Landgericht Itzehoe Urteil, 03. Jan. 2007 - 9 S 27/05

ECLI:ECLI:DE:LGITZEH:2007:0103.9S27.05.0A
bei uns veröffentlicht am03.01.2007

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 22.02.2005 – Aktenzeichen: 62 C 169/04 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.379,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 34 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung ihrer Mietkaution.

2

Die Beklagten hatten der Klägerin und deren Lebensgefährten eine Wohnung vermietet. Die Mieter hatten eine Kaution in Höhe von umgerechnet 2.096,30 EUR durch Stellung einer Bankbürgschaft geleistet. Am 31.01.2003 endete das Mietverhältnis vorzeitig. Die Beklagten forderten die Klägerin und deren Lebensgefährten in der Folgezeit ergebnislos unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf. Sodann übersandten die Beklagten der Klägerin und ihrem Lebensgefährten diverse Kostenvoranschläge in der Gesamthöhe von 2.295,35 EUR und verlangten Zahlung. Diese erfolgte nicht. Daraufhin nahmen die Beklagten am 22.12.2003 die Kaution in Anspruch.

3

Der Lebensgefährte der Klägerin trat dieser seine Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution ab. Die Klägerin setzte den Beklagten erfolglos eine Frist zur Rückzahlung der Kaution bis zum 01.03.2004.

4

Die Beklagten behaupten, dass sie gegenüber der Klägerin Forderungen in die Bürgschaftssumme übersteigender Höhe hätten. Im Einzelnen wird Abgeltung von Schönheitsreparaturen, Schadensersatz wegen Beschädigungen der Mietsache sowie eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 geltend gemacht. Die Beklagten haben mit den vorgenannten Ansprüchen gegen die Mietkaution aufgerechnet.

5

Im Hinblick auf der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 154-163 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

6

Das Amtsgericht hat die Klage größtenteils abgewiesen, weil der Erstattungsanspruch der Klägerin nahezu in voller Höhe infolge der Aufrechnung erloschen sei.

7

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte bei Mietende gem. § 15 Nr. 2 des Mietvertrages verpflichtet gewesen seien, die Küche, das Wannenbad und das Duschbad zu renovieren und gem. § 15 Nr. 7 des Mietvertrages wegen der übrigen Wohnräume einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn verstrichene Abwohnzeit zu zahlen. Beide Mietvertragsklauseln seien wirksam, da sie keinen starren Fristenplan enthielten bzw. nicht an einen solchen gebunden seien.

8

Bei der Bemessung der erforderlichen Kosten könne von dem seitens der Beklagten eingeholten Kostenvoranschlag der Firma ... ausgegangen werden, welchen die Klägerin nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe. Allerdings seien die Kosten für die Zusatzbeschichtung des Wohnzimmers abzuziehen, da die Beklagten nicht hätten beweisen können, dass diese Zusatzbeschichtung erforderlich gewesen sei. Zudem seien die geltend gemachten Kosten für den Kellerraum abzuziehen, da dieser von der Renovierungsklausel nicht erfasst sei.

9

Auch seien sowohl Balkon als auch Zargen zu renovieren gewesen. Soweit die Klägerin das Vorhandensein von Stahlzargen ohne nähere Erläuterung bestritten habe, sei dies unzureichend gewesen.

10

Ferner hätten die Beklagten gegen die Klägerin auch einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigungen der Mietsache. Da in dem Mietvertrag festgehalten sei, dass die Wohnung ohne Mängel und in einwandfreiem Zustand übergeben wurde, begründe das Übergabeprotokoll bei Mietende, in welchem diverse Mängel aufgeführt worden seien, einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass die Mängel erst während der Mietzeit entstanden seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Verschmutzung der Silikonfuge der Dusche entkräften können.

11

Ferner stünden den Beklagten Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, der Einholung der Kostenvoranschläge und der Anfertigung von Lichtbildern zwecks Mängeldokumentation und ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2003 in Höhe von 130,10 EUR zu.

12

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die Klauseln bezüglich der Durchführung von Schönheitsreparaturen in dem Mietvertrag seien unwirksam, so dass den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Schönheitsreparaturen zustehe. Dies gelte auch für die Quotenabgeltungsklausel in § 15 Nr. 7 des Mietvertrages.

13

Die betreffenden Klauseln in § 15 des Mietvertrages lauten wie folgt:

14

§ 15 Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht nach Maßgabe der folgenden Ziffer 2 auf eigene Kosten vorzunehmen, ( .......).

2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:

in Küchen, Bädern, Duschen, alle 3 Jahre

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten, offenen Balkonen

und Loggien, alle 5 Jahre

in anderen Räumen alle 7 Jahre

3. Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran, sind die laufenden Schönheitsreparaturen wie folgt auszuführen:

a) bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweiligen ersten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn, oder

b) bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils ersten in Ziffer 2 genannten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn vor Ablauf des jeweils nächsten Fristenzeitraumes.

4. Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.

5. (.....)

6. (.....)

7. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffern 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.

Die Höhe des Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlags eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziffern 2-4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.

15

Die Klägerin meint weiter, das Amtsgericht habe das Bestreiten der Angemessenheit des Kostenvoranschlages und der Stahlzargen nicht als unsubstantiiert zurückweisen dürfen, ohne die Klägerin zuvor darauf hinzuweisen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz einen eigenen Kostenvoranschlag eingeholt. Sie behauptet, dass sich ihr eingeholter Kostenvoranschlag auf dieselben Leistungspositionen beziehe wie derjenige der Beklagten. Der seitens der Klägerin eingeholte Kostenvoranschlag kommt jedoch nur zu anteiligen Kosten für die Renovierung in Höhe von 985,37 EUR.

16

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagten hätten der Klägerin und deren Lebensgefährten keine ordnungsgemäße Frist zur Durchführung der Reparaturen gesetzt.

17

Bezüglich der Beschädigungen der Fliesen in der Küche habe das Amtsgericht der Klägerin wiederum zu Unrecht die Beweislast dafür auferlegt, dass die Fliesen nicht durch sie beschädigt worden seien. Dabei habe das Amtsgericht übersehen, dass der Zeuge ... glaubhaft bekundet habe, dass die Beschädigung bei Einbau des Gasboilers durch einen von den Beklagten beauftragten Handwerker erfolgt sei und die Klägerin Sachverständigenbeweis dafür angeboten hatte, dass die Beschädigung mit den Maßen des Boilers exakt übereinstimme. Bezüglich der Fliesen im Wannenbad seien der Klägerin die Kosten ebenfalls zu Unrecht auferlegt worden. Die Aussage des Zeugen ... zu diesem Punkt habe das Amtsgericht außer Acht gelassen.

18

Auch bezüglich der Beschädigung der Wasserhähne sei das Amtsgericht von einer falschen Beweislastverteilung ausgegangen und habe zudem zu Unrecht die Mehrwertsteuer zugesprochen, ohne dass deren Anfall durch Rechnungen nachgewiesen worden sei.

19

Kosten für die Anfertigung von Fotos und Erstellung des Malerangebotes seien ebenfalls nicht erstattungsfähig.

20

Bezüglich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 verfolgt die Klägerin ihren Kautionsrückzahlungsanspruch in der zweiten Instanz hingegen ausdrücklich nicht weiter.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 62 C 169/04, als Gesamtschuldner zu verurteilen, über zuerkannte 179,62 EUR hinaus weitere 1.786,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2004 an die Klägerin zu zahlen und den Beklagten vollen Umfangs die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

23

Die Beklagten beantragen,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 17.06.2005, eingegangen am 20.06.2005, Anschlussberufung eingelegt und beantragen im Wege der Anschlussberufung,

26

das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg Az. 62 C 169/04 vom 22.02.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagten sind der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Kosten der Zusatzbeschichtung von den Renovierungskosten abgezogen. Sie meinen, das Amtsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es diese Frage für beweisbedürftig hielt und den Beweis noch nicht als erbracht sah. Dann hätten die Beklagten den Zeugen ... als weiteren Zeugen benannt, der seinerzeit den Kostenvoranschlag erstellt habe. Zudem seien auch die Kosten für den Kellerraum erstattungsfähig, da dieser zu den vermieteten Räumen gehöre und daher ebenfalls der Schönheitsreparaturklausel unterliege. Sie sind der Ansicht, § 15 Nr. 7 des Mietvertrages sei wirksam und enthalte eine Schiedsvereinbarung, so dass die Kosten gem. Kostenvoranschlag für beide Parteien verbindlich seien.

30

Die Beklagten behaupten unter Vorlage der Baubeschreibung ferner in der Berufungsinstanz erstmalig, dass auch aus der Baubeschreibung hervorgehe, dass die Wohnung mit Stahlzargen ausgestattet sei.

31

Die Klägerin erwidert darauf, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um Stahlzargen gehandelt habe, und rügt den Vortrag der Beklagten als verspätet.

32

Durch Annahme des Vergleichsvorschlags der Klägerin aus deren Schriftsatz vom 09.02.2006 (Bl. 249 d.A.) mit Schriftsatz der Beklagten vom 24.02.2006 (Bl. 253 d.A.) haben sich die Parteien dahingehend teilweise geeinigt, dass die Kosten für den Austausch der Wasserhähne in Höhe von 62,99 EUR zwischen den Parteien hälftig geteilt werden.

33

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 15.03.2006 (Bl. 256 d.A.) über die Angemessenheit der Preise der in dem Kostenvoranschlag der Firma ... (Bl. 29 ff. d.A.) aufgeführten Arbeiten und über die Erforderlichkeit einer Zusatzbeschichtung aufgrund des vorhandenen gelben Farbanstrichs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 269-274 d.A.) Bezug genommen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.01.2006 (Bl. 239-241 d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2005 (Bl. 220-222 d.A.) und 15.12.2006 (Bl. 290 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

35

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

36

Der Klägerin steht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von insgesamt 1.379,34 EUR gem. § 6 Nr. 2 des Mietvertrages in Verbindung mit der Abtretungserklärung vom 01.04.2004 zu. Im Übrigen ist der Anspruch auf Erstattung der Kaution durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

37

1. Schönheitsreparaturen

a. Küche und Bäder

38

Den Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen in den Bädern und der Küche der Wohnung gem. §§ 280, 281, 535, 249 ff. BGB i.V.m. § 15 Nr. 2, Nr. 6 des Mietvertrages in Höhe von 361,52 EUR zu.

39

aa. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass sich die Küche und die Bäder bei Wohnungsrückgabe in einem renovierungsbedürftigen Zustand befanden. Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Wände noch in einwandfreiem Zustand gewesen wären, und bestreitet die Renovierungsbedürftigkeit der Räume nicht.

40

bb. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte waren daher nach § 15 Nr. 1 - 4 des Mietvertrages verpflichtet, die Küche, das Wannenbad und das Duschbad zu renovieren.

41

Die Klauseln zur Übernahme der Schönheitsreparaturen in § 15 Nr. 1-4 des Mietvertrages sind wirksam und stellen insbesondere keine unangemessene Benachteiligung der Mieter im Sinne von § 307 BGB dar.

42

Zwar handelt es sich bei den Klauseln in dem Formularmietvertrag unzweifelhaft um allgemeine Geschäftsbedingungen, d.h. Formularklauseln, die in einer Vielzahl von Fällen Anwendung finden sollen und von den Vermietern gestellt werden.

43

Allerdings ist es auch in AGB grundsätzlich zulässig, dem Mieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufzuerlegen, sofern diese nicht an einen starren Fristenplan geknüpft ist und der Mieter nicht für eine Abnutzung vor Mietbeginn einzustehen hat (vgl. Palandt-Weidenkaff § 535 BGB Rn 43, 64. Auflage 2005). Vorliegend werden die Schönheitsreparaturen den Mietern gerade nicht im Rahmen eines starren Fristenplans auferlegt, sondern § 15 Nr. 4 des Mietvertrages lässt eine Abweichung von den Fristen des § 15 Nr. 2 des Mietvertrages, orientiert am tatsächlichen Zustand der Wohnung, ausdrücklich zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der erstmalige Fristbeginn klar und transparent in § 15 Nr. 3 des Mietvertrages geregelt. Der Fristenplan beginnt ausdrücklich erst mit Mietbeginn, auch wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Die Mieter müssen daher auch nicht für die Abnutzung durch die Vormieter einstehen. Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus einem Summierungseffekt, wie die Klägerin meint. Die Klägerin meint, die Regelung sei insgesamt unwirksam, weil § 15 Nr. 3a zulasse, dass ein Mieter bei überdurchschnittlicher Abnutzung bereits nach zwei Jahren renovieren müsse, obwohl die üblichen Fristen weitaus länger liefen. Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass Sinn und Zweck der Regelung bzgl. der Durchführung von Schönheitsreparaturen derjenige ist, dass der Mieter die Kosten der Abnutzung der Wohnung tragen soll, die er verursacht hat. Damit steht es im Einklang, wenn der Mieter, der die Wohnung übermäßig beansprucht, auch vor Ablauf der üblichen Fristen des § 15 Nr. 2 renovieren muss. Die Regelung des § 15 Nr. 3 stellt nach Auffassung der Kammer auch keine eigene Fristenregelung dar, sondern regelt lediglich den Beginn der Fristen und den Zeitpunkt, zu dem – je nach tatsächlichem Zustand – erstmalig renoviert werden müsste. Auch § 15 Nr. 3 stellt dabei ausdrücklich auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ab und enthält keine generelle Renovierungspflicht vor Ablauf des ersten Fristenzeitraums gem. § 15 Nr. 2. Eine Verpflichtung zur Endrenovierung oder übermäßige Belastung mit Renovierungskosten seitens der Mieter lässt sich den Klauseln nach Auffassung der Kammer auch bei ungünstigster Auslegung nicht entnehmen, da stets der tatsächliche Zustand der Wohnung zum Maßstab genommen wird.

44

cc. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben die Küche und die Bäder am Ende der Mietzeit trotz dessen, dass sich diese in einem renovierungsbedürftigen Zustand befunden haben, nicht renoviert. Dabei hätten sie unschwer bei Durchsicht des Mietvertrages erkennen können und müssen, dass sie die Räume hätten streichen müssen.

45

dd. Es kann dahinstehen, ob die Aufforderung an die Klägerin zur Durchführung der Schönheitsreparaturen mit Schreiben der Beklagten vom 15.11.2003 ausreichend war, um die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Denn eine Fristsetzung war gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da der Lebensgefährte der Klägerin eine Renovierung mit Schreiben vom 11.11.2003 ausdrücklich abgelehnt hat und die Klägerin und deren Lebensgefährte zu keinem Zeitpunkt bereit waren, die Räume zu renovieren. Dieses Verhalten ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen.

46

ee. Der Betrag, welcher zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in Küche, Wannen- und Duschbad erforderlich ist, beträgt unter Zugrundelegung des Kostenvoranschlags der Firma ... vom 01.12.2003 (Bl. 29 d.A.) 166,52 EUR netto zzgl. der Kosten für das Lackieren der in den Räumen befindlichen Stahlzargen und Heizkörper in Höhe von insgesamt 195,00 EUR netto.

47

Dass sich in der Wohnung Stahlzargen befanden, ist zwischenzeitlich zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat zwar einerseits die Vorlage der Baubeschreibung des Objektes in der Berufungsinstanz als verspätet gerügt, aber andererseits darauf erwidert, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass die Wohnung mit Stahlzargen ausgestattet ist. Mithin hat die Klägerin den Umstand, dass Stahlzargen in der Wohnung vorhanden sind, nicht mehr bestritten. Einer Beweisaufnahme zu dem Material der Zarge bedurfte es daher nicht mehr, so dass es unerheblich ist, ob im Rahmen der (entbehrlich gewordenen) Beweisaufnahme nur auf das seitens der Beklagten in erster Instanz angebotene Beweismittel der Augenscheinseinnahme oder auf dasjenige der Berufungsinstanz der Baubeschreibung hätte zurückgegriffen werden dürfen.

48

Aus dem Kostenvoranschlag der Firma ... lassen sich die Kosten für den Anstrich der Küche und Bäder sowie die Lackierung der darin befindlichen Heizkörper und Stahlzargen auch ohne Weiteres entnehmen. Es handelt sich offensichtlich um die Positionen 1.01, 1.02, 1.10 und 1.13 (Bl. 29/30 d.A.) in Höhe von insgesamt 361,52 EUR netto.

49

Der Kostenvoranschlag ist nicht bereits deshalb verbindlich für die Parteien, weil die Beklagten diesen nach § 15 Nr. 7 des Mietvertrages eingeholt haben. Zwar sieht § 15 Nr. 7 vor, dass die Höhe des Kostenansatzes anhand eines Kostenvoranschlags eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebs des Malerhandwerks ermittelt wird. Die Klausel regelt jedoch nicht den hier einschlägigen Fall, dass sich eine Partei an der Auswahl nicht beteiligt. Insbesondere lässt sich der Klausel nicht entnehmen, dass der einseitig durch eine Partei ausgewählte Kostenvoranschlag gegenüber den Parteien Verbindlichkeit erlangen sollte. Sofern die Beklagten einen solchen Regelungsinhalt gewollt hätten, geht dieser aus der Klausel nicht hervor. Insofern gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bleibt daher nicht.

50

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Preise für die Renovierung der Räume aus dem Kostenvoranschlag der Firma ... ortsüblich und angemessen sind. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten die Preise aus dem Kostenvoranschlag mit den Mittelwerten der Formblätter der Grundlagen der Preisberechnung im Maler- und Lackiererhandwerk verglichen. Diese Formblätter dienen der Ausbildung in den Meisterschulen. Dabei hat der Sachverständige festgestellt, dass die mittleren Preise der Formblätter sogar über denjenigen liegen, welche die Firma ... berechnet hat. Das Angebot der Firma ... ist mithin sogar günstiger als die mittleren Preise, die im Malereihandwerk verwendet werden, und damit ortsüblich und angemessen.

51

Nicht erstattungsfähig ist hingegen die Mehrwertsteuer auf die kalkulierten Beträge. Denn die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass diese angefallen ist (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

52

b. Übrige Räume

53

Den Beklagten steht gegen die Klägerin hingegen kein Anspruch auf anteilige Tragung der Kosten der Renovierung für die übrigen Räume nach § 15 Nr. 7 des Mietvertrages zu. Denn die entsprechende Klausel ist nach Auffassung der Kammer intransparent und daher unwirksam. Die Kammer hält insofern nicht mehr an ihrer im Hinweisbeschluss vom 20.01.2006 geäußerten Rechtsauffassung fest.

54

Unzweifelhaft handelt es sich bei den Regelungen in § 15 des Mietvertrages um Formularklauseln, die in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden sollen und seitens des Vermieters gestellt wurden, mithin um allgemeine Geschäftsbedingungen.

55

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Wohnung noch nicht gegeben ist, gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. BGH Urteil vom 18.10.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 52/06).

56

Das Landgericht Kiel hat wiederum mit Urteil vom 27.04.2006 (Aktenzeichen: 1 S 263/05) entschieden, dass die auch im vorliegenden Fall verwendete „weiche“ Abgeltungsklausel gem. § 307 BGB unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt, intransparent ist und zu unbilligen Ergebnissen führt. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Landgerichts Kiel hinsichtlich der Unwirksamkeit der vorliegenden Abgeltungsklausel ausdrücklich an.

57

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht, wie auch das Landgericht Kiel bereits in dem vorstehend genannten Urteil ausgeführt hat, um eine „starre“ Abgeltungsregelung, wie sie der Entscheidung des BGH zugrunde lag. Denn vorliegend wird der Kostenanteil nicht starr nach den Fristen gem. § 15 Nr. 2 des Mietvertrages festgelegt, sondern durch die Verweisung auch auf § 15 Nr. 4 des Mietvertrages zugleich auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung abgestellt. Denn nach § 15 Nr. 4 des Mietvertrages kann von den Fristen gem. § 15 Nr. 2 abgewichen werden, wenn der Zustand der Wohnung deren Einhaltung nicht erfordert.

58

Gerade diese „weiche“ Abgeltungsregelung führt jedoch zu einer Intransparenz und Unklarheit der Klausel in § 15 Nr. 7, die für einen durchschnittlichen Mieter nicht zu durchschauen ist.

59

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB kann sich auch aus einer Unklarheit oder Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben. Daher verpflichtet das Transparenzgebot den Verwender, Rechte und Pflichten in seinen AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei sind jedoch keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Verpflichtung, den Inhalt einer vertraglichen Regelung klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (vgl. Palandt-Heinrichs § 307 BGB Rn 16 ff., 64. Auflage 2005).

60

Gemessen an diesen Anforderungen hält die Klausel dem Transparenzgebot nicht stand. Denn ein verständiger, sorgfältiger Mieter ist anhand der Klausel nicht in der Lage abzuschätzen, in welchem Maß er im Falle des Auszugs mit Kosten belastet wird, selbst wenn er die Wohnung besonders schonend behandelt, um den Kostenanteil gering zu halten. Im Falle einer unter- oder überdurchschnittlichen Abnutzung gelten nicht die Fristen des § 15 Nr. 2, sondern eine Abweichung nach § 15 Nr. 4. Unklar bleibt jedoch, wie die Abweichung von den üblichen Fristen im Rahmen der Berechnung des Abgeltungsquotienten berücksichtigt wird.

61

Um den Abgeltungsquotienten, d.h. den prozentualen Anteil der Renovierungskosten, welchen der Mieter zu tragen hat, ermitteln zu können, muss zunächst der Divisor feststehen, d.h. die Zeitdauer, nach welcher die Wohnung bei fortdauernder und gleichbleibender Nutzung definitiv renoviert werden müsste. Dieser Faktor steht aber vorliegend gerade nicht als bloße Rechengröße fest, wenn eine unter- oder überdurchschnittliche Abnutzung vorliegt.

62

Zieht ein berufstätiger Mieter, der stets in der Kantine gegessen hat und daher fast nie zu Hause gekocht hat, beispielsweise nach drei Jahren aus und entspricht die tatsächliche Abnutzung der Küche nur einem durchschnittlichen Abnutzungszeitraum von einem Jahr, sind für die Ermittlung des Endpunktes, wann eine Renovierung erfolgen müsste, zwei Rechenwege denkbar:

63

- Man könnte die Differenz zwischen normaler und tatsächlicher Abnutzung an die normale Frist anhängen, d.h. im vorliegenden Fall zwei Jahre (3 Jahre – 1 Jahre) zu der üblichen Frist von drei Jahren addieren, so dass die Endfrist 5 Jahre betragen würde. Dann müsste der Mieter bei Auszug hinsichtlich der Küche 3/5, also 60 % tragen.

- Oder man ermittelt zunächst den Abnutzungsgrad bezogen auf die üblichen Fristen, also hier für die Küche 1/3 und errechnet auf dieser Basis die Endnutzung, hier 9 Jahre. Dann müsste der Mieter bei Auszug nach drei Jahren nur 33 % der Kosten der Renovierung der Küche tragen.

(in Anlehnung an LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Az: 1 S 263/05)

64

Für die „normale“ Renovierungsverpflichtung des § 15 Nr. 2 mag die „weiche“ Regelung des § 15 Nr. 4 noch hinnehmbar sein, da dort nur entschieden werden muss, ob der tatsächliche Zustand der Wohnung eine Renovierung zum aktuellen Zeitpunkt erfordert oder nicht. Dies lässt sich anhand einer Besichtigung unschwer feststellen, auch wenn darüber zwischen Menschen unterschiedliche Auffassungen existieren können.

65

Bei § 15 Nr. 7 des Mietvertrages geht es hingegen darum, wann die Renovierung bei gleichbleibenden Umständen in Zukunft erforderlich werden würde, und um den Anteil an den Kosten einer erst künftig erforderlich werdenden Renovierung. Um diesen Prozentsatz bestimmen zu können, ist die Regelung des § 15 Nr. 4 nach Auffassung der Kammer ungeeignet, wie das vorstehende Beispiel gezeigt hat.

66

Die Verweisung von § 15 Nr. 7 auch auf § 15 Nr. 4 gibt dem Vermieter die Möglichkeit, sich je nach Bedarf eine der beiden Möglichkeiten auszuwählen, ohne dass dies für den Mieter überprüfbar wäre. Ob überhaupt anhand des aktuellen Abnutzungsgrades eine verlässliche Aussage darüber gemacht werden könnte, wann die nächste Renovierung fällig würde, ist zudem fraglich. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob selbst ein Sachverständiger dazu eine zuverlässige Aussage treffen könnte. Letztlich dürfte die Frage, nach wieviel Jahren wohl in Zukunft eine Renovierung der Wohnung zu erwarten sein wird, unter Einfluss von Spekulation und Mutmaßungen zu beantworten sein. Konkrete Anknüpfungstatsachen, wie die Wohnräume nach Ablauf der üblichen Fristen aussehen würden oder was bei abweichender Darstellung entscheidendes Kriterium für die Bemessung der Frist sein soll, enthält die vertragliche Regelung nicht.

67

Diese Unwägbarkeiten in der Ermittlung des Quotienten führen dazu, dass der Vermieter regelmäßig den Abgeltungsquotienten anhand der üblichen Fristen des § 15 Nr. 2 des Mietvertrages berechnen wird und insofern eine versteckte „starre“ Abgeltungsklausel vorliegt. Denn die Bemessung des Kostenanteils anhand der tatsächlichen (unter- oder über)durchschnittlichen Abnutzung ist praktisch nicht durchführbar. Eine „starre“ Abgeltungsklausel ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

68

Der Rückgriff in § 15 Nr. 7 auf die Fristen des § 15 Nr. 2 des Mietvertrages hat zudem den Effekt, dass dem Mieter erhebliche Beweisschwierigkeiten aufgebürdet werden. Denn er wird dann darlegen und ggf. beweisen müssen, dass der tatsächliche Zustand der Wohnung positiv von dem Zustand bei durchschnittlicher Abnutzung abweicht und in wieviel Jahren eine Renovierung erst erforderlich werden würde. Angesichts der oben aufgezeigten tatsächlichen Schwierigkeiten erscheint es zweifelhaft, ob der Mieter diesen Beweis würde führen können.

69

Die Unwirksamkeit von § 15 Nr. 7 erfasst auch entgegen der Ansicht der Berufung nach Auffassung der Kammer nicht die Überwälzung der Schönheitsreparaturpflicht in § 15 Nr. 1-4.

70

Die Regelungen des § 15 Nr. 1-4 stellen eigenständige Regelungen dar, welche durch die Unwirksamkeit von § 15 Nr. 7 keinen anderen Regelungsgehalt bekommen und die unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die Regelung des § 15 Nr. 7 auch nicht verstärken.

71

Zwar ist anerkannt, dass sich die Unwirksamkeit einer Formularklausel, die für sich genommen nicht zu beanstanden ist, daraus ergeben kann, dass sie zusammen mit den anderen Klauseln eine Gesamtwirkung entfaltet, die den Kunden unangemessen benachteiligt (vgl. Klimke/Lehmann-Richter, WuM 2006, 653(654)). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zulässige Klausel die unangemessene Benachteiligung durch die andere Klausel verstärkt, d.h. eine Benachteiligung verursacht, die von der isolierten Vereinbarung der anderen Klausel nicht ausgegangen wäre (vgl. Klimke/Lehmann-Richter a.a.O.). Im vorliegenden Fall stellt sich die Regelung in § 15 Nr. 7 des Mietvertrages zwar zunächst durch die Verweisung auf § 15 Nr. 2-4 als scheinbare Gesamtregelung mit den weiteren Vorschriften des § 15 dar. Allerdings ist dies bloße Folge dessen, dass auf die weichen Fristen des § 15 Nr. 2-4 abgestellt wird. Ebenso gut hätte man die Fristenregelung von § 15 Nr. 2-4 in § 15 Nr. 7 auch noch einmal gesondert aufführen können.

72

§ 15 Nr. 7 ergänzt zwar die weiteren Regelungen des § 15 des Mietvertrages und schließt die Lücke, dass eine Renovierung aufgrund des tatsächlichen Zustands noch nicht (wieder) erforderlich ist, der Mieter aber gleichwohl die Wohnung teilweise abgenutzt hat. § 15 Nr. 7 lässt sich jedoch problemlos von den übrigen Regelungen des § 15 abtrennen, ohne dass deren Regelungsinhalt in Frage gestellt würde.

73

Ebenso wie bei § 15 Nr. 2-4 soll der Mieter auch bei § 15 Nr. 7 grundsätzlich nur die Kosten seiner Abnutzung tragen. Wenn der vertragstreue Mieter die Renovierungsfristen des § 15 Nr. 1-4 eingehalten hat, wird er bei Auszug daher grundsätzlich auch nur mit anteiligen Kosten entsprechend seiner Abnutzung seit Durchführung der letzten Renovierung belastet. Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen führt daher nicht dazu, dass er im Rahmen der Abgeltungsklausel mehr Kosten tragen müsste, als sie der durch ihn verursachten tatsächlichen Abnutzung entspräche. Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im Rahmen des Fristenplans führt daher zu keiner Benachteiligung im Rahmen der Abgeltungsklausel. Die Schwierigkeit bei § 15 Nr. 7 besteht nur darin, den Abgeltungsbetrag aufgrund des tatsächlichen Zustands des Objekts zu ermitteln (s.o.).

74

Da die Klausel des § 15 Nr. 7 mithin gem. § 307 BGB unwirksam ist, kann dahinstehen, ob auch der Kellerraum von der Verpflichtung zur Schönheitsreparatur erfasst wird und ob im Wohnzimmer eine Zusatzbeschichtung erforderlich war. Denn ein Anspruch auf anteilige Tragung der Kosten für die Renovierung des Kellers und des Wohnzimmers besteht nach den vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach nicht.

75

2. Beschädigungen

a. Fliesen in der Küche

76

Den Beklagten steht kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280, 535, 249 ff. BGB i.V.m. dem Mietvertrag wegen der Beschädigung der Fliesen in der Küche zu.

77

Zwar erbringt das Übergabeprotokoll im vorliegenden Fall den Beweis für das Vorhandensein der Beschädigungen der Fliesen. Denn in dem Mietvertrag wurde ausdrücklich handschriftlich eingefügt, dass Mängel nicht festgestellt wurden und die Wohnung in einwandfreiem, renoviertem Zustand übergeben wurde, was zugleich beweist, dass die Mängel bei Mietbeginn noch nicht vorlagen. Allerdings oblag es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts den Beklagten, die Möglichkeit einer in ihren Verantwortungsbereich fallenden Schadensursache auszuräumen. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht.

78

Im Rahmen der Beschädigung einer Mietsache ist bezüglich der Beweislastverteilung zu differenzieren. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass die Mängel vorhanden sind, dass er dem Mieter die Mietsache unbeschädigt überlassen hat und dass die Ursache des Schadens in dem unmittelbaren Einflussbereich des Mieters gesetzt worden ist. Dabei muss er die Möglichkeit einer in seinen Verantwortungsbereich fallenden Schadensursache ausräumen. Gelingt ihm dies, hat der Mieter zu beweisen, dass er von der Sache keinen anderen als den vertragsgemäßen Gebrauch gemacht und Schäden, die in seinem Gefahrenkreis entstanden sind, weder verursacht noch zu vertreten hat (vgl. MüKo-Schilling § 538 BGB Rn 7, 4. Auflage).

79

Hier hat die Klägerin eine in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Schadensursache substantiiert dargelegt, nämlich den Einbau des Gasboilers. Dass dieser Einbau erfolgt ist, ist auch unstreitig.

80

Das Amtsgericht hat daraufhin die Zeugen ... und ... vernommen, sich aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder zugunsten der einen noch zugunsten der anderen Partei eindeutig festlegen können. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu zweifeln. Denn die Beweiswürdigung ist weder in sich widersprüchlich noch läuft sie Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider oder lässt wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, welche der Kammer die Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung erschließen würden, etwa eine fehlende Glaubwürdigkeit eines der Zeugen. Unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte ist das Ergebnis der Beweiswürdigung des Amtsgerichts nachvollziehbar, so dass nicht ersichtlich ist, dass das Beweisergebnis bei einer erneuten Vernehmung ein anderes werden könnte.

81

Insofern bleibt es bei dem non liquet, welches allerdings aus den eingangs geschilderten Gründen zu Lasten der Beklagten geht.

82

b. Fliesen im Bad

83

Hingegen steht den Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Fliesen im Bad gem. §§ 280 Abs. 1, 535, 249 ff. BGB in Höhe von 161,00 EUR zu. Denn die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sie den Schaden nicht zu vertreten hat.

84

Auch hinsichtlich der Fliesen in den Bädern begründet das Übergabeprotokoll unter Berücksichtigung der Eintragungen in dem Mietvertrag über den Zustand der Wohnung bei Übergabe den Beweis dafür, dass die Schäden während der Mietzeit entstanden sind. Die Möglichkeit einer in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Schadensursache hat die Klägerin insofern nicht dargelegt. Daher ist die Klägerin beweisbelastet dafür, dass sie von der Sache keinen anderen als den vertragsgemäßen Gebrauch gemacht und die Schäden weder verursacht noch zu vertreten hat. Dieser Beweis ist ihr jedoch nicht gelungen.

85

Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu zweifeln. Das Amtsgericht hat die Zeugen ..., ... und ... zu der Beweisfrage vernommen und sich in den Urteilsgründen mit deren Aussagen auseinandergesetzt. Der Zeuge ... wusste selbst nicht, woher die Beschädigungen der Fliesen im Bad kamen. Auch die Zeugen ... haben zu den Beschädigungen nichts sagen können. Dies genügt jedoch nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften, dass die Beschädigungen erst während der Mietzeit der Klägerin verursacht wurden. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist daher weder in sich widersprüchlich noch läuft sie Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider. Insofern bestand keine Veranlassung zur erneuten Vernehmung der Zeugen durch die Kammer.

86

Bei Bemessung der Höhe des Anspruchs konnte von dem seitens der Beklagten eingeholten Kostenvoranschlag ausgegangen werden, den die Klägerin hinsichtlich der Angemessenheit der Preise auch in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat. Abzuziehen waren jedoch die Kosten für die Anschaffung einer Fliese, welche bereits das Amtsgericht abgezogen hatte und gegen deren Abzug sich die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung auch nicht wenden, und die Mehrwertsteuer, deren tatsächlichen Anfall die Beklagten nicht nachgewiesen haben.

87

Insofern ergab sich ein Betrag von 230,00 EUR. Zusätzlich war ein Abzug neu für alt vorzunehmen, da die Fliesen offensichtlich – wie auf den Lichtbildern unschwer zu erkennen ist - schon etwas älter waren und durch den Einsatz von neuen Fliesen deren Haltbarkeit und Lebensdauer gesteigert wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Fliesen bei normaler Benutzung keiner allzu starken Abnutzung ausgesetzt sind, sondern sich hauptsächlich die Fugen durch Rückstände von Reinigungsmitteln dunkel verfärben. Insofern hat die Kammer den Abzug neu für alt mit 30% bemessen, so dass sich ein Anspruch auf Zahlung von 161,00 EUR ergibt.

88

c. Wasserhähne

89

Hinsichtlich der Wasserhähne haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass die Kosten in Höhe von 62,99 EUR zwischen den Parteien hälftig geteilt werden. Mithin steht den Beklagten gegen die Klägerin insoweit ein Anspruch auf Zahlung von 31,50 EUR zu.

90

3. Lichtbilder

91

Den Beklagten steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung für die Erstellung der Lichtbilder gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB in Höhe von pauschal 5 EUR zu, soweit sich die Lichtbilder auf die Beschädigungen der Fliesen im Bad und an den Wasserhähnen bezogen. Die Lichtbilder waren zur Dokumentation der Beschädigungen geeignet und auch notwendig. Der Höhe nach hat die Kammer die Kosten für die Erstellung der Bilder gem. § 287 ZPO auf pauschal 5 Euro geschätzt.

92

Aus der Akte sind ca. sieben von den Beklagten eingereichte Lichtbilder ersichtlich, welche sich auf die Beschädigungen im Bad und an den Wasserhähnen beziehen. Bei Bemessung des Preises für die Erstellung der sieben Lichtbilder hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass insoweit für die Erstellung von Lichtbildern regelmäßig auch eine pauschale Entwicklungsgebühr und ggf. Kosten für Filmmaterial anfallen. Insofern hält die Kammer einen Betrag von 5,00 EUR für angemessen.

93

4. Kosten für Malerangebot

94

Den Beklagten steht ferner ein Anspruch auf anteiliger Kosten für die Erstellung des Malerangebotes gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB in Höhe von 27,84 EUR zu.

95

Grundsätzlich war die Einholung des Malerangebotes zur Bezifferung der erhobenen Ansprüche geeignet und erforderlich. Allerdings steht den Beklagten nur insoweit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Malerangebot zu, als dieses auch erstattungsfähige Positionen enthält. Wie oben ausgeführt sind lediglich 361,52 EUR von den geltend gemachten 1.497,92 EUR erstattungsfähig, mithin rund 24 %. Daher sind auch nur 24% der Kosten für die Erstellung des Angebots erstattungsfähig, also 27,84 EUR (116,00 EUR x 24 %).

96

5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Abrechnung über die Mietkaution:

97

        

 - 716,96 EUR

ergibt einen Restanspruch von

1.379,34 EUR

in Anspruch genommener Kautionsbetrag:     

  2.096,30 EUR

Abzüge gem. Aufrechnung der Beklagten:

        

Schönheitsreparaturen

- 361,52 EUR

Fliesenarbeiten Bad

- 161,00 EUR

Wasserhähne

- 31,50 EUR

Fotos

- 5,00 EUR

Kosten für Malerangebot

- 27,84 EUR

Nachzahlung Betriebskostenabrechnung

- 130,10 EUR

98

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

99

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, wobei der Wert der Anschlussberufung bei der Bemessung der Kostenquote zweiter Instanz berücksichtigt werden musste.

100

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

101

8. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Denn die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Quotenabgeltungsklauseln wirksam sind, die sich an einer weichen Fristenregelung orientieren und keine starre prozentuale Auferlegung der Renovierungskosten enthalten, ist von grundsätzlicher Bedeutung, da derartige Klauseln im gesamten Bundesgebiet verwenden werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Unwirksamkeit der hier vorliegenden Abgeltungsklausel zugleich zur Unwirksamkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturpflicht insgesamt führt. Die aufgeworfenen Fragen sind – soweit ersichtlich - bislang auch nicht höchstrichterlich geklärt.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Itzehoe Urteil, 03. Jan. 2007 - 9 S 27/05

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Itzehoe Urteil, 03. Jan. 2007 - 9 S 27/05

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Landgericht Itzehoe Urteil, 03. Jan. 2007 - 9 S 27/05 zitiert 13 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch


Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Referenzen - Urteile

Landgericht Itzehoe Urteil, 03. Jan. 2007 - 9 S 27/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Itzehoe Urteil, 03. Jan. 2007 - 9 S 27/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2006 - VIII ZR 52/06

bei uns veröffentlicht am 18.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 52/06 Verkündet am: 18. Oktober 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Landgericht Kiel Urteil, 27. Apr. 2006 - 1 S 263/05

bei uns veröffentlicht am 27.04.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. November 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 52/06 Verkündet am:
18. Oktober 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses
zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den
Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen
auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf
aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht
gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06 - LG Mannheim
AG Mannheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger mietete mit Vertrag vom 13. November 2001 von der "Baugemeinschaft S. [der Beklagten] und R. " eine bei seinem Einzug renovierte Wohnung in M. . Das Mietverhältnis begann am 15. November 2001 und endete am 19. November 2003.
2
§ 10 des Formularmietvertrags enthält folgende Klauseln: "1. Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind. 2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. … 3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen:
a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Bad,Dusche,WC alle3Jahre
b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und alle sonstigen Räume alle 5 Jahre
c) Nebenräume (z.B. Speisekammer, Besenkammer) und alle Ölfarbanstriche alle 7 Jahre. 4. … 5. Hat der Mieter trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung die Räume zu Ziff. 3 a mindestens drei Jahre, die Räume zu Ziff. 3 b mindestens fünf Jahre, die Räume oder Einrichtungen zu Ziff. 3 c mindestens sieben Jahre benutzt, ohne diese Räume in der genannten Zeit renoviert zu haben, so hat er spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierung fachmännisch nachzuholen. … 6. Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen. Räume gemäß Ziff. 3a Ziff. 3b Ziff. 3c nach einer Nutzungsdauer von mehr als 6 Monaten 17 % 10 % 7,14 % 12 Monaten 33 % 20 % 14,28 % 24 Monaten 66 % 40 % 28,50 % 36 Monaten 60 % 42,85 % 48 Monaten 80 % 57,00 % 60 Monaten 71,40 % Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses , bzw. mit dem Zeitpunkt der letzten Renovierung durch den Mieter. … Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst durchführt. ..."
3
In einem Abrechnungsschreiben vom 31. Januar 2004 verrechnete die Vermieterin das Kautionsguthaben des Klägers von 475,05 € mit Gegenforderungen wegen zeitanteiliger Renovierungskosten für Anstricharbeiten im Wohnzimmer und Flur (270,02 €) und in der Küche und im Badezimmer (205,81 €) sowie einem weiteren Anspruch in Höhe von 15,34 €. Der Kläger zahlte den geltend gemachten Nachforderungsbetrag von 13,17 €.
4
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Auszahlung seines Kautionsguthabens von 475,05 € und die Rückzahlung des von ihm geleisteten Nachforderungsbetrags von 13,17 € verlangt; insgesamt hat er Zahlung von 498,17 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 472,88 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in WuM 2006, 190 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt:
7
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergebe sich aus der mietvertraglichen Kautionsabrede. Der Kläger habe die Kautionsabrechnung der Beklagten nicht durch Zahlung des Nachforderungsbetrags von 13,17 € anerkannt. Zwar könne in der Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen ein (bestätigendes) Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu sehen sein. Erforderlich sei allerdings, dass weitere Umstände hinzuträten, aus denen sich ergebe, dass sich die Parteien über den Bestand und die Rechtmäßigkeit der Forderung einig seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass er aufgrund der Regelung in § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags anteilige Renovierungskosten schulde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestünden zwar Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel. Diese Rechtsprechung sei jedoch erst nach der Zahlung des Saldos aus der Kautionsabrechnung bekannt geworden.
8
Die in § 10 Ziff. 6 des Formularmietvertrags enthaltene Abgeltungsklausel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularvertragliche "starre" Fristenpläne zur Ausführung von Schönheitsreparaturen unwirksam seien (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586), müsse dasselbe für Abgeltungsklauseln mit "starrer" Berechnungsgrundlage gelten. Dem Mieter müsse auch bei einer Inanspruchnahme aus der Abgeltungsklausel der Einwand offen stehen, dass infolge einer besonders schonenden Behandlung der Mietsache längere als die vereinbarten Fristen maßgeblich sind. Dabei erfordere das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass sich die Möglichkeit dieses Einwandes aus dem Wortlaut der Klausel ergebe. Diesen Anforderungen genüge die streitgegenständliche Klausel nicht. Die in § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags festgelegten Fristen und Prozentsätze gälten nicht nur im Allgemeinen, sondern ausnahmslos.

II.

9
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
10
Der Kläger hat gegen die Beklagte als Gesellschafterin der Vermieterin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einen Anspruch auf Auszahlung seines sich aus der Abrechnung der Vermieterin vom 31. Januar 2004 ergebenden restlichen Kautionsguthabens - soweit die Klage hinsichtlich dieses Anspruchs und des Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung des von ihm auf die Kautionsabrechnung geleisteten Nachforderungsbetrags nicht bereits im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist - in Höhe von 472,88 €. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines verbleibenden Kautionsguthabens ist nicht durch die Aufrechnung der Vermieterin mit Gegenforderungen auf Zahlung zeitanteiliger Renovierungskosten von insgesamt 475,83 € erloschen (§§ 387 ff. BGB). Die Aufrechnung ist unwirksam, weil der Vermieterin kein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der geltend gemachten Renovierungskosten für Anstricharbeiten in der Wohnung zusteht.
11
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Einwendungen des Klägers hinsichtlich der von der Vermieterin geltend gemachten Gegenansprüche nicht aufgrund eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen sind. Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, in der Kautionsabrechnung der Vermieterin ein Angebot auf Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrags zu sehen ist, das der Kläger dadurch angenommen habe, dass er die Abrechnung widerspruchslos hingenommen und den Nachforderungsbetrag von 13,17 € ohne Vorbehalt gezahlt hat. Denn ein solches - unterstelltes - Anerkenntnis würde lediglich die Einwendungen des Schuldners ausschließen, die er bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste (Senatsurteil vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903 = WM 1983, 685, unter II 2 a; Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 c, jew. m.w.Nachw.). Danach ist der vom Kläger erhobene Einwand der Unwirksamkeit der in § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags enthaltenen Formularklausel nicht ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, ist der Kläger bei der Zahlung des Nachforderungsbetrags davon ausgegangen, dass er der Vermieterin aufgrund der vorgenannten Vertragsbestimmung zeitanteilige Renovierungskosten schulde. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich der Kläger auch nicht in einem schuldhaften und deshalb unbeachtlichen Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der Klausel. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den sich aus der Kautionsabrechnung ergebenden Betrag gezahlt, bevor der Bundesgerichtshof einen "starren" Fristenplan für die Ausführung von Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt hat (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) und diese Entscheidung allgemeine Bekanntheit erlangt hat.
12
2. Die von der Vermieterin gegenüber dem Kautionsguthaben des Klägers aufgerechnete Gegenforderung auf Zahlung zeitanteiliger Renovierungskosten besteht nicht. Ein Anspruch der Vermieterin auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 10 Ziff. 3 des Mietvertrags kommt - wovon auch die Revision ausgeht - von vornherein nicht in Betracht , weil die Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses im November 2003 nach dem in § 10 Ziff. 3 enthaltenen Fristenplan noch nicht fällig war und die Beklagte auch einen vorzeitigen Renovierungsbedarf nicht geltend gemacht hat. Das Zahlungsverlangen der Vermieterin kann seine Grundlage daher nur in der in § 10 Ziff. 6 des Formularmietvertrags enthaltenen sogenannten Abgeltungsklausel haben. Diese Formularklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
13
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht die in § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags enthaltene Formularklausel als Abgeltungsregelung mit "starrer" Berechnungsgrundlage angesehen.
14
Der Senat kann die Auslegung der Formularklausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), weil Abgeltungsklauseln in dieser oder inhaltlich vergleichbarer Fassung auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden.
15
Gemäß § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags muss der Mieter, wenn er vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen auszieht, seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des nachstehend ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen. Die anschließend angegebenen Prozentsätze, die nach der Nutzungsart der Räume gestaffelt sind, erhöhen sich in Abhängigkeit von der mietvertraglichen Nutzungsdauer. Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat diese Regelung die Bedeutung, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet ist, wenn ein entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist.
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche "starre" Abgeltungsregelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
17
aa) Die Klausel in § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags ist allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil die ihr zugrunde liegende, in § 10 Ziff. 3 des Formularvertrags geregelte Schönheitsreparaturverpflichtung des Mieters einen "starren" Fristenplan enthielte und diese Klausel daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wäre (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05, NJW 2006, 1728, unter II 2 b). Denn § 10 Ziff. 3 des Mietvertrags, wonach sich der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" innerhalb der nach der Nutzungsart der Räume gestaffelten Fristen von drei, fünf beziehungsweise sieben Jahren auszuführen, enthält einen - zulässigen - flexiblen Fristenplan, der die Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der Wohnung ermöglicht (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III d; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).
18
Der Wirksamkeit des § 10 Ziff. 3 steht nicht entgegen, dass die weitere, in § 10 Ziff. 5 Satz 1 des Mietvertrags enthaltene Renovierungsklausel, die eine von feststehenden Fristen abhängige Renovierungspflicht des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses vorsieht, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (Senat, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, unter C I 1 a). Denn § 10 Ziff. 5 Satz 1 des Mietvertrags enthält eine eigenständige Regelung, deren Unzulässigkeit nicht die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zur Ausführung fälliger Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses - spätestens bei dessen Beendigung - gemäß § 10 Ziff. 3 des Mietvertrags zur Folge hat (vgl. Senat, aaO).
19
bb) Die Abgeltungsklausel (§ 10 Ziff. 6 des Mietvertrags) ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für sich genommen unwirksam.
20
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt, und wenn - im Falle einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung - die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGHZ 105, 71; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663, unter II 1). Zu der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Abgeltungsquote sich - wie im vorliegenden Fall - nach einer "starren" Fristenregelung richtet, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen. Er hat allerdings in dem Urteil vom 6. Oktober 2004 (aaO; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05, NJW 2006, 1728, unter II 2 b), auf das die Revision sich beruft, eine inhaltlich vergleichbare Klausel als wirksam bezeichnet. Daran wird aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht festgehalten.
21
(2) Eine Formularklausel, die den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung von Renovierungskosten nach einer "starren" Berechnungsgrundlage verpflichtet, die an einem Fristenplan von drei, fünf beziehungsweise sieben Jahren ausgerichtet ist, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LG Hamburg, NJW 2005, 2462 mit Anm. von Flatow, jurisPR-MietR 20/2005 Anm. 3; AG Hamburg, WuM 2006, 144; AG Oranienburg, GE 2006, 655; Heinrichs, WuM 2005, 155, 162; Klimke/Lehmann-Richter, ZMR 2005, 417, 418; Langenberg, Schönheitsreparaturen , Instandsetzung und Rückbau bei Wohn- und Gewerberaum, 2. Aufl., 1 B Rdnr. 89, E Rdnr. 6 f.; Riecke in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 538 Rdnr. 18; Steenbuck, WuM 2005, 220, 222; Wiek, WuM 2005, 10, 11; a.A. Kinne , ZMR 2005, 921, 925; Eupen/Schmidt NZM 2006, 644). Die Gründe, die für die Beurteilung einer formularvertraglichen "starren" Fälligkeitsregelung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen als unwirksam maßgebend sind, führen auch zur Unwirksamkeit einer entsprechenden zeitanteiligen Abgeltungsregelung.
22
Bei einer Abgeltungsklausel handelt es sich um eine - zeitlich vorverlagerte - Ergänzung der vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan (Senat, BGHZ 105, 71, 77). Ihr Zweck besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern (BGHZ aaO, S. 77, 84; Senat, Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042, unter II 2 a bb).
23
Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen , weil die Abwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen - deren Kosten der Mieter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte - rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume darstellt (vgl. § 10 Ziff. 1 des Mietvertrags), die er anderenfalls - bei einer den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Durch- führung der Schönheitsreparaturen - über eine höhere Bruttomiete im Voraus abgelten müsste (BGHZ aaO, S. 79 ff., 84).
24
Eine derartige Formularklausel benachteiligt den Mieter jedoch entgegen den Geboten von Treu und Glauben dann unangemessen, wenn sie eine "starre" Berechnungsgrundlage hat, die eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung nicht zulässt. Denn dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Mieter - gemessen am Abnutzungsgrad der Wohnung und der Zeitspanne bis zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen - eine übermäßig hohe Abgeltungsquote zu tragen hat. Sind etwa Wände und Decken der Wohnung mit besonders "langlebigen" Materialien dekoriert oder hat der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig genutzt, kann es an einem Renovierungsbedarf nach Ablauf der im Mietvertrag für die Ausführung der Schönheitsreparaturen bestimmten - üblichen - Fristen fehlen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 b m.w.Nachw.).
25
In einem solchen Fall liegt es bei einer formularmäßigen Mietvertragsklausel , die dem Mieter die Verpflichtung zu einer anteiligen Abgeltung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf der Grundlage einer "starren" Fristenregelung auferlegt, nicht anders als bei einer Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet. Denn auch eine "starre" Abgeltungsregelung führt bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung dazu, dass der Mieter mit höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Abnutzungsgrad der Wohnung entspricht. Hierdurch wird dem Mieter eine übermäßige, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässige Verpflichtung zur zeitanteiligen Abgeltung zukünftiger Instandhaltungskosten auferlegt. Dies ist mit dem Grundgedanken des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wenig zu ver- einbaren wie die Auferlegung von Renovierungspflichten nach einem feststehenden Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf.
26
c) Die in § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags enthaltene Abgeltungsklausel ist insgesamt unwirksam. Die Verpflichtung des Mieters zur zeitanteiligen Abgeltung der Kosten noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen ließe sich nur dann aufrechterhalten, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen ließe (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.). Hieran fehlt es. Ohne die in der Klausel angegebenen feststehenden Fristen und Prozentsätze kann der verbleibende Klauselteil bereits sprachlich nicht als eigenständige Regelung bestehen bleiben. Dies ließe sich nur durch eine Umformulierung erreichen, die zu einer inhaltlichen Umgestaltung der Klausel in eine gesetzlich noch zulässige Abgeltungsregelung führen würde. Dies wäre jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO; Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO, unter C I 1 a bb).
27
d) Die Unwirksamkeit der in § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags enthaltenen Abgeltungsklausel führt nicht zu einer Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden könnte. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf; das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (st.Rspr.; Senat, BGHZ 143, 103, 120 m.w.Nachw.). Bereits die erste Voraussetzung ist nicht gegeben. Wie der Senat hinsichtlich einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bereits entschieden hat, tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Stelle der unzulässigen Klausel (Urteil vom 28. Juni 2006, aaO, unter C I 1 a cc m.w.Nachw.). So verhält es sich auch bei einer unwirksamen Abgeltungsklausel, weil sie die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für den Fall ergänzt, dass die Renovierungspflicht noch nicht fällig ist. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 30.03.2005 - 8 C 8/05 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 S 52/05 -

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. November 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

I.

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel, nachdem die Kläger aus der gemieteten Wohnung des Beklagten vor Fälligkeit der von ihnen nach dem Formularmietvertrag geschuldeten Schönheitsreparaturen ausgezogen sind. Die Klausel in § 16 des Formularmietvertrages lautet wie folgt:

3

„…

4

2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume nach Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:

5

in Küchen, Bädern und Duschen

alle 3 Jahre

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten

alle 5 Jahre

in anderen Räumen

alle 7 Jahre.

6

3. Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran, sind die laufenden Schönheitsreparaturen wie folgt auszuführen:

7

a) bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweils ersten Fristenzeitraums seit Mietbeginn, oder

8

b) bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils ersten in Ziffer 2 genannten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn vor Ablauf des jeweils nächsten Fristenzeitraumes.

9

4. Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.

10

11

7. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffern 2–4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.

12

Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziffern 2–4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.“

13

Das Mietverhältnis begann am 16. Mai 2001 und endete am 31. März 2004. Die Kläger zogen aus, nachdem sie die Wände und Decken gestrichen hatten. An den Holzteilen führten sie keine Arbeiten aus. Gegen ihren Anspruch auf Auskehrung der Mietkaution erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus der Quotenabgeltungsklausel, den er zunächst anhand eines Kostenvoranschlags für Schönheitsreparaturen an den Holzteilen in der – nach seiner Behauptung baugleichen – Nachbarwohnung und sodann anhand eines Kostenvoranschlags für Schönheitsreparaturen an den Holzteilen in der streitgegenständlichen Wohnung errechnete.

14

Das Amtsgericht Kiel hat der Klage auf Auskehrung der Kaution stattgegeben. Der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch bestehe nicht, weil die Quotenabgeltungsklausel unklar und unverständlich sei und daher gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Sie sei durch ihre Verweisung auf die in § 16 Nr. 4 gegebene Möglichkeit, von den Regelfristen abzuweichen, nicht an starre Fristen gebunden, sondern eröffne dem Mieter nach ihrem Wortlaut die Möglichkeit, eine unterdurchschnittliche Abnutzung nachzuweisen. Tatsächlich sei dies aber nicht handhabbar, denn der Mieter sei nicht in der Lage darzulegen, wie seine Wohnung bei vertragsgemäßer Nutzung schlimmstenfalls hätte aussehen dürfen, wie sie statt dessen tatsächlich aussehe und welchem Abnutzungszeitraum dieser Zustand entspreche. Zudem sei die Klausel auch insoweit unklar, als sich aus ihr nicht ergebe, wie die Auswahl des den Kostenvoranschlag erstattenden Malerbetriebs vonstatten gehen soll.

15

Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, die Probleme mit der Handhabung der Klausel seien lediglich tatsächlicher Natur und machten die Klausel deshalb nicht unklar. Auch bezogen auf die Auswahl des Fachhandwerkers sei die Klausel nicht unklar. Der Mieter habe die Möglichkeit, sich an der Auswahl zu beteiligen; zudem sei der Kostenvoranschlag ohne Beteiligung des Mieters nicht verbindlich.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Die Kläger beantragen,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

II.

21

Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte kann gegen den Anspruch der Kläger auf Auskehrung der Mietkaution nicht mit einem Gegenanspruch aus der Quotenabgeltungsklausel nach § 16 Nr. 7 des Mietvertrages aufrechnen. Die Klausel ist in ihrer Ausgestaltung unklar, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher gem. § 307 BGB unwirksam. An ihrer früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (Urteil vom 25. Mai 2000 – 1 S 200/99; Urteil vom 10. Januar 2003 – 1 S 144/02) hält die Kammer ausdrücklich nicht fest.

22

1. Die Quotenabgeltungsklausel setzt eine wirksame Abwälzung der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter und damit eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB) voraus, nach dem die Erhaltung der Mietsache dem Vermieter obliegt.

23

a) Die Zulässigkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen wird damit gerechtfertigt, dass der Mieter damit einen Teil des Mietentgeltes erbringe, das der Vermieter höher kalkulieren müsse, wenn die Renovierung ihm obläge (BGH NJW 2005, 425 Rn. 34 [= WuM 2005, 50]; BGHZ 105, 71 Rn. 20 [= WuM 1988, 294]; BGH NJW 1998, 3114 Rn. 21 [= WuM 1998, 592]; BGHZ 92, 363 Rn. 26 [= WuM 1985, 46]). Ob das auch heute noch der Lebenswirklichkeit entspricht, ist allerdings fraglich. Der Vermieter wird stets versuchen, den höchstmöglichen auf dem Markt durchsetzbaren Mietpreis zu erzielen. Die Überlegung, ob er oder der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, spielt bei den Preisverhandlungen in der Praxis keine Rolle: Wird die Wohnung – etwa mit einer Wohnungsanzeige oder über eine Maklerofferte – angeboten, dann sind dort zwar regelmäßig die Art und Größe der Wohnung sowie der Mietpreis, nicht aber die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter erwähnt. Sie wird dem Mieter erst nach der grundsätzlichen Einigung über die Anmietung, also am Ende der Vertragsverhandlungen deutlich – nämlich dann, wenn ihm der vorformulierte Mietvertrag zur Unterschrift vorgelegt wird. Sieht man die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als Teil des Mietentgeltes an, dann ist die Situation also mit dem Fall vergleichbar, in dem der Vermieter auf dem Vertragsformular einen höheren Mietpreis einträgt als den, den er in der Offerte angegeben hat und auf den sich die Parteien grundsätzlich geeinigt haben. Ein solches Verhalten würde ein redlicher Vermieter aber nicht an den Tag legen.

24

Zudem ist zweifelhaft, inwieweit die Kosten der Renovierung durch einen Fachbetrieb, die in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind, tatsächlich in die Preiskalkulation einbezogen sind. Sieht man die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts an, müsste vom Vermieter aus Gründen der Preistransparenz zumindest verlangt werden, bei Abschluss des Mietvertrages offen zu legen, welche Kosten für die Renovierung der Wohnung regelmäßig anfallen. Denn die Kosten erreichen – wie der Kammer auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – regelmäßig eine beträchtliche Höhe, mit der der durchschnittliche Mieter nicht rechnet.

25

b) Die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter entspricht inzwischen aber seit Jahrzehnten der Praxis und ist im Bewusstsein der Bevölkerung verankert. Sie benachteiligt den Mieter auch deshalb nicht unangemessen, weil sie ihm die Möglichkeit gibt, die von ihm bewohnte Wohnung nach eigenen Wünschen zu gestalten, ohne während der Mietzeit länger anhaltende Arbeiten des Vermieters in den Räumen zu dulden.

26

2. Die letztgenannten Argumente können für die Wirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel nicht herangezogen werden. Sie findet sich inzwischen zwar ebenfalls recht häufig in Mietverträgen über Wohnraum, ist aber bei weitem noch nicht so lange und so weit verbreitet wie die Abwälzung der Schönheitsreparaturen, und sie ist auch im Bewusstsein der Bevölkerung nicht so stark verankert. Das Interesse des Mieters, seine Wohnung nach eigenen Wünschen und ohne „störende“ Einflüsse des Vermieters gestalten zu können, berührt die Klausel ebenfalls nicht. Die Klausel ist demnach nur dann zu rechtfertigen, wenn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als Teil des Mietentgeltes angesehen wird.

27

Geht man von diesem Ansatz aus, dann dürfen auf den Mieter nur die Schönheitsreparaturen für die Zeit abgewälzt werden, in der er die Wohnung gemietet hat. Er soll die von ihm durchgeführten Schönheitsreparaturen abwohnen können, was voraussetzt, dass die Renovierungsfristen erst mit Mietbeginn zu laufen beginnen (BGH NJW 2005, 425 Rn. 24 [= WuM 2005, 50]; BGHZ 101, 253 Rn. 41 [= WuM 1987, 306]); entsprechendes sieht § 16 Nr. 3 des Mietvertrages vor.

28

3. Diesem Grundsatz, nach dem Schönheitsreparaturen nur entsprechend der Abwohnzeit vom Mieter zu leisten sind, trägt die vorliegende Quotenabgeltungsklausel (§ 16 Nr. 7 des Mietvertrages) nicht hinreichend Rechnung.

29

a) Sie führt dazu, dass ein Vermieter, der die Wohnung nicht renoviert, umso mehr verdient, je häufiger ein Mieterwechsel stattfindet (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl. 2004, 1. Teil, E Rn. 10; Börstinghaus NZM 2004, 801, 809). Denn mit jedem Mieter, der in die unrenovierte Wohnung einzieht, beginnen die Renovierungsfristen neu zu laufen, so dass der Vermieter bei jedem Auszug vor Ablauf der Fristen erneut eine Kostenbeteiligung für eine Renovierung verlangen kann, die er tatsächlich nicht durchführt.

30

Dieser Effekt tritt bei der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel nicht ein. Wenn der jeweilige Mieter sich vertragstreu verhält und die bis zum Auszug fälligen Schönheitsreparaturen durchgeführt hat, kann der Vermieter nämlich überhaupt kein Geld verlangen, auch wenn diese z. B. bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen.

31

b) Durch die Verweisung nicht nur auf Ziffer 2 – die üblichen Fristen – sondern auch auf Ziffer 4 – die Möglichkeit, von den Fristen abzuweichen, wenn der Zustand der Mieträume deren Einhaltung nicht erfordert – wird die Höhe des zu leistenden Ersatzes vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängig gemacht. Die Kammer verkennt nicht, dass damit der Problematik starrer Renovierungsfristen Rechnung getragen werden soll. Ob der Zustand der Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses die Einhaltung der Fristen erfordert, lässt sich vom Mieter aber nur hinreichend beeinflussen, wenn die Wohnung bei Mietbeginn renoviert war oder er sie – etwa, weil ein Renovierungsturnus bereits abgelaufen war – während des Mietverhältnisses mindestens einmal renoviert hat. Denn nur dann ist die Abnutzung vollständig von ihm verursacht und er kann durch eine unterdurchschnittliche Abnutzung eine Verlängerung des Renovierungsintervalls und dementsprechend eine Verringerung seiner Kostenquote erreichen. War sie bei Mietbeginn hingegen unrenoviert oder sogar renovierungsbedürftig, lässt sich auch bei einer unterdurchschnittlichen Abnutzung während der Mietzeit nicht sagen, dass „der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert“ (§ 16 Nr. 4 des Mietvertrages), so dass der Mieter eine Verlängerung des Renovierungsintervalls und damit eine Verringerung seiner Kostenquote nicht erreichen kann. Insoweit hat er also zumindest teilweise auch die Kosten für die Abnutzung vor seiner Mietzeit zu tragen.

32

Zwar muss auch im Rahmen der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel der Mieter, der eine unrenovierte Wohnung übernimmt und unterdurchschnittlich abnutzt, nach Ablauf der Frist auch für die Abnutzung seiner Mietzeit aufkommen, weil der Zustand der Wohnung nunmehr eine Renovierung erfordert (oder schon von Beginn des Mietverhältnisses an eine Renovierung erfordert hatte). Auch dort muss er gegebenenfalls die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben, als er sie erhalten hat. Das führt aber nicht dazu, dass die Quotenabgeltungsklausel wirksam ist, sondern zeigt vielmehr, dass der Grundsatz, wonach der Mieter nur für die von ihm verursachten Abnutzungen aufkommen muss, insoweit auch bei der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel nicht eingehalten ist. Mag das dort noch hinzunehmen sein, weil die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auch den Bedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, die Wohnung nach eigenem Geschmack zu gestalten (vgl. Nr. 1 b), so ist kein Grund ersichtlich, die Abweichung von diesem Grundsatz auch auf den Zahlungsanspruch nach der Quotenabgeltungsklausel auszudehnen, die im Bewusstsein der Bevölkerung bei weitem nicht so verbreitet ist wie die allgemeine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter.

33

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die streitgegenständliche Wohnung bei Mietbeginn vollständig renoviert gewesen sei, kommt es darauf nicht an: Denn die Beurteilung, ob die Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, richtet sich nicht nach dem konkreten Einzelfall, sondern nach sämtlichen Fällen, die durch die Klausel abgedeckt werden. Die Klausel bezieht sich aber nicht nur auf bei Mietbeginn renovierte Wohnungen.

34

c) Dass der genannte Grundsatz nicht eingehalten ist, wird besonders deutlich, wenn der Mieter einer renovierungsbedürftigen Wohnung innerhalb der kurzen Mietzeit (etwa nach einem Jahr) Schönheitsreparaturen vornimmt und vor Ablauf des nächsten Renovierungsturnus (etwa nach zwei weiteren Jahren) auszieht. In diesem Fall ist – durchschnittliche Abnutzung vorausgesetzt – der Zustand der Wohnung bei Mietende besser als bei Mietbeginn. Die Belastung des Mieters mit anteiligen Renovierungskosten (für die Abwohnzeit von zwei Jahren nach der letzten Renovierung) ist in diesem Fall grob unbillig. Ebenso wie bei einer vollständigen Renovierung am Ende des Mietverhältnisses zur Abwendung der Quotenabgeltung erhält der Vermieter nämlich auch hier mehr, als ihm zusteht. Das lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, der Mieter habe mit der Renovierung nach einem Jahr eine freiwillige Leistung erbracht (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 1. Teil, B Rn. 55, E Rn. 10; Börstinghaus NZM 2004, 801, 809; a. A. BGHZ 105, 71 Rn. 26, 33 [= WuM 1988, 294]). Richtig ist zwar, dass der Mieter in diesem Fall rechtlich noch nicht zur Renovierung verpflichtet war. Tatsächlich war die Renovierung aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen notwendig. Ersichtlich hat er sie nur im eigenen Interesse vorgenommen und nicht, um dem Vermieter eine Leistung zukommen zu lassen; denn das würde wegen des Entgeltcharakters der Schönheitsreparaturen bedeuten, dass der Mieter freiwillig eine höhere als die geschuldete Miete zahlte. Konsequenterweise müsste er dem Quotenabgeltungsanspruch des Vermieters einen Bereicherungsanspruch entgegenhalten können, weil die Rückgabe der Wohnung in einem besseren Zustand als bei Mietbeginn nicht geschuldet ist.

35

4. Zudem lässt die Klausel den Mieter im Unklaren darüber, wie der Kostenansatz bei einer nur unterdurchschnittlichen Abnutzung berechnet werden soll. Die Klausel lässt allgemein Abweichungen vom Fristenzeitraum zu, ohne konkret mitzuteilen, auf welche Weise im Einzelfall von der Frist abgewichen werden soll. Zieht der Mieter etwa nach drei Jahren aus und entspricht seine tatsächliche Abnutzung einem durchschnittlichen Abnutzungszeitraum von nur zwei Jahren, dann sind zwei Berechnungsmöglichkeiten denkbar:

36

Entweder man geht davon aus, dass der Renovierungsturnus sich um ein Jahr verlängert, weil der tatsächliche Abnutzungsgrad einer um ein Jahr geringeren Abwohnzeit entspricht. Das bedeutet, dass der Kostenansatz für Küche, Bäder und Duschen nach einem Turnus von vier Jahren berechnet werden müsste; da der Mieter drei Jahre abgewohnt hätte, müsste er 75% zahlen.

37

Oder man legt zugrunde, dass Küche, Bäder und Duschen nur zu 2 / 3 abgenutzt sind, so dass der Renovierungsturnus sich auf 4 1 / 2 Jahre verlängert. Dann müsste der Mieter nur 67% zahlen.

38

Obwohl nur die zweite Berechnungsmethode dem Grundgedanken hinreichend Rechnung trägt, dass der Mieter nur den von ihm tatsächlich abgewohnten Teil der Renovierung zahlen soll, kann der durchschnittliche Mieter aus der Klausel nicht erkennen, welche Berechnungsmethode gelten soll.

39

5. Abgesehen von diesen Unklarheiten bei der Berechnung stellt die Klausel den Mieter vor praktisch unlösbare Beweisschwierigkeiten, wenn er geltend machen will, dass er die Wohnung nur unterdurchschnittlich abgenutzt hat, so dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfristen noch nicht erforderlich wäre.

40

a) Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der – durch Augenscheinseinnahme oder Sachverständigengutachten leichter zu beweisende – Vortrag, die Wohnung sei noch nicht renovierungsbedürftig, im Rahmen der Quotenabgeltungsklausel nicht ausreicht, sondern vorgetragen und notfalls bewiesen werden müsste, wie die Wohnung bei durchschnittlicher Abnutzung hätte aussehen dürfen, wie sie statt dessen tatsächlich aussieht und welchem Abnutzungszeitraum bei durchschnittlicher Abnutzung der tatsächliche Zustand entspricht. Das ist in der Praxis kaum möglich; ob ein Sachverständiger (vgl. LG Hamburg WuM 2005, 453 Rn. 8) hierzu eine zuverlässige Aussage treffen könnte, ohne auf hypothetische oder spekulative Annahmen zurückzugreifen, ist zweifelhaft.

41

Soweit die Berufung vorträgt, diese Schwierigkeiten im tatsächlichen Bereich machten die Klausel nicht unklar, mag dies zwar zutreffen. Die unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich aber daraus, dass er das ihm zustehende Recht, wegen einer unterdurchschnittlichen Abnutzung nur eine geringere Quote zu zahlen, wegen der Beweisschwierigkeiten tatsächlich regelmäßig nicht ausüben kann. Würde dem Mieter – wie bei einer starren Fristenregelung – dieses Recht nicht eingeräumt, wäre die Klausel nämlich wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Nichts anderes kann gelten, wenn das Recht zwar formal gewährt wird, aber von vornherein so angelegt ist, dass ein Mieter es tatsächlich kaum ausüben kann.

42

b) Dieser Effekt wird zum Nachteil des Mieters noch dadurch verstärkt, dass die in § 16 Nr. 2 des Mietvertrages genannten Regelfristen nicht mehr der heutigen Lebenswirklichkeit entsprechen, die durchschnittlich erforderlichen Renovierungsintervalle vielmehr inzwischen deutlich länger sind.

43

aa) Die Fristen entsprechen denen aus dem vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Mustermietvertrag von 1976, welcher die Fristen der Musterverträge des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen e.V. aus den Jahren 1962 und 1963 übernommen hat (Langenberg WuM 2006, 122, 123). Seitdem – und auch seit dem Rechtsentscheid des BGH vom 30. Dezember 1984, in dem der BGH sich mit der Länge dieser Fristen auseinandergesetzt und sie als angemessen angesehen hat (BGHZ 92, 363 Rn. 19 [= WuM 1985, 46]) – haben sich aber die Ausstattung der Wohnungen, die durchschnittliche Wohnungsbelegung und die Qualität des Dekorationsmaterials entscheidend geändert, was erhebliche Auswirkungen auf die Zeitspanne hat, nach deren Ablauf die Durchführung der Schönheitsreparaturen üblicherweise erforderlich ist:

44

(1) Die übliche Ausstattung der Wohnungen war in den 1960er Jahren deutlich einfacher als heute. Während heutzutage eine Sammelheizung mit zentraler Warmwasserversorgung und ein Elektroherd dem üblichen Standard entspricht, verfügten damals noch viele Wohnungen über Kohleöfen zur Beheizung, Warmwasserversorgung und für die Kochstelle, die erhebliche Emissionen ausstießen und dadurch maßgeblichen Anteil an der Abnutzung der Dekoration der Wohnung hatten.

45

(2) Jedenfalls Anfang der 1960er Jahre herrschte zudem noch die Wohnungsnot aus der Nachkriegszeit vor, so dass die Wohnungen bezogen auf ihre Größe mit mehr Personen belegt waren als heute oder auch zur Zeit des Mietbeginns 2001, mit der Folge, dass sie stärker abgenutzt wurden. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt hat sich seitdem entspannt. Hinzu kommt, dass der Lebensstandard sich erheblich verbessert hat, so dass dem einzelnen nunmehr erheblich mehr Platz in der Wohnung zur Verfügung steht als damals. War eine Zweizimmerwohnung damals regelmäßig von zwei Personen bewohnt, so ist diese Größe heute eher für einen Einpersonenhaushalt üblich.

46

(3) Schließlich sind die üblicherweise verwendeten Farben, Lacke und Tapeten heute deutlich beständiger und haltbarer als damals; die Qualität hat sich auch seit 1984 noch erheblich verbessert.

47

bb) Diese drei Faktoren führen zusammengenommen dazu, dass eine Wohnung heutzutage nach durchschnittlich drei (Küchen, Bäder und Duschen), fünf (Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten) bzw. sieben Jahren (andere Räume) regelmäßig noch nicht renovierungsbedürftig ist (Langenberg WuM 2006, 122, 125), was auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Jahr 2001 gilt. Eine Renovierung nach Ablauf der in § 16 Nr. 2 des Mietvertrages genannten Fristen ist nur bei einer überdurchschnittlichen Abnutzung erforderlich. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Mieter nicht nur für eine unterdurchschnittliche, sondern auch für eine nur durchschnittliche Abnutzung beweisbelastet ist, wenn er nicht mit einer an zu kurzen Renovierungsfristen orientierten und damit zu hohen Kostenquote belastet werden will. Faktisch wird damit die Beweislast zum Nachteil des Mieters geändert, weil er auch nachzuweisen hat, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs nicht einmal durchschnittlich abgenutzt ist. Das ist im Hinblick auf § 309 Nr. 12 BGB problematisch.

48

6. Problematisch ist die Klausel auch hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Kosten.

49

a) Maßgebend soll ein Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes des Malerhandwerks sein, wobei die Klausel nicht regelt, ob der Brutto- oder der Nettobetrag gelten soll. Da es sich bei dem Quotenabgeltungsanspruch um einen Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, für den nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur in bestimmten Fällen die Mehrwertsteuer zu ersetzen wäre, dürfte der Bruttobetrag gemeint sein; das entspricht jedenfalls der im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit von AGB-Klauseln maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung.

50

Dem durchschnittlichen Mieter, auf dessen Sichtweise es für die Wirksamkeit der Klausel ankommt, ist bei Anmietung der Wohnung nicht klar, dass diese Kosten einen beträchtlichen Umfang annehmen können. Er kann bei Abschluss des Mietvertrages nicht wissen, mit welchem Betrag der Vermieter die Schönheitsreparaturen kalkuliert hat, sofern dieser seine Kalkulation nicht offenlegt, und wird erst bei seinem Auszug von der Höhe der Kosten überrascht. Dass die Kosten einer Renovierung durch einen Fachhandwerker beträchtlich sind, zeigt nicht nur der hier zu entscheidende Fall, in dem der als Anlage A 3 vorgelegte Kostenvoranschlag allein für das Streichen der Holzteile in der 3-Zimmer-Wohnung mehr als 3300€ brutto vorsieht. Der Kammer ist auch aus verschiedenen anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass die Kosten einer Renovierung auch bei kleinen Wohnungen einen noch deutlich höheren Betrag ausmachen können.

51

Demgegenüber machen die Kosten für eine Eigenrenovierung des Mieters – auch bei Vertragsschluss im Jahr 2001 – nur einen Bruchteil aus (BGHZ 105, 71 Rn. 25 [= WuM 1988, 294]; BGHZ 92, 363 Rn. 31 [= WuM 1985, 46]), weshalb der Mieter eine am Ende des Mietvertrages wegen Ablaufs der Fristen fällige Renovierung regelmäßig auch selbst durchführt. Diese Möglichkeit wird ihm zur Abwendung der Kostenquote zwar auch bei einem Auszug vor Ablauf der Renovierungsfrist gegeben. Sie bedeutet aber, dass der Mieter wiederum mehr leistet, als er abgewohnt hat, so dass der Vermieter auch in diesem Fall ungerechtfertigt bereichert ist.

52

b) Gerade weil die Eigenrenovierung den Mieter nur mit einem Bruchteil der Kosten einer Renovierung durch einen Fachbetrieb belastet, läuft die Quotenabgeltungsklausel nach einem Kostenvoranschlag zwar nicht rechtlich (BGH NJW 2004, 3042 Rn. 29 [= WuM 2004, 466]), aber faktisch auf eine (unzulässige) Endrenovierungsklausel hinaus (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, Teil 1, E Rn. 10; Börstinghaus NZM 2004, 801, 809; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. 2001, Anh. § 9 Rn. 507), und zwar um so stärker, je länger der Abwohnzeitraum ist. Dass der Mieter sich (rechtlich) nicht auf eine vollständige Renovierung einlassen muss (Steenbuck WuM 2005, 220, III 2), ändert daran nichts. Denn es wäre für den Mieter wirtschaftlich unvernünftig, eine Quote für anteilige Renovierungskosten zu zahlen, die höher ist als die Kosten einer kompletten Eigenrenovierung, weshalb er sich in der Praxis meist aus wirtschaftlichen Gründen zur Eigenrenovierung veranlasst sieht. Die vermeintliche Entscheidungsfreiheit zwischen Endrenovierung und Zahlung der Quote besteht wegen die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Mieter daher faktisch nicht.

53

7. Zudem kann die Klausel zu unbilligen Zufallsergebnissen führen: Zieht der Mieter nach Ablauf der Fristenzeiträume – etwa nach genau 15 Jahren – aus und hat er die laufenden Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses jeweils durchgeführt, sind die Schönheitsreparaturen nunmehr in sämtlichen Räumen (mit Ausnahme solcher, für die ein 7-jähriger Turnus gilt), fällig. Führt der Mieter sie nicht aus, ist er nur dann zur Zahlung von Renovierungskosten (als Schadensersatz) verpflichtet, wenn er zuvor unter Fristsetzung aufgefordert worden ist, im einzelnen konkret bezeichnete Schönheitsreparaturen durchzuführen (§ 281 BGB). Dabei müsste er nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur den Nettobetrag zahlen, wenn nicht der Vermieter tatsächlich renovieren lässt.

54

Endet das Mietverhältnis nur einen Monat früher, also nach 14 Jahren und 11 Monaten, muss der Mieter hingegen ohne jede Vorwarnung oder Fristsetzung (fast) die gesamten Renovierungskosten – und zwar den Bruttobetrag – nach der Quotenabgeltungsklausel zahlen, weil die Renovierungsfristen zwar fast, aber noch nicht vollständig abgelaufen sind. Insofern steht er in zweierlei Hinsicht erheblich schlechter als bei einem Auszug nach 15 Jahren: Zum einen tritt die Zahlungspflicht automatisch und ohne weitere Voraussetzung ein, zum anderen sind die anteiligen Bruttokosten für die Renovierung deutlich höher als die vollständigen Nettokosten. Aber auch die Tatsache, dass er sich während der Dauer des Mietverhältnisses vertragstreu verhalten und nach Ablauf der Fristenzeiträume jeweils renoviert durchgeführt hat, gereicht dem Mieter jetzt zum Nachteil: Hätte er das nicht getan, wären die Fristen nämlich bereits seit langem abgelaufen und die Schönheitsreparaturen fällig, so dass er zur Zahlung – gegebenenfalls nur des Nettobetrags – wiederum nur nach fruchtlosem Ablauf einer zur Renovierung gesetzten Frist verpflichtet gewesen wäre (§ 281 BGB).

55

8. Wertungswidersprüche ergeben sich auch in den Fällen, in denen der Vermieter die Wohnung nach dem Ablauf der Mietzeit umgestalten will.

56

a) Der kostenmäßigen Differenz zwischen Eigenleistung und Ausführung durch einen Fachbetrieb wird in den Fällen Rechnung getragen, in denen die Renovierungsfristen bei Auszug des zur Renovierung in Eigenleistung bereiten Mieters abgelaufen sind, der Vermieter die Wohnung aber umbauen will. In diesen Fällen hat der Mieter an Stelle der eigentlich geschuldeten Renovierung die Kosten hierfür zu erstatten, allerdings nicht nach einem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs für das Malerhandwerk, sondern nur in Höhe dessen, was er für eine Eigenrenovierung aufwenden müsste (BGH NJW 2005, 425 Rn. 32 [= WuM 2005, 50]; BGHZ 92, 363 Rn. 31 [= WuM 1985, 46]). Die Möglichkeit einer Kostenersparnis durch Eigenleistungen darf ihm nämlich nicht durch Umstände aus der Sphäre des Vermieters abgeschnitten werden (BGHZ 105, 71 Rn. 25 [= WuM 1988, 294]).

57

b) Überträgt man diese Wertung auf den Fall, in dem der Mieter vor Ablauf der Renovierungsfrist auszieht und der Vermieter die Wohnung nur dekorativ umgestalten will, dürften ihm ebenfalls nur die seiner Abwohnzeit entsprechenden anteiligen Kosten der Renovierung in Eigenleistung auferlegt werden. Statt dessen sieht die Abgeltungsklausel aber den wesentlich höheren Kostenansatz nach einem Kostenvoranschlag vor; die Abwendung durch Eigenrenovierung ist dem Mieter in diesem Fall verwehrt.

58

Zudem ist unklar, wie der Mieter hier seine Erfüllungsbereitschaft hinsichtlich einer Renovierung in Eigenleistung zeigen sollte, welche bei einem Auszug nach Ablauf der Renovierungsfristen Voraussetzung dafür sein soll, dass der Mieter nur die Kosten für eine Eigenrenovierung zahlen muss (BGH NJW 2005, 425 Rn. 33 [= WuM 2005, 50]). Sind die Fristen bei Auszug noch nicht abgelaufen, kann es mangels einer erfüllbaren Pflicht zur Renovierung nämlich auch keine entsprechende Erfüllungsbereitschaft geben, und es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Mieter die von ihm nicht geschuldeten Arbeiten ablehnt.

59

c) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt insoweit nicht in Betracht; der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vielmehr für deren Klarheit verantwortlich. Denn bei dieser Fallgestaltung handelt es sich nicht nur um zu vernachlässigende Einzelfälle: Ein Vermieter, der mangels Ablaufs der Fristen nicht mit einer Renovierung durch den Mieter rechnen kann, wird nicht selten entschlossen sein, die gleichwohl schon einige Gebrauchsspuren aufweisende Wohnung vor der Weitervermietung zumindest teilweise umzugestalten, weil sich eine modernisierte Wohnung angesichts der seit einigen Jahren entspannten Lage auf dem Wohnungsmarkt deutlich leichter neu vermieten lässt als eine veraltete.

60

d) Daran zeigt sich, dass es vielfach von Zufällen abhängt, ob der Mieter anteilige Kosten nach einem Kostenvoranschlag oder nur Kosten für eine Eigenrenovierung zahlen muss. Zudem wird der Mieter nicht ohne weiteres wissen, ob der Vermieter nach dem Auszug des Mieters vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen eine Umgestaltung plant oder nicht. Der Vermieter wird ihm eine solche Absicht nicht ohne weiteres mitteilen, sondern vielfach abwarten, ob eine vollständige und nicht geschuldete Renovierung durch den Mieter erfolgt, der damit eine hohe Zahlung nach der Abgeltungsklausel vermeiden will. Damit hätte der Vermieter aber auch den Kostenanteil für die Renovierung gespart, den der Mieter nicht abgewohnt und daher ohnehin nicht geschuldet hätte, und wäre insoweit auf Kosten des Mieters ungerechtfertigt bereichert.

61

9. Demnach wäre es allenfalls angemessen, die Kostenquote am Wert der hypothetischen Eigenleistungen zu bemessen. Dass sich fast jeder Mieter darauf berufen würde, dass er fällige Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausgeführt hätte (BGHZ 105, 71 Rn. 25 [= WuM 1988, 294]), spricht nicht gegen eine solche Regelung, denn die Eigenrenovierung ist in der Praxis der Regelfall. Die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Wertes der Eigenleistungen sind nicht höher als im Fall eines Umbaus der Mietwohnung nach Ende des Mietvertrages, weil hier wie dort der Wert geschätzt werden kann (BGHZ 92, 363 Rn. 31 [= WuM 1985, 46]).

62

Eine Orientierung des Kostenansatzes an den Eigenleistungen würde auch eher als eine Orientierung an einem Kostenvoranschlag dem Zweck der Klausel entsprechen, der darin besteht, einen angemessenen, im vereinbarten Nettomietzins nicht enthaltenen Ausgleich für den Zeitanteil des Mieters am laufenden Renovierungsturnus zu verschaffen (BGHZ 105, 71 Rn. 25 [= WuM 1988, 294]): Weil in der Praxis die Wohnung regelmäßig in Eigenleistung renoviert wird, ist nämlich nur die Abgeltung der – fachgerechten – Eigenleistungen angemessen.

63

10. Unklar ist die Klausel auch hinsichtlich der Auswahl des Fachbetriebes, der den Kostenvoranschlag erstellen soll. Nach dem Wortlaut des § 16 Nr. 7 des Mietvertrags soll dies durch einen „von den Vertragsparteien ausgewählten“ Fachbetrieb erfolgen. Das lässt aber offen, ob Vermieter und Mieter sich auf einen Fachbetrieb einigen müssen oder ob es ausreicht, wenn lediglich eine Vertragspartei einen Fachbetrieb auswählt. Entgegen der Ansicht der Berufung geht es dabei nicht um die Frage, ob der Kostenvoranschlag verbindlich ist, sondern darum, ob ein allein vom Vermieter (oder auch vom Mieter) ohne Einverständnis mit der anderen Vertragspartei eingeholter Kostenvoranschlag überhaupt als Grundlage der Kostenquote dienen kann. Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der durchschnittliche Mieter die Klausel eher so verstehen wird, dass die Parteien den Fachbetrieb gemeinsam auswählen, sich also darüber einigen müssen, so dass der Mieter erwarten kann, von dem Vermieter, der den Quotenabgeltungsanspruch geltend machen will, einbezogen zu werden. Welche Folgen es hat, wenn dies nicht geschieht, regelt die Klausel nicht.

64

11. Will der Mieter die Kostentragungspflicht durch eine Renovierung in Eigenregie abwenden, ergibt sich ein weiteres Problem, das die Abgeltungsklausel nicht befriedigend zu lösen vermag: Es ist nämlich unklar, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen der Mieter zur Abwendung der Kostenquote die Wohnung selbst teilweise renoviert, so dass noch einige Nacharbeiten erforderlich sind, der Wert der erbrachten Leistungen aber möglicherweise schon höher ist als die Kostenquote, die der Mieter entsprechend seiner Abwohnzeit zu tragen hätte. Eine entsprechende Fallkonstellation liegt dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde, in dem die Kläger die Wände gestrichen, an den Holzteilen (Fußleisten, Fensterrahmen, Türen) allerdings keine Arbeiten durchgeführt haben.

65

a) Ob die Klausel eine derartige Teilrenovierung zulässt, ergibt sich aus ihr nicht. Sie mag zwar so auszulegen sein, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen auch lediglich in einzelnen Räumen der Wohnung ausführen und hierdurch seine Zahlungsverpflichtung aus der Abgeltungsklausel entsprechend verringern kann (BGH NJW 2004, 3042 Rn. 27 [= WuM 2004, 466]). Dafür spricht, dass auch die Renovierungsintervalle für die einzelnen Räume selbst unterschiedlich sind (§ 16 Nr. 2 des Mietvertrages). Hiervon ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Mieter – wie hier – in sämtlichen Räumen bestimmte Arbeiten durchführt und bestimmte Arbeiten unterlässt, so dass zwar jeder Raum teilweise, aber kein Raum vollständig renoviert ist.

66

b) Die Klausel lässt aber nicht nur die Zulässigkeit einer solchen Teilrenovierung, sondern – bejaht man die Zulässigkeit – auch deren Folgen für den Abgeltungsanspruch des Vermieters offen. Denkbar sind nämlich drei mögliche Rechtsfolgen – die sich auch dann ergeben können, wenn der Mieter zwar insgesamt renoviert, für eine fachgerechte Renovierung aber noch einige Nachbesserungsarbeiten erforderlich sind:

67

aa) Entweder der Mieter muss gar nichts zahlen, weil seine Arbeiten insgesamt schon einen Umfang haben, der seine Abwohnzeit übersteigt, also seine Arbeiten gemessen an einer vollständigen fachgerechten Renovierung wertmäßig einen größeren prozentualen Anteil haben als den prozentualen Anteil, den der Mieter nach der Abgeltungsklausel zu zahlen hätte. Diese Rechtsfolge würde bedeuten, dass nicht nur ein Kostenvoranschlag für die gesamte Renovierung eingeholt werden müsste, sondern auch die durchgeführten Arbeiten bewertet werden müssten, um festzustellen, ob noch eine Zahlungspflicht besteht oder nicht. Sind lediglich noch Nachbesserungsarbeiten erforderlich, so müsste zusätzlich noch ein Kostenvoranschlag für diese eingeholt werden. Eine derartige Auslegung würde zwar möglicherweise dem Zweck der Abgeltungsklausel am nächsten kommen, denn der Vermieter bekäme wertmäßig das, was der Mieter abgewohnt hat. Sie kann von einem durchschnittlichen Leser der Klausel aber nicht ohne weiteres entnommen werden. Im übrigen wird der Mieter bei dieser Auslegung in der Regel nicht selbst erkennen können, ob er ordnungsgemäß erfüllt hat oder (noch) nicht.

68

bb) Oder der Mieter muss die seiner Abwohnzeit entsprechende Kostenquote auf die vollständige Renovierung zahlen, weil er die Zahlungspflicht nicht durch die in der Klausel vorgesehene fachgerechte Renovierung abgewendet hat; dass die Renovierung zur Abwendung der Zahlungspflicht fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt sein muss, ergibt sich aus § 243 BGB (BGH NJW 2004, 3042 Rn. 27 [= WuM 2004, 466]; BGHZ 105, 71 Rn. 16 [= WuM 1988, 294]). Diese Rechtsfolge entspricht zwar dem Wortlaut der Klausel. Sie benachteiligt den Mieter aber unangemessen, weil er in diesem Fall doppelt belastet wäre – zum einen mit der Renovierung der Wohnung, die möglicherweise nur noch geringe Nacharbeiten erfordert und wertmäßig bereits weit über den für die Abwohnzeit eigentlich geschuldeten Anteil hinausgehen kann, und zum anderen mit der gleichwohl zu zahlenden Kostenquote. Der Vermieter wäre hingegen ungerechtfertigt begünstigt, weil er in den Genuss einer fast vollständigen Renovierung käme, auf die er keinen Anspruch hat, und zusätzlich noch die Kostenquote verlangen könnte, die möglicherweise sogar über den Betrag hinausgeht, der für die Nacharbeiten aufgewendet werden müsste. Diesem Ergebnis ließe sich auch nicht mit dem Argument begegnen, dass der Mieter – wie allgemein bei mangelhaften Werkleistungen – zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten und der Vermieter ihm hierfür eine Frist setzen müsse. Denn der Mieter ist vor Ablauf des Turnus nicht zur Renovierung verpflichtet. Vielmehr ist der Abgeltungsanspruch nach der Kostenquote ein primärer Erfüllungsanspruch des Vermieters, dem Mieter wird lediglich das Recht zur Abwendung der Zahlungsverpflichtung durch Renovierung eingeräumt (BGH NJW 2004, 3042 Rn. 24 [= WuM 2004, 466]; BGHZ 105, 71 Rn. 18 [= WuM 1988, 294]).

69

cc) Die dritte nach der Klausel mögliche Rechtsfolge ist schließlich die, dass der Mieter eine seiner Abwohnzeit entsprechende Kostenquote lediglich auf die Nacharbeiten zahlen müsste. Davon geht offenbar auch der Beklagte aus, denn er errechnet seinen Anspruch aus einem Kostenvoranschlag nur über die von den Klägern nicht ausgeführten Arbeiten. Diese Auslegung lässt sich aber für den durchschnittlichen Leser der Klausel nicht ohne weiteres entnehmen, denn nach deren Wortlaut soll ein Kostenvoranschlag über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen und nicht nur über die Nacharbeiten eingeholt werden. Sie benachteiligt zudem – wie die zweitgenannte Auslegung – den Mieter unangemessen, der möglicherweise wertmäßig schon mehr renoviert hat als seiner Abwohnzeit entspricht und gleichwohl noch zu einer Zahlung verpflichtet sein soll.

70

c) Welche der drei Auslegungsmöglichkeiten gelten soll, lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Schwierigkeiten bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln (BGH WuM 2004, 663 Rn. 28) wäre es dem Verwender der Klausel aber möglich und zumutbar gewesen, hier für Klarheit zu sorgen.

71

Da zwei der drei Auslegungsmöglichkeiten demnach zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen und für die Prüfung der Wirksamkeit der Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, § 305 c Rn. 20 m. w. N.), ist insgesamt von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen, so dass die Klausel auch unter diesem Aspekt unwirksam ist.

72

12. Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Klausel ergeben sich ferner daraus, dass sie ihrem Wortlaut nach nicht erst nach einer Mietzeit von gewisser Dauer, sondern schon vom ersten Tag an einen Anspruch auf Kostenbeteiligung gibt. Das bedeutet, dass auch ein Mieter, der bereits wenige Wochen nach Einzug oder nach der letzten Renovierung auszieht, sich an den Renovierungskosten beteiligen muss, und zwar auch dann, wenn er gerade im Hinblick auf seinen in Kürze bevorstehenden Auszug renoviert hat. Das dürfte unzulässig sein, weil innerhalb des ersten Jahres oder zumindest der ersten Monate kein erneuter Renovierungsbedarf besteht. Faktisch bedeutet diese Regelung im übrigen, dass der Mieter der Zahlungspflicht durch Eigenrenovierung nicht vollständig entgehen kann, denn regelmäßig wird er schon aus Zeitgründen nicht in der Lage sein, die Schönheitsreparaturen erst am letzten Tag der Mietzeit durchzuführen.

73

Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht über § 242 BGB ändern, weil es sich bei der Renovierung kurz vor Auszug nicht um einen krassen Ausnahmefall, sondern eher um den Regelfall handelt, den die Klausel nicht berücksichtigt. Würde man das Ergebnis regelmäßig über § 242 ändern, käme dies einer geltungserhaltenden Reduktion der Klausel gleich, die nach § 306 Abs. 2 BGB unzulässig ist.

74

13. Die Formulierung der Klausel „Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen … nicht fällig“, führt den durchschnittlichen Mieter zudem insofern in die Irre, als sie suggeriert, dass sie nur in bestimmten Fallkonstellationen eingreift. Tatsächlich muss der vertragstreue Mieter, der die einzelnen Räume nach den angegebenen Regelfristen jeweils renoviert hat, bei Vertragsende praktisch in jedem Fall einen Geldbetrag nach der Quotenabgeltungsklausel an den Vermieter zahlen. Nur wenn genau bei Vertragsende sämtliche Renovierungsfristen abgelaufen sind, greift die Klausel nicht ein, sondern der Mieter ist nach der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel zur vollständigen Renovierung verpflichtet, weil er die Dekoration vollständig abgewohnt hat. Da die Fristenzeiträume für die verschiedenen Räume unterschiedlich lang sind (3/5/7 Jahre), tritt dieser Fall jedoch erst nach 105 Jahren (3u5u7 Jahre) – in der Praxis also nie – ein. Aber auch wenn die Wohnung nur über Räume mit einem Renovierungsturnus von 3 oder 5 Jahren verfügt, würde die Quotenabgeltungsklausel nur bei einem Auszug nach jeweils genau 15, 30 oder 45 Jahren nicht eingreifen.

75

Berücksichtigt man darüber hinaus die beträchtliche Höhe der Kosten, mit der der Mieter bei Anmietung der Wohnung regelmäßig nicht rechnet, dann zeigt sich, dass die Klausel den Mieter insgesamt über ihre erhebliche wirtschaftliche Tragweite im Unklaren lässt: Damit, dass der Vertragspartner in seinen AGB – also in den nicht ausgehandelten, von ihm einseitig vorgegebenen Vertragsbestimmungen – eine Klausel mit einer derart gravierenden wirtschaftlichen Bedeutung verwendet, muss niemand rechnen.

76

14. Schließlich ist auch die Formulierung der Klausel für den durchschnittlichen Mieter praktisch kaum verständlich. Sofern er nicht juristisch vorgebildet ist, wird er aus der Verweisung in Ziffer 7 auf die Ziffern 2–4 der Klausel kaum ersehen können, dass er die theoretische Möglichkeit hat, durch den Nachweis einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung den von ihm an den Vermieter zu zahlenden Betrag zu verringern.

77

15. Fehlt es daher an einem Gegenanspruch des Beklagten, mit dem er aufrechnen könnte, so ist die Mietkaution einschließlich der angefallenen Zinsen an die Kläger auszukehren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

78

Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Quotenabgeltungsklauseln auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BGH zu Schönheitsreparaturklauseln zulässig sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung, da derartige Klauseln im gesamten Bundesgebiet Verwendung finden. Die aufgeworfenen Fragen sind noch nicht höchstrichterlich geklärt.


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. November 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

I.

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel, nachdem die Kläger aus der gemieteten Wohnung des Beklagten vor Fälligkeit der von ihnen nach dem Formularmietvertrag geschuldeten Schönheitsreparaturen ausgezogen sind. Die Klausel in § 16 des Formularmietvertrages lautet wie folgt:

3

„…

4

2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume nach Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:

5

in Küchen, Bädern und Duschen

alle 3 Jahre

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten

alle 5 Jahre

in anderen Räumen

alle 7 Jahre.

6

3. Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran, sind die laufenden Schönheitsreparaturen wie folgt auszuführen:

7

a) bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweils ersten Fristenzeitraums seit Mietbeginn, oder

8

b) bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils ersten in Ziffer 2 genannten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn vor Ablauf des jeweils nächsten Fristenzeitraumes.

9

4. Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.

10

11

7. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffern 2–4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.

12

Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziffern 2–4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.“

13

Das Mietverhältnis begann am 16. Mai 2001 und endete am 31. März 2004. Die Kläger zogen aus, nachdem sie die Wände und Decken gestrichen hatten. An den Holzteilen führten sie keine Arbeiten aus. Gegen ihren Anspruch auf Auskehrung der Mietkaution erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus der Quotenabgeltungsklausel, den er zunächst anhand eines Kostenvoranschlags für Schönheitsreparaturen an den Holzteilen in der – nach seiner Behauptung baugleichen – Nachbarwohnung und sodann anhand eines Kostenvoranschlags für Schönheitsreparaturen an den Holzteilen in der streitgegenständlichen Wohnung errechnete.

14

Das Amtsgericht Kiel hat der Klage auf Auskehrung der Kaution stattgegeben. Der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch bestehe nicht, weil die Quotenabgeltungsklausel unklar und unverständlich sei und daher gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Sie sei durch ihre Verweisung auf die in § 16 Nr. 4 gegebene Möglichkeit, von den Regelfristen abzuweichen, nicht an starre Fristen gebunden, sondern eröffne dem Mieter nach ihrem Wortlaut die Möglichkeit, eine unterdurchschnittliche Abnutzung nachzuweisen. Tatsächlich sei dies aber nicht handhabbar, denn der Mieter sei nicht in der Lage darzulegen, wie seine Wohnung bei vertragsgemäßer Nutzung schlimmstenfalls hätte aussehen dürfen, wie sie statt dessen tatsächlich aussehe und welchem Abnutzungszeitraum dieser Zustand entspreche. Zudem sei die Klausel auch insoweit unklar, als sich aus ihr nicht ergebe, wie die Auswahl des den Kostenvoranschlag erstattenden Malerbetriebs vonstatten gehen soll.

15

Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, die Probleme mit der Handhabung der Klausel seien lediglich tatsächlicher Natur und machten die Klausel deshalb nicht unklar. Auch bezogen auf die Auswahl des Fachhandwerkers sei die Klausel nicht unklar. Der Mieter habe die Möglichkeit, sich an der Auswahl zu beteiligen; zudem sei der Kostenvoranschlag ohne Beteiligung des Mieters nicht verbindlich.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Die Kläger beantragen,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

II.

21

Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte kann gegen den Anspruch der Kläger auf Auskehrung der Mietkaution nicht mit einem Gegenanspruch aus der Quotenabgeltungsklausel nach § 16 Nr. 7 des Mietvertrages aufrechnen. Die Klausel ist in ihrer Ausgestaltung unklar, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher gem. § 307 BGB unwirksam. An ihrer früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (Urteil vom 25. Mai 2000 – 1 S 200/99; Urteil vom 10. Januar 2003 – 1 S 144/02) hält die Kammer ausdrücklich nicht fest.

22

1. Die Quotenabgeltungsklausel setzt eine wirksame Abwälzung der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter und damit eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB) voraus, nach dem die Erhaltung der Mietsache dem Vermieter obliegt.

23

a) Die Zulässigkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen wird damit gerechtfertigt, dass der Mieter damit einen Teil des Mietentgeltes erbringe, das der Vermieter höher kalkulieren müsse, wenn die Renovierung ihm obläge (BGH NJW 2005, 425 Rn. 34 [= WuM 2005, 50]; BGHZ 105, 71 Rn. 20 [= WuM 1988, 294]; BGH NJW 1998, 3114 Rn. 21 [= WuM 1998, 592]; BGHZ 92, 363 Rn. 26 [= WuM 1985, 46]). Ob das auch heute noch der Lebenswirklichkeit entspricht, ist allerdings fraglich. Der Vermieter wird stets versuchen, den höchstmöglichen auf dem Markt durchsetzbaren Mietpreis zu erzielen. Die Überlegung, ob er oder der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, spielt bei den Preisverhandlungen in der Praxis keine Rolle: Wird die Wohnung – etwa mit einer Wohnungsanzeige oder über eine Maklerofferte – angeboten, dann sind dort zwar regelmäßig die Art und Größe der Wohnung sowie der Mietpreis, nicht aber die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter erwähnt. Sie wird dem Mieter erst nach der grundsätzlichen Einigung über die Anmietung, also am Ende der Vertragsverhandlungen deutlich – nämlich dann, wenn ihm der vorformulierte Mietvertrag zur Unterschrift vorgelegt wird. Sieht man die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als Teil des Mietentgeltes an, dann ist die Situation also mit dem Fall vergleichbar, in dem der Vermieter auf dem Vertragsformular einen höheren Mietpreis einträgt als den, den er in der Offerte angegeben hat und auf den sich die Parteien grundsätzlich geeinigt haben. Ein solches Verhalten würde ein redlicher Vermieter aber nicht an den Tag legen.

24

Zudem ist zweifelhaft, inwieweit die Kosten der Renovierung durch einen Fachbetrieb, die in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind, tatsächlich in die Preiskalkulation einbezogen sind. Sieht man die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts an, müsste vom Vermieter aus Gründen der Preistransparenz zumindest verlangt werden, bei Abschluss des Mietvertrages offen zu legen, welche Kosten für die Renovierung der Wohnung regelmäßig anfallen. Denn die Kosten erreichen – wie der Kammer auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – regelmäßig eine beträchtliche Höhe, mit der der durchschnittliche Mieter nicht rechnet.

25

b) Die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter entspricht inzwischen aber seit Jahrzehnten der Praxis und ist im Bewusstsein der Bevölkerung verankert. Sie benachteiligt den Mieter auch deshalb nicht unangemessen, weil sie ihm die Möglichkeit gibt, die von ihm bewohnte Wohnung nach eigenen Wünschen zu gestalten, ohne während der Mietzeit länger anhaltende Arbeiten des Vermieters in den Räumen zu dulden.

26

2. Die letztgenannten Argumente können für die Wirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel nicht herangezogen werden. Sie findet sich inzwischen zwar ebenfalls recht häufig in Mietverträgen über Wohnraum, ist aber bei weitem noch nicht so lange und so weit verbreitet wie die Abwälzung der Schönheitsreparaturen, und sie ist auch im Bewusstsein der Bevölkerung nicht so stark verankert. Das Interesse des Mieters, seine Wohnung nach eigenen Wünschen und ohne „störende“ Einflüsse des Vermieters gestalten zu können, berührt die Klausel ebenfalls nicht. Die Klausel ist demnach nur dann zu rechtfertigen, wenn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als Teil des Mietentgeltes angesehen wird.

27

Geht man von diesem Ansatz aus, dann dürfen auf den Mieter nur die Schönheitsreparaturen für die Zeit abgewälzt werden, in der er die Wohnung gemietet hat. Er soll die von ihm durchgeführten Schönheitsreparaturen abwohnen können, was voraussetzt, dass die Renovierungsfristen erst mit Mietbeginn zu laufen beginnen (BGH NJW 2005, 425 Rn. 24 [= WuM 2005, 50]; BGHZ 101, 253 Rn. 41 [= WuM 1987, 306]); entsprechendes sieht § 16 Nr. 3 des Mietvertrages vor.

28

3. Diesem Grundsatz, nach dem Schönheitsreparaturen nur entsprechend der Abwohnzeit vom Mieter zu leisten sind, trägt die vorliegende Quotenabgeltungsklausel (§ 16 Nr. 7 des Mietvertrages) nicht hinreichend Rechnung.

29

a) Sie führt dazu, dass ein Vermieter, der die Wohnung nicht renoviert, umso mehr verdient, je häufiger ein Mieterwechsel stattfindet (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl. 2004, 1. Teil, E Rn. 10; Börstinghaus NZM 2004, 801, 809). Denn mit jedem Mieter, der in die unrenovierte Wohnung einzieht, beginnen die Renovierungsfristen neu zu laufen, so dass der Vermieter bei jedem Auszug vor Ablauf der Fristen erneut eine Kostenbeteiligung für eine Renovierung verlangen kann, die er tatsächlich nicht durchführt.

30

Dieser Effekt tritt bei der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel nicht ein. Wenn der jeweilige Mieter sich vertragstreu verhält und die bis zum Auszug fälligen Schönheitsreparaturen durchgeführt hat, kann der Vermieter nämlich überhaupt kein Geld verlangen, auch wenn diese z. B. bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen.

31

b) Durch die Verweisung nicht nur auf Ziffer 2 – die üblichen Fristen – sondern auch auf Ziffer 4 – die Möglichkeit, von den Fristen abzuweichen, wenn der Zustand der Mieträume deren Einhaltung nicht erfordert – wird die Höhe des zu leistenden Ersatzes vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängig gemacht. Die Kammer verkennt nicht, dass damit der Problematik starrer Renovierungsfristen Rechnung getragen werden soll. Ob der Zustand der Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses die Einhaltung der Fristen erfordert, lässt sich vom Mieter aber nur hinreichend beeinflussen, wenn die Wohnung bei Mietbeginn renoviert war oder er sie – etwa, weil ein Renovierungsturnus bereits abgelaufen war – während des Mietverhältnisses mindestens einmal renoviert hat. Denn nur dann ist die Abnutzung vollständig von ihm verursacht und er kann durch eine unterdurchschnittliche Abnutzung eine Verlängerung des Renovierungsintervalls und dementsprechend eine Verringerung seiner Kostenquote erreichen. War sie bei Mietbeginn hingegen unrenoviert oder sogar renovierungsbedürftig, lässt sich auch bei einer unterdurchschnittlichen Abnutzung während der Mietzeit nicht sagen, dass „der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert“ (§ 16 Nr. 4 des Mietvertrages), so dass der Mieter eine Verlängerung des Renovierungsintervalls und damit eine Verringerung seiner Kostenquote nicht erreichen kann. Insoweit hat er also zumindest teilweise auch die Kosten für die Abnutzung vor seiner Mietzeit zu tragen.

32

Zwar muss auch im Rahmen der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel der Mieter, der eine unrenovierte Wohnung übernimmt und unterdurchschnittlich abnutzt, nach Ablauf der Frist auch für die Abnutzung seiner Mietzeit aufkommen, weil der Zustand der Wohnung nunmehr eine Renovierung erfordert (oder schon von Beginn des Mietverhältnisses an eine Renovierung erfordert hatte). Auch dort muss er gegebenenfalls die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben, als er sie erhalten hat. Das führt aber nicht dazu, dass die Quotenabgeltungsklausel wirksam ist, sondern zeigt vielmehr, dass der Grundsatz, wonach der Mieter nur für die von ihm verursachten Abnutzungen aufkommen muss, insoweit auch bei der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel nicht eingehalten ist. Mag das dort noch hinzunehmen sein, weil die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auch den Bedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, die Wohnung nach eigenem Geschmack zu gestalten (vgl. Nr. 1 b), so ist kein Grund ersichtlich, die Abweichung von diesem Grundsatz auch auf den Zahlungsanspruch nach der Quotenabgeltungsklausel auszudehnen, die im Bewusstsein der Bevölkerung bei weitem nicht so verbreitet ist wie die allgemeine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter.

33

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die streitgegenständliche Wohnung bei Mietbeginn vollständig renoviert gewesen sei, kommt es darauf nicht an: Denn die Beurteilung, ob die Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, richtet sich nicht nach dem konkreten Einzelfall, sondern nach sämtlichen Fällen, die durch die Klausel abgedeckt werden. Die Klausel bezieht sich aber nicht nur auf bei Mietbeginn renovierte Wohnungen.

34

c) Dass der genannte Grundsatz nicht eingehalten ist, wird besonders deutlich, wenn der Mieter einer renovierungsbedürftigen Wohnung innerhalb der kurzen Mietzeit (etwa nach einem Jahr) Schönheitsreparaturen vornimmt und vor Ablauf des nächsten Renovierungsturnus (etwa nach zwei weiteren Jahren) auszieht. In diesem Fall ist – durchschnittliche Abnutzung vorausgesetzt – der Zustand der Wohnung bei Mietende besser als bei Mietbeginn. Die Belastung des Mieters mit anteiligen Renovierungskosten (für die Abwohnzeit von zwei Jahren nach der letzten Renovierung) ist in diesem Fall grob unbillig. Ebenso wie bei einer vollständigen Renovierung am Ende des Mietverhältnisses zur Abwendung der Quotenabgeltung erhält der Vermieter nämlich auch hier mehr, als ihm zusteht. Das lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, der Mieter habe mit der Renovierung nach einem Jahr eine freiwillige Leistung erbracht (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 1. Teil, B Rn. 55, E Rn. 10; Börstinghaus NZM 2004, 801, 809; a. A. BGHZ 105, 71 Rn. 26, 33 [= WuM 1988, 294]). Richtig ist zwar, dass der Mieter in diesem Fall rechtlich noch nicht zur Renovierung verpflichtet war. Tatsächlich war die Renovierung aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen notwendig. Ersichtlich hat er sie nur im eigenen Interesse vorgenommen und nicht, um dem Vermieter eine Leistung zukommen zu lassen; denn das würde wegen des Entgeltcharakters der Schönheitsreparaturen bedeuten, dass der Mieter freiwillig eine höhere als die geschuldete Miete zahlte. Konsequenterweise müsste er dem Quotenabgeltungsanspruch des Vermieters einen Bereicherungsanspruch entgegenhalten können, weil die Rückgabe der Wohnung in einem besseren Zustand als bei Mietbeginn nicht geschuldet ist.

35

4. Zudem lässt die Klausel den Mieter im Unklaren darüber, wie der Kostenansatz bei einer nur unterdurchschnittlichen Abnutzung berechnet werden soll. Die Klausel lässt allgemein Abweichungen vom Fristenzeitraum zu, ohne konkret mitzuteilen, auf welche Weise im Einzelfall von der Frist abgewichen werden soll. Zieht der Mieter etwa nach drei Jahren aus und entspricht seine tatsächliche Abnutzung einem durchschnittlichen Abnutzungszeitraum von nur zwei Jahren, dann sind zwei Berechnungsmöglichkeiten denkbar:

36

Entweder man geht davon aus, dass der Renovierungsturnus sich um ein Jahr verlängert, weil der tatsächliche Abnutzungsgrad einer um ein Jahr geringeren Abwohnzeit entspricht. Das bedeutet, dass der Kostenansatz für Küche, Bäder und Duschen nach einem Turnus von vier Jahren berechnet werden müsste; da der Mieter drei Jahre abgewohnt hätte, müsste er 75% zahlen.

37

Oder man legt zugrunde, dass Küche, Bäder und Duschen nur zu 2 / 3 abgenutzt sind, so dass der Renovierungsturnus sich auf 4 1 / 2 Jahre verlängert. Dann müsste der Mieter nur 67% zahlen.

38

Obwohl nur die zweite Berechnungsmethode dem Grundgedanken hinreichend Rechnung trägt, dass der Mieter nur den von ihm tatsächlich abgewohnten Teil der Renovierung zahlen soll, kann der durchschnittliche Mieter aus der Klausel nicht erkennen, welche Berechnungsmethode gelten soll.

39

5. Abgesehen von diesen Unklarheiten bei der Berechnung stellt die Klausel den Mieter vor praktisch unlösbare Beweisschwierigkeiten, wenn er geltend machen will, dass er die Wohnung nur unterdurchschnittlich abgenutzt hat, so dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfristen noch nicht erforderlich wäre.

40

a) Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der – durch Augenscheinseinnahme oder Sachverständigengutachten leichter zu beweisende – Vortrag, die Wohnung sei noch nicht renovierungsbedürftig, im Rahmen der Quotenabgeltungsklausel nicht ausreicht, sondern vorgetragen und notfalls bewiesen werden müsste, wie die Wohnung bei durchschnittlicher Abnutzung hätte aussehen dürfen, wie sie statt dessen tatsächlich aussieht und welchem Abnutzungszeitraum bei durchschnittlicher Abnutzung der tatsächliche Zustand entspricht. Das ist in der Praxis kaum möglich; ob ein Sachverständiger (vgl. LG Hamburg WuM 2005, 453 Rn. 8) hierzu eine zuverlässige Aussage treffen könnte, ohne auf hypothetische oder spekulative Annahmen zurückzugreifen, ist zweifelhaft.

41

Soweit die Berufung vorträgt, diese Schwierigkeiten im tatsächlichen Bereich machten die Klausel nicht unklar, mag dies zwar zutreffen. Die unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich aber daraus, dass er das ihm zustehende Recht, wegen einer unterdurchschnittlichen Abnutzung nur eine geringere Quote zu zahlen, wegen der Beweisschwierigkeiten tatsächlich regelmäßig nicht ausüben kann. Würde dem Mieter – wie bei einer starren Fristenregelung – dieses Recht nicht eingeräumt, wäre die Klausel nämlich wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Nichts anderes kann gelten, wenn das Recht zwar formal gewährt wird, aber von vornherein so angelegt ist, dass ein Mieter es tatsächlich kaum ausüben kann.

42

b) Dieser Effekt wird zum Nachteil des Mieters noch dadurch verstärkt, dass die in § 16 Nr. 2 des Mietvertrages genannten Regelfristen nicht mehr der heutigen Lebenswirklichkeit entsprechen, die durchschnittlich erforderlichen Renovierungsintervalle vielmehr inzwischen deutlich länger sind.

43

aa) Die Fristen entsprechen denen aus dem vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Mustermietvertrag von 1976, welcher die Fristen der Musterverträge des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen e.V. aus den Jahren 1962 und 1963 übernommen hat (Langenberg WuM 2006, 122, 123). Seitdem – und auch seit dem Rechtsentscheid des BGH vom 30. Dezember 1984, in dem der BGH sich mit der Länge dieser Fristen auseinandergesetzt und sie als angemessen angesehen hat (BGHZ 92, 363 Rn. 19 [= WuM 1985, 46]) – haben sich aber die Ausstattung der Wohnungen, die durchschnittliche Wohnungsbelegung und die Qualität des Dekorationsmaterials entscheidend geändert, was erhebliche Auswirkungen auf die Zeitspanne hat, nach deren Ablauf die Durchführung der Schönheitsreparaturen üblicherweise erforderlich ist:

44

(1) Die übliche Ausstattung der Wohnungen war in den 1960er Jahren deutlich einfacher als heute. Während heutzutage eine Sammelheizung mit zentraler Warmwasserversorgung und ein Elektroherd dem üblichen Standard entspricht, verfügten damals noch viele Wohnungen über Kohleöfen zur Beheizung, Warmwasserversorgung und für die Kochstelle, die erhebliche Emissionen ausstießen und dadurch maßgeblichen Anteil an der Abnutzung der Dekoration der Wohnung hatten.

45

(2) Jedenfalls Anfang der 1960er Jahre herrschte zudem noch die Wohnungsnot aus der Nachkriegszeit vor, so dass die Wohnungen bezogen auf ihre Größe mit mehr Personen belegt waren als heute oder auch zur Zeit des Mietbeginns 2001, mit der Folge, dass sie stärker abgenutzt wurden. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt hat sich seitdem entspannt. Hinzu kommt, dass der Lebensstandard sich erheblich verbessert hat, so dass dem einzelnen nunmehr erheblich mehr Platz in der Wohnung zur Verfügung steht als damals. War eine Zweizimmerwohnung damals regelmäßig von zwei Personen bewohnt, so ist diese Größe heute eher für einen Einpersonenhaushalt üblich.

46

(3) Schließlich sind die üblicherweise verwendeten Farben, Lacke und Tapeten heute deutlich beständiger und haltbarer als damals; die Qualität hat sich auch seit 1984 noch erheblich verbessert.

47

bb) Diese drei Faktoren führen zusammengenommen dazu, dass eine Wohnung heutzutage nach durchschnittlich drei (Küchen, Bäder und Duschen), fünf (Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten) bzw. sieben Jahren (andere Räume) regelmäßig noch nicht renovierungsbedürftig ist (Langenberg WuM 2006, 122, 125), was auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Jahr 2001 gilt. Eine Renovierung nach Ablauf der in § 16 Nr. 2 des Mietvertrages genannten Fristen ist nur bei einer überdurchschnittlichen Abnutzung erforderlich. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Mieter nicht nur für eine unterdurchschnittliche, sondern auch für eine nur durchschnittliche Abnutzung beweisbelastet ist, wenn er nicht mit einer an zu kurzen Renovierungsfristen orientierten und damit zu hohen Kostenquote belastet werden will. Faktisch wird damit die Beweislast zum Nachteil des Mieters geändert, weil er auch nachzuweisen hat, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs nicht einmal durchschnittlich abgenutzt ist. Das ist im Hinblick auf § 309 Nr. 12 BGB problematisch.

48

6. Problematisch ist die Klausel auch hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Kosten.

49

a) Maßgebend soll ein Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes des Malerhandwerks sein, wobei die Klausel nicht regelt, ob der Brutto- oder der Nettobetrag gelten soll. Da es sich bei dem Quotenabgeltungsanspruch um einen Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, für den nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur in bestimmten Fällen die Mehrwertsteuer zu ersetzen wäre, dürfte der Bruttobetrag gemeint sein; das entspricht jedenfalls der im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit von AGB-Klauseln maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung.

50

Dem durchschnittlichen Mieter, auf dessen Sichtweise es für die Wirksamkeit der Klausel ankommt, ist bei Anmietung der Wohnung nicht klar, dass diese Kosten einen beträchtlichen Umfang annehmen können. Er kann bei Abschluss des Mietvertrages nicht wissen, mit welchem Betrag der Vermieter die Schönheitsreparaturen kalkuliert hat, sofern dieser seine Kalkulation nicht offenlegt, und wird erst bei seinem Auszug von der Höhe der Kosten überrascht. Dass die Kosten einer Renovierung durch einen Fachhandwerker beträchtlich sind, zeigt nicht nur der hier zu entscheidende Fall, in dem der als Anlage A 3 vorgelegte Kostenvoranschlag allein für das Streichen der Holzteile in der 3-Zimmer-Wohnung mehr als 3300€ brutto vorsieht. Der Kammer ist auch aus verschiedenen anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass die Kosten einer Renovierung auch bei kleinen Wohnungen einen noch deutlich höheren Betrag ausmachen können.

51

Demgegenüber machen die Kosten für eine Eigenrenovierung des Mieters – auch bei Vertragsschluss im Jahr 2001 – nur einen Bruchteil aus (BGHZ 105, 71 Rn. 25 [= WuM 1988, 294]; BGHZ 92, 363 Rn. 31 [= WuM 1985, 46]), weshalb der Mieter eine am Ende des Mietvertrages wegen Ablaufs der Fristen fällige Renovierung regelmäßig auch selbst durchführt. Diese Möglichkeit wird ihm zur Abwendung der Kostenquote zwar auch bei einem Auszug vor Ablauf der Renovierungsfrist gegeben. Sie bedeutet aber, dass der Mieter wiederum mehr leistet, als er abgewohnt hat, so dass der Vermieter auch in diesem Fall ungerechtfertigt bereichert ist.

52

b) Gerade weil die Eigenrenovierung den Mieter nur mit einem Bruchteil der Kosten einer Renovierung durch einen Fachbetrieb belastet, läuft die Quotenabgeltungsklausel nach einem Kostenvoranschlag zwar nicht rechtlich (BGH NJW 2004, 3042 Rn. 29 [= WuM 2004, 466]), aber faktisch auf eine (unzulässige) Endrenovierungsklausel hinaus (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, Teil 1, E Rn. 10; Börstinghaus NZM 2004, 801, 809; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl. 2001, Anh. § 9 Rn. 507), und zwar um so stärker, je länger der Abwohnzeitraum ist. Dass der Mieter sich (rechtlich) nicht auf eine vollständige Renovierung einlassen muss (Steenbuck WuM 2005, 220, III 2), ändert daran nichts. Denn es wäre für den Mieter wirtschaftlich unvernünftig, eine Quote für anteilige Renovierungskosten zu zahlen, die höher ist als die Kosten einer kompletten Eigenrenovierung, weshalb er sich in der Praxis meist aus wirtschaftlichen Gründen zur Eigenrenovierung veranlasst sieht. Die vermeintliche Entscheidungsfreiheit zwischen Endrenovierung und Zahlung der Quote besteht wegen die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Mieter daher faktisch nicht.

53

7. Zudem kann die Klausel zu unbilligen Zufallsergebnissen führen: Zieht der Mieter nach Ablauf der Fristenzeiträume – etwa nach genau 15 Jahren – aus und hat er die laufenden Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses jeweils durchgeführt, sind die Schönheitsreparaturen nunmehr in sämtlichen Räumen (mit Ausnahme solcher, für die ein 7-jähriger Turnus gilt), fällig. Führt der Mieter sie nicht aus, ist er nur dann zur Zahlung von Renovierungskosten (als Schadensersatz) verpflichtet, wenn er zuvor unter Fristsetzung aufgefordert worden ist, im einzelnen konkret bezeichnete Schönheitsreparaturen durchzuführen (§ 281 BGB). Dabei müsste er nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur den Nettobetrag zahlen, wenn nicht der Vermieter tatsächlich renovieren lässt.

54

Endet das Mietverhältnis nur einen Monat früher, also nach 14 Jahren und 11 Monaten, muss der Mieter hingegen ohne jede Vorwarnung oder Fristsetzung (fast) die gesamten Renovierungskosten – und zwar den Bruttobetrag – nach der Quotenabgeltungsklausel zahlen, weil die Renovierungsfristen zwar fast, aber noch nicht vollständig abgelaufen sind. Insofern steht er in zweierlei Hinsicht erheblich schlechter als bei einem Auszug nach 15 Jahren: Zum einen tritt die Zahlungspflicht automatisch und ohne weitere Voraussetzung ein, zum anderen sind die anteiligen Bruttokosten für die Renovierung deutlich höher als die vollständigen Nettokosten. Aber auch die Tatsache, dass er sich während der Dauer des Mietverhältnisses vertragstreu verhalten und nach Ablauf der Fristenzeiträume jeweils renoviert durchgeführt hat, gereicht dem Mieter jetzt zum Nachteil: Hätte er das nicht getan, wären die Fristen nämlich bereits seit langem abgelaufen und die Schönheitsreparaturen fällig, so dass er zur Zahlung – gegebenenfalls nur des Nettobetrags – wiederum nur nach fruchtlosem Ablauf einer zur Renovierung gesetzten Frist verpflichtet gewesen wäre (§ 281 BGB).

55

8. Wertungswidersprüche ergeben sich auch in den Fällen, in denen der Vermieter die Wohnung nach dem Ablauf der Mietzeit umgestalten will.

56

a) Der kostenmäßigen Differenz zwischen Eigenleistung und Ausführung durch einen Fachbetrieb wird in den Fällen Rechnung getragen, in denen die Renovierungsfristen bei Auszug des zur Renovierung in Eigenleistung bereiten Mieters abgelaufen sind, der Vermieter die Wohnung aber umbauen will. In diesen Fällen hat der Mieter an Stelle der eigentlich geschuldeten Renovierung die Kosten hierfür zu erstatten, allerdings nicht nach einem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs für das Malerhandwerk, sondern nur in Höhe dessen, was er für eine Eigenrenovierung aufwenden müsste (BGH NJW 2005, 425 Rn. 32 [= WuM 2005, 50]; BGHZ 92, 363 Rn. 31 [= WuM 1985, 46]). Die Möglichkeit einer Kostenersparnis durch Eigenleistungen darf ihm nämlich nicht durch Umstände aus der Sphäre des Vermieters abgeschnitten werden (BGHZ 105, 71 Rn. 25 [= WuM 1988, 294]).

57

b) Überträgt man diese Wertung auf den Fall, in dem der Mieter vor Ablauf der Renovierungsfrist auszieht und der Vermieter die Wohnung nur dekorativ umgestalten will, dürften ihm ebenfalls nur die seiner Abwohnzeit entsprechenden anteiligen Kosten der Renovierung in Eigenleistung auferlegt werden. Statt dessen sieht die Abgeltungsklausel aber den wesentlich höheren Kostenansatz nach einem Kostenvoranschlag vor; die Abwendung durch Eigenrenovierung ist dem Mieter in diesem Fall verwehrt.

58

Zudem ist unklar, wie der Mieter hier seine Erfüllungsbereitschaft hinsichtlich einer Renovierung in Eigenleistung zeigen sollte, welche bei einem Auszug nach Ablauf der Renovierungsfristen Voraussetzung dafür sein soll, dass der Mieter nur die Kosten für eine Eigenrenovierung zahlen muss (BGH NJW 2005, 425 Rn. 33 [= WuM 2005, 50]). Sind die Fristen bei Auszug noch nicht abgelaufen, kann es mangels einer erfüllbaren Pflicht zur Renovierung nämlich auch keine entsprechende Erfüllungsbereitschaft geben, und es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Mieter die von ihm nicht geschuldeten Arbeiten ablehnt.

59

c) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt insoweit nicht in Betracht; der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vielmehr für deren Klarheit verantwortlich. Denn bei dieser Fallgestaltung handelt es sich nicht nur um zu vernachlässigende Einzelfälle: Ein Vermieter, der mangels Ablaufs der Fristen nicht mit einer Renovierung durch den Mieter rechnen kann, wird nicht selten entschlossen sein, die gleichwohl schon einige Gebrauchsspuren aufweisende Wohnung vor der Weitervermietung zumindest teilweise umzugestalten, weil sich eine modernisierte Wohnung angesichts der seit einigen Jahren entspannten Lage auf dem Wohnungsmarkt deutlich leichter neu vermieten lässt als eine veraltete.

60

d) Daran zeigt sich, dass es vielfach von Zufällen abhängt, ob der Mieter anteilige Kosten nach einem Kostenvoranschlag oder nur Kosten für eine Eigenrenovierung zahlen muss. Zudem wird der Mieter nicht ohne weiteres wissen, ob der Vermieter nach dem Auszug des Mieters vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen eine Umgestaltung plant oder nicht. Der Vermieter wird ihm eine solche Absicht nicht ohne weiteres mitteilen, sondern vielfach abwarten, ob eine vollständige und nicht geschuldete Renovierung durch den Mieter erfolgt, der damit eine hohe Zahlung nach der Abgeltungsklausel vermeiden will. Damit hätte der Vermieter aber auch den Kostenanteil für die Renovierung gespart, den der Mieter nicht abgewohnt und daher ohnehin nicht geschuldet hätte, und wäre insoweit auf Kosten des Mieters ungerechtfertigt bereichert.

61

9. Demnach wäre es allenfalls angemessen, die Kostenquote am Wert der hypothetischen Eigenleistungen zu bemessen. Dass sich fast jeder Mieter darauf berufen würde, dass er fällige Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausgeführt hätte (BGHZ 105, 71 Rn. 25 [= WuM 1988, 294]), spricht nicht gegen eine solche Regelung, denn die Eigenrenovierung ist in der Praxis der Regelfall. Die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Wertes der Eigenleistungen sind nicht höher als im Fall eines Umbaus der Mietwohnung nach Ende des Mietvertrages, weil hier wie dort der Wert geschätzt werden kann (BGHZ 92, 363 Rn. 31 [= WuM 1985, 46]).

62

Eine Orientierung des Kostenansatzes an den Eigenleistungen würde auch eher als eine Orientierung an einem Kostenvoranschlag dem Zweck der Klausel entsprechen, der darin besteht, einen angemessenen, im vereinbarten Nettomietzins nicht enthaltenen Ausgleich für den Zeitanteil des Mieters am laufenden Renovierungsturnus zu verschaffen (BGHZ 105, 71 Rn. 25 [= WuM 1988, 294]): Weil in der Praxis die Wohnung regelmäßig in Eigenleistung renoviert wird, ist nämlich nur die Abgeltung der – fachgerechten – Eigenleistungen angemessen.

63

10. Unklar ist die Klausel auch hinsichtlich der Auswahl des Fachbetriebes, der den Kostenvoranschlag erstellen soll. Nach dem Wortlaut des § 16 Nr. 7 des Mietvertrags soll dies durch einen „von den Vertragsparteien ausgewählten“ Fachbetrieb erfolgen. Das lässt aber offen, ob Vermieter und Mieter sich auf einen Fachbetrieb einigen müssen oder ob es ausreicht, wenn lediglich eine Vertragspartei einen Fachbetrieb auswählt. Entgegen der Ansicht der Berufung geht es dabei nicht um die Frage, ob der Kostenvoranschlag verbindlich ist, sondern darum, ob ein allein vom Vermieter (oder auch vom Mieter) ohne Einverständnis mit der anderen Vertragspartei eingeholter Kostenvoranschlag überhaupt als Grundlage der Kostenquote dienen kann. Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der durchschnittliche Mieter die Klausel eher so verstehen wird, dass die Parteien den Fachbetrieb gemeinsam auswählen, sich also darüber einigen müssen, so dass der Mieter erwarten kann, von dem Vermieter, der den Quotenabgeltungsanspruch geltend machen will, einbezogen zu werden. Welche Folgen es hat, wenn dies nicht geschieht, regelt die Klausel nicht.

64

11. Will der Mieter die Kostentragungspflicht durch eine Renovierung in Eigenregie abwenden, ergibt sich ein weiteres Problem, das die Abgeltungsklausel nicht befriedigend zu lösen vermag: Es ist nämlich unklar, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen der Mieter zur Abwendung der Kostenquote die Wohnung selbst teilweise renoviert, so dass noch einige Nacharbeiten erforderlich sind, der Wert der erbrachten Leistungen aber möglicherweise schon höher ist als die Kostenquote, die der Mieter entsprechend seiner Abwohnzeit zu tragen hätte. Eine entsprechende Fallkonstellation liegt dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde, in dem die Kläger die Wände gestrichen, an den Holzteilen (Fußleisten, Fensterrahmen, Türen) allerdings keine Arbeiten durchgeführt haben.

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a) Ob die Klausel eine derartige Teilrenovierung zulässt, ergibt sich aus ihr nicht. Sie mag zwar so auszulegen sein, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen auch lediglich in einzelnen Räumen der Wohnung ausführen und hierdurch seine Zahlungsverpflichtung aus der Abgeltungsklausel entsprechend verringern kann (BGH NJW 2004, 3042 Rn. 27 [= WuM 2004, 466]). Dafür spricht, dass auch die Renovierungsintervalle für die einzelnen Räume selbst unterschiedlich sind (§ 16 Nr. 2 des Mietvertrages). Hiervon ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Mieter – wie hier – in sämtlichen Räumen bestimmte Arbeiten durchführt und bestimmte Arbeiten unterlässt, so dass zwar jeder Raum teilweise, aber kein Raum vollständig renoviert ist.

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b) Die Klausel lässt aber nicht nur die Zulässigkeit einer solchen Teilrenovierung, sondern – bejaht man die Zulässigkeit – auch deren Folgen für den Abgeltungsanspruch des Vermieters offen. Denkbar sind nämlich drei mögliche Rechtsfolgen – die sich auch dann ergeben können, wenn der Mieter zwar insgesamt renoviert, für eine fachgerechte Renovierung aber noch einige Nachbesserungsarbeiten erforderlich sind:

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aa) Entweder der Mieter muss gar nichts zahlen, weil seine Arbeiten insgesamt schon einen Umfang haben, der seine Abwohnzeit übersteigt, also seine Arbeiten gemessen an einer vollständigen fachgerechten Renovierung wertmäßig einen größeren prozentualen Anteil haben als den prozentualen Anteil, den der Mieter nach der Abgeltungsklausel zu zahlen hätte. Diese Rechtsfolge würde bedeuten, dass nicht nur ein Kostenvoranschlag für die gesamte Renovierung eingeholt werden müsste, sondern auch die durchgeführten Arbeiten bewertet werden müssten, um festzustellen, ob noch eine Zahlungspflicht besteht oder nicht. Sind lediglich noch Nachbesserungsarbeiten erforderlich, so müsste zusätzlich noch ein Kostenvoranschlag für diese eingeholt werden. Eine derartige Auslegung würde zwar möglicherweise dem Zweck der Abgeltungsklausel am nächsten kommen, denn der Vermieter bekäme wertmäßig das, was der Mieter abgewohnt hat. Sie kann von einem durchschnittlichen Leser der Klausel aber nicht ohne weiteres entnommen werden. Im übrigen wird der Mieter bei dieser Auslegung in der Regel nicht selbst erkennen können, ob er ordnungsgemäß erfüllt hat oder (noch) nicht.

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bb) Oder der Mieter muss die seiner Abwohnzeit entsprechende Kostenquote auf die vollständige Renovierung zahlen, weil er die Zahlungspflicht nicht durch die in der Klausel vorgesehene fachgerechte Renovierung abgewendet hat; dass die Renovierung zur Abwendung der Zahlungspflicht fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt sein muss, ergibt sich aus § 243 BGB (BGH NJW 2004, 3042 Rn. 27 [= WuM 2004, 466]; BGHZ 105, 71 Rn. 16 [= WuM 1988, 294]). Diese Rechtsfolge entspricht zwar dem Wortlaut der Klausel. Sie benachteiligt den Mieter aber unangemessen, weil er in diesem Fall doppelt belastet wäre – zum einen mit der Renovierung der Wohnung, die möglicherweise nur noch geringe Nacharbeiten erfordert und wertmäßig bereits weit über den für die Abwohnzeit eigentlich geschuldeten Anteil hinausgehen kann, und zum anderen mit der gleichwohl zu zahlenden Kostenquote. Der Vermieter wäre hingegen ungerechtfertigt begünstigt, weil er in den Genuss einer fast vollständigen Renovierung käme, auf die er keinen Anspruch hat, und zusätzlich noch die Kostenquote verlangen könnte, die möglicherweise sogar über den Betrag hinausgeht, der für die Nacharbeiten aufgewendet werden müsste. Diesem Ergebnis ließe sich auch nicht mit dem Argument begegnen, dass der Mieter – wie allgemein bei mangelhaften Werkleistungen – zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten und der Vermieter ihm hierfür eine Frist setzen müsse. Denn der Mieter ist vor Ablauf des Turnus nicht zur Renovierung verpflichtet. Vielmehr ist der Abgeltungsanspruch nach der Kostenquote ein primärer Erfüllungsanspruch des Vermieters, dem Mieter wird lediglich das Recht zur Abwendung der Zahlungsverpflichtung durch Renovierung eingeräumt (BGH NJW 2004, 3042 Rn. 24 [= WuM 2004, 466]; BGHZ 105, 71 Rn. 18 [= WuM 1988, 294]).

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cc) Die dritte nach der Klausel mögliche Rechtsfolge ist schließlich die, dass der Mieter eine seiner Abwohnzeit entsprechende Kostenquote lediglich auf die Nacharbeiten zahlen müsste. Davon geht offenbar auch der Beklagte aus, denn er errechnet seinen Anspruch aus einem Kostenvoranschlag nur über die von den Klägern nicht ausgeführten Arbeiten. Diese Auslegung lässt sich aber für den durchschnittlichen Leser der Klausel nicht ohne weiteres entnehmen, denn nach deren Wortlaut soll ein Kostenvoranschlag über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen und nicht nur über die Nacharbeiten eingeholt werden. Sie benachteiligt zudem – wie die zweitgenannte Auslegung – den Mieter unangemessen, der möglicherweise wertmäßig schon mehr renoviert hat als seiner Abwohnzeit entspricht und gleichwohl noch zu einer Zahlung verpflichtet sein soll.

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c) Welche der drei Auslegungsmöglichkeiten gelten soll, lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Schwierigkeiten bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln (BGH WuM 2004, 663 Rn. 28) wäre es dem Verwender der Klausel aber möglich und zumutbar gewesen, hier für Klarheit zu sorgen.

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Da zwei der drei Auslegungsmöglichkeiten demnach zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen und für die Prüfung der Wirksamkeit der Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, § 305 c Rn. 20 m. w. N.), ist insgesamt von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen, so dass die Klausel auch unter diesem Aspekt unwirksam ist.

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12. Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Klausel ergeben sich ferner daraus, dass sie ihrem Wortlaut nach nicht erst nach einer Mietzeit von gewisser Dauer, sondern schon vom ersten Tag an einen Anspruch auf Kostenbeteiligung gibt. Das bedeutet, dass auch ein Mieter, der bereits wenige Wochen nach Einzug oder nach der letzten Renovierung auszieht, sich an den Renovierungskosten beteiligen muss, und zwar auch dann, wenn er gerade im Hinblick auf seinen in Kürze bevorstehenden Auszug renoviert hat. Das dürfte unzulässig sein, weil innerhalb des ersten Jahres oder zumindest der ersten Monate kein erneuter Renovierungsbedarf besteht. Faktisch bedeutet diese Regelung im übrigen, dass der Mieter der Zahlungspflicht durch Eigenrenovierung nicht vollständig entgehen kann, denn regelmäßig wird er schon aus Zeitgründen nicht in der Lage sein, die Schönheitsreparaturen erst am letzten Tag der Mietzeit durchzuführen.

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Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht über § 242 BGB ändern, weil es sich bei der Renovierung kurz vor Auszug nicht um einen krassen Ausnahmefall, sondern eher um den Regelfall handelt, den die Klausel nicht berücksichtigt. Würde man das Ergebnis regelmäßig über § 242 ändern, käme dies einer geltungserhaltenden Reduktion der Klausel gleich, die nach § 306 Abs. 2 BGB unzulässig ist.

74

13. Die Formulierung der Klausel „Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen … nicht fällig“, führt den durchschnittlichen Mieter zudem insofern in die Irre, als sie suggeriert, dass sie nur in bestimmten Fallkonstellationen eingreift. Tatsächlich muss der vertragstreue Mieter, der die einzelnen Räume nach den angegebenen Regelfristen jeweils renoviert hat, bei Vertragsende praktisch in jedem Fall einen Geldbetrag nach der Quotenabgeltungsklausel an den Vermieter zahlen. Nur wenn genau bei Vertragsende sämtliche Renovierungsfristen abgelaufen sind, greift die Klausel nicht ein, sondern der Mieter ist nach der allgemeinen Schönheitsreparaturklausel zur vollständigen Renovierung verpflichtet, weil er die Dekoration vollständig abgewohnt hat. Da die Fristenzeiträume für die verschiedenen Räume unterschiedlich lang sind (3/5/7 Jahre), tritt dieser Fall jedoch erst nach 105 Jahren (3u5u7 Jahre) – in der Praxis also nie – ein. Aber auch wenn die Wohnung nur über Räume mit einem Renovierungsturnus von 3 oder 5 Jahren verfügt, würde die Quotenabgeltungsklausel nur bei einem Auszug nach jeweils genau 15, 30 oder 45 Jahren nicht eingreifen.

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Berücksichtigt man darüber hinaus die beträchtliche Höhe der Kosten, mit der der Mieter bei Anmietung der Wohnung regelmäßig nicht rechnet, dann zeigt sich, dass die Klausel den Mieter insgesamt über ihre erhebliche wirtschaftliche Tragweite im Unklaren lässt: Damit, dass der Vertragspartner in seinen AGB – also in den nicht ausgehandelten, von ihm einseitig vorgegebenen Vertragsbestimmungen – eine Klausel mit einer derart gravierenden wirtschaftlichen Bedeutung verwendet, muss niemand rechnen.

76

14. Schließlich ist auch die Formulierung der Klausel für den durchschnittlichen Mieter praktisch kaum verständlich. Sofern er nicht juristisch vorgebildet ist, wird er aus der Verweisung in Ziffer 7 auf die Ziffern 2–4 der Klausel kaum ersehen können, dass er die theoretische Möglichkeit hat, durch den Nachweis einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung den von ihm an den Vermieter zu zahlenden Betrag zu verringern.

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15. Fehlt es daher an einem Gegenanspruch des Beklagten, mit dem er aufrechnen könnte, so ist die Mietkaution einschließlich der angefallenen Zinsen an die Kläger auszukehren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Quotenabgeltungsklauseln auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BGH zu Schönheitsreparaturklauseln zulässig sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung, da derartige Klauseln im gesamten Bundesgebiet Verwendung finden. Die aufgeworfenen Fragen sind noch nicht höchstrichterlich geklärt.


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.