Landgericht Halle Urteil, 15. Jan. 2010 - 5 O 404/07

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2010:0115.5O404.07.0A
bei uns veröffentlicht am15.01.2010

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.897,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10.

3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 134.263,66 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ficht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I .

2

Am 08.11.2005 stellte die Insolvenzschuldnerin Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dem Antrag wurde am 01.01.2006 stattgegeben und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Zur Zeit der Antragstellung hatte die Insolvenzschuldnerin die auf S. 3 f. der Klageschrift (Bl. 17 f. d.A.), S. 4 bis 7 des Klägerschriftsatzes vom 29.02.2008 (Bl. 52 bis 55 d.A.) und S. 2 bis 4 des Klägerschriftsatzes vom 21.04.2009 (Bl. 89 bis 91 d.A.) aufgelisteten offenen Verbindlichkeiten, die zum Teil schon seit dem Jahre 2002 fällig waren. Das beklagte Land erhielt von der Insolvenzschuldnerin zu folgenden Zeitpunkten Steuerzahlungen in folgender Höhe:

3

Lfd. Nr.

Datum

Betrag in Euro

Zahlungsgrund

1       

28.10.2005

310,00

Kfz-Steuer für S

2       

05.08.2005

322,76

Nicht vorgetragen

3       

22.07.2005

8,00

Körperschaftssteuer 2003

4       

22.07.2005

9.542,25

Lohnsteuer Juni 2005

5       

22.07.2005

2.100,46

Umsatzsteuer Mai 2005

6       

06.07.2005

16.176,52

Lohnsteuer Mai 2005,
Umsatzsteuer April 2005 und
Körperschaftssteuer 2. Vj. 2005

7       

09.06.2005

11.457,43

Lohnsteuer April 2005

8       

25.05.2005

19.352,26

Lohnsteuer Januar und März 2005

9       

13.04.2005

287,50

Kfz-Steuer für S

10   

13.04.2005

4.812,44

Umsatzsteuer Januar 2005

11   

23.03.2005

10.337,18

Lohnsteuer Februar 2005

12   

09.02.2005

4.891,43

Rest-Umsatzsteuervorauszahlung 2005

13   

29.01.2005

252,00

Umsatzsteuer September 2004

14   

29.01.2005

9.683,65

Umsatzsteuer Dezember 2004

15   

29.01.2005

21.247,32

Umsatzsteuer November 2004

16   

29.12.2004

12.258,36

Umsatzsteuer Oktober 2004

17   

08.12.2004

10.000,00

Umsatzsteuer Oktober 2004

18   

19.10.2004

1.224,10

Rückständige Umsatzsteuer und Kosten
aus vorangegangenen Vollstreckungsmaßnahmen

Gesamt

134.263,66

        

4

Die Zahlungen erfolgten vom Konto Nr. … der Insolvenzschuldnerin bei der Streithelferin des Klägers. Zum Zeitpunkt der Zahlungen verfügte die Insolvenzschuldnerin über einen Dispositionskredit in Höhe von 400.000,00 Euro. Sämtliche Zahlungen erfolgten aus der eingeräumten Kontokorrentkreditlinie, d.h. das Konto befand sich zum Zeitpunkt sämtlicher Zahlungen im Minus.

5

Mit Schreiben vom 24.07.2007 focht der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Zahlungen Nr. 1 bis 15 an und forderte die Erstattung. Mit Schriftsatz vom 03.04.2008 (Bl. 59 ff. d.A.) dehnte der Kläger die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO auf die Zahlungen Nr. 16 bis 18 aus.

6

Bereits am 17.12.2003 und 08.01.2004 drohte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Steuerverbindlichkeiten aus den Monaten Oktober und November 2003 an. Am 22.07.2004 und 06.09.2004 teilte die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten mit, dass sie die zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern nicht bezahlen könne, und bat um Stundung, die ihr von dem Beklagten gewährt wurde.

7

Die Zahlungen Nr. 8 und 7 erfolgten in folgendem Zusammenhang:

8

Unter dem 12.05.2005 erließ der Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen ausstehender Lohnsteuer für Januar und März 2005 in Höhe von 19.352,26 Euro und pfändete alle der Insolvenzschuldnerin gegenwärtig und künftig gegen die Streithelferin des Klägers zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus allen bei der Streithelferin geführten Konten, insbesondere Konto Nr. … Die Verfügung wurde sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch der Streithelferin des Klägers zugestellt. Mit der als Anlage B 4, Bl. 45 d.A., vorliegenden Drittschuldnererklärung vom 24.05.2005 erklärte die Streithelferin des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass das von der Pfändung betroffene Kontokorrentkonto im Zeitpunkt der Pfändung ein ausreichendes Guthaben ausgewiesen habe und die Streithelferin den gepfändeten Betrag überweisen werde. Am 24.05.2005 überwies die Buchhaltungsangestellte der Insolvenzschuldnerin, S, mit dem als Anlage K 43 (Bl. 109 d.A.) vorliegenden Überweisungsträger 19.352,26 Euro an den Beklagten (Zahlung Nr. 8).

9

Unter dem 07.06.2005 erließ der Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen ausstehender Lohnsteuer für April 2005 in Höhe von 11.457,43 Euro und pfändete alle der Insolvenzschuldnerin gegenwärtig und künftig gegen die Streithelferin des Klägers zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus allen bei der Streithelferin geführten Konten, insbesondere Konto Nr. ... Die Verfügung wurde sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch der Streithelferin des Klägers zugestellt. Mit der als Anlage B 2, Bl. 43 d.A., vorliegenden Drittschuldnererklärung vom 09.06.2005 erklärte die Streithelferin des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass das von der Pfändung betroffene Kontokorrentkonto im Zeitpunkt der Pfändung ein ausreichendes Guthaben ausgewiesen habe und die Streithelferin den gepfändeten Betrag überweisen werde. Am 09.06.2005 überwies die Buchhaltungsangestellte der Insolvenzschuldnerin, S, mit der als Anlage K 44 (Bl. 110 d.A.) vorliegenden Online-Überweisung 11.457,43 Euro an den Beklagten (Zahlung Nr. 7).

10

Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.07.2008, Az. 98 C 233/08, für dessen Inhalt auf Bl. 72 bis 78 d.A. verwiesen wird, verurteilte das Amtsgericht H das beklagte Land zur Rückzahlung von KfZ-Steuern in Höhe von 1.087,83 Euro an den Kläger, die die Insolvenzschuldnerin im Zeitraum 30.06.2004 bis 22.07.2005 an das Finanzamt H des beklagten Landes gezahlt hatte.

11

Der Kläger meint, er habe die streitgegenständlichen Zahlungen wirksam gemäß § 133 Abs. 1 InsO, die Zahlung Nr. 1 auch nach § 131 Abs. 1 Zif. 2 InsO, angefochten.

12

Der Kläger und die Streithelferin beantragen,

13

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 134.263,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er meint, bezüglich der Zahlungen Nr. 7 und Nr. 8 liege keine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin vor. Die Insolvenzschuldnerin sei nicht zahlungsunfähig gewesen, da ihr der Kontokorrentkredit zur Verfügung gestanden habe. Weder eine drohende Zahlungsunfähigkeit noch ein Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin sei dem beklagten Land bekannt gewesen. Bei der Zahlung Nr. 1 handele es sich nicht um eine inkongruente Befriedigung.

17

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

19

A. Der Kläger hat aus der Anfechtung der Zahlungen Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 43.897,11 Euro aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.

20

1. Bei den Zahlungen der Insolvenzschuldnerin Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 handelte es sich unstreitig um Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.

21

2. Die Zahlungen wurden gemäß § 129 Abs. 1 InsO vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2006 vorgenommen und benachteiligten die Insolvenzgläubiger, da sich durch die Zahlungen die Befriedigungsmöglichkeiten der anderen Gläubiger verschlechtert haben.

22

3. Die Zahlungen wurden gemäß § 133 Abs. 1 InsO in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. in dem Zeitraum vom 08.11.1995 bis zum 08.11.2005 vorgenommen.

23

4. Bei den Zahlungen hatte die Insolvenzschuldnerin den Vorsatz, ihre anderen Gläubiger zu benachteiligen. Unabhängig davon, ob es sich um eine kongruente oder eine inkongruente Deckung handelt, liegt Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vor, wenn der Schuldner weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um über Zahlungen an einzelne Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können, und er bei der Befriedigung eines Gläubigers folglich in Kauf nimmt, dass die übrigen Gläubiger möglicherweise leer ausgehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003, Az. IX ZR 169/02, BGH Z 155, 75 ff., unter II.3.c). Dies war hier spätestens seit dem 23.03.2005 zum Zeitpunkt der frühesten hier erörterten Zahlung Nr. 11 der Fall. Nach der hier unter Nr. 11 angefochtenen Zahlung der Lohnsteuer für Februar 2005 in Höhe von 10.337,18 Euro an das Finanzamt des beklagten Landes befand sich das Konto Nr. … bei der Streithelferin mit 384.617,76 Euro im Soll (vgl. Blatt 5 des Kontoauszugs Nr. 50, vorliegend im Anlagenkonvolut K 7, Anlagenband I), d.h. die Schuldnerin hatte unter Berücksichtigung ihres Kontokorrentkredits in Höhe von 400.000,00 Euro insgesamt noch einen Zahlungsspielraum von knapp 16.000,00 Euro. Gleichzeitig schuldete sie unstreitig seit Oktober 2002 einen monatlichen Mietzins von 8.599,92 Euro (vgl. Bl. 17 d.A.), der bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen war. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Zahlung am 23.03.2005 neben der Lohnsteuerforderung des Beklagten gleichzeitig Mietforderungen für 30 Monate in Höhe von 257.997,60 Euro fällig waren und zu befriedigen gewesen wären. Da der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Lohnsteuerzahlung (Nr. 11) nur noch ein Kontokorrentkredit in Höhe von noch nicht einmal 30.000,00 Euro zur Verfügung stand, nahm sie somit billigend in Kauf, die Forderung ihres Vermieters nicht mehr befriedigen zu können. Dasselbe gilt für die späteren Zahlungen Nr. 1 bis 6, 9 und 10 an das Finanzamt des beklagten Landes.

24

5. Die Mitarbeiter des Finanzamtes des beklagten Landes kannten zur Zeit der Zahlungen Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Mitarbeiter des Finanzamtes des beklagten Landes wussten spätestens am 23.03.2005, dass die Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin drohte. Unstreitig bat die Insolvenzschuldnerin bereits im 2. Halbjahr 2004 um die Stundung von Steuerschulden. Ausweislich der Anlage K 11 wurde am 10.02.2005 die Lohnsteuer für Januar 2005 in Höhe von ca. 10.000,00 Euro fällig. Diese nicht gestundete Lohnsteuer zahlte die Insolvenzschuldnerin nicht, sondern erst wieder am 23.03.2005 die Lohnsteuer für Februar 2005. Aus der Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin die fällige und nicht gestundete Lohnsteuer nicht mehr bezahlte, musste der Beklagte schließen, dass es der Insolvenzschuldnerin trotz der bezüglich anderer Steuern getroffenen Stundungsvereinbarung nicht mehr möglich war, alle fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Hiergegen spricht nicht, dass der Beklagte die Lohnsteuerforderung für Januar 2005 dann mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.05.2005 erfolgreich vollstreckte. Denn das einzige Motiv der Insolvenzschuldnerin, die fällige Lohnsteuer nicht zu bezahlen, konnte nur sein, das Geld für die Befriedigung anderer Gläubiger, die bei einem gewerblich tätigen Schuldner regelmäßig vorhanden sind, zu reservieren. Entgegen der Meinung des Beklagten steht es der Annahme von Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, wenn der Schuldner einzelne Gläubiger noch bedienen kann. Entscheidend ist, dass ihm die Mittel fehlen, um alle fälligen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu erfüllen. Der von der Beklagten festgestellte Zahlungsunwille der Insolvenzschuldnerin bezüglich der Lohnsteuer für Januar 2005 stellt sich im Lichte der vorangegangenen Stundungsvereinbarung und mangels konkreter anderer Motive, nicht zahlen zu wollen, als untrügliches Zeichen für die drohende oder sogar bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin dar. Die Mitarbeiter des Finanzamtes der Beklagten wussten folglich auch, dass infolge der seit dem 23.03.2005 erfolgten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten die übrigen Gläubiger benachteiligt wurden.

25

B. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 30.809,69 Euro aus der Anfechtung der Zahlungen Nr. 8 und 7 aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.

26

1. Zwar handelt es sich bei den Zahlungen Nr. 8 und Nr. 7 objektiv um eine von der Insolvenzschuldnerin gesteuerte Rechtshandlung iSd § 133 Abs. 1 InsO. Als die Buchhaltungsangestellte der Insolvenzschuldnerin nach der Pfändung durch den Beklagten vom 12.05.2005 bzw. 07.06.2005 die gepfändeten Beträge überwies, tat sie dies nicht aus einem Guthaben der Insolvenzschuldnerin bei der Streithelferin, sondern aus der Kontokorrentkreditlinie. Da der Kontokorrentkredit von der Streithelferin nur gewährt wird, wenn ein entsprechender Abruf durch die Insolvenzschuldnerin vorliegt, handelt es sich um eine freiwillige Handlung der Insolvenzschuldnerin, die diese auch hätte unterlassen können. Hätte sie den Abruf unterlassen, hätte ihr kein Anspruch gegen die Streithelferin zugestanden und die Pfändung des Beklagten wäre ins Leere gegangen.

27

Jedoch liegen die auf Seiten des Anfechtungsgegners notwendigen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO weder nach S. 1 noch in Form der Vermutung des S. 2 vor. Nach S. 1 muss der andere Teil – hier der Beklagte – zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kennen, mit der von ihm vorgenommenen Rechtshandlung seine Gläubiger zu benachteiligen. S. 1 erfordert, dass der andere Teil Kenntnis von einer freiwilligen Rechtshandlung des Schuldners hat. Denn eine Verfügung, die zu unterlassen man keine Wahl hat, kann nicht vorsätzlich durchgeführt werden und schließt daher die Kenntnis des Vorsatzes aus. Auch die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO verlangt die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer freiwilligen Rechtshandlung des Schuldners. Schon nach dem Wortlaut des S. 2 ist es erforderlich, dass der Anfechtungsgegner u.a. wusste, „dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte“. Der Anfechtungsgegner muss also Kenntnis von einer benachteiligenden Handlung haben. Die Kenntnis einer benachteiligenden Zwangsverfügung reicht nicht. Eine solche Auslegung gebietet darüber hinaus der Sinn und Zweck des Anfechtungsrechts. Denn nach dem System der Anfechtungsregeln gilt der Grundsatz, dass die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, nur für den von §§ 130 bis 132 InsO erfassten Zeitraum. Außerhalb dieser zeitlichen Eingrenzung gilt das zwangsvollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005, Az. IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143 ff., unter II.2.b)aa)). Auf dieses darf der einzelne Gläubiger vertrauen. Die streitgegenständlichen Zahlungen Nr. 8 und Nr. 7 vom 25.05. und 09.06.2005 lagen noch außerhalb des 3-Monatszeitraums der §§ 130 bis 132 InsO, welcher im vorliegenden Fall erst am 08.08.2005 begann.

28

Zum Zeitpunkt der Zahlungen Nr. 8 und Nr. 7 hatten die Mitarbeiter des Beklagten jedoch keinerlei Kenntnis von einer Rechtshandlung des Schuldners iSd § 133 Abs. 1 ZPO. Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet und es fehlt an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners iSd § 133 Abs. 1 InsO (vgl. BGH aaO, unter II.2.c)bb)). So stellte die Situation sich im vorliegenden Fall für die Mitarbeiter des Beklagten dar. Mit Drittschuldnererklärung vom 24.05.2005 bzw. 09.06.2005 hatte die Streithelferin gegenüber dem Beklagten erklärt, dass das von der Pfändung betroffene Kontokorrentkonto ein ausreichendes Guthaben ausweise und sie den gepfändeten Betrag überweisen werde. Wenn daraufhin der Beklagte entsprechende Überweisungen von der Buchhaltungsangestellten der Insolvenzschuldnerin erhält, handelt diese aus Sicht des Beklagten lediglich als Werkzeug der Streithelferin und verhindert damit nur, dass die Streithelferin als Drittschuldnerin die entsprechenden Zahlungen selbst vornimmt. Dass der Beklagte entgegen den Aussagen aus der Drittschuldnererklärung gewusst hätte, dass die Zahlungen nicht aus einem Guthaben, sondern aus der Kontokorrentkreditlinie erfolgt sind, hat der Kläger nicht behauptet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Demnach kannte der Beklagte zur Zeit der Zahlungen Nr. 8 und Nr. 7 den möglicherweise bestehenden Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin nicht.

29

2. Entgegen der von der Streithelferin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.01.2010 geäußerten Ansicht widerspricht dieses Ergebnis nicht dem Urteil des BGH vom 06.10.2009, Az. IX ZR 191/05, NJW 2009, 3362 ff. Die Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO scheitert im vorliegenden Fall weder daran, dass objektiv keine Rechtshandlung des Schuldners vorgelegen hätte, noch daran, dass der Beklagte nicht gewusst hätte, dass die Zahlung zu einer Gläubigerbenachteiligung führen würde, sondern daran, dass der Beklagte zu Recht darauf vertrauen durfte, dass die Zahlung im Rahmen einer Zwangsverfügung erfolgt ist, welche außerhalb des 3-Monatszeitraums auch bei Verletzung der Interessen der übrigen Gläubiger bestandsfest ist. Hingegen war der innere Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO in dem vom BGH entschiedenen Fall unproblematisch; mit diesem musste sich der BGH nicht näher auseinandersetzen (vgl. BGH aaO, unter II.3.). Jedoch zeigen seine Ausführungen zum objektiven Tatbestand, dass die vom BGH entschiedene Fallkonstellation in subjektiver Hinsicht ganz wesentlich von dem hier entschiedenen Fall abweicht. Unter II.1. führt der BGH aus: „Bei Begebung des ersten Schecks stand bereits fest, dass die Vollstreckungsversuche der Beklagten fruchtlos verlaufen waren.“ Im Gegensatz hierzu musste der Beklagte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass seine Pfändung erfolgreich war: Die Streithelferin hatte ihm in den Drittschuldnererklärungen vom 24.05.2005 und 09.06.2005 ein ausreichendes Guthaben auf dem von der Pfändung betroffenen Kontokorrentkonto bescheinigt und ihre Drittschuldnerzahlung angekündigt. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die Tatsache, dass die zeitnah zu dieser Erklärung erfolgte Überweisung von der Buchhaltungsangestellten der Insolvenzschuldnerin durchgeführt wurde, für den Beklagten nicht als freiwillige, von einem Vorsatz getragene Rechtshandlung des Schuldners, sondern als Zwangsverfügung dar.

30

C. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 59.556,86 Euro aus der Anfechtung der Zahlungen Nr. 12 bis 18 gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.

31

Die Zahlungen Nr. 12 bis 18 erfolgten im Zeitraum 19.10.2004 bis zum 09.02.2005. Auch wenn diese Zahlungen objektiv von der Insolvenzschuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet worden sein sollten, hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Mitarbeiter der Beklagten in diesem Zeitraum die gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO erforderliche Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin hatten. Die Voraussetzungen für eine Vermutung dieser Kenntnis gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, dass nämlich der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, liegen für den Zeitraum 19.10.2004 bis 09.02.2005 nicht vor.

32

1. Der Kläger will die Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bereits in diesem Zeitraum daraus herleiten, dass die Insolvenzschuldnerin – was unstreitig ist - das Finanzamt des beklagten Landes am 22.07.2004 und 06.09.2004 um Stundung von Steuerverbindlichkeiten bat. Der Kläger – wie im Übrigen auch das vom Kläger zitierte Urteil des Amtsgerichts H vom 25.07.2008 (Az. 98 C 233/08) – verkennt dabei, dass es nicht bei einer einseitigen Stundungsbitte der Insolvenzschuldnerin geblieben ist, sondern das Finanzamt des beklagten Landes die erbetene Stundung auch gewährte. Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, diefälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Trifft der Insolvenzschuldner mit seinen Gläubigern Stundungsvereinbarungen, kann dies dazu führen, dass es nicht zur Zahlungsunfähigkeit kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2007, IX ZB 36/07). Es ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter des Finanzamts der Beklagten bis zum 10. Februar 2005 (Fälligkeit der Lohnsteuer für Januar 2005, vgl. oben A.5.) Anhaltspunkte dafür hatten, dass trotz der getroffenen Stundungsvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin drohte. Zwar hatte die Insolvenzschuldnerin ausweislich Anlage K 37 (Bl. 64 d.A.) per 30.09.2004 eine fällige und nicht bezahlte Steuerschuld von 1.312,10 Euro. Dieser Betrag resultierte jedoch ersichtlich aus Unklarheiten bei der Verrechnung und wurde nach Klärung dann auch sofort am 19.10.2004 von der Insolvenzschuldnerin bezahlt. Dieser Vorfall konnte dem Beklagten daher keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vermitteln. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 07.04.2009 (Bl. 85 d.A.) hat der Kläger keine weitere im Zeitraum vom 19.10.2004 bis 09.02.2005 bereits fällige und von der Insolvenzschuldnerin nicht bezahlte Schuld vorgetragen, von der die Mitarbeiter des Beklagten Kenntnis gehabt hätten. Zwar hat der Kläger insgesamt 3 Listen offener Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin vorgelegt, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bedient wurden. Diese Listen wurden von der Beklagten nicht bestritten. Sie enthalten durchaus auch eine Reihe von Verbindlichkeiten, die vor dem 19.10.2004 fällig geworden sind. Dabei handelt es sich aber ausschließlich um Verbindlichkeiten aus Warenlieferung, Dienstleistungen, Mietvertrag oder gegenüber Krankenkassen. Bei keiner dieser Art von Verbindlichkeiten ist ersichtlich oder von dem Kläger vorgetragen, inwiefern die Mitarbeiter des Beklagten in der Zeit vom 19.10.2004 bis zum 09.02.2005 hiervon Kenntnis gehabt haben sollen.

33

2. Davon, dass der Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bereits seit dem Jahre 2003 wusste, ist auch nicht auf Grund der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts H vom 25.07.2008, Az. 98 C 233/08, auszugehen. Entgegen der Meinung des Klägers erstreckt sich die Rechtskraft auf diese Feststellung in den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht. Gebunden ist das Zweitgericht nämlich nur, wenn der Streitgegenstand des Erstprozesses auch im Zweitprozess als Vorfrage wieder eine Rolle spielt, nicht aber an die Entscheidung einer Vorfrage, die dem Erst- und dem Zweitprozess gemeinsam ist (vgl. Zöller/Vollkommer, Vor § 322 ZPO Rn. 28). Streitgegenstand des vor dem Amtsgericht geführten Prozesses war die Anfechtung von insgesamt fünf Kfz-Steuerzahlungen der Insolvenzschuldnerin. Diese Kfz-Steuerzahlungen spielen für den hiesigen Prozess keine Rolle. Beide Prozesse haben nur die gemeinsame Vorfrage, ab wann das beklagte Land die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte. Die Entscheidung dieser Vorfrage erwächst nicht in Rechtskraft.

34

D. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.

35

E. Da der nicht nachgelassene Schriftsatz der Streithelferin vom 14.01.2010 nur Rechtsausführungen enthält, die zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl. oben B.2.), hat das Gericht keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

II.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da sich die Streitverkündung des Klägers nur auf die Zahlungen Nr. 7 und Nr. 8 bezog und der Kläger bezüglich dieser Zahlungen in vollem Umfang unterlegen ist, hat die Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO ihre Kosten selbst zu tragen.

37

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.


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Landgericht Halle Urteil, 15. Jan. 2010 - 5 O 404/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Halle Urteil, 15. Jan. 2010 - 5 O 404/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2009 - IX ZR 191/05

bei uns veröffentlicht am 06.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 191/05 Verkündet am: 6. Oktober 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 133

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 191/05
Verkündet am:
6. Oktober 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung
und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt
die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne
Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die
Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung
von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe
von BGHZ 170, 276).
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag der Beklagten vom 14. Mai 2002 am 16. September 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin).
2
Wegen eines Beitragsrückstandes von 60.382,69 DM pfändete die Beklagte am 9. November 2001 das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse S. (fortan: Sparkasse) und überwies sich die dieses Konto betreffenden Ansprüche der Schuldnerin zur Einziehung. Das Konto war zum Zeitpunkt der Pfändung über die eingeräumte Kreditlinie von 350.000 DM hinaus belastet. Zur Sicherung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung hatte die Schuldnerin der Sparkasse sämtliche bestehenden und künf- tigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte abgetreten.
3
Am 12. November 2001 unternahm die Beklagte einen fruchtlosen Pfändungsversuch in den Geschäftsräumen der Schuldnerin. Am gleichen Tag schlossen die Schuldnerin und die Beklagte eine Vereinbarung, nach der die Schuldnerin die Beitragsrückstände in fünf Raten zu zahlen hatte. Die Schuldnerin zog auf ihr gepfändetes Geschäftskonto Schecks über 21.763,36 DM (Nr. 529) und zweimal 10.000 DM (Nrn. 1608 und 1673), die dem Konto am 16. November 2001, 11. Dezember 2001 und 28. Dezember 2001 belastet wurden. Das Konto befand sich zu diesen Zeitpunkten nach den Belastungen mit 393.500,16 DM, 401.820,77 DM und 393.438,70 DM im Soll.
4
Die auf Zahlung von 21.353,27 € [= 41.763,36 DM] gerichtete Klage des Insolvenzverwalters war in beiden Tatsacheninstanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Berufungsgericht Das hat angenommen, die Zahlungen aufgrund der Scheck-Nrn. 529, 1608 und 1673 seien nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es liege eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor, weil diese eine freiwillige Zahlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erbracht und nicht nur die Wahl gehabt habe, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Zwangsvollstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden. Die Zahlungen aus den geduldeten Überziehungen des Kontos hätten auch die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Mit der Einlösung der Schecks habe die Sparkasse der Schuldnerin weiteren Kredit gewährt, auf den die weiteren Gläubiger hätten Zugriff nehmen können. Unerheblich sei, ob die Duldung der Kontoüberziehung eine pfändbare Forderung schaffe.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
8
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Übergabe der Schecks als Rechtshandlungen der Schuldnerin angesehen. An einer Rechtshandlung des Schuldners fehlt es zwar dann, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden, so dass jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet ist (BGHZ 162, 143, 152; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131, 132 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3). Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt aber dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009, aaO Rn. 5). Nach dem von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt bestand bei allen Zahlungen für die Schuldnerin die Möglichkeit zu einem anderweitigen Verhalten. Bei Begebung des ersten Schecks stand bereits fest, dass die Vollstreckungsversuche der Beklagten fruchtlos verlaufen waren. Die weiteren Zahlungen erfolgten ohne einen unmittelbaren Vollstreckungsdruck.
9
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen Deckungen aus geduldeten Überziehungen vor. Von einer besonderen Überziehungsvereinbarung zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, WM 2008, 704, 705 Rn. 9), hier der Beklagten , oder konkludenten Einigung über eine Erweiterung der Kreditlinie kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil Vortrag des Klägers hierzu fehlt und das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erhöhten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn das Kreditinstitut eine an sich vertragswidrige Überziehung für einen längeren Zeitraum zulässt (vgl. BGHZ 170, 276, 283 Rn. 16). Die allein festgestellte mehrfache Duldung einer Überziehung in wechselnder Höhe reicht für eine konkludente Einigung über eine bestimmte Erweiterung der Kreditlinie nicht aus (vgl. Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 33 Rn. 85; a.A. Mock ZInsO 2007, 561, 563 f).
10
2. In seinem Urteil vom 11. Januar 2007 hat der Senat angenommen, dass eine Deckung in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden kann, wenn ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt wird, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft (BGHZ 170, 276, 279 Rn. 11). Dementsprechend hat er in seinen Beschlüssen vom 1. Februar 2007 (IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602 Rn. 14) und vom 27. März 2007 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747 Rn. 2) für die schlüssige Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vortrag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer eingeräumten Kreditlinie erbracht worden sind. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kann deshalb nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht nur dann ausnahmsweise eintreten, wenn der Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen Anspruch hatte (Überziehungskredit), für die Insolvenzmasse ungünstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gläubigers, weil das Kreditinstitut für seinen Darlehensrückzahlungsanspruch über freie und werthaltige Sicherheiten verfügt (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 13; Urt. v. 28. Februar 2008, aaO Rn. 8; RGZ 81, 144, 145), die nach Valutierung zu Lasten der Masse in abgesonderter Befriedigung verwertet werden können.
11
Diese Voraussetzungen sind in dem Berufungsurteil nicht hinreichend festgestellt. Gleichwohl stellt es sich im Ergebnis als richtig dar, weil der Senat an seiner bisherigen Auslegung des § 129 Abs. 1 InsO für den Fall von Zahlungen unter Inanspruchnahme von Überziehungskredit nach nochmaliger Prüfung nicht mehr festhält.
12
a) Bei allen bargeldlosen Zahlungen zu Lasten von Geschäftskonten hat der andere Teil regelmäßig keine Kenntnis vom Stand des Kontos (Guthaben, Dispositionskredit oder geduldeter Überziehungskredit) und etwaigen Sicherheiten der Bank. Eine nur geduldete Kontoüberziehung ohne Valutierung vorhandener Sicherheiten kann der Anfechtungsgegner fast nie ausschließen. Er ist also auch bei Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung nach dem Verständnis des Senatsurteils BGHZ 170, 276 unwissend. Es gibt keine Grundlage für eine tatsächliche Vermutung, dass über ein Girokonto nur innerhalb eines Gut- habens oder einer eingeräumten Kreditlinie verfügt wird (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 14). Da dem Anfechtungsgegner die Unkenntnis von Kontenstand und Kreditlinie des Schuldners sowie der Sicherheiten der kontoführenden Bank regelmäßig nicht widerlegt werden kann (der Streitfall bietet durch die vorausgegangene Kontenpfändung wegen der Erkenntnisse, welche die Beklagte gewonnen hat, möglicherweise eine Besonderheit), versagen die Anfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO typischerweise nicht allein dann, wenn tatsächlich nur ein geduldeter Überziehungskredit besteht, sondern für den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr. Eine solche Verkümmerung der Anfechtung liefe dem allgemeinen Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Masse mit der Insolvenzordnung auch durch wirksamere Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter zu stärken (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 85 rechte Spalte a.E., S. 156 rechte Spalte oben). Sie würde auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein Gläubiger, der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, in der Regel von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen Deckungshandlung weiß (BGHZ 162, 143, 153 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 10, z.V.b.), den Boden entziehen. Vorzugswürdig ist deshalb eine Gesetzesauslegung, die das beschriebene Ergebnis vermeidet.
13
Aufgrund b) der Insolvenzanfechtung soll vornehmlich dasjenige, was aus dem Vermögen des Schuldners unter Benachteiligung der Insolvenzmasse veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO). Das ist nicht ausschließlich der Fall, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. aber die Begründung des Regierungsentwurfs zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 24. November 1992 BT-Drucks. 12/3803 S. 55); denn die Insolvenzgläubiger werden auch benachteiligt , wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt wird (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Der Begriff der Gläubigerbenachteiligung darf demnach nicht zu sehr verengt und nicht allein auf seine praktischen Hauptfallgestaltungen beschränkt werden, sondern er muss auch in seinen Randbereichen dem Zweck des Anfechtungsrechts Rechnung tragen (vgl. auch Marotzke ZInsO 2007, 897, 899 f). Deshalb hat der Senat die vom Reichsgericht für richtig erachtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung im Sinne eines masseneutralen Gläubigertausches (vgl. RGZ 48, 148, 151) verlassen und auch für die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht (vgl. BGHZ 170, 276, 280 Rn. 12; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2009, 747, 748 Rn. 4). Das steht im Einklang mit dem von der neueren Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (vgl. BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523 unter II. 2. d, bb; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29, 36).
14
Anerkannt ist ferner, dass die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährenden Werte nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen müssen. Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zuwendungen - BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; 174, 228, 236 f Rn. 25). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7). Darum handelt es sich auch hier. Die von der Schuldnerin begebenen Schecks waren mangels Deckung bis zu ihrer Einlösung wertlos. Anders als bei einer Gläubigerbefriedigung aus einer offenen Kreditlinie, bei welcher das Recht zum Abruf des Dispositionskredits schon Vermögensbestandteil des Schuldners ist, während die Valuta direkt von der kontoführenden Bank dem Gläubiger zufließt, besteht zwar für den Schuldner bei Inanspruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits nur die Chance und Hoffnung, auf diesem Wege an den begünstigten Gläubiger leisten zu können. Die mittelbare Zuwendung kann aber nur infolge und nach Einräumung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Vermögen der Bank herrührende Zahlungsfluss ist deshalb dem Schuldner zuzurechnen (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). In anfechtungsrechtlicher Wertung kann eine solche Direktzahlung grundsätzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (vgl. dazu BGHZ 155, 75, 81 f). Im Streitfall war der Schuldner der Bank für die Überziehung "gut". Er konnte insofern seine Bonität, die letztlich auch einen Vermögenswert darstellen kann, in die Waagschale werfen; da diese Bonität aus der Sicht der Bank nicht unbeschränkt weitere Überziehungen rechtfertigte, hat der Schuldner sie teilweise zugunsten der Beklagten "verbraucht" und somit auch einen zumindest "potentiellen" Vermögenswert geopfert (vgl. Bitter, Festschrift für Karsten Schmidt S. 123 ff, 127 ff).
15
Werden Darlehensmittel an einen Gläubiger des Kreditnehmers durch den Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gläubiger anfechtungsrechtlich nicht stärker schutzwürdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vorausgegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von diesem erhalten hätte, sofern für den Gläubiger nur erkennbar ist, dass es sich bei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners handelte. Darauf, ob die Bank zur Einlösung der begebenen Schecks verpflichtet war, kommt es im Verhältnis der Pateien nicht an (vgl. auch BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11). Die Gläubigerbenachteiligung der Direktauszahlung des Überziehungskredits von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind (ähnlich bereits Bitter, Festschrift für Gero Fischer S. 15 ff, 36).
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c) Dass auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge insolvenzrechtlich aus dem Vermögen der Schuldnerin geleistet sind und die Fiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) im Streitfall nicht rückwirkend angewendet werden kann, sofern sie überhaupt anfechtungsrechtliche Wirkungen erzielen soll, ist durch den Senatsbeschluss vom 27. März 2008 (IX ZR 210/07, aaO Rn. 9 ff m.w.N.) zu Lasten der Beklagten geklärt.
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3. Den inneren Tatbestand der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Dagegen bestehen in der revisionsrechtlichen Prüfung keine Bedenken. Ein Rechtsirrtum der Schuldnerin , der ihren Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnte, kommt selbst in Anbetracht der aufgegebenen Senatsrechtsprechung vom 11. Januar 2007 schon zeitlich nicht in Betracht. Gegen die Beklagte wirkt die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Ganter Raebel Kayser
RiBGH Dr. Pape ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Lohmann Ganter
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 101/05 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.