Landgericht Halle Urteil, 06. Mai 2010 - 4 O 1497/08

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2010:0506.4O1497.08.0A
bei uns veröffentlicht am06.05.2010

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die klagende Krankenkasse verlangt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass eine für sie bereits titulierte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

2

Der Beklagte war der Geschäftsführer der W GmbH. Die Klägerin war die für diesen Betrieb zuständige Krankenkasse. Im Jahr 1995 hatten sich durch die Kündigung von Bankkrediten erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der W GmbH ergeben. Es kam zu erheblichen Zahlungsrückständen wegen der Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin. Die W GmbH übereignete der Klägerin deshalb zur Sicherheit einen Lkw und übergab ihr die Fahrzeugpapiere, wobei der Abtretungsvertrag von einem Wert von 100.000 DM ausging. Weiterhin bot sie der Klägerin mehrfach die Abtretung von Forderungen gegen verschiedene Dritte wegen ausgeführter Werkleistungen in Höhe von mehreren 100.000 DM an und übersandte dieser unterzeichnete Abtretungserklärungen. Auf Nachfrage erklärte ein Mitarbeiter der Klägerin dem Beklagten, dass aufgrund der Abtretungen eine persönliche Haftung des Beklagten ausgeschlossen sei.

3

Die W GmbH erbrachte erhebliche Zahlungen an die Klägerin, gleichzeitig fielen jedoch weitere Sozialversicherungsbeiträge und Forderungen der Klägerin an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Beitragskonto (Anlage B 9 – Bd.I, Bl.194-196 = Bd.I, Bl.238-240) Bezug genommen. Auch weitere Zahlungen an Dritte wurden durch die W GmbH geleistet. Insoweit wird auf die Kopien der Kassenbücher (Anlage B 2, B 6 – Bd.I, Bl. 98, 106 d.A.) Bezug genommen. In den Monaten Januar bis März 1997 fielen Sozialabgaben gemäß den Beitragsbescheiden (Anlage K 9 – Bd.I, Bl.162f. d.A.), auf die verweisen wird, an. Aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlangte die Klägerin ab dem 26.5.1997 insgesamt zumindest 26.881,41 DM vom Staatshochbauamt, sowie weitere Zahlungen anderer Drittschuldner. Der sicherungsübereignete Lkw wurde verkauft und der Erlös von 26.737,50 DM nach Abzug von Reparaturkosten mit 21.837,50 DM dem Beitragskonto gutgeschrieben. Zumindest für Zeiträume nach der Abführungspflicht für den Monat März 1997 war die W GmbH nicht mehr zahlungsfähig. Anfang Mai 1997 wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt und im Juli 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Das Arbeitsamt zahlte Konkursausfallgeld in Höhe von rund 46.000 DM an die Klägerin. Im Jahr 1999 nahm die Klägerin den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der W GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Zeitraum Januar bis April 1997 gerichtlich in Anspruch. Das Landgericht H (Az.: 7 O 223/99) wies die Klage ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen (Anlage B 1 – Bd.I, Bl. 27-33 d.A.). Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht N erkannte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Anspruch der Klägerin an. Das Oberlandesgericht N erließ daraufhin das Anerkenntnisurteil vom 9.1.2001 (Az.: 13 U 102/00), mit dem der Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils kostenpflichtig verurteilt wurde, an die Klägerin 22.855,04 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf den Inhalt des Anerkenntnisurteils (Anlage K 1 – Bd.I, Bl.8 d.A.) wird Bezug genommen. Das Landgericht H erließ zugunsten der Klägerin einen Kostenfestsetzungsbeschluss in dieser Sache in Höhe von 6.119,34 DM nebst Zinsen. Vollstreckungsversuche der Klägerin blieben erfolglos. Der Beklagte gab inzwischen mehrfach die eidesstattliche Versicherung ab.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, bereits aufgrund des Anerkenntnisurteils stehe die Haftung des Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung fest, da dies die einzig denkbare Anspruchsgrundlage sei; das Gericht sei durch die Rechtskraft der Vorentscheidung gebunden. Sie behauptet, hinsichtlich der titulierten Forderungen liege für den Zeitraum der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, der auf die Monate Januar bis März 1997 entfällt, eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten vor und errechnet die dementsprechenden Anteile aus dem Anerkenntnisurteil gemäß Seiten 2f. des Schriftsatzes vom 13.5.2009 (Bd.I, Bl. 153f. d.A.) – auf den verwiesen wird –, ohne allerdings bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss Abzüge vorzunehmen. In Höhe eines Teilbetrages von 16.100,64 DM aus dem Anerkenntnisurteil habe der Beklagten der Klägerin die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorsätzlich vorenthalten. Sie beabsichtigt, die Pfändungsfreigrenze bis zum Sozialhilfesatz absenken zu lassen.

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Die Klägerin beantragt,

6

festzustellen, dass es sich bei der im Anerkenntnisurteil des OLG N vom 9.1.2001, Az.: 13 U 102/00, titulierten Forderung in Höhe von 22.855,04 DM (11.685,60 €) in Höhe eines Teilbetrages von 16.100,64 DM (8.232,13 €) sowie bei der im Kostenfestsetzungsbeschluss des LG H vom 19.2.2001 titulierten Forderung in Höhe von 6.119,34 DM (3.128,77 €) um solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.03.1997 gemäß § 823 II BGB i.V.m. §§ 266 a, 14 I Nr.1 StGB sowie hieraus adäquat kausal entstandene Rechtsverfolgungskosten handelt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, es sei bei den Zahlungen der W GmbH jeweils eine Tilgungsbestimmung auf die Arbeitnehmeranteile erfolgt. Eine solche Tilgungsregelung sei mit der Klägerin damals auch vereinbart worden. Es seien auch wesentliche Zahlungen der W GmbH und Dritter auf die Forderungen der Klägerin nicht durch diese berücksichtigt worden und nicht in das Beitragskonto aufgenommen worden. Insoweit seien am 12.3.1996 10.000 DM und am 16.1.1997 13.000 DM gezahlt worden, die die Klägerin nicht verbucht habe. Es seien weitere 23.917,13 DM durch das Staatshochbauamt an die Klägerin gezahlt worden, von denen diese lediglich 4.718,58 DM verbucht habe. Das Beitragskonto sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin zuviel entrichtete Beiträge aus den Jahren 1990 bis 1993 trotz einer Bestätigung der Rückerstattungspflicht nicht erstattet habe, welche dem Beitragskonto bereits im Jahr 1993 hätten gutgeschrieben werden müssen, was der Beklagte mehrfach verlangt habe. Insoweit habe die Klägerin aus den überzahlten Beträgen im Jahr 1993 allein die Arbeitnehmeranteile erstattet, nicht aber auch die Arbeitgeberanteile in Höhe von 12.637,29 DM. Hinsichtlich des Lkw sei dieser der Klägerin übergeben und von dieser bei einer anderen Firma untergestellt worden und sodann durch eine allein klägerseits veranlasste Probefahrt beschädigt worden. Der Beklagte meint, die Reparaturkosten hätte die Klägerin deshalb nicht vom Kaufpreis absetzen dürfen, sondern diesen insgesamt gutschreiben müssen. Er behauptet weiter, der Lkw bei Übergabe an die Klägerin einen Wert von 57.000 DM gehabt, der nur durch die Handlungen der Klägerin nicht habe realisiert werden können. Es hätten bei dem Verkauf zumindest 53.000 DM realisiert werden können, was nur durch den klägerseits verursachten Schaden ausgeblieben sei. Die Unrichtigkeit der klägerisch behaupteten Forderungshöhe ergebe sich auch daraus, dass im Gesamtvollstreckungsverfahren durch die Klägerin lediglich rund 8.000 DM an Arbeitnehmeranteilen angemeldet habe und dies sogar für den Zeitraum Januar bis Mai 1997. Dies sei deshalb erfolgt, weil der Klägerin damals bewusst gewesen sei, dass die W GmbH mit vorrangiger Tilgungsbestimmungen auf die Arbeitnehmeranteile gezahlt habe. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, aufgrund seiner Bemühungen zur Sicherstellung der Forderungen habe er sich im strafausschließenden Irrtum befunden. Er behauptet dazu, er habe – da ihm unstreitig trotz mehrfacher Bitte damals das Beitragskonto nicht übersandt wurde – nicht gewusst, dass seine Bemühungen noch nicht zur Tilgung der Beitragsverbindlichkeiten geführt hätten. Es seien mehrfach Abtretungsvereinbarungen geschlossen worden. Die W GmbH sei ab Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen. Er habe einen Liquiditätsplan aufgestellt und Zahlungen seien nur noch aus einem Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt, das ihm zweckgebunden durch eine Bank zur Verfügung gestellt worden seien, wobei Zahlung von Löhnen und Lohnnebenkosten daraus nicht zulässig gewesen seien. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

10

Die Klägerin repliziert, dass die Bareinzahlung von 13.000 DM gemeinsam mit einer Überweisung zu einem Betrag von 17.455,81 DM am 20.1.1997 gutgeschrieben worden sei.

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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere das Landgericht H sachlich zuständig, nachdem die Parteien ohne Rüge der Zuständigkeit verhandelt haben (§ 39 ZPO). Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus den verbesserten Vollstreckungsmöglichkeiten bei einem Klageerfolg im Hinblick auf die Möglichkeit der Absenkung der Pfändungsfreigrenze (§ 850 f Abs.2 ZPO) und die Nichtbeeinträchtigung der Forderung durch eine Restschuldbefreiung (§ 302 Nr.1 InsO).

13

Die Klage ist jedoch unbegründet.

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1) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht nicht bereits aufgrund des Streitgegenstandes des Verfahrens, in dem das Anerkenntnisurteil geschaffen wurde, fest, dass ein Anspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten der titulierten Forderung zugrunde liegt. Zwar ist richtig, dass sich der durch die Klägerin im Verfahren 7 O 223/99 LG H / 13 U 102/00 OLG N verfolgte Anspruch nur als ein solcher aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 a StGB darstellen konnte. Ohne einen entsprechenden Zwischenfeststellungstenor kann die Klägerin dies jedoch der vorliegenden Klage nicht zugrunde legen. An der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils nehmen weder die Anspruchsgrundlage, noch die zugrundeliegenden Tatsachen oder präjudiziellen Rechtsverhältnisse teil. Die Rechtskraftwirkung ist vielmehr allein auf den Tenor begrenzt, aus dem sich der Grund der Forderung oder deren Tatbestandsmerkmale gerade nicht ergeben (BGH juris, Urteil vom 5.11.2009, Az.: IX ZR 239/07 m.w.N.).

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Dennoch ist umstritten, ob sich der Prüfungsumfang im Feststellungsverfahren, dass eine bereits gerichtlich titulierte Forderung eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sei, nicht zu reduzieren hat vor dem Hintergrund, dass bereits zuvor der Anspruch als solcher gerichtlicher Prüfung unterlag bzw. der Beklagte sich zumindest verteidigen konnte. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen, mit denen er die Kläger titulierter Forderungen auf die Feststellungsklage verwies (BGH juris Urteile vom 26.9.2002, Az.: IX ZR 180/02; 14.3.2003, Az.: IXa ZR 52/03; 5.4.2005, Az.: VII ZR 17/05), keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Feststellungsverfahrens gemacht. Verschiedene Obergerichte haben dies zum Anlass genommen, den Prüfungsumfang im Rahmen der Feststellungsklage darauf zu reduzieren, dass aus-weislich des Akteninhaltes des titelerzeugenden Verfahrens die Anspruchsgrundlage ermittelt wurde. Sie haben darauf abgestellt, ob sich der Beklagte im früheren Verfahren gegen den Vorwurf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung verteidigen konnte und es dennoch zur Titulierung des Betrages durch Verurteilung/Anerkenntnis/Vergleich gekommen ist (OLG Naumburg juris , Beschluss vom 10.4.2007; Az.: 12 W 12/07; OLG Brandenburg juris , Urteil vom 14.2.2008, Az.: 12 U 89/07; Urteil vom 29.7.2008, Az.: 11 U 121/07). Bereits in seinem Urteil vom 18.5.2006 (Az.: IX ZR 187/04) hatte der Bundesgerichtshof allerdings darauf abgestellt, ob im titelschaffenden Verfahren eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung stattgefunden hat und jegliche Bindungswirkung oder Rechtskrafterstreckung für die Fälle abgelehnt, in denen eine solche nicht erfolgt ist. Das damalige Verfahren betraf zwar einen Vollstreckungsbescheid. Für das hier vorliegende Anerkenntnisurteil kann jedoch bereits deshalb nichts anderes gelten, weil auch bei einem Anerkenntnis keinerlei gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung stattfindet (vgl. Zöller/Vollkommer § 307 ZPO Rn.4 m.w.N.). Dem folgend haben einige Oberlandesgerichte für Anerkenntnisurteile ausdrücklich jegliche Bindungswirkung des Akteninhaltes des Vorprozesses verneint und eine vollständige neue Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen in dem gesonderten Feststellungsverfahren vorgenommen (OLG Brandenburg juris , Urteil vom 31.3.2009, Az.: 6 U 150/07; OLG Frankfurt juris , Beschluss vom 3.4.2009, Az.: 19 W 17/09). Das OLG Koblenz (juris, Urteil vom 15.11.2007, Az.: 6 U 537/07) hat weitergehend sogar einem gerichtlichen Versäumnisurteil – das eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetzt – jegliche Wirkungen im Hinblick auf den Feststellungsprozess abgesprochen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil ausdrücklich bestätigt und auch bei gerichtlichen Versäumnisurteilen eine vollständige Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Feststellungsprozess verlangt (Urteil vom 5.11.2009, Az.: IX ZR 239/07).

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Das Gericht folgt dieser überzeugenden Auffassung. Es hält eine vollständige Feststellung aller Haftungsvoraussetzungen im Feststellungsverfahren für erforderlich, unabhängig davon in welcher Weise der frühere Titel geschaffen wurde. Nur dies entspricht der anerkannten Grundlage, dass allein der Urteilstenor in Rechtskraft erwächst und setzt einen Beklagten nicht später Urteilsfolgen aus, denen er im Erstprozess mangels entsprechenden Antrages nicht Anlass hatte entgegen zu treten.

17

2) Bei der damit im vorliegenden Verfahren notwendigen Prüfung der Anspruchsvor-aussetzungen ergibt sich, dass dem im Anerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts N gegen den Beklagten titulierte Betrag keine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zugrunde liegt. Ein zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts N bestehender Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung bestand nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob überhaupt jemals eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten dadurch vorlag, dass Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Klägerin gezahlt wurden. Denn zumindest lag zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts N kein auf diesem Geschehen beruhender Schadensersatzanspruch bei der Klägerin vor. Ein Schaden der Klägerin lässt sich für diesen Zeitpunkt nicht feststellen.

18

Nach den dem Urteil zugrunde zu legenden Tatsachen ist zumindest davon auszu-gehen, dass – selbst wenn ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate Januar bis März 1997 bestanden haben sollte – der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch durch nachfolgende Zahlungen auf den ausgebliebenen Beitrag erloschen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

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a) Ausweislich der von der Klägerin selbst stammenden Beitragskontoübersicht (Anlage B 9 – Bd.I, Bl. 194-196 – besser lesbar als Anlage zu K 12 - Bd.I, Bl.238-240 d.A.) und dem Klägervortrag ergibt sich ein Anfangssollbestand des Beitragskontos der W GmbH von 81.752,09 DM. Für die Entscheidung kann insoweit unberücksichtigt bleiben, dass hinsichtlich dieses Anfangsbestandes völlig offen ist, ob dieser zutrifft, und weiterhin der Umstand, dass dieser Anfangsbestand nach der Verbuchungspraxis der Klägerin ganz erhebliche Beträge an Gebühren, Mahngebühren und Säumniszuschlägen enthalten dürfte, der insoweit anzusetzende Anfangsbestand an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen daher wesentlich niedriger liegen dürfte. Aus diesem Beitragskonto ergeben sich weiterhin die bis einschließlich für den Monat März 1997 zu zahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf eine Höhe von 269.854,83 DM. Soweit das Beitragskonto neben den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen auch Mahngebühren, Säumniszuschläge und Gebühren enthält, ist dies für die Tilgung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch nachfolgende Zahlungen unerheblich. Denn gemäß § 2 Beitragszahlungsverordnung wurden ohne Tilgungsbestimmung des Beitragsschuldners – eine solche lag nach Behauptung der Klägerin nicht vor – durch eingehende Zahlungen zunächst alle Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung getilgt und erst nach Tilgung aller solcher Beiträge hätte ein sich ggf. ergebender Restbetrag auf die sonstigen Ansprüche der Klägerin verrechnet werden dürfen. Insoweit fällt durchgehend eine gesetzwidrige Verbuchung der eingehenden Zahlungen durch die Klägerin auf. Diese wurden jeweils auf den Gesamtsaldo verrechnet, womit Arbeitsgeber- und Arbeitnehmeranteile entgegen § 2 Beitragszahlungsverordnung nachrangig zu früheren Mahngebühren, Säumnisgebühren u.ä. getilgt wurden. Um Auslagen, also durch die Klägerin extern aufzubringende Kosten, handelt es sich weder bei den Mahngebühren, noch bei den unspezifizierten „Gebühren“. Diese geben als Gebühren nicht extern entstandene Kosten wieder, sondern es handelt sich um aus dem Gebührenverzeichnis der Klägerin ergebende Beträge für konkrete Handlungen. Sie gehen als solche der Tilgung der Sozialbeiträge nicht als Auslagen vor (BGH juris , Urteil vom 9.1.2001, Az.: VI ZR 119/00). #

20

Rechnerisch ergibt sich aus dem Anfangssaldo und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bis einschließlich März 1997 ein Gesamtbetrag an 351.616,92 DM.

21

b) Diesem Betrag stehen zu berücksichtigend Zahlungen für die W GmbH in Höhe von 352.952,42 DM gegenüber, womit sowohl der Anfangssollbestand des Beitragskontos als auch alle bis zum 31.3.1997 angefallenen Arbeitgeber- und insbesondere Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlt sind. Soweit noch für Zeiten nach dem 31.3.1997 Beiträge in das Beitragskonto eingestellt wurden, ist dies für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten persönlich unerheblich, denn dieser haftet auch nach Vortrag und Ansicht der Klägerin allenfalls für die bis einschließlich März 1997 fehlenden Arbeitnehmerbeiträge und die Tilgungsreihenfolge gemäß § 2 Beitragszahlungsverordnung führt dazu, dass Sozialbeiträge für die Zeiten bis 31.3.1997 vor späteren Beiträgen getilgt werden, selbst wenn diese Gelder erst nach dem 31.3.1997 eingingen (vgl. BGH juris , Urteil vom 9.1.2001, Az.: VI ZR 119/00).

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Der an die Klägerin als gezahlt zu berücksichtigende Betrag von 352.952,42 DM setzt sich wie folgt zusammen:

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aa) Zahlungen in Höhe von 335.874,42 DM weist das Beitragskonto aus und in dieser Höhe sind die Geldeingänge bei der Klägerin auch unstreitig. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Zahlungen der W GmbH selbst handelt, oder Dritte Zahlungen an die Klägerin aufgrund der Pfändungen geleistet haben, denn auch diese eingehenden Gelder hatte die Klägerin nach § 2 Beitragszahlungsverordnung gemäß der gesetzlichen Regelung zu verbuchen und damit vorrangig – solange es Beitragsrückstände an Arbeitsgeber – und Arbeitnehmeranteilen gab – allein auf diese. Die Zahlung des Arbeitsamtes wegen des Konkursausfallgeldes (45.939,56 DM) bleibt dabei unberücksichtigt, da sie wie aus § 141 n AFG a.F. zu ersehen, den Beitragsschuldner nicht entlastet, und ist nicht in dem oben genannten Betrag enthalten. . bb) Zu berücksichtigen ist zugunsten der W GmbH jedoch über das Beitragskonto hinausgehend eine Zahlung von 13.000 DM vom 16.1.1997, die das Beitragskonto nicht ausweist. Der Beklagte hat diese Zahlung bewiesen durch die Vorlage der Barzahlungsquittung der Klägerin vom 16.1.1997 (Anlage B 3 – Bd.I, Bl.99 d.A.). Diese Barzahlung wird auch bestätigt durch die zu diesem Zahlungsvorgang passende Kopie aus dem Kassenbuch der W GmbH, das für diesen Tag ebenfalls die Barentnahme von 13.000 DM zur Zahlung an die Klägerin ausweist (Anlage B 2 – Bd.I, Bl.98 d.A.). Soweit die Beklagte dementgegen behauptet, diese Zahlung habe sie am 20.1.1997 verbucht, weil der im Beitragskonto dargestellten Betrag von 17.455,81 DM sich aus diesen 13.000 DM und einer Überweisung der W GmbH in der Resthöhe zusammensetze, bleibt dies dem Zahlungsnachweis des Beklagten gegenüber unwirksam. Das Beitragskonto weist eben gerade keinen Eingang von 13.000 DM aus und weder eine Zahlung zu dem nachgewiesenen Datum, noch eine Stückelung des dort gebuchten Betrages durch zwei Zahlungen. Eine solche Stückelung liegt auch fern, da nicht ersichtlich ist, warum die W GmbH neben der Barzahlung noch eine Überweisung getätigt haben soll. Und auch das abweichende Datum spricht dagegen, dass hier derselbe Betrag gebucht worden sein soll. Es dürfte unüblich, ja unverantwortlich sein, wenn Außendienstmitarbeiter vereinnahmte Bareinzahlungen erst Tage später an die Klägerin abführen müssen oder Buchungsvorgänge im Beitragskonto über Tage liegenbleiben und dann willkürlich zusammengefasst werden mit einem ins Belieben des jeweiligen Mitarbeiters gestellten Zahlungstermin. Einen Beweis für ihre Darstellung der Zahlungsvorgänge hat die Klägerin nicht angeboten. Dies geht zu ihren Lasten nachdem der Beklagte die Zahlung von 13.000 DM nachgewiesen hat und sich diese Zahlung in dem Beitragskonto nicht findet.

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cc) Auch ein weiterer Betrag von 4.078 DM ist zugunsten der W GmbH zu berücksichtigen. Dieser ist als gezahlt unter dem 17.6.1997 ausgewiesen. Da es sich bei dem Beitragskonto um eine Unterlage der Klägerin handelt, beweist der Beklagte damit eine solche Zahlung. Soweit die Klägerin diese Zahlung im folgenden von dem Konto ohne jedwede Erklärung „umgebucht/zurückgebucht“ hat, fehlt jeglicher Vortrag dazu, der ein solches Recht der Klägerin belegen könnte. Nach der Gutschrift in der klägereigenen Unterlage geht die Vortrags- und Beweislast auf die Klägerin über.

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c) Da durch die Zahlungen alle Beitragsschulden bis einschließlich März 1997 getilgt wurden verblieb der Klägerin zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils kein Schaden aus der – behaupteten – vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten, die in der Nichtabführung gerade der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Zeit von Januar bis März 1997 liegen soll.

26

3) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

27

4) Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 GKG, 3 ZPO. Das Interesse der Klägerin an der verfolgten Feststellung ergibt sich im Hinblick auf § 850 f Abs.2 ZPO wegen der Möglichkeit einer Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen und damit einer vergrößerten Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. Sie beabsichtigt insoweit die Pfändungsfreigrenze bis auf das Sozialhilfeniveau (351 €) absenken zu lassen. Damit ergeben sich angesichts der Rente des Beklagten und seiner Lebenserwartung ganz erhebliche zusätzliche Vollstreckungsvorteile. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht eine Wertfestsetzung mit 5 % des zu vollstreckenden Betrages (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 50) nicht für zutreffend; das Oberlandesgericht D geht von nur sehr begrenzten zusätzlichen Vollstreckungsmöglichkeiten aus, da in dem dort zu entscheidenden Verfahren eine juristische Person verklagt war, die ohnehin keinem Pfändungsschutz und keiner Restschuldbefreiung unterliegt. Die Vollstreckungsvorteile gehen bei einer natürlichen Person wesentlich weiter und sind auch nach der Vorstellung der Klägerin gemäß ihrem beabsichtigten Vorgehen wesentlich höher. Das Gericht hat den Streitwert deshalb unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 75 % aus dem Wert der nach Ansicht der Klägerin vollstreckbaren Forderung von 11.360,90 € bemessen.

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Beschluss

29

Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.840,23 €.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Halle Urteil, 06. Mai 2010 - 4 O 1497/08

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Halle Urteil, 06. Mai 2010 - 4 O 1497/08

Referenzen - Gesetze

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Landgericht Halle Urteil, 06. Mai 2010 - 4 O 1497/08 zitiert 13 §§.

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Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

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5. November 2009
Hauck
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als Urkundsbeamtin
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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz
für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen
steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte
Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb
von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte war vom 15. November 1996 bis zum 15. März 1997 Geschäftsführer der H. GmbH (nachfolgend : H. GmbH). Während dieser Zeit führte die H. GmbH für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin ab. Unter Berufung auf eine Haftung für die ihr vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung erwirkte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 16.308,54 € durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 5. August 2004 meldete die Klägerin die titulierte Forderung zur Tabelle an und bezeichnete diese als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Der Beklagte widersprach dieser rechtlichen Einordnung.
2
Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die im Vorprozess zugesprochene Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2008, 117 veröffentlicht ist, hat gemeint, die Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002 entfalte keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der dort titulierte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Bei der Beurteilung als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handle es sich um eine rechtliche Vorfrage des titulierten Zahlungsanspruchs, welche an der materiellen Rechtskraft des Versäumnisurteils gemäß § 322 ZPO nicht teilhabe. Eine Erstreckung der Rechtskraft sei auch nicht deshalb angezeigt, weil eine andere Anspruchsgrundlage als ein Vorsatzdelikt nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekommen sei. Der Klägerin obliege daher im gegenwärtigen Rechtsstreit der Nachweis , dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei. Dabei setze die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB voraus, dass die H. GmbH in dem hier fragli- chen Zeitraum über liquide Mittel verfügt habe, um die Beitragsforderung der Klägerin zu erfüllen. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.

II.


5
Entscheidung Die des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es die Rechtsnatur der im Vorprozess zugesprochenen Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung eigenständig zu prüfen habe, ohne hierin wegen der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 gebunden zu sein.
7
a) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids im Hinblick auf die Einordnung des titulierten Anspruchs als solchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn eine andere Anspruchsgrundlage als ein Vorsatzdelikt nicht in Betracht kam (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 13). Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass der Schuldner im Mahnverfahren die Folgen einer möglichen Bindungswirkung für die Frage der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht überblicken könne. Der Ausschluss der Restschuldbefreiung aufgrund eines ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung und ohne Belehrung gemäß § 175 Abs. 2 InsO erlassenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids sei daher nicht zu rechtfertigen (aaO).
8
Aufgrund der hier vor Erlass des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 nach § 331 Abs. 2 ZPO geboten gewesenen richterlichen Schlüssigkeitsprüfung folgt aus dieser Entscheidung des Senats zwar allein noch nicht, auch dem richterlichen Leistungsurteil die Bindung an den Anspruchsgrund in einem späteren Feststellungsprozess zu versagen. Dies ergibt sich jedoch aus zusätzlichen Erwägungen.
9
b) Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre (BGHZ 42, 340, 344; 117, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 89 f). Deshalb reicht die Rechtskraft nicht weiter als der Streitgegenstand des Prozesses. In Rechtskraft erwachsen gemäß § 322 ZPO lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat (RGZ 120, 317, 319; BGHZ 13, 265, 279; 43, 144, 145; 94, 29, 33; 123; 137, 140; 124, 86, 95; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 322 Rn. 77 ff; MünchKommZPO /Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 101 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. Vor § 322 Rn. 32 ff; Musielak, ZPO 7. Aufl. § 322 Rn. 17, 26 f; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 322 Rn. 23; Völzmann-Stickelbrock in Prütting/Gehrlein, ZPO § 322 Rn. 33). Mit der Beschränkung der Rechtskraft auf den erhobenen Anspruch in § 322 Abs. 1 ZPO hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine enge Rechtskraftkonzeption und gegen die Lehre Savignys entschieden, nach welcher auch die in den Gründen enthaltenen Elemente des Urteils von der Rechtskraft umfasst seien (vgl. Hahn, Materialien zur CPO 2. Aufl. 1881 S. 290 ff, 607 ff; Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 69 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO § 322 Rn. 84 f; Gaul, Festschrift Flume 1978 S. 443, 477 ff; Reischl, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozess 2002 S. 135 ff).
10
Am Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 157, 47, 50; Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1956 S. 221 f), nehmen Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse nur bei Erhebung einer gesonderten Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO teil. Mit diesem Instrument hat es der Gesetzgeber bewusst in die Hand der Parteien gelegt, in die objektive Rechtskraft des Urteils streitige Vorfragen einzubeziehen (Hahn, Materialien aaO S. 291 f; RGZ 126, 234, 237). Besonders hat ihm dabei die Gefahr vor Augen gestanden, dass mit einer Erweiterung der Rechtskraft auf Urteilselemente Versäumnisurteile für den Beklagten eine große Härte bedeuten könnten, dem dann womöglich "unversehens eine res iudicata ins Haus wachse" (Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Bähr in der 1. Lesung der Kommission, Hahn, Materialien aaO S. 608; vgl. auch Gaul, aaO S. 481).
11
c) Von der Beschränkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Anspruchs selbst in Rechtskraft erwächst. So könnte vorliegend die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 neben der Feststellung , dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch bestehe, auch darauf erstreckt werden, dass dieser gerade als Anspruch aus vorsätzlich began- gener unerlaubter Handlung bestehe.
12
der In Rechtsprechung ist wiederholt angenommen worden, von der Rechtskraft umfasst sei auch "der typische Rechtsgrund des Anspruchs" wie Kauf oder Gesellschaft (RGZ 126, 234, 237) oder dessen "rechtliche Einordnung" (BGHZ 42, 340, 349). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bejaht, dass die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung einschließlich des Vorliegens des Verschuldens an der Rechtskraft teilnehme, nicht jedoch die angenommene Verschuldensform des Vorsatzes statt Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2). In dem dort entschiedenen Fall der Haftung für Körperverletzung kam es für die Rechtsfolge der Schadenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB allerdings auf die Verschuldensform nicht an.
13
Auch im Schrifttum wird die Rechtskraft wohl überwiegend auf die allgemeine rechtliche Einordnung eines zuerkannten Anspruchs - etwa als Anspruch aus unerlaubter Handlung - erstreckt (Rosenberg, Zivilprozessrecht 9. Aufl. 1961 § 88 II 3 c; Habscheid, aaO S. 123 f; Lent ZZP 65, 315, 338 ff, 344 f; Blomeyer , Festschrift Lent 1957 S. 58 f; für Bindung "im Rahmen des Subsumtionsschlusses" Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess 1961 S. 296 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; ähnlich Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge 1959 S. 32 ff, 175 f; einschränkend demgegenüber Stein/Jonas/ Leipold aaO § 322 Rn. 114, 117; gegen die rechtliche Qualifikation als Bestandteil der Rechtskraft Nikisch, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1935 S. 148 ff; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil 1958 S. 115 ff, 132). Dabei betrachtet das Schrifttum im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1951 (aaO) teils zwar die Rechtsnatur als Anspruch aus unerlaubter Handlung als von der Rechtskraft umfasst, nicht jedoch die Eigenschaft als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Soweit dies mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit des festgestellten Vorsatzes für die Rechtsfolge deliktischer Schadenshaftung begründet wird, bleibt dabei die Beurteilung solcher Fälle unklar, in welchen die Haftung Vorsatz voraussetzt, weil lediglich ein Anspruch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz in Frage kommt, welches seinerseits Vorsatz voraussetzt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 117; MünchKomm-ZPO/ Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; Habscheid, aaO S. 126 ff). Andere Stimmen sprechen sich auch in Fällen des § 826 BGB bzw. des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Vorsatzdelikt gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf den Vorsatz aus, obwohl die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung an der Rechtskraft teilhabe (Blomeyer, aaO S. 59). Nach entgegengesetzter Auffassung soll die rechtliche Qualifizierung hingegen überhaupt nur bei Ansprüchen wie etwa § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB in Rechtskraft erwachsen, weil es nur hier auf die Art des Anspruchs ankomme; von der Rechtskraft sei damit in diesen Fällen auch die Qualifikation als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfasst (Bader, Zur Tragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs im Zivilprozess 1966 S. 53, 57 ff).
14
d) Die Frage, ob und in welchem Umfang die rechtliche Einordnung des Streitgegenstands an der Rechtskraft teilnimmt, braucht hier nicht für alle Fallgestaltungen entschieden zu werden. Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall nur, ob die Rechtskraft eines Leistungsurteils auch die Feststellung umfasst, dass der zuerkannte Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, wenn der Ausspruch nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetzt.
15
aa) Die Erwägungen, welche zur engen Rechtskraftkonzeption des § 322 Abs. 1 ZPO geführt haben, sprechen auch im vorliegenden Zusammenhang für einen restriktiven Bindungsumfang rechtskräftiger Entscheidungen. Wie bereits die Begründung des Entwurfs zu § 283 CPO ausführt, soll das Urteil keine Folgen erzeugen, die über die Absicht der Parteien hinausgingen und deren sich die Parteien während des Prozesses nicht bewusst gewesen seien. Dem Bedürfnis , im Rechtsstreit zugleich rechtliche Vorfragen verbindlich zu entscheiden , werde durch die Zulässigkeit von Inzidentfeststellungsklagen Rechnung getragen (Hahn, Materialien aaO S. 291). Während ein zugleich mit dem Leistungsantrag anhängig gemachter Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO dem Beklagten verdeutlicht, dass die Folgen seines Unterliegens über die Titulierung einer Verbindlichkeit hinausgehen können, ist dies bei einem bloßen Leistungsantrag nicht klar ersichtlich. Gerade die Gefahr, gemäß § 302 Nr. 1 InsO keine Restschuldbefreiung erlangen zu können, spricht daher dagegen, dem Schuldner allein aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung das künftige Bestreiten des Rechtsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu versagen. Fehlen - wie hier - gemäß § 313b ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Versäumnisurteils, kann es den verurteilten Schuldner nicht einmal mittelbar auf die nach § 302 Nr. 1 InsO drohende Folge hinweisen. Schon der Schutzzweck des § 175 Abs. 2 InsO verbietet daher hier wie beim Mahnbescheid (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO) nach der Entstehungsgeschichte von § 322 Abs. 1 ZPO jede Einbeziehung des Anspruchsgrundes in die materielle Rechtskraft der Verurteilung. Jedoch würde bei einem streitigen Urteil nichts anderes gelten.
16
bb) Gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf die materiell-rechtliche Einordnung eines Zahlungstitels als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung spricht auch das praktische Bedürfnis, keine Unsicherheit ü- ber die Wirkungen eines Urteils aufkommen zu lassen. Betrachtet man den Grund des eingeklagten Anspruchs als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ohne entsprechenden Feststellungsausspruch als rechtskraftfähig, so wären Zweifel nicht zu vermeiden, ob im Einzelfall mit dem richterlichen Leistungsbefehl ein Vorsatzdelikt verbindlich festgestellt ist oder nicht. Auch wenn der Zahlungsanspruch zwingend aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu stammen scheint, weil eine andere Anspruchsgrundlage vom Kläger nicht behauptet und auch vom Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geprüft worden ist, können konkurrierende Ansprüche außerhalb eines Vorsatzdelikts in Frage kommen. Wird beispielsweise ein Geschäftsführer, der in dieser Eigenschaft für eine in Zahlungsschwierigkeiten befindliche GmbH Verbindlichkeiten eingegangen ist, welche sodann nicht bedient werden können , mit dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB persönlich in Anspruch genommen, so kommt bei fehlendem Betrugsvorsatz eine Haftung aus fahrlässiger Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 4 und 5 InsO in Betracht (vgl. BGHZ 171, 46, 51 ff Rn. 13 f). Würde hier der Leistungsklage stattgegeben , so wäre aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob damit zugleich die Rechtsnatur des Anspruchsgrundes verbindlich festgestellt ist oder nicht. Selbst den Entscheidungsgründen eines streitigen Urteils ist im Regelfall nicht zu entnehmen , ob andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden. In einem späteren Feststellungsverfahren könnte der Zahlungspflichtige somit behaupten, der rechtskräftig titulierte Anspruch sei nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung , nicht aber wegen eines Vorsatzdelikts begründet, ohne daran durch § 322 Abs. 1 ZPO gehindert zu sein.
17
Solche Unklarheiten über die Reichweite der Rechtskraft ließen sich nur vermeiden, wenn die Rechtsnatur als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch die Entscheidungsgründe eines Leistungsurteils als verbindlich festgestellt betrachtet würde unabhängig davon, ob das Bestehen der Forderung ein Vorsatzdelikt voraussetzt oder nicht. Dann müsste jedoch diese rechtliche Einordnung zugleich als eigenständige Beschwer im Sinne des Rechtsmittelrechts anerkannt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 113). Ein unterlegener Beklagter wäre befugt, ein auf Zahlung lautendes Urteil allein deshalb anzufechten, um dessen rechtliche Einordnung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anzugreifen, selbst wenn er sich gegen seine Zahlungspflicht als solche gar nicht mehr verteidigen möchte. Damit würde die Erstreckung der Rechtskraft zu unnötigen Rechtsmitteln führen, welche nach der engen Rechtskraftkonzeption der ZPO gerade vermieden werden sollten (vgl. Hahn Materialien aaO S. 609).
18
cc) Die Interessen der Gläubiger, gleichzeitig mit dem Zahlungstitel die verbindliche Feststellung erlangen zu können, dass der Anspruch gerade aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei, stehen dem nicht im Wege. Ihnen bleibt vielmehr die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage überlassen, welche nach einer Titulierung im Mahnverfahren als titelergänzende Feststellungsklage, im Übrigen durch Verbindung des auf Zahlung gerichteten Klagantrags mit einem Feststellungsantrag im Wege objektiver Klagehäufung anhängig gemacht werden kann (vgl. BGHZ 109, 275, 276 f; 152, 166, 169; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO S. 1348 Rn. 10; Gaul NJW 2005, 2894, 2896 f; ders., Festschrift Gerhardt 2004 S. 259, 294 ff; MünchKommZPO /Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 253 Rn. 74, § 256 Rn. 18; Stein/Jonas/ Brehm, aaO § 850f Rn. 13; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 302 Rn. 6).
19
Den 2. vorstehenden Erwägungen stehen weder das Urteil des III. Zivilsenats vom 26. April 1951 (LM ZPO § 322 Nr. 2) noch das Urteil des Ia-Zivilsenats vom 17. März 1964 (BGHZ 42, 340) entgegen.
20
a) Der III. Zivilsenat hat gemeint, mit der Verurteilung des dortigen Beklagten sei in Rechtskraft erwachsen, dass eine Schadenshaftung sich aus einer unerlaubten Handlung nach dem festgestellten Sachverhältnis ergebe, wozu auch das Vorliegen eines Verschuldens gehöre. Keine rechtskraftfähige und keine selbständig anfechtbare Beschwer sei dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts , dass das Verschulden des Beklagten, anders als vom ersten Tatrichter angenommen, als Vorsatz zu werten sei. Die Rechtskrafterweiterung auf die rechtliche Einordnung des Anspruchsgrundes war demnach nicht tragend , weil das Urteil in gleicher Weise hätte ergehen müssen, wenn jede Feststellungwirkung für den materiellen Anspruch und seine Rechtsnatur verneint worden wäre.
21
b) Der Ia-Zivilsenat hat in BGHZ 42, 340, 348 f angenommen, jedes Leistungsurteil enthalte zugleich ein Feststellungsurteil, welches einen bestimmten Rechtsgrund - dort ein vertragliches Wettbewerbsverbot - seiner rechtlichen Einordnung (Qualifizierung) nach feststelle. In Wahrheit geht jene Entscheidung sogar noch weiter, weil sie die Vertragsverletzung als Vorfrage des ausgesprochenen Unterlassungsbefehls mit dessen Beginn auch für die nachfolgende Auskunfts- und Schadensersatzklage verbindlich festgestellt erachtet (aaO S. 344, 355 a.E., 357 f). Diese erhebliche Rechtskrafterweiterung hat der jetzt zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jedoch wieder aufgegeben und eine Präjudizialität von Schadensersatz- und Unterlassungsklage bei teilidentischen Anspruchsvoraussetzungen in beiden Richtungen abgelehnt (BGHZ 150, 377, 383; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; ebenso BGHZ 160, 67, 71).
22
3. Das Berufungsgericht hat danach ohne Verstoß gegen § 322 Abs. 1 ZPO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Vorsatzdelikts geprüft und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts verneint. In den Tatsacheninstanzen konnte nicht festgestellt werden, dass die H. GmbH in dem hier maßgebenden Zeitraum noch über liquide Mittel verfügt hätte, aus welchen die jeweiligen Beitragsforderungen der Klägerin hätten bedient werden können. Dass der Beklagte eine Pflicht verletzt hat, vor der Fälligkeit der hier gegenständlichen Beiträge deren Zahlung durch Bildung von Rücklagen sicherzustellen , wurde von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beklagte vor Fälligkeit der hier nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile noch nicht Geschäftsführer der H. GmbH war. Damit haftet der Beklagte schon mangels Tatbestandes nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB (vgl. BGHZ 133, 370, 379 f; BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 8, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 661 Rn. 17 f). Gegen diese Subsumtion wendet sich die Revision mit Sach- oder Verfahrensrügen auch nicht. Die von der Klägerin begehrte Feststellung des Anspruchsgrundes muss mithin unterbleiben.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2007 - 4 O 322/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 187/04
Verkündet am:
18. Mai 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits
durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann
der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.

b) Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses
auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt,
die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - LG Lübeck
AG Reinbek
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 25. Februar 2002 erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten über einen Betrag von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und Kosten. Der Anspruch wurde wie folgt bezeichnet: "Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB i.V.m § 266a Abs. 1 und 14 Abs. 1 StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung für ehem. Arbeitnehmer der Firma K. GmbH für die Monate Januar 2000 bis April 2000 lt. Schreiben vom 06.11.2001 (DM-Angaben siehe Anlage)".
2
In der Folgezeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 26. November 2002 meldete die Klägerin den titulierten Anspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach jedoch ihrer Einordnung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
3
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 81,41 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Monate Januar bis April 2000 hat. Der Beklagte ist dem Anspruch mit der Begründung entgegengetreten, er sei in der GmbH nur "Strohmann" und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht verantwortlich gewesen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Landgericht hat ausgeführt: Der Klägerin fehle ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie sei bereits Inhaberin eines Titels, aus dem sich deutlich ergebe, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe. Die Feststellung zur Tabelle und der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" ändere daran nichts. Der Vollstreckungsbescheid werde durch die Feststellung zur Tabelle nur insoweit "aufgezehrt", als er sich mit der Feststellung decke. Hinsichtlich des Schuldgrundes sei dies nicht der Fall.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsurteil genügt gerade noch den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar fehlt die Wiedergabe der Berufungsanträge, die von der Verweisung auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht erfasst sein können. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch erkennen, dass der Beklagte und Berufungskläger weiterhin die Abweisung der Klage betrieben und die Klägerin und Berufungsbeklagte an ihrem schon in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag festgehalten hat. Das kann im Rahmen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausreichen (vgl. BGHZ 154, 99; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217; v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04, WM 2006, 628, 629).
8
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht verneint werden.
9
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt trifft das Berufungsurteil zu. Auch derjenige Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Titel gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, muss seine Forderung zur Tabelle anmelden, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2 InsO), wird der frühere Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364, 2365 unter 3.; RGZ 112, 297, 300; 132, 113, 115; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 164 Anm. 6). Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch dann, wenn der erhobene Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Insoweit kann der Gläubiger auf den vorab erwirkten Titel zurückgreifen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998, aaO; Uhlenbruck /Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 23; Graf-Schlicker/Remmert NZI 2001, 569, 572).
10
b) Die Existenz eines solchen Titels allein lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht entfallen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330; LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; Kahlert ZInsO 2005, 192, 193; aA Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24; GrafSchlicker /Remmert aaO). Die Klägerin will ihre titulierte Forderung spätestens nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen, und zwar auch dann, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten lässt eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erwarten, sobald die Klägerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ergänzende Feststellungsklagen zugelassen (z.B. BGHZ 98, 127, 128; BGH, Urt. v. 22. September 1994 - IX ZR 165/93, NJW 1994, 3225, 3227). So liegt auch der vorliegende Fall. Der Widerspruch des Schuldners stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid kommen wird (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 184 Rn. 12). Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BTDrucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachweisen ). Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig.

III.


11
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 ZPO). Sie muss deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dazu weist der Senat auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin:
12
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ist das Berufungsgericht nicht an den Vollstreckungsbescheid vom 25. Februar 2002 gebunden. Wie der Bundesgerichtshof zu § 850f Abs. 2 ZPO bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, WM 2005, 1326), ist der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzulegen. Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiellrechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Das entspricht dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens, das wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme eingeleitet wird (§ 688 Abs. 1 ZPO) und dem Gläubiger schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll. Will der Gläubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststellungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO S. 1327). Die Anwendung der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO, nach der Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, wird den Schuldner oft härter treffen als eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Abs. 2 ZPO. Für sie kann daher nichts anderes gelten.
13
Dass im Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1, § 14 StGB tituliert ist, ändert im Ergebnis nichts (entgegen OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330 f). Wird ein Geschäftsführer persönlich wegen nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeitnehmeranteile in Anspruch genommen, kommt zwar ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Betracht. Für den Schuldner stellt sich im Mahnverfahren also nicht die Frage, ob er Widerspruch oder Einspruch nur deshalb einlegen soll, um eine Abänderung der rechtlichen Einordnung der Forderung zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO). Die Folgen, welche die Titulierung einer derartigen Forderung in einem späteren Restschuldbefreiungsverfahren nach sich zieht, wird der Schuldner in der Regel jedoch nicht überblicken. Für eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. Der Schuldner könnte deshalb aus Nachlässigkeit oder auch in der Erwartung eines ihm bevorstehenden Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lassen, ohne dessen Folgen - die bei Annahme einer Bindungswirkung wegen § 302 Nr. 1 InsO insoweit nicht eintretende Restschuldbefreiung - zu überblicken. Entgegen Hattwich (ZinsO 2004, 636, 640) verlangt Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht die Unwirksamkeit jeglicher Titel, die ein Gläubiger wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit ohne eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO erwirkt hat. Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung aufgrund einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO jedoch nicht zu rechtfertigen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
AG Reinbek, Entscheidung vom 10.12.2003 - 5 C 284/03 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.08.2004 - 16 S 3/04 -

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 239/07
Verkündet am:
5. November 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz
für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen
steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte
Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb
von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte war vom 15. November 1996 bis zum 15. März 1997 Geschäftsführer der H. GmbH (nachfolgend : H. GmbH). Während dieser Zeit führte die H. GmbH für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin ab. Unter Berufung auf eine Haftung für die ihr vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung erwirkte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 16.308,54 € durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 5. August 2004 meldete die Klägerin die titulierte Forderung zur Tabelle an und bezeichnete diese als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Der Beklagte widersprach dieser rechtlichen Einordnung.
2
Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die im Vorprozess zugesprochene Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2008, 117 veröffentlicht ist, hat gemeint, die Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002 entfalte keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der dort titulierte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Bei der Beurteilung als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handle es sich um eine rechtliche Vorfrage des titulierten Zahlungsanspruchs, welche an der materiellen Rechtskraft des Versäumnisurteils gemäß § 322 ZPO nicht teilhabe. Eine Erstreckung der Rechtskraft sei auch nicht deshalb angezeigt, weil eine andere Anspruchsgrundlage als ein Vorsatzdelikt nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekommen sei. Der Klägerin obliege daher im gegenwärtigen Rechtsstreit der Nachweis , dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei. Dabei setze die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB voraus, dass die H. GmbH in dem hier fragli- chen Zeitraum über liquide Mittel verfügt habe, um die Beitragsforderung der Klägerin zu erfüllen. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.

II.


5
Entscheidung Die des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es die Rechtsnatur der im Vorprozess zugesprochenen Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung eigenständig zu prüfen habe, ohne hierin wegen der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 gebunden zu sein.
7
a) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids im Hinblick auf die Einordnung des titulierten Anspruchs als solchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn eine andere Anspruchsgrundlage als ein Vorsatzdelikt nicht in Betracht kam (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 13). Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass der Schuldner im Mahnverfahren die Folgen einer möglichen Bindungswirkung für die Frage der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht überblicken könne. Der Ausschluss der Restschuldbefreiung aufgrund eines ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung und ohne Belehrung gemäß § 175 Abs. 2 InsO erlassenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids sei daher nicht zu rechtfertigen (aaO).
8
Aufgrund der hier vor Erlass des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 nach § 331 Abs. 2 ZPO geboten gewesenen richterlichen Schlüssigkeitsprüfung folgt aus dieser Entscheidung des Senats zwar allein noch nicht, auch dem richterlichen Leistungsurteil die Bindung an den Anspruchsgrund in einem späteren Feststellungsprozess zu versagen. Dies ergibt sich jedoch aus zusätzlichen Erwägungen.
9
b) Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre (BGHZ 42, 340, 344; 117, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 89 f). Deshalb reicht die Rechtskraft nicht weiter als der Streitgegenstand des Prozesses. In Rechtskraft erwachsen gemäß § 322 ZPO lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat (RGZ 120, 317, 319; BGHZ 13, 265, 279; 43, 144, 145; 94, 29, 33; 123; 137, 140; 124, 86, 95; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 322 Rn. 77 ff; MünchKommZPO /Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 101 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. Vor § 322 Rn. 32 ff; Musielak, ZPO 7. Aufl. § 322 Rn. 17, 26 f; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 322 Rn. 23; Völzmann-Stickelbrock in Prütting/Gehrlein, ZPO § 322 Rn. 33). Mit der Beschränkung der Rechtskraft auf den erhobenen Anspruch in § 322 Abs. 1 ZPO hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine enge Rechtskraftkonzeption und gegen die Lehre Savignys entschieden, nach welcher auch die in den Gründen enthaltenen Elemente des Urteils von der Rechtskraft umfasst seien (vgl. Hahn, Materialien zur CPO 2. Aufl. 1881 S. 290 ff, 607 ff; Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 69 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO § 322 Rn. 84 f; Gaul, Festschrift Flume 1978 S. 443, 477 ff; Reischl, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozess 2002 S. 135 ff).
10
Am Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 157, 47, 50; Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1956 S. 221 f), nehmen Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse nur bei Erhebung einer gesonderten Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO teil. Mit diesem Instrument hat es der Gesetzgeber bewusst in die Hand der Parteien gelegt, in die objektive Rechtskraft des Urteils streitige Vorfragen einzubeziehen (Hahn, Materialien aaO S. 291 f; RGZ 126, 234, 237). Besonders hat ihm dabei die Gefahr vor Augen gestanden, dass mit einer Erweiterung der Rechtskraft auf Urteilselemente Versäumnisurteile für den Beklagten eine große Härte bedeuten könnten, dem dann womöglich "unversehens eine res iudicata ins Haus wachse" (Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Bähr in der 1. Lesung der Kommission, Hahn, Materialien aaO S. 608; vgl. auch Gaul, aaO S. 481).
11
c) Von der Beschränkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Anspruchs selbst in Rechtskraft erwächst. So könnte vorliegend die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 neben der Feststellung , dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch bestehe, auch darauf erstreckt werden, dass dieser gerade als Anspruch aus vorsätzlich began- gener unerlaubter Handlung bestehe.
12
der In Rechtsprechung ist wiederholt angenommen worden, von der Rechtskraft umfasst sei auch "der typische Rechtsgrund des Anspruchs" wie Kauf oder Gesellschaft (RGZ 126, 234, 237) oder dessen "rechtliche Einordnung" (BGHZ 42, 340, 349). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bejaht, dass die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung einschließlich des Vorliegens des Verschuldens an der Rechtskraft teilnehme, nicht jedoch die angenommene Verschuldensform des Vorsatzes statt Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2). In dem dort entschiedenen Fall der Haftung für Körperverletzung kam es für die Rechtsfolge der Schadenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB allerdings auf die Verschuldensform nicht an.
13
Auch im Schrifttum wird die Rechtskraft wohl überwiegend auf die allgemeine rechtliche Einordnung eines zuerkannten Anspruchs - etwa als Anspruch aus unerlaubter Handlung - erstreckt (Rosenberg, Zivilprozessrecht 9. Aufl. 1961 § 88 II 3 c; Habscheid, aaO S. 123 f; Lent ZZP 65, 315, 338 ff, 344 f; Blomeyer , Festschrift Lent 1957 S. 58 f; für Bindung "im Rahmen des Subsumtionsschlusses" Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess 1961 S. 296 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; ähnlich Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge 1959 S. 32 ff, 175 f; einschränkend demgegenüber Stein/Jonas/ Leipold aaO § 322 Rn. 114, 117; gegen die rechtliche Qualifikation als Bestandteil der Rechtskraft Nikisch, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1935 S. 148 ff; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil 1958 S. 115 ff, 132). Dabei betrachtet das Schrifttum im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1951 (aaO) teils zwar die Rechtsnatur als Anspruch aus unerlaubter Handlung als von der Rechtskraft umfasst, nicht jedoch die Eigenschaft als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Soweit dies mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit des festgestellten Vorsatzes für die Rechtsfolge deliktischer Schadenshaftung begründet wird, bleibt dabei die Beurteilung solcher Fälle unklar, in welchen die Haftung Vorsatz voraussetzt, weil lediglich ein Anspruch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz in Frage kommt, welches seinerseits Vorsatz voraussetzt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 117; MünchKomm-ZPO/ Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; Habscheid, aaO S. 126 ff). Andere Stimmen sprechen sich auch in Fällen des § 826 BGB bzw. des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Vorsatzdelikt gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf den Vorsatz aus, obwohl die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung an der Rechtskraft teilhabe (Blomeyer, aaO S. 59). Nach entgegengesetzter Auffassung soll die rechtliche Qualifizierung hingegen überhaupt nur bei Ansprüchen wie etwa § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB in Rechtskraft erwachsen, weil es nur hier auf die Art des Anspruchs ankomme; von der Rechtskraft sei damit in diesen Fällen auch die Qualifikation als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfasst (Bader, Zur Tragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs im Zivilprozess 1966 S. 53, 57 ff).
14
d) Die Frage, ob und in welchem Umfang die rechtliche Einordnung des Streitgegenstands an der Rechtskraft teilnimmt, braucht hier nicht für alle Fallgestaltungen entschieden zu werden. Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall nur, ob die Rechtskraft eines Leistungsurteils auch die Feststellung umfasst, dass der zuerkannte Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, wenn der Ausspruch nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetzt.
15
aa) Die Erwägungen, welche zur engen Rechtskraftkonzeption des § 322 Abs. 1 ZPO geführt haben, sprechen auch im vorliegenden Zusammenhang für einen restriktiven Bindungsumfang rechtskräftiger Entscheidungen. Wie bereits die Begründung des Entwurfs zu § 283 CPO ausführt, soll das Urteil keine Folgen erzeugen, die über die Absicht der Parteien hinausgingen und deren sich die Parteien während des Prozesses nicht bewusst gewesen seien. Dem Bedürfnis , im Rechtsstreit zugleich rechtliche Vorfragen verbindlich zu entscheiden , werde durch die Zulässigkeit von Inzidentfeststellungsklagen Rechnung getragen (Hahn, Materialien aaO S. 291). Während ein zugleich mit dem Leistungsantrag anhängig gemachter Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO dem Beklagten verdeutlicht, dass die Folgen seines Unterliegens über die Titulierung einer Verbindlichkeit hinausgehen können, ist dies bei einem bloßen Leistungsantrag nicht klar ersichtlich. Gerade die Gefahr, gemäß § 302 Nr. 1 InsO keine Restschuldbefreiung erlangen zu können, spricht daher dagegen, dem Schuldner allein aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung das künftige Bestreiten des Rechtsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu versagen. Fehlen - wie hier - gemäß § 313b ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Versäumnisurteils, kann es den verurteilten Schuldner nicht einmal mittelbar auf die nach § 302 Nr. 1 InsO drohende Folge hinweisen. Schon der Schutzzweck des § 175 Abs. 2 InsO verbietet daher hier wie beim Mahnbescheid (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO) nach der Entstehungsgeschichte von § 322 Abs. 1 ZPO jede Einbeziehung des Anspruchsgrundes in die materielle Rechtskraft der Verurteilung. Jedoch würde bei einem streitigen Urteil nichts anderes gelten.
16
bb) Gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf die materiell-rechtliche Einordnung eines Zahlungstitels als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung spricht auch das praktische Bedürfnis, keine Unsicherheit ü- ber die Wirkungen eines Urteils aufkommen zu lassen. Betrachtet man den Grund des eingeklagten Anspruchs als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ohne entsprechenden Feststellungsausspruch als rechtskraftfähig, so wären Zweifel nicht zu vermeiden, ob im Einzelfall mit dem richterlichen Leistungsbefehl ein Vorsatzdelikt verbindlich festgestellt ist oder nicht. Auch wenn der Zahlungsanspruch zwingend aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu stammen scheint, weil eine andere Anspruchsgrundlage vom Kläger nicht behauptet und auch vom Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geprüft worden ist, können konkurrierende Ansprüche außerhalb eines Vorsatzdelikts in Frage kommen. Wird beispielsweise ein Geschäftsführer, der in dieser Eigenschaft für eine in Zahlungsschwierigkeiten befindliche GmbH Verbindlichkeiten eingegangen ist, welche sodann nicht bedient werden können , mit dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB persönlich in Anspruch genommen, so kommt bei fehlendem Betrugsvorsatz eine Haftung aus fahrlässiger Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 4 und 5 InsO in Betracht (vgl. BGHZ 171, 46, 51 ff Rn. 13 f). Würde hier der Leistungsklage stattgegeben , so wäre aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob damit zugleich die Rechtsnatur des Anspruchsgrundes verbindlich festgestellt ist oder nicht. Selbst den Entscheidungsgründen eines streitigen Urteils ist im Regelfall nicht zu entnehmen , ob andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden. In einem späteren Feststellungsverfahren könnte der Zahlungspflichtige somit behaupten, der rechtskräftig titulierte Anspruch sei nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung , nicht aber wegen eines Vorsatzdelikts begründet, ohne daran durch § 322 Abs. 1 ZPO gehindert zu sein.
17
Solche Unklarheiten über die Reichweite der Rechtskraft ließen sich nur vermeiden, wenn die Rechtsnatur als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch die Entscheidungsgründe eines Leistungsurteils als verbindlich festgestellt betrachtet würde unabhängig davon, ob das Bestehen der Forderung ein Vorsatzdelikt voraussetzt oder nicht. Dann müsste jedoch diese rechtliche Einordnung zugleich als eigenständige Beschwer im Sinne des Rechtsmittelrechts anerkannt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 113). Ein unterlegener Beklagter wäre befugt, ein auf Zahlung lautendes Urteil allein deshalb anzufechten, um dessen rechtliche Einordnung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anzugreifen, selbst wenn er sich gegen seine Zahlungspflicht als solche gar nicht mehr verteidigen möchte. Damit würde die Erstreckung der Rechtskraft zu unnötigen Rechtsmitteln führen, welche nach der engen Rechtskraftkonzeption der ZPO gerade vermieden werden sollten (vgl. Hahn Materialien aaO S. 609).
18
cc) Die Interessen der Gläubiger, gleichzeitig mit dem Zahlungstitel die verbindliche Feststellung erlangen zu können, dass der Anspruch gerade aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei, stehen dem nicht im Wege. Ihnen bleibt vielmehr die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage überlassen, welche nach einer Titulierung im Mahnverfahren als titelergänzende Feststellungsklage, im Übrigen durch Verbindung des auf Zahlung gerichteten Klagantrags mit einem Feststellungsantrag im Wege objektiver Klagehäufung anhängig gemacht werden kann (vgl. BGHZ 109, 275, 276 f; 152, 166, 169; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO S. 1348 Rn. 10; Gaul NJW 2005, 2894, 2896 f; ders., Festschrift Gerhardt 2004 S. 259, 294 ff; MünchKommZPO /Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 253 Rn. 74, § 256 Rn. 18; Stein/Jonas/ Brehm, aaO § 850f Rn. 13; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 302 Rn. 6).
19
Den 2. vorstehenden Erwägungen stehen weder das Urteil des III. Zivilsenats vom 26. April 1951 (LM ZPO § 322 Nr. 2) noch das Urteil des Ia-Zivilsenats vom 17. März 1964 (BGHZ 42, 340) entgegen.
20
a) Der III. Zivilsenat hat gemeint, mit der Verurteilung des dortigen Beklagten sei in Rechtskraft erwachsen, dass eine Schadenshaftung sich aus einer unerlaubten Handlung nach dem festgestellten Sachverhältnis ergebe, wozu auch das Vorliegen eines Verschuldens gehöre. Keine rechtskraftfähige und keine selbständig anfechtbare Beschwer sei dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts , dass das Verschulden des Beklagten, anders als vom ersten Tatrichter angenommen, als Vorsatz zu werten sei. Die Rechtskrafterweiterung auf die rechtliche Einordnung des Anspruchsgrundes war demnach nicht tragend , weil das Urteil in gleicher Weise hätte ergehen müssen, wenn jede Feststellungwirkung für den materiellen Anspruch und seine Rechtsnatur verneint worden wäre.
21
b) Der Ia-Zivilsenat hat in BGHZ 42, 340, 348 f angenommen, jedes Leistungsurteil enthalte zugleich ein Feststellungsurteil, welches einen bestimmten Rechtsgrund - dort ein vertragliches Wettbewerbsverbot - seiner rechtlichen Einordnung (Qualifizierung) nach feststelle. In Wahrheit geht jene Entscheidung sogar noch weiter, weil sie die Vertragsverletzung als Vorfrage des ausgesprochenen Unterlassungsbefehls mit dessen Beginn auch für die nachfolgende Auskunfts- und Schadensersatzklage verbindlich festgestellt erachtet (aaO S. 344, 355 a.E., 357 f). Diese erhebliche Rechtskrafterweiterung hat der jetzt zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jedoch wieder aufgegeben und eine Präjudizialität von Schadensersatz- und Unterlassungsklage bei teilidentischen Anspruchsvoraussetzungen in beiden Richtungen abgelehnt (BGHZ 150, 377, 383; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; ebenso BGHZ 160, 67, 71).
22
3. Das Berufungsgericht hat danach ohne Verstoß gegen § 322 Abs. 1 ZPO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Vorsatzdelikts geprüft und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts verneint. In den Tatsacheninstanzen konnte nicht festgestellt werden, dass die H. GmbH in dem hier maßgebenden Zeitraum noch über liquide Mittel verfügt hätte, aus welchen die jeweiligen Beitragsforderungen der Klägerin hätten bedient werden können. Dass der Beklagte eine Pflicht verletzt hat, vor der Fälligkeit der hier gegenständlichen Beiträge deren Zahlung durch Bildung von Rücklagen sicherzustellen , wurde von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beklagte vor Fälligkeit der hier nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile noch nicht Geschäftsführer der H. GmbH war. Damit haftet der Beklagte schon mangels Tatbestandes nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB (vgl. BGHZ 133, 370, 379 f; BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 8, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 661 Rn. 17 f). Gegen diese Subsumtion wendet sich die Revision mit Sach- oder Verfahrensrügen auch nicht. Die von der Klägerin begehrte Feststellung des Anspruchsgrundes muss mithin unterbleiben.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2007 - 4 O 322/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.