Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2016 - 2 O 407/15

bei uns veröffentlicht am11.08.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 9.581,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleich des Sollsaldos auf seinem Margin-Trading-Konto nach Durchführung eines Devisengeschäfts in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Geschäfts geltend.
Die Klägerin ist eine Direktbank. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ermöglicht sie ihren Kunden unter anderem die Teilnahme am Devisenhandel über finanzielle Differenzgeschäfte, sogenannte Contracts for Difference (im Folgenden: CFD). Hierbei handelt es sich um außerbörslich abgewickelte Differenzgeschäfte auf die Entwicklung des Kurses der zugrundeliegenden Währungspaare oder anderer Basiswerte am zugehörigen Referenzmarkt. Zur Ausführung der Geschäfte bediente sich die Klägerin der F. S.p.A., Italien.
Der Beklagte eröffnete am 28.05.2001 bei der Klägerin ein Depot-Konto (Anlage K 1). Hierbei gab er an, eine spekulative Anlagestrategie zu verfolgen. Im Jahr 2007 erhielt der Beklagte von der Klägerin Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften (Anlage K 2). Seit dem 29.09.2011 unterhält der Beklagte bei der Klägerin darüber hinaus ein D.-Margin-Trading Konto (Anlage K 3). Bei Antragstellung bestätigte der Beklagte schriftlich, neben einer Kopie des Eröffnungsantrages auch wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften (Anlage K 2), die Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte („FOREX“) und die Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften für Verbraucher (Anlage K 4) erhalten zu haben.
Im Jahr 2013 übermittelte die Klägerin dem Beklagten online die „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“ (Stand 12.06.2013) verbunden mit der Mitteilung, dass die Zustimmung des Beklagten zu den Änderungen der Geschäftsbedingungen als erteilt gelte, wenn der Beklagte seine Ablehnung nicht bis zum 09.08.2013 anzeige (Anlage K 5). Der Beklagte widersprach der Einbeziehung der geänderten Geschäftsbedingungen nicht und bestätigte den Erhalt des Schreibens mit dem Anklicken der Lesebestätigung am 09.12.2013.
Für außerbörsliche Differenzgeschäfte sehen die Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften, Stand 12.06.2013 (Anlage K 5) u.a. folgende Regelungen vor:
„4. Wahl des Ausführungsplatzes
Die finanziellen Differenzgeschäfte werden ausschließlich außerbörslich über die F. S.p.A., Italien als Market Maker, ausgeführt.
6. Erteilung eines Stop Auftrages
(1) Margin Trader Plattform
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Der Kunde erteilt der Bank mit einem Auftrag zur Eröffnung einer Position gleichzeitig den Auftrag, diese Position mit einer Stop Order abzusichern („Auto Stop“) und bei Erreichen des Stops die Position zum nächstmöglichen Kurses glattzustellen. Bei jeder Änderung der Position, wird die zugehörige Auto Stop Order unverzüglich der neuen Position angepasst. Kommt es zu extremen Schwankungen des Basiswertes oder zu Kursaussetzungen, ist es durch die Hebelwirkung möglich, dass ein Verlust über das eingesetzte Kapital hinaus entsteht.
11 
12. Kursstellung, Eröffnung und Glattstellung von Positionen
12 
(1) Pflichten des Market Makers
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Der Market Maker stellt während der Geschäftszeiten für die angebotenen Instrumente während der Handelszeit dieser Basiswerte üblicherweise fortlaufend An- und Verkaufskurse, zu denen er grundsätzlich bereit ist, CFD-Geschäfte auszuführen. Der Market Maker ist nicht verpflichtet jederzeit Kurse zu stellen.
14 
13. Aussetzung des Handels
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Werden beim CFD-Handel am Referenzmarkt aufgrund einer Aussetzung des Handels, etwa durch einen gesetzlichen Feiertag, beschränkte Handelszeiten, oder besondere Marktverhältnisse für einen Basiswert keine Kurse ermittelt, so ist der Market Maker nicht verpflichtet An- und Verkaufskurse zu stellen, Aufträge anzunehmen oder auszuführen. …“
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Im Januar 2015 erteilte der Beklagte einen Auftrag zum Handel mit Devisen im Verhältnis Euro zu Schweizer Franken in Form einer 50-fach gehebelten FOREX-Long-Position (2 % Margin) im Währungspaar EUR/CHF in Form eines außerbörslichen Differenzgeschäfts (CFD). Er zahlte eine Sicherheitsleistung (Margin) in Höhe von 9.200,- EUR ein. Der Wechselkurs lag im Zeitpunkt der Ausführung bei 1,20098 EUR/CHF (Anlage B 1). Gleichzeitig wurde eine automatische Stopp-Loss-Order vereinbart. Danach sollte bei Unterschreiten des aktuellen Einlagewerts auf unter 1 % des ursprünglichen Einlagewerts (Margin) automatisch eine sogenannte Short-Position (Verkauf) in Form einer Marktorder eröffnet werden und die Position zum nächstgültigen BID-Kurs schließen.
17 
Am 15.01.2015 kündigte die Schweizer Nationalbank an, den Mindestwechselkurs des Schweizer Franken zum Euro, der bis dahin bei 1,20 EUR/CHF lag, aufzuheben.
18 
Die Stopp-Order des Beklagten wurde um 11:02:58 Uhr bei einem Kurs von 1,01100 ausgeführt. Auf dem Margin-Trading-Konto des Beklagten entstand ein Sollsaldo von 89607,78 EUR (Anlage B 1). Nach Abbuchung von 11.135,21 EUR vom Girokonto des Beklagten durch die Klägerin reduzierte sich der Sollsaldo auf 78.472,57 EUR.
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Die Klägerin behauptet,
am 15.01.2015 habe die Stopp-Order-Logik fehlerfrei funktioniert. Es sei jedoch eine Kursaussetzung erfolgt. Vor dieser hätten alle Kurse über der Stopp-Marke der Order des Beklagten gelegen, weshalb der Stopp-Mechanismus zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern erst nach Wiederaufnahme der Kursstellung ausgelöst worden sei.
20 
Der Beklagte sei bei Eröffnung des Depotkontos über die Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften und bei Eröffnung des Margin Trading Kontos über die Risiken außerbörslicher Devisenkassageschäfte aufgeklärt worden (im Einzelnen As. 75 f.). Aus den dem Beklagten übermittelten Informationen sei ersichtlich, dass ein Verlust auch über das eingesetzte Kapital hinaus eintreten kann. Die als Anlage K 5 vorgelegten Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften habe der Beklagte am 09.12.2013 gelesen. Die Aufhebung der Garantie des Mindestwechselkurses durch die Schweizer Nationalbank sei auch für die Klägerin völlig überraschend erfolgt (im Einzelnen As. 79).
21 
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zur Ausführung der Stopp-Order bei Aussetzung des Handels weder in der Lage noch verpflichtet gewesen. Sie erhalte die Kurse von ihrem Handelspartner, der F. S.p.A. Für die Kursstellung sei sie nicht verantwortlich gewesen. Der Market Maker sei auch nicht verpflichtet gewesen, jederzeit Kurse zu stellen. Hierauf sei der Beklagte hingewiesen worden ebenso wie auf den Umstand, dass trotz der Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order ein Verlust - auch über das eingesetzte Kapital hinaus - eintreten kann. Ein Referenzmarkt für den FOREX-Handel bestehe nicht.
22 
Beim Margin Forex Trading bestehende nur ein einfaches Wechselkursrisiko. Anhand des Wechselkurses zwischen den beiden Währungen könne mit Hilfe des Hebels und der im Vertrag festgehaltenen Margin anhand der Kursschwankungen der Gewinn oder Verlust leicht berechnet werden, so dass das bestehende erhebliche Verlustrisiko ohne weiteres für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Ein Schaden sei dem Beklagten nicht entstanden.
23 
Die Klägerin beantragt:
24 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.472,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2015 zu bezahlen.
25 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.085,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage als außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die in Klageantrag Ziffer 1 aufgeführte Zahlungspflicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung seitens des Beklagten beruht.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Widerklagend beantragt er:
30 
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 9.581,11 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
31 
Die Klägerin beantragt,
32 
die Widerklage abzuweisen.
33 
Der Beklagte trägt vor,
er habe das mit dem streitgegenständlichen Anlagegeschäft verbundene Risiko in der Weise eingeschätzt, dass es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen könne, nicht jedoch zu einem Verlust, der weit darüber hinausgeht. Aufgrund der Vereinbarung einer automatischen Stopp-Loss-Order sei er davon ausgegangen, dass das theoretische Verlustrisiko auf 50 % des Einstandskapitals begrenzt gewesen sei. Hiermit habe die Klägerin ihr Produkt ausdrücklich beworben (im Einzelnen As. 39 ff. und As. 93). Durch die Werbung mit der Absicherung durch den automatischen Stopp-Loss habe die Klägerin dem Beklagten suggeriert, dass ein Risiko nur in geringem Umfang bestehe. Den bei Kontoeröffnung übermittelten Informationen habe der Beklagte ein über den Verlust des eingesetzten Kapitals hinausgehendes Risiko nicht entnehmen können (im Einzelnen As. 51). Gleiches gelte für die im Jahr 2013 übermittelten Informationen (im Einzelnen As. 53 und 95). Die als Anlage K 5 vorgelegten Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften habe der Beklagte nicht gelesen, sondern die online übermittelte Nachricht nur als gelesen markiert, um der kostenpflichtigen Übersendung der Informationen zu entgehen.
34 
Dem Beklagten seien lediglich Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften für den Verbraucher und die Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte ausgehändigt worden. Da keine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde, habe der Beklagte diesen Informationen keine weitere Bedeutung beigemessen. Schließlich habe es sich vorliegend nicht um ein Devisenkassageschäft gehandelt, so dass die Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte nicht von Bedeutung seien (im Einzelnen: As. 89 f.).
35 
Ferner habe die Klägerin ihre Pflichten durch die Verwendung eines für den Fall der Aufhebung des Mindestwechselkurses nicht tauglichen Sicherungsinstruments verletzt. Sie hätte den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass eine Kursaussetzung dazu führen könne, dass die Stopp-Loss-Order erst verspätet zu einem deutlich schlechteren Kurs ausgelöst werde und insoweit ungeeignet sei, erhebliche Verlustrisiken zu begrenzen. Für die Klägerin sei die Aufhebung des von der Schweizer Nationalbank bis zum 15.01.2015 garantierten Mindestwechselkurs nicht überraschend gekommen. Auch hierauf hätte sie den Beklagten hinweisen müssen (im Einzelnen As. 99 f.). Darüber hinaus habe die Klägerin den Beklagten nicht ordnungsgemäß über die für CFD-Geschäfte anfallenden Gebühren aufgeklärt.
36 
Die Kursaussetzung am 15.01.2015 um 10.30 Uhr sei ein Spezifikum der Klägerin gewesen. Am Referenzmarkt habe im maßgeblichen Zeitraum ein Handel stattgefunden (im Einzelnen As. 45 f.).
37 
Bereits vor Aussetzung des Handels durch die Klägerin sei ein Kurs von 1,18595 EUR/CHF erreicht gewesen, so dass die Stopp-Loss-Order auszuführen gewesen wäre. Es sei von einer Fehlfunktion des von der Klägerin verwendeten Systems auszugehen (im Einzelnen: As. 59).
38 
Schließlich wird die Forderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es wird bestritten, dass die von der Klägerin behaupteten Kurse den Markt richtig abbilden und dass diese Kurse von einem der maßgeblichen Referenzmärkte abgeleitet wurden.
39 
Der Eintritt des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens beruhe auf der rechtswidrigen Aussetzung des Handels durch die Klägerin (im Einzelnen As. 55 ff.). Ferner habe die Klägerin die Liquidität im Interbankenhandel garantiert und hafte dem Beklagten für Schäden, die ihm aufgrund fehlender Liquidität im Interbankenhandel entstünden.
40 
Wäre die Stopp-Loss-Order ordnungsgemäß ausgeführt worden, wäre ein Verlust von 1.515,70 CHF bzw. 1.554,10 EUR eingetreten. Nur dieser Betrag habe von dem Depot-Konto des Beklagten abgezogen werden dürfen. Die Klägerin sei deshalb zur Erstattung der im Wege der Widerklage geltend gemachten Differenz zwischen dem von hier eingezogenen Betrages von 11.135,21 EUR und 1.554,10 EUR, mithin 9.581,11 EUR verpflichtet (vgl. Anlage K 9).
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
43 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 78.472,57 EUR aus dem geschlossenen CFD-Geschäft auf das Währungspaar EUR/CHF, welches in Form eines Kommissionsgeschäfts abgewickelt wurde, zu.
44 
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin der Weisung des Beklagten in Form einer automatischen Stopp-Loss-Order pflichtwidrig nicht nachgekommen ist, indem sie diese Order -so der Vortrag des Beklagten - nicht ausgeführt hat, obwohl die Stopp-Marke noch vor der von der Klägerin vorgetragenen Aussetzung des Handels erreicht worden sei und der Beklagte dem Anspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach § 385 HGB entgegen halten könnte.
45 
Ferner kann dahinstehen, ob der Handel mit dem Währungspaar EUR/CHF, wie die Klägerin behauptet, tatsächlich ausgesetzt wurde und dadurch die Durchführung der Verkaufsorder nach Erreichen der Stopp-Loss-Marke bis zur Wiederaufnahme des Handels verhindert wurde, wodurch ein Verlust in Höhe von 89.607,78 EUR eingetreten ist.
46 
Denn der Beklagte kann dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Schuldsaldos auf dem Margin-Trading-Konto in Höhe von 78.472,54 EUR einen Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (§§ 311, 280 Abs. 1 BGB) entgegenhalten, der auf die Befreiung von der Nachschusspflicht gerichtet ist.
47 
1. Soweit der Beklagte die Verletzung von Beratungspflichten geltend macht, vermag dies einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin allerdings nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar dann, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 [Bond] und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12, jeweils mwN). Ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Bank - wie es Discount-Broker bzw. Direktbanken üblicherweise tun - bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein. Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 17 mwN; BGH, Urteil vom 04. März 2014 – XI ZR 313/12 –, Rn. 14, juris). Die Klägerin hat bei Eröffnung des Depotkontos in Ziffer 5 ihrer Allgemeinen Bedingungen (Anlage K1) darauf hingewiesen, dass sie lediglich ihre gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten erfülle und Aufträge des Kunden ausführe. Sie spreche weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus, noch biete sie eine Beratung. Im Übrigen trägt der Beklagte keine Umstände vor, die aus objektiver Empfängersicht auf den Abschluss eines Beratungsvertrages gerichtet sein könnten. Zu den Umständen der Erteilung des streitgegenständlichen Auftrags wurde nicht näher vorgetragen.
48 
2. Dahinstehen kann, ob die Klägerin gegen ihre Pflichten aus dem Kommissionsvertrag verstoßen hat, indem sie sich bei der Ausführung des Kommissionsgeschäfts auf die F. S.p.A. beschränkte, aus diesem Grund die Stopp-Loss-Order nicht ausführt und dem Beklagten deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.
49 
Für die Frage, ob sich die Klägerin bei der Ausführung der Verkaufsorder darauf berufen kann, dass ihr Handelspartner allein die F. S.p.A. gewesen sei, kommt es darauf an, ob die „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“, Stand 12.06.2013 (Anlage K 5) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten einbezogen wurden. Würde es an einer wirksamen Einbeziehung der AGB aus dem Jahr 2013 fehlen, könnte sich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten daraus ergeben, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Beklagten verstoßen hat. Das vorliegende Anlagegeschäft wurde als Kommissionsgeschäft ausgeführt. Ein Kommissionär hat die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen (Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17) und die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft auszuführen. Dazu gehört auch, dass er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschließt, die den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 239/01 –, Rn. 22, juris). Wann und wo der Kommissionär die Kommission auszuführen hat, richtet sich primär nach Vertrag und Weisungen; sekundär nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Kommissionärs (Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 384, Rn. 40). War die Verpflichtung zur Ausführung der Kauf- und Verkaufsorder nicht wirksam auf die F. S.p.A. als Handelspartner beschränkt, könnte die Klägerin nicht einwenden, ihr sei die Ausführung der automatischen Stopp-Loss-Order nicht möglich gewesen, weil ihr Handelspartner keine Kurse gestellt habe. Vielmehr käme es in diesem Fall an, ob der Klägerin die Ausführung der Order durch Platzierung des Verkaufsauftrags bei anderen Marktteilnehmern bzw. Market Makern möglich war.
50 
Grundsätzlich werden und bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen nur in der Gestalt Vertragsbestandteil, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten. Allerdings können, die AGB auch nachträglich durch eine Abänderungsvereinbarung in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Insoweit gelten die Anforderungen von § 305 Abs. 2 BGB sinngemäß (Palandt/Grüneberg, 75. Auflage, § 305 Rn. 46). Es bedarf regelmäßig einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 46). Allein die Übersendung der geänderten AGB an den Verbraucher und der fehlende Widerspruch gegen diese genügt für die Annahme von dessen Einverständnis mit der Änderung auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie hier in Form der Führung des Margin-Trading Kontos für den Beklagten durch die Klägerin, nicht (vgl. Staudinger/Schlosser, BGB, 2013, § 305 Rn. 172). Eine Erklärungsfiktion nach Zusendung der Neufassung und Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist zuzustimmen, wird allerdings anzuerkennen sein, wenn die Änderungen nur insgesamt unwesentliche Einzelheiten betreffen (Staudinger/Schlosser, a.a.O. Rn. 172). Bei Fortsetzung von Dauerschuldverhältnisses ist stillschweigend zugestimmt (BGH NJW-RR 1991, 570), wenn auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen wird und ein fristgerechter Widerspruch ausbleibt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstabs wurden die im Jahr 2013 übersandten Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte (Anlage K 5) nicht wirksam einbezogen.
51 
Die geänderten Geschäftsbedingungen wurden dem Beklagten elektronisch an dessen Postfach übersandt. Mit dem Anschreiben vom 12.06.2013 wies die Klägerin zwar deutlich darauf hin, dass die Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gelte, wenn die Ablehnung nicht vor dem 09.08.2013 angezeigt werden. Eine solche Anzeige ging bis zum Ablauf der gesetzten Frist unstreitig nicht ein. Auch dürfte es für die Frage der wirksamen Einbeziehung nicht darauf ankommen, ob der Beklagte das Anschreiben und die AGB inhaltlich zur Kenntnis genommen hat oder - wie er behauptet - das Feld „Lesebestätigung“ nur angeklickt hat, um eine kostenpflichtige Übersendung der AGB zu vermeiden. Es dürfte jedenfalls deshalb an einer wirksamen Einbeziehung der Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften aus dem Jahr 2013 fehlen, weil von einer entsprechenden Zustimmungsfiktion bei fehlendem Widerspruch nur auszugehen wäre, wenn die Änderungen nur unwesentliche Einzelheiten betreffen würden oder auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen worden wäre. An beidem fehlt es hier.
52 
Die im Jahr 2013 übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten im Vergleich zu den Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte (FOREX) erhebliche Einschränkungen bei der Ausführung der jeweiligen Geschäfte. So heißt es in den bei Kontoeröffnung übersandten Bedingungen (die im Übrigen nur Devisenkassageschäfte, nicht aber außerbörsliche Differenzgeschäfte in Form von CFDs zum Gegenstand haben) noch, dass die Geschäfte im Regelfall über die F. S.p.A., Italien, ausgeführt würden. Die im Jahr 2013 übersandten Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte sehen dagegen eine Beschränkung der Ausführung der in Auftrag gegebenen Geschäfte über die F. S.p.A. als Market Trader vor (Ziffer 4 der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte, Stand 2013, Anlage K 5). Gerade auf diese Beschränkung beruft sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit dem Verweis darauf, dass es auf einen Handel des Währungspaares über andere Market Trader nicht ankomme, da insofern die Leistungspflicht der Klägerin auf die Platzierung der vom Beklagten aufgegebenen Orders gegenüber der F. S.p.A. beschränkt worden sei. Darüber hinaus enthalten die Sonderbedingungen aus dem Jahr 2013 weitergehende Einschränkungen hinsichtlich des Pflichtenkreises des Market Traders, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit dieser grundsätzlich und im Falle einer Aussetzung des Handels zu einer Kursstellung verpflichtet ist (vgl. Ziffern 12 und 13 der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte, Stand 2013, Anlage K 5). Auch auf diese Einschränkungen der Leistungspflicht beruft sich die Klägerin. Die bei Kontoeröffnung übersandten Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte (Anlage K 4) enthalten entsprechende Regelungen nicht. Die im Jahr 2013 übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten darüber hinaus Regelungen über die Erteilung eines Stopp- Auftrages in Form einer „Auto-Stopp-Order“ und der Möglichkeit, zusätzliche Stopp-Loss- oder Stopp-Buy-Orders zu erteilen, sowie deren Ausführung durch die Klägerin.
53 
Die Änderungen betreffen nach den vorstehenden Ausführungen weder nur unwesentliche Einzelheiten, noch hat die Klägerin auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen. Sie hat vielmehr im Anschreiben vom 12.06.2013 (Anlage K 6) den Eindruck erweckt, als habe sich inhaltlich nichts geändert. So wird ausgeführt, dass man sich zu einer Zusammenfassung der „Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte (FOREX)“ sowie die „Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte (CFDs) über LOGOS“ entschlossen habe und zum 09.08.2013 die Bedingungen für den FOREX- und CFD-Handel zum 09.08.2013 zu den neuen „Sonderbedingungen für den Abschluss außerbörslicher Differenzgeschäfte“ vereinheitlicht habe. Mit der Angabe der „Änderung und Vereinheitlichung der Bedingungen für den FOREX- und CFD-Handel“ in der Betreffzeile und dem Hinweis, die Zustimmung zu den „Änderungen“ gelte als erteilt, wenn eine Ablehnung nicht innerhalb der gesetzten Frist angezeigt werden, wird dieser Eindruck nicht entkräftet. Bei einer Zusammenfassung und Vereinheitlichung muss der Verbraucher nicht erwarten, dass ihm wesentliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugehen. Mit dem Hinweis auf die Zustimmungsfiktion, falls die Ablehnung nicht bis zum 09.08.2013 erteilt würde, konnte die Klägerin eine wirksame Einbeziehung der im Jahr 2013 übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb nicht erreichen.
54 
Mangels wirksamer Einbeziehung der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte war der Pflichtenkreis der Klägerin vorliegend nicht auf den Handel mit der F. S.p.A. beschränkt. Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin wäre mithin davon abhängig, ob die Ausführung der Stopp-Loss-Order über einen anderen Market Trader möglich gewesen wäre, d.h. ob ein Handel im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich stattfand und zu welchem Kurs die Order ausgeführt hätte werden können. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da die Klägerin dem Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist.
55 
3. Die Klägerin hat die ihr gegenüber dem Beklagten bestehenden Aufklärungspflichten bezüglich des streitgegenständlichen außerbörslichen Differenzgeschäfts in Form eines CFD verletzt.
56 
a. Als Direktbank unterliegt die Klägerin zwar nur deutlich reduzierten Aufklärungspflichten, die sie grundsätzlich bereits durch Übermittlung standardisierter Informationen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen könnte (vgl. OLG München WM 1998, 2188, 2189). Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht nur, wenn sie Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben des Anlegers über seine fehlende Aufklärungsbedürftigkeit hätte (BGHZ 142, 345-358, Rn. 27). Denn Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten sowie die Form ihrer Erfüllung hängen nicht nur vom Anleger, insbesondere seiner Aufklärungsbedürftigkeit, und vom Anlageobjekt, insbesondere seinen spezifischen Risiken ab, sondern auch vom Partner des Anlegers, also der Bank, und ihrem Verhalten. Eine Bank, die wahrheitsgemäß erklärt, sie kenne sich mit vom Kunden angesprochenen bestimmten Optionsscheinen nicht aus, macht sich keiner Aufklärungspflichtverletzung schuldig, wenn sie dessen Order über solche Scheine ausführt, ohne ihn über die damit verbundenen besonderen Risiken aufzuklären (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391, 1392). Der Anleger, der trotz der Erklärung der Bank, nicht aufklärungsfähig zu sein, nicht davon absieht, das beabsichtigte Geschäft mit ihrer Hilfe zu schließen, bringt nämlich konkludent zum Ausdruck, er benötige keine Aufklärung (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274). Gleiches gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bank, wie hier die Klägerin, bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise, bereit zu sein. Ein Anleger, der ihr in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1999 – XI ZR 296/98 –, BGHZ 142, 345).
57 
Eine Direktbank ist jedoch, wie ausgeführt, nicht gänzlich von ihrer Aufklärungspflicht entbunden, sondern unterliegt einer, wenn auch nur eingeschränkten, Informationspflicht. Sie ist zwar nicht verpflichtet, über jedes konkrete Anlagegeschäft und dessen spezifische Funktionsweise aufzuklären (vgl. zum Handel mit Optionsscheinen OLG München, Urteil vom 06. Oktober 1998 – 5 U 2238/98 –, Rn. 57, juris). Allerdings muss sie dem Kunden geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Anlagegeschäfte zur Verfügung zu stellen, die sich auf die jeweilige Anlageform bezieht und deren typische Funktionsweise und Risikostruktur beschreibt (vgl. OLG München, a.a.O. Rn. 57). Diesen Erfordernissen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
58 
aa. Die Klägerin hat dem Beklagten zwar bei Eröffnung des Depotkontos im Jahr 2007 die Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften (Anlage K 2) sowie bei Eröffnung des Margin-Trading Kontos die „Information zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften und Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte“ (Anlage K 4) übersandt. Mit der Übersendung dieser Informationen ist sie ihrer Aufklärungspflicht jedoch nicht nachgekommen, da die genannten Unterlagen über die Risiken des streitgegenständlichen finanziellen Differenzgeschäfts (CFD) nicht aufklären.
(1.)
59 
Die als Anlage K 2 vorgelegten Informationen über Verlustrisiken beziehen sich ausschließlich auf Finanztermingeschäfte. Bei dem streitgegenständlichen Geschäft handelt es sich jedoch nicht um ein Finanztermingeschäft, sondern - wie die Klägerin zuletzt selbst vorgetragen hat - um ein Kassageschäft. Unter einem Finanztermingeschäft ist die Vereinbarung einer Transaktion zu verstehen, die zeitlich verzögert zu erfüllen ist, wie z.B. Futures und Optionen. Es ist für den Verbraucher auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass bei dem streitgegenständlichen außerbörslichen Differenzgeschäften vergleichbare Risiken wie bei Finanztermingeschäften bestehen und damit die entsprechenden Informationen in gleicher Weise für ein Geschäft der streitgegenständlichen Art Gültigkeit beanspruchen.
(2.)
60 
Mit der Übersendung der als Anlage K 4 vorgelegten „Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften für den Verbraucher und Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte“ hat die Klägerin ihre Informationspflicht ebenfalls nicht erfüllt.
61 
Teil I B dieser Informationen bezieht sich auf Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften und den damit verbundenen Dienstleistungen. In diesem Abschnitt finden sich zwar ausdrücklich Risikohinweise insbesondere bezüglich des Risikos des Verlusteintritts über die geleistete Sicherheit (Margin) hinaus und der Risiken der Hebelwirkung. Ob die Klägerin mit diesen Hinweisen ihrer Informationspflicht genügt hätte oder dies mit Rücksicht auf die Werbung der Klägerin mit der Möglichkeit der Begrenzung des Verlustrisikos durch automatische Stopp-Loss-Order auf deren Internetseite zu verneinen wäre (vgl. hierzu näher nachfolgende Ausführungen), kann an dieser Stelle dahinstehen, denn die entsprechenden Informationen waren für das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten nicht maßgeblich. Die Hinweise beziehen sich ausdrücklich auf die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften und den damit verbundenen Dienstleistungen. Eine solche ist nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht geschlossen worden. Der Beklagte musste vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass die unter Teil I B erteilten Hinweise sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin betreffen würden und war damit nicht gehalten, diese inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen.
62 
Die Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte („FOREX“) (Anlage K 4) enthalten keine Risikohinweise, insbesondere nicht zur dem Risiko eines Verlustes über das eingesetzte Kapital (Margin) hinaus und damit das Risiko einer Nachschusspflicht. Im Übrigen beziehen sich diese Hinweise auf Devisenkassageschäfte, nicht aber auf außerbörsliche Differenzgeschäfte.
63 
bb. Die Klägerin hat ihren Aufklärungspflichten auch nicht durch Übersendung der „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“ (Anlage K 5) genüge getan.
64 
In diesem Zusammenhang kommt es zwar nicht darauf an, ob die übersandten Sonderbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, da die Erfüllung von Informationspflichten nicht von einer Zustimmung des Beklagten abhängen. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Informationen nicht erhalten zu haben. Unstreitig wurden diese ihm in sein elektronisches Postfach übermittelt. Dass er die Lesebestätigung lediglich angeklickt habe, um eine kostenpflichtige Übersendung in Papierform zu vermeiden, ist ohne Bedeutung. Der Erhalt der Informationen und damit die Erfüllung der Aufklärungspflicht der Klägerin ist nicht von der inhaltlichen Kenntnisnahme durch den Beklagten abhängig. Mit der Übersendung der „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäfte“ (Anlage K 5) im Jahr 2013 konnte die Klägerin ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht erfüllen.
65 
(1) Soweit die übersandte Unterlage ausdrückliche Hinweise auf die Risiken und Preisschwankungen von Differenzgeschäften enthält, finden sich diese unter Teil I B unter der Überschrift „Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften und damit verbundener Dienstleistungen“. Eine solche Rahmenvereinbarung ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten jedoch nicht zustande gekommen. Der Beklagte musste demnach nicht davon ausgehen, dass die sich unter der genannten Überschrift erteilten Hinweise auf sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin beziehen.
66 
Teil II der „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“ (Anlage K 5) enthält einen Hinweis auf die Verlustrisiken nur in Ziffer 6, der die Erteilung und Ausführung eines „Stop Auftrags“ erläutert. Unter dieser Ziffer wird zwar darauf hingewiesen, dass im Fall von extremen Schwankungen des Basiswertes oder bei Kursaussetzungen durch die Hebelwirkung ein Verlust eintreten kann, der über das eingesetzte Kapital hinausgeht. Den weiteren Erläuterungen zur Ausführung der Stopp-Order im Falle des Erreichens des Stopps und den Regelungen zur Wahl des Ausführungsplatzes (Ziffer 4 - Beschränkung auf die F. S.p.A. als Market Trader) und der Kursstellung (Ziffer 12 Abs. 2 und Ziffer 13 - Beschränkung der Pflicht des Market Traders zur Kursstellung im Falle der Aussetzung des Handels) lässt sich ferner in der Gesamtschau entnehmen, dass die automatische Stopp-Loss-Order einen Kursverlust über das eingesetzte Kapital hinaus nicht verhindert. Denn danach wird eine Ausführung der entsprechenden Order nur zum nächstmöglichen Kurs zugesagt, so dass für den Fall, dass dieser nicht zur Stellung von Kursen verpflichtet ist, auch eine Ausführung der Order nicht erfolgen kann. Ein aufmerksamer und verständiger Leser der entsprechenden Regelungen darf unter Berücksichtigung dieser Regelungen nicht davon ausgehen, dass er gegen Verluste, die über das Einlagekapital hinausgehen, abgesichert ist.
67 
(2) Ob die Klägerin mit dem Hinweis in Ziffer 6 der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte ihrer Aufklärungspflicht bezüglich der mit Anlagegeschäften der streitgegenständlichen Art verbundenen Risiken grundsätzlich nachkommen könnte oder ob hierfür darüber hinaus die Erteilung weiterer Hinweise (wie in Teil I B erteilt) erforderlich wäre, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall hätte es eines darüber hinausgehenden, deutlichen und ausdrücklichen Hinweises auf die Verlustrisiken bedurft.
68 
Für den Umfang der Aufklärungspflicht kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Die Klägerin hat vor und bei Eröffnung des Margin-Trading Kontos das von ihr angebotene Anlagegeschäft damit beworben, dass durch die automatische Stopp-Loss-Order das Risiko abgemildert bzw. begrenzt werden könne. Darüber hinaus hat sie den Eindruck erweckt, als sei das Risiko auf einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals begrenzt, worunter der Verbraucher den Verlust der geleisteten Sicherheit (Margin) verstehen muss. In einem solchen Fall kann die Klägerin ausnahmsweise ihrer Aufklärungspflicht nicht durch die Übersendung allgemeiner Informationen nachkommen, wenn sie nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass die bislang erteilten Informationen fehlerhaft bzw. ungenügend waren und sie nicht ausdrücklich auf die geänderten bzw. ergänzten Risikohinweise aufmerksam macht.
69 
Nach dem von der Klägerin nicht angegriffenen Vortrag des Beklagten warb diese auf ihrer Internetseite bereits im Jahr 2010 mit der Risikoabsicherung durch Stopps. Dort findet sich der unter der Überschrift „Stops als Start für erfolgreiches Traden.“ unter anderem der Hinweis, wie das Maximalrisiko bei dem Handel mit Devisen durch das Setzen einer Stopp-Loss-Order begrenzt werden kann. Ferner heißt es dort „Und sollten Sie einmal vergessen, einen Stop-Loss zu setzen, hilft Ihnen der eingebaute automatische Stopp-Mechanismus, die Verluste zu begrenzen.“ (Anlage B 2). Unter der Überschrift „Aus Kleinvieh mach` Gold!“ wies die Klägerin auf ihrer Website darauf hin, dass der Verlust die hinterlegte Margin übersteigen könne, wenn keine Stopps verwendet würden. Auf der als Anlage B 3 vorgelegten Produktmitteilung der Klägerin vom 08.03.2010 wird darauf hingewiesen, dass das höhere Risiko, dass mit dem Hebelgeschäft verbunden sei, durch die automatische Stopp-Loss-Funktion abgemildert werden könne. Durch diese Aussagen entsteht beim Verbraucher der falsche Eindruck, dass durch die automatischen Stopp-Loss-Order das Verlustrisiko in jedem Fall begrenzt werden kann. Auf den Umstand, dass die Stopp-Loss-Order unter bestimmten Umständen nicht oder nur nach erheblichem Unterschreiten der Stopp-Marke (verbunden mit den entsprechend höheren Verlusten) ausgeführt werden kann, wird nicht hingewiesen. Auch vermittelt die Aussage dem Verbraucher den Eindruck einer Risikobegrenzung, die mit den mit dem streitgegenständlichen Devisengeschäft verbundenen erheblichen Risiken, insbesondere hinsichtlich Nachschusspflicht für den Fall, dass die eingesetzte Sicherheitsleistung (Margin) die Verluste nicht deckt, nicht zu vereinbaren ist. Hinzu kommt schließlich, dass auch die weiteren Hinweise der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 auf ihrer Internetseite (Anlagenkonvolut B 4 und B 5) den Eindruck entstehen lassen, das Verlustrisiko sei auf einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals begrenzt. Unter dem eingesetzten Kapital wird der Verbraucher jedoch die von ihm zu leistende Sicherheitsleistung (Margin) verstehen, so dass ihm das Risiko von erheblichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank im Fall des deutlichen Unterschreitens der gesetzten Stopp-Marke nicht bewusst wird. Schließlich warb die Klägerin nach unstreitig gebliebenem Vortrag auf ihrer Internetseite mit folgendem Text: „FOREX ist ein OTC-Markt, der nicht beschränkt und jederzeit rund um die Uhr verfügbar ist. … Für jede offene Position legt der Kunde automatisch einen Stopp-Loss-Wert fest (…), zu dem die Position geschlossen wird, falls der Markt gegen die erwartete Entwicklung geht …. der Markt schließt Freitag um 23.00 Uhr und öffnet wieder am Montag um 6.15 Uhr. In den restlichen Zeiten greifen die aufgegebenen Stopp-und-Limit-Orders …. und sollten Sie einmal vergessen, einen Stopp-Loss zu setzen, hilft Ihnen der eingebaute automatische Stopp-Mechanismus, die Verluste zu begrenzen.“ (vgl. As. 93). Auch dieser Text vermittelt den Eindruck, die automatische Stopp-Loss-Order sei in jedem Fall geeignet, das Verlustrisiko zu begrenzen.
70 
Erweckt die Direktbank - wie hier die Klägerin - den Eindruck der Absicherung von Verlustrisiken oder zumindest deren Abmilderung durch das Eingreifen automatischer Stopp-Loss-Orders bei Eröffnung eines Margin-Trading Kontos, so genügt sie ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der mit dem Devisenhandel durch CFDs verbundenen Risiken nicht, wenn sie im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen zwar Informationen übersendet, die auf die Risiken des Anlagegeschäfts selbst im Falle der Vereinbarung einer automatischen Stopp-Loss-Order hinweisen, nicht jedoch gleichzeitig auf die Bedeutung der übersandten Unterlagen im Hinblick auf die Aufklärung über die Verlustrisiken des Anlagegeschäfts und das Abweichen der neu erteilten Informationen von bisherigen Aussagen zu Verlustrisiken ausdrücklich hinweist. Da die Klägerin ein entsprechendes Vertrauen des Beklagten geschaffen hat, wäre sie ihrer Aufklärungspflicht nur dann nachgekommen, wenn sie ausdrücklich auf die Verlustrisiken selbst im Falle der Vereinbarung einer automatischen Stopp-Loss Order hingewiesen hätte. Hier hat die Klägerin auf die Änderungen bezüglich der Risikohinweise nicht nur nicht ausdrücklich hingewiesen, sondern durch die Mitteilung, die bereits geltenden Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte und außerbörsliche Differenzgeschäfte seien zusammengefasst und vereinheitlicht worden, den Eindruck vermittelt, inhaltlich seien keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Vertragsbedingungen und Informationen für den Verbraucher vorgenommen worden. Auf die Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht durch die Übersendung der Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften (Anlage K 5) kann sich die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht berufen.
71 
cc. Ob die Klägerin darüber hinaus weitergehende Aufklärungspflichten verletzt hat (z.B. hinsichtlich des Risikos, dass die Schweizer Nationalbank die Garantie eines Mindestwechselkurses aufheben könnte, wie vorliegend im Januar 2015 geschehen), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
72 
b.Die Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsschlusses wird vermutet. Der Beklagte hat vorgetragen, dass für ihn bei Eröffnung des Margin Trading Kontos die Vereinbarung einer automatischen, verlustbegrenzenden Stopp-Loss-Order maßgeblich war, die ihn gegen Verluste, die über 50 % des Einlagekapitals lagen, absichern würde. Dem Vortrag ist zu entnehmen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Auftrag nicht erteilt hätte, wenn ihm die Möglichkeit bewusst gewesen wäre, dass das Risiko eines Verlustes weit über die geleistete Sicherheitsleistung (Margin) hinausgehen und Verbindlichkeiten in fünfstelliger Höhe gegenüber der Klägerin begründen könnte.
73 
Die Kausalitätsvermutung hat die Klägerin nicht durch konkreten Vortrag entkräftet.
74 
c. Der Beklagte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er pflichtgemäß informiert worden wäre.
75 
Der Anspruch bei Verletzung von Aufklärungspflichtverletzungen geht in der Regel auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Abschluss des Anlagegeschäfts entstanden ist (BGH, Urteil vom 06. April 2001 – V ZR 394/99 –, Rn. 11, juris; Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 384, Rn. 29). Der Beklagte hat danach einen Anspruch, so gestellt zu werden, als hätte er den Auftrag zu dem streitgegenständlichen Kommissionsgeschäft nicht erteilt, er mithin nicht zum Ausgleich des Sollsaldos auf dem Margin-Trading Konto verpflichtet wäre. Diesen Anspruch kann er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten.
76 
4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch sowie ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.
II.
77 
Der auf die Feststellung, dass der mit Klageantrag Ziffer 1 verfolgte Zahlungsanspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht, gerichtete Klagantrag ist mangels Zahlungsanspruchs der Kläger unbegründet. Er entbehrt im Übrigen auch jeder tatsächlichen Grundlage. Anhaltspunkte, aus denen sich eine unerlaubte Handlung des Beklagten ergeben könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Ausführungen zur Möglichkeit, gemäß Ziffer 14 Abs. 2 der Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften von ihren Kunden Sicherheiten zu verlangen, lassen nicht erkennen, inwiefern dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine unerlaubte Handlung vorzuwerfen wäre.
III.
78 
Die Widerklage ist begründet.
79 
Nach obigen Ausführungen steht dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.851,11 EUR wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.
80 
Wie dargelegt kann der Beklagte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten gestanden hätte, mithin den Auftrag für das streitgegenständliche Kommissionsgeschäft nicht erteilt hätte. Im Rahmen des auf Ersatz des negativen Interesses gerichteten Anspruchs kann der Beklagte verlangen, von den eingegangenen Verbindlichkeiten, hier der Verpflichtung zum Ausgleich des Schuldsaldos, befreit zu werden. Soweit die Klägerin zum Ausgleich des Schuldsaldos auf dem Margin Trading Konto des Beklagten eine Abbuchung vom Konto des Beklagten vorgenommen hat, ist sie im Rahmen des Schadensersatzes zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet.
81 
Der Beklagte selbst verlangt jedoch nur die Erstattung der Differenz zwischen dem von dem Konto des Beklagten mit der Nr. 73... durch die Klägerin abgebuchten Betrag von 11.135,21 EUR und dem Betrag, der dem Verlust entspricht, der bei einer Ausführung der Stopp-Loss-Order bei einem Kurs von 1,197685 EUR/CHF entstanden wäre (1.554,10 EUR), mithin des Betrages von 9.581,11 EUR. Die Berechnung des Beklagten greift die Klägerin nicht an. Das Gericht ist an den Antrag des Beklagten gebunden, § 308 ZPO.
82 
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Die Widerklage wurde der Klägerin am 10.02.2016 zugestellt.
IV.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
42 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
43 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 78.472,57 EUR aus dem geschlossenen CFD-Geschäft auf das Währungspaar EUR/CHF, welches in Form eines Kommissionsgeschäfts abgewickelt wurde, zu.
44 
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin der Weisung des Beklagten in Form einer automatischen Stopp-Loss-Order pflichtwidrig nicht nachgekommen ist, indem sie diese Order -so der Vortrag des Beklagten - nicht ausgeführt hat, obwohl die Stopp-Marke noch vor der von der Klägerin vorgetragenen Aussetzung des Handels erreicht worden sei und der Beklagte dem Anspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach § 385 HGB entgegen halten könnte.
45 
Ferner kann dahinstehen, ob der Handel mit dem Währungspaar EUR/CHF, wie die Klägerin behauptet, tatsächlich ausgesetzt wurde und dadurch die Durchführung der Verkaufsorder nach Erreichen der Stopp-Loss-Marke bis zur Wiederaufnahme des Handels verhindert wurde, wodurch ein Verlust in Höhe von 89.607,78 EUR eingetreten ist.
46 
Denn der Beklagte kann dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Schuldsaldos auf dem Margin-Trading-Konto in Höhe von 78.472,54 EUR einen Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (§§ 311, 280 Abs. 1 BGB) entgegenhalten, der auf die Befreiung von der Nachschusspflicht gerichtet ist.
47 
1. Soweit der Beklagte die Verletzung von Beratungspflichten geltend macht, vermag dies einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin allerdings nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar dann, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 [Bond] und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12, jeweils mwN). Ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Bank - wie es Discount-Broker bzw. Direktbanken üblicherweise tun - bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein. Ein Anleger, der der Bank in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 Rn. 17 mwN; BGH, Urteil vom 04. März 2014 – XI ZR 313/12 –, Rn. 14, juris). Die Klägerin hat bei Eröffnung des Depotkontos in Ziffer 5 ihrer Allgemeinen Bedingungen (Anlage K1) darauf hingewiesen, dass sie lediglich ihre gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten erfülle und Aufträge des Kunden ausführe. Sie spreche weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus, noch biete sie eine Beratung. Im Übrigen trägt der Beklagte keine Umstände vor, die aus objektiver Empfängersicht auf den Abschluss eines Beratungsvertrages gerichtet sein könnten. Zu den Umständen der Erteilung des streitgegenständlichen Auftrags wurde nicht näher vorgetragen.
48 
2. Dahinstehen kann, ob die Klägerin gegen ihre Pflichten aus dem Kommissionsvertrag verstoßen hat, indem sie sich bei der Ausführung des Kommissionsgeschäfts auf die F. S.p.A. beschränkte, aus diesem Grund die Stopp-Loss-Order nicht ausführt und dem Beklagten deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.
49 
Für die Frage, ob sich die Klägerin bei der Ausführung der Verkaufsorder darauf berufen kann, dass ihr Handelspartner allein die F. S.p.A. gewesen sei, kommt es darauf an, ob die „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“, Stand 12.06.2013 (Anlage K 5) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten einbezogen wurden. Würde es an einer wirksamen Einbeziehung der AGB aus dem Jahr 2013 fehlen, könnte sich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten daraus ergeben, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Beklagten verstoßen hat. Das vorliegende Anlagegeschäft wurde als Kommissionsgeschäft ausgeführt. Ein Kommissionär hat die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen (Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17) und die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft auszuführen. Dazu gehört auch, dass er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschließt, die den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 239/01 –, Rn. 22, juris). Wann und wo der Kommissionär die Kommission auszuführen hat, richtet sich primär nach Vertrag und Weisungen; sekundär nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Kommissionärs (Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 384, Rn. 40). War die Verpflichtung zur Ausführung der Kauf- und Verkaufsorder nicht wirksam auf die F. S.p.A. als Handelspartner beschränkt, könnte die Klägerin nicht einwenden, ihr sei die Ausführung der automatischen Stopp-Loss-Order nicht möglich gewesen, weil ihr Handelspartner keine Kurse gestellt habe. Vielmehr käme es in diesem Fall an, ob der Klägerin die Ausführung der Order durch Platzierung des Verkaufsauftrags bei anderen Marktteilnehmern bzw. Market Makern möglich war.
50 
Grundsätzlich werden und bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen nur in der Gestalt Vertragsbestandteil, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten. Allerdings können, die AGB auch nachträglich durch eine Abänderungsvereinbarung in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Insoweit gelten die Anforderungen von § 305 Abs. 2 BGB sinngemäß (Palandt/Grüneberg, 75. Auflage, § 305 Rn. 46). Es bedarf regelmäßig einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 46). Allein die Übersendung der geänderten AGB an den Verbraucher und der fehlende Widerspruch gegen diese genügt für die Annahme von dessen Einverständnis mit der Änderung auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie hier in Form der Führung des Margin-Trading Kontos für den Beklagten durch die Klägerin, nicht (vgl. Staudinger/Schlosser, BGB, 2013, § 305 Rn. 172). Eine Erklärungsfiktion nach Zusendung der Neufassung und Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist zuzustimmen, wird allerdings anzuerkennen sein, wenn die Änderungen nur insgesamt unwesentliche Einzelheiten betreffen (Staudinger/Schlosser, a.a.O. Rn. 172). Bei Fortsetzung von Dauerschuldverhältnisses ist stillschweigend zugestimmt (BGH NJW-RR 1991, 570), wenn auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen wird und ein fristgerechter Widerspruch ausbleibt. Unter Berücksichtigung dieser Maßstabs wurden die im Jahr 2013 übersandten Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte (Anlage K 5) nicht wirksam einbezogen.
51 
Die geänderten Geschäftsbedingungen wurden dem Beklagten elektronisch an dessen Postfach übersandt. Mit dem Anschreiben vom 12.06.2013 wies die Klägerin zwar deutlich darauf hin, dass die Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gelte, wenn die Ablehnung nicht vor dem 09.08.2013 angezeigt werden. Eine solche Anzeige ging bis zum Ablauf der gesetzten Frist unstreitig nicht ein. Auch dürfte es für die Frage der wirksamen Einbeziehung nicht darauf ankommen, ob der Beklagte das Anschreiben und die AGB inhaltlich zur Kenntnis genommen hat oder - wie er behauptet - das Feld „Lesebestätigung“ nur angeklickt hat, um eine kostenpflichtige Übersendung der AGB zu vermeiden. Es dürfte jedenfalls deshalb an einer wirksamen Einbeziehung der Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften aus dem Jahr 2013 fehlen, weil von einer entsprechenden Zustimmungsfiktion bei fehlendem Widerspruch nur auszugehen wäre, wenn die Änderungen nur unwesentliche Einzelheiten betreffen würden oder auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen worden wäre. An beidem fehlt es hier.
52 
Die im Jahr 2013 übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten im Vergleich zu den Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte (FOREX) erhebliche Einschränkungen bei der Ausführung der jeweiligen Geschäfte. So heißt es in den bei Kontoeröffnung übersandten Bedingungen (die im Übrigen nur Devisenkassageschäfte, nicht aber außerbörsliche Differenzgeschäfte in Form von CFDs zum Gegenstand haben) noch, dass die Geschäfte im Regelfall über die F. S.p.A., Italien, ausgeführt würden. Die im Jahr 2013 übersandten Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte sehen dagegen eine Beschränkung der Ausführung der in Auftrag gegebenen Geschäfte über die F. S.p.A. als Market Trader vor (Ziffer 4 der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte, Stand 2013, Anlage K 5). Gerade auf diese Beschränkung beruft sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit dem Verweis darauf, dass es auf einen Handel des Währungspaares über andere Market Trader nicht ankomme, da insofern die Leistungspflicht der Klägerin auf die Platzierung der vom Beklagten aufgegebenen Orders gegenüber der F. S.p.A. beschränkt worden sei. Darüber hinaus enthalten die Sonderbedingungen aus dem Jahr 2013 weitergehende Einschränkungen hinsichtlich des Pflichtenkreises des Market Traders, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit dieser grundsätzlich und im Falle einer Aussetzung des Handels zu einer Kursstellung verpflichtet ist (vgl. Ziffern 12 und 13 der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte, Stand 2013, Anlage K 5). Auch auf diese Einschränkungen der Leistungspflicht beruft sich die Klägerin. Die bei Kontoeröffnung übersandten Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte (Anlage K 4) enthalten entsprechende Regelungen nicht. Die im Jahr 2013 übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten darüber hinaus Regelungen über die Erteilung eines Stopp- Auftrages in Form einer „Auto-Stopp-Order“ und der Möglichkeit, zusätzliche Stopp-Loss- oder Stopp-Buy-Orders zu erteilen, sowie deren Ausführung durch die Klägerin.
53 
Die Änderungen betreffen nach den vorstehenden Ausführungen weder nur unwesentliche Einzelheiten, noch hat die Klägerin auf die wesentlichen Änderungen ausdrücklich hingewiesen. Sie hat vielmehr im Anschreiben vom 12.06.2013 (Anlage K 6) den Eindruck erweckt, als habe sich inhaltlich nichts geändert. So wird ausgeführt, dass man sich zu einer Zusammenfassung der „Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte (FOREX)“ sowie die „Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte (CFDs) über LOGOS“ entschlossen habe und zum 09.08.2013 die Bedingungen für den FOREX- und CFD-Handel zum 09.08.2013 zu den neuen „Sonderbedingungen für den Abschluss außerbörslicher Differenzgeschäfte“ vereinheitlicht habe. Mit der Angabe der „Änderung und Vereinheitlichung der Bedingungen für den FOREX- und CFD-Handel“ in der Betreffzeile und dem Hinweis, die Zustimmung zu den „Änderungen“ gelte als erteilt, wenn eine Ablehnung nicht innerhalb der gesetzten Frist angezeigt werden, wird dieser Eindruck nicht entkräftet. Bei einer Zusammenfassung und Vereinheitlichung muss der Verbraucher nicht erwarten, dass ihm wesentliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugehen. Mit dem Hinweis auf die Zustimmungsfiktion, falls die Ablehnung nicht bis zum 09.08.2013 erteilt würde, konnte die Klägerin eine wirksame Einbeziehung der im Jahr 2013 übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb nicht erreichen.
54 
Mangels wirksamer Einbeziehung der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte war der Pflichtenkreis der Klägerin vorliegend nicht auf den Handel mit der F. S.p.A. beschränkt. Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin wäre mithin davon abhängig, ob die Ausführung der Stopp-Loss-Order über einen anderen Market Trader möglich gewesen wäre, d.h. ob ein Handel im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich stattfand und zu welchem Kurs die Order ausgeführt hätte werden können. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da die Klägerin dem Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist.
55 
3. Die Klägerin hat die ihr gegenüber dem Beklagten bestehenden Aufklärungspflichten bezüglich des streitgegenständlichen außerbörslichen Differenzgeschäfts in Form eines CFD verletzt.
56 
a. Als Direktbank unterliegt die Klägerin zwar nur deutlich reduzierten Aufklärungspflichten, die sie grundsätzlich bereits durch Übermittlung standardisierter Informationen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen könnte (vgl. OLG München WM 1998, 2188, 2189). Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht nur, wenn sie Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben des Anlegers über seine fehlende Aufklärungsbedürftigkeit hätte (BGHZ 142, 345-358, Rn. 27). Denn Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten sowie die Form ihrer Erfüllung hängen nicht nur vom Anleger, insbesondere seiner Aufklärungsbedürftigkeit, und vom Anlageobjekt, insbesondere seinen spezifischen Risiken ab, sondern auch vom Partner des Anlegers, also der Bank, und ihrem Verhalten. Eine Bank, die wahrheitsgemäß erklärt, sie kenne sich mit vom Kunden angesprochenen bestimmten Optionsscheinen nicht aus, macht sich keiner Aufklärungspflichtverletzung schuldig, wenn sie dessen Order über solche Scheine ausführt, ohne ihn über die damit verbundenen besonderen Risiken aufzuklären (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391, 1392). Der Anleger, der trotz der Erklärung der Bank, nicht aufklärungsfähig zu sein, nicht davon absieht, das beabsichtigte Geschäft mit ihrer Hilfe zu schließen, bringt nämlich konkludent zum Ausdruck, er benötige keine Aufklärung (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274). Gleiches gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bank, wie hier die Klägerin, bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise, bereit zu sein. Ein Anleger, der ihr in Kenntnis dessen ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt damit konkludent, dass er weitere Informationen durch die Bank nicht benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1999 – XI ZR 296/98 –, BGHZ 142, 345).
57 
Eine Direktbank ist jedoch, wie ausgeführt, nicht gänzlich von ihrer Aufklärungspflicht entbunden, sondern unterliegt einer, wenn auch nur eingeschränkten, Informationspflicht. Sie ist zwar nicht verpflichtet, über jedes konkrete Anlagegeschäft und dessen spezifische Funktionsweise aufzuklären (vgl. zum Handel mit Optionsscheinen OLG München, Urteil vom 06. Oktober 1998 – 5 U 2238/98 –, Rn. 57, juris). Allerdings muss sie dem Kunden geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Anlagegeschäfte zur Verfügung zu stellen, die sich auf die jeweilige Anlageform bezieht und deren typische Funktionsweise und Risikostruktur beschreibt (vgl. OLG München, a.a.O. Rn. 57). Diesen Erfordernissen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
58 
aa. Die Klägerin hat dem Beklagten zwar bei Eröffnung des Depotkontos im Jahr 2007 die Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften (Anlage K 2) sowie bei Eröffnung des Margin-Trading Kontos die „Information zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften und Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte“ (Anlage K 4) übersandt. Mit der Übersendung dieser Informationen ist sie ihrer Aufklärungspflicht jedoch nicht nachgekommen, da die genannten Unterlagen über die Risiken des streitgegenständlichen finanziellen Differenzgeschäfts (CFD) nicht aufklären.
(1.)
59 
Die als Anlage K 2 vorgelegten Informationen über Verlustrisiken beziehen sich ausschließlich auf Finanztermingeschäfte. Bei dem streitgegenständlichen Geschäft handelt es sich jedoch nicht um ein Finanztermingeschäft, sondern - wie die Klägerin zuletzt selbst vorgetragen hat - um ein Kassageschäft. Unter einem Finanztermingeschäft ist die Vereinbarung einer Transaktion zu verstehen, die zeitlich verzögert zu erfüllen ist, wie z.B. Futures und Optionen. Es ist für den Verbraucher auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass bei dem streitgegenständlichen außerbörslichen Differenzgeschäften vergleichbare Risiken wie bei Finanztermingeschäften bestehen und damit die entsprechenden Informationen in gleicher Weise für ein Geschäft der streitgegenständlichen Art Gültigkeit beanspruchen.
(2.)
60 
Mit der Übersendung der als Anlage K 4 vorgelegten „Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften für den Verbraucher und Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte“ hat die Klägerin ihre Informationspflicht ebenfalls nicht erfüllt.
61 
Teil I B dieser Informationen bezieht sich auf Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften und den damit verbundenen Dienstleistungen. In diesem Abschnitt finden sich zwar ausdrücklich Risikohinweise insbesondere bezüglich des Risikos des Verlusteintritts über die geleistete Sicherheit (Margin) hinaus und der Risiken der Hebelwirkung. Ob die Klägerin mit diesen Hinweisen ihrer Informationspflicht genügt hätte oder dies mit Rücksicht auf die Werbung der Klägerin mit der Möglichkeit der Begrenzung des Verlustrisikos durch automatische Stopp-Loss-Order auf deren Internetseite zu verneinen wäre (vgl. hierzu näher nachfolgende Ausführungen), kann an dieser Stelle dahinstehen, denn die entsprechenden Informationen waren für das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten nicht maßgeblich. Die Hinweise beziehen sich ausdrücklich auf die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Devisenkassageschäften und den damit verbundenen Dienstleistungen. Eine solche ist nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht geschlossen worden. Der Beklagte musste vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass die unter Teil I B erteilten Hinweise sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin betreffen würden und war damit nicht gehalten, diese inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen.
62 
Die Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte („FOREX“) (Anlage K 4) enthalten keine Risikohinweise, insbesondere nicht zur dem Risiko eines Verlustes über das eingesetzte Kapital (Margin) hinaus und damit das Risiko einer Nachschusspflicht. Im Übrigen beziehen sich diese Hinweise auf Devisenkassageschäfte, nicht aber auf außerbörsliche Differenzgeschäfte.
63 
bb. Die Klägerin hat ihren Aufklärungspflichten auch nicht durch Übersendung der „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“ (Anlage K 5) genüge getan.
64 
In diesem Zusammenhang kommt es zwar nicht darauf an, ob die übersandten Sonderbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, da die Erfüllung von Informationspflichten nicht von einer Zustimmung des Beklagten abhängen. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Informationen nicht erhalten zu haben. Unstreitig wurden diese ihm in sein elektronisches Postfach übermittelt. Dass er die Lesebestätigung lediglich angeklickt habe, um eine kostenpflichtige Übersendung in Papierform zu vermeiden, ist ohne Bedeutung. Der Erhalt der Informationen und damit die Erfüllung der Aufklärungspflicht der Klägerin ist nicht von der inhaltlichen Kenntnisnahme durch den Beklagten abhängig. Mit der Übersendung der „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäfte“ (Anlage K 5) im Jahr 2013 konnte die Klägerin ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht erfüllen.
65 
(1) Soweit die übersandte Unterlage ausdrückliche Hinweise auf die Risiken und Preisschwankungen von Differenzgeschäften enthält, finden sich diese unter Teil I B unter der Überschrift „Informationen zur Rahmenvereinbarung zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften und damit verbundener Dienstleistungen“. Eine solche Rahmenvereinbarung ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten jedoch nicht zustande gekommen. Der Beklagte musste demnach nicht davon ausgehen, dass die sich unter der genannten Überschrift erteilten Hinweise auf sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin beziehen.
66 
Teil II der „Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften“ (Anlage K 5) enthält einen Hinweis auf die Verlustrisiken nur in Ziffer 6, der die Erteilung und Ausführung eines „Stop Auftrags“ erläutert. Unter dieser Ziffer wird zwar darauf hingewiesen, dass im Fall von extremen Schwankungen des Basiswertes oder bei Kursaussetzungen durch die Hebelwirkung ein Verlust eintreten kann, der über das eingesetzte Kapital hinausgeht. Den weiteren Erläuterungen zur Ausführung der Stopp-Order im Falle des Erreichens des Stopps und den Regelungen zur Wahl des Ausführungsplatzes (Ziffer 4 - Beschränkung auf die F. S.p.A. als Market Trader) und der Kursstellung (Ziffer 12 Abs. 2 und Ziffer 13 - Beschränkung der Pflicht des Market Traders zur Kursstellung im Falle der Aussetzung des Handels) lässt sich ferner in der Gesamtschau entnehmen, dass die automatische Stopp-Loss-Order einen Kursverlust über das eingesetzte Kapital hinaus nicht verhindert. Denn danach wird eine Ausführung der entsprechenden Order nur zum nächstmöglichen Kurs zugesagt, so dass für den Fall, dass dieser nicht zur Stellung von Kursen verpflichtet ist, auch eine Ausführung der Order nicht erfolgen kann. Ein aufmerksamer und verständiger Leser der entsprechenden Regelungen darf unter Berücksichtigung dieser Regelungen nicht davon ausgehen, dass er gegen Verluste, die über das Einlagekapital hinausgehen, abgesichert ist.
67 
(2) Ob die Klägerin mit dem Hinweis in Ziffer 6 der Sonderbedingungen für außerbörsliche Differenzgeschäfte ihrer Aufklärungspflicht bezüglich der mit Anlagegeschäften der streitgegenständlichen Art verbundenen Risiken grundsätzlich nachkommen könnte oder ob hierfür darüber hinaus die Erteilung weiterer Hinweise (wie in Teil I B erteilt) erforderlich wäre, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall hätte es eines darüber hinausgehenden, deutlichen und ausdrücklichen Hinweises auf die Verlustrisiken bedurft.
68 
Für den Umfang der Aufklärungspflicht kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Die Klägerin hat vor und bei Eröffnung des Margin-Trading Kontos das von ihr angebotene Anlagegeschäft damit beworben, dass durch die automatische Stopp-Loss-Order das Risiko abgemildert bzw. begrenzt werden könne. Darüber hinaus hat sie den Eindruck erweckt, als sei das Risiko auf einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals begrenzt, worunter der Verbraucher den Verlust der geleisteten Sicherheit (Margin) verstehen muss. In einem solchen Fall kann die Klägerin ausnahmsweise ihrer Aufklärungspflicht nicht durch die Übersendung allgemeiner Informationen nachkommen, wenn sie nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass die bislang erteilten Informationen fehlerhaft bzw. ungenügend waren und sie nicht ausdrücklich auf die geänderten bzw. ergänzten Risikohinweise aufmerksam macht.
69 
Nach dem von der Klägerin nicht angegriffenen Vortrag des Beklagten warb diese auf ihrer Internetseite bereits im Jahr 2010 mit der Risikoabsicherung durch Stopps. Dort findet sich der unter der Überschrift „Stops als Start für erfolgreiches Traden.“ unter anderem der Hinweis, wie das Maximalrisiko bei dem Handel mit Devisen durch das Setzen einer Stopp-Loss-Order begrenzt werden kann. Ferner heißt es dort „Und sollten Sie einmal vergessen, einen Stop-Loss zu setzen, hilft Ihnen der eingebaute automatische Stopp-Mechanismus, die Verluste zu begrenzen.“ (Anlage B 2). Unter der Überschrift „Aus Kleinvieh mach` Gold!“ wies die Klägerin auf ihrer Website darauf hin, dass der Verlust die hinterlegte Margin übersteigen könne, wenn keine Stopps verwendet würden. Auf der als Anlage B 3 vorgelegten Produktmitteilung der Klägerin vom 08.03.2010 wird darauf hingewiesen, dass das höhere Risiko, dass mit dem Hebelgeschäft verbunden sei, durch die automatische Stopp-Loss-Funktion abgemildert werden könne. Durch diese Aussagen entsteht beim Verbraucher der falsche Eindruck, dass durch die automatischen Stopp-Loss-Order das Verlustrisiko in jedem Fall begrenzt werden kann. Auf den Umstand, dass die Stopp-Loss-Order unter bestimmten Umständen nicht oder nur nach erheblichem Unterschreiten der Stopp-Marke (verbunden mit den entsprechend höheren Verlusten) ausgeführt werden kann, wird nicht hingewiesen. Auch vermittelt die Aussage dem Verbraucher den Eindruck einer Risikobegrenzung, die mit den mit dem streitgegenständlichen Devisengeschäft verbundenen erheblichen Risiken, insbesondere hinsichtlich Nachschusspflicht für den Fall, dass die eingesetzte Sicherheitsleistung (Margin) die Verluste nicht deckt, nicht zu vereinbaren ist. Hinzu kommt schließlich, dass auch die weiteren Hinweise der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 auf ihrer Internetseite (Anlagenkonvolut B 4 und B 5) den Eindruck entstehen lassen, das Verlustrisiko sei auf einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals begrenzt. Unter dem eingesetzten Kapital wird der Verbraucher jedoch die von ihm zu leistende Sicherheitsleistung (Margin) verstehen, so dass ihm das Risiko von erheblichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank im Fall des deutlichen Unterschreitens der gesetzten Stopp-Marke nicht bewusst wird. Schließlich warb die Klägerin nach unstreitig gebliebenem Vortrag auf ihrer Internetseite mit folgendem Text: „FOREX ist ein OTC-Markt, der nicht beschränkt und jederzeit rund um die Uhr verfügbar ist. … Für jede offene Position legt der Kunde automatisch einen Stopp-Loss-Wert fest (…), zu dem die Position geschlossen wird, falls der Markt gegen die erwartete Entwicklung geht …. der Markt schließt Freitag um 23.00 Uhr und öffnet wieder am Montag um 6.15 Uhr. In den restlichen Zeiten greifen die aufgegebenen Stopp-und-Limit-Orders …. und sollten Sie einmal vergessen, einen Stopp-Loss zu setzen, hilft Ihnen der eingebaute automatische Stopp-Mechanismus, die Verluste zu begrenzen.“ (vgl. As. 93). Auch dieser Text vermittelt den Eindruck, die automatische Stopp-Loss-Order sei in jedem Fall geeignet, das Verlustrisiko zu begrenzen.
70 
Erweckt die Direktbank - wie hier die Klägerin - den Eindruck der Absicherung von Verlustrisiken oder zumindest deren Abmilderung durch das Eingreifen automatischer Stopp-Loss-Orders bei Eröffnung eines Margin-Trading Kontos, so genügt sie ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der mit dem Devisenhandel durch CFDs verbundenen Risiken nicht, wenn sie im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen zwar Informationen übersendet, die auf die Risiken des Anlagegeschäfts selbst im Falle der Vereinbarung einer automatischen Stopp-Loss-Order hinweisen, nicht jedoch gleichzeitig auf die Bedeutung der übersandten Unterlagen im Hinblick auf die Aufklärung über die Verlustrisiken des Anlagegeschäfts und das Abweichen der neu erteilten Informationen von bisherigen Aussagen zu Verlustrisiken ausdrücklich hinweist. Da die Klägerin ein entsprechendes Vertrauen des Beklagten geschaffen hat, wäre sie ihrer Aufklärungspflicht nur dann nachgekommen, wenn sie ausdrücklich auf die Verlustrisiken selbst im Falle der Vereinbarung einer automatischen Stopp-Loss Order hingewiesen hätte. Hier hat die Klägerin auf die Änderungen bezüglich der Risikohinweise nicht nur nicht ausdrücklich hingewiesen, sondern durch die Mitteilung, die bereits geltenden Sonderbedingungen für außerbörsliche Devisenkassageschäfte und außerbörsliche Differenzgeschäfte seien zusammengefasst und vereinheitlicht worden, den Eindruck vermittelt, inhaltlich seien keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Vertragsbedingungen und Informationen für den Verbraucher vorgenommen worden. Auf die Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht durch die Übersendung der Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften (Anlage K 5) kann sich die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht berufen.
71 
cc. Ob die Klägerin darüber hinaus weitergehende Aufklärungspflichten verletzt hat (z.B. hinsichtlich des Risikos, dass die Schweizer Nationalbank die Garantie eines Mindestwechselkurses aufheben könnte, wie vorliegend im Januar 2015 geschehen), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
72 
b.Die Kausalität zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsschlusses wird vermutet. Der Beklagte hat vorgetragen, dass für ihn bei Eröffnung des Margin Trading Kontos die Vereinbarung einer automatischen, verlustbegrenzenden Stopp-Loss-Order maßgeblich war, die ihn gegen Verluste, die über 50 % des Einlagekapitals lagen, absichern würde. Dem Vortrag ist zu entnehmen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Auftrag nicht erteilt hätte, wenn ihm die Möglichkeit bewusst gewesen wäre, dass das Risiko eines Verlustes weit über die geleistete Sicherheitsleistung (Margin) hinausgehen und Verbindlichkeiten in fünfstelliger Höhe gegenüber der Klägerin begründen könnte.
73 
Die Kausalitätsvermutung hat die Klägerin nicht durch konkreten Vortrag entkräftet.
74 
c. Der Beklagte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er pflichtgemäß informiert worden wäre.
75 
Der Anspruch bei Verletzung von Aufklärungspflichtverletzungen geht in der Regel auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Abschluss des Anlagegeschäfts entstanden ist (BGH, Urteil vom 06. April 2001 – V ZR 394/99 –, Rn. 11, juris; Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 384, Rn. 29). Der Beklagte hat danach einen Anspruch, so gestellt zu werden, als hätte er den Auftrag zu dem streitgegenständlichen Kommissionsgeschäft nicht erteilt, er mithin nicht zum Ausgleich des Sollsaldos auf dem Margin-Trading Konto verpflichtet wäre. Diesen Anspruch kann er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten.
76 
4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch sowie ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.
II.
77 
Der auf die Feststellung, dass der mit Klageantrag Ziffer 1 verfolgte Zahlungsanspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht, gerichtete Klagantrag ist mangels Zahlungsanspruchs der Kläger unbegründet. Er entbehrt im Übrigen auch jeder tatsächlichen Grundlage. Anhaltspunkte, aus denen sich eine unerlaubte Handlung des Beklagten ergeben könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Ausführungen zur Möglichkeit, gemäß Ziffer 14 Abs. 2 der Sonderbedingungen und Verbraucherinformationen zum Abschluss von außerbörslichen Differenzgeschäften von ihren Kunden Sicherheiten zu verlangen, lassen nicht erkennen, inwiefern dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine unerlaubte Handlung vorzuwerfen wäre.
III.
78 
Die Widerklage ist begründet.
79 
Nach obigen Ausführungen steht dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.851,11 EUR wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.
80 
Wie dargelegt kann der Beklagte verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten gestanden hätte, mithin den Auftrag für das streitgegenständliche Kommissionsgeschäft nicht erteilt hätte. Im Rahmen des auf Ersatz des negativen Interesses gerichteten Anspruchs kann der Beklagte verlangen, von den eingegangenen Verbindlichkeiten, hier der Verpflichtung zum Ausgleich des Schuldsaldos, befreit zu werden. Soweit die Klägerin zum Ausgleich des Schuldsaldos auf dem Margin Trading Konto des Beklagten eine Abbuchung vom Konto des Beklagten vorgenommen hat, ist sie im Rahmen des Schadensersatzes zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet.
81 
Der Beklagte selbst verlangt jedoch nur die Erstattung der Differenz zwischen dem von dem Konto des Beklagten mit der Nr. 73... durch die Klägerin abgebuchten Betrag von 11.135,21 EUR und dem Betrag, der dem Verlust entspricht, der bei einer Ausführung der Stopp-Loss-Order bei einem Kurs von 1,197685 EUR/CHF entstanden wäre (1.554,10 EUR), mithin des Betrages von 9.581,11 EUR. Die Berechnung des Beklagten greift die Klägerin nicht an. Das Gericht ist an den Antrag des Beklagten gebunden, § 308 ZPO.
82 
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Die Widerklage wurde der Klägerin am 10.02.2016 zugestellt.
IV.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2016 - 2 O 407/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2016 - 2 O 407/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2016 - 2 O 407/15 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 385


(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. (2) Die Vorschriften des § 665 des Bür

Referenzen - Urteile

Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2016 - 2 O 407/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2016 - 2 O 407/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01

bei uns veröffentlicht am 25.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 239/01 Verkündet am: 25. Juni 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2007 - XI ZR 320/06

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/06 Verkündet am: 25. September 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2001 - V ZR 394/99

bei uns veröffentlicht am 06.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 394/99 Verkündet am: 6. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 320/06 Verkündet am:
25. September 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Der Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991 Kommanditbeteiligungen in Höhe von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an zwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insolvent.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen praktisch unveräußerlich seien, dass die Prospektangaben über zu erwartende Mietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebeträge, eines späteren Sanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage in Höhe von insgesamt 135.710,48 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in Anspruch.

4
Landgericht Das hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 € nebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Klägerin Der stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte sich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umstände verpflichtet habe. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie auf die für den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begründeten, nicht speziell hingewiesen habe. Zu den Vergütungen, die der Veräußerer an die von ihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt aufgeführte "Eigenkapitalbeschaffung" in Höhe von 16,55% beim Fonds Nr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Vergütungen für den Vertrieb überschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunftspflicht gegenüber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabhängig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den Beitrittserklärungen übergeben worden seien. Die in den Prospekten verwandte Bezeichnung "Eigenkapitalkosten (u.a.)" lasse den Anleger darüber im Unklaren, dass darunter die Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe die Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennen und durch eine entsprechende Aufklärung ausgleichen müssen.
8
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sei für die Anlageentscheidung des Zedenten ursächlich gewesen. Die dahingehende Vermutung habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie sei deshalb zum Ersatz des investierten Kapitals, einschließlich der Marketinggebühren, des späteren Sanierungsbeitrages des Zedenten für einen Fonds und der entgangenen Zinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Klägerin müsse sich allerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.
9
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die aus Vertragsverletzung haftende Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Zedenten richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus einem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag.
12
Beratungsvertrag Ein kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Beteiligung an den beiden Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundstücksverkauf über 200.000 DM verfügte, von einem Prokuristen der Beklagten empfohlen worden ist.

13
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
14
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts , sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Senat , Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).
15
b) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt , d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine Pflicht zur Aufklärung über für den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 16,55% bzw. 18,8% bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in den Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Bezeichnung als Kosten der "Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)" hat den Anleger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind.
16
Zur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf ausgerichtet , die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, 110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Dafür reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche ausgewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur für im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht worden ist.

III.


17
DasangefochteneUrte il war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt worden sind, dass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weiteren von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 239/01 Verkündet am:
25. Juni 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1

a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.

b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften
die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen die beklagte Direktbank, die Wertpapieraufträge online im Internet, telefonisch und per Telefax entgegennimmt, auf Auszahlung des Gewinns aus Börsentermingeschäften in Anspruch.
Die Kläger, ein Jurastudent und eine Unternehmensberaterin, unterschrieben am 13. Juli 1999 eine Unterrichtungsschrift der Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 BörsG und orderten am 1. Oktober 1999 telefonisch bzw. online im "Sekundenhandel" von der S. emittierte Aktienoptions-
scheine. Diese veräußerten sie alsdann am 1. und 4. Oktober 1999 mit einem Gewinn in Höhe von 189.198,43 DM. Die Beklagte stornierte bis zum 5. Oktober 1999 sämtliche Geschäfte und machte geltend, die Emittentin habe die Ausführungsgeschäfte storniert, weil ihr bei der Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen sei. Hierzu sei die Emittentin aufgrund eines Vertrages, den sie mit ihr am 5./17. August 1999 geschlossen habe, berechtigt gewesen. Der Vertrag enthalte in § 8 folgende Regelungen:
"Mistrades (1) Die Parteien sind verpflichtet, Einwendungen gegen einen Geschäftsabschluß innerhalb von 5 Handelstagen zu erheben. Geschäfte sind bei fristgemäßer Einwendung rückabzuwickeln, wenn der Geschäftsabschluß auf einem Irrtum einer Partei oder eines Kunden der D. beruht oder auf einer Fehlfunktion von T. oder auf einer Fehlfunktion eines der an T. angeschlossenen elektronischen Systems der Parteien beruht. Erscheint für beide Parteien bei einem Irrtum über die Preisstellung eine Abwicklung zum historischen Kurs unter Berücksichtigung der zu dem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen gleichermaßen vorteilhaft, so ist diese einer Rückabwicklung vorzuziehen. (2) Verspätete Einwendungen können zurückgewiesen werden. Bei verspäteten Einwendungen sind die Parteien allerdings verpflichtet , sich um den Ausgleich der Interessen zu bemühen." Die Klage auf Zahlung von 189.198,43 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Wertpapiergeschäfte mit den Klägern zu stornieren. Da es sich um Festpreisgeschäfte handele, könne die Beklagte sich nicht auf § 8 ihres Vertrages mit der Emittentin berufen. Für die An- und Verkäufe seien feste Preise vereinbart worden. Die Beklagte habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daû sie als Kommissionärin handeln wolle.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wertpapiergeschäfte der Parteien seien Festpreisgeschäfte, d.h. Kaufverträge, ist rechtsfehlerhaft. Die Parteien haben Kommissionsverträge abgeschlossen, so daû die Klageforderung nicht gemäû § 433 Abs. 2 BGB begründet ist.

1. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf , ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff auûer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daû die Beklagte den Klägern in den Wertpapierabrechnungen vereinbarungsgemäû nicht nur den Kurswert der Optionsscheine, sondern zusätzlich Provisionen in Rechnung gestellt hat. Dies spricht deutlich gegen Festpreisgeschäfte, die grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die Parteien eines Wertpapiergeschäfts einen festen, bestimmten Preis vereinbaren und die Bank keine zusätzlichen Gebühren für eine Geschäftsbesorgung in Rechnung stellt (vgl. Nr. 23 der AGB der Beklagten, die Nr. 9 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (WM 1995, 362) entspricht; Jütten, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/68). Zudem ist die Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission der Regelfall (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (8) AGBWPGeschäfte 1 Rdn. 1). Dies muûten die Kläger, die sich seit über 10 Jahren mit Wertpapieren beschäftigen, wissen. Die Beklagte hat die Kläger auch nicht darüber informiert, daû Kaufverträge zustande kommen. Dazu wäre sie bei Abschluû von Festpreisgeschäften nach Nr. 4.3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 26. Mai 1997 (BAnz 1997, 6586) verpflichtet gewesen.
3. Auch die Darstellung der Wertpapiergeschäfte in der Werbung der Beklagten rechtfertigt die Annahme von Festpreisgeschäften nicht. In ihrer Werbung garantiert die Beklagte im sogenannten Sekunden- oder Echtzeithandel Ausführungskurse, zu denen Kunden binnen fünf Sekunden , nachdem die Beklagte ihnen den Kurs mitgeteilt hat, Geschäfte abschlieûen können. Diese Garantie soll die Kunden lediglich vor für sie negativen Kursbewegungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts schützen und die mit Kosten verbundene Setzung eines Kurslimits entbehrlich machen. Der Abschluû von Festpreisgeschäften, d.h. Kaufverträgen zwischen der Beklagten und ihren Kunden zu einem festen Gesamtpreis, ist zu diesem Zweck nicht erforderlich und nicht beabsichtigt. Dies erhellt insbesondere auch aus der in der Werbung der Beklagten hervorgehobenen Tatsache, daû den Kunden eine Verbesserung des Kurses zwischen der Kursansage und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts zugute kommt und die Kursgarantie nur im Falle der Verschlechterung des Kurses greift. Von der Vereinbarung eines festen Preises kann danach keine Rede sein. Die Verträge zwischen den Parteien sind vielmehr, wie im Effektengeschäft üblich (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 10.27; ders., in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104 Rdn. 106 f.), Kommissionsverträge.
4. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 aaO).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Ein Garantieversprechen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566; Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, WM 2002, 1120, 1122, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) der Beklagten kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, für den Abschluû von Kaufverträgen zu den von der Emittentin gestellten Kursen einzustehen. Sie hat ihren Kunden - wie dargelegt - durch die Garantie von Ausführungskursen lediglich das Risiko von Kursverschlechterungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts abnehmen wollen. Daû das Ausführungsgeschäft wirksam zustande kommt und daû die Emittentin es nicht wegen Willensmängeln rückgängig machen kann, hat die Beklagte den Klägern nicht garantiert.
2. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch keinen Anspruch gemäû § 394 Abs. 1 HGB. Die Beklagte hat zwar in Nr. 22 Abs. 8 Satz 1 ihrer AGB die Haftung für die ordnungsgemäûe Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner übernommen. Ihre Haftung setzt aber gemäû § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Ausführungsgeschäft voraus. Daran fehlt es nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten.
Die Beklagte hat behauptet, die Emittentin habe die Wertpapiergeschäfte gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 storniert, weil sie die Kurse aufgrund eines Irrtums erkennbar um ein Vielfaches zu niedrig angegeben habe.
§ 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 ist wirksam. Die Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gemäû §§ 9-11 AGBG, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und die Parteien nicht vorgetragen haben, daû es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Sie verstöût auch nicht wegen ihrer Auswirkungen auf die Kunden der Beklagten gegen die guten Sitten (vgl. zu den Anforderungen an ein sittenwidriges Verhalten von Vertragsparteien gegenüber Dritten: BGHZ 103, 235, 241; 121, 357, 367; BGH, Urteile vom 18. März 1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869 und vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 333 ff.).
3. Die Klage ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung des Kommissionsvertrages zwischen den Parteien begründet. Der mit der Klage geltend gemachte Gewinn, ist den Klägern nicht infolge der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten entgangen.

a) Ein Kommissionär hat allerdings die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen (Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17) und die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft auszuführen (Krüger, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 384 Rdn. 12). Dazu gehört auch, daû er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschlieût, die den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen. Dem
genügt § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 nicht, weil er eine Rückabwicklung des Ausführungsgeschäfts ermöglicht, ohne eine Schadensersatzpflicht entsprechend § 122 BGB vorzusehen. Den Kunden der Beklagten drohen deshalb erhebliche Vermögensschäden, wenn sie im Daytrading, für das die Kursgarantie der Beklagten im Sekundenhandel insbesondere gilt, Gewinne sofort in neue Geschäfte investieren, dabei verlieren und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als "Mistrade" rückabgewickelt wird. Diese Pflichtverletzung rechtfertigt aber nicht die Klageforderung, weil die Kläger, wenn in dem Ausführungsgeschäft ein dem § 122 BGB entsprechender Schadensersatzanspruch vereinbart worden wäre, nur den Schaden, der ihnen durch ihr Vertrauen auf die Gültigkeit des Ausführungsgeschäfts entstanden ist, nicht aber den Gewinn aus dem Ausführungsgeschäft, der den Gegenstand der Klage bildet , ersetzt verlangen könnten.
Ob bereits die Vereinbarung des Stornierungsrechts gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999, insbesondere die lange Stornierungsfrist von fünf Handelstagen gegen die Pflicht der Beklagten, die Interessen der Kläger zu wahren, verstöût, bedarf keiner Entscheidung. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem Ausführungsgeschäft folgt hieraus nicht. Der Sachvortrag der Parteien enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daû der Beklagten bei Erfüllung ihrer Pflicht zur Interessenwahrung der Abschluû des Ausführungsgeschäfts ohne das Stornierungsrecht oder mit einer erheblich kürzeren Stornierungsfrist möglich gewesen wäre.

b) Ein Kommissionär hat seinen Auftraggeber ferner über alle Umstände zu benachrichtigen, die für die Ausführung des Geschäfts wichtig
sind und Anlaû zu Weisungen geben können (Baumbach/Hopt aaO § 384 Rdn. 7; Krüger aaO § 384 Rdn. 16). Ob die Beklagte deshalb im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Kläger in unmiûverständlicher und unübersehbarer Form darauf hinzuweisen, daû das Ausführungsgeschäft das Stornierungsrecht der Emittentin und die lange Stornierungsfrist von fünf Handelstagen enthielt, und die Weisung der Kläger einzuholen, ob das Geschäft in dieser Form abgeschlossen werden solle, kann dahinstehen. Eine etwaige Verletzung dieser Pflicht könnte die Klage nur rechtfertigen, wenn die Kläger bei gehöriger Benachrichtigung die Optionsscheine anderweitig ohne das Stornierungsrecht oder mit einer kürzeren , angemessenen Stornierungsfrist, erworben hätten. Dafür enthalten die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Parteien keinen Anhaltspunkt.
4. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe den Gewinn ihrem Girokonto bereits gutgeschrieben und sei zur Stornierung dieser Gutschrift nicht berechtigt gewesen. Da die Kläger keinen Anspruch auf den Gewinn hatten, stand der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und somit ein Stornierungsrecht gemäû § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ihrer AGB zu.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Kläger bestritten haben, daû die Beklagte mit der Emittentin das Recht zum Rücktritt gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 vereinbart hat und daû diese Vereinbarung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Sie haben ferner bestritten, daû der Emittentin bei Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen ist. Hierzu ist, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, Beweis zu erheben. Da der Irrtum der Emittentin nach dem Vortrag der Beklagten insbesondere an der starken Abweichung der angegebenen Kurse von den korrekten Kursen deutlich wird, kommt eine Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daû die Emittentin nicht zum Rücktritt gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 berechtigt war, sind Feststellungen zu dem von der Beklagten erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Kläger hätten die unrichtige Kursstellung bei Auftragserteilung erkannt und deshalb anders als bei früheren Geschäften, bei denen sie nur bis zu 1.000 ? eingesetzt hätten, ihr gesamtes Guthaben in Höhe von 53.810 ? in den Options- scheinen angelegt. In einem Telefonat vom 4. Oktober 1999 habe die Klägerin zu 2) eingeräumt, den Fehler bei der Kursstellung erkannt zu haben.
Damit sind die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung schlüssig vorgetragen. Ein interner, einseitiger Kalkulationsirrtum berechtigt zwar nicht zur Anfechtung (BGHZ 139, 177, 180). Es kann aber eine unzulässige Rechtsausübung gemäû § 242 BGB darstellen, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt, obwohl er wuûte
oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog, daû das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruhte, und wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGHZ 139, 177, 184 f.).
Nobbe Siol Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Joeres Mayen

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 394/99 Verkündet am:
6. April 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-------------------------------------
BGB §§ 276 Fa, 434, 440 Abs. 1
Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, daß er
den Käufer über einen Umstand nicht ordnungsgemäß unterrichtet, der einen
Rechtsmangel darstellt, so werden auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete
Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht durch die
Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels ausgeschlossen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise
auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn feststeht,
daß ohne das schädigende Verhalten ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten
günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Läßt sich diese Feststellung
nicht treffen, so kann der Geschädigte, der an dem Vertrag festhalten will, als Ersatz
des negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es ihm bei
Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren
Preis abzuschließen.
BGH, Urt. v. 6. April 2001 - V ZR 394/99 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 13. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 7. September 1993 kauften die Kläger und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Beklagten zwei gewerblich genutzte Grundstücke zum Preis von 4.950.000 DM. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung wurde das Eigentum am 26. April 1994 umgeschrieben. Eine etwa 4.000 m² große Teilfläche eines der Grundstücke war durch Vertrag vom 21. Dezember 1979 an die H. H. KG vermietet, die dort einen Autound Reifenservicebetrieb eingerichtet hatte. Die den Klägern vor Vertragsabschluß vom Makler übergebene Vertragsurkunde bestimmte unter § 3 eine Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31. Dezember 1994, wobei der Mieterin
ein "Optionsrecht auf Verlängerung des Mietverhältnisses um einmal fünf Jahre" eingeräumt wurde.
Die Kläger hatten das Grundstück erworben, um dort ein Boardinghouse zu errichten. Im Oktober 1993 verhandelten sie mit der H. H. KG über eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Nach ihrem Vortrag erfuhren die Kläger erst jetzt, daß der Beklagte der Mieterin durch eine Vereinbarung vom Mai 1993 eine weitere Option auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses um nochmals fünf Jahre nach dem 31. Dezember 1999 eingeräumt hatte. Unter dem 22./30. Januar 1995 einigten sich die Kläger mit der Mieterin auf einen schriftlichen Nachtrag zum Mietvertrag. Danach wurde eine Hoffläche von etwa 1.000 m² "entmietet" und von den Klägern für den Bau des Boardinghouses genutzt. Außerdem wurde das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 verlängert und der Mietzins reduziert. Die Kläger begannen noch im selben Jahr mit den Bauarbeiten, so daß das Boardinghouse im Oktober 1996 eröffnet werden konnte.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zahlung von 300.000 DM als Schadensersatz, weil er mit der Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses bis Ende 2004 einen Mangel des Grundstücks arglistig verschwiegen habe. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus culpa in contrahendo. Der Beklagte habe zwar seine Pflicht zur Aufklärung über das Bestehen der weiteren Option verletzt, die Differenz zu einem bei pflichtgemäßer Unterrichtung vereinbarten geringeren Kaufpreis könne aber nicht als Schaden geltend gemacht werden. Nach neuerer Rechtsprechung sei nämlich für einen Anspruch , der auf Ersatz des positiven Interesses aus einem nicht zustande gekommenen Vertrag gerichtet werde, der Nachweis erforderlich, daß der günstigere Vertrag tatsächlich abgeschlossen worden wäre. Umstände, die eine solche Feststellung ermöglichen könnten, seien aber nicht geltend gemacht. Der Schadensersatzanspruch könne auch nicht auf einen Rechtsmangel gestützt werden. Da die weitere Option einen behebbaren Mangel darstelle, habe eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Beklagten erfolgen müssen. Daß diese entbehrlich gewesen sei, weil die Mieterin ohnehin zu keinem Verzicht auf die Option bereit gewesen wäre, habe nicht festgestellt werden können.
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 440 Abs. 1, 326 BGB verneint.
Die weitere Verlängerungsoption zugunsten der H. H. KG als Mieterin, von der die Kläger nach den ihnen zugänglich gemachten Vertragsunterlagen nicht ausgehen konnten, stellt einen Rechtsmangel dar. Die Verpflichtung des Verkäufers aus § 434 BGB, den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, erstreckt sich bei einem Grundstückskauf auch auf ein bestehendes Mietverhältnis (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 225/90, NJW-RR 1992, 201, 202; Urt. v. 8. November 1991, V ZR 139/90, NJW 1992, 905; Urt. v. 24. Oktober 1997, V ZR 187/96, NJW 1998, 534). Da die Option auf Verlängerung eines Mietverhältnisses grundsätzlich als behebbarer Rechtsmangel anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 105/86, NJW-RR 1988, 79; Urt. v. 24. Oktober 1997, V ZR 187/96, NJW 1998, 534, 535), scheitert ein Schadensersatzanspruch aus §§ 440 Abs. 1, 326 BGB aber daran, daß die Kläger dem Beklagten weder eine Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt haben, noch besondere Umstände gegeben sind, die diese Voraussetzung entbehrlich machen. Das Berufungsgericht hat eine offensichtliche Zwecklosigkeit der Fristsetzung nicht feststellen können. Dies ist frei von Rechtsfehlern und wird mit der Revision nicht angegriffen.
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß seien nicht erfüllt.

a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn ohne das schädigende Verhalten mit einem Dritten oder auch demselben Vertragspartner ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Be-
dingungen zustande gekommen wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901 m.w.N.). Einen solchen Anspruch haben die Kläger mit dem Vortrag verfolgt, bei Kenntnis des weiteren Optionsrechts wäre ein um 300.000 DM niedrigerer Kaufpreis vereinbart worden. Der Ersatz des Erfüllungsinteresses setzt allerdings - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Feststellung voraus, daß der Vertrag ohne das pflichtwidrige Verhalten zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen geschlossen worden wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, aaO). Daß das Berufungsgericht diese Feststellung nicht hat treffen können, wird von der Revision hingenommen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nichts spricht dafür, daß sich der Beklagte auf einen um 300.000 DM geringeren Kaufpreis eingelassen hätte. Er hatte kein nachhaltiges Interesse an dem Grundstücksverkauf, war doch die Initiative zu diesem Geschäft nicht von ihm, sondern von dem Makler, den die Kläger beauftragt hatten, ausgegangen. Überdies erklärte der Beklagte, nachdem die Kläger ihn auf die weitere Option angesprochen hatten, sogleich seine Bereitschaft, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Es kann daher offen bleiben, ob ein solcher auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Anspruch neben den Vorschriften der Rechtsmängelhaftung (§§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB) Anwendung finden kann.

b) Das Berufungsgericht hat es jedoch fehlerhaft unterlassen, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens zu prüfen. Ein solcher Anspruch ist nicht durch die Vorschriften der §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGHZ 65, 246, 253; Senat, Urt. v. 21. Dezember 1984, V ZR 206/83, NJW 1985, 2697, 2698; Urt. v. 17. Mai 1991, V ZR 92/90, NJW 1991, 2700; Urt. v. 11. Oktober 1991, V ZR 159/90, NJW-RR 1992, 91, 92; Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW
1994, 2947, 2949; Urt. v. 19. November 1999, V ZR 321/98, NJW 2000, 803, 804).
aa) Auch wenn das wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu ersetzende Vertrauensinteresse in bestimmten Fällen wirtschaftlich dem Erfüllungsinteresse entsprechen kann, liegen der Haftung aus culpa in contrahendo und der Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB die Verletzung unterschiedlicher Rechtspflichten zugrunde (BGH, Urt. v. 6. Juni 2000, XI ZR 235/99, WM 2000, 1840, 1841; vgl. auch BGHZ 142, 51, 62, 64). Der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß folgt aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet wird, vom tatsächlichen Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig ist und zur verkehrsüblichen Sorgfalt sowie zu loyalem und redlichem Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichtet (Senat, BGHZ 6, 30, 333; BGHZ 49, 77, 82; 66, 51, 54; BGH, Urt. v. 6. Juni 2000, aaO, 1840 f). Deshalb richtet sich der Anspruch nicht auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, sondern auf den Ausgleich der Nachteile, die durch die Verletzung des bei der Vertragsanbahnung in den Vertragspartner gesetzten Vertrauens entstanden sind (BGHZ 49, 77, 82; 57, 191, 197; BGH, Urt. v. 2. März 1988, VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234, 2236; Urt. v. 6. Juni 2000, aaO, 1841). Der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ist nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt, sondern kann dieses auch übersteigen (BGHZ 49, 77, 82; 57, 191, 193; 69, 53, 56). Dagegen knüpft der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 325 ff BGB an die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten an, die erst durch den Vertragsschluß festgelegt werden (vgl. zu § 326 BGB: Senat, Urt. v. 28. November 1956, V ZR 77/55, NJW 1957, 217; BGH, Urt. v.
1. Oktober 1986, VIII ZR 132/85, NJW 1987, 251, 253). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte (vgl. BGHZ 99, 182, 197; Senat, Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46 f; Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 387/98, NJW 2000, 1256).
bb) Erfüllt - wie hier - ein Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale mehrerer Anspruchsgrundlagen, ohne daß einer der Haftungstatbestände nach seinem Sinn und Zweck oder einer ausdrücklichen Regelung den Vorrang beanspruchen kann, so ist ein Fall der Anspruchskonkurrenz gegeben, bei dem sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. GSZ, BGHZ 13, 88, 95; auch BGHZ 17, 214, 217; 66, 315, 319; 100, 190, 201). Bei einem Zusammentreffen in der geschilderten Weise kommt einem Schadensersatzanspruch aus §§ 440 Abs. 1, 326 Abs.1 BGB gegenüber einem solchen aus culpa in contrahendo kein Vorrang zu. Im Unterschied zu den Regelungen für Sachmängel in den §§ 459 ff BGB (vgl. hierzu Senat, BGHZ 60, 319, 321 ff) handelt es sich bei den Bestimmungen über die Rechtsmängelgewährleistung im Kaufrecht nicht um abschließende Sonderregelungen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Dezember 1984, aaO). Für Rechtsmängel verweist § 440 Abs. 1 BGB lediglich pauschal auf die §§ 320 bis 327 BGB; es fehlt nicht nur an Regelungen mit einer den §§ 459 ff BGB vergleichbaren systematischen Geschlossenheit (BGHZ 110, 196, 203), sondern auch an einer § 477 BGB entsprechenden besonderen Verjährungsbestimmung. Überdies kennt die Rechtsmängelhaftung keine dem § 463 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat BGHZ 60, 319, 321) vergleichbare , einschränkende Sonderregelung des Verschuldens bei Vertragsschluß. § 444 BGB, der den Verkäufer zur Aufklärung über die rechtlichen Verhältnisse der Kaufsache verpflichtet, erfaßt nur die vertraglichen, nicht aber
auch die vorvertraglichen Hinweispflichten (vgl. RGZ 52, 167, 168; Soergel /Huber, BGB, 12. Aufl., § 444 Rdn. 3).
cc) Daß sie dem Beklagten keine Gelegenheit zur Beseitigung des Rechtsmangels gaben, begründet keinen Verstoß der Kläger gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger hätten mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß anstelle des Erfüllungsanspruchs aus § 434 BGB gegen das Gebot des eigenen Interesses verstoßen. Überdies läßt sich dem Vortrag des Beklagten nicht hinreichend entnehmen, daß es ihm durch Leistungen, deren Wert hinter den von den Klägern geforderten 300.000 DM zurückbleibt, gelungen wäre, die Mieterin zum Verzicht auf die verlängerte Mietoption zu bewegen.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit dem Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Juni 1998 (aaO) keine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Ersatz des Vertrauensinteresses durch Anpassung eines Vertrages nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo verbunden. Die Entscheidung bestätigt diese vielmehr mit dem Hinweis, die Vorinstanz habe in Übereinstimmung mit der - durch Zitate belegten - ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen Anspruch auf Vertragsanpassung unter den gegebenen Umständen in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Auch in der Literatur (vgl. Stoll, JZ 1999, 95 ff; Lorenz , NJW 1999, 1001 f) ist die Entscheidung nicht anders verstanden worden.

d) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Kläger unzutreffend über die mögliche Dauer des mit der
H. H. KG geschlossenen Mietverhältnisses unterrichtet. Mit der Vereinbarung vom 13. Mai/1. Juli 1993 hatten der Beklagte und die Mieterin den bestehenden Mietvertrag um ein Gestaltungsrecht ergänzt, das es der Mieterin erlaubte, bis zum 31. Dezember 1998 durch eine entsprechende Erklärung das Mietverhältnis um weitere fünf Jahre zu verlängern. Diese Vertragsverlängerung ist durch die beiderseitig unterschriebene Urkunde nach § 566 BGB formwirksam vereinbart, weil auf die ursprüngliche Vertragsurkunde Bezug genommen und der im übrigen unveränderte Fortbestand des dort Vereinbarten zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, 2284).
Durch das zumindest fahrlässige Verschweigen der zweiten Verlängerungsoption verletzte der Beklagte schuldhaft seine vorvertraglichen Pflichten. Macht nämlich der Verkäufer oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, Angaben, die für den Kaufentschluß des anderen Teils von Bedeutung sein können, so müssen diese Angaben richtig sein (BGHZ 74, 103, 110; Senat, Urt. v. 20. November 1987, V ZR 66/86, NJWRR 1988, 458, 459; Urt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302). Dies gilt bei der Unterrichtung über das bestehende Mietverhältnis selbst dann, wenn der Beklagte von der beabsichtigten Umgestaltung des Anwesens durch Errichtung eines Boardinghouses nichts wußte. Bereits im Hinblick auf § 571 Abs. 1 BGB ist die Dauer eines Mietverhältnisses wegen der damit eingeschränkten Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers grundsätzlich für dessen Kaufentschluß von Bedeutung.

e) Der Anspruch aus culpa in contrahendo ist regelmäßig auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGHZ 114, 87, 94; 142, 51, 62; BGH, Urt. v.
6. Juni 2000, aaO). Danach sind die Kläger so zu stellen, wie sie bei Offenbarung der für ihren Kaufentschluß maßgeblichen Umstände stünden (vgl. Senat, Urt. v. 8. Oktober 1993, V ZR 146/92, NJW-RR 1994, 76, 77). Wenn der Geschädigte , wie hier die Kläger, an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (BGHZ 69, 53, 58; BGH, Urt. v. 11. Februar 1999, IX ZR 352/97, NJW 1999, 2032, 2034). Schaden ist danach der Betrag, um den die Kläger im Streitfall wegen der fehlenden Mitteilung über das weitere Optionsrecht der Mieterin das Grundstück zu teuer erworben haben (vgl. BGHZ 114, 87, 94; Senat , Urt. v. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 8. Oktober 1993, aaO; BGH, Urt. v. 1. April 1981, VIII ZR 51/80, NJW 1981, 2050, 2051; Urt. v. 27. September 1988, XI ZR 4/88, NJW-RR 1989, 150, 151; Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1325). Dies erfordert - im Unterschied zur Geltendmachung des Erfüllungsinteresses (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, aaO) - nicht den Nachweis, daß sich der Vertragsgegner auf einen Vertragsschluß zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (vgl. BGHZ 69, 53, 58; 114, 87, 94; BGH, Urt. v. 27. September 1988, aaO; Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690). Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte; verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (vgl. BGHZ 114, 87, 94).
3. Den Betrag, um den sie das Grundstück vom Beklagten zu teuer erwarben , haben die Kläger allerdings bislang nicht dargetan. Sie haben ihren Schaden vielmehr mit den Mieteinnahmen begründet, die ihnen in Höhe von
319.000 DM der Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1999 oder - in zweiter Linie - in Höhe von 307.501,49 DM in der Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2004 wegen des Nachgebens gegenüber der H. H. KG in der Vereinbarung vom 22./25. Januar 1995 entgangen sein sollen. Diese Aufwendungen sind jedoch nicht zu ersetzen; denn sie unterfallen nicht dem Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Dessen Grundlage ist enttäuschtes Vertrauen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 1980, V ZR 168/78, NJW 1981, 1035, 1036). Die von den Klägern mit der Mieterin getroffene Vereinbarung beruht jedoch nicht darauf, daß die Kläger weiterhin darauf vertrauten, zutreffend über die Dauer des Mietverhältnisses unterrichtet worden zu sein. Grund war vielmehr der Entschluß der Kläger, trotz der als falsch erkannten Auskunft am Vertrag festzuhalten und das beabsichtigte Boardinghouse auch unter den gegebenen Bedingungen zu errichten. Dem Verschulden des Beklagten zurechenbare Folge des Vertrauens der Kläger war nur der Abschluß des Kaufvertrages, nicht aber die Nachteile, die sich erst aus der Entscheidung der Kläger ergaben, trotz der erkannten längeren Dauer des Mietverhältnisses keine Rückabwicklung des Vertrages zu fordern (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 1980, aaO; auch BGH, Urt. v. 2. Juni 1980, VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2408, 2410).
Die Kläger können die ihnen angeblich entgangenen Mieteinnahmen auch nicht mit der Begründung als Vertrauensschaden ersetzt verlangen, sie hätten davon ausgehen dürfen, über die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises hinaus keine weiteren Investitionen tätigen zu müssen. Zwar kann das Vertrauen des Getäuschten, daß sein Gesamtaufwand für die vorgesehene Verwendung der Kaufsache den Kaufpreis nicht übersteigen werde (vgl. BGHZ 111, 75, 82), geschützt sein. Im vorliegenden Fall bestand für eine solche Annahme
der Kläger indes keine dem Beklagten zurechenbare Grundlage. So behaupten die Kläger selbst nicht, den Beklagten über die von ihnen beabsichtigte Nutzung des Grundstücks informiert zu haben. Der Beklagte wußte aus dem Schreiben des von den Klägern beauftragten Maklers vom 13. Juli 1992 lediglich , daß "ein Investor" an dem Erwerb interessiert war. Waren aber die Pläne der Kläger weder Basis noch Gegenstand der Vertragsverhandlungen, so konnten die Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten nicht darauf vertrauen , mit dem Kaufpreis sei auch die von ihnen beabsichtigte Ä nderung der Nutzung des Anwesens erkauft.
Selbst wenn sich die Kläger die Ausführungen des Sachverständigen aus dem im ersten Rechtszug eingeholten schriftlichen Gutachten zu eigen gemacht hätten, wäre auch dies kein für die Ermittlung des Vertrauensschadens erheblicher Vortrag. Der Sachverständige hat mit dem "Nachteil ... aus der nicht realisierten Investition" nichts anderes als den Gewinn ermittelt, der den Klägern bei einer verspäteten Fertigstellung des Bauvorhabens entgangen wäre. Dieser ist aber für die Berechnung der - nicht durch eine Verzögerung verursachten - Vermögensnachteile, die die Kläger hier als Schadensersatz geltend machen können, ohne Belang.
4. Damit festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang den Klägern ein Schaden dadurch entstanden ist, daß sie wegen der unzutreffenden Information über die Dauer des Mietverhältnisses das Grundstück zu teuer erworben haben, werden sie - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - vortragen und unter Beweis stellen müssen, welcher Minderwert des Grundstücks sich gegenüber einem Ende 1999 auslaufenden Mietverhältnis mit
der H. H. KG durch die Verlängerungsoption bis Ende 2004 ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1987, aaO; BGH, Urt. v. 27. September 1988 aaO).
Das bisherige Vorbringen der Kläger reicht nicht aus, um den für die Anpassung des Kaufpreises maßgeblichen Minderwert ermitteln zu können. Zwar haben die Kläger im ersten Rechtszug behauptet, durch ein Mietverhältnis von längerer Dauer sei der Verkehrswert eines zu Ausbau- oder Neubauzwecken erworbenen Grundstücks um 10 % gemindert. Die Parteien haben indes die Nutzung des Grundstücks für die Errichtung eines Boardinghouses oder auch nur für eine bauliche Umgestaltung nicht zum Vertragszweck gemacht. Es kann daher nur maßgeblich sein, welche Bedeutung der Geschäftsverkehr gewöhnlich einer Verlängerungsoption, wie sie hier vereinbart wurde, für die Wertermittlung beilegt. Den Absichten einzelner Interessenten, auf die der vom Landgericht beauftragte Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens abgestellt hat, kommt unter den hier gegebenen Umständen keine entscheidende Bedeutung zu.

III.


Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da Entscheidungsreife fehlt, muß die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erfolgen.
Das Berufungsgericht hat sich dadurch, daß es nur einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch in Betracht gezogen hat, den Blick auf die Möglichkeit des Ersatzes des Vertrauensschadens ver-
stellt. Bei zutreffender rechtlicher Sicht hätte es - zumal der Beweisbeschluß des Landgerichts vom 12. Februar 1997 eine unerhebliche Behauptung zum Gegenstand hatte - Anlaß gehabt, die Kläger nach § 139 ZPO im Hinblick auf den ihnen etwa entstandenen Schaden zu einem ergänzenden Vortrag anzuhalten. Dies ist ihm durch die Zurückverweisung der Sache (§ 565 ZPO) wieder zu ermöglichen (vgl. Senat, BGHZ 129, 112, 122; Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 193/93, NJW 1995, 587, 589).
Die Kläger erhalten auf diese Weise auch Gelegenheit, ihren Klageantrag zu überdenken. Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zum Gesellschaftsvermögen zählen soll, ist von Mitgläubigerschaft auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1995, I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1409). Die Kläger können daher nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Leistung an alle Gläubiger verlangen. Zu diesen dürfte
aber auch die R. straße 1 - Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung zählen, die ebenfalls als Gesamtschuldnerin hinsichtlich des Kaufpreises an dem Kaufvertrag mit dem Beklagten beteiligt war.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 320/06 Verkündet am:
25. September 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Der Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991 Kommanditbeteiligungen in Höhe von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an zwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insolvent.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen praktisch unveräußerlich seien, dass die Prospektangaben über zu erwartende Mietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebeträge, eines späteren Sanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage in Höhe von insgesamt 135.710,48 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in Anspruch.

4
Landgericht Das hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 € nebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Klägerin Der stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte sich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umstände verpflichtet habe. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie auf die für den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begründeten, nicht speziell hingewiesen habe. Zu den Vergütungen, die der Veräußerer an die von ihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt aufgeführte "Eigenkapitalbeschaffung" in Höhe von 16,55% beim Fonds Nr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Vergütungen für den Vertrieb überschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunftspflicht gegenüber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabhängig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den Beitrittserklärungen übergeben worden seien. Die in den Prospekten verwandte Bezeichnung "Eigenkapitalkosten (u.a.)" lasse den Anleger darüber im Unklaren, dass darunter die Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe die Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennen und durch eine entsprechende Aufklärung ausgleichen müssen.
8
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sei für die Anlageentscheidung des Zedenten ursächlich gewesen. Die dahingehende Vermutung habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie sei deshalb zum Ersatz des investierten Kapitals, einschließlich der Marketinggebühren, des späteren Sanierungsbeitrages des Zedenten für einen Fonds und der entgangenen Zinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Klägerin müsse sich allerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.
9
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die aus Vertragsverletzung haftende Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Zedenten richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus einem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag.
12
Beratungsvertrag Ein kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Beteiligung an den beiden Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundstücksverkauf über 200.000 DM verfügte, von einem Prokuristen der Beklagten empfohlen worden ist.

13
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
14
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts , sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Senat , Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).
15
b) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt , d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine Pflicht zur Aufklärung über für den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 16,55% bzw. 18,8% bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in den Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Bezeichnung als Kosten der "Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)" hat den Anleger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind.
16
Zur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf ausgerichtet , die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, 110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Dafür reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche ausgewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur für im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht worden ist.

III.


17
DasangefochteneUrte il war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt worden sind, dass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weiteren von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 239/01 Verkündet am:
25. Juni 2002
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1

a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.

b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften
die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen die beklagte Direktbank, die Wertpapieraufträge online im Internet, telefonisch und per Telefax entgegennimmt, auf Auszahlung des Gewinns aus Börsentermingeschäften in Anspruch.
Die Kläger, ein Jurastudent und eine Unternehmensberaterin, unterschrieben am 13. Juli 1999 eine Unterrichtungsschrift der Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 BörsG und orderten am 1. Oktober 1999 telefonisch bzw. online im "Sekundenhandel" von der S. emittierte Aktienoptions-
scheine. Diese veräußerten sie alsdann am 1. und 4. Oktober 1999 mit einem Gewinn in Höhe von 189.198,43 DM. Die Beklagte stornierte bis zum 5. Oktober 1999 sämtliche Geschäfte und machte geltend, die Emittentin habe die Ausführungsgeschäfte storniert, weil ihr bei der Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen sei. Hierzu sei die Emittentin aufgrund eines Vertrages, den sie mit ihr am 5./17. August 1999 geschlossen habe, berechtigt gewesen. Der Vertrag enthalte in § 8 folgende Regelungen:
"Mistrades (1) Die Parteien sind verpflichtet, Einwendungen gegen einen Geschäftsabschluß innerhalb von 5 Handelstagen zu erheben. Geschäfte sind bei fristgemäßer Einwendung rückabzuwickeln, wenn der Geschäftsabschluß auf einem Irrtum einer Partei oder eines Kunden der D. beruht oder auf einer Fehlfunktion von T. oder auf einer Fehlfunktion eines der an T. angeschlossenen elektronischen Systems der Parteien beruht. Erscheint für beide Parteien bei einem Irrtum über die Preisstellung eine Abwicklung zum historischen Kurs unter Berücksichtigung der zu dem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen gleichermaßen vorteilhaft, so ist diese einer Rückabwicklung vorzuziehen. (2) Verspätete Einwendungen können zurückgewiesen werden. Bei verspäteten Einwendungen sind die Parteien allerdings verpflichtet , sich um den Ausgleich der Interessen zu bemühen." Die Klage auf Zahlung von 189.198,43 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Wertpapiergeschäfte mit den Klägern zu stornieren. Da es sich um Festpreisgeschäfte handele, könne die Beklagte sich nicht auf § 8 ihres Vertrages mit der Emittentin berufen. Für die An- und Verkäufe seien feste Preise vereinbart worden. Die Beklagte habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daû sie als Kommissionärin handeln wolle.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wertpapiergeschäfte der Parteien seien Festpreisgeschäfte, d.h. Kaufverträge, ist rechtsfehlerhaft. Die Parteien haben Kommissionsverträge abgeschlossen, so daû die Klageforderung nicht gemäû § 433 Abs. 2 BGB begründet ist.

1. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf , ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff auûer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daû die Beklagte den Klägern in den Wertpapierabrechnungen vereinbarungsgemäû nicht nur den Kurswert der Optionsscheine, sondern zusätzlich Provisionen in Rechnung gestellt hat. Dies spricht deutlich gegen Festpreisgeschäfte, die grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn die Parteien eines Wertpapiergeschäfts einen festen, bestimmten Preis vereinbaren und die Bank keine zusätzlichen Gebühren für eine Geschäftsbesorgung in Rechnung stellt (vgl. Nr. 23 der AGB der Beklagten, die Nr. 9 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (WM 1995, 362) entspricht; Jütten, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/68). Zudem ist die Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren im Wege der Kommission der Regelfall (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (8) AGBWPGeschäfte 1 Rdn. 1). Dies muûten die Kläger, die sich seit über 10 Jahren mit Wertpapieren beschäftigen, wissen. Die Beklagte hat die Kläger auch nicht darüber informiert, daû Kaufverträge zustande kommen. Dazu wäre sie bei Abschluû von Festpreisgeschäften nach Nr. 4.3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 26. Mai 1997 (BAnz 1997, 6586) verpflichtet gewesen.
3. Auch die Darstellung der Wertpapiergeschäfte in der Werbung der Beklagten rechtfertigt die Annahme von Festpreisgeschäften nicht. In ihrer Werbung garantiert die Beklagte im sogenannten Sekunden- oder Echtzeithandel Ausführungskurse, zu denen Kunden binnen fünf Sekunden , nachdem die Beklagte ihnen den Kurs mitgeteilt hat, Geschäfte abschlieûen können. Diese Garantie soll die Kunden lediglich vor für sie negativen Kursbewegungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts schützen und die mit Kosten verbundene Setzung eines Kurslimits entbehrlich machen. Der Abschluû von Festpreisgeschäften, d.h. Kaufverträgen zwischen der Beklagten und ihren Kunden zu einem festen Gesamtpreis, ist zu diesem Zweck nicht erforderlich und nicht beabsichtigt. Dies erhellt insbesondere auch aus der in der Werbung der Beklagten hervorgehobenen Tatsache, daû den Kunden eine Verbesserung des Kurses zwischen der Kursansage und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts zugute kommt und die Kursgarantie nur im Falle der Verschlechterung des Kurses greift. Von der Vereinbarung eines festen Preises kann danach keine Rede sein. Die Verträge zwischen den Parteien sind vielmehr, wie im Effektengeschäft üblich (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 10.27; ders., in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 104 Rdn. 106 f.), Kommissionsverträge.
4. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 aaO).

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Ein Garantieversprechen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566; Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, WM 2002, 1120, 1122, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) der Beklagten kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, für den Abschluû von Kaufverträgen zu den von der Emittentin gestellten Kursen einzustehen. Sie hat ihren Kunden - wie dargelegt - durch die Garantie von Ausführungskursen lediglich das Risiko von Kursverschlechterungen zwischen der Kursmitteilung und dem Zustandekommen des Ausführungsgeschäfts abnehmen wollen. Daû das Ausführungsgeschäft wirksam zustande kommt und daû die Emittentin es nicht wegen Willensmängeln rückgängig machen kann, hat die Beklagte den Klägern nicht garantiert.
2. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch keinen Anspruch gemäû § 394 Abs. 1 HGB. Die Beklagte hat zwar in Nr. 22 Abs. 8 Satz 1 ihrer AGB die Haftung für die ordnungsgemäûe Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner übernommen. Ihre Haftung setzt aber gemäû § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Ausführungsgeschäft voraus. Daran fehlt es nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten.
Die Beklagte hat behauptet, die Emittentin habe die Wertpapiergeschäfte gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 storniert, weil sie die Kurse aufgrund eines Irrtums erkennbar um ein Vielfaches zu niedrig angegeben habe.
§ 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 ist wirksam. Die Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gemäû §§ 9-11 AGBG, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und die Parteien nicht vorgetragen haben, daû es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Sie verstöût auch nicht wegen ihrer Auswirkungen auf die Kunden der Beklagten gegen die guten Sitten (vgl. zu den Anforderungen an ein sittenwidriges Verhalten von Vertragsparteien gegenüber Dritten: BGHZ 103, 235, 241; 121, 357, 367; BGH, Urteile vom 18. März 1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869 und vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 333 ff.).
3. Die Klage ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung des Kommissionsvertrages zwischen den Parteien begründet. Der mit der Klage geltend gemachte Gewinn, ist den Klägern nicht infolge der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten entgangen.

a) Ein Kommissionär hat allerdings die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen (Koller, in: Staub, HGB 4. Aufl. § 384 Rdn. 17) und die Kommission für ihn sachgerecht und vorteilhaft auszuführen (Krüger, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 384 Rdn. 12). Dazu gehört auch, daû er das Ausführungsgeschäft zu Bedingungen abschlieût, die den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung tragen. Dem
genügt § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 nicht, weil er eine Rückabwicklung des Ausführungsgeschäfts ermöglicht, ohne eine Schadensersatzpflicht entsprechend § 122 BGB vorzusehen. Den Kunden der Beklagten drohen deshalb erhebliche Vermögensschäden, wenn sie im Daytrading, für das die Kursgarantie der Beklagten im Sekundenhandel insbesondere gilt, Gewinne sofort in neue Geschäfte investieren, dabei verlieren und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als "Mistrade" rückabgewickelt wird. Diese Pflichtverletzung rechtfertigt aber nicht die Klageforderung, weil die Kläger, wenn in dem Ausführungsgeschäft ein dem § 122 BGB entsprechender Schadensersatzanspruch vereinbart worden wäre, nur den Schaden, der ihnen durch ihr Vertrauen auf die Gültigkeit des Ausführungsgeschäfts entstanden ist, nicht aber den Gewinn aus dem Ausführungsgeschäft, der den Gegenstand der Klage bildet , ersetzt verlangen könnten.
Ob bereits die Vereinbarung des Stornierungsrechts gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999, insbesondere die lange Stornierungsfrist von fünf Handelstagen gegen die Pflicht der Beklagten, die Interessen der Kläger zu wahren, verstöût, bedarf keiner Entscheidung. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem Ausführungsgeschäft folgt hieraus nicht. Der Sachvortrag der Parteien enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daû der Beklagten bei Erfüllung ihrer Pflicht zur Interessenwahrung der Abschluû des Ausführungsgeschäfts ohne das Stornierungsrecht oder mit einer erheblich kürzeren Stornierungsfrist möglich gewesen wäre.

b) Ein Kommissionär hat seinen Auftraggeber ferner über alle Umstände zu benachrichtigen, die für die Ausführung des Geschäfts wichtig
sind und Anlaû zu Weisungen geben können (Baumbach/Hopt aaO § 384 Rdn. 7; Krüger aaO § 384 Rdn. 16). Ob die Beklagte deshalb im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Kläger in unmiûverständlicher und unübersehbarer Form darauf hinzuweisen, daû das Ausführungsgeschäft das Stornierungsrecht der Emittentin und die lange Stornierungsfrist von fünf Handelstagen enthielt, und die Weisung der Kläger einzuholen, ob das Geschäft in dieser Form abgeschlossen werden solle, kann dahinstehen. Eine etwaige Verletzung dieser Pflicht könnte die Klage nur rechtfertigen, wenn die Kläger bei gehöriger Benachrichtigung die Optionsscheine anderweitig ohne das Stornierungsrecht oder mit einer kürzeren , angemessenen Stornierungsfrist, erworben hätten. Dafür enthalten die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Parteien keinen Anhaltspunkt.
4. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe den Gewinn ihrem Girokonto bereits gutgeschrieben und sei zur Stornierung dieser Gutschrift nicht berechtigt gewesen. Da die Kläger keinen Anspruch auf den Gewinn hatten, stand der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und somit ein Stornierungsrecht gemäû § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ihrer AGB zu.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Kläger bestritten haben, daû die Beklagte mit der Emittentin das Recht zum Rücktritt gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 vereinbart hat und daû diese Vereinbarung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Sie haben ferner bestritten, daû der Emittentin bei Stellung der Kurse ein Irrtum unterlaufen ist. Hierzu ist, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, Beweis zu erheben. Da der Irrtum der Emittentin nach dem Vortrag der Beklagten insbesondere an der starken Abweichung der angegebenen Kurse von den korrekten Kursen deutlich wird, kommt eine Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, daû die Emittentin nicht zum Rücktritt gemäû § 8 des Vertrages vom 5./17. August 1999 berechtigt war, sind Feststellungen zu dem von der Beklagten erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Kläger hätten die unrichtige Kursstellung bei Auftragserteilung erkannt und deshalb anders als bei früheren Geschäften, bei denen sie nur bis zu 1.000 ? eingesetzt hätten, ihr gesamtes Guthaben in Höhe von 53.810 ? in den Options- scheinen angelegt. In einem Telefonat vom 4. Oktober 1999 habe die Klägerin zu 2) eingeräumt, den Fehler bei der Kursstellung erkannt zu haben.
Damit sind die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung schlüssig vorgetragen. Ein interner, einseitiger Kalkulationsirrtum berechtigt zwar nicht zur Anfechtung (BGHZ 139, 177, 180). Es kann aber eine unzulässige Rechtsausübung gemäû § 242 BGB darstellen, wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt, obwohl er wuûte
oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog, daû das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruhte, und wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGHZ 139, 177, 184 f.).
Nobbe Siol Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Joeres Mayen

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 394/99 Verkündet am:
6. April 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-------------------------------------
BGB §§ 276 Fa, 434, 440 Abs. 1
Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, daß er
den Käufer über einen Umstand nicht ordnungsgemäß unterrichtet, der einen
Rechtsmangel darstellt, so werden auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete
Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht durch die
Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels ausgeschlossen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise
auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn feststeht,
daß ohne das schädigende Verhalten ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten
günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Läßt sich diese Feststellung
nicht treffen, so kann der Geschädigte, der an dem Vertrag festhalten will, als Ersatz
des negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es ihm bei
Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren
Preis abzuschließen.
BGH, Urt. v. 6. April 2001 - V ZR 394/99 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 13. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 7. September 1993 kauften die Kläger und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Beklagten zwei gewerblich genutzte Grundstücke zum Preis von 4.950.000 DM. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung wurde das Eigentum am 26. April 1994 umgeschrieben. Eine etwa 4.000 m² große Teilfläche eines der Grundstücke war durch Vertrag vom 21. Dezember 1979 an die H. H. KG vermietet, die dort einen Autound Reifenservicebetrieb eingerichtet hatte. Die den Klägern vor Vertragsabschluß vom Makler übergebene Vertragsurkunde bestimmte unter § 3 eine Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31. Dezember 1994, wobei der Mieterin
ein "Optionsrecht auf Verlängerung des Mietverhältnisses um einmal fünf Jahre" eingeräumt wurde.
Die Kläger hatten das Grundstück erworben, um dort ein Boardinghouse zu errichten. Im Oktober 1993 verhandelten sie mit der H. H. KG über eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Nach ihrem Vortrag erfuhren die Kläger erst jetzt, daß der Beklagte der Mieterin durch eine Vereinbarung vom Mai 1993 eine weitere Option auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses um nochmals fünf Jahre nach dem 31. Dezember 1999 eingeräumt hatte. Unter dem 22./30. Januar 1995 einigten sich die Kläger mit der Mieterin auf einen schriftlichen Nachtrag zum Mietvertrag. Danach wurde eine Hoffläche von etwa 1.000 m² "entmietet" und von den Klägern für den Bau des Boardinghouses genutzt. Außerdem wurde das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 verlängert und der Mietzins reduziert. Die Kläger begannen noch im selben Jahr mit den Bauarbeiten, so daß das Boardinghouse im Oktober 1996 eröffnet werden konnte.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zahlung von 300.000 DM als Schadensersatz, weil er mit der Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses bis Ende 2004 einen Mangel des Grundstücks arglistig verschwiegen habe. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus culpa in contrahendo. Der Beklagte habe zwar seine Pflicht zur Aufklärung über das Bestehen der weiteren Option verletzt, die Differenz zu einem bei pflichtgemäßer Unterrichtung vereinbarten geringeren Kaufpreis könne aber nicht als Schaden geltend gemacht werden. Nach neuerer Rechtsprechung sei nämlich für einen Anspruch , der auf Ersatz des positiven Interesses aus einem nicht zustande gekommenen Vertrag gerichtet werde, der Nachweis erforderlich, daß der günstigere Vertrag tatsächlich abgeschlossen worden wäre. Umstände, die eine solche Feststellung ermöglichen könnten, seien aber nicht geltend gemacht. Der Schadensersatzanspruch könne auch nicht auf einen Rechtsmangel gestützt werden. Da die weitere Option einen behebbaren Mangel darstelle, habe eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Beklagten erfolgen müssen. Daß diese entbehrlich gewesen sei, weil die Mieterin ohnehin zu keinem Verzicht auf die Option bereit gewesen wäre, habe nicht festgestellt werden können.
Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 440 Abs. 1, 326 BGB verneint.
Die weitere Verlängerungsoption zugunsten der H. H. KG als Mieterin, von der die Kläger nach den ihnen zugänglich gemachten Vertragsunterlagen nicht ausgehen konnten, stellt einen Rechtsmangel dar. Die Verpflichtung des Verkäufers aus § 434 BGB, den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, erstreckt sich bei einem Grundstückskauf auch auf ein bestehendes Mietverhältnis (Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 225/90, NJW-RR 1992, 201, 202; Urt. v. 8. November 1991, V ZR 139/90, NJW 1992, 905; Urt. v. 24. Oktober 1997, V ZR 187/96, NJW 1998, 534). Da die Option auf Verlängerung eines Mietverhältnisses grundsätzlich als behebbarer Rechtsmangel anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 105/86, NJW-RR 1988, 79; Urt. v. 24. Oktober 1997, V ZR 187/96, NJW 1998, 534, 535), scheitert ein Schadensersatzanspruch aus §§ 440 Abs. 1, 326 BGB aber daran, daß die Kläger dem Beklagten weder eine Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt haben, noch besondere Umstände gegeben sind, die diese Voraussetzung entbehrlich machen. Das Berufungsgericht hat eine offensichtliche Zwecklosigkeit der Fristsetzung nicht feststellen können. Dies ist frei von Rechtsfehlern und wird mit der Revision nicht angegriffen.
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß seien nicht erfüllt.

a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn ohne das schädigende Verhalten mit einem Dritten oder auch demselben Vertragspartner ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Be-
dingungen zustande gekommen wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901 m.w.N.). Einen solchen Anspruch haben die Kläger mit dem Vortrag verfolgt, bei Kenntnis des weiteren Optionsrechts wäre ein um 300.000 DM niedrigerer Kaufpreis vereinbart worden. Der Ersatz des Erfüllungsinteresses setzt allerdings - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Feststellung voraus, daß der Vertrag ohne das pflichtwidrige Verhalten zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen geschlossen worden wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, aaO). Daß das Berufungsgericht diese Feststellung nicht hat treffen können, wird von der Revision hingenommen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nichts spricht dafür, daß sich der Beklagte auf einen um 300.000 DM geringeren Kaufpreis eingelassen hätte. Er hatte kein nachhaltiges Interesse an dem Grundstücksverkauf, war doch die Initiative zu diesem Geschäft nicht von ihm, sondern von dem Makler, den die Kläger beauftragt hatten, ausgegangen. Überdies erklärte der Beklagte, nachdem die Kläger ihn auf die weitere Option angesprochen hatten, sogleich seine Bereitschaft, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Es kann daher offen bleiben, ob ein solcher auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Anspruch neben den Vorschriften der Rechtsmängelhaftung (§§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB) Anwendung finden kann.

b) Das Berufungsgericht hat es jedoch fehlerhaft unterlassen, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens zu prüfen. Ein solcher Anspruch ist nicht durch die Vorschriften der §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGHZ 65, 246, 253; Senat, Urt. v. 21. Dezember 1984, V ZR 206/83, NJW 1985, 2697, 2698; Urt. v. 17. Mai 1991, V ZR 92/90, NJW 1991, 2700; Urt. v. 11. Oktober 1991, V ZR 159/90, NJW-RR 1992, 91, 92; Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW
1994, 2947, 2949; Urt. v. 19. November 1999, V ZR 321/98, NJW 2000, 803, 804).
aa) Auch wenn das wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu ersetzende Vertrauensinteresse in bestimmten Fällen wirtschaftlich dem Erfüllungsinteresse entsprechen kann, liegen der Haftung aus culpa in contrahendo und der Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB die Verletzung unterschiedlicher Rechtspflichten zugrunde (BGH, Urt. v. 6. Juni 2000, XI ZR 235/99, WM 2000, 1840, 1841; vgl. auch BGHZ 142, 51, 62, 64). Der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß folgt aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet wird, vom tatsächlichen Zustandekommen eines Vertrages und seiner Wirksamkeit weitgehend unabhängig ist und zur verkehrsüblichen Sorgfalt sowie zu loyalem und redlichem Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichtet (Senat, BGHZ 6, 30, 333; BGHZ 49, 77, 82; 66, 51, 54; BGH, Urt. v. 6. Juni 2000, aaO, 1840 f). Deshalb richtet sich der Anspruch nicht auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, sondern auf den Ausgleich der Nachteile, die durch die Verletzung des bei der Vertragsanbahnung in den Vertragspartner gesetzten Vertrauens entstanden sind (BGHZ 49, 77, 82; 57, 191, 197; BGH, Urt. v. 2. März 1988, VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234, 2236; Urt. v. 6. Juni 2000, aaO, 1841). Der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ist nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt, sondern kann dieses auch übersteigen (BGHZ 49, 77, 82; 57, 191, 193; 69, 53, 56). Dagegen knüpft der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 325 ff BGB an die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten an, die erst durch den Vertragsschluß festgelegt werden (vgl. zu § 326 BGB: Senat, Urt. v. 28. November 1956, V ZR 77/55, NJW 1957, 217; BGH, Urt. v.
1. Oktober 1986, VIII ZR 132/85, NJW 1987, 251, 253). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte (vgl. BGHZ 99, 182, 197; Senat, Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46 f; Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 387/98, NJW 2000, 1256).
bb) Erfüllt - wie hier - ein Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale mehrerer Anspruchsgrundlagen, ohne daß einer der Haftungstatbestände nach seinem Sinn und Zweck oder einer ausdrücklichen Regelung den Vorrang beanspruchen kann, so ist ein Fall der Anspruchskonkurrenz gegeben, bei dem sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. GSZ, BGHZ 13, 88, 95; auch BGHZ 17, 214, 217; 66, 315, 319; 100, 190, 201). Bei einem Zusammentreffen in der geschilderten Weise kommt einem Schadensersatzanspruch aus §§ 440 Abs. 1, 326 Abs.1 BGB gegenüber einem solchen aus culpa in contrahendo kein Vorrang zu. Im Unterschied zu den Regelungen für Sachmängel in den §§ 459 ff BGB (vgl. hierzu Senat, BGHZ 60, 319, 321 ff) handelt es sich bei den Bestimmungen über die Rechtsmängelgewährleistung im Kaufrecht nicht um abschließende Sonderregelungen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Dezember 1984, aaO). Für Rechtsmängel verweist § 440 Abs. 1 BGB lediglich pauschal auf die §§ 320 bis 327 BGB; es fehlt nicht nur an Regelungen mit einer den §§ 459 ff BGB vergleichbaren systematischen Geschlossenheit (BGHZ 110, 196, 203), sondern auch an einer § 477 BGB entsprechenden besonderen Verjährungsbestimmung. Überdies kennt die Rechtsmängelhaftung keine dem § 463 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Senat BGHZ 60, 319, 321) vergleichbare , einschränkende Sonderregelung des Verschuldens bei Vertragsschluß. § 444 BGB, der den Verkäufer zur Aufklärung über die rechtlichen Verhältnisse der Kaufsache verpflichtet, erfaßt nur die vertraglichen, nicht aber
auch die vorvertraglichen Hinweispflichten (vgl. RGZ 52, 167, 168; Soergel /Huber, BGB, 12. Aufl., § 444 Rdn. 3).
cc) Daß sie dem Beklagten keine Gelegenheit zur Beseitigung des Rechtsmangels gaben, begründet keinen Verstoß der Kläger gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger hätten mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß anstelle des Erfüllungsanspruchs aus § 434 BGB gegen das Gebot des eigenen Interesses verstoßen. Überdies läßt sich dem Vortrag des Beklagten nicht hinreichend entnehmen, daß es ihm durch Leistungen, deren Wert hinter den von den Klägern geforderten 300.000 DM zurückbleibt, gelungen wäre, die Mieterin zum Verzicht auf die verlängerte Mietoption zu bewegen.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit dem Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Juni 1998 (aaO) keine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Ersatz des Vertrauensinteresses durch Anpassung eines Vertrages nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo verbunden. Die Entscheidung bestätigt diese vielmehr mit dem Hinweis, die Vorinstanz habe in Übereinstimmung mit der - durch Zitate belegten - ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen Anspruch auf Vertragsanpassung unter den gegebenen Umständen in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Auch in der Literatur (vgl. Stoll, JZ 1999, 95 ff; Lorenz , NJW 1999, 1001 f) ist die Entscheidung nicht anders verstanden worden.

d) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Kläger unzutreffend über die mögliche Dauer des mit der
H. H. KG geschlossenen Mietverhältnisses unterrichtet. Mit der Vereinbarung vom 13. Mai/1. Juli 1993 hatten der Beklagte und die Mieterin den bestehenden Mietvertrag um ein Gestaltungsrecht ergänzt, das es der Mieterin erlaubte, bis zum 31. Dezember 1998 durch eine entsprechende Erklärung das Mietverhältnis um weitere fünf Jahre zu verlängern. Diese Vertragsverlängerung ist durch die beiderseitig unterschriebene Urkunde nach § 566 BGB formwirksam vereinbart, weil auf die ursprüngliche Vertragsurkunde Bezug genommen und der im übrigen unveränderte Fortbestand des dort Vereinbarten zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, 2284).
Durch das zumindest fahrlässige Verschweigen der zweiten Verlängerungsoption verletzte der Beklagte schuldhaft seine vorvertraglichen Pflichten. Macht nämlich der Verkäufer oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, Angaben, die für den Kaufentschluß des anderen Teils von Bedeutung sein können, so müssen diese Angaben richtig sein (BGHZ 74, 103, 110; Senat, Urt. v. 20. November 1987, V ZR 66/86, NJWRR 1988, 458, 459; Urt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302). Dies gilt bei der Unterrichtung über das bestehende Mietverhältnis selbst dann, wenn der Beklagte von der beabsichtigten Umgestaltung des Anwesens durch Errichtung eines Boardinghouses nichts wußte. Bereits im Hinblick auf § 571 Abs. 1 BGB ist die Dauer eines Mietverhältnisses wegen der damit eingeschränkten Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers grundsätzlich für dessen Kaufentschluß von Bedeutung.

e) Der Anspruch aus culpa in contrahendo ist regelmäßig auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGHZ 114, 87, 94; 142, 51, 62; BGH, Urt. v.
6. Juni 2000, aaO). Danach sind die Kläger so zu stellen, wie sie bei Offenbarung der für ihren Kaufentschluß maßgeblichen Umstände stünden (vgl. Senat, Urt. v. 8. Oktober 1993, V ZR 146/92, NJW-RR 1994, 76, 77). Wenn der Geschädigte , wie hier die Kläger, an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (BGHZ 69, 53, 58; BGH, Urt. v. 11. Februar 1999, IX ZR 352/97, NJW 1999, 2032, 2034). Schaden ist danach der Betrag, um den die Kläger im Streitfall wegen der fehlenden Mitteilung über das weitere Optionsrecht der Mieterin das Grundstück zu teuer erworben haben (vgl. BGHZ 114, 87, 94; Senat , Urt. v. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 8. Oktober 1993, aaO; BGH, Urt. v. 1. April 1981, VIII ZR 51/80, NJW 1981, 2050, 2051; Urt. v. 27. September 1988, XI ZR 4/88, NJW-RR 1989, 150, 151; Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1325). Dies erfordert - im Unterschied zur Geltendmachung des Erfüllungsinteresses (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, aaO) - nicht den Nachweis, daß sich der Vertragsgegner auf einen Vertragsschluß zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (vgl. BGHZ 69, 53, 58; 114, 87, 94; BGH, Urt. v. 27. September 1988, aaO; Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690). Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte; verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (vgl. BGHZ 114, 87, 94).
3. Den Betrag, um den sie das Grundstück vom Beklagten zu teuer erwarben , haben die Kläger allerdings bislang nicht dargetan. Sie haben ihren Schaden vielmehr mit den Mieteinnahmen begründet, die ihnen in Höhe von
319.000 DM der Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1999 oder - in zweiter Linie - in Höhe von 307.501,49 DM in der Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2004 wegen des Nachgebens gegenüber der H. H. KG in der Vereinbarung vom 22./25. Januar 1995 entgangen sein sollen. Diese Aufwendungen sind jedoch nicht zu ersetzen; denn sie unterfallen nicht dem Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Dessen Grundlage ist enttäuschtes Vertrauen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 1980, V ZR 168/78, NJW 1981, 1035, 1036). Die von den Klägern mit der Mieterin getroffene Vereinbarung beruht jedoch nicht darauf, daß die Kläger weiterhin darauf vertrauten, zutreffend über die Dauer des Mietverhältnisses unterrichtet worden zu sein. Grund war vielmehr der Entschluß der Kläger, trotz der als falsch erkannten Auskunft am Vertrag festzuhalten und das beabsichtigte Boardinghouse auch unter den gegebenen Bedingungen zu errichten. Dem Verschulden des Beklagten zurechenbare Folge des Vertrauens der Kläger war nur der Abschluß des Kaufvertrages, nicht aber die Nachteile, die sich erst aus der Entscheidung der Kläger ergaben, trotz der erkannten längeren Dauer des Mietverhältnisses keine Rückabwicklung des Vertrages zu fordern (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 1980, aaO; auch BGH, Urt. v. 2. Juni 1980, VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2408, 2410).
Die Kläger können die ihnen angeblich entgangenen Mieteinnahmen auch nicht mit der Begründung als Vertrauensschaden ersetzt verlangen, sie hätten davon ausgehen dürfen, über die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises hinaus keine weiteren Investitionen tätigen zu müssen. Zwar kann das Vertrauen des Getäuschten, daß sein Gesamtaufwand für die vorgesehene Verwendung der Kaufsache den Kaufpreis nicht übersteigen werde (vgl. BGHZ 111, 75, 82), geschützt sein. Im vorliegenden Fall bestand für eine solche Annahme
der Kläger indes keine dem Beklagten zurechenbare Grundlage. So behaupten die Kläger selbst nicht, den Beklagten über die von ihnen beabsichtigte Nutzung des Grundstücks informiert zu haben. Der Beklagte wußte aus dem Schreiben des von den Klägern beauftragten Maklers vom 13. Juli 1992 lediglich , daß "ein Investor" an dem Erwerb interessiert war. Waren aber die Pläne der Kläger weder Basis noch Gegenstand der Vertragsverhandlungen, so konnten die Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten nicht darauf vertrauen , mit dem Kaufpreis sei auch die von ihnen beabsichtigte Ä nderung der Nutzung des Anwesens erkauft.
Selbst wenn sich die Kläger die Ausführungen des Sachverständigen aus dem im ersten Rechtszug eingeholten schriftlichen Gutachten zu eigen gemacht hätten, wäre auch dies kein für die Ermittlung des Vertrauensschadens erheblicher Vortrag. Der Sachverständige hat mit dem "Nachteil ... aus der nicht realisierten Investition" nichts anderes als den Gewinn ermittelt, der den Klägern bei einer verspäteten Fertigstellung des Bauvorhabens entgangen wäre. Dieser ist aber für die Berechnung der - nicht durch eine Verzögerung verursachten - Vermögensnachteile, die die Kläger hier als Schadensersatz geltend machen können, ohne Belang.
4. Damit festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang den Klägern ein Schaden dadurch entstanden ist, daß sie wegen der unzutreffenden Information über die Dauer des Mietverhältnisses das Grundstück zu teuer erworben haben, werden sie - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - vortragen und unter Beweis stellen müssen, welcher Minderwert des Grundstücks sich gegenüber einem Ende 1999 auslaufenden Mietverhältnis mit
der H. H. KG durch die Verlängerungsoption bis Ende 2004 ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1987, aaO; BGH, Urt. v. 27. September 1988 aaO).
Das bisherige Vorbringen der Kläger reicht nicht aus, um den für die Anpassung des Kaufpreises maßgeblichen Minderwert ermitteln zu können. Zwar haben die Kläger im ersten Rechtszug behauptet, durch ein Mietverhältnis von längerer Dauer sei der Verkehrswert eines zu Ausbau- oder Neubauzwecken erworbenen Grundstücks um 10 % gemindert. Die Parteien haben indes die Nutzung des Grundstücks für die Errichtung eines Boardinghouses oder auch nur für eine bauliche Umgestaltung nicht zum Vertragszweck gemacht. Es kann daher nur maßgeblich sein, welche Bedeutung der Geschäftsverkehr gewöhnlich einer Verlängerungsoption, wie sie hier vereinbart wurde, für die Wertermittlung beilegt. Den Absichten einzelner Interessenten, auf die der vom Landgericht beauftragte Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens abgestellt hat, kommt unter den hier gegebenen Umständen keine entscheidende Bedeutung zu.

III.


Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da Entscheidungsreife fehlt, muß die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erfolgen.
Das Berufungsgericht hat sich dadurch, daß es nur einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch in Betracht gezogen hat, den Blick auf die Möglichkeit des Ersatzes des Vertrauensschadens ver-
stellt. Bei zutreffender rechtlicher Sicht hätte es - zumal der Beweisbeschluß des Landgerichts vom 12. Februar 1997 eine unerhebliche Behauptung zum Gegenstand hatte - Anlaß gehabt, die Kläger nach § 139 ZPO im Hinblick auf den ihnen etwa entstandenen Schaden zu einem ergänzenden Vortrag anzuhalten. Dies ist ihm durch die Zurückverweisung der Sache (§ 565 ZPO) wieder zu ermöglichen (vgl. Senat, BGHZ 129, 112, 122; Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 193/93, NJW 1995, 587, 589).
Die Kläger erhalten auf diese Weise auch Gelegenheit, ihren Klageantrag zu überdenken. Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zum Gesellschaftsvermögen zählen soll, ist von Mitgläubigerschaft auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1995, I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1409). Die Kläger können daher nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Leistung an alle Gläubiger verlangen. Zu diesen dürfte
aber auch die R. straße 1 - Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung zählen, die ebenfalls als Gesamtschuldnerin hinsichtlich des Kaufpreises an dem Kaufvertrag mit dem Beklagten beteiligt war.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.