Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Juli 2014 - 20 S 113/13 80 C 1484/13Amtsgericht Neuss
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 03.07.2013, Az. 80 C 1484/13, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.057,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.
1
G r ü n d e :
3I.
4Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
5Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, eine persönliche Haftung der Beklagten entfalle, da diese in Erledigung hoheitlicher Aufgabe tätig geworden sei. Es hafte allein die öffentliche Hand nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Begehren im vollen Umfang weiter verfolgt. Die Beklagte hat die Verwerfung und Zurückweisung der Berufung beantragt. Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
6II.
71.
8Die Berufung ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Eingang der Berufung mit unterschriebenem Telefaxschreiben am 08.08.2013 wahrt die mit Zustellung des Urteils an den Kläger am 08.07.2013 beginnende einmonatige Einlegungsfrist, §§ 517, 519 ZPO.
9Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll, benannt und dabei nicht lediglich formelhafte Wendungen benutzt. Das Berufungsvorbringen beschäftigt sich ausführlich mit dem einzigen Aspekt, auf den das Amtsgericht die Klageabweisung gestützt hat, nämlich der Frage der Passivlegitimation bei Teilnahme der öffentlichen Hand am Straßenverkehr. Dass die Berufungsbegründung im Übrigen pauschal auf das Vorbringen erster Instanz verweist, ist nicht zu besanstanden, da das Vorbringen von der Vorinstanz aus Rechtsgründen nicht behandelt worden ist (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 520, Rn. 40).
102.
11In der Sache ist die Berufung teilweise erfolgreich. Dem Kläger steht ein Anspruch Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 1.057,76 EUR zu, §§ 7 Abs. 1, 17 StVG.
12Die Beklagte haftet entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dem Grunde nach für die Schäden aus dem Verkehrsunfall. Nimmt ein privater Unternehmer als Erfüllungsgehilfe bzw. Beliehener der Stadt hoheitliche Aufgaben der Müllentsorgung wahr, wird seine Halterhaftung aus einem Unfall seines Müllfahrzeuges nicht von der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG verdrängt (BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 115/04, DAR 2005, 263; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2000, 1 I 235/99).
13Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dass die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals der erstinstanzlichen Behauptung des Klägers, er sei Eigentümer des Fahrzeugs, entgegengetreten ist, ist nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, da ein Grund, das Verteidigungsmittel zuzulassen, nicht ersichtlich ist.
14Die Alleinverursachung des Unfalls durch den Fahrer des Fahrzeugs NE-SR 468 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte trifft daher die Pflicht zur Erstattung der Unfallschäden. Grundsätzlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls von dem Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs als erforderlichen Herstellungsaufwand dabei auch den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Allerdings beschränkt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Ersatzanspruch auf den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2009, 58). Im Streitfall hat der Kläger nach diesem Maßstab einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.057,76 EUR.
15a.
16Die Beklagte schuldet dem Kläger Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in einer Dauer von acht Tagen.
17Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das verunfallte Fahrzeug in der Werkstatt xxx tatsächlich während eines Zeitraums von acht Tagen repariert worden ist. Der Zeuge xxx hat hierzu unter Vorhalt der Bescheinigung über den Reparaturablauf vom 25.04.2012 bekundet, die dort angegebenen Daten, nämlich die Anlieferung des Fahrzeugs am 06.04.2011 und die Fertigstellung am 13.04.2011, seien zutreffend. Er erinnere sich zwar nicht an die genauen Daten der Reparatur, habe die entsprechende Bescheinigung aber anhand des tatsächlichen Reparaturlaufs zur Einreichung bei der Versicherung erstellt. Auf Vorhalt der auf den 11.04.2011 datierenden Reparaturrechnung der Werkstatt hat der Zeuge angegeben, diese sei von seiner Frau erstellt worden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Rechnung bereits geschrieben werde, wenn das Fahrzeug noch in der Werkstatt stehe und noch Abschlussarbeiten notwendig seien. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Reparaturrechnung und Bescheinigung über die Reparaturdauer ergeben sich für das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen war.
18Dass die Reparaturdauer die im Gutachten der DEKRA vom 07.04.2011 prognostizierte Dauer von drei Arbeitstagen geringfügig überschritt (Anlieferung und Besichtigung 06.04.2011, Vorlage des Gutachtens 07.04.2011, Wochenende 09./10.04.2011, Abholung 13.04.2011), kann angesichts der Tatsache, dass Teile erst bestellt werden mussten, dem Kläger nicht angelastet werden. Er war auch nicht allein deswegen, weil sein Fahrzeug durch den Gutachter als verkehrssicher eingestuft wurde, gehalten, sein Fahrzeug nach der Vorführung bei der Werkstatt zunächst wieder abzuholen und bis zum Eintreffen der Ersatzteile weiter zu nutzen. Die Beklagte hat für ihre dahingehende Behauptung, dem Kläger sei bei Einlieferung des Fahrzeugs bekannt gewesen, dass es zu einer verzögerten Reparatur kommen werde, keinen Beweis angeboten. Auch lag dem Kläger zu Beginn der Reparatur und bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs das DEKRA-Gutachten, in dem die bloße Möglichkeit von „Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung“ angesprochen ist, nicht vor. Ohnehin verhält sich der Passus lediglich allgemein zu Verzögerungen, wie sie im Reparaturgeschäft stets vorkommen können, und indiziert nicht, dass sie bei der konkreten Reparatur wahrscheinlich oder zu erwarten waren. Ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen xxx beruhte die Verzögerung auf betrieblichen Gründen, die bei der Auftragsannahme nicht erkennbar gewesen seien. Der Zeuge hat ausgeführt, er erinnere sich zwar nicht, ob er dem Kläger mitgeteilt habe, dieser müsse das Fahrzeug wegen eindringenden Regens in der Werkstatt stehen lassen, man habe ihn aber schon deswegen nicht wieder wegfahren lassen können, da die Tür des Fahrzeugs nicht mehr abschließbar und undicht gewesen sei. Diese Gründe rechtfertigten es, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht weiternutzte. Nach Art und Größe des Schadens ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht davon ausgehen musste, die Werkstatt werde den Schaden nur verzögert reparieren. Allein, dass eine Reparatur tatsächlich länger als im Gutachten angegeben dauert, führt nicht zu einer Kürzung der klägerischen Ansprüche (vgl. OLG Frankfurt VersR 1987, 1043).
19b.
20Das Gericht ist auch überzeugt, dass der Kläger für den gesamten Reparaturzeitraum ein Ersatzfahrzeug anmietete. Dies folgt neben dem vorgelegten Mietvertrag und der Rechnung über die Miete aus der Aussage des Zeugen xxx. Dieser hat angegeben, aus den bei der Firma geführten Unterlagen ergebe sich eine tatsächliche Mietdauer vom 06.04.2011, 13.30 Uhr, bis zum 13.04.2011, 15.50 Uhr. Zu dem letztgenannten Zeitpunkt sei das Fahrzeug von der Werkstatt zurückgemeldet worden. Dass in der Rechnung erwähnt sei, der Vertrag datiere auf den 11.04.2011, bedeute lediglich, dass der zuvor handschriftlich aufgenommene Vertrag zu diesem Datum in der EDV erfasst worden sei. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Dass der Zeuge zunächst angegeben hat, keine konkrete Erinnerung an die Daten zu haben, lässt die aufgrund der weiteren unter Stützung durch die Vertragsdokumente erfolgten Aussageteile gewonnene Überzeugung über die tatsächlich erfolgte Anmietdauer nicht entfallen. Denn es handelt sich bei der Autovermietung um ein Routinegeschäft.
21c.
22Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise keinen Nutzungswillen an seinem Fahrzeug gehabt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der sich die Kammer anschließt, ist der (hypothetische) Nutzungswille des privaten Halters eines Fahrzeuges für die Dauer des Ausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2002, 17336). Dass bloße Bestreiten mit Nichtwissen, ob der Kläger für seinen Weg zur Arbeit ein Fahrzeug benötigte und ob ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung stand, genügt daher nicht, um die Vermutung zu erschüttern.
23d.
24Der Höhe nach kann der Kläger zunächst Ersatz der Kosten für einen Normaltarif verlangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten fordern, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
25Die Höhe des objektiv Erforderlichen ist einer Schätzung durch das Gericht zugänglich, § 287 ZPO. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Gericht dabei den Prozessstoff auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Tatsachen gemäß § 529 ZPO selbstständig nach allen Richtungen zu prüfen und zu bewerten (BGH NZV 2011, 385). Die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO räumt dem Gericht ein besonders freies Ermessen ein, das auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung tragen kann.
26aa.
27Die Kammer legt ihrer Schadensschätzung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2010 zugrunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, auf das sogenannte gewichtete Mittel (jetzt Modus) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen und bei mehrtätiger Vermietung die entsprechenden Pauschalen als Schätzgrundlage heranzuziehen (BGH NJW 2013, 1539; NZV 2006, 463; NZV 2008, 1519).
28Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels (PLZ-Gebiet 415, Fahrzeugklasse 8, Modus) ergibt sich ein Normaltarif für acht Tage Mietzeit von 996,00 EUR (142,00 EUR + 854,00 EUR). Die Höhe des tatsächlich in Rechnung gestellten Normaltarifs (brutto 896,40 EUR) ist damit nicht zu beanstanden.
29Der Kläger durfte auch ein Fahrzeug der Klasse 8 anmieten. Dass das verunfallte Fahrzeug der Mietwagenklasse 8 entspricht, folgt bereits aus den vorgelegten Auszügen der Schwacke-Datenbank, denen die Beklagte nicht mehr entgegen getreten ist. Der Kläger brauchte sich nicht auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug verweisen zu lassen, da der Gebrauchswert allein durch das Alter des Fahrzeugs grundsätzlich nicht beeinträchtigt ist (OLG Hamm NZV 2001, 217).
30bb.
31Der Aufpreis für ein Automatikgetriebe ist gerechtfertigt, da das beschädigte Fahrzeug ebenfalls über ein Automatikgetriebe verfügte (siehe Gutachten der DEKRA vom 07.04.2011, Seite 4, Sonderausstattung). Entsprechendes gilt für die Aufpreise für Navigationssystem und Freisprecheinrichtung, deren Berechtigung durch die Beklagte nicht angegriffen wird.
32cc.
33Die Kosten der Haftungsbefreiung sind ebenfalls erstattungsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das beschädigte Fahrzeug über eine Vollkaskoversicherung verfügte. Die Inanspruchnahme rechtfertigt sich schon dann, wenn für das Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird und der Geschädigte einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko4 ausgesetzt ist. Dies ist in aller Regel der Fall und gilt im Besonderen, wenn das beschädigte Fahrzeug – wie hier – schon älter ist. Dem Mieter ist insoweit ein Sonderrisiko auferlegt, weil auf dem Markt regelmäßig nur neuwertige Fahrzeuge als Mietwagen angeboten werden (LG Düsseldorf, Urt. vom 13.09.2013, Az. 22 S 17/13).
34dd.
35Der Kläger kann den ihm in Rechnung gestellten Aufschlag für einen unfallbedingten Mehraufwand in voller Höhe ersetzt verlangen.
36Ein Unfallgeschädigter verstößt als Geschädigter nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif mit einem Aufschlag für unfallbedingtem Mehraufwand anmietet, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind. In Betracht kommt insoweit auch ein pauschaler Zuschlag auf den Ersatztarif (BGH NJW 2013, 1870, 1871; LG Düsseldorf, Urt. vom 02.07.2010, Az. 20 S 24/10).
37Die Erforderlichkeit folgt indes im Streitfall nicht schon aus einer Not- oder Eilsituation bei der Anmietung, denn der Kläger hat das Ersatzfahrzeug erst einen Tag nach dem Unfall angemietet. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Eil- oder Notsituation bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden (BGH NJW 2013, 1870). Umstände, die eine abweichende Beurteilung nahelegen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Umgekehrt bedeutet die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall, dass der Kläger dann, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation den Aufschlag nicht rechtfertigen sollten, sich nicht darauf berufen kann, ihm sei ein Normaltarif nicht zugänglich (BGH NJW 2006, 2106).
38Der Kläger hat jedoch zahlreiche unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, von denen einzelne aus Sicht der Kammer den Mehraufwandzuschlag rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, dass der Vermieter im Streitfall in Ermangelung einer Forderungsabtretung keinem besonderen Ausfall- oder Quotenrisiko unterlag. Auch braucht nicht entschieden werden, ob schon das besondere Vorhalten von Fahrzeugen eine unfallspezifische Sonderleistung darstellt (ablehnend: LG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, 22 S 17/13). Denn jedenfalls liegt in der vorgenommenen Kreditierung der Fahrzeugvermietung eine erstattungsfähige Sonderleistung. Mit der Vorfinanzierung durch den Vermieter tritt eine oft nicht unerhebliche Zahlungsverzögerung mit einem Zinsverlust ein. Zudem fehlt es dem Vermieter im Unterschied zum normalen Mietwagengeschäft auch an Sicherheiten für die Zahlung des Mietzinses. Eine weitere berücksichtigungsfähige Leistung liegt in dem Verzicht auf verbindliche Vereinbarung eines Rückgabetermins. Diese Leistung ist betriebswirtschaftlich messbar, da diese Ungewissheit dazu führen kann, dass es nicht zu einer nahtlosen Anschlussvermietung und damit zu kostenverursachenden Standzeiten kommt.
39Zur Abgeltung des Mehraufwands ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. LG Düsseldorf, Urt. vom 02.07.2010, Az. 20 S 24/10). Dass der Kläger durch Einsatz einer Kreditkarte im Hinblick auf das Vorfinanzierungsrisiko seiner Schadensminderungspflicht hätte genügen können, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, hat die darlegungspflichtige Beklagte (vgl. BGH NZV 2013, 383) nicht vorgetragen.
40Auch kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger sei ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen. Dies stünde zwar der Erforderlichkeit des Preisaufschlags entgegen, doch ist in den Fällen, in denen – wie hier – ein Aufschlag zum Normaltarif grundsätzlich gerechtfertigt ist, der Schädiger beweispflichtig, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten eine günstigere Anmietung möglich und zumutbar war. Es handelt sich nämlich bei dieser Frage ebenfalls um eine solche der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB (BGH NJW-RR 2010, 679, 681). Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert darlegen können, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation die Anmietung eines preisgünstigeren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen ist. Der Verweis auf Monate später recherchierte Internet-Angebote ortsnaher Anbieter genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht. Denn die Konditionen der mittels Internet-Screen-Shorts vorgelegten Mietangebote sind nicht mit dem tatsächlich abgeschlossenen Mietvertrag vergleichbar. In den Angeboten ist die Mietdauer vorbestimmt, die Fahrzeuge verfügen teils lediglich über eine Handschaltung, die Kilometerleistung ist beschränkt. Weder sind Navigationssystem sowie Freisprecheinrichtung vorhanden, noch ist den Angeboten oder dem klägerischen Vortrag hierzu zu entnehmen, ob Vollkaskoschutz auch ohne Selbstbeteiligung enthalten ist.
41ee.
42Der Kläger muss sich ersparte Eigenaufwendungen auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, da er ein gleichwertiges Fahrzeug anmietete. Soweit der Autovermieter in seiner Rechnung unmittelbar einen Eigenanteil von 10% abgezogen hat, handelt es sich hierbei faktisch um einen versteckten Rabatt, der dem Kläger gewährt wurde. Da der Eigenanteil aber vom Geschädigten selbst zu tragen ist, ist ein weiterer Abzug von der rabattierten Rechnungssumme vorzunehmen. Die ersparten Eigenaufwendungen schätzt die Kammer in Anlehnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.11.1997, 1 U 104/96, VersR 1998, 1523 ff.) und wegen der geringen mit dem Mietwagen gefahrenen Strecke (372 km) mit einem Pauschalbetrag von 5 % der Mietwagenkosten.
43ff.
44Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch überzeugt, dass die Zustell- und Abholungskosten für den Mietwagen tatsächlich angefallen sind. Der Zeuge xxx hat insoweit bekundet, dass das Fahrzeug von der Düsseldorfer Niederlassung ausgeliefert und nach Zurückmeldung wieder abgeholt worden sei. Er könne zwar den genauen Zeitpunkt der Abholung nicht erinnern, allerdings ergebe sich die Zustellung und Abholung aus den Unterlagen und es seien am Standort der Werkstatt keine Mietwagenfahrzeuge abgestellt. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Werkstatt an einen Nachmieter weitergegeben worden sei. Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Gebühren nicht zu beanstanden. Der Zeuge xxx hat insoweit angegeben, dass trotz der Angabe in der Rechnung, es sei eine Gebühr für die Zustellung außerhalb der Stadtgrenzen angefallen, der Rechnungsbetrag nicht der für die außerörtliche Zustellung üblichen und im Mietvertrag angegebenen Pauschale von 52,00 EUR, sondern lediglich der Gebühr für die innerstädtische Zustellung (21,01 EUR netto) entspreche. In dieser Weise pauschaliert berechnete Zustellkosten sind separat zu ersetzen (LG Düsseldorf BeckRS 2013, 14742). Auf die Erforderlichkeit kommt es nicht an (OLG Köln BeckRS 2013, 15584).
45GG.
46Dass ansonsten durch die Wahl eines nicht ortsansässigen Mietwagenunternehmens erhöhte Kosten angefallen sind, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
47hh.
48An den Kläger wurden auf den Schaden 486,13 € und weitere 60,01 € gezahlt. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:
49Normaltarif |
753,28 € |
Haftungsbefreiung |
188,24 € |
Aufpreis Automatikgetriebe |
134,48 € |
Aufpreis Navigationssystem |
80,64 € |
Aufpreis Freisprecheinrichtung |
67,23 € |
Aufschlag unfallbedingte Mehraufwendungen |
150,66 € |
Zwischensumme |
1.374,53 € |
Mehrwertsteuer 19% |
261,16 € |
Zwischensumme |
1.635,69 € |
Eigenanteil |
-81,79 € |
Zustellkosten (inkl. MWSt.) |
25,00 € |
Abholkosten (inkl. MWSt.) |
25,00 € |
Zahlung |
-486,13 € |
Zahlung |
-60,01 € |
Summe |
1.057,76 € |
3.
51Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe ab dem 03.05.2011 nach §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte ist der Darstellung des Klägers, wonach er sie vorgerichtlich zur Leistung bis zum 02.05.2011 aufgefordert habe, nicht entgegengetreten; der Verzugseintritt hängt nicht von einem Nachweis der Berechtigung der Forderung ab.
52Die Rechtsanwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert von 4.081,30 EUR zu erstatten. Abzüglich geleisteter 316,18 EUR steht dem Kläger aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 BGB ein Anspruch in Höhe von 129,95 EUR zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
53III.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
55Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
56Streitwert für beide Instanzen: 1.199,54 EUR.
57Dr. Scheiff |
Weitzel |
Rütz |
Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Juli 2014 - 20 S 113/13 80 C 1484/13Amtsgericht Neuss
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land (im folgenden: "der Beklagte" ) die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres PKW. Der Beklagte ist Halter eines Fahrzeugs Mercedes Unimog. Am 10. Juni 2002 mähte ein Mitarbeiter des Beklagten mit dem fahrenden Unimog, an den ein Mähgerät angebracht war, den in Fahrtrichtung Dortmund rechten seitlichen Grünstreifen der BAB 2. Als das Geschäftsfahrzeug der Klägerin das Mähfahrzeug passierte, wurde es auf der Beifahrerseite von einem Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Klägerin hat behauptet, durch das Mähgerät sei einGegenstand hochgeschleudert worden und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeugs geprallt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.220 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das Fahrzeug der Klägerin auf der Beifahrerseite durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden sei. Dafür hafte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Die Kraftfahrzeugeigenschaft sei nämlich im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht zurückgetreten, weil der Unimog aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel eingesetzt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. berufen. Für den Beklagten habe sich die Verpflichtung ergeben, Gefahren zu beseitigen, die sich durch einen ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr ergeben könnten. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Gefahrenkreises sei er nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. von der Haftung für solche Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Mähen nicht vermeiden ließen. Auch wenn man unterstelle , daß sich das an dem Fahrzeug des Beklagten befestigte Mähwerk ineinem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe und die Mitarbeiter das Mähwerk sorgfältig bedient hätten, habe der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß ein Hochschleudern von Gegenständen durch das Mähwerk auf die Fahrbahn ausgeschlossen sei, um eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu verhindern und Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Zwar möge das Mähgerät mit einem Kettenschutz ausgerüstet gewesen sein, um das Herausschleudern von Steinen aus dem Mähwerk zu verhindern. Die Vielzahl gleichartiger Fälle zeige jedoch, daß dieser Kettenschutz nicht ausreichend gewesen sei, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen und die Gefährdungen des Verkehrs auszuschließen. So könnten beispielsweise an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindern, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert würden.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden der Klägerin hafte, weil dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden sei. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 66 und BGHZ 113, 164, 165). Das Berufungsgericht hat auch richtigerweise auf den vorliegenden Sachverhalt das Straßenverkehrsgesetz in
der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung angewendet (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß das Fahrzeug der Klägerin durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand beschädigt worden ist. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 m.w.N.). Dazu braucht das Gericht bei seiner Würdigung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen zu sein, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 575). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und der zum Unfallzeitpunkt mitfahrenden Zeugin v.H. zu seiner Überzeugung gelangt ist. Diese beruht entgegen der Darstellung der Revision nicht nur auf der Behandlung einer Staubwolke als Indiz, sondern maßgeblich darauf, daß beide bekundet haben, es sei beim Passieren des Fahrzeugs "ein Schlag gegen das Auto erfolgt" bzw. es "habe einen fürchterlichen Knall gegeben". Eine Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen oder Einholung des bean-
tragten Sachverständigengutachtens war hinsichtlich dieser Feststellung nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den benannten Zeugen zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt und der Beklagte in der von der Revision in Bezug genommenen Berufungserwiderung selbst eingeräumt hat, es sei grundsätzlich möglich, daß der aufgewirbelte Gegenstand von dem Mähfahrzeug stamme.
b) Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsfehler an, daß der PKW der Klägerin "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs des Beklagten beschädigt worden ist. Zutreffend ist seine Wertung, daß der Unimog hier nicht nur als Arbeitsmaschine , sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist und deswegen § 7 Abs. 1 StVG eingreift. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe und es genügt , daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 84, 86; 105, 65, 66 sowie BGHZ 113, 164, 165). Ob dies der Fall ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, aaO; 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945). Deshalb ist erforderlich, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 67;
71, aaO und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945, 946 sowie BGHZ 113, aaO) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 84, 87 m.w.N.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, aaO und BGHZ 113, aaO; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475; LG Karlsruhe zfs 1995, 447, 448). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Unimog als Kraftfahrzeug bejaht, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildete, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlang fuhr und dadurch das Mähwerk fortbewegte, so daß eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wurde. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier die Anwendung des § 7 StVG nicht durch § 8 StVG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 kmGrenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525). Es kommt also nicht
darauf an, daß das "Mähfahrzeug" nach dem Vortrag des Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit geringem Schrittempo fuhr und auch nicht darauf, ob es - wie ohnehin erst mit der Revision vorgetragen wird - in der konkreten Funktion als Rasenmähmaschine keine höhere als Schrittgeschwindigkeit erreichen konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß es möglich war, den Unimog nach seiner konstruktionsbedingten Beschaffenheit mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. 3. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat allerdings nicht abschließend zu beurteilen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß hier für den Beklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Insofern hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß sich das an dem Unimog befestigte Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, die Mitarbeiter des Beklagten dieses sorgfältig bedienten, die Mäheinrichtung mit einem Kettenschutz und einer sogenannten Gummilippe gegen wegfliegende Gegenstände gesichert war und zudem zur Fahrbahnseite hin von dem Unimog und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde. Der Beklagte hat geltend gemacht, unter diesen Bedingungen sei die Beschädigung des Fahrzeugs, wenn nicht bereits unmöglich, so doch unvermeidbar gewesen. Das Berufungsgericht meint zwar, dennoch liege kein unabwendbares Ereignis vor, weil beispielsweise durch an dem Mähfahrzeug angebrachte, bis zum Boden reichende Plexiglasschilder oder Fanggitter verhindert werden könne, daß gleichwohl aufgewirbelte Steine in den fließenden Verkehr geschleudert werden. Es setzt jedoch ersichtlich voraus, daß solche weiteren Schutzvorrichtungen mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten, was der Beklagte unter Beweisantritt mit Sachverständigengutachten in
Abrede gestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 337, 340 und vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Schädiger nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG a.F. von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 65, 69). Im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände und die vom Berufungsgericht unterstellten Sicherungsmaßnahmen kommt hier nach diesen Grundsätzen eine Freistellung von der Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. in Betracht. Insoweit liegt eine andere Situation vor als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durch einen motorgetriebenen Rasenmäher durchgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - VersR 2003, 1274). In diesem Fall lagen andere Möglichkeiten , wie etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen oder - wegen des überschaubaren Umfangs der Arbeiten - der Verzicht auf den Einsatz motorbetriebener Geräte nahe, ohne daß das Gericht jede der aufgezeigten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbarkeit untersuchen mußte. Anders ist die Situation jedoch bei den hier durchgeführten Grasmäharbeiten entlang einer
Autobahn. Dort liegt keine überschaubare Fläche vor; vielmehr handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, die zudem in einem Außenbereich stattfinden, der erheblich schwerer zu kontrollieren ist. Deshalb können hier nur solche - vom Berufungsgericht offenbar für erforderlich gehaltene - zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen der Freistellung von der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entgegenstehen, die mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und zu einem besseren Schutz geführt hätten.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Es wird dabei zunächst festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich getroffen worden sind, und gegebenenfalls prüfen müssen, ob weitere technische Sicherungsmaßnahmen am Fahrzeug mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen waren, die zu einem zuverlässigeren Schutz geführt hätten. Falls ein solcher nicht durch eine Änderung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder eine andere, etwa höhere Einstellung des Mähwerks, zu erreichen wäre, ist auch zu prüfen, ob er durch flankierende Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand zu erreichen war.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Würdigung , ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.