Landgericht Bielefeld Beschluss, 04. März 2014 - 23 T 103/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Dieses wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu zu bescheiden.
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Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.
3Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Aufhebungsantrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen hat.
4Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass es sich bei einer Rücknahmeerklärung nach §§ 161, 29 ZVG um eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung handelt, gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung fortsetzen kann, seine Rücknahmeerklärung mit Einschränkungen versehen kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Auflage § 161 Rn 7.1 b m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen (BGHZ 155, 38; BGH NJW 2008, 3067 und WM 2013, 2176) zwar ausdrücklich klargestellt, dass bei uneingeschränkter Antragsrücknahme mit dem Beschluss, durch den das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird, alle Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Erlösüberschuss erlöschen. Andererseits ist ebenso ausdrücklich ausgeführt, dass ein Grundpfandrechtsgläubiger als Antragsteller es selbst in der Hand hat, den weiteren Verfahrensablauf selbst zu bestimmen (BGHZ 155, 38 Rn 18). Er kann deshalb die Antragsrücknahme mit dem Vorbehalt versehen, dass sie nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der restlichen Zwangsverwaltungsmasse erklärt wird. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beschäftigen sich insoweit die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht nur mit der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung des Verfahrens. Daraus folgt, dass dem Antrag der Gläubigerin vom 03.12.2013 grundsätzlich zu folgen ist.
5Das Beschwerdegericht sieht sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil die erforderliche Anhörung des Zwangsverwalters noch nicht erfolgt ist und noch abschließend zu prüfen ist, ob dem Zwangsverwalter gegebenenfalls gemäß § 12 ZwVwV Weisungen für die Abwicklung zu erteilen sind. Deshalb war die Sache an das Amtsgericht zur abschließenden Entscheidung zurückzuverweisen.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Bielefeld Beschluss, 04. März 2014 - 23 T 103/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.
(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.
(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.
(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.
(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläubiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.
(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.