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| | Der Kläger nimmt die Beklagte aus Bürgschaft in Anspruch. |
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| | Der Kläger betreibt in XY eine Kläranlage. Diese musste vergrößert werden. Hierfür schloss er mit der Fa. Z-GmbH am 27.03.2003 den als Anlage K 2 (Bl. 23 d. Akten) vorgelegten Bauvertrag. Vertragsbestandteil wurden die VOB/B und das als Anlage K 1 (vgl. Bl. 13 - 22 d. Akten) vorgelegte Angebot der Z-GmbH vom 08.03.2003. In diesem heißt es unter Ziffer 8: |
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| „8. Sicherheitsleistung (§ 17) |
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| 8.1. für die Vertragserfüllung |
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| Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Nr. 35.1 ZVB hat der Auftragnehmer 5 v. H. der Auftragssumme einschl. der Nachträge (Bruttosumme) zu stellen. |
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| Eine Bürgschaft ist nach dem Formblatt - KEFB Sich 1 - zu stellen. Nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Bürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft gemäß Formblatt - KEFB Sich 2 - in Höhe von - 3 - v. H. der Abrechnungssumme (Bruttosumme) umgewandelt wird. |
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| | In Erfüllung von Ziffer 8 des Vertrages brachte die Z-GmbH eine Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft über 5 % der Brutto-Auftragssumme der W, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, über 49.466,92 EUR bei, wobei der in der Bürgschaftsurkunde genannte Auftrag Nr. 24/2003 vom 30.04.2003 tatsächlich nicht existiert. Es handelte sich dabei nur um einen internen Entwurf des Klägers für den zu vergebenden Auftrag. Die Stadt XY selbst hatte mit der Fa. Z-GmbH keine Verträge geschlossen. Die Bürgschaftsurkunde (vgl. Anlage K 3, Bl. 24 d. Akten) hat folgenden Wortlaut: |
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| | Die Beklagte prüfte bei Unterzeichnung der Bürgschaft nur die Bonität der Z-GmbH; Vertragsunterlagen aus dem Hauptschuldverhältnis waren ihr nicht vorgelegt und von ihr auch nicht angefordert worden. |
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| | Mit Beschluss vom 28.02.2005 eröffnete das Amtsgericht Hechingen - IN 012/05 - über das Vermögen der Z-GmbH das Insolvenzverfahren (vgl. Anlage K 4, Bl. 25 d. Akten). Nach einem gemeinsamen Baustellentermin mit dem Insolvenzverwalter am 17.03.2005 kündigte der Kläger mit Schreiben vom 06.04.2005 gem. § 8 Nr. 2 VOB/B den Bauvertrag (vgl. Anlage K 6, Bl. 31, 32 d. Akten). |
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| | Am 10./20.04.2005 schlossen der Kläger und der Insolvenzverwalter der Z-GmbH die als Anlage K 7 (vgl. Bl. 33 d. Akten) vorgelegte Vereinbarung über die Fertigstellung von Teilleistungen (Betonwände und -decken des Verbindungs- und des Vereinigungsschachts) . Es heißt in ihr: |
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| 1. Die Z-GmbH hat einen Großteil ihrer Bauleistungen erbracht und hierüber 21 Abschlagsrechnungen erstellt. Die Fertigstellung der Arbeiten wird - mit Ausnahme der dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Arbeiten - durch vom Abwasserzweckverband zu beauftragende Drittfirmen vorgenommen. |
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| 2. Die Insolvenzschuldnerin führt die in der anliegenden Abschlagsrechnung Nr. 22 vom 18.03.2005 aufgeführten Leistungen auf Rechnung der Insolvenzmasse zum Preis von 18.101,94 EUR brutto aus. |
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| | Über die Höhe der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Zahlungsansprüche führte der Insolvenzverwalter der Z-GmbH gegen den hiesigen Kläger beim LG Tübingen unter dem Aktenzeichen 4 O 169/06 einen Rechtstreit, der am 6.11.2006 durch Vergleich beendet wurde (vgl. das als Anlage K 8 vorgelegte Protokoll vom 6.11.2006, Bl. 34 d. Akten). |
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| | Die restlichen zur Erreichung des im ursprünglichen Bauvertrag vorgegebenen Bausolls wurden nach Ausschreibung vom Kläger zum Preis von 243.102,48 EUR an die Fa. K-KG vergeben. |
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| | Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten als Bürgin bis zum Betrag von 49.466,92 EUR für nachfolgend aufgeführte Ansprüche in der genannten Reihenfolge aufzukommen, die ihm seiner Ansicht nach gegen die Z-GmbH zustehen: |
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| 1. |
| Ersatz der Mehrkosten, die ihm aufgrund Beauftragung der K-KG zur Fertigstellung des ursprünglich von der Fa. Z-GmbH geschuldeten Werkes entstandenen seien, |
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| 2. |
| Nachbesserungskosten in Höhe von 42.309,26 EUR für die seiner Ansicht nach mangelhaft erstellten Wände der Dentrifikationsbecken, |
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| Betonprüfkosten in Höhe von 2.774,72 EUR, |
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| Kosten für die Erstellung der Schlussrechnung in Höhe von 3.568,23 EUR, |
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| Mehraufwand für die aufgrund der Einsolvenz der Z-GmbH erforderlich gewordene zusätzliche Beauftragung des Ingenieurbüros SAG in Höhe von 4.552,15 EUR, |
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| Minderung in Höhe von 10.000,- EUR und |
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| Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.373,24 EUR gegenüber dem Insolvenzverwalter. |
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| | Der Kläger ist der Ansicht , die Bürgschaftserklärung sei dahin auszulegen, dass sich die Beklagte ihm gegenüber für seine Ansprüche gegenüber der Z-GmbH aus dem Vertrag vom 27.03.2003 verbürgt habe. Die Verpflichtung unter Ziff. 8.1. des Bauvertrages sei nicht AGB widrig. |
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| | Der Kläger trägt vor , das konkret für die Bürgschaft verwandte Formular sei das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages aktuelle Formblatt gewesen. Der Insolvenzverwalter der Z-GmbH habe auf dem gemeinsamen Baustellentermin am 17.03.2005 zum Ausdruck gebracht, den ursprünglichen Bauvertrag nicht vollständig erfüllen zu wollen. |
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| | Der Kläger beantragt für Recht zu erkennen: |
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| 1. |
| Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.466,92 EUR nebst Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.06.2006 zu bezahlen. |
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| 2. |
| Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.843,24 EUR nebst Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2006 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagte und die beiden Beigetretenen beantragen jeweils |
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| | Die Beklagte ist der Ansicht , sie habe sich gegenüber der Stadt XY verbürgt, nicht aber gegenüber dem Kläger. Sie ist der Ansicht, die Verpflichtung unter Ziff. 8.1. und Ziff. 36.1 der KEVM (B) ZVBs seien AGB-widrig. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lägen nicht vor. |
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| | Die Beklagte trägt vor , die geforderten Formblätter würden eine Bürgschaft auf erstes anfordern vorsehen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem von ihr noch ihm Jahr 2005 unterzeichneten und als Anlage B 3 vorgelegten Formblatt. Es werde bestritten, dass der Insolvenzverwalter vor der fristlosen Kündigung eine Erfüllung des Bauvertrags verweigert habe. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2008 (vgl. Bl. 395, 396 d. Akten) Bezug genommen. |
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