Landgericht Dortmund Beschluss, 02. Juli 2014 - 9 T 383/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die gemäß den §§ 30b Abs. 3, 95 ZVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23.08.2013 ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Das Amtsgericht Dortmund hat den Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 29.05.2013 wegen Fehlens der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.09.2013, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen.
4Eine Einstellung nach § 30a ZVG kann nur erfolgen, wenn die Aussicht besteht, dass die Zwangsversteigerung durch die Einstellung vermieden wird; erforderlich ist eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Prognose des Vollstreckungsgerichts, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 7). Die entsprechenden Tatsachen sind vom Schuldner vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 30a Rdnr. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 7). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die begründete Aussicht auf Abwendung der Zwangsversteigerung innerhalb des längstmöglichen Einstellungszeitraums von zwölf Monaten besteht (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 30a Rdnr. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rdnr. 6).
5Die Schuldnerin hat vorliegend weder in ausreichendem Maße dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb des nächsten Jahres in der Lage sein wird, die Ansprüche der Gläubigerin vollständig zu befriedigen und auf diese Weise die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu vermeiden. Soweit die Schuldnerin vorträgt, sie rechne zeitnah mit dem Erhalt finanzieller Mittel aus einer im Ausland stattfindenden Erbauseinandersetzung, ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin bereits nicht konkret vorgetragen hat, in welchem Stadium sich die besagte Erbauseinandersetzung derzeit befindet, wann diese voraussichtlich abgeschlossen sein wird und wann die hieraus resultierenden finanziellen Mittel, welche von der Schuldnerin selbst auf einen Betrag von (lediglich) 111.899,00 Euro geschätzt werden, zur Befriedigung der Gläubigerin zur Verfügung stehen werden. Auch die von der Schuldnerin behauptete Bereitschaft der Deutschen Bank AG, einen Betrag in Höhe von 250.000,00 Euro im Rahmen einer Umfinanzierung bereitzustellen, hat die Schuldnerin nicht näher präzisiert oder durch die Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Darlehensvertrag, verbindliche Finanzierungszusage etc.) glaubhaft gemacht. Ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Kammer vom 04.06.2014 wurde von der Schuldnerin nicht beantwortet.
6Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Schuldnerin keinen Erfolg haben.
7Die hiesige Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 3 ZPO; die Kammer hat ihn mit 1/10 des Betrages der Hauptforderung der Gläubigerin, welche der angeordneten Zwangsversteigerung zugrunde liegt, bemessen.
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(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.
(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.
(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.
(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.