Landgericht Bonn Urteil, 19. Aug. 2015 - 9 O 188/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/10 und die Klägerin zu 9/10.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt einen ambulanten Intensiv-Pflegedienst. Dieser verfügt über Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI und §§ 32, 132 SGB V mit den Landesverbänden der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, unter anderem mit der B/I, bei welcher die Beklagte gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist. Am 29.12.2011 beauftragte die Beklagte durch ihre Vertreterin Frau O2 die Klägerin mit der Erbringung ambulanter Intensivpflege und parallel mit der Durchführung notwendiger Grundpflege über insgesamt 24 Stunden am Tag. Die Beklagte ist in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung eingeordnet worden. Die Behandlungspflege wurde auf Basis eines Stundensatzes i.H.v. 31,00 € vereinbart und abgerechnet. Gegenstand der Klage sind acht Rechnungen über die Leistungen der Grundpflege für den Zeitraum 02.01.2012 bis einschließlich 31.08.2012 (Bl. ## – ## d.A.).
3Die B Krankenversicherung erbrachte (wegen der unterschiedlichen Anzahl von Kalendertagen je Monat und wegen einer Neubewertung des Grundpflegeaufwands ab Juli 2012) monatlich in der Höhe wechselnde Zahlungen an die Klägerin im genannten Zeitraum und zwar folgendermaßen:
4Januar 2012 : 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 20.115,90 €
5Februar 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 29 Tage = 19.445,37 €
6März 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 20.786,43 €
7April 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 20.115,90 €
8Mai 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 20.786,43 €
9Juni 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 20.115,90 €
10Juli 2012: 21,47 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 20.632,67 €
11August 2012: 21,47 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 20.632,67 €
12Gesamt: 162.631.27 €
13Zur Berechnung der B/I wird Bezug genommen auf ihre Schreiben vom 17.01.2012 und vom 30.07.2012 (Bl.### ff. d.A.) sowie auf die Berechnung des Sozialgerichts Köln (Bl. ### ff. d.A.).
14Die Pflegeversicherung erbrachte in diesem Zeitraum monatliche Leistungen an die Klägerin in Höhe von monatlich jeweils 1.550,00 €, also insgesamt i.H.v. 12.400,00 €.
15Das Sozialamt (Rhein-Sieg-Kreis) leistete für diesen Zeitraum an die Klägerin am 10.12.2012 eine Zahlung i.H.v. 7.226,10 € und am 29.07.2013 eine weitere Zahlung i.H.v. 113,17 €.
16Im gerichtlichen Mahnverfahren machte die Klägerin eine Hauptforderung i.H.v. insgesamt 26.980,58 € geltend (Zustellung des Mahnbescheids am 20.11.2012).
17Die Klägerin behauptet zuletzt, dass Grundlage der Vereinbarung zur Erbringung der Grundpflege das Angebot vom 22.12.2011 (Bl. ### d.A.) gewesen sei. Es sei eine Vereinbarung zur Abrechnung der Grundpflegeleistungen nach Sachleistungskomplexen – wie im Angebot angegeben – vereinbart worden. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe am 22.12.2011 mit Frau O2 dieses Angebot vor beidseitiger Unterzeichnung des Vertrags besprochen und ihr auch zusammen mit dem unterschriebenen Vertrag (Anlage zur Klageschrift) übergeben.
18Sie ist der Ansicht, dass die Zahlungen der B Krankenversicherung allein auf die gesondert abgerechneten und nicht streitgegenständlichen Behandlungspflegekosten zu verrechnen seien. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege nicht vor, weil sie selber davon ausgegangen sei, dass notfalls das Sozialamt sämtliche Kosten tragen werde, also dass im Endergebnis keine ungedeckten Eigenanteile von der Beklagten zu tragen sein würden.
19Die Klägerin hat zunächst mit Anspruchsbegründung und in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 09.10.2013 und am 22.04.2015 beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.020,12 Euro nebst Zinsen i.H.v. 652,11 € sowie weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2013 aus 20.020,12 € zu zahlen.
21Sie hat dabei mit Schriftsatz vom 14.06.2013 erklärt, dass sich die Erledigungserklärung auf die Mehrforderung von 6.960,46 € beziehe. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt.
22Die Beklagte hat im Übrigen beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zuletzt beantragt die Klägerin,
25die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.980,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2012 abzüglich am 10.12.2012 gezahlter 7.226,10 € und abzüglich weiterer am 29.07.2013 gezahlter 113,17 € zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte bestreitet, dass eine konkrete Vereinbarung zur Art der Abrechnung der Grundpflegeleistungen getroffen worden sei. Insbesondere sei keine Abrechnung nach Sachleistungskomplexen vereinbart worden; weder sei das Angebot vom 27.01.2012 (Bl. ## d.A.), noch das Angebot vom 22.12.2011 Gegenstand der Vertragsgespräche gewesen und/oder übergeben worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege, weil die Klägerin – soweit unstreitig – gewusst habe, dass die Beklagte mittellos sei und keine von der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. vom Sozialamt ungedeckte Kosten tragen könne.
29Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und O. Die Geschäftsführerin der Klägerin sowie die Vertreterin der Beklagten, Frau O2, wurden persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 Bezug genommen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Der zuletzt gestellte Klageantrag der Klägerin, der auf Anregung der Kammer so gestellt wurde, ist dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich der im Vergleich zum bisherigen Antrag nicht mehr begehrten Zinsen für vor dem 20.11.2012 liegende Zeiträume die Klage zurückgenommen worden ist. Die Beklagte hat dem konkludent zugestimmt. Eines Kostenantrages bedurfte es insoweit nicht, weil es insoweit um eine hier nicht für die Kostenentscheidung relevante Nebenforderung ging (vgl. § 92 Abs. 2 ZPO). Sowohl hinsichtlich des am 10.12.2012 gezahlten Betrags von 7.226,10 € als auch hinsichtlich des am 29.07.2013 gezahlten Betrags von 113,17 € liegen – zumindest konkludente – übereinstimmende Erledigungserklärungen vor. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.06.2013 stehen dem nicht entgegen. Hiermit wollte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur klarstellen, dass sich die Erledigungserklärung nur teilweise auf die Hauptforderung und teilweise auf die Zinsen bezog, wie sich auch schon aus der Anspruchsbegründung ergab.
34Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus den der Klage zugrunde liegenden Rechnungen vom 01.05.2012 bis 03.09.2012 (Bl. ## bis ## d.A.) i.H.v. insgesamt 26.980,58 € (worin bereits die Erfüllungsleistungen der Pflegeversicherung i.H.v. monatlich 1.555,00 € abgezogen worden sind, so dass die Rechnungen effektiv über einen Betrag von insgesamt 39.420,58 € lauten) zu. Die im Hinblick auf die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen i.H.v. ursprünglich 36.013,94 € begründete Forderung (hierzu siehe im Folgenden) ist mit entsprechender zumindest konkludenter Tilgungsbestimmung durch Zahlung der B Krankenversicherung i.H.v. insgesamt 18.160,73 € (s.u.), der B Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 12.400,00 € (= 8 X 1.550,00 €) und des Sozialamts i.H.v. 7.339,27 € (7.226,10 € + 113,17 €) – also i.H.v. 37.900,00 € - (über-)erfüllt worden (§ 362 BGB). Die grundsätzlich i.H.v. 36.013,94 € begründete Forderung ist also vollständig durch Erfüllung erloschen.
35Es kann dabei offen bleiben, ob die Einwände der Beklagten zur Erbringung der abgerechneten Leistungen überhaupt als Bestreiten der Erbringung der Leistung anzusehen ist bzw. ob ein solches Bestreiten als hinreichend substantiiert anzusehen wäre angesichts der der Beklagten bzw. ihrer Vertreterin bekannten 24-Stunden-Versorgung durch die Pflegekräfte der Klägerin, die im Kern auch nicht in Abrede gestellt wird.
36Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer jedenfalls nicht zugunsten der insoweit beweisbelasteten Klägerin gemäß § 286 ZPO festzustellen, dass die Klägerin (durch ihre Geschäftsführerin) mit der für die Beklagte vertretungsberechtigten Tochter, Frau O2, den Pflegevertrag mit dem Inhalt geschlossen hätte, dass die Abrechnung der Grundpflege auf Basis von Sachleistungskomplexen entsprechend des Angebots vom 22.12.2011 (Bl. ### d.A.) – oder gar auf Basis des Angebots vom 27.01.2012 (Bl. ## d.A.) geschlossen worden wäre, also dass eines dieser oder ein ähnliches Angebot der Beklagten bei Vertragsschluss übergeben worden wäre oder jedenfalls konkret zwischen den Parteien besprochen worden wäre. Die Geschäftsführerin der Klägerin trug im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 zwar vor, dass die Abrechnung nach Sachleistungskomplexen für die Grundpflege mit der Vertreterin der Beklagten, Frau O2, (nur) am 22.12.2011 vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags besprochen worden sei und dass sie dabei auch den „Kostenvoranschlag“ vom 22.12.2011 (Angebot vom 22.12.2011, Bl. ### d.A.) übergeben habe. Die Kammer vermag indes diesen Vortrag nicht als bewiesen anzusehen (§ 286 ZPO) aufgrund der gegenteiligen Darstellung der Vertreterin der Beklagten, Frau O2, die vortrug, dass ihrer Erinnerung nach ein solcher „Kostenvoranschlag“ nicht übergeben worden sei und auch nicht konkret über eine unterschiedliche Abrechnung der Behandlungspflege (nach Stundensätzen) und der Grundpflege (nach Sachleistungskomplexen) gesprochen worden sei. Schon gar nicht seien Einzelpreise und/oder die Häufigkeit der Erbringung der einzelnen Sachleistungskomplexe besprochen worden. Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, der Darstellung der Geschäftsführerin der Klägerin eher zu folgen als derjenigen der Vertreterin der Beklagten, wobei es nicht einmal darauf ankommt, dass der durchaus wechselnde Sachvortrag der Klägerin, wonach z.B. mit der Klageschrift noch vorgetragen wurde, dass das Angebot vom 27.01.2012 Grundlage des Vertragsschlusses gewesen sei (Bl. ## d.A.), auch nicht für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin spricht. Es liegt aufgrund erheblicher Zweifel i.S.v. § 286 ZPO zumindest ein sogenanntes „non liquet“ vor. Die Bekundungen der Zeugin C und der Zeugin O waren unergiebig, da beide nichts Konkretes dazu sagen konnten, ob über die Vergütung der Grundpflege nach Sachleistungskomplexen gesprochen worden ist bzw. ob das Angebot vom 22.12.2011 Gesprächsthema war und/oder übergeben worden ist.
37Schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ist über die Vergütung nach Sachleistungskomplexen auch nicht am 16.12.2011 beim Erstkontakt der Parteien bzw. ihrer Vertreter gesprochen worden und auch nicht später am 11.01.2012 im Beisein von Frau X. Daher war auch eine Vernehmung der Zeugin X entbehrlich, die lediglich zum Inhalt des Gespräches vom 11.01.2012 als Zeugin benannt worden ist und nach Darstellung beider Parteien auch nur hierzu etwas hätte sagen können. Ebenso wenig war nach dem (letzten) eigenem Sachvortrag der Klägerin alternativ zur Beispielsrechnung die „Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen“ (Anlage zur Klageschrift) Gegenstand des Vertragsgesprächs; erst recht wurde dieses Dokument nicht der Vertreterin der Beklagten übergeben vor oder bei Vertragsschluss am 22.12.2011.
38Folglich vermag die Kammer insgesamt nicht festzustellen, dass i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des schriftlichen Vertrags vom 22.12.2011 (Anlage 1 zur Klageschrift) eine konkrete Abrechnungsbasis nach Sachleistungskomplexen für die Grundpflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Beispielsrechnung vom 22.12.2011 (Bl. ### d.A.) konkret Inhalt des beidseitigen Vertragswillens geworden wäre. Zwar regelt § 4 Abs. 1 allgemein die Abrechnung nach Sachleistungskomplexen, aber ohne konkrete Benennung der einzelnen Sachleistungskomplexe und der Einzelpreise geht diese Regelung ins Leere und führt in diesem Punkt zu einer Lücke im Vertrag. Diese Lücke im Vertrag ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass die Parteien bei hypothetischer Kenntnis von dieser Lücke für die Grundpflege dieselbe Abrechnungsbasis gewählt hätten wie für die Behandlungspflege, also Abrechnung auf Stundenbasis zu einem Satz von 31,00 € je Stunde (§§ 133, 157, 242, 612 Abs. 2 BGB). Dabei spricht zunächst bei einer unerkannten Lücke im Vertrag hinsichtlich der Basis der Vergütungsberechnung in der Regel viel dafür, dass die Parteien entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung vereinbart hätten. Insoweit argumentiert die Klägerin, dass aus ihrer Sicht die vorgenommene Abrechnung nach Sachleistungskomplexen der üblichen Vergütung entspräche. Hierfür spricht durchaus zunächst auch § 4 des schriftlichen Vertrags. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass bei einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht die einseitigen Vorstellungen einer Vertragspartei entscheidend sind (und auch nicht immer „automatisch“ das, was üblich ist), sondern was beidseitig, übereinstimmend gewollt gewesen wäre in Anbetracht aller konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wenn die Beklagte alle wesentlichen Umstände gekannt hätte, hätte sie einer Abrechnung der Grundpflege nach Sachleistungskomplexen nicht zugestimmt, sondern hätte diese aus nachvollziehbaren, sachlichen Gründen abgelehnt und hätte auf einer einheitlichen Stundenabrechnung bestanden – und zwar wegen des Urteils des BSG vom 17.06.2010 (B 3 KR 7/09 R) und der hierauf basierenden Abrechnungsweise der B (Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Da das BSG und diesem folgend die B eine hälftige Teilung der Kosten des Grundpflegeaufwands zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung propagieren, ist es sachgerecht und wäre aus Sicht der Beklagten damit die sinnvollste Abrechnungsmethode gewesen, eine einheitliche Abrechnungsbasis für Krankenpflege und Grundpflege im Pflegevertrag zu vereinbaren, um Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden. Aus Sicht der Beklagten war angesichts ihrer Mittellosigkeit entscheidend, dass die Pflege gesichert sein würde, dass sie keine ungedeckten Eigenkosten tragen müsste und dass sie keinen Streitigkeiten mit Versicherungen oder dem Sozialamt ausgesetzt sein würde. Dieses Ergebnis war objektiv nur erreichbar, wenn für Grund- und Behandlungspflege eine einheitliche Abrechnungsbasis vereinbart wird – wie der vorliegende Prozess anschaulich zeigt. Denn bei einheitlicher Abrechnung auf Stundenbasis kann man die hälftige Abgrenzung des Grundpflegeaufwands abrechnungstechnisch relativ einfach vornehmen, die nach der Rechtsprechung des BSG vorzunehmen ist, während dies bei Abrechnung nach Sachleistungskomplexen für die Grundpflege gerade nicht (so einfach bzw. praktikabel) gewährleistet ist.
39Das BSG (aaO) hat hierzu Folgendes ausgeführt, dem sich die Kammer anschließt:
40Zur Abgrenzung beider Bereiche ist wie folgt vorzugehen: Es ist zunächst von dem im MDK-Gutachten festgestellten Gesamtumfang aller Hilfeleistungen bei der Grundpflege die von der Pflegekasse geschuldete "reine" Grundpflege zu trennen und zeitlich zu erfassen; die hauswirtschaftliche Versorgung spielt in der Regel - und auch im vorliegenden Fall - keine Rolle, weil sie nicht von der Pflegefachkraft, sondern von einem Dritten (hier: von der Ehefrau des Klägers) erbracht wird. Der so ermittelte Zeitwert ist aber nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vom Anspruch auf die ärztlich verordnete, rund um die Uhr erforderliche Behandlungspflege (einschließlich der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen) abzuziehen, weil während der Durchführung der Grundpflege weiterhin Behandlungspflege - auch als Krankenbeobachtung - stattfindet und beide Leistungsbereiche gleichrangig nebeneinander stehen. Aus der Differenz zwischen dem verordneten zeitlichen Umfang der häuslichen Krankenpflege und der Hälfte des zeitlichen Umfangs der "reinen" Grundpflege ergibt sich der zeitliche Umfang der häuslichen Krankenpflege, für den die Krankenkasse einzutreten hat. Die Pflegekasse hat die Kosten der Hälfte des Zeitaufwands der "reinen" Grundpflege zu tragen, jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag für die Sachleistungen der dem Versicherten zuerkannten Pflegestufe. Reicht der Höchstbetrag zur Abdeckung dieser Kosten nicht aus, hat der Versicherte den verbleibenden Rest aus eigenen Mitteln aufzubringen; notfalls ist die Sozialhilfe eintrittspflichtig.
41Nach diesen Voraussetzungen war eine Abrechnung auf Stundenbasis das bei Weitem praktikabelste und entsprach allein dem hypothetischen Willen der Beklagten bzw. ihrer Vertreterin, Frau O2. Die von der Klägerin propagierte unterschiedliche Abrechnungsbasis für Behandlungspflege (Stundenbasis) und Grundpflege (Sachleistungskomplexe) würde hingegen zu erheblichen Problemen führen, insbesondere im Verhältnis der Beklagten zum Sozialamt, wie der vorliegende Prozess zeigt (vgl. Widerspruchsbescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 13.08.2013, Bl. ## d.A.). Da die Abrechnung auf Stundenbasis hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Grundpflege auch keinen besonders erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für die Klägerin beinhaltet (Differenz insgesamt 3.406,64 € = 39.420,58 € - 36.013,94 €, also weniger als 10%) wie im Folgenden noch rechnerisch auszuführen sein wird, ist davon auszugehen, dass die Klägerin hypothetisch bei Erkennen der Lücke im Vertrag auch einer Abrechnung auf Stundenbasis zugestimmt und nicht auf eine Abrechnung nach Sachleistungskomplexen bestanden hätte, auch wenn sie selber gegenüber der B/I (Pflegeversicherung) grundsätzlich nach der Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI zur Abrechnung nach Sachleistungskomplexen verpflichtet ist. Da hier die Abrechnung nach Stundensätzen zu niedrigeren Kosten als die Abrechnung nach Sachleistungskomplexen führt, ist nicht ersichtlich, dass die B/I im konkret hier vorliegenden Fall (ausnahmsweise) eine Abrechnung nach Stundensätzen beanstanden würde, so dass dieser Aspekt nicht gegen eine solche ergänzende Vertragsauslegung spricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien bei Kenntnis sämtlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände erkannt hätten, dass durch die Abrechnung nach Sachleistungskomplexen eine vergleichsweise (relativ) höhere Vergütung für die Grund- als für die Behandlungspflege geschuldet worden wäre, wofür es zum Einen kaum einen sachlichen Grund gibt und was für die Beklagte die Gefahr der Tragung von „echten“ Eigenanteilen mit sich gebracht hätte, wie die aktuelle Ablehnung des Sozialamts hinsichtlich der Tragung der mit der Klage geltend gemachten Beträge zeigt (was teilweise auch mit der Frage der Erfüllungswirkung der Leistungen der B zusammenhängt aber nicht nur). Die Tragung von ungedeckten Eigenanteilen widerspricht im Übrigen gerade der beidseitigen Vorstellung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie sowohl die Zeugen als auch die Geschäftsführerin der Klägerin und die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 übereinstimmend angegeben haben. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass die Beklagte im Endergebnis keine ungedeckten Eigenanteile würde tragen müssen, weil die Kosten der Behandlungs- und Krankenpflege vollständig von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Sozialamt getragen werden würden. Diese unstreitig übereinstimmende Vorstellung der Parteien vermochte bzw. vermag indes nur dadurch verwirklicht zu werden, dass der Vertrag dahingehend ergänzend ausgelegt wird, dass für Behandlungs- und Krankenpflege einheitlich eine Abrechnung nach Stunden zum Satz von 31,00 € je Stunde gelten sollte, weil dann die Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und des Sozialamts alle Kosten gedeckt hätten. Dies ist kein Zirkelschluss dahingehend, dass der übereinstimmende Vertragswille eine niedrigere Forderung gewesen sei, weil sich im Nachhinein Schwierigkeiten ergeben haben, sondern eine Würdigung der konkreten Interessen der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denen sich die Klägerin nicht verschlossen hätte und gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht hätte verschließen dürfen. Ein hypothetisches Beharren der Klägerin auf einer Abrechnung nach Leistungskomplexen wäre für die Beklagte auch nicht annehmbar gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass andererseits die Klägerin bei Ablehnung einer Abrechnung nach Sachleistungskomplexen durch die Beklagte „notgedrungen“ alternativ zu einem Scheitern des Vertragsschlusses der Abrechnung nach Stundensätzen zu je 31,00 € und auf Basis der Feststellungen der B zum zeitlichen Aufwand zugestimmt hätte. Dass eine solche Vergütung nicht kostendeckend gewesen wäre und nicht auch noch einen gewissen unternehmerischen Gewinn beinhaltet hätte, behauptet die Klägerin nicht.
42Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 09.06.2011, III ZR 203/10 ergibt sich nichts Anderes. In dieser Entscheidung ging es nur um die Einordnung eines Pflegevertrags im Hinblick auf das Kündigungsrecht. Es ist aber natürlich möglich, dass ein Pflegevertrag auf Stundenbasis abgerechnet wird, wie z.B. auch § 89 Abs. 3 S. 1 SGB XI zeigt („Zeitaufwand“). Dass die Klägerin dies hier anders praktiziert hat, steht der dargestellten ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen, wie bereits ausgeführt worden ist.
43Es ergibt sich folgende begründete Forderung auf Basis eines Stundensatzes von 31,00 € und auf Basis der Feststellungen der B:
44Januar 2012 : 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 4.408,20 €
45Februar 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 29 Tage = 4.261,26 €
46März 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 4.555,14 €
47April 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 4.408,20 €
48Mai 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 4.555,14 €
49Juni 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 4.408,20 €
50Juli 2012: 5,06 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 4.862,66 €
51August 2012: 5,06 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 4.862,66 €
52Gesamt: 36.321,46 €
53Der zugrunde gelegte tägliche Zeitaufwand für die Grundpflege ergibt sich aus den Schreiben der B vom 17.01.2012 und vom 30.07.2012 (Anlagen zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.04.2015), was auch Grundlage der (zutreffenden) Berechnung des Sozialgerichts Köln war (vgl. Bl. ### d.A.). Diese Anknüpfungstatsachen sind zwischen den Parteien nicht streitig, sondern nur die rechtliche Frage, ob die Kosten der Hälfte dieses Zeitaufwands von der Krankenversicherung zu tragen sind und ob daher die Leistungen der Krankenversicherung insoweit als Erfüllungsleistung für die Grundpflege anzusehen ist. Diese rechtliche Frage ist zu bejahen (vgl. BSG aaO). Es geht um eine 24-Stunden-Versorgung mit hauswirtschaftlicher Versorgung durch die Familie der Beklagten, so dass die genannte Rechtsprechung des BSG einschlägig ist. Demnach hat die Krankenversicherung also ursprünglich für 21,63 Stunden täglich 31,00 € pro Stunde gezahlt, wobei die Grundpflege täglich 284 Minuten (= 4,74 Stunden) betragen hat, womit die hälftige Grundpflege täglich 2,37 Stunden ausgemacht hat. Indem die Krankenversicherung also z.B. für einen Monat mit 30 Tagen 20.115,90 € gezahlt hat, hat sie effektiv für 19,26 Stunden 17.911,80 € auf die Krankenpflege und 2.204,10 € auf die Grundpflege gezahlt und sich dabei nach dem Urteil des BSG orientiert, wie auch die e-mail von Frau X vom 26.01.2012, Bl. ## d.A., zeigt. Die Zahlungen der Krankenversicherung beinhalteten also pro Monat anteilig Erfüllungsleistungen auf die Grundpflege. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer insoweit darauf hin, dass ihre Rechnungen auf Basis von Sachleistungskomplexen hinsichtlich der Grundpflege ca. 4.700,00 € bis 5.100,00 € monatlich betrugen, während 4,74 Stunden zu je 31,00 € auf Basis von 30 Tagen 4.408,20 € ausmachen würde - 2,37 Stunden entsprechend aber nur 2.204,10 €. Es liegt also im Kern wohl ein Missverständnis bei der Klägerin dahingehend vor, dass sie meint, sie habe jeden Monat ca. 20.000,00 € für die Behandlungspflege von der Krankenversicherung erhalten. Tatsächlich hat sie für die Behandlungspflege (zu Recht) monatlich nur ca. 18.000,00 € erhalten (weil die Behandlungspflege nur 19,26 Stunden täglich von Januar bis einschließlich Juni 2012 betraf), und der überschießende Betrag betraf die hälftige Grundpflege (von 4,74 Stunden täglich, also 2,37 Stunden hälftig). All dies wird bestätigt durch die Schreiben der B vom 17.01.2012 und vom 30.07.2012 (Bl. ### ff. d.A.). Die Rechtsauffassung der B ist auch zutreffend, wie bereits ausgeführt wurde.
54Dieser ursprünglich begründeten Gesamtforderung i.H.v. 36.321,46 € stehen folgende zugunsten der Beklagten wirkende Erfüllungsleistungen gegenüber:
5512.400,00 € (Pflegeversicherung)
56+ 2.204,10 € (Krankenversicherung für Januar, unstreitig nur 30 Tage, seit dem 02.01.)
57+ 2.130,63 € (Februar, Schaltjahr, 29 Tage)
58+ 2.277,57 € (März)
59+ 2.204,10 € (April)
60+ 2.277,57 € (Mai)
61+ 2.204,10 € (Juni)
62+ 2.431,33 € (Juli)
63+ 2.431,33 € (August)
64+ 7.339,27 € (Sozialamt)
6537.900,00 € (Gesamterfüllungsleistungen)
66Zur Veranschaulichung auf die einzelnen Zeiträume bezogen:
67Zeitraum 02.01.2012 bis 30.06.2012:
68 die Krankenversicherung hat monatlich für 21,63 Stunden (hierin enthalten hälftiger Grundpflegeanteil 2,37 Stunden) täglich auf Basis eines Stundensatzes von 31,00 € gezahlt, also 20.115,90 € für 30 Tage und 20.786,43 € für 31 Tage
69 Die Krankenversicherung hat also für den hälftigen Grundpflegeanteil monatlich 2.204,10 € (30 Tage) bzw. 2.277,57 € (31 Tage) (bzw. 2.130,63 € für 29 Tage im Februar) bezahlt
70 Die Pflegeversicherung hat monatlich 1.550,00 € gezahlt
71 Das Sozialamt hat umgerechnet und aufgerundet monatlich 917,47 € (= 7.339,27 €/8) gezahlt.
72Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012:
73 die Krankenversicherung hat monatlich 21,47 Stunden (hierin enthalten hälftiger Grundpflegeanteil 2,53 Stunden) täglich auf Basis eines Stundensatzes von 31,00 € gezahlt, also 20.115,90 € für 30 Tage und 20.786,43 € für 31 Tage ;
74 Die Krankenversicherung hat also für den hälftigen Grundpflegeanteil monatlich 2.352,90 € bzw. 2.431,33 € bezahlt;
75 Die Pflegeversicherung hat monatlich 1.550,00 € gezahlt;
76 Das Sozialamt hat umgerechnet und aufgerundet monatlich 917,47 € (= 7.339,27 €/8) gezahlt.
77Insgesamt ist die ursprünglich begründete Klageforderung i.H.v. 36.013,94 € also durch Erfüllungsleistungen i.H.v. 37.900,00 € erloschen. Aufgrund des im Hinblick auf die Hauptforderung überschießenden Betrags von 1.888,06 € sind auch die Zinsforderungen vollständig erfüllt, auf welche gemäß § 366 Abs. 2 BGB primär zu verrechnen war.
78Soweit die Klägerin Zweifel an der Erkennbarkeit der Tilgungsbestimmungen nach ihrem Empfängerhorizont äußerte vor dem Hintergrund, dass sie erst im vorliegenden Prozess Kenntnis vom Inhalt der Schreiben der B vom 17.01.2012 und vom 30.07.2012 genommen habe, ist dies unerheblich. Aus dem Vorhergesagten ergibt sich zwanglos, dass die Klägerin nicht schlüssig dargetan hat, dass ihr in Höhe der von der Kammer als Tilgungsleistungen der Krankenversicherung für die Grundpflege angesetzten Beträge i.H.v. insgesamt 18.160,73 € ein entsprechender Zahlungsanspruch wegen Behandlungspflegeleistungen zustand. Der insoweit bestehende, bereits erläuterte Irrtum der Klägerin, wonach sie davon ausging, dass z.B. für April 2012 eine Vergütung für Behandlungspflege für 21,63 Stunden täglich für 30 Tage zu je 31,00 € pro Stunde, also insgesamt 20.115,90 € vereinbart und geschuldet war, während tatsächlich eine Vergütung der Behandlungspflege nur für 19,26 Stunden täglich zu je 31,00 € und damit 17.911,80 € für die Behandlungspflege vereinbart und geschuldet war (und 2.204,10 € für den Anteil der Krankenversicherung an der Grundpflege), ändert nichts daran, dass der Klägerin objektiv kein Anspruch (wegen der Behandlungspflege) zustand, der durch die Zahlung der 18.160,73 € getilgt worden sein könnte. Folglich ist eine etwaige erkennbare konkrete Tilgungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB irrelevant. Mangels anderweitig bestehender Forderung kann die Zahlung von insgesamt 18.160,73 € gemäß § 366 Abs. 2 BGB nur die allein bestehende, noch nicht getilgte Forderung wegen der Grundpflege erfüllt haben.
79Es kann damit offen bleiben, ob die Beklagte sich auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 280, 311, 241 BGB) wegen Aufklärungspflichtverletzung berufen kann. Hieran hat die Kammer allerdings erhebliche Zweifel, weil die Klägerin nach ihrem nicht widerlegten Sachvortrag und nach der glaubhaften Darstellung ihrer Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 selbst davon ausgegangen ist, dass Kranken- und Pflegeversicherung sowie Sozialamt problemlos sämtliche Kosten - auch hinsichtlich der Grundpflege - decken werden würden, weil es insoweit in anderen vergleichbaren Fällen noch nie Probleme gegeben habe, so dass kein Anlass bestanden habe, auf eine Gefahr ungedeckter Eigenanteile hinzuweisen. Auf Basis der Richtigkeit dieses Sachvortrags läge keine Pflichtverletzung und erst recht kein Verschulden der Klägerin vor. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung wäre die Beklagte beweisbelastet.
80Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 91a ZPO. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Insoweit war die Beklagte zum Zeitpunkt der Erledigung in Verzug. Soweit die Beklagte meint, dass ihr die Kosten insoweit nicht aufzuerlegen seien, weil die betreffenden Beträge (unstreitig) von der Sozialhilfe gezahlt wurden, ist dem nicht zu folgen. Entscheidend ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands gemäß § 91a ZPO allein, dass die Beklagte die entsprechenden Beträge schuldete und im Verzug war (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Wer – zugunsten der Beklagten – die Forderung erfüllte, ist für die Kostenfrage unerheblich. Unter Anwendung der Mehrkostenmethode ergibt sich die im Tenor enthaltene Kostenentscheidung.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
82Streitwert: 26.980,58 € bis zum 17.04.2013; danach 20.020,12 € bis zum 28.07.2015; danach bis zu 25.000,00 €
83Rechtsbehelfsbelehrung:
84Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.
(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.
(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
(1c) (weggefallen)
(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.
(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen.
(2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
