entscheidung die Positionen vom 15.03.2010 über 185,77 € und 29.03.2010 über 5.282,90 €. Es handelt sich hierbei um Rücklastschriften der ... Der Kläger macht bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge den hälftigen Betrag geltend, also für den 15.03.2010 92,89 € und für den 29.03.2010 2.641,45 €. Dies stellt jeweils die Hälfte des im Kontoauszug verbuchten Betrages dar. Die beiden in der Klage vorgebrachten Zahlungen in Höhe von 92,89 € und 2.641,45 €, insgesamt 2.734,34 €, welche jeweils die Hälfte der genannten Rücklastschriften darstellen, können damit nicht zugesprochen werden. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte bzgl. der Position 92,89 € nichts zum Grund vorgetragen hat und dies auch klägerseits moniert wurde. Allerdings hat der Beklagte ausreichend zu den Rücklastschriften vorgetragen und dies auch durch die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge, Anlagen B10 und B11, ergänzt. Dies erachtet das Gericht hier als ausreichend.

Die übrigen aus den Anlagen B10 und B11 ersichtlichen Lastschriftrückgaben (08.04.2010 272,44 €, 19.03.2010 8,03 €, 15.04.2010 17,55 €, 24.03.2010 190,27 €, 26.04.2010 16,06 €, 03.05.2010 87,88 €, 04.05.2010 358,92 €) sind nicht Gegenstand der Klage und daher nicht in Abzug zu bringen.

d) Weiterhin nicht zugesprochen werden kann ein Anspruch wegen der Zahlungen vom 22.01.2010 in Höhe von 12,45 €. Nach nunmehr übereinstimmendem Parteivortrag ist diese Zahlung durch die ... nicht erfolgt; die Position wurde versehentlich aufgenommen, aber nicht zurückgenommen.

e) Am 04.02.2010 ist ausweislich der Kontoübersicht Februar 2010 (Anlage B6) keine Zahlung in Höhe von 1,41 € erfolgt, sondern, wie der Kläger korrigierte und was unbestritten blieb, eine Zahlung in Höhe von 41,41 €, die der Kläger geltend macht.

f) Diese Zahlungen sind auch durch den Beklagten bewirkt worden.

Eine Zahlung ist durch den Geschäftsführer erbracht, wenn er sie entweder selbst vornimmt oder jemand anderer im Unternehmen sie vornimmt und dies dem Geschäftsführer zurechenbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Zahlung vom Geschäftsführer veranlasst worden ist, beziehungsweise mit seinem Wissen geschehen ist oder aber er die Zahlung hätte verhindern können (BGH, Urteil vom 16.03.2009, Az. II ZR 32/08 Rn. 13).

Daher kann es dahinstehen, ob der Beklagte selbst Kontovollmacht für das Konto der ... hatte und ob er selbst oder eine Angestellte der GmbH die Überweisungen durchgeführt hat. Der Beklagte hätte zumindest als Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt, die Angestellte des Unternehmens anzuweisen, keine weiteren Überweisungen zu tätigen und dies auch zu kontrollieren. Nachdem er das nicht getan hat, sind ihm die Zahlungen zuzurechnen.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Kläger dem Beklagten in einem Gespräch Anfang März 2010 zugesagt hätte, sich um alles zu kümmern. Keiner der vom Beklagten hierfür benannten Zeugen hat diesen Ausspruch des Klägers bestätigen können.

Nicht dem Beklagten zuzurechnen ist lediglich die Zahlung am 18.05.2010, weil diese nach Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 10.05.2010 erfolgt ist. Nach §§ 80, 81 InsO kann nach Bestellung des Insolvenzverwalters nicht mehr der Geschäftsführer, sondern nur noch der Insolvenzverwalter über das Vermögen verfügen.

Sämtliche streitgegenständlichen Zahlungen außer die vom 18.05.2010 fallen letztlich auch in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 64 S. 1 GmbHG.

Anspruchsbegründend sind alle Zahlungen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere auch solche, die innerhalb der Dreiwochenfrist des § 15a InsO erfolgen (BGH, Urteil vom 16.03.2009, Az. II ZR 280/07, Rn. 12). Die Erstattungspflicht für Zahlungen endet nicht mit Antragstellung, sondern erst bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da die Antragsstellung erst einmal nichts an der latenten Gefährdung der Interessen der Gläubiger der insolventen Gesellschaft ändert (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007, Az. 7 U 20/06, unter II 2. b)).

Die zurückgeforderten Zahlungen fanden zwischen Januar und Mai 2010 statt.

Festzuhalten ist, dass für die Zahlung vom 18.05.2010 kein Erstattungsanspruch besteht.

4. Zahlungen, für die ein Gegenwert vorliegt

Zum Teil wurden die Zahlungen durch unmittelbar für sie gewährte Gegenleistungen ausgeglichen. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist in dieser Höhe durch den Eingang der Zahlungen der ... auf das Konto der Schuldnerin erloschen, da die Zahlungen des Beklagten hierdurch ausgeglichen wurden. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kontoauszüge, Anlagenkonvolut B 12, erfolgten Zahlungen durch die ... aus der Lohnproduktion 01/2010 am 01.02.2010 in Höhe von 12.000,00 €. Weitere Zahlungen durch die ... erfolgten am 05.02.2010 in Höhe von 3.570,00 €, am 09.02.2010 in Höhe von 25.210,25 € und am 24.02.2010 in Höhe von 13.683,26 €. Ferner finden sich im Anlagenkonvolut B 12 Rechnungen der ... an die ... Lohnproduktion Monat Januar 2010 in Höhe von 39.795,85 € (vom 29.01.2010) und vom 26.02.2010 über 13.683,26 € für die Lohnproduktion Monat Februar 2010 (Anlagenkonvolut B12).

a) Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Ein Anspruch besteht daher nicht, wenn die Massekürzung durch die Zahlungen dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt. Darüber hinaus ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der Masseschmälerung zugeordnet werden kann. Auf eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Betrachtung zur einzelnen masseschmälernden Zahlung kann nicht verzichtet werden. Dabei ist es nach dem Zweck der Vorschrift nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist. Die Masseverkürzung ist ausgeglichen, sobald und soweit ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. II ZR 231/13, Rn. 9 ff).

Anders als der Beklagte meint, reicht es nicht, sich darauf zu berufen, dass alle Zahlungen vorteilhaft für die Masse waren, weil sie die Fortführung der Lohnfertigung ermöglicht und so eine gleichwertige Gegenleistung erfahren haben. Wie ausgeführt, ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen Zahlung und Gegenleistung notwendig.

b) Hinsichtlich der einzelnen Zahlungsposten gilt folgendes:

aa) Bei sämtlichen in Anspruch genommen Dienstleistungen fehlt es an der Bilanzierbarkeit und somit liegt kein Aktivtausch vor. Auch ist bei ihnen kein unmittelbarer Vorteil messbar.

bb) Kein unmittelbar messbarer Vorteil ist auch bei den Löhnen, Steuern, Versicherungsbeiträgen und Fixkosten für Miete, Strom und Gasversorgung gegeben.

cc) Es liegt nur bei folgenden in Höhe und für den Zweck unbestrittenen Zahlungen auf Kauf-, Werk- bzw. Reparaturverträge hinsichtlich der verwendeten Ersatzteile ein Aktivtausch vor:

 

Bei den Positionen 12.01.2010 63 € und 11.02.2010 615,47 € ergibt sich die Abweichung daraus, dass in den jeweiligen Rechnungen neben den Ersatzteilen etc. auch Arbeitsleistungen aufgeführt sind, welche -wie ausgeführtmangels Aktivtausches nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. Rechnungen ..., 17.12.2009, und K. K2. GmbH, 27.01.2010, jeweils beim Anlagenkonvolut B 12).

Das Gericht erachtet den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut B 12 und die dort aufgeführten Rechnungen und Belege auch als ausreichend.

Letztlich ist es auch so, dass Zahlungen, die der Geschäftsführer tätigt, um einen Vermögensgegenstand wertmäßig zu erhalten, bei Reparaturen, im Einzelfall, wenn sie notwendig sind -was hier gegeben war-, angemessen privilegiert sein können (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 73 a).

dd) Bei allen Zahlungen liegt auch der erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang vor. Bei der Bewertung kann auf die Wertungen im Rahmen von § 142 InsO zurückgegriffen werden (Müller, MüKo GmbHG, § 64 GmbHG Rn. 149; Haas, Baumbach/Hueck GmbHG, § 64 GmbHG Rn. 70b). Bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen dürfen aber jedenfalls zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen (BGH, Urteil vom 21.06.2007, Az. IX ZR 231/04, Rn. 51).

Vorliegende Zahlungen sind unbestritten alle innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung erfolgt (siehe auch Rechnungen in Anlagenkonvolut B12).

ee) Der Kläger kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Liquidität der Schuldnerin nicht gesichert gewesen sei, da der für die Insolvenzschuldnerin überlebenswichtige Rahmenvertrag mit ... nur bis zum 31.03.2009 gelaufen sei und nach dem beklagtischen Vortrag noch nicht einmal Verhandlungen über eine Fortsetzung des Vertrages geführt worden seien.

Wie der Zeuge glaubhaft bekundete, sei die Kündigung des Lohnfertigungsvertrages erst nach Mitteilung von der Insolvenzantragstellung durch den Beklagten erfolgt. Die Geschäftsbeziehung zwischen ... und der ... sei bis Ende 2009 normal gelaufen. Erst bei Insolvenzantragstellung hätte die ... gesagt, dass es nicht mehr gehe. Auch aus dem vorgelegten Vertrag, Bl. 117 ff d.A., ist nicht ersichtlich, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Erbringung der hier genannten Zahlungen bereits zum 31.03.2009 ausgelaufen wäre. In Ziffer 3 ist von einem bis 31.03.2010 geltenden Preis die Rede. In Ziffer 8 heißt es, der Vertrag laufe für die Dauer von 5 Jahren (Vertragsschluss: 01.09.2008).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 09.02.2010 die Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages durch die Firma ... folgte. Auch die beiden nach diesem Zeitpunkt liegenden Positionen können hier Berücksichtigung finden, da Habensbuchungen der auch nach dem 09.02.2010 erfolgten und damit der notwendige Ausgleich vorliegt.

5. § 64 S. 2 GmbH

Ein Teil der Zahlungen war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne von § 64 S. 2 GmbHG vereinbar.

a) Erlaubt sind gemäß § 64 Satz 2 GmbHG auch über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Feststellung der Überschuldung hinaus solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- bzw. Kaufmannes vereinbar sind. Zu Lasten eines Geschäftsführers wird gem. S. 2 vermutet, dass er nicht mit der von einem Geschäftsführer zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet (BGH, Urteil vom 18.10.2010, II ZR 151/09, Rn. 11). Der Geschäftsführer trägt damit die Beweislast dafür, dass eine Zahlung nach § 64 Satz 2 GmbHG erlaubt war (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 180). Um einer Haftung auf Ersatz für veranlasste Zahlungen zu entgehen, obliegt es damit dem Geschäftsführer, den Beweis zu erbringen, dass er damit den Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes genügt hat (BGH, Urteil vom 06.06.1994, II ZR 292/91, unter II 2. d))

Der Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes bemisst sich in der Krise der Gesellschaft ausschließlich nach den Interessen der Gläubiger. Die anzulegende Sorgfalt folgt also nicht aus dem Gesellschaftszweck, sondern allein aus dem Gläubigerinteresse (BGH, 05.11.2007,Az. II ZR 262/06, unter II. 1). Die Zahlung muss im (wohlverstandenen) Interesse der Gläubiger liegen. Um die Schutzwirkung des § 64 Satz 1 GmbHG gegen Masseschmälerungen nicht auszuhöhlen, ist die Vorschrift des Satz 2 eng auszulegen; es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Getätigte Zahlungen müssen aus objektiver exante-Betrachtung den Gläubigem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Vorteile einbringen, wobei vage Erwartungen und Hoffnungen auf eine Besserung der Unternehmens- bzw. Geschäftslage nicht genügen. Aus exante-Sicht muss die Zahlung mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit versprechen (BGH, 05.11.2007, Az. II ZR 262/06, Rn. 6; Baumbach-Hueck/Haas, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 64 Rn. 72). Ob diese dann letztendlich eintreten, ist gleichgültig.

Die Anforderungen sind dabei gestuft: Für einfache Maßnahmen gegen den Zusammenbruch (Zahlung von Löhnen, Mieten, Versicherungsprämien sowie Strom-, Wasser- und Heizungsrechnungen) wird eine entsprechend substantiierte Prognose ausreichend sein, wohingegen weitergehende Ausnahmen nur im Einzelfall und aufgrund eines schlüssigen und tragfähigen Sanierungskonzeptes zulässig sind (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 181). Die Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung (BGH, 05.11.2007, Az. Ii ZR 262/06 Rn. 6), aber auch für Löhne und Gehälter sowie die Miete für die Geschäftsräume (OLG Celle: Urteil vom 23.12.2003, Az. 9 U 176/03, unter 1. b); OLG Schleswig, Urteil vom 04.05.2007, Az. 5 U 100/06, unter II 4.) sind besonders dringlich, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht.

b) Da der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Zahlung nach § 64 Satz 2 GmbHG erlaubt war, und für die folgenden Zahlungen kein Vortrag über den Grund der Zahlung vorliegt, fallen die nachfolgenden Zahlungen nicht unter § 64 S. 2 GmbHG; ein Erstattungsanspruch nach § 64 S. 1 GmbH ist gegeben:

- 04.02.2010 über 41,41 €

- 15.02.2010 über 402,54 €

- 01.04.2010 über 1,00 €

- 01.04.2010 über 2,00 €

- 06.04.2010 über 22,38 €

- 22.04.2010 über 65,06 €

- 03.05.2010 über 1,00 €

- 03.05.2010 über 2,00 €

- 04.05.2010 über 37,22 €

c) Zunächst erachtet das Gericht die Zahlungen von Gehältern, Mieten für die betriebsnotwendigen Maschinen, Versicherungsprämien, Strom- und Heizungsrechnungen (Erdgas) als von § 64 S. 2 GmbH gedeckt. Wie ausgeführt ist hierfür eine substantiierte Prognose ausreichend, welche gegeben war. Diese Zahlungen waren aus objektiver exante-Betrachtung geeignet, den Gläubigern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr Vorteile als Nachteile einbringen, da diese Zahlungen dafür notwendig waren, die Produktion bis zur - nach übereinstimmenden Parteivortrag am 09.02.2010 erfolgten - Kündigung des Lohnfertigungsvertrages durch die ... aufrecht zu erhalten.

Auch die weiteren notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis 09.02.2010 erachtet das Gericht hier ausnahmsweise von § 64 S. 2 GmbHG gedeckt.

Der Beklagte trägt -nach Auffassung des Gerichts hier auch ausreichendunter Verweis auf den Lohnfertigungsvertrag vom 01.09.2008 und auf die Rechnungen für die Lohnfertigung im Januar und Februar 2010 (Anlagenkonvolut B12) bzw. ausweislich entsprechender Habensbuchungen vor, dass durch die Fortführung der Produktion Schadensersatzansprüche seitens der Auftraggeberin abgewendet worden seien und zudem ein die Zahlungen übersteigender Mehrwert geschaffen worden sei.

Diese Ausgaben waren damit für die Masse in diesem Sinne vorteilhaft, v.a. weil den Ausgaben entsprechende Einnahmen durch die Lohnproduktion für die ... gegenüberstehen. Auf die oben genannten Zahlungseingänge, die aus den Kontounterlagen ersichtlich sind, wird Rekurs genommen. Sie sind deswegen nicht pflichtwidrig und stehen im wohlverstandenen Gläubigerinteresse.

Zudem waren vorliegend bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 09.02.2010 durch die ... auch realistische Sanierungschancen gegeben.

Zwar gab der Zeuge R. an, dass er für die ... kein Sanierungskonzept erstellt habe, sondern eine Fortführungsprognose für die ... Jedoch teilte er auch mit, dass ihm als Unternehmensberater die Maßnahmen des Beklagten als hinreichend wahrscheinlich erschienen seien. Auch die Planannahme des Beklagten sei wahrscheinlich gewesen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass er auch angegeben hat, dass es keine detaillierte Untersuchung bzgl. der ... gegeben habe. Der Zeuge hat aber auch angegeben, dass er noch einen zweiten Auftrag zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung erhalten habe. Damit steht für das Gericht fest, dass er zumindest einen guten Einblick in die Situation der ... erlangen konnte. Er führte weiter aus, dass die finanzielle Lage der Firma ... zwar angespannt gewesen sei, aber konkrete Lösungsmaßnahmen im Raum gestanden seien und verhandelt worden sei, wobei es seiner Erinnerung nach um den Verkauf von Anlagevermögen gegangen sei. Seine Einschätzung bezog sich auf den 08.08.2008 bzw. auf den 02.07.2009. Das vom Beklagten vorgelegte Sanierungskonzept, die Sachverhalte, Zahlen und Maßnahmen, seien nach seiner Einschätzung plausibel gewesen.

Dies erachtet das Gericht in einer Gesamtschau als ausreichend, um hier von durchaus realistischen Sanierungschancen zu diesem Zeitpunkt ausgehen zu können.

Dementsprechend erachtet das Gericht folgende Zahlungen als hier ausnahmsweise von § 64 S. 2 GmbHG gedeckt:

Buchungsdatum Zahlungsbetrag Zahlungsgrund

04.01.2010 381,06 € Kfz-Versicherungsprämie für den ... von ...

Dass dieses Fahrzeug für die Produktion notwendig war, ist zur vollen Überzeugung des Gerichts durch die Aussage der Zeugin Petra C dargelegt worden. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie ein Betriebsfahrzeug gehabt habe, weiches sie für Bankgeschäfte und den Einkauf benötigt habe, wobei es beim Einkauf um die kurzfristige Beschaffung von Material, z. B. Ersatzteilen, gegangen sei, um den Produktionsprozess fortzuführen. Dies sei auch mehrmals täglich vorgekommen. Auch sei sie mit dem Auto mindestens einmal in der Woche zur Bank gefahren. Das Auto diente damit v.a. auch der kurzfristen Ersatzteilbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Produktion.

04.01.2010 3.570,00 € Miete für die betriebsnotwendigen Maschinen:

Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Maschinen zur Weiterführung der Produktion erforderlich waren. Dies wurde nach Ansicht des Gerichts vom Beklagten auch ausreichend dargelegt. Zudem haben auch die Zeugin Petra und der Zeugen Manfred ... bestätigt, dass ohne die Maschinen eine weitere Fertigung nicht möglich gewesen wäre. Die Zeugin gab an, dass diese Maschinen für die Lohnfertigung gebraucht worden seien. Ohne diese wäre nichts gegangen. Auch der Zeuge bekundete, dass es sich bei der gemieteten Maschine von der Firma... ...um eine Fertigungsanlage zur Herstellung von Gläserverschlüssen gehandelt habe, die notwendig sei für die Fertigung der Produkte der, nämlich der Gläserverschlüsse. Ohne die Maschine bzw. die Fertigungsanlage hätte man die Verschlüsse nicht herstellen können.

05.01.2010 423,64 € Beitrag zur Rechtsschutzversicherung:

Versicherungszahlungen sind zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich. Hierdurch können ggf. unberechtigte Zahlungsansprüche abgewehrt und Forderungen durchgesetzt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zahlung für das ganze Jahr erfolgte. Dies ist jedoch in der Versicherungsbranche üblich und es ist nicht wahrscheinlich, dass eine Versicherung für nur einen oder zwei Monate hätte erfolgen können. Wahrscheinlicher ist, dass bei Teilzahlung gar kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt die Kündigung durch die noch nicht erfolgt.

05.01.2010 4.797,93 € Beitrag zur Feuer- und Leitungswasserversicherung, Industrieversicherung, mittlere Feuer-BU-Versicherung, Feuer- und Sturmversicherung:

Versicherungszahlungen sind zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich. Ohne derartige Versicherungen wären Elementarrisiken nicht abgesichert. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zahlung für das ganze Jahr erfolgte. Hierzu gilt oben Gesagtes. Auch hier gilt, dass zu diesem Zeitpunkt die Kündigung durch die ... noch nicht erfolgt war.

12.01.2010 41,05 € Telefonkosten des Unternehmens

für den Abrechnungszeitraum 05.12.2009 - 04.01.2010. Diese Zahlung war für die Fortführung des Unternehmens notwendig, weil sie die telefonische Erreichbarkeit des Unternehmens für den Januar 2010 sichergestellt hat und bei Nichtbezahlung die sofortige Anschlusssperrung drohte.

12.01.2010 118,33 € Reinigungskosten für Arbeitskleidung:

Das Gericht erachtet die Zahlung als erforderlich, da auch den Arbeitnehmern, welche bei der Beklagten beschäftigt sind, nicht zuzumuten ist, bei hier gegebenen Fortgang der Beschäftigung in schmutziger Arbeitskleidung zu arbeiten. Die Arbeitnehmer waren zur Produktion erforderlich. Insofern liegt die Reinigung auch im Gläubigerinteresse.

12.01.2010 200,40 € (bzw. 137,40 €, da i.Ü. schon Gegenwert zugeflossen, s.o.) Reparatur eines Staplers.

Der Stapler wurde in der Fertigung der Schuldnerin  eingesetzt, so dass er der Aufrechterhaltung der Gegenwert Lohnproduktion diente.

12.01.2010 329,22 € Software und Softwarewartung:

Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Aufrechterhaltung der Lohnbuchhaltung Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Produktion und die Ausgabe damit im Gläubigerinteresse.

12.01.2010 2.830,77 € Strom für das Betriebsgebäude

Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich ggf. um bereits verbrauchten Strom gehandelt hat. Bei Nichtzahlung drohte aber die Stromsperrung, so dass die Zahlung insofern auch zur Aufrechterhaltung der künftigen Produktion notwendig war.

12.01.2010 1.082,38 € Erdgas zur Beheizung des. Betriebsgebäudes

Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.

15.01.2010 48,69 € Gasmietflaschen zur Aufbewahrung von Schweißgas

Notwendig zur Produktion.

25.01.2010 12.333,37 € Gehälter für Januar 2010

Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.

26.01.2010 45,82 € Winterdienstleistungen:

Die Zahlungen, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück erfolgt sind, d.h. Winterdienstleistungen, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar, weil sie der Verhinderung von Schadensersatzansprüchen durch Dritte dienten, welche die Masse hätten schmälern können. Der Beklagte hat insofern die Rechnungen der (Anlagenkonvolut B12) vorgelegt, so dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Zahlung der Rechnung für die Beseitigung von Schnee und Glatteis erfolgt ist.

01.02.2010 3.570 € Miete für betriebsnotwendige Maschinen.

Es gilt oben Gesagtes.

01.02.2010 2,00 € Monatsübersichten und Kontoauszüge.

Diese waren für die laufende Buchhaltung notwendig. Der Geschäftsführer benötigte diese Unterlagen, um einen Überblick über die Abrechnung der fortgeführten Produktion und der finanziellen Gesamtsituation zu behalten, was im Gläubigerinteresse lag.

d) Die nachfolgenden Zahlungen waren dagegen nicht für eine Fortsetzung des Betriebes erforderlich bzw. die Zahlung lag nicht im überwiegenden Gläubigerinteresse:

Buchungsdatum Zahlungsbetrag Zahlungsgrund

04.01.2010 34,56 € Rundfunkgebühren

Es besteht nach der Auffassung des Gerichts keine vergleichbare Situation mit der Nichtzahlung von Steuern. Dort ist die Nichtzahlung entsprechend sanktioniert. Zwar kann auch die Nichtzahlung von GEZ-Gebühren eine Ordnungswidrigkeit darstellen, jedoch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes der Nichtzahlung. Im Januar 2010 unterlag der Beklagte damit keiner rechtfertigenden Pflichtenkollision.

12.01.2010 119,00 € Vernichtung von Unterlagen.

Inwieweit die Vernichtung von Unterlagen zur Betriebsfortführung notwendig gewesen sei, trägt der Beklagte nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Unterlagenvernichtung der Aufrechterhaltung der Produktion gedient hätte.

22.01.2010 12,45 € Rechnung des Gerichtsvollziehers

für die Zustellung der Urkunde der ...

Inwieweit die Bezahlung der Rechnung für die Zustellung zur Aufrechterhaltung der Produktion notwendig gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sonstiger Vortrag, z.B. zu einer rechtfertigenden Pflichtenkollision etc., ist nicht gegeben.

26.01.2010 178,50 € Vernichtung von Unterlagen.

Obige Ausführungen gelten entsprechend.

Auch konnte das Gericht nicht die Leasingraten vom 04.01.2010 und 01.02.2010 über jeweils 641,04 € berücksichtigen, da sich der Vortrag der Beklagtenpartei, dass es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe, nicht bestätigt hat. Der Zeuge . ...: konnte nicht bestätigen, dass es sich um sein Firmenfahrzeug handeln würde. Vielmehr sagte er aus, dass er in den Jahren 2009 und 2010 keines mehr von der Schuldnerin gehabt habe. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Zeuge angab, dass es noch einen Bully für die Fertigung gegeben habe. Die Beklagtenpartei hat sich diese Angabe nicht zu eigen gemacht und im übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass sich die Leasingraten auf den Bully bezogen hätten.

d) -Zahlungen nach dem 09.02.2015-:

Nach Kündigung des Lohnfertigungsvertrages am 09.02.2010 gab es in Ermangelung eines zu erzielenden Vergütungsanspruchs keinen Massevorteil für die Gläubiger durch die Fortführung der Produktion mehr. Daher sind alle danach folgenden Zahlungen grundsätzlich auch nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in Hinblick auf die Massewahrung vereinbar. Auch bestand mit Fortfall des Kunden ... keine positive Fortführungsprognose mehr, auf die sich der Beklagte berufen könnte (Zu den beiden Zahlungen nach diesem Zeitpunkt, für die ein Gegenwert vorliegt, siehe schon oben.).

aa) Demnach sind grundsätzlich alle Zahlungen ab der Kündigung des Lohnfertigungsvertrages nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar.

Das Gericht verkennt nicht, dass Habensbuchungen der ... auch nach dem Kündigungszeitpunkt noch erfolgten. Es ist aber nicht vorgetragen, dass die Produktion auch nach dem Kündigungszeitpunkt noch erfolgt wäre. Auch der Zeuge: sprach in seiner Zeugenvernehmung im Übrigen nur von Arbeiten bis Ende Januar 2010. Um darüber hinausgehend weitere Positionen berücksichtigen zu können, hätte es hierzu weiteren Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenpartei gebraucht.

bb) Eine Ausnahme hiervon macht das Gericht bzgl. der 3 € für Belege für das Konto am 11.03.2010, da die Kontrolle der Bankvorgänge, z.B. auf unberechtigte Abbuchungen hin, im wohlverstandenen Gläubigerinteresse liegt, auch wenn keine Produktion mehr läuft.

cc) Eine weitere Ausnahme macht das Gericht hinsichtlich der Zahlung der Grundsteuer in Höhe von 636,53 € am 16.02.2010. Diese entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers wegen vorliegender Pflichtenkollision.

(1) Der Beklagte wendet ein, dass die Abführung Löhne, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Abführung von Grundsteuer wegen bestehender Pflichtenkollision mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren waren.

(2) Umstritten ist es, inwieweit Fälle der gesetzlichen Pflichtenkollisionen zur Exkulpation nach § 64 Satz 2 GmbHG führen. Hierbei geht es insbesondere um die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuern, die strafbewehrt sind bzw. eine persönliche Haftung auslösen können. Nach der neueren Rechtsprechung des 2. Zivilsenates BGH dürfen nunmehr innerhalb der Dreiwochenfrist die in dieser Periode anfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie Umsatz- und Lohnsteuern abgeführt werden und gelten entsprechend als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182 unter Verweis auf BGH NJW 2007, 2118, 2120 und NZG 2009,32).

Für Arbeitgeberbeiträge gilt dies allerdings nicht, da insoweit keine dem § 266 a StGB entsprechende Strafdrohung besteht (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 196/09, Rn. 17; Goüschalk-Haas/Ko/mann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182). Von der Exkulpation ist auch die Zahlung rückständiger Abgaben erfasst (Gottschalk-Haas/Ko/mann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182; BGH, ZIP 2011,422.)

(3) Der Kläger macht vorliegend nur den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge geltend. Eine Exkulpation ist hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge deswegen nicht möglich.

Daher sind die folgenden Soziaiversicherungsbeiträge in der Höhe des geltend gemachten Arbeitgeberanteils sorgfaltspflichtwidrig:

 

(4) Bei der Bezahlung von Grundsteuer besteht jedoch wegen der drohendenden persönlichen Haftung des Geschäftsführers aus §§ 34, 69 AO eine rechtfertigende Pflichtenkollision, nachdem nicht nur auf die Straf- oder Ordnungswidrigkeitsbewehrung, sondern auch auf eine drohende persönliche Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 14. 5. 2007, Az. II ZR 48/06, Rn. 11).

Deswegen entspricht nach der Überzeugung des Gerichts die Zahlung auf zu leistende Grundsteuer vom 16.02.2010 in Höhe von 636,52 € der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

6. Verschulden

Letztlich ist auch das erforderliche Verschulden gegeben. Der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbH setzt ein Verschulden des Geschäftsführers voraus (Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 20. Aufl., 2013, § 64 Rn. 84). Der Geschäftsführer muss keine positive Kenntnis von der Insolvenzreife, insbesondere der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, haben, sondern es reicht fahrlässige Unkenntnis der die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. II ZR 171/10, Rn. 13).

Dem Beklagten war die Ratenzahlungsvereinbarung mit der ... bekannt und er hat nicht vorgetragen, dass er nicht gewusst hätte, dass keine weiteren Ratenzahlungen mehr erfolgt waren.

Für die Zahlungen nach Insolvenzantragsstellung bzw. nach dem Treffen mit dem späteren Insolvenzverwalter kann er sich nicht mit dem Verweis darauf entlasten, dass der spätere Insolvenzverwalter zugesagt habe, sich um alles zu kümmern. Eine solche Aussage des Klägers haben die Zeugen nicht bestätigt. Selbst wenn das zutreffen würde, hätte dem Beklagten klar sein müssen, dass er als Geschäftsführer weiterhin allein entscheidungsbefugt ist, bis tatsächlich ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.02.2010, Anlage K7, wurde der Kläger beauftragt zu ermitteln, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob kostendeckende Masse zur Verfügung steht.; die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin verblieb jedoch bei dieser. Es ist kein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Dieser Beschluss war dem Beklagten unstreitig bekannt.

7. Abschließende Übersicht

- 04.01.2010 über 34,56: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 04.01.2010 über 381,06 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 04.01.2010 über 641,04 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 04.01.2010 über 3.570,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 05.01.2010 über 423,64 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 05.01.2010 über 4.797,93 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 22,25 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 41,05 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 118,33 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 119,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 12.01.2010 über 200,40 €: -Gegenwert in Höhe von 63,00 € zugeflossen; in Höhe von 137,40 € § 64 S. 2 GmbHG -> insgesamt kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 329,22 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 562,89 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 1.082,38 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 2.830,77 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 15.01.2010 über 48,69 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 15.01.2010 über 396,96 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 22.01.2010 über 12,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben

- 22.01.2010 über 56,48 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-

- 25.01.2010 über 12.333,37 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 25.01.2010 über 12,45 €: -kein Anspruch, Position doppelt berücksichtigt (22.01.2010)-

- 26.01.2010 über 45,82 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 26.01.2010 über 178,50 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 27.01.2010 über 2.448,43 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.02.2010 über 2,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 01.02.2010 über 641,04 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.02.2010 über 3.570,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 04.02.2010 über 41,41 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 26,78 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 59,50 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 141,60 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 147,92 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 59,70 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-

- 11.02.2010 über 1.216,18 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 11.02.2010 über 1.512,18 €: -Gegenwert in Höhe von 615,47 € zugeflossen -> Anspruch in Höhe von 896,71 €

- 11.02.2010 über 2.208,71 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 11.02.2010 über 4.476,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 12.02.2010 über 48,96 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 12.02.2010 über 68,72 €: -Erstattungsanspruch gegeben

- 15.02.2010 über 771,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 15.02.2010 über 402,54 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 15.02.2010 über 12.279,24 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 16.02.2010 über 520,79 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 16.02.2010 über 636,52 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 25.02.2010 über 2.641,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 24.02.2010 über 50,52 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teüklagerücknahme

- 11.03.2010 über 3,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 01.03.2010 über 641,04 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme

- 30.02.2010 über 35,93 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 02.03.2010 über 30,20 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilkiagerücknahme

- 12.03.2010 über 26,18 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teiiklagerücknahme

- 12.03.2010 über 46,54 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 15.03.2010 über 92,89 €: Abzug wegen Rücklastschrift -> kein Anspruch

- 16.03.2010 über 83,36 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 29.03.2010 über 2.641,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.04.2010 über 1,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.04.2010 über 2,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.04.2010 über 641,04 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 01.04.2010 über 2.472,00 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme

- 06.04.2010 über 22,38 € -Erstattungsanspruch gegeben

- 22.04.2010 über 65,06 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 03.05.2010 über 1,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 03.05.2010 über 2,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 03.05.2010 über 641,04 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 03.05.2010 über 1.742,48 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme

- 04.05.2010 über 37,22 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 18.05.2010 über 636,52 € -nach Bestellung Insolvenzverwalter -> kein Anspruch

Es ergibt sich ein Gesamterstattungsanspruch in Höhe von 33.227,53 €.

C.

- Zinsanspruch

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 268, 288 BGB in Verbindung mit § 64 S. 1 GmbHG auf Verzugszinsen seit dem 03.08.2013 aus 35.160,95 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Durch das Schreiben vom 16.07.2013 (Anlage K 6) mit einem Zahlungsziel zum 02.08.2013 befindet sich der Beklagte seit 03.08.2013 in Verzug. Es waren in diesem Schreiben auch alle klageweise aufgeführten Positionen enthalten.

D.

- Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 ZPO bzw. bzgl. des zurückgenommenen Teils auf § 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

E.

- Streitwert -:

Die Streitwertreduzierungen auf 66.570,97 € und 65.052,09 € basieren auf den beiden Teilklagerücknahmen der Klagepartei.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13 zitiert 17 §§.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

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(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

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Referenzen

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

43
Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner - wie hier jedenfalls am 12. März 2001 - im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung schon seit mehreren Monaten nicht gelungen war, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen (BGHZ 163, 134, 139; BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469, 1471 Rn. 37) auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich waren, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGHZ 149, 178, 186 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO, ZIP 2003, 410, 411 unter III 1 c). Ausnahmen sind auch auf dem Gebiet der Telekommunikation nicht anzuerkennen.
10
a) Dieser Einwand scheitert im Streitfall schon daran, dass selbst die Schuldnerin, hätte sie die Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften verweigert, nicht rechtswidrig gehandelt hätte. Die gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken geltenden Widerspruchsfristen endeten für alle hier maßgeblichen Rechnungsabschlüsse erst zu einem Zeitpunkt, als die Schuldnerin schon zahlungsunfähig war und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Dies ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den Berichten des Klägers, auf die sich die Beklagte bezogen hat. Der zahlungsunfähige Schuldner , der bereits Insolvenzantrag gestellt hat, handelt in der Regel weder rechtsnoch sittenwidrig, wenn er bewusst davon absieht, die nicht bevorrechtigte For- derung eines Gläubigers noch zu befriedigen. Da er durch seinen Insolvenzantrag nach außen kundgetan hat, er halte die Eröffnung des Insolvenzverfahren für notwendig, entspricht es dem dort geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung , dass er grundsätzlich keine Forderungen erfüllt und deshalb auch keine Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren mehr genehmigt. Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat dies der Gesetzgeber durch das bereits ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit normierte Zahlungsverbot besonders deutlich zum Ausdruck gebracht (§ 92 Abs. 3 AktG, § 64 Abs. 2 GmbHG, § 130a Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB). Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Genehmigung von Lastschriften, die wirtschaftlich einer Zahlung auf konventionellem Wege entsprechen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 23; Michalski/Nerlich, GmbHG § 64 Rn. 41; SchulzeOsterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rn. 79; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 64 Rn. 80; LG Köln GmbHR 1990, 136, 137).
13
Voraussetzung der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 130 a Abs. 3 HGB a.F. ist jedoch stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zu Lasten der Gläubigermehrheit durch ihn "veranlasst" worden ist (siehe nur Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 280/07, Umdr. S. 16 z.V.b.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38). Da der Geschäftsführer nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, ist die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 130 a Abs. 3 HGB a.F..

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

12
b) Fehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, es sei dem Vorstand nach § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (= § 92 Abs. 3 Satz 1 AktG in der Fas- sung vor Inkrafttreten des MoMiG) lediglich untersagt, nach Ablauf der längstens dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten. Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG gilt - ebenso wie das gleichartige Zahlungsverbot des § 64 Satz 1 GmbHG (= § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F.) - bereits ab Eintritt der Insolvenzreife (BGHZ 143, 184, 188; 163, 134, 141; Sen.Urt. v. 18. März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089, jeweils zu § 64 GmbHG; MünchKommAktG/Spindler 3. Aufl. § 92 Rdn. 61 m.w.Nachw., anders noch MünchKommAktG/Hefermehl/Spindler 2. Aufl. Rdn. 44). Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es entspricht auch dem Zweck der Norm. Durch das Zahlungsverbot soll sichergestellt werden, dass das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen zur gleichmäßigen und ranggerechten Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erhalten bleibt (BGHZ 143, 184, 186). Dafür kommt es allein auf den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife an. Auch wenn der Vorstand wegen laufender Sanierungsbemühungen innerhalb der längstens dreiwöchigen Frist des § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO (= § 92 Abs. 2 AktG a.F.) noch keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss, hat er doch das Gesellschaftsvermögen für den Fall zu sichern, dass die Sanierungsbemühungen fehlschlagen und das Vermögen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu verteilen ist. Verhält sich der Vorstand pflichtgemäß und stellt unverzüglich nach dem Scheitern der Sanierungsbemühungen den Insolvenzantrag, hat das Zahlungsverbot überhaupt nur Bedeutung für den Zeitraum ab Eintritt der Insolvenzreife.
9
1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 130a Abs. 1 HGB i.V.m. § 177a Satz 1 HGB entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. § 130a Abs. 1 HGB soll im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 14; Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 7; Beschluss vom 5. Februar 2007 - II ZR 51/06, ZIP 2007, 1501 Rn. 4; vgl. zur Parallelvorschrift § 64 Satz 1 GmbHG bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 275; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328). Der Erstattungsanspruch gegen das Organ muss folgerichtig nicht nur bei Erfüllung durch das Organ entfallen, sondern auch, wenn die Massekürzung anderweitig ausgeglichen und der Zweck der Ersatzpflicht erreicht ist. Aus diesem Grund besteht kein Erstattungsanspruch gegen das Organ mehr, soweit es dem Insolvenzverwalter gelingt, durch die Insolvenzanfechtung eine Rückerstattung der Zahlung zu erreichen und so die Masseschmälerung wettzumachen (BGH, Ur- teil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 14; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 327), oder wenn die Massekürzung dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09, ZIP 2010, 2400 Rn. 21 - Fleischgroßhandel; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006; vgl. auch Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 262/06, ZIP 2008, 72 Rn. 5).

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

11
a) Gemäß § 19 Abs. 2 InsO aF liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Aus dem Aufbau des § 19 Abs. 2 InsO aF folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortführungsprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen verbotener Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05, ZIP 2006, 2171 Rn. 3; zur Insolvenzverschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 11).

Bundesgerichtshof

Urteil, 6. Juni 1994 

Az.: II ZR 292/91

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Geschäftsführer und seit 1985 Alleingesellschafter der im Mai 1981 mit einem Stammkapital von 50000 DM gegründeten S. Handels-GmbH (im folgenden: GmbH). Im Dezember 1985 und Januar 1986 bestellte er im Namen der GmbH bei der Klägerin Waren im Gesamtwert von 98236,22 DM. Die Klägerin lieferte die Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt im Januar und Februar 1986. Auf Antrag des Beklagten vom 27. März 1986 wurde am 25. April 1986 das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Klägerin, die auf die Warenlieferungen keine Bezahlung erhielt, 126,182 [ 17. Konkursverschleppung ] erlangte durch Aussonderung Waren im Wert von 7960,11 DM zurück. Wegen der Restforderung von 90276,11 DM, mit der sie nach ihrer Behauptung im Konkurs ausfallen wird, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat behauptet, die GmbH sei bereits 1985 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen; der Beklagte habe dies, als er die Waren bestellte, gewußt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

 Gründe:

I.

1.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit der Begründung zur Schadensersatzleistung verurteilt, er habe unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß als Vertreter der GmbH persönlich dafür einzustehen, daß er die Klägerin nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, darüber aufgeklärt habe, daß angesichts der damaligen angeschlagenen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft die Zahlung des Kaufpreises nicht gesichert sei. Die GmbH sei bereits seit 1984 überschuldet gewesen und der Beklagte habe dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können. Seine persönliche Haftung ergebe sich daraus, daß er ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluß gehabt und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt habe. Dieses Interesse sei über seine Beteiligung an der GmbH mit dem damit verbundenen Gewinnbezugsrecht hinausgegangen. Denn er habe - unstreitig - zur Absicherung von Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft in den Jahren bis 1985 aus seinem privaten Vermögen die Rechte an einer Lebensversicherung abgetreten, ein Festgeldguthaben von rund 48000 DM verpfändet und sich in Höhe von 250000 DM verbürgt. Dadurch habe er seine wirtschaftliche Existenz weitgehend mit dem Erfolg der Gesellschaft verknüpft. 126,183 [ 17. Konkursverschleppung ]

2.

Diesem rechtlichen Ausgangspunkt, der allerdings im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, vermag der Senat nicht zu folgen. Für die Folgen einer Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungs- und Obhutspflichten haftet, wenn bei den Vertragsverhandlungen ein Vertreter tätig wird, nach allgemeinen Grundsätzen der Vertretene. Ausnahmsweise kann aber auch der Vertreter selbst schadensersatzpflichtig sein, wenn er 2 persönlich in besonderem Maße das Vertrauen des Verhandlungspartners in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vertreter auch dann für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen haften, wenn er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt.

a)

Der letztgenannte, vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt rechtfertigt die von ihm angenommene Haftung des Beklagten nicht.

aa)

Die Rechtsprechung zur Vertreterhaftung wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses geht im Grundsatz auf Entscheidungen des Reichsgerichts zurück, bei denen es sich zunächst um Fälle handelte, in denen der Vertreter der eigentliche Vertragsinteressent war und nur aus formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartei, sondern als Vertreter auftrat (»procurator in rem suam«; grundlegend RGZ 120,249,252 f. , wo der Käufer eines Grundstücks, bevor das Eigentum an diesem auf ihn übergegangen war, es im Namen des Verkäufers weiterverkaufte; vgl. die weiteren Nachweise bei Steininger, Die Haftung des Geschäftsführers und/oder des Gesellschafter-Geschäftsführers aus culpa in contrahendo bei wirtschaftlicher Bedrängnis der Gesellschaft mbH, 1986, S. 53 ff.; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 275 Rdn. 220). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und die Haftung seit BGHZ 14,313,318 in dem oben bereits dargestellten Sinne ausgeweitet (eingehend zu dieser Entwicklung Steininger aaO S. 60 ff.; vgl. auch Wiedemann NJW 1984,2226 f.). Im Schrifttum ist dies vom Grundsätzlichen her auf verbreitete Kritik gestoßen (vgl. nur Ballerstedt AcP 151 [1950/51], 501,524; weitere Nach[1]126,184 [ 17. Konkursverschleppung ] weise bei Hachenburg/Ulmer, HGB 8. Aufl. § 64 Rdn. 71 Fußn. 112).

bb)

Auf die die dogmatische Begründbarkeit der Vertreterhaftung wegen wirtschaftlichen Interesses insgesamt in Zweifel ziehende Kritik ist hier nicht weiter einzugehen. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist nur von Bedeutung, ob sich unter diesem Gesichtspunkt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründen läßt. Das ist jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen zu verneinen.

(1)

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ein die Haftung begründendes Eigeninteresse zunächst bereits in Fällen angenommen, in denen ein GmbH-Geschäftsführer maß[1]geblich, vor allem als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter, an der GmbH, in deren Namen er die Vertragsverhandlungen führte, beteiligt war (BGHZ 87,27,33 f.; Urt. v. 27. Oktober 1982 - VIII ZR 187/81, WM 1982,1322,1323; anders aber Urt. v. 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978,59,60; vgl. auch Urt. v. 3. November 1976 - I ZR 156/74, WM 1977,73,76 für den Treugeber eines Gesellschafter[1]Geschäftsführers). Gegen diese Rechtsprechung ist eingewandt worden, sie setze sich in einen Wertungswiderspruch zu § 13 Abs. 2 GmbHG, wonach eine persönliche Haftung des GmbH[1]Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgeschlossen ist; denn sie knüpfe die Haftung an eine den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht persönlich, sondern nur in seiner Stellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft treffende Pflichtverletzung an und begründe damit eine Durchgriffshaftung ohne Vorliegen der Durchgriffsvoraussetzungen (u. a. Rehbinder, FS Robert Fischer, 1979, S. 579,599). Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1985 (VIII ZR 210/84, ZIP 1986,26,29) ist die maßgebliche Beteiligung des Vertreters an der Gesellschaft für sich allein nicht als ausreichend angesehen worden, um eine Haftung wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Oktober 1988 - VIII ZR 325/87, ZIP 1988,1543,1544 für den Kommanditisten und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG). Es ist vielmehr das Vorliegen zusätzlicher Umstände gefordert worden, die die Annahme rechtfertigen können, der Vertre[1]126,185 [ 17. Konkursverschleppung ] ter habe »gleichsam in eigener Sache« gehandelt. Um derartige Umstände soll es sich handeln, wenn der Gesellschafter- Geschäftsführer der Gesellschaft zusätzlich zu seiner Kapitalbeteiligung zur Absicherung von Gesellschaftsverbindlichkeiten persönliche Bürgschaften oder dingliche Sicherheiten zur Verfügung stellt (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1985 aaO S. 30, v. 8. Oktober 1987 - IX ZR 143/86, WM 1987,1431,1432 und v. . März 1988 - VIII ZR 380/86, ZIP 1988,505,507; für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bereits Urt. v. 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82, ZIP 1984,439,441 f.), ferner, wenn seine Tätigkeit auf die Beseitigung von Schäden abzielt, für die er anderenfalls von der Gesellschaft in Anspruch genommen werden könnte (Urt. v. 23. Oktober 1985 aaO S. 30 und v. 8. Oktober 1987 aaO S. 1432), und schließlich, wenn er bei Abschluß des Vertrages die Absicht hat, die vom Vertragspartner zu erbringende vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß an die Gesellschaft weiterzuleiten, sondern sie zum eigenen Nutzen dafür geeigneten Zwecken zuzuführen (Urt. v. 23. Oktober 1985 aaO S. 30). In einem nicht gesellschaftsrechtlichen Fall ist allerdings die Bürgschaftsübernahme in Verbindung mit einer Darlehensgewährung und dem Bestehen von 3 Leibrentenansprüchen gegen den Vertretenen nicht als ausreichend angesehen worden, um die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (Urt. v. 11. Oktober 1988 - X ZR 57/87, ZIP 1988,1576,1577). Auch mit diesem eingeschränkten Inhalt wird die Rechtsprechung zur Haftung des Gesellschafter[1]Geschäftsführers im Schrifttum überwiegend abgelehnt; allenfalls wird ihr unter Vorbehalten zugestimmt (vgl. u. a. Hommelhoff EWiR 1986, S. 165 f.; Grunewald ZGR 1986,580,584 ff.; K. Schmidt ZIP 1988,1497,1503; Medicus, FS Steindorff, 1990, S. 725,733). Manche Autoren sprechen sich dafür aus, zu den von der Reichsgerichtsrechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen zurückzukehren und die Eigenhaftung wegen wirtschaftlichen Interesses nur für die Fälle einer Art »mittelbarer Stellvertretung des Vertretenen für den Vertreter« zu bejahen (Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 72; Soergel/Wiedemann aaO vor § 275 Rdn. 227). Roth (GmbHR 1985,137,139 ff.; ZGR 1986,371,380 f.; 126,186 [ 17. Konkursverschleppung ] GmbHG aaO § 64 Anm. 4.1) hat vorgeschlagen, das von der Rechtsprechung erzielte Ergebnis teilweise - soweit es um die Zeit nach Konkursreife geht - mit einer dann einsetzenden Haftung des unternehmerisch tätigen, beherrschenden Gesellschafters wegen Erschöpfung des Haftungsfonds der Gesellschaft zu begründen. Der erkennende Senat hat bereits in einem Urteil vom 4. Mai 1981 (II ZR 193/80, ZIP 1981,1076,1077) die Eigenschaft als Alleingesellschafter der am Vertrag beteiligten GmbH zur Begründung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers nicht genügen lassen. In späteren Urteilen ist er gelegentlich von der Möglichkeit einer Haftung des Vertreters, insbesondere des Geschäftsführers, wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses ausgegangen; im jeweiligen konkreten Fall ist aber das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen verneint worden (Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, ZIP 1987,175,177, v. 17. Juni 1991 - II ZR 171/90, WM 1991,1730 f. und v. 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, ZIP 1991,1140,1141 f.). In anderen Urteilen hat der Senat die Frage, ob sich eine persönliche Haftung des Vertreters, insbesondere des Geschäftsführers einer GmbH, mit dessen eigenem wirtschaftlichen Interesse am Vertragsschluß begründen läßt, ausdrücklich offengelassen (Urt. v. 17. Dezember 1984 - II ZR 314/83, WM 1985,384,385; v. 10. März 1986 - II ZR 107/85, WM 1986,854,856 und v. 16. März 1992 - II ZR 152/91,ZIP 1992,694).

(2)

Im vorliegenden Fall kommt nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Haftung des Beklagten nur der Umstand in Betracht, daß er zugunsten der GmbH Sicherheiten in Form einer Bürgschaft und der Abtretung von persönlichen Forderungen zur Verfügung gestellt hat. Ein solcher Sachverhalt rechtfertigt jedoch die persönliche Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nicht. Der Senat ist durch die frühere, insoweit abweichende Rechtsprechung des VIII. und des IX. Zivilsenats nicht gehindert, diesen Standpunkt einzunehmen; denn diese Senate haben auf Anfrage (Sen.Beschl. v. 1. März 1993, ZIP 1993,763) mitgeteilt, daß sie insoweit an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht festhalten. 126,187 [ 17. Konkursverschleppung ] Die Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH ist, wie heute unbestritten ist, keine tragfähige Grundlage für seine persönliche Haftung. Setzt der Gesellschafter neben seiner Kapitalbeteiligung teilweise sein Privatvermögen durch Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft oder in Form von persönlichen oder dinglichen Sicherheiten für der GmbH gewährte Drittkredite ein, so muß ihm zwar daran gelegen sein, seinen sich daraus ergebenden Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nicht zu gefährden. Dieses Interesse gibt aber keinen Anlaß, ihn deswegen persönlich für die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen zu lassen. Solange diese wirtschaftlich gesund ist, ist die Gefahr, daß das zusätzlich für deren Zwecke eingesetzte Privatvermögen verlorengeht, nicht vorhanden. Gerät die Gesellschaft in die Krise, dann werden derartige Gesellschafterleistungen, wenn sie nicht rechtzeitig abgezogen werden, den Kapitalersatzregeln unterworfen (§§ 32 a, 32 b GmbHG sowie §§ 30 f. GmbHG analog). Sie sind dann in gleicher Weise wie die übernommene Stammeinlage und damit so, wie wenn sie der Gesellschaft auch formal als eine solche zur Verfügung gestellt worden wären, zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger bestimmt, soweit die Mittel dazu benötigt werden. Darin erschöpft sich aber die zu der gezeichneten Einlage hinzutretende Belastung für den Gesellschafter; sein über die eingesetzten Mittel hinaus vorhandenes Privatvermögen bleibt dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger entzogen. Das gilt auch für eine zugunsten der Gesellschaft übernommene Bürgschaft. Sie begründet zwar eine persönliche Schuld des Bürgen, aber diese ist auf die durch die Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeit begrenzt; andere Gesellschaftsgläubiger können aus ihr keine Rechte herleiten. Derartige zusätzliche Gesellschafterleistungen werden damit in der Krise der Gesellschaft der gezeichneten Einlage gleichgestellt. Vermag diese selbst die Haftung mit dem sonstigen Privatvermögen nicht zu begründen, so kann ihr Ersatz, nämlich die Unterstützung der GmbH durch sonstige Mittel des Gesellschafters, keine weitergehende Wirkung haben. 4 Der Hinweis auf den Kapitalersatzcharakter erfaßt allerdings nicht Kredite und Kreditsicherheiten, die ein Geschäftsführer, der weder formal noch wirtschaftlich an der Gesellschaft betei[1]126,188 [ 17. Konkursverschleppung ] ligt ist, dieser zur Verfügung stellt (zutreffend Medicus GmbHR 1993,533,536). Aber abgesehen davon, daß solche Fälle selten vorkommen, zeigt der für den Gesellschafter geltende Grundsatz der Beschränkung der Haftung auf das für die GmbH eingesetzte Vermögen, daß es beim außenstehenden Kreditgeber - auch wenn er gleichzeitig deren Geschäftsführer ist - erst recht nicht anders sein kann. Der Einsatz von Vermögensteilen für Zwecke der Gesellschaft ist mit dem Risiko behaftet, bei ungünstiger Entwicklung des von dieser betriebenen Unternehmens verlorenzugehen. Hierin erschöpft sich dieses Risiko. Der - an der Gesellschaft beteiligte oder außenstehende - Kreditgeber ist gewiß in einem dem Umfang seines Engagements entsprechenden Maße daran interessiert, daß sich das Unternehmen positiv entwickelt und nicht in die Insolvenz gerät. Daß darin wegen der Geschäftsführungsbefugnis des Kreditgebers ein höheres Gefährdungspotential für die bereits vorhandenen oder die durch neue Vertragsabschlüsse hinzukommenden Gesellschaftsgläubiger zu sehen wäre (Ulmer ZIP 1993,770), kann indessen nicht zugegeben werden. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Werden die Geschäfte so geführt, daß das Unternehmen floriert, so haben die Gläubiger nichts zu befürchten; deren Interessen werden dadurch am wirksamsten gefördert (Medicus GmbHR 1993,533,535; ders. WuB II C. § 64 GmbHG 1.94). Sobald die Gesellschaft in den Bereich der Insolvenz gerät, liegen die Dinge freilich anders. Jetzt besteht das Interesse des Kredit- oder Sicherungsgebers darin, die noch vorhandenen Gesellschaftsmittel und damit auch die Erlöse aus noch in diesem Stadium für die Gesellschaft abgeschlossenen Geschäften zu seiner Befriedigung oder zur Rückführung der abgesicherten Fremdkredite zu verwenden (Canaris JZ 1993,649,650). Da er jetzt von der Gesellschaft nicht mehr viel zu erwarten hat, treten die eigenen Belange des Geschäftsführers, der naturgemäß auf die Befriedigung seiner gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüche bedacht sein muß, in den Vordergrund (so zutreffend Flume ZIP 1994,337,338 f.). Dies zeigt jedoch nur, daß ein Bedürfnis, die Gläubiger durch zusätzliche Zugriffsmöglichkeiten zu schützen, erst in der Insolvenznähe besteht (Soergel/Wiedemann aaO vor § 275 Rdn. 227). Diesem Bedürfnis ist mit Mitteln Rech[1]126,189 [ 17. Konkursverschleppung ] nung zu tragen, die auf die Besonderheiten dieser Situation zugeschnitten sind (siehe dazu unten II). Eine Haftung des Geschäftsführers für die Schulden einer wirtschaftlich gesunden GmbH ist weder gerechtfertigt noch nötig.

b)

Die Verurteilung des Beklagten läßt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Vertreterhaftung wegen Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens stützen. Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt, wenn er für diese in Vertragsverhandlungen eintritt, grundsätzlich nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung der Vertragspartner, in diesem Fall also die GmbH, einzustehen hat; von einem persönlichen Vertrauen läßt sich nur sprechen, wenn der Vertreter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, ZIP 1991,1140,1142 f. m. w.Nachw.). Es wird sich dabei im allgemeinen um Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage handeln (Hachenburg/ Ulmer aaO § 64 Rdn. 70). An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn das Verhalten des Geschäftsführers sich darin erschöpft, eine Aufklärung über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, zu der er angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage verpflichtet wäre, zu unterlassen; daß im vorliegenden Fall der Beklagte mehr getan hätte, ist nicht festgestellt. Allerdings bleibt die sorgfaltswidrige Verletzung der Offenbarungspflicht, die sich auf die finanzielle Unfähigkeit der Gesellschaft, die vereinbarte Vertragsleistung zu erbringen, bezieht, ohne Sanktion, wenn nur die Gesellschaft selbst dafür einzustehen hat. Deshalb ist vorgeschlagen worden, den Geschäftsführer einer GmbH als deren Repräsentanten immer als »Vertrauensträger« anzusehen, wenn er eine die Solvenz der Gesellschaft betreffende Informationspflicht schuldhaft verletzt (K. Schmidt ZIP 1988,1497,1503; ders. , GesR 2. Aufl. § 36 II 5c S. 907; ihm folgend Flume ZIP 1994,337,338). Eine solche »Repräsentantenhaftung« hätte mit der Haftung des Vertreters wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nichts mehr zu tun. Sie wäre, da sie im praktischen Ergebnis die Konkursreife zur Haftungsvoraussetzung 126,190 [ 17. Konkursverschleppung ] macht und die vorvertragliche Warnpflicht des Geschäftsführers im wesentlichen mit der Konkursantragspflicht gleichlaufen läßt (K. Schmidt NJW 1993,2934,2935), ein im Wege der Rechtsfortbildung geschaffener Haftungstatbestand zum Zweck der Sanktion für die Fortführung einer konkursreifen GmbH. Dafür besteht neben der gesetzlichen Haftungsgrundlage der §§ 64 5 GmbHG,823 Abs. 2 BGB weder ein Bedürfnis noch eine Legitimation. Bei einer derartigen Ähnlichkeit, wenn nicht Gleichheit der Haftungsvoraussetzungen können nicht durch Richterrecht Haftungsfolgen geschaffen werden, die sich von denen der gesetzlichen Regelung unterscheiden.

II.

Die Klage ist gleichwohl nicht abweisungsreif, weil sich die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG ergeben kann. 1. Nach § 64 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Eröffnung des Konkursverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich (»ohne schuldhaftes Zögern«) zu beantragen. Die Vorschrift ist, worüber seit langem Einigkeit besteht, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGH zugunsten der Gesellschaftsgläubiger. Die sich daraus ergebende Haftung des Geschäftsführers ist jedenfalls gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderung bereits vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auf den Betrag beschränkt, um den sich die Konkursquote, die sie bei rechtzeitiger Konkursanmeldung erhalten hätten, durch Verzögerung der Antragstellung verringert (sog. Quotenschaden; grundlegend BGHZ 29,100,102 ff.). Der Geschäftsführer hat den auf diese Weise errechneten Gesamtgläubigerschaden zu ersetzen, und zwar, wenn ein Konkursverfahren stattfindet, durch Zahlung in die Konkursmasse (vgl. K. Schmidt, GesR aaO § 36 II 5 b S. 903). Da hierbei auf den Zeitpunkt des Eintritts der Konkursantragspflicht abgestellt wird, war zunächst zweifelhaft, ob auch Gläubiger, die ihre Forderung erst später erworben haben, in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen sind. Diese 126,191 [ 17. Konkursverschleppung ] Frage ist, wie seit der genannten Grundsatzentscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1958 außer Streit ist, zu bejahen. Auch die Neugläubiger, die, jedenfalls soweit es sich um Vertragsgläubiger handelt, bei rechtzeitiger Konkursanmeldung gar keinen Schaden erlitten hätten, sollen danach indessen nur den Quotenschaden ersetzt erhalten; für dessen Berechnung soll der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem die jeweilige Forderung entstanden ist (BGHZ 29,100,104 ff., 107; BGHZ 100,19,23 ff.; BGH, Urt. v. 22. Januar 1962 - III ZR 198/60, WM 1962,527,530; v. 18. Juni 1979 - VII ZR 84/78, NJW 1979,2198, insoweit in BGHZ 75,23 nicht abgedruckt, und v. 8. Oktober 1987 - IX ZR 143/86, WM 1987,1431,1432; ferner beiläufig das eine Aktiengesellschaft betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1985, BGHZ 96,231,237; vgl. aber auch BGHZ 75,96,106: »Schutzgesetz ... jedenfalls insoweit ..., als sich durch die Verzögerung der Konkurseröffnung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verringert haben«). Auch das Bundesarbeitsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Urt. v. 24. September 1974 - 3 AZR 589/73, NJW 1975,708 und v. 17. September 1991 - 3 AZR 521/ 90, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht). Das gleiche gilt für den überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 48 f.; Scholz/ K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 64 Rdn. 35 f.; Rowedder, GmbHG 2. Aufl. § 64 Rdn. 24 - ohne eigene Stellungnahme -; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 13. Aufl. § 64 Rdn. 13; Schulze-Osterloh in: Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 64 Rdn. 26 m. w.Nachw.; zu § 92 Abs. 2 AktG: Mertens, KK 2. Aufl. § 92 Rdn. 52; Meyer-Landrut, GroßKomm. [1973] § 92 Anm. 9; unklar dagegen Hefermehl in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/ Kropff, AktG, 1973-74, § 92 Rdn. 24; zweifelnd Roth, GmbHG 2. Aufl. § 64 Anm. 3.1). Auch die Gegenansicht - Ersatz des vollen den »Neugläubigern« infolge des Kontrahierens mit einer konkursreifen GmbH entstandenen Schadens - ist aber immer vertreten worden und bis zur Wiederaufnahme der kontroversen Diskussion im Anschluß an die die jetzige Entscheidung vorbereitenden Beschlüsse des Senats vom 1. März 1993 (aaO) und vom 20. September 1993 (ZIP 1993,1543) nicht verstummt 126,192 [ 17. Konkursverschleppung ] (Winkler MDR 1960,185,186 f.; Lambsdorff/Gilles NJW 1966,1551 f.; Kühn NJW 1970,589,590 ff.; Lindacher DB 1972,1424 f.; Gilles/Baumgart JuS 1974,226,227 f.; Uhlenbruck, Die GmbH & Co. KG in Krise, Konkurs und Vergleich, 2. Aufl. , 1988, S. 403 ff.; Stapelfeld, Die Haftung des GmbH[1]Geschäftsführers für Fehlverhalten in der Gesellschaftskrise, 1990, S. 166 ff.). Auch zu den dem § 64 GmbHG entsprechenden Konkursantragsvorschriften für die anderen juristischen Personen mit beschränktem Haftungsvermögen wird teilweise eine Pflicht zu vollem Schadensausgleich gegenüber den Neugläubigern angenommen (Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 42 Rdn. 10; Müller, GenG, 1976, § 99 Rdn. 9; zu § 92 Abs. 2 AktG: Meyer-Landrut, FS Barz, 1974, S. 271,277 ff.; zweifelnd Medicus, Bürgerliches Recht 16. Aufl. Rdn. 622; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG 12. Aufl. § 99 Rdn. 4). Hopt (Baumbach/ Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 130a Anm. 3 A) sieht in dem auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eingeschränkten Haftungsumfang »eine wesentliche Schwäche« der Haftungsregelung des § 130a HGB. 2. Der erkennende Senat, auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansprüche aus unerlaubter Handlung durch Verletzung von gesellschaftsrechtlichen Schutzgesetzen vom V I. 6 Zivilsenat übergegangen ist, hält mit Zustimmung der von dieser Rechtsprechungsänderung betroffenen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs - nämlich des III., des VII. und des IX. Zivilsenats - sowie des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts den Geschäftsführer bei schuldhaftem Verstoß gegen die Konkursantragspflicht des § 64 Abs. 1 GmbHG für verpflichtet, den Gläubigern, die infolge des Unterbleibens des Konkursantrags mit der GmbH in Geschäftsbeziehung treten und ihr Kredit gewähren, den ihnen dadurch entstehenden Schaden über den sogenannten Quotenschaden hinaus zu ersetzen.

a)

Durch die dem Geschäftsführer einer GmbH auferlegte Konkursantragspflicht werden, wie gesagt, nicht nur die bei Eintritt der Konkursreife bereits vorhandenen Gesellschaftsgläubiger (die »Altgläubiger«), sondern auch die erst später neu hinzukommenden (die »Neugläubiger«) geschützt. Diese wären, wenn der Geschäftsführer seiner Pflicht nachgekommen wäre, 126,193 [ 17. Konkursverschleppung ] nicht in die Gläubigerstellung gelangt; sie hätten mit der Gesellschaft keinen Vertrag mehr geschlossen, ihr keinen Kredit gewährt und damit keinen Schaden erlitten. Die Ursache für diesen Schaden liegt in dem Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 64 Abs. 1 GmbHG. Das hat nach allgemeinen Schadensersatzregeln zur Folge, daß der dem Vertragspartner auf diese Weise rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schaden zu ersetzen ist (vgl. Staudinger/Coing aaO § 42 Rdn. 10). Daß demgegenüber die Altgläubiger nur bis zur Höhe der bei rechtzeitiger Konkursantragstellung erzielbaren Konkursquote entschädigt werden, ist kein Grund dafür, die Neugläubiger ebenso zu behandeln. Bis zu dem nach § 64 Abs. 1 GmbHG maßgebenden Zeitpunkt ist kein Konkursdelikt begangen worden; eine vorher eingetretene Entwertung der zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Forderungen fällt, soweit ein Anspruch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage besteht, in den Risikobereich der davon betroffenen Gläubiger. Insoweit ist diesen kein auf dem Verstoß gegen die Konkursantragspflicht beruhender Schaden entstanden. Eine Ungleichbehandlung beider Gläubigergruppen (Fleck GmbHR 1974,224,235; Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 49) läßt sich darin, daß jedem Gläubiger der gerade ihm entstandene Schaden ersetzt wird, nicht erkennen. Die Begrenzung des Ersatzanspruchs auf den Quotenschaden wird - auch - damit begründet, daß die Neugläubiger, weil sie erst durch die Anbahnung von vertraglichen Beziehungen zur GmbH zu Gläubigern werden, mit ihrem Einzelschaden keine individuell abgrenzbare Gruppe von Betroffenen, sondern Teil des Rechtsverkehrs und damit der Allgemeinheit seien, die als solche in den von § 64 Abs. 1 GmbHG gewährten Schutz nicht einbezogen sei (so Ulmer ZIP 1993,771; dagegen Wiedemann EWiR 1993,583,584; K. Schmidt NJW 1993,2934; Lutter DB 1994,129,135). Es geht indessen hier nicht um den persönlichen Schutzbereich des § 64 GmbHG - daß die Neugläubiger von ihm erfaßt werden, steht außer Streit -, sondern um den Umfang des den Neugläubigern zu ersetzenden Schadens. Wenn dieser Ersatzanspruch hinter dem zurückbleiben soll, was sich aus allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ergibt, so läßt sich das allenfalls damit begründen, daß ein sol[1]126,194 [ 17. Konkursverschleppung ] cher Individualschaden nicht vom objektiven Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG erfaßt werde.

b)

Der Normzweck der gesetzlichen Konkursantragspflichten besteht darin, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 1). Daran hat der Gesetzgeber in schadensersatzrechtlicher Hinsicht zunächst nur die Sanktion geknüpft, daß die Geschäftsführer nach § 64 Abs. 2 GmbHG verpflichtet sind, »Zahlungen«, die sie nach Eintritt der Konkursreife unter Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet haben, der Gesellschaft zu ersetzen. Nach herrschender Meinung sind damit über reine Geldzahlungen hinaus alle Leistungen gemeint, die das Gesellschaftsvermögen schmälern, wobei streitig ist, ob auch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten dazu gehört (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 39 f. und Scholz/K. Schmidt aaO § 64 Rdn. 22, jeweils m. w.Nachw.; im hier interessierenden Zusammenhang ausführlich Wilhelm ZIP 1993,1833,1835 f.). Der Bundesgerichtshof hat aus dieser sich unmittelbar aus dem GmbH[1]Gesetz ergebenden Rechtslage geschlossen, daß ein weitergehender Schutz der Gläubiger nicht gewollt gewesen sei; das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit eines anderen werde, so ist im Urteil vom 16. Dezember 1958 ausgeführt, im Geschäfts- und Wirtschaftsleben nicht besonders geschützt (BGHZ 29,100,106). Für Gläubiger einer Rechtsperson, deren Gesellschafter nicht mit ihrem ganzen Vermögen haften, bestehe zwar ein Bedürfnis nach einem weitergehenden Schutz der Gläubiger. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber durch § 64 Abs. 1 GmbHG über das Ziel hinaus, das zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen zu erhalten, die Gläubiger auch davor habe bewahren wollen, einer 7 überschuldeten Gesellschaft noch Kredit zu geben oder überhaupt noch mit ihr in Geschäftsbeziehungen zu treten. Aus den Materialien zum GmbH-Gesetz läßt sich insoweit wenig herleiten. Der Deutsche Handelstag hatte im Gesetzge[1]126,195 [ 17. Konkursverschleppung ] bungsverfahren gefordert, die im Hinblick auf »das kapitalistische Moment der neuen Gesellschaftsform« befürwortete Konkursantragspflicht dadurch sicherzustellen, daß der Zuwiderhandelnde mit seinem gesamten Vermögen in die Haftung für die Gesellschaftsschulden eintrete bzw. daß er den Gesellschaftsgläubigern persönlich für jeden einzelnen Ausfall an ihren Forderungen hafte (Amtl. Ausgabe des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nebst Begründung und Anlagen, 1891, S. 136,137). Auch die preußischen Handelskammern hatten als Sanktion für die verspätete Stellung des Konkursantrags eine direkte Haftung für alle Ausfälle, die die Gläubiger im Konkurs erleiden, verlangt. Der Gesetzgeber ist diesen Forderungen zwar nicht nachgekommen, sondern hat es bei dem durch § 64 Abs. 2 GmbHG geschaffenen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer belassen (vgl. dazu auch Flume ZIP 1994,337,339). Indessen war bei Erlaß des GmbH-Gesetzes im Jahre 1892 das Bürgerliche Gesetzbuch noch nicht in Kraft getreten, und die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB existierte noch nicht (darauf weisen Medicus WuB II C. § 64 GmbHG 1.94, und Wilhelm ZIP 1993,1834,1835 zutreffend hin). Die Frage, welche Schadensersatzansprüche sich aus dieser Bestimmung für die durch verspätete Konkursantragstellung geschädigten Gläubiger ergeben, kann nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die - begrenzten - Ansprüche beantwortet werden, die vor der Einführung jener Vorschrift gesetzlich vorgesehen waren. Die bisherige Rechtsprechung und der Teil des Schrifttums, der ihr folgt, sehen als das »den Schutz eines anderen bezweckende Gesetz« (§ 823 Abs. 2 BGB) ausdrücklich oder der Sache nach nur Absatz 2, nicht dagegen Absatz 1 des § 64 GmbHG an, und zwar auch, soweit diese letztere Bestimmung als Schutzgesetz bezeichnet wird (nachdrücklich in diesem Sinne Gerd Müller GmbHR 1994,209: Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 2 GmbHG; vgl. auch Canaris JZ 1993,649,650); jedenfalls sollen beide Absätze der Vorschrift eine »einheitliche Schutzrichtung« haben (K. Schmidt NJW 1993,2934). Unter dieser Voraussetzung ist in der Tat nur der allen Gläubigern gleichmäßig entstandene Masseverkürzungsschaden zu erset[1]126,196 [ 17. Konkursverschleppung ] zen, und die Neugläubiger werden dann tatsächlich nur insoweit zu in den Schutz einbezogenen »Gläubigern«, als sie sich der GmbH gegenüber schon vertraglich gebunden haben (Ulmer ZIP 1993,771); denn nur in dieser Eigenschaft haben sie ein Anrecht auf Befriedigung aus dem als Konkursmasse zu erhaltenden Gesellschaftsvermögen. Eigentliches und ausschließliches Schutzgut des § 64 GmbHG ist aus dieser Sicht das Vermögen der Gesellschaft, dessen Erhaltung durch Absatz 2 dieser Vorschrift gesichert werden soll (zutreffend Flume ZIP 1994,337,339). Die von der Verkürzung der Masse betroffenen Gesellschaftsgläubiger erleiden danach lediglich einen »Reflexschaden«, und die Bedeutung des § 823 Abs. 2 BGB besteht dann in diesem Zusammenhang lediglich darin, daß sie jenen mittelbaren Schaden - zudem auch dort, wo im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer § 43 Abs. 2 GmbHG versagt, wie insbesondere beim Alleingesellschafter - außerhalb des Konkurses selbständig geltend machen können (Gerd Müller ZIP 1993,1531,1536; ders. GmbHR 1994,209,210). Dem über § 64 Abs. 2 GmbHG hinausreichenden Zweck des Absatzes 1 der Vorschrift, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsvermögen aus dem Rechtsverkehr zu entfernen, wird damit eine Schutzwirkung zugunsten der mit einer solchen Gesellschaft in Rechtsbeziehungen tretenden Personen versagt. Jener weitergehende Zweck des § 64 Abs. 1 GmbHG schützt dann überhaupt nicht den einzelnen Geschäftspartner einer konkursreifen GmbH, sondern ausschließlich die Allgemeinheit in ihrem - öffentlichen - Interesse an der Beseitigung einer solchen Gesellschaft. Dies ist gemeint, wenn gesagt wird, die Neugläubiger fielen nicht in den persönlichen Schutzbereich des § 64 GmbHG (Ulmer ZIP 1993,771). c) Eine solche Begrenzung des mit den Konkursantragspflichten bewirkten Schutzes wird deren Bedeutung nicht gerecht. Für juristische Personen mit beschränkter Haftungsmasse besteht nicht nur der zusätzliche Konkursgrund der Überschuldung; nur für sie gibt es auch überhaupt eine - von ihren Organen zu erfüllende - Pflicht zur Konkursanmeldung. Das beruht darauf, daß die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG) ihre Legitimation verlo[1]126,197 [ 17. Konkursverschleppung ] ren hat, wenn dieses Vermögen vollständig verwirtschaftet ist. Die Konsequenz besteht nach dem Gesetz nicht in einer nunmehr einsetzenden persönlichen Haftung der Gesellschafter, sondern darin, daß die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen durch Konkursanmeldung für eine 8 rechtzeitige Beseitigung der Gesellschaft zu sorgen haben. Die Konkursantragspflicht ergänzt damit den mit den Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften bewirkten Gläubigerschutz; zusammen mit diesen stellt sie die Rechtfertigung für das Haftungsprivileg der Gesellschafter dar (K. Schmidt ZIP 1988,1497; ders. NJW 1993,2934; Stapelfeld aaO S. 171). Wegen dieses Zusammenhangs ist es verfehlt, eine über den Quotenschaden hinausgehende Haftung des Geschäftsführers - der im übrigen nicht notwendig auch Gesellschafter sein muß - gerade als dem Prinzip der Haftungsbeschränkung widersprechend zu bezeichnen (so Bauder BB 1993,2473 f.). Als Instrument des Gläubigerschutzes muß das Gebot der rechtzeitigen Konkursantragstellung schadensersatzrechtlich - und nicht nur strafrechtlich - so sanktioniert sein, daß dieser Schutz wirksam ist. Das ist bei Begrenzung der Geschäftsführerhaftung auf den Quotenschaden und Ausschluß der Ersatzpflicht für darüber hinausgehende Individualschäden nicht der Fall. Die Berechnung jenes Quotenschadens bereitet »beängstigende Schwierigkeiten der Schadensschätzung« (K. Schmidt JZ 1978,661,665), die sich, soweit es um die erst nach dem Zeitpunkt der Konkursreife hinzukommenden Gläubiger geht, noch verstärken (vgl. dazu Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 54). Der damit zusammenhängende Aufwand ist so groß, daß er in der Praxis als nicht lohnend angesehen wird. Die Quotenberechnung ist als eine »juristische Spielerei« (Gerd Müller GmbHR 1994,209,212) bezeichnet worden, die »ebenso ästhetisch anziehend wie praktisch undurchführbar« sei (Schanze AG 1993,380). Die Frage, ob eine die Konkursanmeldung betreffende Pflichtverletzung vorlag, war deshalb auf der Grundlage der bisherigen Rechtspraxis zu § 64 GmbHG, soweit es um unmittelbare Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger ging, »nicht bedeutsam« (Bauder BB 1993,2472,2473). Die Begrenzung der Haftung auf den Quotenschaden hat die Konkursan[1]126,198 [ 17. Konkursverschleppung ] tragsvorschriften als Haftungsnormen weitgehend außer Kraft gesetzt; es ist, soweit ersichtlich, kein Prozeß bekannt geworden, in dem von vornherein ein auf den Ersatz des Quotenschadens begrenzter Anspruch jemals ernstlich verfolgt worden wäre (Mertens, FS Hermann Lange, 1992, S. 561,577). Auf der anderen Seite besteht, wie schon der VI. Zivilsenat im Urteil vom 16. Dezember 1958 zum Ausdruck gebracht hat - darauf ist weiter oben bereits hingewiesen worden - ein Bedürfnis nach einem individuellen Schutz der durch Konkursverschleppungen geschädigten Gläubiger (BGHZ 29,100,106). Rechtsprechung und Wissenschaft haben versucht, diesem Bedürfnis durch Haftungstatbestände außerhalb der Konkursantragsvorschriften Rechnung zu tragen. Dazu gehören die jedenfalls in diesem Zusammenhang dogmatisch nicht haltbare, an der falschen Stelle ansetzende und die in Betracht kommenden Fälle nicht richtig erfassende Vertreterhaftung wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses (oben I) und der in unmittelbarer Nähe der Konkursverschleppungstatbestände ansetzende Vorschlag, eine Vertrauenshaftung des Geschäftsführers im Stadium der Insolvenz der Gesellschaft einzuführen (s. dazu oben I 2 b). Es ist ferner, wie bereits erwähnt (oben I 2a bb unter 1), erwogen worden, in den Fällen der Fortführung einer konkursreifen GmbH eine Haftung der die Gesellschaft beherrschenden, an ihr unternehmerisch beteiligten Gesellschafter anzunehmen (Roth GmbHR 1985,137,139 ff.). Dies alles zeigt, daß die gläubigerschützende Bedeutung des § 64 Abs. 1 GmbHG unter dem Aspekt der Haftungsnorm des § 823 Abs. 2 BGB zu gering eingestuft wird, wenn man annimmt, die Gesellschaftsgläubiger seien, soweit sie über den »Gesamtgläubigerschaden« hinausgehende individuelle Schäden erleiden, als Teil der Allgemeinheit durch die Konkursantragspflicht nicht geschützt. Den Neugläubigern ist deshalb gegen die Geschäftsführer bei schuldhaftem Verstoß gegen die Konkursantragspflicht ein Anspruch auf Ausgleich des Schadens zuzubilligen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (ebenso für das österreichische Recht OGH, Beschl. v. 10. Dezember 1992, ZIP 1993,1871,1874; vgl. auch Karollus, Recht der Wirtschaft [österr.] 126,199 [ 17. Konkursverschleppung ] 1994,100 f.). Die neueren Vorschriften der §§ 130 a, 177a HGB für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, an denen keine unbeschränkt haftende natürliche Person beteiligt ist, stehen einem solchen Verständnis der Konkursantragsvorschriften nicht entgegen; der sich aus § 823 Abs. 2 BGB ergebende Schadensersatzanspruch der Gläubiger besteht neben demjenigen der Gesellschaft, der in § 130a Abs. 3 HGB geregelt ist (Baumbach/Duden/Hopt aaO § 130a Anm. 3 C). d) Die Haftung des Geschäftsführers für die durch die Konkursverschleppung verursachten Gläubigerschäden bedeutet für diesen keine unzumutbare Belastung. Die Haftung setzt Verschulden voraus; fahrlässiges Verhalten genügt (BGHZ 75,96,111; Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 52 m. w.Nachw.; a. A. Schulze-Osterloh in: Baumbach/Hueck aaO § 64 Rdn. 27). Der Geschäftsführer hat die Entscheidung darüber, ob er die Konkurseröffnung beantragen muß, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu treffen. Als solcher ist er verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise wird er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand verschaffen müssen (Hachenburg/Ulmer 9 aaO § 64 Rdn. 52; Scholz/K. Schmidt aaO § 64 Rdn. 28). Stellt sich dabei eine rechnerische Überschuldung heraus, dann muß er prüfen, ob sich für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellt (BGHZ 119,201,214; vgl. dazu auch Schüppen DB 1994, 197, 199). Gibt es begründete Anhaltspunkte, die eine solche Prognose rechtfertigen, so kann das Unternehmen weiterbetrieben werden. Hierbei ist dem Geschäftsführer ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen; vor allem kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse, sondern auf die damalige Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters an. Notfalls muß sich der Geschäftsführer fachkundig beraten lassen (Lutter DB 1994,129,135). Hält er sich an diese Anforderungen, die für den Geschäftsführer einer mit einem beschränkten Haftungsvermögen ausgestatteten Gesellschaft eigentlich selbstverständlich sind, dann ist das Risiko, wegen verspäteter Konkursantragstellung belangt zu werden, nicht unzumutbar groß. Die Gefahr, daß sich ein seriöser Geschäftsleiter durch die drohende Haf[1]126,200 [ 17. Konkursverschleppung ] tung von aussichtsreichen Sanierungsbemühungen abhalten läßt, braucht nicht ernstlich befürchtet zu werden. Für solche Sanierungsversuche gilt, soweit sie vertretbar sind, die Dreiwochenfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG (vgl. dazu BGHZ 75,96,107 ff.; Scholz/K. Schmidt aaO § 64 Rdn. 15). Die Quote der masselosen GmbH-Konkurse, die bei etwa 75% liegen soll ( K. Schmidt NJW 1993,2935), zeigt, daß in vielen Fällen eine frühere Konkursanmeldung geboten wäre und keine voreilige Unternehmensbeendigung bedeuten würde. Den Beweis für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht hat grundsätzlich der Gläubiger zu erbringen. Steht fest, daß die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war, so ist es allerdings Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen. Hierzu ist er weit besser in der Lage als ein außenstehender Gläubiger, der in aller Regel von den für die Zukunftsaussichten der Gesellschaft maßgebenden Umständen keine Kenntnis haben wird. Dem Geschäftsführer ist die Darlegung dieser Umstände zumutbar, weil er, wie bereits gesagt, ohnehin zu einer laufenden Prüfung der Unternehmenslage verpflichtet ist. Ob über diese Verteilung der Darlegungslast hinaus der Geschäftsführer hinsichtlich der Fortbestehensprognose auch die Beweislast trägt (so Scholz/K. Schmidt aaO § 63 Rdn. 12 und § 64 Rdn. 38; Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 19), ist dagegen zweifelhaft; das ist hier indessen nicht zu entscheiden. Mangelndes Verschulden hat freilich der Geschäftsführer zu beweisen (Sen.Urt. v. 1. März 1993 - II ZR 61/93 [81/94] unter II 2a m. w.Nachw. , zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch § 130a Abs. 3 Satz 2 HGB). e) Da es sich bei dem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG um einen Schadensersatzanspruch handelt, kann er nach Maßgabe des § 254 BGB durch ein Mitverschulden des Vertragspartners gemindert sein. Eine solche Mitverantwortung des Geschädigten für den bei ihm eingetretenen Schaden wird anzunehmen sein, wenn für ihn bei Abschluß des Vertrages erkennbare Umstände vorlagen, die die hierdurch begründete Forderung gegen die Gesellschaft als 126,201 [ 17. Konkursverschleppung ] gefährdet erscheinen lassen mußten. Der Ansicht, daß als Anzeichen hierfür schon allein die Höhe des Stammkapitals der GmbH ausreichen könnte (vgl. dazu Flume ZIP 1994,337,341), kann jedoch nicht zugestimmt werden. Denn damit würde das Risiko einer materiellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft zumindest teilweise dem Gläubiger aufgebürdet. Das wäre im Hinblick auf die deliktische Haftung des Geschäftsführers nicht angemessen. f) Der Anspruch des »Neugläubigers« entspricht der Höhe nach seinem Vertrauensschaden, soweit dieser durch eine auf den Gläubiger entfallende Konkursquote nicht gedeckt ist. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist auch während eines Konkursverfahrens der Gläubiger selbst befugt. Ob dazu daneben auch der Konkursverwalter nach § 64 Abs. 2 GmbHG berechtigt ist (vgl. Wilhelm ZIP 1993,1833,1836, der offenbar eine ausschließliche Einziehungsbefugnis des Konkursverwalters, bezogen auf den Erfüllungsschaden des Gläubigers, annimmt, insoweit ebenso Wellkamp DB 1994,869,873), ist hier nicht zu entscheiden.

III.

Der Rechtsstreit ist unter dem Gesichtspunkt der unter II erörterten Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG nicht entscheidungsreif. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die GmbH sei seit 1984 überschuldet gewesen und der Beklagte habe dies bei Anwendung der von ihm zu fordernden kaufmännischen Sorgfalt erkennen können, ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden.


1.

Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen F. verwertet hat. F. war Steuerberater der GmbH und sodann ihr Konkursverwalter. In seiner ersteren - früheren - Eigenschaft hatte er im Hinblick auf seine Verschwiegenheitspflicht ein Aussageverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Von dieser Verschwiegenheitspflicht hatte ihn der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH befreit. Das war - insoweit hat die Revision recht - jedenfalls nicht ausreichend; denn mit Konkurseröffnung war die Dispositionsbefugnis des "Geheimnisherrn" in Angelegenheiten der Konkursmasse grundsätzlich auf den Konkursverwalter übergegangen (vgl. BGHZ 109, 260, 270). Die Revision ist offenbar der Ansicht, an einer durch den Zeugen in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter gegenüber sich selbst als ehemaligem Steuerberater erteilten Befreiung habe es gefehlt. Sie verkennt zwar nicht, daß nach der Rechtsprechung ein Verstoß des Gerichts gegen S 383 Abs. 3 ZPO - danach dürfen die in § 383 Abs. 1 Nr. 4-6 genannten Personen von vornherein nicht über offensichtlich unter die Verschwiegenheitspflicht fallende Tatsachen befragt werden - die Aussage nicht unverwertbar macht (BGH, Urt. v. 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1735; a.A. Gießler, NJW 1977, 1185, 1186; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 383 Rdn. 11). Sie meint aber, das gelte hier deswegen nicht, weil der Zeuge durch eine verfahrenswidrige Maßnahme des Gerichts zu seiner Aussage bestimmt worden sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urt. v. 23. Februar 1990 a.a.O.); das Berufungsgericht habe dadurch, daß es auf die Befreiungserklärung durch den Beklagten hingewirkt habe, zum Ausdruck gebracht, der Zeuge müsse, nachdem der Beklagte die Befreiung erteilt hatte, aussagen.

Diese Ansicht ist nicht richtig. Die Zuständigkeit des Zeugen als Konkursverwalter, über seine eigene Befreiung von der Schwelgepflicht als früherer Steuerberater der GmbH zu entscheiden, lief auf ein Aussageverweigerungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Konkursinteresses hinaus. Daß dieses durch den Gegenstand der Aussage hätte berührt sein können, war nicht erkennbar. Auch in den Fällen des § 383 Abs. 3 ZPO darf der Zeuge nur über solche Tatsachen nicht befragt werden, "in Ansehung welcher erhellt", daß sie von dem Verweigerungsrecht erfaßt werden.

2.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, um die es hier geht, sind jedoch in anderer Hinsicht Verfahrensfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß die Warenvorräte schon in der Bilanz zum 31. Dezember 1984 zu hoch angesetzt worden seien. Dieser Fehler habe sich in die Zwischenbilanz auf den 31. August 1985 hinein fortgesetzt, weil unstreitig auf diesen Stichtag der Warenvorrat nicht durch Inventur, sondern rechnerisch durch Fortschreibung des Bestands vom 31. Dezember 1984 ermittelt worden ist. Das Berufungsgericht hat sich dabei auf die vom Sachverständigen U. hervorgehobene Tatsache gestützt, daß der bilanzielle Warenbestand Ende 1984 im Vergleich zu Ende 1983 um 490.000,- DM gestiegen war, und, auch insoweit dem Sachverständigen folgend, ausgeführt, für eine solche Aufblähung des Vorratsvermögens habe betriebswirtschaftlich keine Notwendigkeit bestanden; der zu hohe Warenbestandswert hätte dem Beklagten auch deswegen auffallen müssen, weil trotz des im Jahre 1984 eingetretenen unvorhergesehenen Ausfalls einer Kundenforderung von gut 120.000,- DM das bilanzielle Jahresergebnis lediglich von + 42.000,- DM im Jahre 1983 auf - 8.000,- DM im Jahre 1984 zurückgegangen sei. Das Berufungsgericht hat sich schließlich dadurch in seiner Annahme bestätigt gesehen, daß der Zeuge F. in der Konkurseröffnungsbilanz vom 20. Juni 1986 durch buchmäßige Fortschreibung des Warenvorfahrtswerts vom 31. Dezember 1984 auf einen Betrag von 666.000,- DM gekommen sei, tatsächlich aber, wie eine körperliche Inventur ergeben habe, nur Waren im Wert von rund 300.000,- DM vorhanden gewesen seien.

a)

Die Revision wendet sich gegen den im Berufungsurteil enthaltenen Satz, "der im Jahre 1984 aufgetretene Kreditorenverlust von weit mehr als 100.000,- DM (finde) im Jahresergebnis ... keinen Ausdruck". Das Berufungsgericht hat damit jedoch nicht, wie die Revision offenbar meint, sagen wollen, der Forderungsausfall sei nicht ordentlich verbucht worden, sondern nur, das Jahresergebnis hätte bei richtigem Ansatz der Warenvorräte im Hinblick auf jenen Forderungsverlust schlechter ausfallen müssen.

b)

Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß sich das Berufungsgericht mit wesentlichem Vorbringen des Beklagten nicht oder jedenfalls unzureichend befaßt hat. Für die Würdigung des Berufungsgerichts war die auf den Erwägungen des Sachverständigen beruhende Annahme ausschlaggebend, die Warenvorräte seien in der Bilanz zum 31. Dezember 1984 zu hoch angesetzt worden. Dazu hat der Beklagte, worauf die Revision zutreffend hinweist, vorgetragen, bis Oktober 1984 habe die GmbH nur eine geringfügige eigene Lagerhaltung zu betreiben brauchen, weil sie auf den Lagerbestand der bis dahin im selben Gebäude befindlichen, vom Mitgesellschafter des Beklagten betriebenen P. GmbH habe zurückgreifen können. Nach dem Auszug dieses Unternehmens habe sie, um kurzfristig lieferfähig zu bleiben, ihr eigenes Lager erheblich aufstocken müssen; dies erkläre den am Jahresende 1984 im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöhten Warenbestand.

Das Berufungsgericht hat sich damit, abgesehen von einer kurzen Erwähnung ("trotz der vom Beklagten dargelegten Umstellung der Lagerhaltung"), nicht auseinandergesetzt. Es hat lediglich auf die Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten verwiesen, wonach "die Aufblähung des Vorratsvermögens ... keinen betriebswirtschaftlichen Sinn" ergebe, sondern es gerade im Hinblick auf den im Jahre 1984 eingetretenen beträchtlichen Forderungsausfall angebracht gewesen sei, den Warenbestand möglichst niedrig zu halten.

Der Sachverständige hatte sich mit jenem - späteren - Vorbringen des Beklagten aber noch nicht befassen können. Für die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts mußte es im Grundsatz unerheblich sein, ob der Beklagte sich in betriebswirtschaftlicher Hinsicht vernünftig verhalten hatte oder nicht. Hatte er das Warenlager tatsächlich aufgestockt, dann war der Ansatz in der Bilanz berechtigt, und der vom Berufungsgericht angenommene verdeckte Verlust lag nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts könnten freilich auch so zu verstehen sein, daß es dem Beklagten wegen der angeblichen betriebswirtschaftlichen Sinnlosigkeit des behaupteten Vorgehens nicht geglaubt hat. Eine solche Würdigung seines Vorbringens wäre aber, was die Revision zu Recht rügt, ohne Erhebung des dazu angetretenen Beweises nicht zulässig gewesen.

In diesem Zusammenhang hätte sich das Berufungsgericht auch mit der offenbar unstreitigen Tatsache auseinandersetzen müssen, daß der Warenansatz in der Bilanz zum 31. Dezember 1984 nicht lediglich rechnerisch ermittelt worden ist, sondern auf einer Inventur beruht; der Beklagte hat dazu in der Beweisaufnahme Unterlagen vorgelegt.. Der Beklagte müßte deshalb, wenn die Feststellung des Berufungsgerichts zum überhöhten Bilanzansatz richtig wäre, die Bilanz bewußt gefälscht haben. Die Ausführungen im Berufungs-urteil lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht eine dahingehende Feststellung hat treffen wollen.

c)

Das Berufungsgericht hat sich auch, wie die Revision ebenfalls zu Recht beanstandet, nicht mit dem Vortrag des Beklagten und der entsprechenden Aussage des Zeugen Um. befaßt, wonach das Warenlager am 31. Dezember 1985 ausweislich einer zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Inventur so voll gewesen sein soll, daß es noch für eine Produktion von vier bis fünf Monaten ausgereicht hätte, und es sich in der Folgezeit bis März 1986 durch weitere Verkäufe verringert habe. Die Klägerin selbst hat dazu vorgetragen, das Lager sei im April 1986 weitgehend entleert gewesen. Trifft das alles zu, dann läßt die Differenz zwischen dem vom Konkursverwalter ermittelten Fortschreibungsbuchwert von 666.000,- DM und dem tatsächlich vorhandenen Warenwert von rund 300.000,- DM den daraus vom Berufungsgericht gezogenen Schluß auf einen überhöhten Warenansatz in den Bilanzen ab 1984 nicht zu.

3.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt sich das Berufungsurteil nicht allein im Hinblick auf die vom Berufungsgericht gegebene zusätzliche Begründung halten, es seien keine Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigten, die am 27. März 1986 vorhandene Überschuldung von 518.056,- DM sei erst nach der ersten Warenbestellung bei der Klägerin im Dezember 1985 eingetreten. Der vom Berufungsgericht angenommene zu niedrige Warenansatz war für seine Feststellung zum Zeitpunkt des Oberschuldungseintritts von so zentraler Bedeutung, daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß es auch ohne jenen Umstand zum selben Ergebnis gelangt wäre. Die danach zur Frage der Überschuldung noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen müssen sich auch auf die Fortbestehensprognose und den Fahrlässigkeitsvorwurf erstrecken; hierbei wird das Berufungsgericht die oben unter II 2 d dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen haben.

IV.

Damit die noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


Boujong
Dr. Hesselberger
Röhricht
Stodolkowitz
Dr. Goette

 

 

6
3. a) Weiter wird zu prüfen sein, ob die etwaigen Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Dazu ist festzustellen, ob durch die Zahlungen größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollten (BGHZ 146, 264, 274 f.). Das kommt hier insbesondere bei den Zahlungen auf die Wasser-, Strom- und Heizrechnungen in Betracht. Ohne diese Zahlungen hätte der Betrieb im Zweifel sofort eingestellt werden müssen, was jede Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht hätte.
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3. a) Weiter wird zu prüfen sein, ob die etwaigen Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Dazu ist festzustellen, ob durch die Zahlungen größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollten (BGHZ 146, 264, 274 f.). Das kommt hier insbesondere bei den Zahlungen auf die Wasser-, Strom- und Heizrechnungen in Betracht. Ohne diese Zahlungen hätte der Betrieb im Zweifel sofort eingestellt werden müssen, was jede Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht hätte.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

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1. a) Zu Lasten des Vorstandes einer AG, der in der in § 92 AktG beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird - ebenso wie zu Lasten des Geschäftsführers einer GmbH in dieser Situation - vermutet, dass er dabei nicht mit der von einem Vertretungsorgan zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (BGHZ 143, 184, 185; 146, 264, 274 jew.m.w.Nachw.). Nach § 92 Abs. 3 Satz 2 AktG (ebenso wie nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) kann er diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen , dass die von ihm in der Insolvenzsituation bewirkte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war. Dabei hat der Senat wiederholt (s. zuletzt Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1029) erwogen, das Bestreben des Vertretungsorgans, durch Zahlungen von Sozialleistungen und Steuern sich einer persönlichen deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, aus §§ 34, 69 AO oder der Bestrafung nach § 266 a StGB zu entziehen, sei kein im Rahmen der §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG beachtlicher Umstand; vielmehr müsse in einem Fall einer durch die unterschiedlichen Normbefehle ausgelösten Pflichten- kollision das deliktische Verschulden verneint (bzw. i.S. des strafrechtlichen Normbefehls das Verhalten als gerechtfertigt angesehen) werden, wenn sich das Vertretungsorgan - gemessen am Maßstab der den Interessen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger dienenden Spezialnormen der §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG - normgerecht verhält. Dies hat der Senat damit begründet , dass der Maßstab für ein pflichtgemäßes Verhalten des Vertretungsorgans sich nicht allein nach dessen allgemeinen Verhaltenspflichten bestimme, bei seiner Amtsführung Recht und Gesetz zu wahren; der Maßstab sei vielmehr an dem besonderen Zweck der §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbH auszurichten , die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ 146 aaO 274 f. m.w.Nachw.). Die Befriedigung der Gläubiger soll dem später eingesetzten Insolvenzverwalter überlassen bleiben, der im eröffneten Verfahren für eine gleichmäßige und rangrichtige Bedienung der offenen Forderungen zu sorgen hat. Aus dieser Sicht des mit §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG verfolgten Zwecks erschien es dem Senat näher liegend, die in diesen Vorschriften niedergelegten Pflichten als allgemeinem Interesse dienend im Rahmen der Pflichtenkollision des Vertretungsorgans - trotz der fehlenden Strafbewehrung - vorrangig anzusehen, zumal nach der Abschaffung des Vorrangs der Forderungen der Sozial- und Finanzkassen durch die Einführung der Insolvenzordnung keine Rechtfertigung mehr dafür bestehe, der Pflicht zur Erfüllung der dort bestehenden Forderungen deswegen durchschlagende Bedeutung beizumessen, weil sie sich hinsichtlich der Sozialversicherungsforderungen auf die Strafvorschrift des § 266 a StGB zurückführen ließe (vgl. Sen.Urt. v. 18. April 2005 aaO).
13
a) Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF setzt Verschulden voraus. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 Abs. 2 GmbHG aF beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird vermutet, dass er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 274 f.; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 11, 15; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 8; Urteil vom 8. Juni 2009 - II ZR 147/08, ZIP 2009, 1468 Rn. 7; Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09, ZIP 2010, 2400 Rn. 14 - Fleischgroßhandel). Als Ausgangspunkt des subjektiven Tatbestands des § 64 Abs. 2 GmbHG aF reicht die Erkennbarkeit der Insolvenzreife aus, wobei die Erkennbarkeit als Teil des Verschuldens vermutet wird (BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 185; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 38).

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.