Landgericht Bamberg Endurteil, 23. Juni 2015 - 12 O 503/14 Kap

bei uns veröffentlicht am23.06.2015

Gericht

Landgericht Bamberg

Gründe

Landgericht Bamberg

Az.: 12 O 503/14 Kap

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 23.06.2015

gez. ... JSekr in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin u. Widerbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagter u. Widerkläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Energiedarlehen

erlässt das Landgericht Bamberg - 1. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2015 folgendes

Endurteil

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 23.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zur Nummer 6710082261 fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 02. November 2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem zwischen ihr und der Beklagtenpartei am 01.09.2009 abgeschlossenen ... Darlehen unter der Vertragsnummer 6710082261 keinerlei Ansprüche zustehen.

3. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagtenpartei 1.641,96 EUR für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2015 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits der die Klägerin 3/4, der Beklagte 1/4.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 97.868,79 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie um Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich einer Kapitalanlage.

Am 01.09.2009 erwarb der Beklagte durch Bestellung gemäß Anlage B1b von der ... eine Photovoltaikanlage mit 13.37 KWp zum Gesamtpreis von 68.425,- EUR netto. Der Bestellungsurkunde war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, deren Wortlaut wie folgt lautet:

„3. Widerrufsrecht für Verbraucher:

Abs. 3.1. Nur als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB hat der Besteller bei seinen Absatzverträgen oder Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht gegenüber dem Lieferanten. Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, nach Erhalt der Ware sowie vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, sofern sie nicht mit seiner Zustimmung bereits vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurden oder vom Besteller veranlasst worden sind, seine Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich oder bei bereits ausgeführter Lieferung durch Rücksendung der Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Im Falle des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, erhaltene Ware unverzüglich, spätestens mit einer Frist von 7 Tagen, an den Lieferanten zurückzusenden.

Der Widerruf ist zu richten an:

...

Abs. 3.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangene Leistung zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss insoweit ggf. Wertersatz geleistet werden. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, wenn indem die Sachen nicht wie Eigentum in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Besteller die Ware lediglich geprüft und nicht darüber hinausgehend genutzt hat.

3.3. Paketversandfertige Lieferungen sind bei einem Warenwert von unter 40,- EUR auf Kosten des Bestellers, bei einem Warenwert darüber auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Nicht paketfähige Waren werden beim Besteller abgeholt. Ist eine Rücksendung der Ware wegen des Gewichts oder der Sperrigkeit als Paket nicht möglich, genügt es, wenn der Besteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang der Ware ein schriftliches Rücknahmeverlangen an den Lieferanten sendet. - Ende der Widerrufsbelehrung -“

Auch dem Darlehensvertrag der Klägerin war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Widerrufsrecht:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Vertragsschluss sowie nicht vor Erfüllung unserer Informationspflicht gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-lnfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ...

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Finanzierte Geschäfte:

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihr Verpflichtung aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihr Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in einem verschlechterten Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sache sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden, es sei denn, Sie haben Sich entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB vertraglich zur Übernahme der Versandkosten verpflichtet. Sie haben in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

Ihre ...“

Mit Pachtvertrag vom selben Tag (Anlage B1c) verpachtete der Beklagte die Photovoltaikanlage im ... an die ... Ausweislich § 3 des Pachtvertrages war eine Pachtzeit von 239 Monaten mit einem Pachtzins von 635,08 EUR zzgl. 19% MWSt, d. h. insgesamt 755,75 EUR vereinbart.

Initiator dieses als ... bezeichneten Anlagemodells war zunächst die Firma ... und später die ...; gegen die maßgeblich handelnden Personen der Initiatoren, ... und ... wird bei der StA Oldenburg unter dem Aktenzeichen 940 Js 67868/11 ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen Betruges geführt. Die Anlage ... wurde dem Anleger gegenüber so dargestellt, dass der garantierte Pachtzins höher als die von ihm selbst bei Betrieb einer Anlage gleicher Größe erzielbare Netzeinspeisevergütung sein sollte, die Netzeinspeisevergütung sollte der Firma ... zustehen. Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte durch die Firma ... welche wiederum die Firma ... einschaltete. Im vorliegenden Fall wurde die Anlage durch die für die Firma ... tätige Zeugin ... vermittelt. Die Zeugin war zu diesem Zeitpunkt die Lebensgefährtin des Beklagten. Der Beklagte und die Zeugin hatten sich im Vorfeld der Zeichnung über die Anlage mehrfach unterhalten; der Beklagte hatte mit der Zeugin u. a. von der ... organisierte Promotionsveranstaltungen besucht.

Ebenfalls am 01.09.2009 unterzeichnete der Beklagte einen Darlehensantrag, der an die ... gestellt wurde (Anlage K 2) und am 23.09.2009 (vgl. Bestätigungsschreiben Anlage K3) angenommen wurde. Der Darlehensbetrag belief sich auf 57.500,- EUR, wobei monatliche Raten von 408,19 EUR vereinbart wurden.

Die Darlehensvaluta wurde infolge des bereits im Darlehensvertrag enthaltenen Auszahlungsauftrags direkt auf ein Konto der ... ausgezahlt.

Bis einschließlich Juli 2011 erhielt der Beklagte die vereinbarten Pachtzinsen aus dem Pachtvertrag mit der Firma ... weitere Pachtzahlungen erfolgten nach Eröffnung des Insolvenzverfahres über das Vermögen der ... am 30.09.2011 nicht. Am 02.11.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages, welcher durch die Beklagte jedoch zurückgewiesen wurde.

Der Beklagte hat bis zum Widerruf insgesamt 9.388,37 EUR Zins und Tilgungsleistungen an die Beklagte entrichtet, nach dem Widerruf zahlte er bis zum 30.10.2014 insgesamt weitere 12.245,70 EUR.

In dem ebenfalls beim Landgericht Bamberg geführten Verfahren Az. 11 O 520/14 forderte der Insolvenzverwalter der ... vom Beklagten die seitens der ... geleisteten Pachtzahlungen zurück. Mit Vergleich vom 26.05.2015 verpflichtete sich der hier und dort Beklagte, die Hälfte der erhaltenen Pachtzahlungen in Höhe von 7.179,63 EUR an den Insolvenzverwalter der Firma ... zurückzuzahlen.

Die Klägerin bestreitet, dass die Gespräche in der Wohnung des Beklagten stattgefunden hätten und dass die Beraterin die Darlehensunterlagen dabeigehabt habe. Es liege kein verbundenes Geschäft vor, es sei bereits kein Verbraucherdarlehensvertrag gegeben, da der Beklagte als Unternehmer gemäß § 14 BGB gehandelt habe. Es liege eine gewerbliche Tätigkeit in Form der Existenzgründung vor. Deren Zweck sei der Erwerb einer Photovoltaikanlage zur weiteren Verpachtung an die ... Dabei sei auch unschädlich, dass dies nebenberuflich erfolge. Die steuerrechtliche Wertung sei nicht maßgeblich.

Für einen verbundenen Vertrag sei nicht ausreichend, dass eine Zweckbindung gegeben sei, denn dies sei naturgemäßer Regelfall. Die hierfür nötigen Indizien, nämlich einheitliche Gestaltung, wechselseitige Hinweise und selbe Vertriebsorganisation, seien nicht gegeben. Die Zeugin ... habe keine Befugnisse zum Darlehensabschluss gehabt. Der Zeuge ... habe einen Darlehensvertrag verwendet, der online allen Kunden zur Verfügung stehe. Eine direkte Auszahlung an die ... genüge ebenfalls nicht.

Die Beklagte habe sich nicht der ... oder etwaiger Vermittler bedient. Das Verhalten des Zeugen ... sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Es sei keine vorherige Finanzierungszusage erteilt worden. Diese sei einzeln und nach Bonität des Antragstellers geprüft worden. Gegen eine Finanzierung spreche auch die Abtretung von Einspeiseerlösen (die ja der ... zustanden). Ein mögliches Zusammenwirken des Vermittlers ... mit dem Verkäufer sei der Klägerin nicht bekannt. Dieser sei auch kein exklusiver Vermittler der Klägerin sondern ein unabhängiger Finanzvermittler. Dass dieser auf den Briefkopf den Slogan „Partner der ...“ verwende, sei lediglich ein Werbemittel. Die Klägerin habe nicht geprüft, welche Einspeisevergütung erzielbar sei.

Darüber hinaus sei die Belehrung der Klägerin ordnungsgemäß und entspreche § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV. Dieser entfalte somit Gesetzlichkeitsfiktion.

Dem Beklagten stehe kein Schadensersatz aus cic zu. Die Bank sei nicht verpflichtet gewesen, vor Gefahren oder Risiken zu warnen, sondern habe nur über die Darlehenskonditionen aufzuklären. Ein Wissensvorsprung liege nicht vor, einen solchen habe sich die Klägerin auch nicht durch Nachforschungen verschaffen müssen. Aus der Finanzierung der Mehrzahl der Photovoltaikanlagen im S. Businesspark begründe sich kein Wissensvorsprung. Der Klägerin sei das Prospekt der Firma ... unbekannt gewesen. Auch das Pachtmodell sei unbekannt gewesen. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken, insbesondere eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und ihren Verkäufern liege nicht vor. Eine allgemeine Finanzierungszusage sei nicht gegeben worden. Zudem habe der Verkäufer die Finanzierung nicht vermittelt, sondern der unabhängige Finanzvermittler ... Das bloße Weiterleiten ausgefertigter Darlehensunterlagen über einen Finanzvermittler sei nicht ausreichend. Die Klägerin bestreitet, dass der Kaufpreis der jeweiligen Photovoltaikanlagen doppelt so hoch wie der Verkehrswert sei. Hiervon habe sie jedenfalls auch keine Kenntnis gehabt, es habe keine Prüfungsnotwendigkeit bestanden.

Aus überhöhter Pachtzahlung resultiere kein Wissensvorsprung, da die Klägerin von den Pachtzahlungen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr sei nur ein Kostenvoranschlag und Nachweise über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beklagten vorgelegt worden. Der Pachtvertrag sei nicht übersandt worden. Auch der Prospekt sei nicht übergeben worden. Die Klägerin habe erst im Dezember 2009 erkannt, dass das Produkt ... missbraucht werde und habe daraufhin noch nicht ausgezahlte Darlehen gekündigt. Im September 2009 habe noch keine Kenntnis hierüber bestanden.

Die Klägerin hafte auch nicht auf nebenvertraglicher Auskunftspflichtverletzung. Selbst bei späterer Kenntniserlangung der Klägerin vom betrügerischen Anlagemodell bestehe eine Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nur für die Zeit vor Vertragsschluss, danach bestehe keine allgemeine Betreuungspflicht. Mit dem Beklagten sei auch kein Beratungsvertrag geschlossen worden.

Der Hauptantrag sei trotz erhobener Widerklage zulässig, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran habe, den rechtlichen Status des Darlehensvertrages festzustellen und zu klären. Der Hilfsantrag sei unter der Bedingung, dass das Gericht den Widerruf als wirksam erachte, zulässig.

Hinsichtlich der in der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, sei eine 2,5-Gebühr nicht gerechtfertigt, da es sich um kein Spezialgebiet handle und alle maßgeblichen Fragen von der Rechtsprechung bereits geklärt seien.

Die Klägerin beantragt:

I.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 23.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zu Nummer ...1 fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 02. November 2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

II.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 48.837,36 nebst Zinsen in Höhe von 5,02% seit dem 01. Dezember.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage:

I.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem zwischen ihr und dem Beklagten am 01.09.2009 abgeschlossenen ...-Darlehen unter der Vertragsnummer ...1 keinerlei Ansprüche zustehen.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagtenpartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in ihrer Bestellung der 13,37 KWp Photovoltaikanlage nebst Wechselrichter, Unterkonstruktion, Montage und Verdrahtung inkl. Netzseite sowie der Erstellung des Pachtvertrages ... bei der ... vom 01.09.2009 ihre Ursache haben.

2. dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagtenpartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in dem am 01.09.2009 erfolgten Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Klagepartei und der ... (Vertrags-Nr. ...3) ihre Ursache haben.

III.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Klagepartei 14.344,07 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.11.2011 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Klägerin gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Beklagtenpartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlagen im S. Businesspark, B-straße ..., M. sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Beklagtenpartei gegen die ... - auf Rückzahlung der Darlehensvaluta.

Hilfsweise:

Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Klägerin gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im S. Buisnesspark, B-straße ..., M., sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der ... am 01.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr. ...3.

IV.

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Beklagtenpartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im S. Buisnesspark, B-straße ..., M. und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtliche Ansprüche der Beklagtenpartei gegen die ... - auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Verzug befindet.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Beklagtenpartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im ... und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtliche Rechte aus dem mit der ... am 01.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr.: ...3 in Verzug befindet.

V.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagtenpartei weitere EUR 4.242,35 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlten.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Beraterin ... von der Firma ... habe ihm erklärt, der Pachtzins werde zuverlässig erwirtschaftet. Der garantierte Pachtzins sei wesentlich für die Anlage- und Finanzierungsentscheidung gewesen. Er habe sich auf die technische Bereitschaft zur Erwirtschaftung der Leistung verlassen. Der Grund für die hohe Leistung der von ihm erworbenen Photovoltaikanlage sei nach Aussage der Vermittlerin die Lage und Ausrichtung, die höchsten Anforderungen entsprächen. Bei schlechten Sonnenmonaten erfolge eine Zwischenfinanzierung durch ... Der Darlehensvertrag sei ihm gleich mit zur Unterschrift vorgelegt worden, als er die anderen Unterlagen unterzeichnet habe.

Der Beklagte trägt vor, es liege ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB zwischen den Verträgen zum Erwerb der Photovoltaikanlage und dem Darlehensvertrag mit der Klägerin vor. Er habe bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher gehandelt, eine Existenzgründung liege nicht vor. Dies ergäbe sich auch aus ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Aspekten. Die Zweckbindung zwischen dem Kaufvertrag bezüglich der Anlage ... und dem Darlehen bei der Klägerin sei gegeben, da ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Zweckbindung, nämlich die Darlehensaufnahme für eine Photovoltaikanlage, sei auch im Darlehensvertrag festgesetzt. Zudem sei eine direkte Auszahlung an die Firma ... erfolgt.

Es sei auch eine wirtschaftliche Einheit gegeben. Es liege ein planmäßiges Zusammenwirken vor, dem Finanzierungsvermittler ... der exlusiver Partner der Klägerin sei, seien hauseigene Vertragsformulare überlassen worden. Der Zeuge ... habe Zugriff auf die Dokumente und habe dort eigenständige Angaben eintragen können. Nahezu alle Anlagevermittler hätten die Anlage über die Klägerin finanziert. Beim S. Buisnesspark in M. sei sogar eine vollständige Finanzierung durch die Klägerin erfolgt. Die Klägerin sei von Anfang an in das Konzept eingebunden gewesen. Die Vermittler der Firma ... hätten bereits bei einer Vertriebsschulung erfahren, dass insbesondere über die ... finanziert werden solle. Mit dem Zeugen ... habe überhaupt kein Vermittlungsgespräch stattgefunden. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass es sich nicht um Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach des Beklagten handle, da eine Forderungsabtretung hinsichtlich der Einspeisevergütung durch die Stadtwerke M. erfolgt sei, was auch im Vertrag enthalten sei. Der Beklagte bestreitet, dass dem Finanzvermittler ... lediglich Online-Formulare zur Verfügung standen.

Der Beklagte ist der Auffassung, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei fehlerhaft, da sich der unzutreffende Eindruck aufdrängen könnte, man könne sich nur in bestimmten Fällen die Bindung vom finanzierten Geschäft lösen. Ferner fehle der Hinweis, dass bei Widerruf des finanzierten Geschäfts auch keine Bindung mehr an das Darlehen mehr bestehe. Dies könne den Verbraucher vom Widerruf abhalten. Der tatsächliche Beginn der Widerrufsfrist sei nicht ersichtlich. Die Klägerin könne sich nicht auf die Gesetzesfiktion der BGB-InfoV berufen, da es Wortlautabweichungen von der Musterbelehrung gebe. Statt des Wortes „jedoch“ sei einmal „und auch nicht“ und einmal „sowie“ verwandt worden. Zudem fehle an einer Stelle, das Wort „der“.

Auch die Widerrufsbelehrung der ... sei nicht ordnungsgemäß. Es liege kein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des finanzierten bzw. mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts vor. Außerdem werde auf einen Widerruf in Schriftform verwiesen, wobei nach dem Gesetz Textform genüge.

Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch aus cic sowie aus unerlaubter Handlung zu (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) zu. Der Klägerin sei ein eigenes Aufklärungsverschulden vorzuwerfen, da diese einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Kapitalanlage gehabt habe, welcher zu offenbaren gewesen sei. Bei einem institutionalisierten Zusammenwirken liege eine Vermutung von der Kenntnis vor. Es liege eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Initiatoren der Anlage vor, wovon die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Das Anlagemodell ... habe nie funktionieren, die versprochenen Pachtzahlungen so nie erwirtschaftet werden können. Anhand der Grundzahlen, die der Klägerin aufgrund der Unterlagen, die ihr zur Verfügung gestellt worden seien, auch bekannt seien, habe die Klägerin erkennen müssen, dass der Pachtzins mittels der Einspeisevergütung nicht erwirtschaftet werden könne. Über den Zeugen ... dessen Wissen gemäß § 278 BGB der Klägerin zuzurechnen sei, habe diese Kenntnis erlangt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die Daten nicht geprüft zu haben, da ab Dezember 2012 Darlehen zur Finanzierung des Konzepts ... nicht mehr angenommen worden seien.

Ein institutionalisiertes Zusammenwirken sei auch in der Zusammenarbeit der Klägerin mit der Firma ... bei anderen „...“-Projekten zu sehen, was sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe. Es liege ferner eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises für die Photovoltaikanlage vor. Der Kaufpreis sei doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen. Hierdurch habe der Bau von Spiegelanlagen finanziert werden sollen, mit denen angeblich höhere Einspeiseleistung erwirtschaftet werden könnten. Dies sei der Bank bekannt gewesen bzw. hätte diese die Augen hiervor nicht verschließen dürfen. Die Klägerin habe sogenannte „Energiedarlehen“ ausgereicht, so dass von einer besonderen Sachkenntnis auszugehen sei.

Die Klägerin hafte ferner aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, da dieser spätestens im November 2009 das Konzept bekannt gewesen sei und in Folge dessen keine Darlehen mehr ausgereicht worden seien.

Der Beklagte könne der Klägerin wegen arglistiger Täuschung der ... und der ... wegen des Einwendungsdurchgriffs des § 359 BGB auch eine Arglisteinrede gem. § 853 BGB entgegenhalten und somit weitere Zahlungen verweigern. Ferner stehe ihm ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich Tilgungs- und Zinszahlungen auch nach § 812 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Die Feststellungsklage der Klägerin im Hauptantrag sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin sei ein Gebrauchsvorteil nicht gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2015 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst aller Anlagen, insbesondere den Inhalt der in digitaler Form übermittelten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Az 940 Js 67868/11, sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bamberg sachlich und örtlich zuständig.

Es besteht hinsichtlich des Hauptantrags auch das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO, da der Beklagte das wirksame Fortbestehen des Darlehensvertrages infolge seines Widerrufs vom 02.11.2011 in Abrede stellt. Da die Klage bereits im Hauptantrag begründet ist, kommt es auf die Frage, ob auch hinsichtlich des Hilfsantrags ein Feststellungsinteresse besteht nicht an.

II.

Die Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 01./23.09.2009 wurde nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB umgewandelt. Der Widerruf des Beklagten vom 02.11.2011 war unwirksam, da ihm aus dem Kaufvertrag mit der Firma ... vom 01.09.2009 kein Widerrufsrecht zustand, weil keine „Haustürsituation“ gegeben ist und von einem zusätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsrecht nicht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Darlehensvertrags war die Widerrufsfrist längst abgelaufen, da die Belehrung insofern den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. ...1 fortbesteht und nicht durch Widerruf des Beklagten vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

a) Dem Beklagten stand aus dem Kaufvertrag hinsichtlich der Photovoltaikanlage mit der ... vom 01.09.2009 kein gesetzliches Widerrufsrecht gem. §§ 312, 355 BGB a. F. zu.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugin ... ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kaufvertrag vom 01.09.2009 in einer „Haustürsituation“ gem. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. zustande kam.

Die Zeugin ... gab an, sie sei zum damaligen Zeitpunkt die Lebensgefährtin des Beklagten gewesen. Sie habe es für eine sehr gute Anlage befunden, sie (gemeint ist die Zeugin und der Beklagte) hätten es sich öfter angeschaut, auch bei Veranstaltungen der ... und wollten das für die Altersvorsorge nutzen.

Nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. ist jedoch für ein Haustürgeschäft in dem Sinne erforderlich, dass ein Verbraucher einen Vertrag schließt, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist.

Zwar mag der Vertrag durchaus in der Privatwohnung des Beklagten unterzeichnet worden sein, die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte durch die Zeugin ... seine damalige Lebensgefährten, hierzu bestimmt wurde (i. S. v. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F). Hierzu ist erforderlich, dass der Verbraucher im entscheidenden Beweggrund durch die Haustürsituation zur Abgabe der zum Vertrag führenden Willenserklärung veranlasst worden ist. Denn Zweck des § 312 BGB a. F. ist der Schutz vor den mit einem Haustürgeschäft verbundenen Gefahren. Verbraucher sollen sich von Verträgen lösen können, die infolge Überrumpelung auf einem übereilten Entschluss beruhen. Es sollen Personen mit geringer Geschäftsgewandtheit geschützt werden, die als Verbraucher bei der Geschäftsanbahnung überraschend beeinflusst wurden (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt, BGB, 61. Auflage 2002, § 312 Rn. 3, Rn. 5; BGH NJW 1992, S. 1889).

Von einer Überrumpelung bzw. einem Überraschungsmoment ist hier gerade nicht auszugehen. Der Vertragsschluss erfolgte durch die Lebensgefährtin des Beklagten, die insoweit glaubwürdige Angaben machte, nach ausreichender Bedenkzeit, insbesondere zuvor mehrfachen Besuchen von Veranstaltungen der Fa. ... Dem Beklagten war somit sowohl die Person der Vermittlerin als auch das Anlagekonzept vor Abschluss bekannt. Eine „Haustürsituation“ war somit nicht Ursache für den Vertragsschluss.

Die Frage, ob der Beklagte Verbraucher im Sinne von § 13 BGB war, kann somit dahinstehen, obgleich die Kammer davon überzeugt ist, dass der Kauf der Photovoltaikanlage objektiv der Vermögensbildung und nicht einer unternehmerischer Tätigkeit dienen sollte.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. ... dem Beklagten, trotz Nichtbestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts gem. § 312 BGB a. F., mit der gleichwohl erteilten Widerrufsbelehrung auch ein vertragliches Widerrufsrecht einräumen wollte, denn der Beklagte hat ein etwaig vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt.

Denn selbst wenn unterstellt wird, es läge ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht vor, wäre der Beklagte nur berechtigt gewesen, den Kaufvertrag „binnen 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, nach Erhalt der Ware sowie vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, sofern sie nicht mit seiner Zustimmung bereits vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurden oder vom Besteller veranlasst worden sind“, zu widerrufen. Diese 14-tägige Frist wäre zum Zeitpunkt des Widerrufs am 02.11.2011 längst abgelaufen gewesen.

Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Den seitens der ... gewählten Formulierungen lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die ... habe dem Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, WM 2012, S. 1479).

Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht einräumt, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger bzw. hier dem Käufer zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH, a. a. O.).

Hierfür liegen aber keiner Anhaltspunkte vor. Die in der Widerrufsbelehrung gewählte Formulierung „Nur als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB hat der Besteller bei seinen Absatzverträgen oder Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht gegenüber dem Lieferanten“ spricht bereits grundsätzlich gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Auch die Tatsache, dass sich die ... bei der Widerrufsbelehrung zumindest grundsätzlich an den gesetzlichen Vorgaben orientierte genügt hierfür nicht.

c) Ein Widerrufsrecht des Beklagten aus dem Darlehensvertrag, mit der Klägerin bestand zwar grundsätzlich, allerdings war auch dieses bereits verfristet, da die Belehrung der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Die Klägerin kann sich diesbezüglich die Gesetzlichkeitsfiktion von Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen, da deren Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung gem. BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012, AZ VIII ZR 378/11). Die beklagtenseits vorgebrachten Abweichungen, nämlich dass an zwei Stellen der Belehrung das Wort „jedoch“ einmal durch „und auch nicht“ und einmal durch „sowie“ ersetzt wurde, stellen nach Überzeugung der Kammer keine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung dar, sondern lediglich grammatikalische Korrekturen. Die Kammer erachtet die Umformulierung für unbeachtlich, da damit offensichtlich der Zweck verfolgt wurde, die Belehrung für den Verbraucher als angenehmer lesbar zu gestalten, anderenfalls wäre in einem Satz dreimal die Formulierung „jedoch nicht“ vorgekommen.

Durch diesen Austausch ohne jegliche sinntragende oder inhaltliche Auswirkung bzw. Veränderung des Gehalts der Widerrufsbelehrung sowie ohne jeden Einfluss auf den Informationsinhalt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13) liegt nach Überzeugung der Kammer noch eine inhaltliche Übereinstimmung der verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Musterbelehrung im Sinne der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 15.8.2012 (AZ VIII ZR 378/11) vor, zumal hierdurch auch in keiner Weise irgendeine Möglichkeit eines Missverständnisses für den Adressaten der Widerrufsbelehrung entstanden ist; eine hundertprozentige Identität wird dort nicht gefordert.

Da vorliegend nach Musterbelehrung mehrere Sonderfälle hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist vorliegen, waren die Einfügungen gem. Anmerkungen [3] a), [3] b) bb) und [3] c) richtigerweise vorzunehmen. In Anmerkung [3] zur Musterbelehrung beginnen die Sonderfälle zwar alle mit der Formulierung „jedoch nicht“, für den Fall, dass mehrere Sonderfälle kombiniert werden müssen, sieht die Musterbelehrung jedoch keinen Formulierungsvorschlag vor.

Die Musterbelehrung kann aber schon aufgrund der in ihr enthaltenen, unterschiedliche Sachverhalte betreffenden und daher im Einzelfall vom Verwender immer anzupassenden bzw. nicht aufzunehmenden Klammerzusätze nicht unter Vermeidung jeglicher Änderung verwendet werden, womit die Forderung nach einer vollständigen Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung unter Ausschluss jedweder Änderung bereits denklogisch nicht aufgestellt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.).

Auch das Fehlens des Wortes „der“ an einer Stelle der Widerrufsbelehrung (es müsste nach der Musterbelehrung lauten „hinsichtlich der Rechtsfolgen“, verwandt wurde: „hinsichtlich Rechtsfolgen“) begründet keine Abweichung dahingehend, dass sich die Klägerin nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könnte. Die Kammer ist der Auffassung, dass das vorliegend - mutmaßlich versehentliche - Weglassen des bestimmten Artikels „der“, nicht dazu führt, dass die entsprechende Passage der Belehrung für den verständigen, durchschnittlichen Verbraucher völlig unleserlich und unverständlich wird. Insofern liegt entsprechend obiger Ausführungen auch diesbezüglich keine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung vor.

Der am 02.11.2011 erklärte Widerruf war damit längst verfristet.

2. Über den Hilfsantrag Ziffer II war somit nicht mehr zu entscheiden, da dieser unter der Bedingung gestellt war, dass der Widerruf des Beklagten wirksam war.

B. Die Widerklage ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet.

I.

Die Widerklage ist zulässig, insbesondere besteht die gem. § 33 ZPO erforderliche Konnexität zur Hauptklage.

Der Beklagte hat ein Feststellungsinteresse hinsichtlich Antrag I, da differenziert werden muss, ob der Darlehensvertrag durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, was im Wege der Hauptklage festgestellt wurde (s.o.) und ob der Beklagte hieraus noch zu weiteren Zahlungen verpflichtet ist oder vielmehr zur Leistungseinstellung berechtigt ist. Somit wurde bezüglich Antrag I der Widerklage gerade nicht das kontradiktorische Gegenteil der Hauptklage geltend gemacht.

Die Frage, ob auch hinsichtlich der Anträge II und IV ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben ist, kann vorwiegend ausnahmsweise dahinstehen, da es sich hierbei um eine sog. doppelrelevante Tatsache handelt, und die Feststellungsanträge jedenfalls unbegründet sind.

II.

Die Widerklage ist nur teilweise begründet.

1. Antrag I ist begründet, da der Beklagte der Klägerin wegen des Einwendungsdurchgriffs des § 359 BGB erfolgreich die Arglisteinrede des § 853 BGB entgegenhalten kann und ihm somit ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich weiterer Zins- und Tilgungsleistungen zusteht.

a) Es liegt ein verbundenes Geschäft zwischen dem Kaufvertrag des Beklagten mit der ... und dem Darlehen mit der Klägerin vor.

Gemäß § 358 Abs. 3 BGB a. F. ist für ein verbundenes Geschäft zum einen erforderlich, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und zum zweiten beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

(1) Eine Zweckbindung beider Verträge ist hier unzweifelhaft gegeben.

Dies ist dann der Fall, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrages dient, d. h., die Finanzierung muss wirtschaftlicher Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages sein. Dieser Verwendungszweck muss zwar nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt werden. Wegen der strengen Folge, die das Gesetz an das Vorliegen verbundener Verträge knüpft, ist allerdings zu fordern, dass der Erbringer der finanzierten Leistung den Zusammenhang zwischen Leistungs- und Darlehensvertrag kennt und ihn billigt (vgl. Müller, in: Beck’scher Online Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 20 m. w. N.).

Dies ist vorliegend der Fall. Es handelt sich um ein Energiedarlehen, dass der Finanzierung einer Photovoltaikanlage diente. Auch in der Abtretungserklärung ist auf den Kaufvertrag Bezug genommen.

(2) Es liegt auch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. vor. Dies ist dann der Fall, wenn beide Verträge durch bestimmte Elemente (Bindungselemente) derart miteinander verbunden sind, dass keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält (vgl. Möller, in Beck’scher Online Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 22 m. w. N.).

Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. wird eine wirtschaftliche Einheit vermutet, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Die erste Alternative ist zweifelsfrei nicht gegeben.

Allerdings hat sich der Darlehensgeber vorliegend der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ist hierbei ausschließlich aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen, wobei der BGH durch ständige Rechtssprechung eine nicht als abschließend verstandene Reihe sogenannter Verbindungselemente entwickelt hat, bei welchen es sich allerdings nur um Indizien handelt (vgl. Habersack, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Randnr. 37). Vorliegend ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien nach Überzeugung der Kammer, dass eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist; im Einzelnen:

aa) Zwar liegt keine wechselseitige Bezugnahme der Verträge aufeinander vor, lediglich in dem Kaufvertrag ist der Verweis „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens“ genannt, jedoch nicht die Beklagte selbst. Der Kunde ist vorliegend auch nicht als Käufer oder Darlehensnehmer bezeichnet. Auch der Sicherungsübereignung der Kaufsache kommt kein Indizwert zu, unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Abtretung ohnehin ins Leere geht. Gleiches gilt für eine Belehrung über verbundene Geschäfte in der Widerrufsbelehrung der Beklagten, da es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Formularvertrag handelt.

Allerdings hatte die Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, die Seriosität und Solvenz des Unternehmers zu prüfen (vgl. Habersack in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 Randnr. 40). Der Klägerin war das liefernde Unternehmen bekannt, der Kostenvoranschlag lag jeweils vor und sie hatte auch die Möglichkeit die Einspeisevergütung auf Plausibilität zu prüfen bzw. tat sie dies aufgrund eigener Algorithmen.

bb) Die Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit bzw. ein arbeitsteiliges Zusammenwirken greift auch dann ein, wenn bei Abschluss des finanzierten Vertrags der Abschluss des Darlehensvertrages in Aussicht gestellt und der Antrag des Verbrauchers gestellt war (vgl. LG Mönchengladbach, ZRS 2012, 1978). Dies ist vorliegend nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Aufgrund der insofern glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeuginnen ... und ... sowie des Zeugen ... war die streitgegenständliche Kapitalanlage auf eine Fremdfinanzierung ausgelegt, Kunden, so auch der Beklagte wurden auf die Möglichkeit der Fremdfinanzierung hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Beklagten sind nach glaubwürdiger Angabe des Zeugen ... auch alle Finanzierungen über die Klägerin gelaufen. Dies findet auch Widerklang in dem Kaufvertrag bzw. der Bestellung vom 01.09.2009, in dem als Bedingung enthalten ist: „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmers“.

cc) Die Vermutung des § 358 Abs. 3, Satz 2, Alt. 2 BGB greift insbesondere dann ein, wenn der Leistungserbringer im Besitz der Darlehensformulare des Darlehensgebers ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1997, Seite 2056). Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Die seitens der ... über die Firma ... eingeschaltete Vermittlerin ... legte dem Beklagten die Darlehensunterlagen vor, die sie ihrerseits vom selbstständigen Finanzierungsvermittler ... erhalten hatte. Dabei ist auch unerheblich, wie der Finanzvermittler ... an die Anträge gekommen ist, so dass dahinstehen kann, ob auch ein Jedermann-Zugriff über die Internet Hompage der Beklagten online möglich ist. Denn die Initative zum Abschluss des Darlehensvertrags ging letztlich von Anlagevermittlerseite aus, das Formular wurde auch im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterschrieben (vgl. BGHZ, 131, S. 66).

dd) Der Beklagte hat auch nur mit einer Person, vorliegend der Vermittlerin ... über Kauf und Darlehensvertrag verhandelt, seitens des Darlehensgebers wurde gänzlich auf Kontakt mit dem Verbraucher verzichtet (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Randnr. 42 m. w. N.). Es liegt auch nicht ein bloßes Begleiten des Verbrauchers zum Darlehensgeber und Unterstützung bei Unterschriftsleistung vor (vgl. Habersack, in Münchner Kommentar zum BGB a. a. O.).

ee) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Anlagevermittlerin ... dem Beklagten bei Abschluss der Verträge einen Kreditantrag vorlegte und sich die Klägerin im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Entgegen der Feststellungen im beklagtenseits vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin, AZ 4 O 209/13 vom 19.11.2013 (Anlage B 4 a) ergab die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugin ... dass zunächst eine Bonitätsprüfung durch Übersendung einer Selbstauskunft an die Klägerin über den Finanzvermittler ... erfolgte und die Vertragsunterlagen, d. h. Kaufvertrag, Pachtvertrag und (der von dem Zeugen ... vorbereitete) Darlehensantrag in einem zweiten Termin zusammen unterzeichnet wurden. Vorliegend hat sich die Bank somit im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt (vgl. LG Bielefeld, VOR 2004, Seite 380). Sie hat auch später keine anderen Angaben zur Bonitätsprüfung verwendet, als die auf diese Art und Weise von der Vermittlerin ... erhobenen und an den Zeugen ... weitergeleiteten Angaben und Belege.

ff) Vorliegend hat auch der Beklagte nicht lediglich aus einer Aufzählung möglicher Finanzierer eine Wahl getroffen (so Urteil des OLG Brandenburg, NJW RR 2009, S. 810), vielmehr wurde dem Beklagten lediglich eine Finanzierung durch die Beklagte vorgeschlagen.

gg) Auch der Fall, dass lediglich auf eine Finanzierungsmöglichkeit hingewiesen wurde und der Beklagte sich das Darlehen schließlich auf eigene Faust beschafft, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Möller, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 358 Randnr. 24 m. w. N.).

hh) Auch die Tatsache, dass hier kein „Dreiecksverhältnis“ mit der Klägerin vorliegt sondern neben der für die Vertriebsgesellschaft ... tätigen Zeugin ... zusätzlich der Finanzvermittler ... als weitere Zwischenperson eingeschaltet wurde, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen; denn der Zeuge ... ist vorliegend als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe der Klägerin aufgetreten, so dass dessen Verhalten der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.

Nach dem Urteil des BGH vom 28.06.2004 (NJW 2004, S. 332) liegt ein Bedienen im Sinne des § 358 BGB a. F. auch dann vor, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kundendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in die Wege leitet. Dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit steht es somit auch nicht entgegen, dass der Anlagevermittler seinerseits einen Finanzierungsvermittler hinzuzieht (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 258 Randnr. 44 m. w. N.).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Anlagevermittler ... der Klägerin im Sinne der vorstehenden Ausführung zuzuordnen ist.

Zwar war der Zeuge ... als freier Finanzmakler tätig und arbeitet nach eigenen Angaben mit insgesamt fünf Banken zusammen. Allerdings war er auch unstreitig als „Partner“ der ... tätig, wenn auch nicht „exklusiv“, wie der Beklagte behauptet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zwischen dem Finanzvermittler ... und der Klägerin aufgrund eines Partnervertrages eine über die normale Provision hinausgehende Vereinbarung geschlossen war. Der Zeuge ... hat bekundet, dass er aufgrund des Volumens des mit der Klägerin getätigten Gesamtgeschäfts als „Partner“ geführt wurde und eine Bestandsprovision von ihr (genauer: ihrer 100%-igen Tochter ...) erhielt; der Zeuge ... hat bestätigt, dass der Zeuge ... bei der ... „angedockt“ im Sinne einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit gewesen ist; die Zeugin ... (Mitarbeiterin derl ...) hat bekundet, den Zeugen ... vorab über das Produkt „Energiedarlehen“ und die dabei einzuhaltenden Vorgaben informiert zu haben. Unabhängig davon muss sich die Klägerin aber auch deshalb die Tätigkeit des Zeugen ... zurechnen lassen, da sie gezielt die Verantwortung hinsichtlich der Darlehensvergabe der „Energiedarlehen“ verteilt hat.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme nahm der Finanzvermittler ... nach einem gewissen Prüfkatalog eine Vorprüfung hinsichtlich der Bonität der Darlehensnehmer vorliegend auch des Klägers vor. Anschließend leitete er diese Unterlagen gefiltert an die ... vornehmlich die Zeugin ... weiter, welche wiederum nach gewissen Kriterien eine Prüfung vornahm, insbesondere anhand von Internettabellen, die Einspeisevergütung prüfte und anschließend an den Hauptsitz der Klägerin in ... weiterleitete. Dort gab es eine weitere Prüfung durch die Abteilung, in der die Zeugin ... tätig war, dies nach Vorgaben der Abteilung ... in der der Zeuge ... arbeitete. Anhand der Zeugenvernehmung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass jeder stufenweise, schematisch nach einem gewissen Prüfkatalog vorging. Daraus ergibt sich für die Kammer, dass die Klägerin bewusst und gewollt wesentliche Arbeitstätigkeit der Antragserfassung, Kundenkommunikation und Bonitätsprüfung auf den Zeugen ... verlagert hat, so dass sich diese im Gegenzug auch dessen Tätigwerden zurechnen lassen muss. Der Zeuge ... wiederum verlagerte einen Teil, insbesondere auch die Bonitätsprüfung und Beibringung der erforderlichen Nachweise auf die Firma ... die diesem Unterlagen zu den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen der Anleger, vorliegend auch des Beklagten verschaffte.

Der vorliegende Fall ist somit vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1997, S. 2056). Auch dort arbeitete ein Finanzmakler ständig mit der Bank zusammen und übernahm Aufgaben, die ansich die Bank hätte wahrnehmen müssen. Auch dort überprüfte der Finanzmakler jedenfalls vorläufig die Bonität der Kunden nach einem ihm von der Bank vorgegebenen System und forderte gegebenenfalls weitere Unterlagen an. Die Kunden brauchten bei der Bank nicht mehr vorstellig werden.

Aufgrund der Beweiserhebung ergab sich, dass sowohl eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Finanzmakler ... mit der Klägerin vorlag, als auch eine enge Zusammenarbeit mit der Verkäuferin, der Firma ... hier wiederum über die zwischengeschalteten Vermittler der Firmen ... und ... insbesondere mit einem Herrn ... von ... Die Verkäuferin hat im vorliegenden Fall, vergleichbar dem Urteil des OLG Düsseldorf (s.o.) die Vermittlung der Finanzierung nicht selbst vorgenommen, sondern dies einem mit ihr eng zusammenarbeitenden Finanzmakler überlassen, der wiederum den Kunden der Klägerin zuführte. Es handelt sich somit nicht um einen vom Käufer frei, unbeeinflusst vom Verkäufer aufgenommenen Kredit, vielmehr wurde er vom Verkäufer zwecks Finanzierung an die finanzierende Bank weitergereicht (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

ii) Auch die Möglichkeit eines Onlineabrufs der Darlehensansatzformulare steht dem nicht entgegen. Das Urteil des LG Hamburg (WM 2005, S. 1026) ist für den streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig. Denn vorliegend hat sich die für die Firma ... tätige Anlagevermittlerin ... die Formulare nicht lediglich über den Finanzvermittler ... organisiert, vielmehr hat dieser auch bereits eine Vorprüfung zur Bonität übernommen und die Formulare unterschriftsreif ausgefüllt. Dessen Tätigkeit kann folglich anders als beim bloßen Ausfüllen von Onlineformularen durch Kunden oder Unternehmer nicht weggedacht werden.

b) Es liegt auch eine unerlaubte Handlung, nämlich ein Betrug gem. § 263 StGB zulasten des Beklagten durch die Verantwortlichen bzw. Hintermännern der Firmen ... bzw. ... vor.

... und ... betrieben ein Firmengeflecht um die Firmen ... und ... um mit Unterstützung des ... eine Vielzahl privater Solarpark-lnvestoren, so auch den Beklagten, um ihr Anlagenkapital zu bringen.

Entsprechend ihres im Vorfeld gemeinsam gefassten Tatplans ließen die Hintermänner ... und ... unter Einschaltung der Gesellschaften ... und ... und mit Unterstützung des ... einen Teil der Anleger über die Existenz der gezeichneten kWp einerseits und alle Anleger über die langfristige sowie nachhaltige Erwirtschaftbarkeit der Pachten bzw. ihre Absicht hierzu anderseits täuschen, so auch vorliegend den Beklagten. Dieser zahlte daraufhin die bei der Klägerin durch Darlehen finanzierte Anlagesumme, um die er geschädigt wurde.

Den „Hintermännern“ der Anlage ... und ... war bei der Vermarktung und dem Verkauf der Solarmodule ebenso wie ... bei der nachfolgenden Unterzeichnung der jeweiligen Pachtverträge bekannt, dass für die Anlage ... und ... mehr kWp verkauft wurden als vorhanden waren. Vom ... wurden insgesamt 238,59 kWp mehr an Modulen verkauft als tatsächlich überhaupt zur Verfügung standen. Darüber war diesen die nicht zu erzielende langfristige sowie nachhaltige Erwirtschaftbarkeit der versprochenen Pachten bekannt.

Hiervon ist die Kammer aufgrund des Inhalts der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg (Az. 940 Js 67868/11), insbesondere der Anklageschrift (Band XVII, Bl. 62 ff. der Ermittlungsakten) sowie dem insoweit übereinstimmenden Klägervortrag in Verbindung mit dem unstreitig gebliebenen späteren Schicksal der Gesellschaften ... und ... überzeugt. Dem hat die Klägerin in der Sache nichts maßgebliches entgegengesetzt, lediglich die Vorgänge mit Nichtwissen bestritten.

Dass die über die Firmen ... und ... eingeschalteten Vermittler sich dieser Vorgänge nicht bewusst waren, spielt keine Rolle, da es insofern auf die Arglist des Vertretenen, d. h. der Hintermänner der Firmen ... und ... ankommt.

c) Folge der Arglisteinrede, die der Beklagte der Klägerin gem. § 359 BGB entgegenhalten kann, ist, dass er künftige Leistungen aus dem Darlehensvertrag mit der Klägerin verweigern kann.

Es kann dagegen dahinstehen, ob der Beklagte verpflichtet ist, im Gegenzug die im Wege des Kaufvertrages erhaltenen Solarmodule herauszugeben (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 853 Rn. 3), da dies seitens der Klägerin nicht beantragt wurde.

2. Die Feststellungsanträge Ziffer II. 1. und 2. sind unbegründet.

a) Dem Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus dem Kauf der Photovoltaikanlage sowie aus dem Pachtvertrag mit der Firma ... gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i. V. m. § 278 BGB (culpa in contrahendo) zu.

(1) Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1989, IX ZR 130/8/88). Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung der dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen für den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl einen Bauträger als auch an einzelne Bewerber in schwerwiegende Interessenskonflikte verwickelt, oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und diesen auch erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, Az. XI ZR 157/07). In Frage kommt hier nur ein Wissensvorsprung, die anderen Alternativen finden im festgestellten Sachverhalt keinerlei Angriffspunkt.

(2) Die Kammer ist indessen davon überzeugt, dass weder die Klägerin oder deren Mitarbeiter selbst, noch der Finanzvermittler ... der als Erfüllungsgehilfe für diese tätig war (s.o.), einen Wissenvorsprung hatte, der aufklärungspflichtig gewesen wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Kenntnis von der betrügerischen Absicht des ... und seinen Komplizen gehabt hätte, sind nicht festzustellen. Auch der Beklagte trägt zuletzt nur vor, die Klägerin habe ein Missverhältnis zwischen Leistung (Solarmodule nach kWp) und Gegenleistung erkannt bzw. sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen.

Der ursprüngliche Vorwurf des Beklagten, dass die an ihn gezahlten Pachtzinsen mittels der Einspeisevergütung überhaupt nicht erzielbar gewesen wären, greift nicht durch, da die diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere der Pachtvertrag mit der Firma ... weder dem Zeugen ... noch den Bankmitarbeitern bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugen ... und ... nach deren insoweit übereinstimmenden Angaben nur eine Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Kläger und ein Kostenvoranschlag bekannt war. Auch aus den Angaben der Vermittlerin ... ergibt sich nichts anderes. Die Angaben der vernommenen Zeugen erachtet die Kammer insofern als glaubwürdig und nachvollziehbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin die Einspeisevergütung abgetreten hat. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum sich die Bank gezielt eine wertlose Forderung abtreten lassen sollte.

Nach Überzeugung der Kammer liegt auch kein konkreter Wissensvorsprung hinsichtlich eines überhöhten Kaufpreises vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber sich einen Wissenvorsprung erst zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, Randnr. 18 m. w. N.). Der BGH führt in diesem Urteil aus, dass ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des erwerbenden Objekts steht, keine grundsätzliche Aufklärungspflicht begründet. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Etwas anderes kann sich durch eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers ergeben, was der Fall ist, wenn der Wert der Gegenleistung wenigstens ca. doppelt so hoch wie der Wert der Leistung ist.

Dass die Beklagte eine solche Übervorteilung erkannte oder sich der Erkenntnis verschloss, kann die Kammer jedoch nicht feststellen.

Dass von der Fa. ... durch den überhöhten Kaufpreis finanziert, sogenannte Spiegelanlagen gekauft werden sollten, mit denen eine höhere Stromeinspeisung erzielbar gewesen wäre und so die erhöhte Pacht finanzieren könnte, hat die Kammer dabei nicht zulasten der Klägerin berücksichtigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass durch die Firma ... nie ernsthaft beabsichtigt war, derartige Spiegelmodule anzuschaffen, was letztlich auch tatsächlich nie erfolgt ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich hierbei ausschließlich um eine im Strafprozess gezogene Verteidigungslinie handelt, die den Vorsatz des Betruges entfallen lassen soll. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass vor Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen jemals von Spiegelmodulen die Rede war, schon gar nicht gegenüber der Klägerin.

Aus erhöhten Modulkosten folgt jedoch nicht automatisch eine Sittenwidrigkeit und eine damit verbundene Aufklärungsverpflichtung der Klägerin. Zum einen trägt der Beklagte gar nicht vor, wie hoch zum damaligen Zeitpunkt die tatsächlich angemessenen Kosten für vergleichbare Module gewesen wären, so dass die Einholung eines Gutachtens hierfür nicht in Betracht kommt, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe.

Zum anderen und entscheidend ist die Angemessenheit des Kaufpreises nicht alleine aus den Modulpreisen per kWp beurteilbar: Module müssen (auf einem Dach oder selbstständig) mechanisch montiert sowie unter Verwendung von Transformations- und Regeleinrichtungen elektrisch installiert werden. Mit dem aufgrund technischer Entwicklung stetigen Fall der Modulpreise rücken die damit verbundenen Kosten mehr und mehr in den Vordergrund. Daher sind neben den reinen, Kosten für die Module auch anteilig die Montage- und Installationskosten zu berücksichtigen, die ebenfalls Teil des Kaufpreises sind. Diese Kosten können aber aufgrund örtlicher Gegebenheiten stark unterschiedlich ausfallen. Ein sicherer Rückschluss auf einen sittenwidrig überhöhten Modulpreis ist damit der Klägerin aus den unterschiedlichen Kaufpreisen der ihr insgesamt vorgelegten Verträge nicht möglich gewesen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin (laut glaubwürdiger Aussage des Zeugen ...) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verschiedenen Unregelmäßigkeiten der „Energiedarlehen“, darunter auch den unterschiedlichen Modulpreisen nachging: Positive Kenntnis kann frühestens zu dem Zeitpunkt unterstellt werden, als die Prüfung abgeschlossen war; nach dem (auch insoweit glaubwürdigen) Bericht des Zeugen ... war dies erst zu einem Zeitpunkt der Fall, als die Darlehensvaluta des klägerischen Kredits bereits ausbezahlt war; nämlich ca. eine Woche vor der schlussendlichen Entscheidung der Klägerin, mit den Antragsunterlagen den Eigentumsnachweis für den Anlagenstandort einzufordern und Höchstpreise festzulegen.

(3) Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Klägerin mit der ... bzw. der ... das zu einer Vermutung der Kenntnis der Klägerin von einer evidenten arglistigen Täuschung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, XI ZR 157/07) liegt ebenfalls nicht vor.

Zum einen war die Unrichtigkeit der Angaben jedenfalls nach der den der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu evident, dass sich dies aufdrängen musste und sich die Annahme ergäbe, die Klägerin hätte bewusst die Augen verschlossen (vgl. Urteil BGH, NJW 2006, S. 2099). Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass ein instiutionalisiertes Zusammenwirken jedenfalls deswegen nicht vorliegt, da nur eine Zusammenarbeit der Klägerin mit den Vermittlern der Firma ... über den Finanzvermittler ... anzunehmen ist, d. h. auf Finanzierungsebene und nicht bereits auf Konzeptionsebene. Ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsakte wurden gegen die Vermittler der Firma ... bzw. ... keine Strafverfahren geführt bzw. wurden Verfahren gegen von einzelnen Geschädigten angezeigte Vermittler mit der Schlussverfügung eingestellt. Somit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der mit der Vermittlung der Anlage ... betrauten Firma ... und ihren Mitarbeitern selbst die beklagtenseits vorgetragenen Täuschungen über die Rentabilität der Anlage bekannt waren.

Dem Beklagten ist ferner kein Nachweis dahingehend gelungen, dass sich die Beklagte im Vorfeld bereits zur Finanzierung der gesamten Photovoltaikanlage bereit erklärt hatte.

Auch aus der Vielzahl von Verträgen (68 Stück) und der Zentrierung der abgeschlossenen Verträge auf den Postleitzahlenbereich ... und ... ist nach Überzeugung der Kammer kein Rückschluss auf ein institiutionales Zusammenwirken zu ziehen. Das „Energiedarlehen“ der Klägerin war, wie die oben getroffenen Feststellungen zum Genehmigungsablauf bei der Klägerin zusätzlich belegen, Massengeschäft eines bundesweit tätigen Kreditinstituts, so dass die reine Anzahl nichts belegt.

b) Die Klägerin haftet dem Beklagten gegenüber auch nicht aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, 241 BGB.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, ab Dezember 2011, als sie selbst sichere Kenntnis vom betrügerischen Anlagemodell erlangte, den Beklagten nachträglich aufzuklären. Zwar bestand für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein Kündigungsrecht wegen fehlerhafter Abtretung von Sicherheiten (Energieeinspeisung statt Pacht), eine Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht. Nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil vom 21.03.2006, AZ XI ZR 63/05) hat eine ex ante Betrachtung stattzufinden, d. h., das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechte Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Kunde. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem mit der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist, so dass aufgrund eines Erst-recht-Schlusses für das bloße Abschließen eines Darlehensvertrages keine nachträgliche Aufklärungspflicht folgen kann.

c) Auch ein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB scheidet aus.

3. Antrag III ist unbegründet.

a) Der Beklagte hat keinen Rückzahlungsanspruch gem. § 346 BGB i. V. m. § 359 BGB da dessen- Widerruf vom 02.11.2011 - wie oben dargestellt - unwirksam war und der Darlehensvertrag mit der Klägerin folglich weiter besteht.

b) Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen auch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Trotz des Leistungsverweigerungsrechts infolge der erfolgreichen Arglisteinrede (s.o.) erfolgt eine Rückforderung nach Bereicherungsrecht nur, wenn der finanzierte Vertrag nichtig ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 359 Rn. 4, 7).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Anfechtung des finanzierten Vertrages wurde nicht erklärt, die Anfechtungsfrist des § 124 BGB ist zwischenzeitlich abgelaufen. Der Widerruf vom 02.11.2011 ist nicht in eine Anfechtung umdeutbar bzw. auslegbar. Der Vertrag ist somit nicht ex-tunc nichtig (§ 142 BGB).

Der finanzierte Vertrag ist auch nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten. Soweit die hohen Kosten der Solarmodule angeführt werden könnten, wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.

4. Daher befindet sich die Klägerin mit der angebotenen Rückabwicklung (Antrag IV) auch nicht im Annahmeverzug. Aus dem gleichen Grund steht dem Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen zu.

5. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltskosten, ausgehend von dem Gegenstandswert, mit dem er obsiegt, d. h. aus 48.837,36 EUR.

Allerdings kann er nur eine 1,3 Gebühr und nicht eine 2,5 Gebühr geltend machen. Die Kammer verkennt zwar nicht den Umfang des Prozessstoffes; es handelt sich aber um ein Massenverfahren für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, in dem die Rechtslage einmal geprüft und dann im wesentlichen mit standardbausteinartigen Schriftsätzen prozessiert wird. Von einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Verfahrens kann daher nicht ausgegangen werden.

C Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwerts wurde für die Anträge Ziffer II. der Widerklage das wirtschaftliche Interesse mit 9.795,56,- € € geschätzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt worden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Bamberg Endurteil, 23. Juni 2015 - 12 O 503/14 Kap

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bamberg Endurteil, 23. Juni 2015 - 12 O 503/14 Kap

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Landgericht Bamberg Endurteil, 23. Juni 2015 - 12 O 503/14 Kap zitiert 27 §§.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2 Eintritt der Volljährigkeit


Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 813 Erfüllung trotz Einrede


(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 21

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen


(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 853 Arglisteinrede


Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Referenzen - Urteile

Landgericht Bamberg Endurteil, 23. Juni 2015 - 12 O 503/14 Kap zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Bamberg Endurteil, 23. Juni 2015 - 12 O 503/14 Kap zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2012 - VIII ZR 378/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2003 - XI ZR 322/01

bei uns veröffentlicht am 18.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 322/01 Verkündet am: 18. November 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2006 - XI ZR 63/05

bei uns veröffentlicht am 21.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 63/05 Verkündet am: 21. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Referenzen

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 378/11 Verkündet am:
15. August 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 355; EGBGB Art. 245; BGB-InfoV § 14
Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.
BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die Beklagte nach fristloser Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages auf Zahlung restlicher Leasingraten und Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 2./10. November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen anschließend in Vollzug gesetzten Leasingvertrag über einen PKW A. . Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt. Nachdem ab Juni 2009 die mit 640 € monatlich vereinbarten Leasingraten ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 3. September 2009 fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. DieBeklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.
3
Die Klägerin beansprucht für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten die Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Grund des Anspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin, die den Leasingvertrag auf Grund des Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Leasingraten wirksam gekündigt habe, stünden sowohl die beanspruchten Leasingraten als auch der nach Maßgabe der Leasingbedingungen zutreffend ermittelte Restwertausgleich und der Ersatz der angefallenen Sicherstellungskosten zu. An dem Bestand des Vertrages habe der von der Beklagten erklärte Widerruf nichts geändert, weil die Widerrufsfrist am 22. Februar 2010 abgelaufen gewesen und der Widerruf deshalb nicht wirksam sei. Denn ein Widerrufsrecht, das sich zumindest aus §§ 500, 495, 355 BGB aF ergeben habe, habe die Beklagte am 22. Februar 2010 nicht mehr wirksam ausüben können, weil die ihr erteilte Widerrufsbelehrung, auch wenn sie den Anforderungen des § 355 BGB aF nicht voll gerecht geworden sei, die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahre 2006 in Lauf gesetzt habe. Zwar sehe die Widerrufsbelehrung, bei der die Klägerin exakt den damaligen Text der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung verwandt habe, zum Lauf der Widerrufsfrist lediglich vor, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn sich der Unternehmer der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV bediene und sie wörtlich und vollständig übernehme. Art. 245 EGBGB habe als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverordnung auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte Musterbelehrung gedeckt , bei der der Fehler - wie hier - nur geringfügig sei und den Rahmen der durch die Musterbelehrung erstrebten Typisierung nicht überschritten habe. Zumindest könne sich die Klägerin auf den durch die BGB-Informationspflichten -Verordnung und deren § 14 begründeten Vertrauenstatbestand berufen , wenn und soweit sich die falsche Belehrung - wie vorliegend - tatsächlich nicht ausgewirkt habe. Denn die Beklagte, die allenfalls von einem Beginn der Widerrufsfrist mit der noch im Jahre 2006 erfolgten Übergabe oder Zulassung des Fahrzeugs habe ausgehen können, habe zu keinem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages im Jahre 2009 Anstalten gemacht, den Vertrag zu widerrufen ; ebenso wenig habe sie behauptet, im Laufe des Jahres 2006 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin einen Widerruf beabsichtigt zu haben.

II.

7
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
8
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten wirksam gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 der Leasingbedingungen gekündigt hat und dass sie das Leasingfahrzeug anschließend im Einklang mit Abschnitt XV der Leasingbedingungen verwertet und abgerechnet hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht die Widerrufserklärung der Beklagten zu Unrecht als verspätet angesehen habe. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3102; im Folgenden: BGBInfoV
]) genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Zu einer solchen Abweichung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Musterbelehrung berufen. Hiermit kann die Revision indessen nicht durchdringen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr erteilten Widerrufsbelehrung vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Gesetzlichkeitsfiktion stützen, so dass ihre Belehrung danach als ordnungsgemäß gilt und die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung am 22. Februar 2010 abgelaufen war.
9
1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch , das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGBInformationspflichten -Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).
10
Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
11
2. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten , ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die in Bezug genommene Musterbelehrung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die ge- setzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßigkeit der Musterbelehrung auswirken kann.
12
a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1EGBGB aF, der die Ermächtigung enthält, Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher unter anderem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, dass die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach Zweckmäßigkeitserwägungen sollte herabsetzen dürfen. Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit der Musterbelehrung bezweckter Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung (OLG Schleswig, OLGR 2007, 929, 931; OLG Jena, Urteil vom 28. September 2010 - 5 U 57/10, juris Rn. 69 f.; vgl. auch MünchKommBGB /Masuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 57; jeweils mwN; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2003, Art. 245 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 495 Rn. 35).
13
Die gegenteilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung dahin , dass dem Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimmten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6; Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 [zu § 14 Abs. 4 BGB-InfoV]). Sie will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausgehenden Schutzwirkungen lediglich dann versagen, wenn sich ein Mangel der Belehrung im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2009, 849; Palandt/Grüneberg, aaO; AnwKBGB /Ring, 2005, § 14 BGB-InfoV Rn. 12).
14
b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat. Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt.
15
aa) Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Begründung (BT-Drucks. 14/7052, S. 208): "Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "Informationslast", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Widerrufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinformationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsoder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung…"
16
bb) Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 22.02.2011 - 4 O 248/10 D -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 9 U 52/11 -

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 322/01 Verkündet am:
18. November 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung zweier der Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung dienender Realkredite. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt noch 120.729,31 DM nebst Zinsen sowie die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im September 1991 wurde der Kläger, ein damals 21 Jahre alter Mechaniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.370 DM, von einem Anlagevermittler geworben, zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Gö. zu erwerben. Am 19. September 1991 unterzeichnete der Kläger bei einem Notar eine widerrufliche Vollmacht, mit der der Bankkaufmann G. zum Abschluß eines Kaufvertrages für die Wohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 119.750 DM einschließlich Erwerbsnebenkosten und Bearbeitungsgebühr sowie zum Abschluß aller zur Durchführung des Erwerbs vorgesehenen Verträge bevollmächtigt wurde.
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 10. Oktober 1991 erwarb der Kläger, vertreten durch den Bankkaufmann G., die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 111.518 DM einschließlich Erwerbsnebenkosten. Am selben Tage wurde zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 134.000 DM bestellt. Der Bankkaufmann G. schloß im Namen des Klägers außerdem einen Finanzierungsvermittlungsvertrag, einen Mietgarantievertrag und einen Steuerberatungsvertrag. Bereits am 9. Oktober 1991 hatte der Kläger einen Antrag auf ein "Vorausdarlehen in Verbindung mit Lebensversicherung" an die Beklagte gerichtet, der die Gewährung zweier Darlehen in Höhe von 53.100 DM sowie 80.000 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von jeweils 11,113% beinhaltete. Als Sicherheiten waren unter anderem die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 134.000 DM sowie die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag sowie einem Bausparvertrag vorgesehen. Diesen Darlehensantrag nahm die Beklagte noch am selben Tage schriftlich mit dem Hinweis an, Gegenstand des Darlehensvertrages sei nicht die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit des Objekts und der steuerlichen Auswirkungen; die Kreditvergabe orientiere sich in erster Linie an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht.
Im Jahre 1997 leistete der Kläger zwei Sondertilgungen in Höhe von insgesamt 39.000 DM. Ferner floß der Beklagten aus dem ihr abgetretenen Bausparguthaben des Klägers ein Betrag in Höhe von 11.775,62 DM zu. Am 14./16. Juni 1997 vereinbarten die Parteien die Fortsetzung des Darlehensvertrages vom 9. Oktober 1991 über ursprünglich 133.100 DM als Annuitätendarlehen von noch 94.000 DM mit einer Tilgung von 1,81% jährlich und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 6,17%. Bis Dezember 1998 erbrachte der Kläger die vorgesehenen Zahlungen auf den Darlehensvertrag.
Der Kläger, der den Widerruf der Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat, macht geltend, er sei seinerzeit zuhause von einem Vermittler wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung als Steuersparmodell angesprochen worden. Die Beklagte bzw. die von ihr eingeschalteten Vermittler hätten schuldhaft Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt. Wegen eines Sanierungsstaus und der im Kaufpreis versteckten Innenprovision sei die Eigentumswohnung völlig überteuert gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe dem eingeschalteten Vertrieb die gesamte Darlehensanbahnung ohne persönliche Kontakte zu den Kunden überlassen und sei über ihre Rolle als bloße Kreditgeberin hinausgegangen. Die Beklagte habe ihn, den Kläger, auch nicht darüber aufgeklärt, daß die konzeptionsgemäße Tilgung des Darlehens durch eine Lebensversicherung eine evident teu-
rere Tilgungsform darstelle. Im übrigen hält der Kläger die Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und wegen Nichtangabe der an den Finanzierungsvermittler gezahlten Vermittlungsprovisionen für unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2002, 549 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte hafte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Darlehensvertrages auf Schadensersatz. Bei steuersparenden Erwerbermodellen sei zwar regelmäßig davon auszugehen, daß die Kunden entweder selber über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrun-
gen verfügten oder sich jedenfalls der sachkundigen Hilfe von Fachleuten bedienten. Dieser Regelfall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Der Kläger sei kein professioneller Kapitalanleger, sondern lediglich angestellter Mechaniker mit einem relativ niedrigen Einkommen. Die Notwendigkeit einer Steuerersparnis habe deshalb ferngelegen. Diese Erkenntnis habe sich der Beklagten aufdrängen müssen. Die nur ausnahmsweise bestehende Aufklärungs- und Beratungspflicht der darlehensgebenden Bank rechtfertige sich aus der arbeitsteiligen Einbindung der Beklagten in das Vertriebssystem für die Veräußerung der Eigentumswohnungen in Gö. . Im Falle einer wirtschaftlichen Einheit zwischen finanziertem Erwerbsgeschäft und Darlehensgeschäft verstoße die Berufung des Darlehensgebers auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben, wenn er sich nicht mit seiner neutralen Finanzierungsrolle begnüge, sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammenwirke. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, da die Beklagte bereits frühzeitig in das Vertriebssystem für die Wohnungseigentumsanlage eingebunden worden und somit integrierter Teil dieses Systems gewesen sei. Das stehe aufgrund einer Reihe von Indizien zur Überzeugung des Senates fest.
Aufgrund ihrer arbeitsteiligen Einbindung in das Vertriebssystem für die Eigentumswohnungen habe die Beklagte ausnahmsweise Anlaß gehabt, sich darum zu kümmern, um was für ein Objekt es sich dabei gehandelt habe. Die Beklagte habe jedoch davon abgesehen, es anhand der ihr vorliegenden Unterlagen zu überprüfen. Auf diese Weise habe sie vor jeglichen möglichen Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der hierin enthaltenen Angaben und an der Seriosität der Vertriebsfirmen die Augen verschlossen. Bei einer Überprüfung des zu vertreibenden Objekts wäre
dessen schlechte Bausubstanz zutage getreten, was sich auf seine Eig- nung als Steuersparmodell habe auswirken müssen. Hätte die Beklagte die Angaben in den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und die darin behauptete Wirtschaftlichkeit des Objektes überprüft, dann hätte sie erkennen können, daß es sich bei dieser Anlage um ein Risikoobjekt gehandelt habe. Auf diese Bedenken hätte sie dann den Kläger wegen des bestehenden Wissensvorsprungs hinweisen müssen.
Ein besonderes Gefahrenpotential für Nachteile habe die Beklagte darüber hinaus durch die von ihr mit veranlaßte Verknüpfung des dem Kläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung geschaffen. Diese Vertragskombination habe verschiedene schwerwiegende vertragsspezifische Nachteile und sei in der Regel wesentlich ungünstiger als ein vergleichbarer marktüblicher Ratenkredit mit einer Restschuldversicherung. Gleichwohl sei von seiten der Beklagten keine Aufklärung und Beratung des Klägers über die wirtschaftlichen Auswirkungen eines mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten Kreditvertrages erfolgt. Sie habe vielmehr den ihr zugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Darlehen ohne jeden Kontakt mit dem Kläger zugesagt.
Ein Verschulden der Beklagten sei zu bejahen; ihrer Verantwortung für die persönlichen Vertragsverhandlungen könne sich eine kreditgewährende Bank nicht dadurch entziehen, daß sie eine selbständige Vermittlungsfirma einschalte oder gewähren lasse. Einem Verschulden der Beklagten stehe nicht entgegen, daß der Bevollmächtigte des Klägers für diesen eine Vielzahl von Beratungs- und Betreuungsverträgen geschlossen habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß es sich bei
den von dem Kläger bevollmächtigten und beauftragten Personen oder Firmen nicht um neutrale Berater oder Betreuer gehandelt habe, sondern um ihrerseits arbeitsteilig Beteiligte an dem Vertriebssystem. Die maßgebenden Mitarbeiter der Beklagten hätten sich deshalb selbst vergewissern müssen, ob der Kläger noch aufklärungsbedürftig sei oder nicht. Ein Mitverschulden treffe den Kläger nicht. Sein Schadensersatzanspruch sei nicht verwirkt und auch zur Höhe gerechtfertigt.

II.


Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten bejaht hat.
1. Eine Beratungspflichtverletzung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag geschlossen worden ist. Weder hat der Kläger die Beklagte um einen Rat, d.h. eine fachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532) gebeten noch hat die Beklagte ihm von sich aus einen Rat erteilt.
2. Auch die Annahme einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wird von den Feststellungen und Ausführungen des Berufungsurteils nicht getragen.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,
ZIP 2003, 160, 161, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).

b) Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs, weil sie die Wirtschaftlichkeit und die Eignung der finanzierten Eigentumswohnung als Steuersparobjekt nicht überprüft und den Kläger auf mit dem Objekt verbundene Risiken nicht hingewiesen habe. Das Berufungsgericht verkennt insoweit, daß der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904 und vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359).
Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem bei der Beklagten vorhandenen und für sie erkennbaren Wissensvorsprung über Mängel oder besondere Risiken der finanzierten Eigentumswohnung fehlen. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.). Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, aaO m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, aaO, jeweils m.w.Nachw.). Feststellungen des Berufungsgerichts und substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlen.

c) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht mit ihrer Finanzierungsrolle begnügt, sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammengewirkt, so daß ihre Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstoße. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003,
160, 161, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).
Den vom Berufungsgericht zusammengetragenen "Indizien" läßt sich ein nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten beim Vertrieb der Eigentumswohnung nicht entnehmen. Der Umstand, daß die Beklagte etwa 120 Kaufverträge über Eigentumswohnungen in dem genannten Objekt finanziert hat, reicht hierzu ebensowenig aus wie die Tatsache, daß die den Kredit bearbeitende Filiale der Beklagten ihren Sitz in demselben Ort wie das Vertriebsunternehmen hat, und daß diesem Formulare der Beklagten für einen Antrag auf Kontoeröffnung vorgelegen haben sollen. Auch eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung der Beklagten zu den Vertriebsfirmen stellt als solche noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar; die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber bzw. dem Finanzierungsvermittler reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht zu begründen (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/02, ZIP 2003, 160, 161). Auch der Umstand, daß der Filiale der Beklagten der Verkaufsprospekt der Anlage vorgelegen haben soll, ist als solcher ohne Belang, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Beklagte hiermit für den Kauf von Eigentumswohnungen in dem Objekt geworben hätte. Schließlich macht auch die zusammenfassende Beurteilung des Berufungsgerichts, die eingeschaltete Filiale der Beklagten habe sich mit den beteiligten Vertriebsfirmen gleichsam zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossen, um innerhalb dieser Gemeinschaft in Form der Erwerberfinanzierung ihren arbeitsteiligen Part spielen zu können, deutlich , daß die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin gerade nicht überschritten , sondern sich auf ihre Finanzierungstätigkeit beschränkt hat.


d) aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte auch deshalb für aufklärungspflichtig gehalten, weil ihre Filiale ein besonderes Gefahrenpotential durch die von ihr mit veranlaßte Verknüpfung des dem Kläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung geschaffen habe. Richtig ist zwar, daß Aufklärungs- und Warnpflichten eines Kreditinstituts ausnahmsweise auch dann bestehen können, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (Senatsurteile vom 24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 922 und vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662). Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewußt mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91, WM 1992, 1310, 1311 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). Die Nichtaufklärung über mögliche Nachteile einer Kombination von Kreditvertrag und Kapitallebensversicherung stellt aber weder eine Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos der Beklagten auf den Kläger dar noch steht sie einer solchen gleich.
bb) Im übrigen ist die Bank im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden , zumal wenn er - wie hier - persönlich keinen Kontakt mit der Bank aufnimmt, sondern sich auf von ihm eingeschaltete Vertreter und Vermittler verläßt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm
gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vielmehr den ihr zugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Darlehen ohne jeden Kontakt mit dem Kläger zugesagt. Schon die von diesem am 19. September 1991 unterzeichnete Einkommens- und Vermögensauskunft sah die Einbeziehung einer schon bestehenden Lebensversicherung über 81.828 DM und den Abschluß einer neuen Versicherung über 40.000 DM für die Finanzierung vor. Dementsprechend war der Darlehensantrag vom 9. Oktober 1991 ausdrücklich auf ein "Vorausdarlehen in Verbindung mit Lebensversicherung" gerichtet. Der Kläger ist also - gegebenenfalls über den eingeschalteten Finanzierungsvermittler - mit einem vollständigen - die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung vorsehenden - Finanzierungskonzept an die Beklagte herangetreten und hat ihr ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht. Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durfte die Beklagte davon ausgehen, daß auf seiten des Klägers insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 18). Eine Aufklärung über die möglichen Nachteile einer Koppelung eines Darlehensvertrages mit einer Kapitallebensversicherung schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht.
cc) Im übrigen würde eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages rechtfertigen, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Diese hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Sein Vorbringen, die Tilgung über eine Lebensversicherung sei etwa um ein Drittel teurer als ein Annuitätendarlehen , reicht hierzu nicht aus.

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) kann sich der Kläger nicht berufen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da der Realkredit zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist.

a) Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn - wie der Kläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 5, 9 f.; Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 sowie Beschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus,
daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten - wie hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung sowie aus einem Bausparvertrag - vereinbaren (Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO S. 589; Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, aaO). Das ist hier nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, da die Grundschuld über 134.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert - so der Kläger - 40.000 DM bis 50.000 DM beträgt.

b) Zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist das im Oktober 1991 bewilligte Darlehen auch dann gewährt worden, wenn dessen anfänglicher effektiver Jahreszins von 11,113% die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den maßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für festverzinsliche Grundpfandkredite, wie der Kläger behauptet hat, um etwa 0,4 Prozentpunkte überschritten haben sollte.
aa) Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senats-
urteile BGHZ 146, 5, 9 und vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen oberhalb der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen. Die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfandkredite , sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1% jährlich. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur begrenzte Aussagekraft zu. Ein gegenüber den von der Deutschen Bundesbank erfaßten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen oder banküblichen Beleihungsgrenze - kann sich also in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 f. m.w.Nachw.).
bb) Hier hat die Beklagte nicht nur den Kauf der Eigentumswohnung vollständig finanziert, für die der Kläger einschließlich Erwerbsnebenkosten insgesamt 111.518 DM zu zahlen hatte, sondern zur Finanzierung auch der weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb stehenden Aufwendungen des Klägers insgesamt ein Darlehen über 133.100 DM gewährt. Daher ist im Sinne der vorherigen Ausführungen von einem er-
höhten Risiko der Beklagten als Darlehensgeberin auszugehen, so daß ein Überschreiten der oberen Streubreitengrenze um ca. 0,4 Prozentpunkte durch den hier vereinbarten anfänglichen effektiven Jahreszins nicht als so erheblich erscheint, daß sie zu einer näheren Überprüfung der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes Anlaß geben könnte (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918). Der bei der Verlängerung des Darlehens im Juni 1997 vereinbarte anfängliche effektive Jahreszins von 6,17% liegt unstreitig innerhalb der Streubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze.
2. Dem Kläger steht wegen seiner an die Beklagte erbrachten Zahlungen auch nicht deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu, weil der Darlehensvertrag vom 9. Oktober 1991 wegen des Fehlens von vorgeschriebenen Mindestangaben über den Kredit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig wäre.

a) Der Darlehensvertrag ist nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig anzusehen, weil dort die vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: VerbrKrG) angegeben sind. Die vom Kläger aufgrund des in seinem Namen geschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages zu zahlende Provision in Höhe von 2% der vermittelten Darlehenssumme war in dem Kreditvertrag nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im
Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im all- gemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteile vom 20. Juni 2000 aaO und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Der Darlehensvertrag wäre auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die Beklagte entsprechend der Behauptung des Klägers 0,5% des Gesamtdarlehens als Vermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler gezahlt haben sollte, und zwar aus der vom Kläger nach dem Darlehensvertrag in Höhe von 1% des Darlehensbetrages geschuldeten Bearbeitungsgebühr von 1.331 DM. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn - unter anderem - die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits , einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungs-
kosten, fehlen. Angesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der ganz herr- schenden Auffassung, daß die Nichtigkeit des Kreditvertrages grundsätzlich nicht eintritt, wenn erforderliche Angaben nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10 f.).
Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits - wie hier - betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben worden sind, stellt es auch dann kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht oder nicht vollständig von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern - wie hier - zur Hälfte als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsvermittler ausgezahlt werden soll. Auch in diesem Fall ist der Verbraucher über die Höhe der aufgrund des Vertragsabschlusses auf ihn zukommenden Kostenbelastung zutreffend informiert und er bleibt auch in der Lage, das angebotene Darlehen hinsichtlich der Kreditkonditionen mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die teilweise unzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks des im Vertrag ausgewiesenen Kostenbetrages macht die Angabe zwar unrichtig und mag das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 36) nicht ganz erreichen, einem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie jedoch nicht gleich (Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 aaO).

IV.


Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist offen, ob dem Kläger gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 HWiG ein Anspruch auf Rückerstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf deren marktübliche Verzinsung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502, zum Abdruck in BGHZ 152, 330 vorgesehen) zusteht. Der Kläger hat behauptet, zum Abschluß des Darlehensvertrages in seiner Privatwohnung bestimmt worden zu sein, und den Darlehensvertrag deshalb widerrufen. Feststellungen des Berufungsgerichts zur Haustürsituation und deren Zurechnung (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484) fehlen. Ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 HWiG scheidet nicht bereits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus (Senatsurteile BGHZ 150, 248, 252 ff. und vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 sowie - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2502 und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483).
Der Wirksamkeit des im erstinstanzlichen Verfahren erklärten Widerrufs steht auch nicht entgegen, daß dem Kläger bei der im Juni 1997 vereinbarten Verlängerung des Darlehens eine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, denn diese Belehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG). Die Belehrung enthielt nämlich den
unzutreffenden Hinweis, daß der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der ausgezahlte / in Anspruch genommene Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach der Auszahlung / Inanspruchnahme zurückgezahlt werde (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63).
Einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz steht auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht entgegen, nach der bei einer - wie hier - unterbliebenen Belehrung das Widerrufsrecht des Kunden einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt. Die nach Sondertilgungen des Klägers im Juni 1997 vereinbarte Fortsetzung des Darlehensvertrages unter gleichzeitiger Umwandlung des tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen könnte einer vollständigen Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nur dann gleichgesetzt werden, wenn sie als eine einer Novation gleichkommende Umschuldung aufzufassen wäre. Davon ist hier jedoch bereits deshalb nicht auszugehen, weil die Vereinbarung von den Parteien
ausdrücklich als "Fortsetzung des Darlehensvertrages über ursprgl. DM 133.100,-- vom 9.10.1991" bezeichnet und der Vertrag unter derselben Kontonummer fortgeführt worden ist.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 63/05 Verkündet am:
21. März 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut
muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund
anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung
im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.
BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Die Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre anlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebetrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die Börse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Verkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit ähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der Zedent alle Fondsanteile.
3
Die Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Klägerin Die habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstanden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Papiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von selbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außerdem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor einem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffassungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese unterschiedlichen Meinungen informieren müssen.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
8
1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
9
Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungsund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).

10
Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
11
2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
12
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll- ständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989).
13
b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
14
Sie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageentscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte , war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der Klägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete eine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Verkauf der Anteile ratsam sei.
15
Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.
16
Die Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstverständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinweisen.
17
Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbesondere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warnten , hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Klägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde liegenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsanteile als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der künftigen Kursentwicklung.

III.


18
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.