Landgericht Magdeburg Beschluss, 07. Apr. 2017 - 10 OH 31/16

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2017:0407.10OH31.16.0A
bei uns veröffentlicht am07.04.2017

Tenor

Der Antrag gegen die Kostenrechnung der Notarin … vom 03.02.2016 - Aktenzeichen … - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Am 15.12.2015 erwarb der Landwirtschaftsfonds der Antragstellerin mit Grundstückskaufvertrag vom 15.12.2015 zur Urkundenregister-Nummer 1341/2015 von der … diverse Grundstücke in den Gemarkungen … und … zum Kaufpreis von 1.890.000,00 €. Laut Präambel erfolgte der Erwerb "im Wesentlichen im Rahmen der allgemeinen Vermögensverwaltung des Erwerbers und größtenteils als Ersatz für im öffentlichen Interesse zwangsweise abgegebene kirchliche Grundstücke, die nach Herkunft und Widmung unveräußerlich waren".

2

Nach Kirchenrecht sind nämlich Grund und Boden nach Herkommen und Widmung unveräußerlich. Wenn jedoch die Erhaltung von Grund und Boden nicht erreicht werden kann, soll Ersatzland von den Entschädigungsbeträgen erworben werden. Zu diesem Zweck erwirbt ein Grundstücksvermögensfonds, in den die Entschädigungen einzuzahlen sind, Ersatzflächen. Aus den Erträgen erhalten die Einzahlenden ihre Einlagen verzinst.

3

Mit einer ersten Kostenrechnung rechnete die Notarin unter Berücksichtigung einer Gebührenermäßigung um auf 60 % 2.540,00 € ab. Nach der Einholung einer Stellungnahme der Ländernotarkasse, die die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht als erfüllt ansah, rechnete sie am 03.02.2016 neu ab und legte - unter Berücksichtigung der Zahlung des bisher abgerechneten Teilbetrags noch Rechnung über 4.533,90. Auf die Kostenrechnung vom 03.02.2016 - R 89/1/1 wird verwiesen.

4

Die Antragstellern meint, die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach § 91 Abs. 1 GNotKG lägen vor.

II.

5

Der Kostenprüfungsantrag ist gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft.

6

Er ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzung für eine Gebührenermäßigung nach § 91 Abs. 1 GNotKG sind nicht gegeben, denn die Angelegenheit betrifft ein wirtschaftliches Unternehmen der Kirche.

7

Eine Auslegung des Begriffs "Wirtschaftliches Unternehmen" führt dazu, dass der hier handelnde Grundstücksfonds bei Grundstückserwerb als wirtschaftliches Unternehmen handelt. Vorauszuschicken ist, dass § 91 Abs. 1 GNotKG als eine Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2007 - 6 Wx 7/06 -, Rn. 24, zitiert nach juris). Dieses ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei Bestimmung der Notargebühren davon ausgegangen, ist, dass diese dem Notar ein angemessenes Einkommen gewährleisten sollen. Eine Abweichung von den Regelsätzen tangiert das Grundrecht der Notare aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1078 - 1 BvR 786/70 -, Rn. 76 ff.), so dass die Vorschrift des § 91 Abs. 1 GNotKG eng auszulegen ist.

8

Dem Wortlaut nach kann man von einem wirtschaftlichen Unternehmen erwarten, dass es nach wirtschaftlichen Prinzipien handelt und damit auch Gewinn erzielen will. Im Gegensatz dazu stehen Unternehmen, deren Handeln auf eine karitative Zielsetzung gerichtet ist. Entsprechend wird der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens im kommunalen Wirtschaftsrecht - welches Maßstab für die entsprechende Begriffsbildung ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.02.2009 - 6 Wx 8/08 -, Rn. 7, Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Rn. 15 f.) - in der Weise ausgelegt, dass wirtschaftliche Einrichtungen diejenigen sind, die auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können (BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - I C 24.69 Rn. 15, zitiert nach juris). Darunter fällt jede auf wirtschaftlichem Gebiet im weitesten Sinne ausgeübte geschäftliche Tätigkeit, die auf die Erzielung dauernder Einnahmen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 02.07.1985, - X ZR 77/84, Rn. 10 zitiert nach juris).

9

Nach dieser Definition ist der von der Kirche betriebenen Grundstücksfonds unzweifelhaft ein Unternehmen. Denn aus seiner Zielsetzung ergibt sich, dass mit den Einnahmen aus dem Fonds (den Gewinnen) die Pfarreien finanziert werden. Entsprechend dient der Fonds nach § 23 Abs. 1 Finanzgesetz der Sicherung und Mehrung des kirchlichen Grundvermögens und so wird der Reinertrag an die Berechtigten ausgezahlt. Entsprechend werden auch im Kommunalrecht Grundstücke- und Anlagegesellschaften als Beispiele kommunaler Wirtschaftstätigkeit aufgeführt (Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2000, S. 61).

10

Eine solche Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Ermäßigungstatbestandes, denn dieser erlaubt eine Abweichung von den gesetzlichen Gebühren, um Geschäfte zu privilegieren, die im öffentlichen Interesse liegen. Eine solche Subventionierung zu Lasten der Notare ist jedoch dann nicht angezeigt, wenn das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80,81 FamFG.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 07. Apr. 2017 - 10 OH 31/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 07. Apr. 2017 - 10 OH 31/16

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dess

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 91 Gebührenermäßigung


(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des B
Landgericht Magdeburg Beschluss, 07. Apr. 2017 - 10 OH 31/16 zitiert 5 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dess

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 91 Gebührenermäßigung


(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des B

Referenzen

(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem

Geschäftswert
von
… Euro
um
… Prozent
110 00030
260 00040
1 000 00050
über
1 000 000

60


Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn

1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und
3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.

(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem

Geschäftswert
von
… Euro
um
… Prozent
110 00030
260 00040
1 000 00050
über
1 000 000

60


Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn

1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und
3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.

(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem

Geschäftswert
von
… Euro
um
… Prozent
110 00030
260 00040
1 000 00050
über
1 000 000

60


Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn

1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und
3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.

(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.