Landgericht Kiel Urteil, 17. März 2011 - 18 O 243/10

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2011:0317.18O243.10.0A
bei uns veröffentlicht am17.03.2011

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagegesetz in Bezug auf mehrere Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten der Beklagten geltend.

2

Der Kläger ist als Verbraucherverband tätig. Er ist unter der Reg.-Nr. II B 5 VZBV e. V. in die vom Bundesjustizamt geführte Liste nach § 4 UKlaG eingetragen.

3

Die Beklagte bietet Mobilfunktelefonleistungen an. Die Leistungen werden unter anderem in Form von Prepaid- und Postpaid-Verträgen unter der Internetadresse www.klarmobil.de angeboten. Die Beklagte verwendet im Zusammenhang mit ihren angebotenen Leistungen Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten, die auf der Internetseite unter den Buttons „AGB Prepaid“, „AGB Postpaid“ und „Preislisten“ zum Einsehen und Download bereitgestellt sind. In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarmobil Prepaid“ findet sich unter „1. Allgemeines / Änderung der AGB“ folgende Ziffer:

4

1.3 Änderungen der AGB und der Preisliste wird klarmobil dem Kunden mitteilen. Die Mitteilung kann auch an eine vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder per Kurzmitteilung (SMS) an seine Mobilfunknummer erfolgen. Auf das Recht des Kunden nach Ziffer 11.2 wird hingewiesen.

5

Unter der Ziffer „4. Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden“ heißt es wie folgt:

6

4.7 … Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde klarmobil die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten. Er hat jedoch mindestens das sich hierfür aus der Preisliste von klarmobil ergebende Entgelt zu zahlen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7

4.9 Eine Auszahlung von Guthaben ist nur im Falle einer Vertragsbeendigung möglich. … klarmobil erhebt für die Auszahlung des Guthabens ein Dienstleistungsentgelt gemäß der Preisliste.

8

In der Preisliste für Prepaid-Verträge ist unter der Überschrift „Sonstige Preise“ folgende Regelung zu finden:

9

Auszahlung Restguthaben

   6,00 €

10

Des Weiteren steht in der Preisliste über Mobilfunkleistungen unter „Sonstige Preise (einmalig)“:

11

Mahngebühr

9,95 € 

Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden

   19,95 €.

12

Im Hinblick auf weitere Einzelheiten aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten wird auf die Blätter 21 bis 35 der Akte sowie 38 und 39 der Akte Bezug genommen.

13

Durch den Kunden der Beklagten, XXXXX, der sich unter anderem gegen die Erhebung der Rücklastschriftgebühr gewandt hatte, wurde der Kläger auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufmerksam. Dem Kunden wurde durch den Kundenservice der Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass sich die Gebühr für die Rücklastschrift aus der Bearbeitungsgebühr des Kreditinstitutes und den erhöhten Personalkosten zusammensetze und die Kosten des Mehraufwandes, die im Haus der Beklagten entstünden, decke. Wegen der Einzelheiten der Beanstandungen des Kunden wird auf die Blätter 18, 19 der Akte Bezug genommen.

14

Mit Abmahnschreiben vom 09.12.2009 forderte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die Kostenerhebung für Rücklastschriften zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine entsprechende Aufforderung erfolgte wegen der übrigen streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Schreiben vom 03.03.2010. Mit Schreiben vom 19.08.2010 wiederholte der Kläger seine Aufforderungen. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

15

Der Kläger hält die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Er meint, die einseitige Preisänderungsmöglichkeit nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaidverträge verstoße gegen § 308 Abs. 1 Nr. 4 BGB, weil keine Interessenabwägung erkennbar sei und die Klausel keine Beschränkung hinsichtlich der Preismodifikationen enthalte und dies zu einer einseitigen Änderungsmöglichkeit des Äquivalenzinteresses führe. Ferner sei ein besonderes Interesse an der einseitigen Änderungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht erkennbar. Das einseitige Änderungsrecht stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen § 305 Abs. 2 BGB dar und benachteilige die Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Der Verweis auf Ziffer 11.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge sei irreführend und unzulässig.

16

Die Klausel über die Erhebung eines Entgelts für die Auszahlung eines Restguthabens bei Beendigung des Vertrages sei nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Die Regelung weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, weil die Beklagte nach § 812 BGB dazu verpflichtet sei, zuviel geleistetes Guthaben dem Kunden zurückzuerstatten.

17

Die Erhebung einer pauschalen Mahngebühr verstoße gegen § 309 Nr. 5 a und b BGB. Die Pauschale beinhaltet zum einen auch die Kosten für die verzugsbegründende Erstmahnung, zum anderen würde der Kunde nicht auf die Möglichkeit der Erbringung eines Gegenbeweises hingewiesen werden. Zudem würde das Angebot der Gegenbeweismöglichkeit in Ziffer 4.7 nicht für Ziffer 4.9 ausreichen.

18

Die pauschale Erhebung eines Entgelts für eine Rücklastschrift verstoße gegen § 309 Nr. 5 a und § 307 Abs. 1 in Verbindung mit § 611 BGB, weil die Beklagte keinen Ersatz der Aufwendungen, die durch eigene Kosten für Mitarbeiter zur Bearbeitung der Rücklastschrift entstünden, ersetzt verlangen könne. Weiterhin läge ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB vor, weil die Gegenbeweismöglichkeit durch das Wort „mindestens“ in der Klausel unterlaufen werden würde.

19

Auf Antrag des Klägers ist am 25.10.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Wegen des Inhalts des Urteils wird auf die Blätter 63 bis 65 der Akte Bezug genommen.

20

Gegen dieses der Beklagten am 29.10.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am 12.11.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

21

Der Kläger beantragt nunmehr,

22

das Versäumnisurteil vom 25.10.2010 aufrechtzuerhalten.

23

Die Beklagte beantragt,

24

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte behauptet, dass die Kosten für eine Rücklastschrift auch tatsächlich in der Höhe der Gebühr anfallen würden. Zudem enthalte die Gebühr auch keine eigenen Personalkosten, die Mitteilung des Kundenservices sei insoweit missverständlich gewesen. Sie meint, dass die einseitige Preisänderung dem Kunden zuzumuten sei, da dieser jederzeit kündigen könne und diese Regelung in ihrem Interesse erforderlich sei, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handele, welches Unsicherheiten für sie berge. Es sei nicht vorhersehbar, in welchem Zeitraum das Guthaben genutzt werden würde. Im Hinblick auf den missverständlichen Verweis in Ziffer 1.3 auf Ziffer 11.2 würde sich schon aus dem Zusammenhang ergeben, dass Ziffer 10.2 gemeint sei, so dass auch hier kein Verstoß festzustellen sei.

26

Im Hinblick auf die Auszahlung des Restguthabens läge kein Verstoß gegen § 307 BGB vor, weil die Regelung eine reine Preisvereinbarung darstelle, die keiner Inhaltskontrolle unterliege. Die Erhebung der pauschalen Mahngebühr sowie deren Höhe seien nicht zu beanstanden, da die Kosten auch so anfallen würden.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig und begründet, so dass das Versäumnisurteil auch nach dem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten aufrechtzuerhalten ist.

28

Der Kläger ist nach den §§ 3 Abs. 1, 4 UKlaG berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Er stellt eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 UKlaG dar und ist auf der Liste des Bundesamtes der Justiz über qualifizierte Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.

29

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG gegen die Beklagte zu.

30

Voraussetzung ist, dass die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam sind und eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

31

Die Klausel der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarmobil Prepaid“ Ziffer 1.3 verstößt hinsichtlich der Preisänderungsmöglichkeit gegen § 308 Nr. 4 BGB. Diese Vorschrift ist auf die Klausel anwendbar. Die Anwendbarkeit ist gegeben, wenn sich die Klausel auf Folgeänderungen bezieht, die nicht den §§ 315 ff. BGB unterfallen. Auch die Änderungen von Preisen für die Inanspruchnahme von Leistungen fallen unter den Leistungsbegriff des § 308 Nr. 4 BGB sowie die Norm auch auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 308 Rnr. 24). Die Klausel Ziffer 1.3 wird bei ihrer Verwendung zum Bestandteil von Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse darstellen.

32

Ferner hat die Beklagte durch die Klausel die Möglichkeit, die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise für die verschiedenen Leistungen nachträglich einseitig zu ändern. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist ein einseitiges Änderungsrecht im Hinblick auf die versprochene Leistung unwirksam, wenn nicht die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Vertragsparteien an die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen gebunden sind. Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen der Vertragsparteien stattfinden. Von der Zumutbarkeit der Klausel für den anderen Vertragsteil ist auszugehen, wenn die Interessen des Verwenders die für das Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Klausel muss jedoch unzumutbare Änderungen ausschließen sowie dem anderen Vertragsteil ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit bieten, um mögliche Leistungsänderungen erkennen zu können (BGH, Urteil vom 17.02.2004, XI ZR 140/03, zitiert nach Juris). Es muss ein triftiger Grund für die Änderung vorliegen. Die Änderung des Äquivalenzinteresses kann ein Indiz für die Unzumutbarkeit darstellen. Von einer absoluten Unzumutbarkeit der Klausel für den Kunden ist jedoch auszugehen, wenn der Änderungsvorbehalt das Zumutbarkeitskriterium ersatzlos wegfallen lässt (Palandt/Grüneberg, § 308 Rnr. 24, 25).

33

Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.

34

Sie beinhaltet keinen Grund für eine Preisänderung. Anhaltspunkte, unter denen sich ein Kunde auf eine Preisänderung einstellen oder eine solche kalkulieren kann, finden sich in der Klausel nicht. Sie ermöglicht der Beklagten nach Vertragsschluss die Einflussnahme auf das Äquivalenzinteresse zwischen Preis und Leistung ohne Beschränkung auf bestimmte Gründe. Dies ist auch nicht auf der Grundlage der Interessen der Beklagten zu rechtfertigen. Sie gibt zwar an, dass sie aufgrund des Dauerschuldverhältnisses nicht wisse, in welchem Zeitraum das Guthaben vom Kunden genutzt werden würde und dies zu Kalkulationsrisiken führe. Das Gericht erkennt dieses Risiko der Beklagten auch an. Es führt jedoch nicht zu einem derart überwiegenden Interesse der Beklagten gegenüber dem Kundeninteresse, das eine grenzenlose Preisänderung ohne Kontrollmöglichkeit vertretbar wäre. Die Klausel berücksichtigt nicht im Geringsten die Zumutbarkeit für den Kunden. Dieses ergibt sich auch nicht aus der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit des Kunden nach Ziffer 10.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge. Zum einen steht dem das Interesse des Kunden gegenüber, die in Anspruch genommenen Leistungen zu den bei Vertragsschluss geltenden Preisen auch zu erhalten. Zum anderen hat die Beklagte ebenfalls die Möglichkeit, nach Ziffer 10.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende einer Kalenderwoche selbst gegenüber dem Kunden zu kündigen. Demnach kann kein Bedarf der Beklagten nach einer derart einschneidenden Preisänderungsklausel zu ihren Gunsten festgestellt werden.

35

Die Klausel ist auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Diese Bestimmung ist neben § 308 Nr. 4 BGB anwendbar. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Das Transparenzgebot ist verletzt, wenn die Klausel nicht klar und verständlich gefasst ist. Zur Überprüfung der unangemessenen Benachteiligung ist von den Vorschriften des dispositiven Rechts auszugehen, das ohne die Klausel gelten würde. Im Rahmen von Verbandsprozessen sind die Interessen des Rechtsverkehrs zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Grüneberg, § 307 Rnr. 8). Für eine Beurteilung sind die Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu würdigen (vgl. BGH ZIP 2008, 1729).

36

Im Rahmen von § 307 Abs. 1 BGB ist eine Preisänderungsklausel bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich zulässig, um bei langfristigen Vertragsbindungen das Gleichgewicht zwischen Preis und Leistung zu erhalten und das Kalkulationsrisiko des Verwenders zu begrenzen. Eine solche Preisänderungsklausel darf jedoch nicht dazu führen, dass der Verwender darüber auch seinen Gewinn zusätzlich steigern könnte. Die Ausgestaltung der Klausel bedarf der Konkretisierung im Hinblick auf die Anwendungsfälle der Preisänderungsklausel. Der Vertragspartner muss das Risiko der Preisänderung kalkulieren und anhand der Klausel eine Preisänderung nachvollziehen können (BGH, Urteil vom 19.11.2002, X ZR 243/01; BGH, Urteil vom 13.12.2006, VIII ZR 25/06).

37

Die Klausel erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Klausel sieht hier die Möglichkeit vor, die Preise durch Mitteilung an den Kunden zu ändern. Es sind keine Begrenzungsfaktoren für die Gründe und den Umfang zulässiger Preiserhöhungen angegeben. Die Beklagte hat dadurch die Möglichkeit, die Preise auch zur Steigerung der Gewinnspanne zu erhöhen. Die Kunden erhalten keinen nachvollziehbaren Maßstab, um beurteilen zu können, ob der Preis nach der Erhöhung noch im Gleichgewicht zur Leistung im Sinne der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen steht. Der Verweis der Beklagten, dass das Recht des Kunden zur Kündigung die Unzumutbarkeit durch die Preisänderungsklausel entfallen lasse, führt nicht zur Zulässigkeit der Klausel.

38

Die Kündigungsmöglichkeit kann zwar grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung ausgleichen. Dazu muss sie jedoch für einen durchschnittlichen Kunden unmissverständlich mit der Preisänderungsklausel verknüpft sein (BGH, Urteil vom 13.12.2008, VIII ZR 25/06). Die Klausel enthält einen Verweis auf Ziffer 11.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge. Die Kündigungsmöglichkeit ist jedoch unter Ziffer 10.1 dieser Bedingungen geregelt. Die Beklagte räumt zwar ein, dass dieser „Verweisungsfehler“ bestünde, hält ihn jedoch nicht für erheblich, weil sich aus dem Zusammenhang ergebe, welche Ziffer gemeint sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verweisung in der Klausel ist missverständlich. Es ist für die Kunden nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Verweisung nicht auf Ziffer 11.2, sondern auf Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen soll. Die Kompensation einer unzumutbaren Preisänderungsklausel erfordert eine korrekte Verweisung.

39

Die Preisänderungsklausel ist auch gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit § 305 Abs. 2 BGB unwirksam. Grundsätzlich ist eine Bedingungsänderungsklausel bei Dauerschuldverhältnissen zulässig, um auf sich nachträglich ändernde Umstände reagieren und Vertragsbedingungen entsprechend anpassen zu können (BGH, Urteil vom 17.03.1999, IV ZR 218/97, zitiert nach Juris). Beinhaltet die Klausel jedoch die Möglichkeit, die Änderung der Vertragsbedingungen ohne das Einverständnis des anderen Vertragsteils durchzuführen, ist die Klausel wiederum grundsätzlich unzulässig (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 305 Rnr. 79). Sie verstößt dann gegen den aus § 305 Abs. 2 BGB zu entnehmenden Grundsatz, dass die andere Vertragspartei mit der Geltung der vom Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch einverstanden sein muss. Neufassungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsinhalt, wenn sie unter Wahrung von § 305 Abs. 2 BGB einbezogen worden sind. Auch bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Änderungsvereinbarungen ist § 305 Abs. 2 BGB sinngemäß anzuwenden (Palandt/Grüneberg, § 305 Rnr. 46 ff.) Eine einseitige Bedingungsänderungsklausel ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich darauf beschränkt ist, nachträglich entstehende Äquivalenzstörungen und Regelungslücken zu beseitigen und inhaltlich so bestimmt ist, dass sie den Transparenzgebot genügt (BGH, Urteil vom 17.03.1999, IV ZR 218/97, zitiert nach Jurist).

40

Die Klausel Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge hält hinsichtlich der Bedingungsänderungsklausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Es handelt sich hier um eine einseitige Bedingungsänderungsklausel zugunsten der Beklagten. Die Klausel eröffnet der Beklagten die Möglichkeit, die allgemeinen Vertragsbedingungen durch Mitteilung an den Kunden zu ändern, ohne dass sein Einverständnis im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Des Weiteren verletzt die Klausel das Transparenzgebot. Dies führt hier zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, da für diesen nicht ersichtlich ist, in welcher Situation es zu einer Bedingungsänderung kommen kann und ihm dadurch jegliche Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten fehlen. Die Klausel enthält keinerlei Begrenzungen zum Umfang der Änderungen. Die Änderungen der Bedingungen können auch zu einer nachträglichen Verschlechterung der Stellung des Kunden führen, so dass durch die Klausel nicht nur das Äquivalenzinteresse beider Vertragspartner geschützt ist. Der Hinweis der Beklagten auf das jederzeitige Kündigungsrecht des Kunden steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

41

Der letzte Satz der Klausel Ziffer 4.9 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarmobil Prepaid“ verstößt hinsichtlich der Entgelterhebung für die Auszahlung des Guthabens gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelung benachteiligt den Kunden unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt unter anderem vor, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufwendungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten auf den Kunden abwälzt (BGH, Urteil vom 13.02.2001, XI ZR 197/00, zitiert nach Juris). Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, denn es handelt sich nicht um eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung.

42

Es gibt kein gesetzlich geregeltes Leitbild für Mobilfunkverträge in der Variante des Prepaid-Vertrages. Der Beklagten obliegt es als Mobilfunkanbieterin grundsätzlich, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihr angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgeltes zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2001, XI ZR 274/00). Daraus folgt aber nicht zwangsläufig die Kontrollfreiheit der beanstandeten Regelung. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (OLG München, Urteil vom 22.06.2006, 29 U 2294/06, zitiert nach Juris). Kontrollfähig sind Bedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Darunter fallen keine reinen Preisvereinbarungen oder Preisnebenabreden in Form von Sondervereinbarungen. Solche Bedingungen unterliegen nur der Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung des Transparenzgebotes. Um eine reine Preisvereinbarung handelt es sich, wenn sie sich auf die Bestimmung der Höhe des Entgelts für Hauptleistungen bezieht.

43

Demgegenüber beziehen sich Preisnebenabreden auf Nebenleistungspflichten und sind grundsätzlich kontrollfähig, wenn sie den Preis nur mittelbar beeinflussen. Von einer mittelbaren Beeinflussung ist auszugehen, wenn bei Fehlen einer Vereinbarung dispositives Recht zur Anwendung gelangt. Ist eine Anwendbarkeit von dispositivem Recht nicht möglich, da keine gesetzliche Pflicht zur Erbringung der Leistung besteht, liegt eine Sondervereinbarung vor, die nicht kontrollfähig ist (Palandt/Grüneberg, § 307 Rnr. 59; LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, 312 O 196/08, zitiert nach Juris).

44

Die Klausel Ziffer 4.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge stellt eine Preisnebenabrede dar. Sollte keine vertragliche Vereinbarung über die Erstattung des vorgeleisteten Guthabens vorliegen, hat der Kunde nach Auffassung des erkennenden Gerichts einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB gegen die Beklagte.

45

Der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamburg (Urteil vom 01.07.2010, 3 U 129/08, zitiert nach Juris) folgt das erkennende Gericht nicht. Die Entscheidung des OLG Hamburg beschäftigt sich mit einer gleichlautenden Klausel in einem Mobilfunkvertrag. Das OLG Hamburg geht in seiner Entscheidung ebenfalls davon aus, dass es sich insoweit um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Es nimmt auch an, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder vertragliche Vereinbarung vorliegen müsse, um von einer gesetzlichen Pflicht zur Rückerstattung des Vorausgeleisteten ausgehen zu können. Entgegen der Annahme des OLG Hamburg ist jedoch von einer grundsätzlichen Rückerstattung von nicht verbrauchten Vorleistungen bei vorzeitiger Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses auszugehen (vgl. Palandt/Sprau, § 812 Rnr. 26). Um ein solches Dauerschuldverhältnis handelt es sich auch bei einem Prepaid-Vertrag jedenfalls dann, wenn noch ein Guthaben vorhanden ist, weil der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Entgegen der Annahme des OLG Hamburg, das sich auf die Entscheidung des LG Hamburg vom 10.06.2008 (312 O 196/08) stützt, ist mit Palandt/Grüneberg, a. a. O., von einer grundsätzlichen Rückerstattungspflicht in den Fällen der Vorleistung auszugehen. Die Erwähnung der häufigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen in dieser Fundstelle ist ersichtlich aufgrund des Anwendungsvorranges von vertraglichen Regelungen oder Regelungen aus dem besonderen Schuldrecht gegenüber dem allgemeinen Schuldrecht erfolgt, wozu der Anspruch aus § 812 BGB zählt.

46

Es handelt sich insoweit lediglich um einen systematischen Hinweis. Entgegen der Argumentation des OLG Hamburg ist der Fall der Rückerstattung eines restlichen Prepaid-Guthabens nicht vergleichbar mit der Rechtslage bei einem Guthaben auf Telefonkarten. Hierzu hat der BGH (Urteil vom 12.06.2001, XI ZR 274/00) ausgeführt, dass bei Ablauf der Gültigkeit solcher Telefonkarten kein Anspruch auf Erstattung des Restguthabens bestehe wie auch beim Ablauf der Gültigkeit von Gutscheinen kein Erstattungsanspruch existiere. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die Erstattung restlichen Guthabens bei Prepaid-Verträgen nicht übertragbar. Zum einen handelt es sich bei den zu Telefonkarten ergangenen Entscheidungen um Verträge, bei denen es dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf die Identität und Person des anderen Vertragsteils ankommt. Sie waren ihm gänzlich unbekannt. Bei Telefonkarten handelt es sich um sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB (BGH, a. a. O.). Das Guthaben ist direkt auf den Telefonkarten gespeichert oder wird durch den jeweiligen Gutschein ausgewiesen. Ein Abzug von Guthaben wird auch auf diesen vermerkt.

47

Einem Prepaid-Kunden wird hingegen bei der Beklagten ein persönliches Guthabenkonto eingerichtet, auf welches er je nach Belieben Vorauszahlungen leisten kann. Die Hauptleistungspflichten im Falle von Telefonkartenverträgen und dem Erwerb von Gutscheinen besteht darin, dass der Kunde im Rahmen des vorausbezahlten Guthabens einen Anspruch auf die angebotenen Leistungen des Anbieters erhält und zwar zu den Preisen, die aktuell zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung gelten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf das Leistungsangebot, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Telefonkarte oder des Gutscheins bestand. Zudem besteht auch keine Möglichkeit der Parteien, sich von den Verträgen durch ordentliche Kündigung zu lösen. Die Verträge werden durch Fristablauf oder durch Verbrauch des Guthabens beendet, ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht und so auch nicht das Bedürfnis nach einer Regelung im Hinblick auf verbleibendes Restguthaben bei Vertragsbeendigung.

48

Zum anderen verneint der BGH ausdrücklich nur einen Anspruch auf Erstattung des Restguthabens für den Fall, dass das Guthaben durch Fristablauf verfällt. Eine ausdrückliche Entscheidung über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs im Falle der Kündigung enthält die Entscheidung nicht. Bei einem Prepaid-Vertrag handelt es sich demgegenüber um einen deutlich komplexeren Vertrag, der gerade auch den Anspruch auf die Leistung zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen beinhaltet sowie das Recht, sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag zu lösen. Der Kunde unterhält bei der Beklagten ein persönliches Guthabenkonto, sein Guthaben ist nicht an ein Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB geknüpft. Eine Parallele zu der zu Telefonkarten ergangenen Rechtsprechung verbietet sich daher (ähnlich OLG München, Urteil vom 22.06.2006, 29 U 2294/06, das den Verfall von ungenutztem Guthaben bei Prepaid-Verträgen bei Beendigung des Vertrages durch Kündigung für unzulässig hält).

49

Hinsichtlich der Rückerstattung restlichen Guthaben bei Prepaid-Verträgen lässt sich eher eine Parallele zu den Fällen von Vorleistungen an Stromversorger oder Vermieter ziehen. In diesen Fällen besteht oft eine Vorleistungspflicht für die anfallenden Kosten. Im Falle einer Zuvielleistung des Kunden beziehungsweise Mieters wird hier zweifelsfrei von einer Rückerstattungspflicht des Anbieters beziehungsweise Vermieters gegenüber dem Kunden beziehungsweise Mieter ausgegangen (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 535 Rnr. 95).

50

Ein besonderes Interesse der Beklagten an einer Gebührenerhebung für die Guthabenerstattung ist nicht ersichtlich. Die Vorleistungspflicht des Kunden besteht nur und gerade, weil bei Prepaid-Verträgen keine monatliche Grundgebühr anfällt und der sich daraus ergebende Nachteil durch die Vorleistung kompensiert werden soll.

51

Das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs des Prepaid-Kunden unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und die sich daraus ergebende Kontrollfähigkeit der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt dazu, dass die Abwälzung der Aufwendungen der Beklagten für die Rückerstattung des Guthabens den Kunden unangemessen benachteiligt. Diese Unangemessenheit entfällt auch nicht dadurch, dass der Kunde unbefristet die Möglichkeit hat, das Guthaben zu nutzen und er es nach Ansicht der Beklagten selbst in der Hand hat, den Vertrag erst bei vollständiger Nutzung des Vorausgeleisteten zu beenden. Dem steht nämlich das Kündigungsrecht der Beklagten entgegen, die gemäß Ziffer 10.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende einer Kalenderwoche kündigen kann. Das Entgelt für die Auszahlung des Restguthabens wird auch im Falle der Vertragskündigung durch den Anbieter erhoben. Durch die Entgelterhebung für die Auszahlung des restlichen Guthabens wird das jederzeitige Kündigungsrecht des Kunden faktisch verkürzt und entwertet. Auch dies benachteiligt den Kunden unangemessen.

52

Die mit dem Vorstehenden in Zusammenhang stehende Klausel in den Prepaid-Verträgen „Sonstige Preise – Auszahlung Restguthaben 6,00 €“ ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls unwirksam. Diese Preislisten sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Ziffer 1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge wird auf die Preislisten verwiesen, zudem gestalten sie das Leistungsangebot und beschreiben die Leistungserbringung genauer. Zu der Begründung ihrer Unwirksamkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

53

Die Klausel in Verträgen über Mobilfunkleistungen nach der Preisliste „Sonstige Preise – Mahngebühr 9,95 €“ hält ebenfalls einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 a und b BGB unwirksam.

54

Eine Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5 a BGB, wenn sie einen pauschalierten Schadensersatzanspruch enthält und die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Erhebung einer Pauschale für Mahngebühren ist grundsätzlich zulässig, solange klar ist, dass für die verzugsbegründende Erstmahnung keine Zahlungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 31.10.1984, VIII ZR 226/83; Palandt/Grüneberg, § 309 Rnr. 28). Demnach ist eine pauschale Mahngebühr unzulässig, die es dem Verwender ermöglicht, Ersatz für die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung vom Kunden zu verlangen.

55

Die Voraussetzungen für eine zulässige Erhebung der Mahngebühr liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat grundsätzlich gegen den Kunden einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, wenn der Kunde schuldhaft in Verzug gerät und der Beklagten dadurch ein Schaden entsteht.

56

Der Kläger hat zu der die Mahngebühr enthaltenden Klausel ausgeführt, dass diese Klausel auch die Kosten für die verzugsbegründende Erstmahnung enthalte und sie der Höhe nach über dem zu erwartenden Schaden liege. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass sich die Höhe der Gebühr nur nach den tatsächlich anfallenden Kosten bemessen würde. Es ist also zwischen den Parteien unstreitig, dass die Mahngebühr in unzulässiger Weise auch die Kosten für die verzugsbegründende Erstmahnung enthält, so dass weitere Ausführungen zur Höhe der Mahngebühr im Hinblick auf die tatsächlich zu erwartenden Kosten nicht erforderlich sind, weil die Klausel schon aus dem vorgenannten Gesichtspunkt unwirksam ist. Ersichtlich enthält die Klausel auch keinen Ausschluss der Kosten für eine verzugsbegründende Erstmahnung.

57

Die Klausel ist auch gemäß § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam. Eine Bedingung verstößt gegen § 309 Nr. 5 b BGB, wenn dem anderen Vertragsteil bei Vereinbarung eines pauschalierten Ersatzes nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Annahme einer ausdrücklichen Gestattung des Nachweises erfordert einen unzweideutigen, für den rechtsunkundigen Kunden ohne weiteres verständlichen Hinweis, dass ihm der Nachweis offensteht, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist (Palandt/Grüneberg, § 309 Rnr. 30). Die Klausel muss den Hinweis selbst enthalten, damit der Kunde in der konkreten Anwendungssituation seine Rechte der dortigen Formulierung entnehmen kann. Der Hinweis muss in textlichem Zusammenhang mit der Pauschalierung stehen (Staudinger, § 309 Nr. 5 Rnr. 19).

58

Ein solcher Hinweis erfolgt vorliegend im Rahmen der Mahngebührenerhebung nicht. In der Preisliste sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Prepaid- und Postpaid-Verträgen findet sich kein Hinweis auf die Möglichkeit eines Nachweises zum tatsächlichen Vorliegen eines Schadens. Der Verweis der Beklagten, dass im Rahmen von Prepaid-Verträgen grundsätzlich der Verzug ausgeschlossen sei und so die Gebühr gar nicht anfalle, genügt insoweit ebenso wenig wie der Hinweis auf Ziffer 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge über die Möglichkeit eines Nachweises eines geringeren Schadens. Zum einen gilt die in der Preisliste aufgeführte Mahngebührpauschale für alle Verträge über Mobilfunkleistungen, demzufolge auch für Postpaidverträge, bei denen der Verzug des Kunden durchaus möglich ist. Zum anderen ist der Hinweis in Ziffer 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge nicht als ausdrückliche Nachweisgestattung für den Fall von Mahngebühren zu verstehen, da sich diese Ziffer auf die Gebühr für Rücklastschriften bezieht. Es handelt sich soweit nicht um einen unzweideutigen und unmissverständlichen Hinweis im oben dargestellten Sinne.

59

Auch die Klausel in Verträgen über Mobilfunkleistungen nach der Preisliste „Sonstige Preise / Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden 19,95 €“ hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 a und b sowie gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

60

Dem Anbieter steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB gegen den Kunden zu, wenn dessen Bankkonto entgegen einer Lastschriftabrede im Einzugsermächtigungsverfahren nicht die nötige Deckung zur Begleichung des geforderten Betrages aufweist und es infolge dessen zu einer Rücklastschrift kommt, die der Kunde zu vertreten hat.

61

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 a BGB liegt jedoch vor, wenn der Verwender solche Schadenspositionen geltend macht, bei denen es sich um allgemeine Vertragskosten des Verwenders handelt. Der allgemeine Verwaltungsaufwand zählt zum Pflichtenkreis des Unternehmers. Dies gilt gerade im Hinblick auf erhöhte Personalkosten durch die manuelle Bearbeitung des Zahlungsverkehrs, wenn diese ansonsten automatisch erfolgt. Dabei handelt es sich nämlich um Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages (BGH, Urteil vom 17.09.2009, X a ZR 40/08, zitiert nach Juris). Diese Kosten stellen keinen ersatzfähigen Schadensposten dar.

62

Der Kläger verweist insoweit auf die E-Mail des Kundenservices der Beklagten an den Kunden XXXXX. Aus dieser E-Mail ergibt sich, dass die Pauschale die Kosten für den Mehraufwand im Hause der Beklagten deckt, die unter anderem durch erhöhte Personalkosten infolge des manuell zu bearbeitenden Zahlungsverkehrs entstehen. Demgegenüber meint die Beklagte, dass die E-Mail insoweit missverständlich sei und die Pauschale nur die Kosten der Kreditinstitute, Porto und sonstige Kosten decke. Zwar ist hinsichtlich der zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel führenden Tatsache grundsätzlich der Anspruchssteller nach dem UKlaG darlegungs- und beweisbelastet. Hier ist jedoch zumindest von einer erhöhten Darlegungslast der Beklagten im Hinblick auf die Zusammensetzung der Gebühr auszugehen, die der Kläger nachvollziehbar moniert hat.

63

Das ergibt sich schon daraus, dass es dem Kläger grundsätzlich nicht möglich ist, die tatsächlich anfallenden Kosten im Unternehmen des jeweiligen Klauselverwenders zu ermitteln, da es dazu an Einsichtsmöglichkeiten in die Organisation des Unternehmens fehlt. Da die Beklagte ihre Behauptung, der Mehraufwand für Personalkosten sei nicht in der Pauschale enthalten, lediglich pauschal auf die Angabe, welche Kosten abgedeckt seien, stützt, wobei ein Posten von dreien lediglich als „sonstige Kosten“ bezeichnet wird, ist sie diesen erhöhten Anforderungen an die Darlegung nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.

64

Da nur anhand detaillierter Angaben zu den Kosten, die durch eine Rücklastschrift entstehen, und zu der Organisation des Unternehmens der Beklagten überprüft werden kann, ob die Kosten dem typischen Schadensumfang entsprechen, diesbezüglicher Vortrag der Beklagten jedoch fehlt, wäre die Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens auf unzulässige Ausforschung gerichtet und hat deshalb zu unterbleiben.

65

Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich darüber hinaus aus § 309 Nr. 5 b BGB. Es liegt kein Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung eines Gegenbeweises vor. Die Höhe der Gebühr für eine Rücklastschrift ergibt sich aus der Preisliste „sonstige Preise“. Die Preisliste enthält selbst keinen Hinweis im Sinne des § 309 Nr. 5 b BGB. Die Preisliste sowie auch die enthaltene Gebühr für Rücklastschriften gelten für Prepaid- und Postpaid-Verträge. Die Gebühr für die Rücklastschrift steht bei den Postpaid-Verträgen im Zusammenhang mit Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Postpaid-Verträge.

66

Nach dieser Ziffer ist der Kunde unter anderem verpflichtet, die Aufwendungen der Beklagten zu ersetzen, die zum Beispiel durch eine Rücklastschrift entstanden sind. Die Klausel enthält ebenfalls keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Gegenbeweises. Demgegenüber enthält die Ziffer 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge einen Hinweis auf die Gegenbeweismöglichkeit. Nach dieser Ziffer hat der Kunde der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der durch von ihm zu vertretende Rücklastschriften entsteht. Im nächsten Satz der Klausel wird erklärt, dass zumindest das Entgelt laut Preisliste von Kunden an klarmobil zu entrichten ist.

67

Danach verweist die Klausel auf die Gegenbeweismöglichkeit. Die Klausel gestattet dem Kunden im letzten Satz die Führung des Gegenbeweises, sie ist auch in der Gesamtschau mit dem Wort „mindestens“ insoweit nicht missverständlich. Der Hinweis auf den Gegenbeweis erfolgt am Ende der Klausel, daraus ist ersichtlich, dass sie sich auf die gesamte Klausel und so auch auf die Pauschale erstreckt. Es entsteht nicht der Eindruck, dass mindestens die Pauschale bezahlt werden muss und sich die Gegenbeweismöglichkeit nur auf die Forderungen beziehe, die über die Pauschale hinausgehen würden.

68

Dieser an sich korrekte Hinweis hilft aber nicht über den Umstand hinweg, dass die Preisliste mit der einzigen Angabe zur Höhe der Gebühr keinen Hinweis auf die ausdrückliche Gestattung des Gegenbeweises enthält. Dieser soll jedoch vom Kunden in der konkreten Anwendungssituation wahrgenommen werden können. Er muss in textlichem Zusammenhang mit der Klausel stehen und aus der Formulierung ohne weiteres verständlich sein. An dieser Stelle findet sich jedoch noch nicht einmal ein Verweis auf Ziffer 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden.

69

Die Klausel ist auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Der fehlende Hinweis auf die Gegenbeweismöglichkeit stellt zugleich auch eine unangemessene Benachteiligung dar. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

70

Die für einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr der Klauselverwendung besteht. Eine solche ist anzunehmen, wenn die wiederholte Verwendung der Bedingungen ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Das Bestehen der Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet und an die Entlastung durch den Verwender sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine Entlastung gelingt bei Abgabe einer strafbewehrten und unbedingten Unterlassungserklärung bezüglich aller möglichen Anwendungsfälle (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002, III ZR 199/01; Palandt/Bassenge, § 1 UKlaG, Rnr. 8). Eine solche Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

71

Der Kläger hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 200,00 € gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Abmahnende Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, die durch eine begründete Abmahnung entstanden sind. So ist es hier. Der Kläger hat die Beklagte mehrfach vorgerichtlich abgemahnt im Sinne des § 12 Abs. 1 UWG. Die Abmahnungen waren auch begründet, da die vom Kläger angegriffenen Klauseln einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Höhe der Abmahnpauschale ist nicht zu beanstanden.

72

Der Kläger hat gemäß § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins. Dies setzt voraus, dass ein Anspruch auf eine fällige Geldschuld besteht und die Rechtshängigkeit eingetreten ist. Da dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der 200,00 € zusteht (siehe oben), dieser Anspruch auch fällig ist, schuldet die Beklagte auch die Zinsen. Sie ist in der Zeit vom 09.12.2009 bis zum 19.08.2010 mehrmals von dem Kläger abgemahnt worden. Der Anspruch ist auch vor der Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 291 Satz 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 3 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 17. März 2011 - 18 O 243/10

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kiel Urteil, 17. März 2011 - 18 O 243/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Landgericht Kiel Urteil, 17. März 2011 - 18 O 243/10 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 807 Inhaberkarten und -marken


Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschrifte

Referenzen - Urteile

Landgericht Kiel Urteil, 17. März 2011 - 18 O 243/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landgericht Kiel Urteil, 17. März 2011 - 18 O 243/10 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - III ZR 199/01

bei uns veröffentlicht am 18.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 199/01 Verkündet am: 18. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG §§ 8, 9 Bd

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2002 - X ZR 243/01

bei uns veröffentlicht am 19.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: X ZR 243/01 19. November 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2004 - XI ZR 140/03

bei uns veröffentlicht am 17.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 140/03 Verkündet am: 17. Februar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ____________

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2001 - XI ZR 197/00

bei uns veröffentlicht am 13.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL XI ZR 197/00 Verkündet am: 13. Februar 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00

bei uns veröffentlicht am 12.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 274/00 Verkündet am: 12. Juni 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ________________

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2006 - VIII ZR 25/06

bei uns veröffentlicht am 13.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/06 Verkündet am: 13. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 140/03 Verkündet am:
17. Februar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel
, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis
einräumt, unwirksam.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. März 2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Ordnungshaft gegen eines der Vorstandsmitglieder bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf CombisparVerträge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben".
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der klagende Verein, in dem die Verbraucherverbände N.'s sich zusammengeschlossen haben, ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Er begehrt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in Combispar-Verträgen mit Verbrauchern :
"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar -Guthaben".
Die Beklagte verwendet diese Klausel in einer formularmäßigen Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag, den ihre Kunden bei Abschluß sogenannter Combispar-Verträge zu unterzeichnen haben. Diese Verträge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags vor. In ihnen verspricht die Beklagte über die Zinszahlung hinaus für die Zeit nach dem Erreichen des Dreifachen der Jahressparleistung jährliche Prämien, die zunächst 5% der Jahressparleistung betragen und bis zum Erreichen des Zehnfa-
chen der Jahressparleistung stufenweise auf 20% einer Jahressparlei- stung ansteigen. Die unbefristeten Verträge sehen eine Kündigungsfrist von drei Monaten und die Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlich ohne Berechnung von Vorschußzinsen, jedoch unter Anpassung des Prämiensatzes, vor.
Der Kläger sieht die angegriffene Klausel als unwirksam nach §§ 307, 308 Nr. 4 und Nr. 6 BGB an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in BKR 2002, 599). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (veröffentlicht in WM 2003, 1169 und BKR 2003, 300). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klausel, weil diese mit den Vorschriften des AGBG bzw. der §§ 305 ff. BGB im Einklang stehe.
1. Die Klausel enthalte die Regelung, daß der von der Sparkasse für die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins variabel sei. Dabei handele es sich um eine freie Vereinbarung, die der Kontrolle nach dem AGBG entzogen sei.
2. Der Sparkasse werde durch die angegriffene Klausel die Festsetzung des zu entrichtenden Zinssatzes und damit ein Leistungsbestimmungsrecht übertragen. Diese Regelung unterliege der Kontrolle nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB, die jedoch zugunsten der Beklagten ausfalle. Die Abwägung der Interessen des Kreditinstituts und der Kunden führe zu dem Ergebnis, daß für die von der Beklagten statuierte Zinsanpassungsklausel im Passivgeschäft eine Intransparenz im Sinne von § 9 AGBG - nunmehr ausdrücklich geregelt in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht angenommen werden könne. In praktischer Hinsicht scheitere die vom Kläger geforderte Transparenz für Zinsanpassungsklauseln im Passivgeschäft an der Schwierigkeit - wenn nicht gar Unmöglichkeit - ihrer finanzmathematischen Darstellung. Ein Äquivalenzdefizit zu Lasten des Sparkassenkunden lasse sich nicht ausmachen. Dieser werde nämlich im Rahmen der Zinsvergütung so gestellt, als ob er am Tage der Zinsänderung eine neue Spareinlage tätige. Die Anbindung der variablen Zinsen für Combispar-Einlagen an das Neugeschäft bewirke faktisch eine Gleitzinsregelung. Der Sparer sei auch nicht wie ein Kreditnehmer schutzbedürftig, weil er unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit zu einem anderen Kreditinstitut wechseln und
außerdem jeweils 3.000 DM innerhalb eines Kalendermonats vorschußzinsfrei abheben könne. Überdies stelle die Combispar-Anlage für sehr viele Sparer noch keine definitive Anlageentscheidung dar. Vielmehr würden auf diesen Sparkonten häufig Gelder lediglich zwischengeparkt, die für den Zahlungsverkehr momentan nicht benötigt würden. Die Klausel verstoße auch unter Berücksichtigung des Klauselanhangs zur Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 nicht gegen § 10 Nr. 4 AGBG - nunmehr § 308 Nr. 4 BGB -, weil die Zinsanpassung für die Sparanleger zumutbar sei.
3. Die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung, daß der jeweils geltende Zinssatz für das Combispar-Guthaben dem Kunden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben werde, stehe ebenfalls mit § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Einklang. Dieser Informationsmodus entspreche dem früheren gesetzlichen Leitbild, welches als gewohnheitsrechtlich fortbestehend anzusehen sei. Er sei in § 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV sowie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehen und entspreche der ursprünglichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 KWG sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138;
vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, WM 2003, 673, 674; zum Abdruck in BGHZ 153, 344 vorgesehen), im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die in der angegriffenen Klausel enthaltene Vereinbarung eines variablen statt eines festen Zinssatzes nicht beanstandet. Bei Spareinlagen der Kunden ebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute stellt die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner dar und unterliegt keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (Schimansky WM 2001, 1169, 1175).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel jedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten enthält.

a) Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts daran, daß die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhalts-
kontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126, 130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 508). Das gilt für die angegriffene Klausel auch deshalb, weil sie in Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 316 BGB der Beklagten das Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistung überträgt.

b) Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hält das einseitige Zinssatzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht stand. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
aa) Die angegriffene Klausel ist darauf gerichtet, ein Recht der Beklagten zur Änderung der versprochenen Leistung im Sinne der genannten Vorschrift zu begründen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte im Sinne der §§ 315 ff. BGB fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwender die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (vgl. für den gleichlautenden früheren § 10 Nr. 4 AGBG Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Auf. § 10 Nr. 4 Rdn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB 13. Bearb. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 5). Darum geht es hier jedoch nicht. Da in die von der Beklagten für ihre Combispar-Verträge verwendeten Formulare jeweils der bei Vertragsbeginn geltende Zinssatz eingetragen wird, liegt die praktische Bedeutung der angegriffenen Klausel allein
darin, der Beklagten spätere Änderungen der in den einzelnen Combispar -Verträgen jeweils festgelegten Anfangszinssätze zu ermöglichen. Auf solche Folgeänderungen ist § 308 Nr. 4 BGB anwendbar (vgl. Wolf aaO).
bb) Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGHZ 89, 206, 211) ergibt sich, daß gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung seiner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es ist daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 9; Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 10 Rdn. 45; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 19; MünchKommBGB /Basedow, 4. Aufl. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 11). Der Beklagten ist dies nicht gelungen.
(1) § 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung einer Leistungsänderungsklausel darauf ab, ob sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders
die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. 14). Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, daß für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (Staudinger/Coester-Waltjen aaO Rdn. 6).
(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht gerecht.
(a) Die Klausel enthält keine ausdrückliche Begrenzung der von der Beklagten in Anspruch genommenen Befugnis, den Zinssatz für Combispar-Guthaben zu ändern. Ihr läßt sich jedenfalls unter Berücksichtigung der sogenannten Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB, früher § 5 AGBG) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einmal eine Bindung des Zinssatzes für bestehende Combispar-Guthaben an den für neu abzuschließende Sparverträge geltenden Zinssatz entnehmen , weil die Verweisung auf den "durch Aushang bekanntgegebenen Zins" der Beklagten die Möglichkeit offenläßt, unterschiedliche Zinssätze für Alt- und Neuverträge festzusetzen und durch Aushang bekanntzugeben.
(b) Eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Klausel im Sinne einer Bindung der Zinsänderungsbefugnis der Beklagten an bestimmte Parameter des Kapitalmarktes kommt nicht in Betracht. Ihr stünde bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls im Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit
einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich unbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin ausgelegt , daß sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senatsurteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in den letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soergel /Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders. WM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifänderungsklauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394, 401 f.) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine spiegelbildliche Übertragung dieser Auslegung auf die Verzinsung von Kundeneinlagen (sogenannte Passivseite) scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten für die einem Kreditinstitut zur Verfügung stehenden Gelder eine für Außenstehende klar auf der Hand liegende Zuordnung zu bestimmten Aktivgeschäften und deren Verzinsung ausschließt. Eine solche Übertragung kommt hier auch deshalb nicht in Be-
tracht, weil die Beklagte selbst, wie sie in ihrer Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht hat, in der beanstandeten Klausel ein Mittel sieht, Guthabenzinsen durchzusetzen, die sie gegebenenfalls - ohne Bindung an irgendwelche Parameter des Kapitalmarkts - nur zu dem Zweck besonders niedrig festsetzt, um damit einer schwachen Nachfrage in ihrem Aktivgeschäft Rechnung zu tragen und auf der Passivseite "Anlagewünsche abzuwehren oder über die Kondition auszusteuern".
(c) Eine so weitgehende Befugnis der Beklagten zur Zinssatzänderung ist für deren Combispar-Kunden auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar.
Ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen , sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, ist vom Bundesgerichtshof für das Aktivgeschäft mehrfach anerkannt worden (BGHZ 97, 212, 216; Senatsurteil BGHZ 118, 126, 131; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Ein solches Interesse ist auch für das Passivgeschäft grundsätzlich anzuerkennen. Daraus folgt jedoch nicht die Zumutbarkeit jeder Zinsänderungsklausel für die Gegenseite. Die Frage, welches Ausmaß ein formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt haben darf, ist vielmehr unter Berücksichtigung auch der typischen Interessen der Gegenseite zu ermitteln. Dabei kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen an, für die ein Zinsänderungsvorbehalt gelten soll.
Bei den Combispar-Verträgen, für die die angegriffene Klausel der Beklagten gelten soll, handelt es sich um langfristig angelegte Vertrags-
verhältnisse. Das ergibt sich nicht nur aus der Festlegung einer gleichbleibenden monatlichen Sparrate, sondern insbesondere auch daraus, daß der Ertrag der Spartätigkeit neben der laufenden Verzinsung auch von den zusätzlichen Sparprämien abhängt, die erst nach einer dreijährigen Spartätigkeit gezahlt werden und danach jährlich bis auf 20% der Jahressparleistung ansteigen. Die Möglichkeit der Vertragskündigung mit einer Frist von drei Monaten sowie von Teilverfügungen bis zu 3.000 DM monatlich ändert daran, anders als bei gewöhnlichen Sparverträgen mit dreimonatiger Kündigungsfrist und unbeschränkter Einzahlungsmöglichkeit bei gleicher Verzinsung von bestehenden und neu eingezahlten Spareinlagen, nichts, weil beides mit erheblichen Nachteilen hinsichtlich der Sparprämien verbunden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, bei den CombisparEinlagen handele es sich für sehr viele Anleger um keine definitive Anlage -Entscheidung, sondern lediglich um die Möglichkeit, für den Zahlungsverkehr vorübergehend nicht benötigte Mittel zwischenzuparken.
Angesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Verträge ist eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für die betroffenen Sparer nicht zumutbar. Die Gegenleistung der Beklagten für die Spareinlagen der Kunden besteht zwar nicht nur in der laufenden Verzinsung, sondern auch in den zusätzlichen, keiner Änderungsbefugnis der Beklagten unterworfenen Sparprämien. Der laufenden Verzinsung kommt jedoch trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichen Prozentsätze keine untergeordnete Bedeutung zu, weil Sparprämien in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit überhaupt nicht gezahlt und danach jeweils nur auf der Grundlage einer Jahressparleistung, nicht dagegen des gesamten Sparguthabens, berechnet werden. Die Beklagte
darf daher den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegen- leistung für die Spareinlagen der Combi-Sparer nicht ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko aussetzen. Der Gesichtspunkt, daß Sparern anders als manchen Kreditnehmern durch Zinssatzänderungen in aller Regel keine existentielle Notlage droht, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Das für formularmäßige Leistungsänderungsvorbehalte insbesondere bei langfristigen Vertragsverhältnissen wesentliche Erfordernis der Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339) beschränkt sich nicht auf Fälle einer existentiellen Notlage des von der Änderung Betroffenen.
Der Umstand, daß es schwierig oder vielleicht unmöglich ist, für die Anpassung von Sparzinsen an die sich ändernden Gegebenheiten des Kapitalmarkts eine für alle Kreditinstitute generell richtige, für sämtliche denkbaren Fallgestaltungen angemessene Bezugsgröße zu finden (vgl. dazu Bruchner in Bankrechtstag 2001, S. 93, 140; Schebesta BKR 2002, 564, 568 f.), ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist der Beklagten bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem streitgegenständlichen Bereich des Combis-Sparens zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen. So könnte sie beispielsweise auf der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelaufkommens aus Combispar-Einlagen die für den danach in Betracht kom-
menden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapitalmarkts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Grenzen für künftige Zinsänderungen zugrunde legen. Ein seinem Inhalt nach völlig unbestimmter formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt, wie ihn die angegriffene Klausel enthält, liefert die Combi-Sparer beliebigen Entscheidungen der Beklagten aus. Dies läßt sich durch das grundsätzlich schutzwürdige Interesse der Beklagten an einer Anpassung ihrer Zinssätze an wechselnde Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht rechtfertigen.
3. Die angegriffene Klausel ist aus den genannten Gründen insgesamt unwirksam. Auf die Frage, ob die in ihr enthaltene Regelung über die Bekanntgabe der Zinssätze durch Aushang mit § 307 BGB vereinbar ist, kommt es deshalb nicht an.

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage stattgeben.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
X ZR 243/01 19. November 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 651 a Abs. 3 BGB a.F. (BGB § 651 a Abs. 4 n.F.);
§ 9 AGBG Bi, Cb (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.)

a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer
möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen
Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen
Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 BGB n.F..

b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt
klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke
des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309
Nr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch
nicht ausgeschlossen.

c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reiseveranstalter
vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem
Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt", verstößt schon deshalb gegen das durch
§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen
zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forderung
nach einem erhöhten Reisepreis ist.
BGH, Urteil v. 19. November 2002 - X ZR 243/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a AGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter tätig und verwendet regelmäßig "Reisebedingungen Pauschal-Reisen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:
"4. Leistungs- und Preisänderungen

a) ... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen , wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse , in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt ... gmbh den Reisenden unverzüglich , im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ... gmbh in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von ... gmbh über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen."
Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Klausel

"... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Bu- chung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen",
verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, da dem Verwender durch § 651 a Abs. 3 BGB a.F. ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Die Klausel sei unwirksam , weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) vorgesehen sei. Die Klausel benachteilige die Kunden des Verwenders unangemessen , weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon eingetretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlos-
sen wird oder wurde (veröffentlicht in RRa 2002, 32). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).
II. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit verwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle
freigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die angegriffene Klausel unterfalle schon nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) nicht der Inhaltskontrolle , weil sie nur deklaratorischen Charakter habe, aus dem ausschließlichen Verweis in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) folge, daß es sich um eine Spezialregelung handle und der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Unanwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen sei, im übrigen habe das Berufungsgericht den systematischen Zusammenhang der Regelung in § 651 a Abs. 3 BGB a.F. mit den Regelungen in § 651 a Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB a.F. (§ 651 Abs. 4 BGB und § 651 a Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB n.F.) außer acht gelassen.

a) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) nicht darauf geschlossen werden, daß die getroffene Regelung einer Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel entgegensteht.
Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln der Inhaltskontrolle zugänglich, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Die durch die Neufassung des BGB unveränderte Regelung in § 651 a, derzufolge der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen darf, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist, enthält keine bestimmten Vorgaben, wie die vom Gesetz geforderten "genauen Angaben" im Vertrag zu machen sind. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel vor und er-
öffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung von Preiserhöhungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vorschrift stellt demzufolge nur einen Rahmen dar, in dem sich eine Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten muß.
Von dem ihr eröffneten Gestaltungsspielraum hat die Beklagte mit der umstrittenen Klausel Gebrauch gemacht, denn nach ihr ist die Beklagte berechtigt , "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" zu erhöhen. Eine solche Regelung enthält § 651 a Abs. 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 BGB n.F.) nicht. Gleiches gilt für die Berechtigung der Beklagten zur Preiserhöhung in dem Umfang, in dem sich Erhöhungen ihrer Kosten "pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken". Die umstrittene Preisanpassungsklausel ist daher wie Preisanpassungsklauseln im allgemeinen eine das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, ergänzende Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115).

b) Entgegen der Auffassung der Revision schließt die Verweisung in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 651 a Abs. 4 Satz 3, § 309 Nr. 1 BGB n.F.) die Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht aus.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Preisänderungsvorbehalte, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21; Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 67, § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,
4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 40). Die genannte Verweisung gibt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sie stellt lediglich klar, daß eine Preiserhöhung unwirksam ist, die innerhalb der in § 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.) bestimmten Frist gefordert wird. Für das Verlangen nach Erhöhung des Reisepreises gilt daher neben dieser zeitlichen Schranke auch die zeitliche Schranke des § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.; vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 63). Die Angemessenheitskontrolle wird daher durch die Verweisung nicht ausgeschlossen (vgl. RGRK-Recken, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 67; Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 141; MünchKomm/Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 72, 74).

c) Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den systematischen Zusammenhang der Vorschriften des § 651 a BGB verkannt.
Aus dem Umstand, daß der Reisende nach § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB n.F.) bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises die dort bestimmten Rechte hat, kann nicht geschlossen werden, daß Preiserhöhungsklauseln der vorliegenden Art zulässig seien. Nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG, Abl. EG Nr. L 158/59), in deren Umsetzung § 651 a BGB ergangen ist, dürfen die vertraglich festgelegten Preise grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen und der Vertrag genügt den in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, zu denen gehört, daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Indem § 651 a
Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. diese Vorgaben umgesetzt hat, entfaltet er Schutzwirkungen insbesondere auch zugunsten derjenigen Reisenden, die bei einer 5 % des Reisepreises überschreitenden Preiserhöhung am Vertrag festhalten, indem sie von den in § 651 a Abs. 4 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 BGB n.F.) bestimmten Rechten keinen Gebrauch machen. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht hergeleitet werden, daß dem Reisenden Preiserhöhungen bis zu 5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises immer zumutbar seien.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten, weil sie keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formuliert sein.
Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Es fehle bereits die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen seien. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindere die Beklagte nur, die Entscheidung über die Preiserhöhung längere Zeit hinauszuschieben , nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst vorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen, die der Kunde weder über-
blicken noch anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen könne. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchten, so daß Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreisen umgelegt werden müßten. Die Klausel begnüge sich mit der Bezeichnung zweier Maßstäbe (pro Person bzw. pro Sitzplatz), ohne diesen konkrete Kostenfaktoren zuzuordnen und klarzustellen, welcher Umlegungsschlüssel für welche Kostenfaktoren gelte. Der Kunde sei daher nicht in der Lage, das Ergebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen, was ihn unangemessen benachteilige. Nichts anderes gelte für die fehlende Angabe eines Berechnungsweges für den neuen Preis. Es sei gerade Aufgabe des Erfordernisses der "genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises", dem Kunden Kriterien an die Hand zu geben, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werde und mit deren Hilfe er den ihm abverlangten Erhöhungsbetrag überprüfen könne.
2. Die Revision rügt, die in der umstrittenen Klausel genannte Berechnungsweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises; die Angaben zur Berechnung des neuen Preises müßten nicht bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten sein; es sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, daß die Klausel selbst die maßgeblichen Beurteilungskriterien so genau benenne, daß der Kunde nur noch aufgrund einer Rechenoperation die Berechtigung der Preiserhöhung nachvollziehen könne. Sie macht weiter geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts laufe auf eine Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Kalkulation des Verwenders hinaus. Im übrigen schließe die angegriffene
Klausel mit der Formulierung "wie sich (die Kostensteigerung) pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt" eine pauschale Preiserhöhung aus.
Diesen Rügen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.) konkretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Beklagten unangemessen.

a) Die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob die umstrittene Klausel den Anforderungen, die das Gesetz mit der Formulierung "genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises" an den Vertragsinhalt des Reisevertrags stellt, genügt, ist in der Literatur umstritten (verneinend Graf v. Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Reise- und Hotelaufnahmebedingungen 1996, Rdn. 58, 59; MünchKomm/Tonner, aaO, § 651 a BGB Rdn. 70; Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 32; Führich , RRa 2000, 43 ff.; ders. NJW 2000, 3672; a.A. Staudinger/J. Eckert, aaO, § 651 a BGB Rdn. 146; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a BGB Anm. 28; Schmid, NJW 2000, 1301).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.), der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berech-
net, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Diese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, der durch § 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter gewissen Bedingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört , daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reiseveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedingungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzufolge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transparenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.

b) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil sie mit der Formulierung, die Beklagte behalte sich eine Erhöhung der ausgeschriebenen "und" mit der Buchung bestätigten Preise vor, nicht nur Preiserhöhungen wegen nach Vertragsschluß gestiegener Kosten ermöglicht, sondern möglicherweise auch wegen solcher Kosten, deren Anstieg bei Vertragsschluß schon bekannt war. Die Formulierung "ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise" eröffnet die Möglichkeit, das in der Formulierung verwendete "und" dahin auszulegen, daß die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben nach Herausgabe der Prospekte und Buchungsbestätigung eingetreten sein muß. Die Formulierung kann aber auch dahin verstanden werden, daß eine Kostenerhöhung nach "Ausschreibung" der Preise genügen soll, um den bei der Buchung noch bestätigten Reisepreis nachträglich erhöhen zu können. Schließlich kann die Formulierung auch noch dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte vorbehält, sowohl den ausgeschriebenen als auch einen davon abweichenden vertraglich vereinbarten Preis wegen nach der Ausschreibung eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Sie erlaubt es demzufolge, Preiserhöhungen auch dann zu verlangen, wenn die mit der Klausel erfaßten Kostensteigerungen nach Drucklegung der Prospekte, aber bereits vor Vertragsschluß eingetreten sind. Sie ist mehrdeutig und unterliegt daher infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 5 AGBG Rdn. 5 ff. m.w.N.). Weil der Reisende aus der Klausel nicht ersehen kann, welcher Preis der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt, ist die angegriffene Klausel schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.) unwirksam.
IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Jestaedt Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 25/06 Verkündet am:
13. Dezember 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 157 D, Ga, 307 Ba, CB, Ci; UKlaG § 1

a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Unternehmer gegenüber
Verbrauchern zum Abschluss von Flüssiggasbelieferungsverträgen verwendete, den Vertragspartner
unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar,
- wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur
vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, das erst nach der Preiserhöhung wirksam wird
oder für den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder
- wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kündigungsrecht
nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund einer
vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergebendes
Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist
(Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 =
NJW-RR 2005, 1717).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach § 1 UKlaG nicht in
Betracht.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den
Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von zwei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln in Anspruch.
2
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Flüssiggasbehälter vermietet. Die Liefervereinbarungen sind auf eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren befristet.
3
Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern verschiedene Vertragsformulare , unter anderem eine "Liefervereinbarung für Flüssiggas" in Ver- bindung mit einem "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag" oder einem "Behälter -Miet- und Wartungsvertrag". Der Kunde ist danach verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages seinen Gesamtbedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Der Vertragsabschnitt A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthält folgende Preisanpassungsklausel: "4. Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf Seite 1 genannt. Die R. [Beklagte] ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugänglichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird." und ferner die Bestimmung: "10. Der Kunde hat das Recht zur vorzeitigen Kündigung der Liefervereinbarung , wenn ... die R. eine Preiserhöhung vornimmt. Die Kündigung hat schriftlich binnen eines Monats zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich."
4
Der Vertragsabschnitt B "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" bestimmt für Mietbehälter unter anderem : "5. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Rücktransport der Tankanlage erfolgen durch R. auf Kosten des Kunden… 14. …Der Behälter muss für den Abtransport leer sein. Bei Entleerung durch die R. trägt der Kunde die anfallenden Kosten; eine Rückvergütung für das Flüssiggas erfolgt nicht."
5
Daneben schließt die Beklagte mit Verbrauchern sogenannte Solitärverträge , bei denen der Gastank in der Verfügungsgewalt der Beklagten verbleibt, die Beklagte den Kunden mit Flüssiggas aus der Tankanlage versorgt und das von dem Kunden entnommene Gas nach dem Verbrauch abgerechnet wird. Das betreffende Vertragsformular, der sogenannte "FlüssiggasLieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)", sieht vor, dass ein bestimmter Gaspreis, bestehend aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis pro Kilowattstunde, vereinbart wird, und enthält folgende Preisanpassungsklausel : "§ 2 Gaspreis … 2. R. ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten von R. erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden mitgeteilt." sowie weiter die Bestimmung: "§ 5 Wirksamkeit, Bestandteile des Vertrages … Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, ... die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind."
6
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der beiden beanstandeten Preisanpassungsklauseln in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sowie in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in OLGR 2006, 341 veröffentlichten Entscheidung (mit Anm. Finke, IR 2006, 87 und Borges, DB 2006, 1199) ausgeführt:
9
Die von der Beklagten verwendeten, nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähigen Preisanpassungsklauseln benachteiligten deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und seien deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
10
Bei beiden Klauseln handele es sich um sogenannte Kostenelementeklauseln , das heißt einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsähen. Es stehe zwar außer Frage , dass in Energielieferungsverträgen, die auf mehrere Jahre angelegt seien, ein Bedürfnis nach derartigen Regelungen bestehe, um das Gleichgewicht von Preis und Leistung zu wahren. Eine gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders sei aber gegeben, wenn die Formularbestimmung einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner wahre, indem sie es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen lasse oder es dem Verwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
11
Die in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthaltene Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unter mehreren Aspekten unangemessen. Eine Preisänderung sei zum einen an die Entwicklung bestimmter Betriebskosten gekoppelt, von der die Vertragspartner der Beklagten keine Kenntnis hätten. Bei den sogenannten "Einstandspreisen" ebenso wie bei den nicht näher erläuterten sonstigen "Kosten" handele es sich um betriebsinterne Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten mit zumutbaren Mitteln nicht in Erfahrung bringen könnten. Im Übrigen sei der denkbar pauschale Begriff der "Kosten" intransparent. Dies gelte auch für den Begriff des "Einstandspreises", der ohne betriebswirtschaftliche Vorbildung nicht unzweifelhaft in dem von der Beklagten verwendeten Sinn als "Gestehungskosten" zu verstehen sei.
12
Überdies wirke die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" auch wegen fehlender Gewichtung der in Frage kommenden einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises unangemessen benachteiligend. Der Bundesgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass es mangels einer solchen Gewichtung für die Kunden nicht vorhersehbar sei, wie sich ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirke. Diesen Erwägungen schließe sich der Senat an.
13
Nach der im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung benachteilige die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" die Kunden der Beklagten schließlich auch deshalb unangemessen , weil sie eine Preiserhöhung auch dann zulasse, wenn sich nur einer der Kostenfaktoren nach oben verändert habe, die Gesamtkosten aber wegen eines Rückgangs in anderen Bereichen nicht gestiegen seien.
14
Für § 2 Nr. 2 des "Flüssiggas-Lieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" gälten diese Erwägungen entsprechend. Zudem werde die Beklagte in die Lage versetzt, jedwede - und damit auch eine unberechtigte - Preiserhöhung eines "Vorlieferanten" an ihre Kunden weiterzugeben. Schließlich sei diese Klausel auch deshalb einseitig benachteiligend, weil sie den Umfang der Preiserhöhung nicht begrenze.
15
Es könne offen bleiben, ob eine dem Vertragspartner des Verwenders eingeräumte Möglichkeit, sich von einem langfristigen Energielieferungsvertrag vorzeitig zu lösen, grundsätzlich geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zu einer für sich gesehen benachteiligenden Preisanpassungsklausel zu schaffen. In Abschnitt A Nr. 10 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" sei zwar ein Lösungsrecht des Kunden vorgesehen, wenn die Beklagte eine Preiserhöhung vornehme. Eine hinreichende Kompensation sei hier jedoch jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil mit der vorzeitigen Kündigung erhebliche Kostennachteile verbunden seien. Denn die Vertragsrückabwicklung erfolge auf Kosten des Kunden (Abschnitt B Nrn. 5 und 14 des "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrags oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrags"). Insbesondere habe der Kunde Aufwendungen für den Ausbau und Abtransport des - ohne Entschädigung zu entleerenden - Gasbehälters zu tragen. Allein die für den Rücktransport der Tankanlage anfallenden Aufwendungen könnten aber diejenigen der Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen.
16
Im Hinblick auf Preiserhöhungen nach § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)" sei dem Kunden bereits nicht erkennbar, dass ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht bestehe. Gemäß § 5 Abs. 2 dieses Vertrags sei zwar die jeweils gültige "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)" Vertragsbestandteil. § 32 Abs. 2 AVBGasV räume dem Kunden auch ein Kündigungs- recht für den Fall ein, dass sich die "allgemeinen Tarife" oder die "allgemeinen Bedingungen" des Gasversorgungsunternehmens änderten. Ob hiervon eine Preisänderung aufgrund einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers enthaltenen Preisanpassungsklausel überhaupt erfasst werde, bedürfe keiner Entscheidung. Zum Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung könne ein Recht zur Lösung vom Vertrag nämlich nur geeignet sein, wenn es in einer für den durchschnittlichen Kunden unmissverständlichen Weise mit der Preisklausel verknüpft sei. Der an anderer Stelle des Vertrags erfolgende Verweis auf ein weiteres Regelwerk ohne Hervorhebung der konkret einschlägigen (Kündigungs-) Bestimmung genüge dem nicht.
17
Es könne offen bleiben, ob die vertragliche Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entstanden sei, grundsätzlich im Verbandsprozess im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) geschlossen werden könne. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide jedenfalls aus, wenn verschiedene Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Vertragsparteien gewählt hätten. So liege der Fall hier, denn es sei eine unübersehbare Vielfalt von Preisanpassungsklauseln denkbar.

II.

18
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
19
1. Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unterliegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 m.w.Nachw.).
20
2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258). Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).
21
Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, wenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile aaO).
22
3. Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklauseln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September 2005 (aaO) zutreffend angenommen hat.
23
a) Die Klausel in Vertragsabschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas", die eine Preisanpassung durch die Beklagte erlaubt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten schon deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf Kostenänderungen abstellt und nicht erkennen lässt, in welchem Bereich diese Kostenänderungen auftreten können und müssen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 unter 7). Darüber hinaus kennen die Kunden der Beklagten weder den Einstandspreis noch die sonstigen Kosten der Beklagten und können diese auch nicht in Erfahrung bringen. Ferner fehlt es an einer Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Flüssiggaspreises. Für die Vertragspartner der Beklagten ist deshalb weder vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise – eines wesentlichen Elements des Einstandspreises der Beklagten – oder sonstiger (welcher?) Kostenfaktoren auf den vereinbarten Flüssiggaspreis auswirken werden, noch haben sie eine realistische Möglichkeit, Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.
24
b) Entsprechendes gilt für die Bestimmung in § 2 Nr. 2 des "FlüssiggasLieferungsvertrags (Zählervertrag Solitär Z-1)", nach der die Beklagte zur Änderung des Gaspreises berechtigt sein soll, wenn eine Preisänderung durch Vorlieferanten erfolgt. Auch diese Formularbestimmung koppelt eine Preisänderung an die Entwicklung betriebsinterner Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen können, und lässt nicht erkennen, welches Gewicht den Preisen welcher Vorlieferanten für die Kalkulation des Gaspreises der Beklagten zukommt. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer – wie hier – ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferantenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhöhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zulässig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ Löwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76).
25
Die hier zu beurteilende Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung – das Ausmaß der Preiserhöhung durch die Beklagte nicht auf den Umfang einer Preiserhöhung durch die Vorlieferanten begrenzt. Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Preis- oder Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis uneingeschränkt anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b).
26
4. Die Unangemessenheit beider Preisanpassungsklauseln wird entgegen der Ansicht der Revision nicht durch andere Regelungen in den von der Beklagten verwendeten Formularverträgen ausgeglichen.
27
Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts. Ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag vermag jedoch nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu führen. Dies hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des jeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen.
28
Welchen Anforderungen ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag insgesamt genügen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls darf es nicht erst nach der Preiserhöhung wirksam werden und auch nicht durch unzumutbare Folgekosten für den Kunden oder ähnliche Hindernisse eingeschränkt werden (a). Ferner muss der Kunde klar erkennen können, dass ihm überhaupt ein Recht zur Lösung vom Vertrag zusteht; es darf ihm insbesondere nicht durch einen Verweis auf andere Regelwerke verborgen bleiben (b). Diese Voraussetzungen erfüllen die beiden hier zu beurteilenden Vertragsgestaltungen nicht.
29
a) Das vorzeitige Kündigungsrecht, das die Beklagte ihren Vertragspartnern in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" einräumt , stellt keinen angemessenen Ausgleich für das Preiserhöhungsrecht der Beklagten dar.
30
aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung , sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3). Ein angemessener Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (Schöne, WM 2004, 262, 268; ders. in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stromlieferverträge, Stand: März 2006, Rdnr. 86; vgl. auch Wolf, ZIP 1987, 341, 349).
31
Dem wird die Kündigungsregelung in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung für Flüssiggas" nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der Revision trifft es nicht zu, dass der Kunde die Möglichkeit hat, den Vertrag zeitgleich mit der Ankündigung der Preiserhöhung zu kündigen. Es ist vertraglich bereits nicht vorgesehen, dass dem Kunden vor einer Flüssiggaslieferung eine etwaige Preiserhöhung von der Beklagten mitgeteilt wird; dies kann auch erst nachträglich mit der Rechnungsstellung geschehen. Die Beklagte kann einen erhöhten Einstandspreis noch am gleichen Tag an den Kunden weitergeben, ohne dass dieser vorher davon erfährt. Dies gilt auch dann, wenn er das Flüssiggas zuvor zu einem niedrigeren Preis bereits bestellt hat. Es ist ferner unklar, von welchem Zeitpunkt an die Monatsfrist für die Kündigungserklärung läuft. Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt es auf den Zeitpunkt der Preiserhöhung an, der bereits mehr als einen Monat zurückliegen kann, wenn der Kunde erstmals von der Preiserhöhung Kenntnis erlangt. Die Kündigung wird überdies erst mit einer Frist von drei Monaten wirksam. Das Kündigungsrecht geht deshalb ins Leere, soweit der Kunde das von ihm bis dahin noch benötigte oder sogar bereits bestellte Flüssiggas zu dem erhöhten Preis begleichen muss.
32
(bb) Das hier zugebilligte Kündigungsrecht führt auch deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich, weil es durch die Regelungen in Nr. 5 Satz 1 und in Nr. 14 Satz 2 und 3 des Vertragsabschnitts B "BehälterNutzungs - und Wartungsvertrag oder Behälter-Miet- und Wartungsvertrag…" an weitere Nachteile geknüpft ist, die geeignet sind, den Kunden von einer vorzeitigen Kündigung abzuhalten. Nach diesen Bestimmungen hat der Kunde die Kosten des Abbaus sowie des Rücktransports der Tankanlage einschließlich der zum Abtransport erforderlichen Tankentleerung zu tragen und erhält er keine Rückvergütung für das noch im Tank befindliche Flüssiggas. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können die im Fall einer Lösung vom Vertrag anfallenden Aufwendungen allein für den Rücktransport der Tankanlage diejenigen einer Preiserhöhung für die Folgejahre übersteigen. Durch Aufwendungen in dieser Höhe wird der Kunde faktisch davon abgehalten, sein Kündigungsrecht auszuüben. Die Benachteiligung des Kunden durch die unangemessene Preisanpassungsklausel wird nicht ausgeglichen ; vielmehr wird er neuen Nachteilen ausgesetzt.
33
Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Kunde am Ende der regulären Vertragslaufzeit ohnehin gehalten wäre, die Kosten des Rücktransports zu tra- gen. Anders als die Revision meint, ist dies ohne Belang, denn am Ende der regulären Laufzeit hätte der Kunde auch den Vorteil der Preissicherheit genossen , der den Nachteil der langfristigen Bindung ausgleicht, ihm aber nach Ausübung eines Sonderkündigungsrechts entgeht. Außerdem hat er bei einer Vertragsbeendigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Möglichkeit, Flüssiggasbestellungen so vorzunehmen, dass der Tank am Ende der Vertragslaufzeit weitgehend entleert ist. Bei einer vorzeitigen Kündigung können sich dagegen zuvor erfolgte Flüssiggasbestellungen bzw. -lieferungen als Fehlinvestition erweisen, weil der Kunde dafür keine Rückvergütung erhält und noch zusätzlich mit den Kosten für die Entleerung belastet wird.
34
b) Der Vertragstyp "Flüssiggas-Lieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1)" hält ebenfalls keinen adäquaten Ausgleich für die unangemessen benachteiligende Preisänderungsklausel bereit. Ein vorzeitiges Lösungsrecht des Kunden für den Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte beinhaltet dieser Vertrag allenfalls insoweit, als er in § 5 Abs. 2 auf die "jeweils gültigen 'Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt" verweist. Nach § 32 Abs. 2 AVBGasV kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern oder das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen der Verordnung seine allgemeinen Bedingungen ändert. Das Berufungsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob eine Preiserhöhung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel überhaupt mit einer öffentlich bekannt gemachten Tariferhöhung oder Bedingungsänderung im Sinne von § 32 Abs. 2 AVBGasV gleichgesetzt werden kann.
35
aa) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, kann ein etwaiges Kündigungsrecht des Vertragspartners nach § 32 Abs. 2 AVBGasV schon deshalb keinen Ausgleich für die ihn unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel darstellen, weil die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2494) mit Wirkung vom 8. November 2006 außer Kraft gesetzt worden ist. An ihre Stelle sind die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NiederdruckanschlussverordnungNDAV, BGBl. I 2006 S. 2477, 2485 ff.) sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasgrundversorgungsverordnungGasGVV, BGBl. I 2006 S. 2391, 2396 ff.) getreten. Die Verweisung auf die jeweils gültigen Bestimmungen der AVBGasV in dem von der Beklagten verwendeten Vertragformular läuft deshalb jetzt ins Leere. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unterlassungsansprüche , deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.
36
bb) Eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO). Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die noch vom zeitlichen Geltungsbereich der AVBGasV erfasst sind, bleibt für die Inhaltskontrolle die bis zum 7. November 2006 geltende Rechtslage maßgeblich. Auch danach bietet jedoch die Verweisung auf die Bestimmungen der AVBGasV in § 5 Abs. 2 des Flüssiggas-Lieferungsvertrages keinen hinreichenden Ausgleich für die die Vertragpartner der Beklagten unangemessen benachteiligende Preiserhöhungsklausel. Aus der Verweisung ergibt sich für die Kunden der Beklagten zumindest nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass ihnen im Fall einer Preiserhöhung durch die Beklagte ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV zustehen soll.
37
Es ist bereits unklar, ob § 32 Abs. 2 AVBGasV im Falle einer Preisanpassung durch die Beklagte überhaupt einschlägig ist. Eine Preiserhöhung aufgrund einer Kostenelementeklausel ist jedenfalls nach der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Tarife" und erst recht nicht mit einer Änderung der "allgemeinen Bedingungen" der Beklagten in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die als Kompensation gedachte Regelung für den Kunden nur schwer auffindbar ist, weil sie Bestandteil eines weiteren Klauselwerks ist, auf das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verweisen, so dass der inhaltliche Zusammenhang eines etwaigen Lösungsrechtes nach § 32 Abs. 2 AVBGasV mit der Preisanpassungsklausel nicht genügend deutlich wird (Borges, DB 2006, 1199, 1204).
38
5. Bei beiden Vertragstypen hat die Unwirksamkeit der jeweiligen Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß § 1 UKlaG begründet ist. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dafür nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie die in den Verträgen dadurch entstehende Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann.
39
Anders als im Individualprozess hat die ergänzende Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbandsprozess nach dem UKlaG keinen Anwendungsbereich (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 306 Rdnr. 36; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 306 Rdnr. 19; Staudinger/Roth, BGB, 2003, § 157 Rdnr. 46; Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., § 306 Rdnr. 5; a.A. AGB-Klauselwerke/F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht , Stand: März 2005, Nr. 21 Preisanpassungsklauseln Rdnrn. 41 ff.). Im Verbandsprozess geht es nicht darum, zu verhindern, dass der Kunde als Folge der unwirksamen Klausel unter Umständen in den Genuss ungerechtfertigter Vorteile kommt (so aber F. Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37; ders., NJW 2006, 2228, 2231). Denn die Frage der Lückenfüllung des Einzelvertrags stellt sich im Verbandsprozess nicht (H. Schmidt aaO). Dieser betrifft nicht die Rechtsfolgen des Einzelvertrags, sondern richtet sich lediglich darauf, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu unterlassen (§ 1 UKlaG). Das Gericht hat lediglich die Klauseln zu bezeichnen , die nicht weiterverwandt werden dürfen (Staudinger/Schlosser aaO).
40
Die Beklagte macht auch nicht etwa geltend, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB müsse die in den Einzelverträgen entstehende Lücke in jedem Fall dadurch geschlossen werden, dass die beanstandeten Klauseln in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Das ist im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die ergänzende Vertragsauslegung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertragspartner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 – VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, 621 unter 3). Für die Frage, in welcher anderen Weise der mit der unwirksamen Klausel verfolgte Regelungszweck im Vertragsverhältnis gemäß §§ 133, 157 BGB ganz oder teilweise "aufrechterhalten" werden kann oder muss (vgl. F.
Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37), ist im Unterlassungsklageverfahren kein Raum.
41
Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Unterlassungsklageverfahren schließlich auch deshalb ungeeignet, weil der Vertragspartner des Klauselverwenders daran nicht beteiligt ist. Zwar geht es bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht in erster Linie um die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Soweit er feststellbar ist, darf der tatsächliche Wille der Vertragsparteien aber auch bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht außer Betracht bleiben. Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77). Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 26 O 25/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 U 148/05 -

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XI ZR 197/00 Verkündet am:
13. Februar 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AGBG § 9 Bl, Cb
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank
für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von
Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen
und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen
gegen § 9 AGBG.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999 abgeändert.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern , untersagt, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Giroverträge zu verwenden , soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt: "Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung von Schecks von Lastschriften von Überweisungen von Daueraufträgen (Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinhaber). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftrages bzw. des Überweisungsauftrages zu vertreten hat." Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Die beklagte Volksbank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Hinweis auf ein Preisverzeichnis. Dieses enthält unter anderem folgende Klausel:
"Benachrichtigung des Ausstellers über die Nichteinlösung von Schecks von Lastschriften von Überweisungen von Daueraufträgen (Rückgabe mangels rechtzeitiger Deckung durch den Kontoinhaber ). Ein Entgelt wird bei Schecks nur dann berechnet, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks zu vertreten hat. Ein Entgelt wird nur dann berechnet, wenn der Kunde die Nichtausführung des Dauerauftrages bzw. des Überweisungsauftrages zu vertreten hat.”

Gegen diese Klausel wendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. die Urteilsabdrucke in ZIP 1999, 1796 und WM 2000, 2239). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.


Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Preisklausel keinen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und hierzu im wesentlichen ausgeführt:
Die Klausel sei zwar nicht gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil es sich um eine Preisnebenabrede im Sinne
der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Bestimmung aber stand:
Im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder einer Lastschrift bzw. der Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags mangels Deckung diene die unverzügliche Benachrichtigung des betroffenen Kontoinhabers in erster Linie dem objektiven Interesse des Kunden. Das eigene Interesse der Bank an der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen stelle demgegenüber einen bloßen "Nebeneffekt" dar. Der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen zu Nichtausführungs- bzw. Rückgabeentgelten offengelassen, ob die durch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des Kunden entstehenden Aufwendungen eine ersatzfähige Leistung darstellen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein das Einzugsermächtigungsverfahren betreffendes Urteil vom 28. Februar 1989 (XI ZR 80/88, WM 1989, 625) verwiesen habe, könne die darin bejahte Pflicht der Bank zur Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung einer Lastschrift auf die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen sowie die Nichteinlösung von Schecks nicht ohne weiteres übertragen werden. In den letztgenannten Fällen wisse der Kunde in der Regel, wann sein Konto belastet werde. Er habe deshalb im eigenen Interesse rechtzeitig für ausreichende Deckung zu sorgen. Daher seien Konstellationen möglich, in denen die Bank ihren Kunden über die Nichtausführung eines Überweisungs- oder Dauerauftrags bzw. die Nichteinlösung eines Schecks nicht unterrichten müsse. In derartigen Fällen liege eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung im ausschließlichen Kundeninteresse und stelle eine zusätzliche Leistung der Bank dar. Aber auch dann, wenn die Bank, wie regelmäßig bei der Rückgabe von Lastschriften, eine Benachrichtigungspflicht treffe, liege die Benachrichtigung ganz überwiegend im Kundeninteres-
se. Somit bestehe ein berechtigtes Interesse der Bank an der Erstattung der hierdurch verursachten Mehraufwendungen, wenn der Kunde die Rückgabe des Schecks oder der Lastschrift bzw. die Nichtausführung des Überweisungs- oder Dauerauftrags zu vertreten habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß § 8 AGBG der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Entgeltklausel nicht entgegensteht. Die Begründung des Berufungsurteils läßt insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, als ihr günstig, auch nicht angegriffen.
2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die streitige Klausel für wirksam erachtet hat. Die Berechnung eines Entgelts für die Unterrichtung des Kunden über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen mangels Deckung ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).
Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, kön-
nen anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Der Hinweis auf das auch vom Berufungsgericht herangezogene sogenannte Verursacherprinzip geht von vornherein fehl, da dieses Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 137, 43, 45 f.; 141, 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 – XI ZR 296/96, WM 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
Nach diesen Grundsätzen hält die streitige Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.

a) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 (XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erachtet. Die weitere Frage, ob die im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eine Leistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in All-
gemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47; BGH WM 1997, 2300,

2301).



b) Diese Streitfrage ist inzwischen von Instanzgerichten mit jeweils unterschiedlichen Begründungsansätzen wiederholt bejaht (AG Buxtehude WM 1999, 270, 271; AG Haßfurt WM 1999, 271, 272; AG Aue WM 1999, 640, 641) sowie mehrfach verneint worden (OLG Karlsruhe VuR 2000, 315, 316; AG Lennestadt WM 1999, 641, 642; vgl. auch Eckhard VuR 2000, 317 m.w.Nachw.). Im Schrifttum sind entsprechende Preisklauseln ebenfalls zum Teil als wirksam (vgl. Sonnenhol WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 2.99; ders. WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993 1.00), überwiegend jedoch als unwirksam angesehen worden (vgl. Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 197; Th. Krüger, Rechtsfragen kreditwirtschaftlicher Preisgestaltung S. 202 ff.; ders. WM 2000, 2021, 2024 f.; van Gelder WM 2000, 101, 110 f.; U. Krüger MDR 2000, 745, 746; kritisch auch Schimansky in Bankrecht 1998, RWS-Forum 12, S. 1, 15 f.).

c) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung jedenfalls für die Fälle an, in denen die Bank eine Rechtspflicht zur Kundeninformation trifft.
aa) Eine solche Rechtspflicht hat der Senat für das Einzugsermächtigungsverfahren , das im Lastschriftverfahren die Regel bildet, grundsätzlich bejaht (Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626). Hier ist die Schuldnerbank in aller Regel zur unverzüglichen Unterrichtung ihres Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift mangels Deckung verpflichtet, um ihm die Möglichkeit zu
geben, nachteilige Folgen der Nichteinlösung durch entsprechende Dispositionen abzuwenden. Das gilt wegen der Besonderheiten der Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren regelmäßig auch dann, wenn der Kunde nicht damit rechnen durfte, die Bank werde die Überziehung seines Kontos zulassen. Auf Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren sind diese Grundsätze ebenfalls anwendbar (Reiser /Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/436). Auch bei der Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung ist die Bank in der Regel zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden verpflichtet (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 690; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 23 Rdn. 787; Nobbe in Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 60 Rdn. 90, vgl. auch Nr. 4 Satz 4 der Scheckbedingungen sowohl der Banken als auch der Sparkassen, abgedruckt aaO Anh. 2 und 3 zu §§ 60-63). Bei der Nichtausführung von Überweisungen bzw. Daueraufträgen besteht eine Unterrichtungspflicht der Bank jedenfalls dann, wenn der Kunde davon ausgehen durfte, sein Auftrag werde trotz fehlender Deckung ausgeführt (MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 675 Rdn. 72; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 49 Rdn. 11; weitergehend OLG Hamm WM 1984, 1222; LG München I WM 1999, 1662, 1665; LG Bonn WM 1999, 2214, 2215; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl. § 675 Rdn. 35; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch Rdn. C/8; Canaris aaO Rdn. 326; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.137).
bb) Auf die Einzelheiten der rechtsdogmatischen Begründung der genannten Unterrichtungspflichten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Leitet man sie als gesetzliche Informationspflichten des Beauftragten aus den §§ 666, 675 Abs. 1 BGB ab (Sonnenhol WuB I A 3. Nr. 17 AGB-Sparkassen 1993, 1.00), so trägt
die Bank mit der Unterrichtung des Kunden lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung und erbringt keine gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung. Sieht man dagegen in der Benachrichtigung des Kunden die Erfüllung einer unselbständigen vertraglichen Nebenpflicht der Bank (BGH, Urteil vom 27. Februar 1978 - II ZR 3/76, WM 1978, 637; Canaris aaO Rdn. 690; Terpitz NJW 1989, 2740; Häuser WM 1989, 841, 842), so handelt es sich um eine Konkretisierung der auf § 242 BGB gestützten giro- bzw. scheckvertraglichen Schutz- und Treuepflichten der Bank. Diese erbringt dadurch, daß sie die Vertragsbeziehung in der im Einzelfall nach Treu und Glauben gebotenen Weise, das heißt ordnungsgemäß durchführt, keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Dem Schuldrecht ist der Grundsatz fremd, daß das vertragsgemäße Verhalten eines Beteiligten für die Gegenseite eine besondere Entgeltpflicht auslöst (van Gelder WM 2000, 101, 111).
cc) Aus den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne dieser Vorschriften, etwa für Telefongebühren oder die Kosten von Porto und Papier, geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte beansprucht mit der streitigen Preisklausel nicht lediglich Aufwendungsersatz, sondern ausdrücklich ein je nach der Art des Geschäftsvorgangs unterschiedlich hoch angesetztes Entgelt, d.h. eine vertragliche Vergütung für die Benachrichtigung des Kunden.
dd) Die streitige Preisklausel wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch unbedenklich, daß sie weitgehend auf ein Vertretenmüssen des Kunden abstellt.
Soweit Entgelte für die Nichteinlösung von Lastschriften verlangt werden, kommt dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Wortlaut der beanstandeten Klausel den Vergütungsanspruch insoweit nicht vom Vertretenmüssen des Kunden abhängig macht.
Soweit es um die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen oder um die Nichteinlösung von Schecks geht, kann dahinstehen , ob den Kunden gegenüber seiner Bank die vertragliche Nebenpflicht trifft, für Belastungsbuchungen eine ausreichende Deckung zu gewährleisten. Eine solche Verpflichtung könnte außer im Rahmen des § 254 BGB nur für eine eigene Schadensersatzhaftung des Kunden gegenüber der Bank, um die es hier nicht geht, von Bedeutung sein. Sie ließe dagegen weder die Informationspflicht der Bank entfallen noch wäre sie für die Klärung der Frage von Belang, ob die Kundenbenachrichtigung eine vergütungsfähige Zusatzleistung der Bank darstellt.
ee) Soweit die Benachrichtigung des Kunden einer Rechtspflicht der Bank entspricht, sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, in wessen Interesse die Benachrichtigung überwiegend liegt, rechtlich bedeutungslos. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten, die einem Vertragspartner - sei es aufgrund spezieller Gesetzesvorschriften, sei es in Konkretisierung allgemeiner Rechtsgrundsätze - obliegen, in aller Regel den Interessen der Gegenseite, zu deren Schutz die Nebenpflicht ja besteht, dienen soll. Das kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Verpflichtete für die Pflichterfüllung, für die nach der Rechtsordnung kein gesondertes Entgelt geschuldet wird, eine besondere Vergütung verlangt.
ff) Da die streitige Preisklausel jedenfalls in den Fällen, in denen die Beklagte durch die Benachrichtigung ihrer Kunden einer eigenen
Rechtspflicht genügt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unvereinbar ist, enthält sie insoweit auch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Im allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141, 380, 390 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem den Kunden der Beklagten die Zahlung von Vergütungen für Tätigkeiten abverlangt wird, die die Beklagte nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

d) Die Frage, ob die streitige Preisklausel auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstößt, in denen die Beklagte zur Benachrichtigung des von einer Nichteinlösung oder Nichtausführung betroffenen Kunden nicht verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn insoweit ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vorläge, könnte die inhaltlich und ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Preisklausel der Beklagten nicht teilweise aufrechterhalten werden; dem stünde das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGHZ 91, 375, 384; 108, 1, 10; 111, 278, 279 f.; 127, 35, 47; 143, 104, 118 f.) entgegen.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 274/00 Verkündet am:
12. Juni 2001
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AGBG §§ 8, 9 Bm, Cl
Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine
Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung
unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen vertreibt Telefonkarten zum Preise von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern der Beklagten Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die zuvor ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis ... (Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, ist die Benutzung öffentlicher Fernsprecher mit Hilfe der Karte nicht mehr möglich; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge werden nicht erstattet.

Gegen die Befristung der Gültigkeitsdauer der Telefonkarten wendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Das Landgericht (VuR 2000, 73) hat der Klage stattgegeben und der Beklagten untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Telefonkarten die Klausel "Gültig bis ... (Datum)" zu verwenden und sich auf diese Klausel zu berufen. Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 1836) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Bei der in Rede stehenden Gültigkeitsbeschränkung handele es sich um eine dem Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG unterfallende Regelung und nicht um eine gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogene bloße Beschreibung der Leistungspflicht der Beklagten. Deren Einwand, mit Blick auf die Rechtsnatur der Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) und die bei diesen mögliche Befristung der Leistungspflicht des Ausstellers entstehe ihre
Hauptleistungspflicht von vornherein nur mit der betreffenden inhaltlichen Beschränkung, rechtfertige keine abweichende Würdigung. Zwar spreche alles für die von der Beklagten verfochtene rechtliche Einordnung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten. Anknüpfungspunkt der Prüfung nach § 8 AGBG sei aber nicht die Karte selbst, sondern der ihrer Ausgabe zugrunde liegende stillschweigend abgeschlossene Begebungsvertrag , dessen für eine Vielzahl von Fällen vordefinierter Inhalt durch die auf den Telefonkarten jeweils angebrachte Gültigkeitsbefristung bestimmt werde. Die fehlende schriftliche Fixierung dieses Vertrags stehe der Einstufung als vorformulierte Vertragsbedingung nicht entgegen.
Die infolgedessen inhaltlich überprüfbare Klausel "Gültig bis ... (Datum)" führe zu einer mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht zu vereinbarenden unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Sie lasse die zu deren Lasten beabsichtigte Folge des Verfalls eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens unter Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen. Ob eine eindeutige Regelung des Verfalls der Inhaltskontrolle standhalten würde, könne daher offen bleiben.
Der auf der Telefonkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe allein die Dauer der technischen Verwendbarkeit des Papiers. Davon unabhängig sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob ein bei Fristablauf noch nicht "abtelefoniertes" Guthaben verfalle oder der Kunde den ihm mangels gegenteiliger Regelung zustehenden Anspruch auf Erstattung des nicht verbrauchten Betrages behalte. Daß die Beklagte bei Vertragsschluß auf den Verfall des Restguthabens hinweise, lasse sich weder ihrem Vortrag noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.
Den Verstoß gegen das Transparenzgebot belege auch die Überlegung, daß der Kunde individualvertraglich den ihm nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zustehenden Anspruch auf Erstattung des Guthabens behalte, weil das Gegenteil durch die insoweit zumindest unklare Klausel nicht wirksam vereinbart sei (§ 5 AGBG). Die Formulierung der Gültigkeitsdauer auf der Telefonkarte werde den Kunden aber in vielen Fällen verleiten, wegen der für ihn unklaren Rechtslage auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgerichts gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht verneint werden.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in der streitigen Gültigkeitsbeschränkung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG gesehen und hierbei zutreffend nicht auf die Telefonkarte als solche, sondern auf den ihrer Ausgabe zugrunde liegenden Vertrag abgestellt. Bei dieser - von der Revision nicht angegriffenen - Bewertung kann die Rechtsnatur der Telefonkarte ebenso dahingestellt bleiben wie die rechtliche Einordnung des Kartenvertrags. Unter die Definition des § 1 Abs. 1 AGBG fallen sämtliche einseitig für eine mehrfache Verwendung vorgefertigte Erklärungen des Verwenders , die den Vertragsinhalt regeln sollen (BGHZ 101, 271, 274); Art und Rechtscharakter der vertraglichen Regelung sind demgegenüber unerheblich (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 1 Rdn. 14; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 1 Rdn. 8).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner der fehlenden schriftlichen Fixierung des Telefonkartenvertrags keine Bedeutung beigemessen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung erfordert nicht die Schriftform (BGHZ 141, 108, 110); es genügen vielmehr auch vom Kunden beim Vertragsschluß mündlich akzeptierte Formulierungen (BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVa ZR 6/86, WM 1988, 28, 29). Daher reicht eine mit dem Abschluß des Telefonkartenvertrags regelmäßig verbundene stillschweigende Abrede, daß die Nutzung des Kartenguthabens nach Maßgabe des jeweils aufgedruckten Datums befristet ist, für die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung aus. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob eine derartige Abrede im Einzelfall wirksam ist oder an den Einbeziehungsvoraussetzungen der §§ 2, 3, 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG scheitert; mögliche Verstöße gegen diese Vorschriften können mit der auf abstrakt feststellbare Verletzungen der §§ 9 bis 11 AGBG beschränkten Verbandsklage nach § 13 AGBG nicht geltend gemacht werden (BGHZ 116, 1, 3; 137, 27, 32).
3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei dieser Klausel nicht um eine gemäß § 8 AGBG kontrollfreie Leistungsbeschreibung.

a) Zwar gibt es kein gesetzlich geregeltes Leitbild des Telefonkartenvertrags als eines erst durch die technische Entwicklung der letzten Jahre möglich gewordenen Vertragstyps. Es obliegt daher grundsätzlich dem kartenausgebenden Unternehmen, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu be-
stimmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 27, 30 zum Kreditkartenvertrag). Daraus folgt aber nicht zwangsläufig die Kontrollfreiheit der beanstandeten Regelung. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG gemessen werden (BGHZ 104, 82, 90).

b) Allerdings unterliegen gemäß § 8 AGBG bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibungen ) ebensowenig der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt (st.Rspr., vgl. BGHZ 137, 27, 29; 141, 137, 141; 141, 380, 382 f.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00, WM 2001, 196, 197, für BGHZ vorgesehen). Dabei fallen unter den Begriff der Leistungsbeschreibung solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren , sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84; 127, 35, 41; 141, 137, 141). In diesen engen Bereich fällt die streitige Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten nicht.
Aufgrund des Telefonkartenvertrags ist die Beklagte verpflichtet, für die Kartennutzer ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und ihnen die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Dieses Hauptleistungsversprechen wird durch die beanstandete Befristung näher ausgestaltet. Auch ohne die Festlegung eines Geltungszeitraums könnte
der wesentliche Vertragsinhalt, nämlich das vom Kunden zu zahlende Entgelt und die dafür gewährte Gegenleistung, bestimmt werden. Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gehört daher nicht zu dem kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, daß ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Die gegenteilige Auffassung der Revision, durch die zeitliche Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit werde die Hauptleistungspflicht der Beklagten überhaupt erst inhaltlich fixiert, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die bis Oktober 1998 herausgegebenen Telefonkarten nicht mit einer solchen Befristung versehen waren, ohne daß deshalb Zweifel an der Wirksamkeit der damals abgeschlossenen Verträge bestünden.
Die beanstandete Befristung stellt auch keine - kontrollfreie - Preisabrede dar. Der Anspruch des Kunden an die vollständige Inanspruchnahme der vorausbezahlten Gesprächsleistungen wird durch die Klausel einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Ä quivalenz von Leistung und Gegenleistung eingreift. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG (vgl. BGHZ 93, 358, 362 ff.). Auch die Instanzgerichte haben Gültigkeitsbefristungen der vorliegenden Art - etwa in bezug auf sogenannte Handy-Karten (vgl. OLG Brandenburg VuR 2000, 147, 148; OLG Köln OLGR 2001, 103; LG Köln VuR 2000, 223, 224) oder bei Geschenk- und Kinogutscheinen (vgl. OLG Hamburg VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65) - stets als nach §§ 9 bis 11 AGBG kontrollfähige Nebenabreden behandelt.
4. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in der angegriffenen Gültigkeitsbeschränkung einen zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG) gesehen hat.


a) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das bedeutet nicht nur, daß eine Klausel - aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners - in ihrer Formulierung verständlich sein muß. Sie hat vielmehr auch die wirtschaftlichen Nachteile so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, kann schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG liegen (BGHZ 106, 42, 49; 112, 115, 117 ff.; 136, 394, 401 f.; Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2547).

b) Die beanstandete Gültigkeitsbeschränkung verstößt nicht gegen diese Grundsätze. Sie verschleiert die kundenbelastende Folge der Nichterstattung eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens nicht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts , die der erkennende Senat aufgrund der bundesweiten Verbreitung der streitgegenständlichen Telefonkarten in vollem Umfang nachprüfen kann, ist rechtsfehlerhaft.
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der auf der Telefonkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe allein die Dauer der technischen Verwendbarkeit des Papiers, kann nicht überzeugen, denn damit wird der Ausgangspunkt der Inhaltskontrolle außer Acht gelassen. Gegenstand der Prüfung nach dem AGB-Gesetz ist, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gesehen hat, nicht die Telefonkarte als solche, sondern die Gültigkeitsbeschränkung als - stillschweigende - Abrede im Rahmen des Telefonkartenvertrags.
Stellt man richtigerweise auf diesen Vertrag ab, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ein durchschnittlicher Kunde meinen könnte, der Vermerk auf der Telefonkarte begrenze lediglich die Dauer der Kartennutzung, nicht jedoch zugleich den vertraglichen Leistungsanspruch.
bb) Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf den Verfall eines Restguthabens führt nicht zu einer anderen Bewertung. Für den Kunden besteht deshalb kein Anlaß anzunehmen, mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer trete an die Stelle des kartenvertraglichen Leistungsanspruchs ein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Restguthabens. Der Telefonkartenvertrag ist, unbeschadet seiner näheren rechtlichen Einordnung im übrigen, kein Darlehen im Rechtssinne (§ 607 BGB). Der in Höhe des Kartenpreises vorausbezahlte Gesamtbetrag künftiger Gesprächsentgelte soll im Laufe der Zeit mit den jeweils anfallenden Verbindungsentgelten verrechnet und hierdurch bestimmungsgemäß aufgebraucht werden. Damit sind - ungeachtet der wirtschaftlich mit der Vorauszahlung verbundenen Kreditierung der Beklagten sowie der Bargeldersatz-Funktion der Telefonkarte - die Merkmale eines Darlehensvertrages nicht erfüllt. Ein Darlehensvertrag begründet nach § 607 BGB die Verpflichtung, das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
cc) Die konkrete Formulierung der Gültigkeitsbeschränkung begründet aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auch deshalb nicht die Erwartung, bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, weil derartige Regelungen sich auch in anderen Bereichen des Wirtschafts - und Geschäftslebens finden, ohne daß damit entsprechende Erstattungsansprüche verbunden sind. Das gilt beispielsweise für die verbreiteten Kino- oder sonstigen Geschenkgutscheine, die häufig mit einem "Verfalldatum" versehen sind (vgl. Ahrens BB 1996, 2477, 2479).
Die jeweiligen Fristen müssen zwar angemessen lang sein (vgl. OLG Hamburg VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65). Es wird aber - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die Ansicht vertreten, daß bei Fristablauf ein Anspruch des Gutscheininhabers auf Rücknahme des Papiers und Erstattung des Gutscheinbetrags gegeben sei (ablehnend etwa AG Northeim NJWRR 1989, 54). Weshalb der durchschnittlich verständige und informierte Verbraucher demgegenüber bei der Telefonkarte davon ausgehen sollte, ihm stehe nach Ablauf von maximal 39 Monaten Gültigkeitsdauer ein Anspruch auf Erstattung eines Restbetrages zu, ist nicht erkennbar (ebenso Heinrichs EWiR 2001, 49, 50).
dd) Eine Verletzung des Transparenzgebots liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darin, daß der Kunde durch die beanstandete Klausel davon abgehalten werde, nach Ablauf der Gültigkeit der Telefonkarte seinen Anspruch auf Erstattung des Restguthabens geltend zu machen. Ein solcher Anspruch steht dem Kunden , wie dargelegt, nicht zu. § 5 AGBG ändert daran nichts. Die Annahme , bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, liegt so fern, daß sie auch im Rahmen des § 5 AGBG keine Berücksichtigung finden kann.

III.


Die Revision war jedoch gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen, weil das Berufungsurteil ungeachtet des Fehlers in den Entscheidungsgründen sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die in der beanstandeten Klausel enthaltene Regelung verstößt ihrem Inhalt nach gegen das Benachteiligungsverbot des § 9 AGBG.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
2. a) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere , von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlußfristen. Auch für den in einer Telefonkarte verkörperten Anspruch gegen die Beklagte ist, ohne daß es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme, keine gesetzlich vorgesehene Ausschlußfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

b) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Ä quivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 96, 103, 109 m.w.Nachw.). Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Ä quivalenzverhältnis des Telefonkartenvertrags insoweit ein, als der Kunde die beim Erwerb der Karte vorausbezahlten Gesprächseinheiten nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen kann.
3. In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Ä quivalenzverhältnis, daß sie als unvereinbar mit dem Ä quivalenzprinzip und als unangemessene Benachteiligung der Karteninhaber angesehen werden muß.

a) Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Ä quivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlußfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles führen jedoch dazu, daß die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Telefonkarten bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Kartenbenutzer als unvereinbare Abweichung vom Ä quivalenzprinzip, die die Kartennutzer unangemessen benachteiligt, angesehen werden muß.

b) Dabei ist auf der Seite der Erwerber der Telefonkarten zu berücksichtigen , daß sich ungeachtet der zunehmenden Verbreitung transportabler Fernsprechgeräte (sogenannter Handys) nach wie vor für zahlreiche Menschen gelegentlich oder auch häufiger das Bedürfnis ergeben kann, einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen. Zur Befriedigung dieses Kommunikationsbedürfnisses sind die Betroffenen in der Regel auf die Beklagte angewiesen, weil sie die einzige Anbieterin ist, die in Deutschland ein flächendeckendes Netz von öffentlichen
Fernsprechern unterhält. Da die Beklagte ihre öffentlichen Fernsprecher im Laufe der Jahre ganz überwiegend vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb umgestellt hat, sind auch diejenigen Interessenten, die nur verhältnismäßig selten in die Verlegenheit kommen, einen öffentlichen Fernsprecher benutzen zu müssen, gezwungen, eine Telefonkarte der Beklagten zu erwerben. Sie müssen, da die Beklagte keine Telefonkarten im Gegenwert von weniger als 12 DM anbietet, auch dann, wenn sie zunächst nur ein einzelnes Ortsgespräch führen wollen, mit dem Erwerb einer Telefonkarte den Gegenwert einer größeren Anzahl von Telefongesprächen, von denen noch ungewiß ist, ob und wann sie sie führen werden, vorab bezahlen. Bei solchen Telefonteilnehmern kann die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten ungeachtet dessen, daß sie verhältnismäßig geräumig bemessen ist, dazu führen, daß ein Teil der vorab bezahlten Gesprächseinheiten ersatzlos verfällt.

c) Demgegenüber beruft die Beklagte sich darauf, schon wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder gezwungen zu sein, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und Telefonkarten vorzunehmen, was die unbegrenzte Weiterbenutzung vor Jahren ausgegebener Telefonkarten ausschlösse. Außerdem macht sie geltend, nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten sei sie in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Mißbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen.
Diese Gesichtspunkte enthalten grundsätzlich anerkennungswerte Interessen der Beklagten, wobei es weder auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der genauen Höhe der in der Vergangenheit durch Telefonkarten-Manipulationen entstandenen Verluste noch auf die weitere Frage, in welchem Umfang solchen Manipulationen
durch eine verhältnismäßig geräumige Gültigkeitsbefristung vorgebeugt werden kann, entscheidend ankommt. Beide Gesichtspunkte lassen aber nur ein Interesse der Beklagten deutlich werden, die Verwendbarkeit der Telefonkarten in ihren öffentlichen Fernsprechern zeitlich zu begrenzen. Ein darüber hinausgehendes Interesse daran, mit dem Ende der Verwendbarkeit einer Telefonkarte auch den im voraus für noch nicht verbrauchte Gesprächseinheiten erhaltenen Betrag ersatzlos verfallen zu lassen, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Das Interesse der Kartennutzer, nicht auf den Wert der im voraus bezahlten Gesprächseinheiten verzichten zu müssen, wiegt demgegenüber umso schwerer, weil die Beklagte es war, die ihnen mit der Umstellung des überwiegenden Teils ihrer öffentlichen Fernsprecher vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb die früher gegebene Möglichkeit verbaut hat, immer nur die jeweils in Anspruch genommenen Gesprächseinheiten zu bezahlen.

d) Die Befristung der von der Beklagten ausgegebenen Telefonkarten wäre daher unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen und derjenigen ihrer Kunden nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte zugleich eine Regelung getroffen hätte, nach der die Kunden den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen. Da die Beklagte eine solche Regelung nicht getroffen hat, enthält die Befristung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 274/00 Verkündet am:
12. Juni 2001
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AGBG §§ 8, 9 Bm, Cl
Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine
Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung
unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen ist. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen vertreibt Telefonkarten zum Preise von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern der Beklagten Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die zuvor ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis ... (Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, ist die Benutzung öffentlicher Fernsprecher mit Hilfe der Karte nicht mehr möglich; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge werden nicht erstattet.

Gegen die Befristung der Gültigkeitsdauer der Telefonkarten wendet sich die Klägerin mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Das Landgericht (VuR 2000, 73) hat der Klage stattgegeben und der Beklagten untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Telefonkarten die Klausel "Gültig bis ... (Datum)" zu verwenden und sich auf diese Klausel zu berufen. Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 1836) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat die beanstandete Klausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Bei der in Rede stehenden Gültigkeitsbeschränkung handele es sich um eine dem Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG unterfallende Regelung und nicht um eine gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogene bloße Beschreibung der Leistungspflicht der Beklagten. Deren Einwand, mit Blick auf die Rechtsnatur der Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) und die bei diesen mögliche Befristung der Leistungspflicht des Ausstellers entstehe ihre
Hauptleistungspflicht von vornherein nur mit der betreffenden inhaltlichen Beschränkung, rechtfertige keine abweichende Würdigung. Zwar spreche alles für die von der Beklagten verfochtene rechtliche Einordnung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten. Anknüpfungspunkt der Prüfung nach § 8 AGBG sei aber nicht die Karte selbst, sondern der ihrer Ausgabe zugrunde liegende stillschweigend abgeschlossene Begebungsvertrag , dessen für eine Vielzahl von Fällen vordefinierter Inhalt durch die auf den Telefonkarten jeweils angebrachte Gültigkeitsbefristung bestimmt werde. Die fehlende schriftliche Fixierung dieses Vertrags stehe der Einstufung als vorformulierte Vertragsbedingung nicht entgegen.
Die infolgedessen inhaltlich überprüfbare Klausel "Gültig bis ... (Datum)" führe zu einer mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht zu vereinbarenden unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Sie lasse die zu deren Lasten beabsichtigte Folge des Verfalls eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens unter Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen. Ob eine eindeutige Regelung des Verfalls der Inhaltskontrolle standhalten würde, könne daher offen bleiben.
Der auf der Telefonkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe allein die Dauer der technischen Verwendbarkeit des Papiers. Davon unabhängig sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob ein bei Fristablauf noch nicht "abtelefoniertes" Guthaben verfalle oder der Kunde den ihm mangels gegenteiliger Regelung zustehenden Anspruch auf Erstattung des nicht verbrauchten Betrages behalte. Daß die Beklagte bei Vertragsschluß auf den Verfall des Restguthabens hinweise, lasse sich weder ihrem Vortrag noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.
Den Verstoß gegen das Transparenzgebot belege auch die Überlegung, daß der Kunde individualvertraglich den ihm nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zustehenden Anspruch auf Erstattung des Guthabens behalte, weil das Gegenteil durch die insoweit zumindest unklare Klausel nicht wirksam vereinbart sei (§ 5 AGBG). Die Formulierung der Gültigkeitsdauer auf der Telefonkarte werde den Kunden aber in vielen Fällen verleiten, wegen der für ihn unklaren Rechtslage auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgerichts gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der beanstandeten Klausel nicht verneint werden.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in der streitigen Gültigkeitsbeschränkung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG gesehen und hierbei zutreffend nicht auf die Telefonkarte als solche, sondern auf den ihrer Ausgabe zugrunde liegenden Vertrag abgestellt. Bei dieser - von der Revision nicht angegriffenen - Bewertung kann die Rechtsnatur der Telefonkarte ebenso dahingestellt bleiben wie die rechtliche Einordnung des Kartenvertrags. Unter die Definition des § 1 Abs. 1 AGBG fallen sämtliche einseitig für eine mehrfache Verwendung vorgefertigte Erklärungen des Verwenders , die den Vertragsinhalt regeln sollen (BGHZ 101, 271, 274); Art und Rechtscharakter der vertraglichen Regelung sind demgegenüber unerheblich (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 1 Rdn. 14; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 1 Rdn. 8).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner der fehlenden schriftlichen Fixierung des Telefonkartenvertrags keine Bedeutung beigemessen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung erfordert nicht die Schriftform (BGHZ 141, 108, 110); es genügen vielmehr auch vom Kunden beim Vertragsschluß mündlich akzeptierte Formulierungen (BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVa ZR 6/86, WM 1988, 28, 29). Daher reicht eine mit dem Abschluß des Telefonkartenvertrags regelmäßig verbundene stillschweigende Abrede, daß die Nutzung des Kartenguthabens nach Maßgabe des jeweils aufgedruckten Datums befristet ist, für die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung aus. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob eine derartige Abrede im Einzelfall wirksam ist oder an den Einbeziehungsvoraussetzungen der §§ 2, 3, 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG scheitert; mögliche Verstöße gegen diese Vorschriften können mit der auf abstrakt feststellbare Verletzungen der §§ 9 bis 11 AGBG beschränkten Verbandsklage nach § 13 AGBG nicht geltend gemacht werden (BGHZ 116, 1, 3; 137, 27, 32).
3. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei dieser Klausel nicht um eine gemäß § 8 AGBG kontrollfreie Leistungsbeschreibung.

a) Zwar gibt es kein gesetzlich geregeltes Leitbild des Telefonkartenvertrags als eines erst durch die technische Entwicklung der letzten Jahre möglich gewordenen Vertragstyps. Es obliegt daher grundsätzlich dem kartenausgebenden Unternehmen, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu be-
stimmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 27, 30 zum Kreditkartenvertrag). Daraus folgt aber nicht zwangsläufig die Kontrollfreiheit der beanstandeten Regelung. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG gemessen werden (BGHZ 104, 82, 90).

b) Allerdings unterliegen gemäß § 8 AGBG bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibungen ) ebensowenig der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt (st.Rspr., vgl. BGHZ 137, 27, 29; 141, 137, 141; 141, 380, 382 f.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00, WM 2001, 196, 197, für BGHZ vorgesehen). Dabei fallen unter den Begriff der Leistungsbeschreibung solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren , sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84; 127, 35, 41; 141, 137, 141). In diesen engen Bereich fällt die streitige Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten nicht.
Aufgrund des Telefonkartenvertrags ist die Beklagte verpflichtet, für die Kartennutzer ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und ihnen die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Dieses Hauptleistungsversprechen wird durch die beanstandete Befristung näher ausgestaltet. Auch ohne die Festlegung eines Geltungszeitraums könnte
der wesentliche Vertragsinhalt, nämlich das vom Kunden zu zahlende Entgelt und die dafür gewährte Gegenleistung, bestimmt werden. Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gehört daher nicht zu dem kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, daß ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Die gegenteilige Auffassung der Revision, durch die zeitliche Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit werde die Hauptleistungspflicht der Beklagten überhaupt erst inhaltlich fixiert, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die bis Oktober 1998 herausgegebenen Telefonkarten nicht mit einer solchen Befristung versehen waren, ohne daß deshalb Zweifel an der Wirksamkeit der damals abgeschlossenen Verträge bestünden.
Die beanstandete Befristung stellt auch keine - kontrollfreie - Preisabrede dar. Der Anspruch des Kunden an die vollständige Inanspruchnahme der vorausbezahlten Gesprächsleistungen wird durch die Klausel einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Ä quivalenz von Leistung und Gegenleistung eingreift. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG (vgl. BGHZ 93, 358, 362 ff.). Auch die Instanzgerichte haben Gültigkeitsbefristungen der vorliegenden Art - etwa in bezug auf sogenannte Handy-Karten (vgl. OLG Brandenburg VuR 2000, 147, 148; OLG Köln OLGR 2001, 103; LG Köln VuR 2000, 223, 224) oder bei Geschenk- und Kinogutscheinen (vgl. OLG Hamburg VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65) - stets als nach §§ 9 bis 11 AGBG kontrollfähige Nebenabreden behandelt.
4. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in der angegriffenen Gültigkeitsbeschränkung einen zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG) gesehen hat.


a) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das bedeutet nicht nur, daß eine Klausel - aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners - in ihrer Formulierung verständlich sein muß. Sie hat vielmehr auch die wirtschaftlichen Nachteile so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, kann schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG liegen (BGHZ 106, 42, 49; 112, 115, 117 ff.; 136, 394, 401 f.; Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2547).

b) Die beanstandete Gültigkeitsbeschränkung verstößt nicht gegen diese Grundsätze. Sie verschleiert die kundenbelastende Folge der Nichterstattung eines bei Ablauf der Gültigkeitsdauer noch vorhandenen Guthabens nicht. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts , die der erkennende Senat aufgrund der bundesweiten Verbreitung der streitgegenständlichen Telefonkarten in vollem Umfang nachprüfen kann, ist rechtsfehlerhaft.
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der auf der Telefonkarte angebrachte Gültigkeitsvermerk betreffe allein die Dauer der technischen Verwendbarkeit des Papiers, kann nicht überzeugen, denn damit wird der Ausgangspunkt der Inhaltskontrolle außer Acht gelassen. Gegenstand der Prüfung nach dem AGB-Gesetz ist, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gesehen hat, nicht die Telefonkarte als solche, sondern die Gültigkeitsbeschränkung als - stillschweigende - Abrede im Rahmen des Telefonkartenvertrags.
Stellt man richtigerweise auf diesen Vertrag ab, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ein durchschnittlicher Kunde meinen könnte, der Vermerk auf der Telefonkarte begrenze lediglich die Dauer der Kartennutzung, nicht jedoch zugleich den vertraglichen Leistungsanspruch.
bb) Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf den Verfall eines Restguthabens führt nicht zu einer anderen Bewertung. Für den Kunden besteht deshalb kein Anlaß anzunehmen, mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer trete an die Stelle des kartenvertraglichen Leistungsanspruchs ein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Restguthabens. Der Telefonkartenvertrag ist, unbeschadet seiner näheren rechtlichen Einordnung im übrigen, kein Darlehen im Rechtssinne (§ 607 BGB). Der in Höhe des Kartenpreises vorausbezahlte Gesamtbetrag künftiger Gesprächsentgelte soll im Laufe der Zeit mit den jeweils anfallenden Verbindungsentgelten verrechnet und hierdurch bestimmungsgemäß aufgebraucht werden. Damit sind - ungeachtet der wirtschaftlich mit der Vorauszahlung verbundenen Kreditierung der Beklagten sowie der Bargeldersatz-Funktion der Telefonkarte - die Merkmale eines Darlehensvertrages nicht erfüllt. Ein Darlehensvertrag begründet nach § 607 BGB die Verpflichtung, das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
cc) Die konkrete Formulierung der Gültigkeitsbeschränkung begründet aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auch deshalb nicht die Erwartung, bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, weil derartige Regelungen sich auch in anderen Bereichen des Wirtschafts - und Geschäftslebens finden, ohne daß damit entsprechende Erstattungsansprüche verbunden sind. Das gilt beispielsweise für die verbreiteten Kino- oder sonstigen Geschenkgutscheine, die häufig mit einem "Verfalldatum" versehen sind (vgl. Ahrens BB 1996, 2477, 2479).
Die jeweiligen Fristen müssen zwar angemessen lang sein (vgl. OLG Hamburg VuR 2000, 451, 452; LG München VuR 1996, 65). Es wird aber - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die Ansicht vertreten, daß bei Fristablauf ein Anspruch des Gutscheininhabers auf Rücknahme des Papiers und Erstattung des Gutscheinbetrags gegeben sei (ablehnend etwa AG Northeim NJWRR 1989, 54). Weshalb der durchschnittlich verständige und informierte Verbraucher demgegenüber bei der Telefonkarte davon ausgehen sollte, ihm stehe nach Ablauf von maximal 39 Monaten Gültigkeitsdauer ein Anspruch auf Erstattung eines Restbetrages zu, ist nicht erkennbar (ebenso Heinrichs EWiR 2001, 49, 50).
dd) Eine Verletzung des Transparenzgebots liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darin, daß der Kunde durch die beanstandete Klausel davon abgehalten werde, nach Ablauf der Gültigkeit der Telefonkarte seinen Anspruch auf Erstattung des Restguthabens geltend zu machen. Ein solcher Anspruch steht dem Kunden , wie dargelegt, nicht zu. § 5 AGBG ändert daran nichts. Die Annahme , bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, liegt so fern, daß sie auch im Rahmen des § 5 AGBG keine Berücksichtigung finden kann.

III.


Die Revision war jedoch gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen, weil das Berufungsurteil ungeachtet des Fehlers in den Entscheidungsgründen sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die in der beanstandeten Klausel enthaltene Regelung verstößt ihrem Inhalt nach gegen das Benachteiligungsverbot des § 9 AGBG.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
2. a) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere , von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlußfristen. Auch für den in einer Telefonkarte verkörperten Anspruch gegen die Beklagte ist, ohne daß es auf die Einzelheiten der rechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ankäme, keine gesetzlich vorgesehene Ausschlußfrist ersichtlich. Die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten der Beklagten enthält daher eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

b) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Ä quivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 96, 103, 109 m.w.Nachw.). Die streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Ä quivalenzverhältnis des Telefonkartenvertrags insoweit ein, als der Kunde die beim Erwerb der Karte vorausbezahlten Gesprächseinheiten nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen kann.
3. In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Ä quivalenzverhältnis, daß sie als unvereinbar mit dem Ä quivalenzprinzip und als unangemessene Benachteiligung der Karteninhaber angesehen werden muß.

a) Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Ä quivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlußfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles führen jedoch dazu, daß die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Telefonkarten bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Kartenbenutzer als unvereinbare Abweichung vom Ä quivalenzprinzip, die die Kartennutzer unangemessen benachteiligt, angesehen werden muß.

b) Dabei ist auf der Seite der Erwerber der Telefonkarten zu berücksichtigen , daß sich ungeachtet der zunehmenden Verbreitung transportabler Fernsprechgeräte (sogenannter Handys) nach wie vor für zahlreiche Menschen gelegentlich oder auch häufiger das Bedürfnis ergeben kann, einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen. Zur Befriedigung dieses Kommunikationsbedürfnisses sind die Betroffenen in der Regel auf die Beklagte angewiesen, weil sie die einzige Anbieterin ist, die in Deutschland ein flächendeckendes Netz von öffentlichen
Fernsprechern unterhält. Da die Beklagte ihre öffentlichen Fernsprecher im Laufe der Jahre ganz überwiegend vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb umgestellt hat, sind auch diejenigen Interessenten, die nur verhältnismäßig selten in die Verlegenheit kommen, einen öffentlichen Fernsprecher benutzen zu müssen, gezwungen, eine Telefonkarte der Beklagten zu erwerben. Sie müssen, da die Beklagte keine Telefonkarten im Gegenwert von weniger als 12 DM anbietet, auch dann, wenn sie zunächst nur ein einzelnes Ortsgespräch führen wollen, mit dem Erwerb einer Telefonkarte den Gegenwert einer größeren Anzahl von Telefongesprächen, von denen noch ungewiß ist, ob und wann sie sie führen werden, vorab bezahlen. Bei solchen Telefonteilnehmern kann die Gültigkeitsbefristung der Telefonkarten ungeachtet dessen, daß sie verhältnismäßig geräumig bemessen ist, dazu führen, daß ein Teil der vorab bezahlten Gesprächseinheiten ersatzlos verfällt.

c) Demgegenüber beruft die Beklagte sich darauf, schon wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder gezwungen zu sein, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und Telefonkarten vorzunehmen, was die unbegrenzte Weiterbenutzung vor Jahren ausgegebener Telefonkarten ausschlösse. Außerdem macht sie geltend, nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten sei sie in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Mißbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen.
Diese Gesichtspunkte enthalten grundsätzlich anerkennungswerte Interessen der Beklagten, wobei es weder auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der genauen Höhe der in der Vergangenheit durch Telefonkarten-Manipulationen entstandenen Verluste noch auf die weitere Frage, in welchem Umfang solchen Manipulationen
durch eine verhältnismäßig geräumige Gültigkeitsbefristung vorgebeugt werden kann, entscheidend ankommt. Beide Gesichtspunkte lassen aber nur ein Interesse der Beklagten deutlich werden, die Verwendbarkeit der Telefonkarten in ihren öffentlichen Fernsprechern zeitlich zu begrenzen. Ein darüber hinausgehendes Interesse daran, mit dem Ende der Verwendbarkeit einer Telefonkarte auch den im voraus für noch nicht verbrauchte Gesprächseinheiten erhaltenen Betrag ersatzlos verfallen zu lassen, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Das Interesse der Kartennutzer, nicht auf den Wert der im voraus bezahlten Gesprächseinheiten verzichten zu müssen, wiegt demgegenüber umso schwerer, weil die Beklagte es war, die ihnen mit der Umstellung des überwiegenden Teils ihrer öffentlichen Fernsprecher vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb die früher gegebene Möglichkeit verbaut hat, immer nur die jeweils in Anspruch genommenen Gesprächseinheiten zu bezahlen.

d) Die Befristung der von der Beklagten ausgegebenen Telefonkarten wäre daher unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen und derjenigen ihrer Kunden nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte zugleich eine Regelung getroffen hätte, nach der die Kunden den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen. Da die Beklagte eine solche Regelung nicht getroffen hat, enthält die Befristung der von ihr ausgegebenen Telefonkarten eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 199/01
Verkündet am:
18. April 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens
, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses
ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen
gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, das im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Dienste des D- und E-Netzes (Telekommunikationsnetze für die mobile Nutzung) vermarktet. Sie bietet den Zugang zum D- und E-Netz an und gibt so ihren Kunden die Möglichkeit, mit Hilfe eines Mobiltelefons Anrufe zu tätigen und entgegenzunehmen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben ihre Kunden für die "Dienstleistungen" der Beklagten grundsätzlich die in der jeweils bei Einreichung des Antrags auf Freischaltung im D- oder E-Netz gültigen Preisliste aufgeführten Entgelte zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere die nutzungsunabhängige Grundgebühr und die laufenden (Telefon-)Gebühren, die durch die Nutzung des Mobiltelefons anfallen. Die bei Klageerhebung gültige Preisliste der Beklagten enthielt unter anderem folgende Gebührenregelung :
"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) 33,93 DM (inkl. MwSt.) einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T. (= die Beklagte) -Anschlusses." Der Kläger, der diese Klausel für unwirksam hält, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der genannten Deaktivierungsgebührenregelung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (ZIP 2001, 1963). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht mehr aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG. An die Stelle dieser Bestimmungen sind die entsprechenden Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) getreten , wobei nach § 16 Abs. 1 UKlaG am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen sind. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der nunmehr anzuwendende § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG ist inhaltsgleich mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.
2. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG und § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte die beanstandete Klausel inzwischen dahin geändert hat, daß die Deaktivierungsgebühr entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder T. die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäûig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloûe Absichtserklärung des Verwenders , sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.).

II.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daû mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluû neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger - wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Daher sind Prüfungsmaûstab bei der Inhaltskontrolle der klagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnissen wie hier freilich nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind, als auch die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ab-
gelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes). Dies wirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG und die §§ 307 ff BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind.

III.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû es sich bei der streitigen Deaktivierungsgebühr nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handelt.

a) Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB n.F.) entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120 f).

Allerdings führt die bloûe Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, daû die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas miûverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Deaktivierungsklausel nicht entgegen.
aa) Nach Darstellung der Beklagten soll mit der Deaktivierungsgebühr der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hat die Beklagte
wie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post; EDVErfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos; Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung eines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschlieûender Netzabschaltung , worüber eine Benachrichtigung des Kunden erfolge.
bb) Diese Verrichtungen stehen in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die der Beklagten aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Kunden obliegen.
Durch den Abschluû eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen , dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier: D- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Mit diesen vertragstypischen (Haupt-)Leistungspflichten , die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur - für die vieles spricht - dienstvertraglicher Natur sind (so etwa, wenn auch ohne nähere Begründung, OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1082, 1083; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1363; eingehend zur Rechtsnatur von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, insbesondere des Mobilfunkvertrags Schöpflin, BB 1997, 106; Graf von Westphalen/Grote/ Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 ff; Eckert, in: Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, 2001, Vierter Teil, Kap. 9, A Rn. 37 ff; Imping, in: Spindler , Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil II, Rn. 12 ff),
haben die nach Darstellung der Beklagten der Deaktivierungsgebühr zuzuordnenden Arbeitsabläufe nichts zu tun.
cc) Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschlieûlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schlieûlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daû ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.
Daû mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich keine Feststellungen; auch die Revisionserwiderung bringt insoweit nichts vor.
dd) Zur Rechtfertigung eines Vergütungsanspruchs läût sich auch nicht § 670 BGB heranziehen. Abgesehen davon, daû nach dem klaren Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Entgelt und nicht lediglich der Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, stellen die beschriebenen Arbeitsabläufe keine Geschäfte der Kunden, sondern solche der Beklagten dar. § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

Insgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die streitige Deaktivierungsgebührenregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).

a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daû jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstöût deshalb
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

b) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146, 377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für Fälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu erbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, beruht dies auf einem Miûverständnis dieser Entscheidung. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einer Preisklausel nicht nur dann keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Entgeltpflicht für ein Verhalten vorsieht, mit dem er lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung trägt. Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a). Wenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine Preisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Dekkung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstöût, in denen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht verpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen,
daû in diesen Fällen regelmäûig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Kunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausführung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige Dispositionen treffen zu können. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

c) Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Zwar ist es richtig, daû, wie die Revisionserwiderung ausführt, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu einem Kunden feststeht, daû es irgendwann einmal zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung und damit zur Anschluûstillegung und zum Anfall der damit einhergehenden Arbeitsabläufe kommen wird. Der Umstand aber, daû die mit der Entgeltklausel abgegoltenen Tätigkeiten typischerweise bei jedem Kunden anfallen - und damit für die Beklagte bei ihrer Preisgestaltung einen notwendigerweise zu berücksichtigenden Kalkulationsbestandteil darstellen -, ändert nichts an dem Befund, daû der Deaktivierungsgebühr keine echte (Gegen -)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht.
bb) Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstöût, weil es der Beklagten überhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene - und verneinte - Frage, ob die Höhe der Gebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet ist, das Kündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.

3. Ob die Beklagte ihrem Anliegen, Deckung ihrer bei Beendigung eines Vertrags entstehenden Aufwendungen zu erhalten, ohne Verstoû gegen § 10 Nr. 7 b AGBG (§ 308 Nr. 7 b BGB n.F.) durch die Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte Rechnung tragen können, braucht nicht entschieden zu werden. Im Verbandsklageprozeû muû sich die Beklagte daran feshalten lassen, daû der Wortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen es nahelegen, sie als "reine" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.