Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juni 2014 - I-4 U 222/12

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0627.I4U222.12.00
bei uns veröffentlicht am27.06.2014

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.10.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9 O 469/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 14.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 1.094,80 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der S. AG (Vertrags-Nr. … und Vertrags-Nr. …) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C. Deutschland Holding GmbH Kostenschutz zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer … für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der S. AG (Vertrags-Nr. … und Vertrags-Nr. …) gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, soweit die Beklagte auf die Berufung des Klägers verurteilt worden ist, ihn von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 14.08.2012, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von 1.094,80 € freizustellen.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juni 2014 - I-4 U 222/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juni 2014 - I-4 U 222/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juni 2014 - I-4 U 222/12 zitiert 23 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der R

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 62 Zeitpunkt und Form der Information


(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln. (2) Die Informationen nach A

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 149 Eigentümergrundpfandrechte


Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 100 Leistung des Versicherers


Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 150 Versicherte Person


(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen B

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 125 Leistung des Versicherers


Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 101 Kosten des Rechtsschutzes


(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umf

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juni 2014 - I-4 U 222/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2002 - V ZR 3/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 3/01 Verkündet am: 19. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - IV ZR 96/10

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.8.2012 (1 O 13/12) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und

Referenzen

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.

(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.

(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

(1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schuldet.

(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versicherer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflichtet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 3/01 Verkündet am:
19. April 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 241, 305

a) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, unbegründete
Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren.

b) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Verzugs
oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur
Folge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr
einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt
habe.

c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungsschuldner
Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwen-
dungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines Anspruchs
aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
BGH, Urt. v. 19. April 2002 - V ZR 3/01 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger undJ. R. verkauften als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein ihnen gehörendes Grundstück in B. - S. mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Juli 1998 an den Beklagten. Das Grundstück war in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten der Bayerischen Handelsbank AG mit einer Grundschuld über 1.950.000 DM belastet. Der Kaufpreis in Höhe von 1.300.000 DM sollte vollständig durch Übernahme der der Grundschuld zugrunde liegenden Verbindlichkeit beglichen werden. Im Fall eines Scheiterns der Schuldübernahme und der dann nach Maûgabe von § 2 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten Fälligkeit des Kaufpreises sollte der Beklagte die Verkäufer gegenüber der Bayerischen Handels-
bank AG hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung - bezogen auf den Valutenstand bei Vertragsabschluû - freistellen, sofern die Bank die Schuldübernahme aus Gründen ablehnt, die in der Person des Käufers liegen. Die Bank lehnte eine Schuldübernahme durch den Beklagten ab und berechnete die Vorfälligkeitsentschädigung für einen Betrag von 1.300.000 DM mit 83.634,83 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 1999 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11. Juli 1999 zur Zahlung dieses Betrages auf. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Berechnung nicht prüffähig sei.
Mit der Behauptung, die Bayerische Handelsbank AG habe die Übernahme des Darlehens aufgrund der erfolgten Bonitätsprüfung abgelehnt, worauf er an sie zur Ablösung 83.634,38 DM gezahlt habe, hat der Kläger auch aus abgetretenem Recht des Mitgesellschafters R. beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 83.634,38 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, es könne dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Vorfälligkeitszinsen zustehe. Jedenfalls habe er einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargetan. Der Beklagte sei nach § 11 Abs. 2 des Vertrages nur verpflichtet, den Kläger von begründeten Ansprüchen der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
freizustellen. Den geltend gemachten Betrag in Höhe von 83.634,38 DM habe der Kläger indes nicht nachvollziehbar dargetan. Die Bezugnahme auf die Aufstellung der Bank vom 16. April 1999 sei dafür unzureichend. Aus ihr ergebe sich die Berechnungsweise nicht und die Berechnung könne aufgrund der angegebenen Zinsen, Abzinsungstage und Abzinsungssätze auch nicht nachvollzogen werden. Dies ergebe sich auch daraus, daû die von der Bank vorgenommene Berechnung sich auf den 20. Dezember 1998 beziehe, während der Beklagte nach dem Vertrag eine auf den 24. Juli bezogene Vorfälligkeitsentschädigung schulde.

II.


Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht läût offen, ob dem Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von an die Bank gezahlten Vorfälligkeitszinsen zusteht. Es unterstellt damit, daû die Bank die Genehmigung zur befreienden Schuldübernahme aus Gründen verweigert hat, die in der Person des Beklagten liegen, und daû der Kläger die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat. Hiervon ist demnach bei der revisionsgerichtlichen Prüfung auszugehen.
2. Fehlerfrei legt das Berufungsgericht § 11 des Kaufvertrages auûerdem dahin aus, daû von der Freistellungsverpflichtung nur begründete Ansprüche der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfaût werden.
3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daû bei einem möglichen Schadensersatzanspruch die Darlegungslast dafür, daû der von der Bank geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch der Höhe nach begründet ist, bei dem Kläger liege. Denn eine Verletzung der Freistellungsverpflichtung führt nicht dazu, daû der Freizustellende auf seine Gefahr zu prüfen hat, ob die Ansprüche des Drittgläubigers zu Recht bestehen. Der Gefahr, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende nach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben sein. Verweigert der Freistellungsschuldner daher die Freistellung und stellt der Freistellungsgläubiger den Dritten deswegen selbst frei, so kann der Freistellungsschuldner gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Freistellungsgläubigers nicht mehr einwenden, daû dieser die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe (BGH, Urt. v. 24. Juni 1970, VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1596). Dies setzt allerdings voraus, daû dem Freistellungsschuldner Gelegenheit gegeben wurde, seiner Freistellungsverpflichtung durch Verhandlungen mit dem Drittgläubiger nachzukommen. Denn für den Freistellungsanspruch ist es gerade typisch, daû der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Anspruch abgewehrt werden soll. Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat daher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge (BGH, Urt. v. 19. Januar 1983, IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn der Kläger dem Beklagten aber keine Gelegenheit eingeräumt hat, ihn von dem Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäû der Berechnung der Bank freizustellen, der Kläger den ihm von der Bank berechneten Betrag vielmehr selbst an diese gezahlt und den Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 1999 auf
Erstattung dieses Betrages in Anspruch genommen hat, kommt als Anspruchsgrundlage nicht ein Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Aufwendungsersatz - oder Bereicherungsanspruch wegen berechtigter oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 683, 667 oder 684, 812 BGB). Für einen solchen Anspruch verbleibt es dann allerdings bei der von dem Berufungsgericht angenommenen Darlegungslast des Klägers. Er muû also darlegen , daû ein Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, weil nur insoweit dessen Tilgung dem mutmaûlichen Willen des Beklagten entsprach oder dieser hierdurch bereichert ist. Das hat er durch Bezugnahme auf die KAPO - Berechnung der Bank vom 16. April 1999 ausreichend getan. Daû das Berufungsgericht diese Berechnung nicht nachvollziehen kann, läût sie noch nicht hinreichend als unschlüssig erscheinen. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn sich auch mit sachverständiger Hilfe nicht hätte klären lassen, ob und inwieweit das für die Berechnung grundsätzlich geeignete KAPO – Programm (BGH Urt. v. 7. November 2000, XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 24) richtig angewendet wurde. Das hat das Berufungsgericht aber nicht dargelegt. Daû sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf den Valutenstand zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (20. Juli 1998), sondern auf den 20. Dezember 1998 bezieht, reicht nicht aus, um die Berechnung als unschlüssig erscheinen zu lassen. Denn insoweit hätte das Berufungsgericht von der ihm durch § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen können, wenn es nicht einen entsprechenden Hinweis an den Kläger für erforderlich hielt.
Da das angefochtene Urteil nach alledem mit der gegebenen Begründung keinen Bestand hat, ist es aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 96/10
vom
15. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 15; RVG VV Nr. 2303 Nr. 4
Eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2303 Nr. 4 setzt ein Verfahren vor einer
gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraus. Sie
fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung
vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist,
nicht an.
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 96/10 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richterin
Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 15. Dezember 2010
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2010 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2011.

Gründe:


1
Der I. Kläger - eine Gewerkschaft - fordert von dem beklagten Rechtsschutzversicherer die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsverhältnis liegen Bedingungen zugrunde , die den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 94) entsprechen. Nachdem die Arbeitsverhältnisse zweier Mitglieder des Klägers von den jeweiligen kirchlichen Anstellungsträgern gekündigt worden waren, erhoben die beauftragten Rechtsanwälte in beiden Fällen Kündigungsschutzklage und riefen gleichzeitig die kircheninterne Vermittlung an. Die Beklagte zahlte nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger meint, dass auch durch die außergerichtliche Vertretung im Verfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen von der Beklagten zu erstattende Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; das Landgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
3
II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
4
Grundsätzliche 1. Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat die Rechtssache nicht.
5
Grundsätzliche a) Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist weiter, dass diese Rechtsfrage über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 182, 191).
6
Eine b) derartige Bedeutung hat die Klärung der hier entscheidungserheblichen Fragen nicht. Weder die Auslegung der maßgeblichen Regelung in den ARB 94 noch die Auslegung der Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften ist über das Rechtsverhältnis der Parteien hinaus umstritten.
7
aa) Nach § 5 (1) d) ARB 94 trägt der Versicherer "die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen". Der Wortlaut des § 5 (1) d) ARB 94 enthält keine den Rechtsanwaltsvergütungsregelungen der § 65 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO und Nr. 2303 Ziff. 4 VVRVG entsprechende Einschränkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen. Für eine einschränkende Auslegung entgegen dem Wortlaut gibt es keinen Anlass. Dementsprechend gilt die Kostenübernahme nach allgemeiner Auffassung für Schieds- und Schlichtungsverfahren jeglicher Art (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 ARB 94 Rn. 5; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung , § 5 ARB 2000 Rn. 121; van Bühren in van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl., § 5 Rn. 72), insbesondere auch für betriebliche Schiedsstellen, die auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., S. 2104). Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach § 5 (1) a) ARB 94 nur im Rahmen der gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig.
8
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Vertretung in den Vermittlungsverfahren keine Rechtsanwalts- gebühren nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO bzw. nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstanden sind.
9
(1)Einer unmittelbar en Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO und der Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG auf kirchliche Vermittlungsstellen steht der klare Wortlaut der Gebührentatbestände entgegen. Zwar setzen § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO und Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG nicht voraus, dass die Einrichtung der Gütestelle unmittelbar durch ein formelles Gesetz geregelt ist. Aus der Bezugnahme auf die in Ziff. 1 bis 3 konkret aufgeführten Gütestellen folgt vielmehr, dass die Einrichtung aufgrund einer in einem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ausreichend ist (OLG Karlsruhe, JurBüro 1985, 236, 238; Madert, in Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 2303 Rn. 7; Jungbauer , in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 2303 VV Rn. 12; Feller, in Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke/Schons/ Vogt/Feller, RVG, 3. Aufl., S. 489).
10
Eine gesetzliche Ermächtigung für die Einrichtung der kirchlichen Vermittlungsstellen fehlt jedoch. Insbesondere findet sich eine solche nicht in § 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG), der lediglich bestimmt, dass die Arbeitsbedingungen nach tarifvertraglichen Regelungen zu gestalten sind. Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 (veröffentlicht im GVOBl. der Nordelbischen Evangelisch -Lutherischen Kirche - NEK - 1980, S. 46-82) stellt bereits deshalb keine gesetzliche Grundlage dar, da er weder das Schlichtungsverfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen noch das Vertragsmuster mit der die Vermittlungsstellen betreffenden Verpflichtungsklausel erwähnt. Offen bleiben kann, ob für das vorliegende Revisionsverfahren nach § 559 Abs. 2 ZPO die - unzutreffende - Feststellung im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde zu legen ist, wonach das Arbeitsvertragsmuster Bestandteil des für allgemeinverbindlich erklärten KAT-NEK ist. Auch auf dieser Grundlage könnte in dem Tarifvertrag keine "gesetzliche" Ermächtigung für die Einrichtung der kirchlichen Vermittlungsstellen gesehen werden, da es zur Verbindlichkeit der Klausel einer Übernahme in den Arbeitsvertrag bedarf, die - wie die "NEK Mitteilungen" vom 1. Januar 1994 klarstellen - den Arbeitsvertragsparteien freisteht. Die Anrufung und Einrichtung der Vermittlungsstellen beruht daher ausschließlich auf der Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien.
11
(2) Eine extensive Auslegung des seinem Wortsinn nach eindeutigen Begriffs der "gesetzlichen" Einrichtung in Ziff. 4 der Vergütungsregelungen scheidet auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser einschränkenden Formulierung aus. Aus dem Wortlaut der Regelung und der Bezugnahme auf die ausdrücklich unter Ziff. 1 bis Ziff. 3 erwähnten Schlichtungsstellen ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, die Anwendung der besonderen Gebühr für das Vermittlungsverfahren im Interesse der Vorhersehbarkeit der Gebührenlast für die Parteien klar zu begrenzen. Durch die Beschränkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen wird zugleich gewährleistet, dass die besondere Gebühr nur in Verfahren vor solchen Einigungsstellen anfällt, die aufgrund ihrer Besetzung und aufgrund eines strukturierten Verfahrens ein hinreichendes Maß an Neutralität und Kompetenz aufweisen. Dieser Zweck lässt sich nur durch eine restriktive, am Wortsinn orientierte Auslegung der Vergütungsvorschrift gewährleisten. Daher können weder eine vertragliche Regelung noch die aus dem Status der Religionsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) abgeleitete allgemeine Befugnis zu öffentlich-rechtlicher Rechtssetzung unter den Begriff der "gesetzlichen" Einrichtung subsumiert werden.
12
(3) Auch eine analoge Anwendung der Vergütungsregelungen auf die Verfahren vor kirchlichen Vermittlungsstellen kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits die für eine Analogie erforderliche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 unter III 2 b m.w.N.) planwidrige Regelungslücke. Eine Ausweitung des Gebührentatbestandes auf vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren wollte der Gesetzgeber zwecks Vorhersehbarkeit der Gebührenlast erkennbar vermeiden. Der Annahme, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung planwidrig übersehen haben könnte, steht auch entgegen, dass sowohl Ziff. 2 als auch Ziff. 3 der Gebührenregelungen Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten in Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnissen betreffen.
13
(4) Für die vom Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung der Gebührentatbestände unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der N. -Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) besteht kein Anlass. Weder können sich die Parteien dieses Rechtsstreits auf das Selbstbestimmungsrecht berufen noch ist die N. -Kirche in ihrem Recht, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, beeinträchtigt.
14
cc) Entscheidungserheblich ist demnach allein die Frage, ob die Gebührenregelungen auf vertraglich vereinbarte Vermittlungsverfahren Anwendung finden. Diese Frage ist über die zwischen den Parteien streitigen Fälle hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht umstritten. Nur vereinzelt (Scherpe, AnwBl. 2004, S. 14) wird vertreten, dass § 65 BRAGO auf private Streitbeilegungseinrichtungen angewendet werden sollte. Eine grundsätzliche Bedeutung folgt hieraus nicht.
15
Auch 2. der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 unter II 2). Ein Bedürfnis für eine Orientierungshilfe bei der Auslegung der hier maßgeblichen Regelung der ARB 94 und der einschlägigen Gebührentatbestände besteht aus den genannten Gründen nicht.
Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigtworden.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2008 - 36 C 9324/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2010 - 23 S 34/09 -

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.8.2012 (1 O 13/12) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer .... Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr. ....) gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer .... Kostenschutz für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt D zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr. ...), gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ..... Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr....), gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

II. Die Beklagte trägt die Kosten Rechtstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten beginnend zum 1.2.1999 eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 94 unter der Versicherungsschein-Nr. ... ab. Dem Versicherungsverhältnis liegen die ARB 94 zugrunde. Am 12.2.2004 versandte die Beklagte an die Klägerin neue Rechtsschutzbedingungen, die ARB NRV 2001 Plus. Der Versicherungsvertrag ist von der Beklagten zum 1.2.2011 gekündigt worden.
§ 4 Abs. 1 ARB 94 sieht folgende Regelung vor:
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll;
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. …
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Im März 1999 beteiligten sich die Klägerin und ihr Ehemann an der S G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (S AG) als atypisch stille Gesellschafter im Umfang von 258.300 DM (132.066,69 EUR).
Die S AG betätigte sich als Teil des Unternehmensverbundes „G. Gruppe“ u.a. mit dem Erwerb und der Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital wurde aufgebracht, indem mit Kleinanlegern stille Gesellschaften bezogen auf ein bestimmtes Unternehmenssegment geschlossen wurden. Die Gesellschafter waren am Gewinn und Verlust beteiligt, unterlagen einer Nachschusspflicht und sollten steuerliche Verlustzuweisungen erhalten. Es war vorgesehen, dass nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase der bisherige Vertrag beitragsfrei gestellt und ein weiterer Beteiligungsvertrag bezüglich eines neu aufgelegten Unternehmenssegments abgeschlossen würde, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden (sog. St-Modell). Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 14.6.2007 wurde über das Vermögen der S AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
10 
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der S AG wegen Betruges, Kapitalanlagebetruges und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, 826 BGB in Anspruch, da das Beteiligungsmodell von Anfang an nicht tragfähig gewesen sei. Die Beklagte erteilte Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung.
11 
Ab Mitte 2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung der für die Beteiligungsunternehmen der G. Gruppe tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater. Am 6.12.2010 schlossen die Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten eine Honorarvereinbarung, in der u.a. die Gebührenhöhe bei außergerichtlicher Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen geregelt wurde. Bis März 2011 arbeiteten die Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme zur deliktischen Haftung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen aus.
12 
Mit Deckungsanfrage vom 28.3.2011 begehrte die Klägerin - unter Verweis auf die der Beklagten bereits in anderer Sache übersandte 200 Seiten umfassende Stellungnahme sowie einen knapp 400 Seiten umfassenden Klageentwurf gegen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände - die Zusage von Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den für die G. Gruppe tätigen drei Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Klägerin machte geltend, dass ihr deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zustünden, indem die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen seit Anfang 1993 durch unbeschränkte Testierung der Verschmelzungsverträge und sämtlicher Abschlüsse der Gruppengesellschaften sowie weiterer Unterstützungshandlungen Beilhilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung geleistet hätten.
13 
In dem darauffolgenden Schriftverkehr machte die Beklagte mit Schreiben vom 16.5.2011, 20.7.2011 und 2.8.2011 jeweils geltend, dass zur Bearbeitung des Kostenschutzbegehrens für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung weitere Informationen erforderlich seien und noch Zweifel an der hinreichenden Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung bestünden. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte nicht.
14 
Nach Einleitung eines Güteverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27.3.2012 Kostenschutz für das Güteverfahren und die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Fall des Scheiterns des Güteversuchs. Auch mit Schreiben vom 13.4.2012 teilte die Beklagte mit, dass zur weiteren Bearbeitung noch Informationen und Unterlagen erforderlich seien, derzeit aber eine deliktische Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht nachvollziehbar sei. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte ebenfalls nicht.
15 
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung ausreichend vorgetragen. Das Vorbringen der Beklagten sei nur so zu verstehen, dass sie der Interessenwahrnehmung keine Erfolgsaussicht beimesse. Indem die Beklagte ihre Leistungspflicht ohne Hinweis auf die Möglichkeit des Schiedsverfahrens abgelehnt habe, trete die in § 158n Satz 3 VVG a.F. vorgesehene Wirkung ein, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt gelte. Im Übrigen könne sich der Rechtsschutzversicherer die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht wirksam vorbehalten. Das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Verweigerung des Anspruchs auf Entscheidung über die Gewährung von Kostenschutz dar. Die nicht unverzügliche Prüfung und schriftliche Ablehnung des Kostenschutzbegehrens habe den Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit zur Folge. Der Rechtsschutzfall sei in versicherter Zeit eingetreten. Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ergebe, dass der Rechtsschutzfall nicht schon mit dem beanstandeten Handeln der Wirtschaftsprüfer und Berater, sondern erst mit der Beteiligung der Klägerin und ihres Ehemannes an der S AG eingetreten sei, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Schadenseintritt wahrscheinlich geworden sei.
16 
Die Klägerin hat beantragt:
17 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
18 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... Kostenschutz für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt D zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der S AG, gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
19 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 7 536 345 Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG, gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
20 
Die Beklagte hat beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte hat behauptet, die Prozessbevollmächtigten hätten der Klägerin vor Mandatserteilung zugesichert, dass sie mit Kosten nicht belastet würde, die Erteilung einer Vollmacht nur aus formalen Gründen erfolge und anfallende Prozesskosten ausschließlich mit den jeweiligen Rechtsschutzversicherern abgerechnet würden. Indem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin damit auf Gebühren verzichtet hätten, stelle die gleichwohl erfolgende Deckungsschutzanfrage eine Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 Abs. 7 ARB 94 dar. Zugunsten der Beklagten greife der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ein. Weiterhin sei bedingungsgemäßer Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 wegen Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles ausgeschlossen. Indem Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer darauf gestützt würden, dass diese vor Abschluss des Versicherungsvertrages seit 1988 / vor 1990 unrichtige Testate erstellt hätten, läge darin der geltend gemachte Versicherungsfall. Der Schaden sei auch bereits vor Zeichnung der Beteiligungsverträge eingetreten, da die Kapitalanlagen der G. Gruppe überbewertet gewesen seien und die Klägerin und ihr mitversicherter Ehemann sich in einen bereits zuvor latent vorhandenen Schaden eingekauft hätten. Die Beklagte sei nicht daran gehindert, die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung zu überprüfen. Die Erfolgsaussicht sei bislang nicht verneint worden. Die Beklagte habe sich lediglich auf ihr vertragliches Recht berufen, über Tatsachen informiert zu werden, auf denen die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtigen beruhen solle. Bislang fehle es aber an greifbarem Sachvortrag dazu, welches Verhalten der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften den Schaden der Klägerin verursacht habe.
23 
Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zur Umgehung des Abtretungsverbots bestritten. Im Übrigen sei die Beklagte mit dem erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwand der Vorvertraglichkeit ausgeschlossen.
24 
Das Landgericht hat mit berichtigtem Urteil vom 21.8.2012, auf das wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Versicherungsschutz sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ausgeschlossen, da nach dem Vortrag der Klägerin für den Eintritt des Versicherungsfalles auf die Erstellung falscher Testate durch die Wirtschaftsprüfer als Beihilfehandlung abzustellen sei und damit eine Ursache i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 behauptet werde, die vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages liege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Auslegung der Klausel aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, der als erstes Ereignis solche Ursachen ansehen werde, die der in Anspruch genommene Haftpflichtige zurechenbar gesetzt habe.
25 
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages ihre Klagebegehren in vollen Umfang mit den aus dem Tenor ersichtlichen sprachlichen Umstellungen weiter verfolgt.
26 
Die Beklagte trägt ergänzend vor, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sei mutwillig.
27 
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
28 
Die zulässige Berufung führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Deckungsschutz zur Verfolgung deliktischer Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen der G. Gruppe im beantragten Umfang zu.
29 
1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG(Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, Art. 1 EGVVG, Rdnr. 16).
30 
2. Dem Versicherungsvertrag sind die ARB 94 zugrunde zu legen.
31 
Ändert ein Versicherungsunternehmen seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), so werden sie nicht automatisch Bestandteil der bestehenden Versicherungsverträge. Als Vertragsänderung setzt die Anwendung der neuen AVB eine vertragliche Vereinbarung und die Annahme durch den Versicherungsnehmer voraus (§ 305 BGB). Eine Zustimmung des Versicherungsnehmers bzw. eine Einbeziehungs- bzw. Änderungsvereinbarung, wonach stets die aktuellen Versicherungsbedingungen Grundlage des Vertrages bilden, ist dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht zu entnehmen. Auch eine wirksame Einbeziehung der neuen AVB nach § 5a VVG a.F. ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne ausdrückliche Einbeziehungsvereinbarung ist eine Auslegung des Vertrages dahingehend, dass stets die aktuellen AVB Anwendung finden sollen, unzulässig (Bendermacher/Keune VersR 2011, 972, 977). Es kann dahingestellt bleiben, ob bei neuen, für den Versicherungsnehmer lediglich vorteilhaften AVB, in dessen Schweigen auf die Änderung konkludent die Annahme des Änderungsangebots zu sehen ist (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, Vorbem. I, Rdnr. 27). Eine konkludente Zustimmung zur Geltung der ARB NRV 2001 Plus ist von den Parteien nicht vorgetragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass, soweit für einen Versicherungsnehmer zeitlich nacheinander Rechtsschutzverträge auf der Basis unterschiedlicher Bedingungswerke bestehen, im Schadensfall jeweils diejenigen Bedingungen maßgeblich sind, die bei Eintritt des Rechtsschutzfalles vereinbart waren (Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, Vor § 1 ARB 75 Rdnr. 2).
32 
3. Dem Anspruch auf Versicherungsschutz steht nicht die Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles entgegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94).
33 
a. Der Privat-, Berufs- und Familienrechtsschutz umfasst nach § 26 Abs. 3 ARB 94 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen nach § 2a ARB 94. Rechtsschutz erhält die Klägerin unter der Voraussetzung, wenn sich der dem Haftpflichtstreit zugrundeliegende Rechtsschutzfall in versicherter Zeit, d. h. ab dem 1.2.1999 ereignet hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 gilt bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, wenn die Voraussetzungen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sind.Bestehen Zweifel, ob der Versicherungsfall innerhalb der versicherten Zeit eingetreten ist, trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (OLG Saarbrücken VersR 1993, 876; OLG Celle RuS 1993, 303; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 2). Dabei kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalles darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatz begründet (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 9; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000, Rdnr. 15). Im Streitfall stützt die Klägerin das Bestehen ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtigen auf die Erstellung falscher Testate (1993) über die Tragfähigkeit des Beteiligungsmodells der G. Gruppe und damit - auch - auf ein Handeln der Haftpflichtigen vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages.
34 
b. Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ergibt, dass das den Versicherungsfall i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 darstellende Erstereignis einen fassbaren Bezug auch zur Person des Versicherungsnehmers voraussetzt. Als Erstereignis sind daher vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens gerade für den Versicherungsnehmer wahrscheinlich machen.
35 
Versicherungsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454). Eine systematische Auslegung, aber auch die Entstehungsgeschichte der Bedingungen haben auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn ihre Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen würde (BGH NJW 2003, 139).
36 
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erwägen, ob die Klausel dazu dienen kann, für den Versicherer das Risiko einer Leistungsverpflichtung bei wegen Zeitablauf schwer aufzuklärenden Sachverhalten zu begrenzen. Dabei wird er aber einerseits bedenken, dass sich diese Erschwernis für den Versicherer auch verwirklichen kann, wenn der Versicherungsvertrag eine entsprechend lange Laufzeit aufweist, ohne dass gerade diese Belange des Versicherers hier hinreichend gewahrt werden könnten. Andererseits muss ihm ein Blick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 ARB 94 den Eindruck vermitteln, als käme es dem Versicherer nicht darauf an, Rechtsschutzfälle, die bei Beginn des Versicherungsschutzes schon länger als ein Jahr zurückliegen, ohne dass sich hieraus ein Rechtskonflikt ergeben hat, auf jeden Fall vom Versicherungsschutz auszuschließen.
37 
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach kommen auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegende Umstände als erste Ereignisse im Sinne der Klausel in Betracht.Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die streitige Klausel nicht voraussetzt, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem Schadenseintritt bestehen müsse oder dass der Schaden erst nach Vertragsschluss vorhersehbar geworden sei; sie verlangt nach ihrem Wortlaut nicht einmal, dass das erste Kausalereignis von dem Haftpflichtigen gesetzt worden ist, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll. Damit nimmt die Klausel in außerordentlich weitem Umfang, der auch durch das Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht wesentlich eingeschränkt wird, Schäden von der Versicherbarkeit in der Rechtsschutzversicherung aus (BGH NJW 2003, 139 - Tz. 12; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 4; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 14). Der verständige Versicherungsnehmer wird erkennen, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 zu weit gefasst ist und Versicherungsschutz des § 2 a ARB 94 bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung faktisch leer läuft, so dass der Versicherungsnehmer auch den Sinnzusammenhang und den Zweck der Klausel in den Blick nehmen wird. Ausgehend von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 2a ARB 94 wird sich der Versicherungsnehmer vergegenwärtigen, dass die auszulegende Klausel gerade die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen betrifft. Da der Schadensersatz-Rechtsschutz erst im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens überhaupt sinnvoll ist, wird der Versicherungsnehmer unter einer ersten Ursache im Sinne dieser Regelung daher nicht schon jeden Umstand verstehen, der den Eintritt eines Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine dafür notwendige Bedingung darstellen.
38 
Der verständige und auch den Sinnzusammenhang und den Zweck der Klausel in den Blick nehmende Versicherungsnehmer wird daher die Klausel so auslegen, dass das erste Kausalereignis nicht absolut, sondern im Hinblick auf den in Frage stehenden Haftungstatbestand und damit zum einen auf die Person des Haftpflichtigen, die gerade diesen verwirklicht hat oder verwirklicht haben soll, zu bestimmen ist (BGH VersR 2002, 1503, 1504; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 13). Darüber hinaus wird der Versicherungsnehmer - vom BGH in der Entscheidung NJW 2003, 139 - Tz. 126 offen gelassen - aber auch davon ausgehen, dass das Erstereignis nur ein solches sein kann, das sich auch auf seine Rechtsgüter auszuwirken vermag und deshalb den Eintritt eines Schadens gerade für ihn hinreichend wahrscheinlich macht (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 8). Erforderlich ist danach ein fassbarer Bezug des Erstereignisses auch zur Person des Versicherungsnehmers. Ansonsten würde für den Versicherungsfall auf den Eintritt einer Situation abgestellt, die sich auf die Rechtsgüter des Versicherungsnehmers noch in keiner Weise auswirken konnte, ein Schadenseintritt bei ihm mithin nicht möglich gewesen ist. Auch der verständige Versicherungsnehmer wird aber nicht davon ausgehen, dass Versicherungsschutz deshalb ausgeschlossen ist, weil er irgendwann nach Versicherungsbeginn den Gefahren eines Ereignisses ausgesetzt gewesen ist, das sich zuvor schon ereignet hat und mit dem er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht einmal latent oder als Gefahrenanlage in Berührung gekommen ist (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 9).
39 
Der Versicherungsnehmer wird weiter überlegen, ob es dem Versicherer bei der Klausel darum geht, Zweckabschlüsse zu vermeiden, indem der Versicherer nicht für einen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer schon absehbaren Rechtskonflikt einstehen will. Er wird erkennen, dass derartige Zweckabschlüsse durch die einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 nicht gefördert werden.
40 
Daraus folgt für den Streitfall, dass ohne den - durch die angeblichen Beihilfehandlungen des Haftpflichtigen - beförderten Abschluss des Beteiligungsvertrages, durch den der Schaden erst einzutreten vermag, der Klägerin und ihrem Ehemann keine Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtigen erwachsen können und auch eine rechtliche Auseinandersetzung nicht droht, so dass für das Erstereignis auf den Beteiligungsvertrag abzustellen ist.
41 
Die Konstellation liegt im Streitfall damit ebenso wie der Fall der Inanspruchnahme des Halters eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall, dessen Bremsen infolge eines Produktionsfehlers versagt haben. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist in einschränkender Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 das erste Kausalereignis nicht schon in dem Produktionsfehler zu sehen, sondern erst in dem Verkehrsunfall als solchem (BGH NJW 2003, 139 - juris Tz.13; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 14). Mit dieser Auslegung wird für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht unzulässig auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt, das einen Haftpflichtfall nicht zu begründen vermag (BGH NJW 2003, 139 - juris Tz. 15). Der Abschluss des Beteiligungsvertrages, der die Mitwirkung des Versicherungsnehmers voraussetzt, schafft zwar, ebenso wie die Teilnahme des Versicherungsnehmers am Straßenverkehr im oben erwähnten Unfallbeispiel, die notwendige Voraussetzung dafür, dass beim Versicherungsnehmer ein Schadensereignis wahrscheinlich wird. Für die behauptete Haftung wird damit aber nicht auf die Mitwirkungshandlung des Versicherungsnehmers, sondern allein auf eine behauptete und innerhalb des versicherten Zeitraums die Interessen des Versicherungsnehmers erstmals berührende Pflichtverletzung des Haftpflichtigen abgestellt.
42 
Die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Ansicht angeführte Entscheidung des OLG München vom 31.1.2011 (B. v. 31.1.2011 - 25 U 4100/10 - NZM 2011, 858f.) betrifft ebenso wie die weiter in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 28.9.2005 (Urt. v. 28.9.2005 - IV ZR 106/04) die Bestimmung des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ARB 94 und kann daher zur Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nichts beitragen. Der Senat vermag sich auch nicht der von der Beklagten zitierten und zum Gegenstand ihres Vortrages gemachten Rechtsansicht des OLG München in der Hinweisverfügung vom 15.2.2012 (25 U 61/12) anzuschließen, das in einem vergleichbaren Fall Vorvertraglichkeit angenommen hat. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich der Rechtsprechung des BGH das Erfordernis eines fassbaren Bezuges des Erstereignisses zur Person des Versicherungsnehmers nicht entnehmen lässt, wird übersehen, dass eine entsprechende Konkretisierung bereits in dem vom BGH aufgestellten Erfordernis eines "hinreichend wahrscheinlichen Schadens" enthalten ist, der dem Versicherungsnehmer nur entstehen kann, wenn seine Rechtsgüter in einer Nähebeziehung zum Haftpflichtigen stehen. Nicht zu überzeugen vermag auch die in der Hinweisverfügung getroffene Unterscheidung danach, ob es sich um ein Handeln oder Unterlassen als Anknüpfungspunkt des Erstereignisses handelt. Dass nur bei einem Unterlassen der personale Bezug zum Versicherungsnehmer berechtigt sei, da das Kausalereignis auf den letztmöglichen Zeitpunkt schadensverhindernder Maßnahmen verlagert werde, leuchtet nicht ein. Vielmehr ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherungsnehmer mangels personalen Bezuges durch ein Unterlassen oder Handeln des Haftpflichtigen nicht in seinen Rechtsgütern betroffen ist.
43 
4. Bedingungsgemäßer Versicherungsschutz ist nicht nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ausgeschlossen.
44 
Danach besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Nachdem der Rechtsschutzversicherungsvertrag zum 1.2.2011 von der Beklagten gekündigt worden ist, läuft die dreijährige Nachmeldefrist erst zum 1.2.2014 ab, so dass an der Rechtzeitigkeit des Kostenschutzbegehrens keine Zweifel bestehen.
45 
5. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die beabsichtigte Interessenwahrnehmung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei mutwillig, § 18 ARB 94. Das ist ihr verwehrt, da sie, obwohl die Klägerin ihren Informations- und Unterrichtungsobliegenheiten nachgekommen ist, eine Stellungnahme über ihre Eintrittspflicht nicht unverzüglich abgegeben hat, § 18 Abs. 1 ARB 94.
46 
Der Rechtsschutzversicherer kann Rechtsschutz versagen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 18 Abs. 1 lit. b) ARB 94) oder wenn sie mutwillig erscheint (§ 18 Abs. 1 lit. a) ARB 94). Bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife abzustellen (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, ARB 2000, Vor § 18 Rdnr. 20). Die Gewährung oder Ablehnung von Rechtsschutz muss innerhalb des Zeitraums erfolgen, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entscheidung benötigt (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 13). Die Prüfungspflicht beginnt, sobald der Versicherungsnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Einzelfalles unterrichtet hat (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 13). Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit nach § 17 ARB 94 nachgekommen, indem sie der Beklagten die 200 Seiten umfassende Stellungnahme sowie den Klageentwurf überlassen hat. Darin waren die Ansatzpunkte der behaupteten deliktischen Haftung der Wirtschaftsprüfer und Beratungsunternehmen umfassend dargestellt. Daraufhin wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin eine etwaige Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht unverzüglich mitzuteilen. Die Beklagte durfte eine Entscheidung nicht mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung lasse sich nach wie vor nicht prüfen und es seien weitere Informationen erforderlich. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte ausweislich ihrer Stellungnahmen an einer Erfolgsprüfung aufgrund rechtlicher Bedenken gegen die geltend gemachten Ansprüche und nicht mangels tatsächlichen Vortrages gehindert gesehen hat. Die Beklagte war gehalten, sich zu entscheiden und gegebenenfalls Deckung zu verweigern. Nur so wird das Ziel erreicht, den Versicherungsnehmer alsbald in die Situation zu versetzen, eine Klärung gegebenenfalls durch die vertraglich vorgesehenen weiteren Schritte zu erreichen und auf Kosten des Rechtsschutzversicherers ein Schiedsverfahren herbeizuführen. Da dies unterblieben ist, und die Beklagte sich zu Unrecht darauf zurückgezogen hat, sie könne die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen nicht prüfen, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638, 639; OLG Celle RuS 2007, 57; OLG Karlsruhe RuS 2004, 107 - juris Tz. 24; OLG Köln, B. v. 15.9.2008 - 9 W 59/08 - juris Tz. 9).
47 
6. Ohne Erfolg macht die Beklagte auch eine Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 Abs. 7 ARB 94 geltend. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag dazu, der geeignet wäre, die Annahme eines entsprechenden Verstoßes zu begründen.
48 
Nach § 17 Abs. 7 ARB 94 können Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Dem Abtretungsverbot liegt zugrunde, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer auf Schuldbefreiung gerichtet ist, solange der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat. Ein solcher Freistellungsanspruch kann grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, der in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, verändern würde (§ 399 Alt. 1 BGB). Nur der Freizustellende selbst, d.h. der Versicherungsnehmer, kann die Leistung verlangen (BGH VersR 2012, 230 - Tz. 8; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 17 ARB 2000 Rdnr. 138). Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist allerdings trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist, bewirkt worden ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH VersR 85, 753; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 17 ARB 2000 Rdnr. 139).
49 
Eine nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksame Abtretung des Freistellungsanspruchs an einen Dritten wird von der Beklagten nicht behauptet. Selbst ein von der Beklagten vorgetragener Verzicht der klägerischen Bevollmächtigten auf ihre Gebührenansprüche begründete keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot oder dessen Umgehung.
50 
Im Übrigen trägt die Beklagte ersichtlich ohne greifbare Anhaltspunkte zu einem Verzicht auf die Gebührenansprüche vor. Ihr Vortrag steht insoweit im Widerspruch zu der noch am 6.12.2010 unterzeichneten Rahmenvereinbarung mit der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigen über die Gebührenhöhe bei Inanspruchnahme der Beklagten aus der Rechtsschutzversicherung wegen der streitgegenständlichen Ansprüche. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Verzicht ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, die klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten gegenüber den Anlegern der S AG zugesichert, die Erteilung einer Vollmacht erfolge nur "aus formalen" Gründen, da die anfallenden Prozesskosten ausschließlich mit dem jeweiligen Rechtsschutzversicherer abgerechnet werden. Daraus ist weder ein Verzicht auf die Gebührenansprüche noch eine (wirksame) Abtretung der Ansprüche herzuleiten. Zwar ist eine Partei nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässige Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" liegen aber dann vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufstellt.
51 
Insoweit bedurfte es auch nicht der von der Beklagten beantragten Parteivernehmung des Klägers. Es handelt sich dabei um einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Ausforschung des Sachverhalts dient (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 445 Rdnr. 3a).
III.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
53 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Streit stehenden Rechtsfragen zur Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da in der Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten werden und das Auftreten der kontrovers diskutierten Rechtsfragen in einer nicht unbedeutenden Anzahl von weiteren Fällen zu erwarten ist, so dass das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.8.2012 (1 O 13/12) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer .... Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr. ....) gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer .... Kostenschutz für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt D zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr. ...), gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversichertem Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ..... Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG (Vertrags-Nr....), gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.

II. Die Beklagte trägt die Kosten Rechtstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten beginnend zum 1.2.1999 eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 94 unter der Versicherungsschein-Nr. ... ab. Dem Versicherungsverhältnis liegen die ARB 94 zugrunde. Am 12.2.2004 versandte die Beklagte an die Klägerin neue Rechtsschutzbedingungen, die ARB NRV 2001 Plus. Der Versicherungsvertrag ist von der Beklagten zum 1.2.2011 gekündigt worden.
§ 4 Abs. 1 ARB 94 sieht folgende Regelung vor:
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll;
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. …
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Im März 1999 beteiligten sich die Klägerin und ihr Ehemann an der S G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (S AG) als atypisch stille Gesellschafter im Umfang von 258.300 DM (132.066,69 EUR).
Die S AG betätigte sich als Teil des Unternehmensverbundes „G. Gruppe“ u.a. mit dem Erwerb und der Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital wurde aufgebracht, indem mit Kleinanlegern stille Gesellschaften bezogen auf ein bestimmtes Unternehmenssegment geschlossen wurden. Die Gesellschafter waren am Gewinn und Verlust beteiligt, unterlagen einer Nachschusspflicht und sollten steuerliche Verlustzuweisungen erhalten. Es war vorgesehen, dass nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase der bisherige Vertrag beitragsfrei gestellt und ein weiterer Beteiligungsvertrag bezüglich eines neu aufgelegten Unternehmenssegments abgeschlossen würde, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden (sog. St-Modell). Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 14.6.2007 wurde über das Vermögen der S AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
10 
Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände der S AG wegen Betruges, Kapitalanlagebetruges und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, 826 BGB in Anspruch, da das Beteiligungsmodell von Anfang an nicht tragfähig gewesen sei. Die Beklagte erteilte Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung.
11 
Ab Mitte 2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung der für die Beteiligungsunternehmen der G. Gruppe tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater. Am 6.12.2010 schlossen die Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten eine Honorarvereinbarung, in der u.a. die Gebührenhöhe bei außergerichtlicher Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen geregelt wurde. Bis März 2011 arbeiteten die Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme zur deliktischen Haftung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen aus.
12 
Mit Deckungsanfrage vom 28.3.2011 begehrte die Klägerin - unter Verweis auf die der Beklagten bereits in anderer Sache übersandte 200 Seiten umfassende Stellungnahme sowie einen knapp 400 Seiten umfassenden Klageentwurf gegen die Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorstände - die Zusage von Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den für die G. Gruppe tätigen drei Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Klägerin machte geltend, dass ihr deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zustünden, indem die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen seit Anfang 1993 durch unbeschränkte Testierung der Verschmelzungsverträge und sämtlicher Abschlüsse der Gruppengesellschaften sowie weiterer Unterstützungshandlungen Beilhilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung geleistet hätten.
13 
In dem darauffolgenden Schriftverkehr machte die Beklagte mit Schreiben vom 16.5.2011, 20.7.2011 und 2.8.2011 jeweils geltend, dass zur Bearbeitung des Kostenschutzbegehrens für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung weitere Informationen erforderlich seien und noch Zweifel an der hinreichenden Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung bestünden. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte nicht.
14 
Nach Einleitung eines Güteverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27.3.2012 Kostenschutz für das Güteverfahren und die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Fall des Scheiterns des Güteversuchs. Auch mit Schreiben vom 13.4.2012 teilte die Beklagte mit, dass zur weiteren Bearbeitung noch Informationen und Unterlagen erforderlich seien, derzeit aber eine deliktische Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht nachvollziehbar sei. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte ebenfalls nicht.
15 
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung ausreichend vorgetragen. Das Vorbringen der Beklagten sei nur so zu verstehen, dass sie der Interessenwahrnehmung keine Erfolgsaussicht beimesse. Indem die Beklagte ihre Leistungspflicht ohne Hinweis auf die Möglichkeit des Schiedsverfahrens abgelehnt habe, trete die in § 158n Satz 3 VVG a.F. vorgesehene Wirkung ein, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt gelte. Im Übrigen könne sich der Rechtsschutzversicherer die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht wirksam vorbehalten. Das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Verweigerung des Anspruchs auf Entscheidung über die Gewährung von Kostenschutz dar. Die nicht unverzügliche Prüfung und schriftliche Ablehnung des Kostenschutzbegehrens habe den Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit zur Folge. Der Rechtsschutzfall sei in versicherter Zeit eingetreten. Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ergebe, dass der Rechtsschutzfall nicht schon mit dem beanstandeten Handeln der Wirtschaftsprüfer und Berater, sondern erst mit der Beteiligung der Klägerin und ihres Ehemannes an der S AG eingetreten sei, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Schadenseintritt wahrscheinlich geworden sei.
16 
Die Klägerin hat beantragt:
17 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der S G. Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
18 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... Kostenschutz für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt D zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der S AG, gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
19 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem mitversicherten Ehemann, Herrn Mario G, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 7 536 345 Kostenschutz für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der S AG, gegen die E GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die E Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die C Deutschland Holding GmbH zu gewähren hat.
20 
Die Beklagte hat beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte hat behauptet, die Prozessbevollmächtigten hätten der Klägerin vor Mandatserteilung zugesichert, dass sie mit Kosten nicht belastet würde, die Erteilung einer Vollmacht nur aus formalen Gründen erfolge und anfallende Prozesskosten ausschließlich mit den jeweiligen Rechtsschutzversicherern abgerechnet würden. Indem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin damit auf Gebühren verzichtet hätten, stelle die gleichwohl erfolgende Deckungsschutzanfrage eine Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 Abs. 7 ARB 94 dar. Zugunsten der Beklagten greife der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ein. Weiterhin sei bedingungsgemäßer Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 wegen Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles ausgeschlossen. Indem Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer darauf gestützt würden, dass diese vor Abschluss des Versicherungsvertrages seit 1988 / vor 1990 unrichtige Testate erstellt hätten, läge darin der geltend gemachte Versicherungsfall. Der Schaden sei auch bereits vor Zeichnung der Beteiligungsverträge eingetreten, da die Kapitalanlagen der G. Gruppe überbewertet gewesen seien und die Klägerin und ihr mitversicherter Ehemann sich in einen bereits zuvor latent vorhandenen Schaden eingekauft hätten. Die Beklagte sei nicht daran gehindert, die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung zu überprüfen. Die Erfolgsaussicht sei bislang nicht verneint worden. Die Beklagte habe sich lediglich auf ihr vertragliches Recht berufen, über Tatsachen informiert zu werden, auf denen die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtigen beruhen solle. Bislang fehle es aber an greifbarem Sachvortrag dazu, welches Verhalten der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften den Schaden der Klägerin verursacht habe.
23 
Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zur Umgehung des Abtretungsverbots bestritten. Im Übrigen sei die Beklagte mit dem erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwand der Vorvertraglichkeit ausgeschlossen.
24 
Das Landgericht hat mit berichtigtem Urteil vom 21.8.2012, auf das wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Versicherungsschutz sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ausgeschlossen, da nach dem Vortrag der Klägerin für den Eintritt des Versicherungsfalles auf die Erstellung falscher Testate durch die Wirtschaftsprüfer als Beihilfehandlung abzustellen sei und damit eine Ursache i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 behauptet werde, die vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages liege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Auslegung der Klausel aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, der als erstes Ereignis solche Ursachen ansehen werde, die der in Anspruch genommene Haftpflichtige zurechenbar gesetzt habe.
25 
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages ihre Klagebegehren in vollen Umfang mit den aus dem Tenor ersichtlichen sprachlichen Umstellungen weiter verfolgt.
26 
Die Beklagte trägt ergänzend vor, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sei mutwillig.
27 
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
28 
Die zulässige Berufung führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Deckungsschutz zur Verfolgung deliktischer Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen der G. Gruppe im beantragten Umfang zu.
29 
1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 2 EGVVG(Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, Art. 1 EGVVG, Rdnr. 16).
30 
2. Dem Versicherungsvertrag sind die ARB 94 zugrunde zu legen.
31 
Ändert ein Versicherungsunternehmen seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), so werden sie nicht automatisch Bestandteil der bestehenden Versicherungsverträge. Als Vertragsänderung setzt die Anwendung der neuen AVB eine vertragliche Vereinbarung und die Annahme durch den Versicherungsnehmer voraus (§ 305 BGB). Eine Zustimmung des Versicherungsnehmers bzw. eine Einbeziehungs- bzw. Änderungsvereinbarung, wonach stets die aktuellen Versicherungsbedingungen Grundlage des Vertrages bilden, ist dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht zu entnehmen. Auch eine wirksame Einbeziehung der neuen AVB nach § 5a VVG a.F. ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne ausdrückliche Einbeziehungsvereinbarung ist eine Auslegung des Vertrages dahingehend, dass stets die aktuellen AVB Anwendung finden sollen, unzulässig (Bendermacher/Keune VersR 2011, 972, 977). Es kann dahingestellt bleiben, ob bei neuen, für den Versicherungsnehmer lediglich vorteilhaften AVB, in dessen Schweigen auf die Änderung konkludent die Annahme des Änderungsangebots zu sehen ist (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, Vorbem. I, Rdnr. 27). Eine konkludente Zustimmung zur Geltung der ARB NRV 2001 Plus ist von den Parteien nicht vorgetragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass, soweit für einen Versicherungsnehmer zeitlich nacheinander Rechtsschutzverträge auf der Basis unterschiedlicher Bedingungswerke bestehen, im Schadensfall jeweils diejenigen Bedingungen maßgeblich sind, die bei Eintritt des Rechtsschutzfalles vereinbart waren (Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, Vor § 1 ARB 75 Rdnr. 2).
32 
3. Dem Anspruch auf Versicherungsschutz steht nicht die Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles entgegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94).
33 
a. Der Privat-, Berufs- und Familienrechtsschutz umfasst nach § 26 Abs. 3 ARB 94 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen nach § 2a ARB 94. Rechtsschutz erhält die Klägerin unter der Voraussetzung, wenn sich der dem Haftpflichtstreit zugrundeliegende Rechtsschutzfall in versicherter Zeit, d. h. ab dem 1.2.1999 ereignet hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 gilt bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, wenn die Voraussetzungen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sind.Bestehen Zweifel, ob der Versicherungsfall innerhalb der versicherten Zeit eingetreten ist, trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (OLG Saarbrücken VersR 1993, 876; OLG Celle RuS 1993, 303; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 2). Dabei kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalles darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatz begründet (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 9; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000, Rdnr. 15). Im Streitfall stützt die Klägerin das Bestehen ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtigen auf die Erstellung falscher Testate (1993) über die Tragfähigkeit des Beteiligungsmodells der G. Gruppe und damit - auch - auf ein Handeln der Haftpflichtigen vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages.
34 
b. Die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ergibt, dass das den Versicherungsfall i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 darstellende Erstereignis einen fassbaren Bezug auch zur Person des Versicherungsnehmers voraussetzt. Als Erstereignis sind daher vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens gerade für den Versicherungsnehmer wahrscheinlich machen.
35 
Versicherungsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 2001, 489; BGH VersR 2003, 454). Eine systematische Auslegung, aber auch die Entstehungsgeschichte der Bedingungen haben auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn ihre Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen würde (BGH NJW 2003, 139).
36 
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erwägen, ob die Klausel dazu dienen kann, für den Versicherer das Risiko einer Leistungsverpflichtung bei wegen Zeitablauf schwer aufzuklärenden Sachverhalten zu begrenzen. Dabei wird er aber einerseits bedenken, dass sich diese Erschwernis für den Versicherer auch verwirklichen kann, wenn der Versicherungsvertrag eine entsprechend lange Laufzeit aufweist, ohne dass gerade diese Belange des Versicherers hier hinreichend gewahrt werden könnten. Andererseits muss ihm ein Blick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 ARB 94 den Eindruck vermitteln, als käme es dem Versicherer nicht darauf an, Rechtsschutzfälle, die bei Beginn des Versicherungsschutzes schon länger als ein Jahr zurückliegen, ohne dass sich hieraus ein Rechtskonflikt ergeben hat, auf jeden Fall vom Versicherungsschutz auszuschließen.
37 
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach kommen auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegende Umstände als erste Ereignisse im Sinne der Klausel in Betracht.Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die streitige Klausel nicht voraussetzt, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem Schadenseintritt bestehen müsse oder dass der Schaden erst nach Vertragsschluss vorhersehbar geworden sei; sie verlangt nach ihrem Wortlaut nicht einmal, dass das erste Kausalereignis von dem Haftpflichtigen gesetzt worden ist, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll. Damit nimmt die Klausel in außerordentlich weitem Umfang, der auch durch das Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht wesentlich eingeschränkt wird, Schäden von der Versicherbarkeit in der Rechtsschutzversicherung aus (BGH NJW 2003, 139 - Tz. 12; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 4; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 14). Der verständige Versicherungsnehmer wird erkennen, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 zu weit gefasst ist und Versicherungsschutz des § 2 a ARB 94 bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung faktisch leer läuft, so dass der Versicherungsnehmer auch den Sinnzusammenhang und den Zweck der Klausel in den Blick nehmen wird. Ausgehend von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 2a ARB 94 wird sich der Versicherungsnehmer vergegenwärtigen, dass die auszulegende Klausel gerade die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen betrifft. Da der Schadensersatz-Rechtsschutz erst im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens überhaupt sinnvoll ist, wird der Versicherungsnehmer unter einer ersten Ursache im Sinne dieser Regelung daher nicht schon jeden Umstand verstehen, der den Eintritt eines Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine dafür notwendige Bedingung darstellen.
38 
Der verständige und auch den Sinnzusammenhang und den Zweck der Klausel in den Blick nehmende Versicherungsnehmer wird daher die Klausel so auslegen, dass das erste Kausalereignis nicht absolut, sondern im Hinblick auf den in Frage stehenden Haftungstatbestand und damit zum einen auf die Person des Haftpflichtigen, die gerade diesen verwirklicht hat oder verwirklicht haben soll, zu bestimmen ist (BGH VersR 2002, 1503, 1504; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 13). Darüber hinaus wird der Versicherungsnehmer - vom BGH in der Entscheidung NJW 2003, 139 - Tz. 126 offen gelassen - aber auch davon ausgehen, dass das Erstereignis nur ein solches sein kann, das sich auch auf seine Rechtsgüter auszuwirken vermag und deshalb den Eintritt eines Schadens gerade für ihn hinreichend wahrscheinlich macht (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 8). Erforderlich ist danach ein fassbarer Bezug des Erstereignisses auch zur Person des Versicherungsnehmers. Ansonsten würde für den Versicherungsfall auf den Eintritt einer Situation abgestellt, die sich auf die Rechtsgüter des Versicherungsnehmers noch in keiner Weise auswirken konnte, ein Schadenseintritt bei ihm mithin nicht möglich gewesen ist. Auch der verständige Versicherungsnehmer wird aber nicht davon ausgehen, dass Versicherungsschutz deshalb ausgeschlossen ist, weil er irgendwann nach Versicherungsbeginn den Gefahren eines Ereignisses ausgesetzt gewesen ist, das sich zuvor schon ereignet hat und mit dem er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht einmal latent oder als Gefahrenanlage in Berührung gekommen ist (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 4 ARB 2008/II, Rdnr. 9).
39 
Der Versicherungsnehmer wird weiter überlegen, ob es dem Versicherer bei der Klausel darum geht, Zweckabschlüsse zu vermeiden, indem der Versicherer nicht für einen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer schon absehbaren Rechtskonflikt einstehen will. Er wird erkennen, dass derartige Zweckabschlüsse durch die einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 nicht gefördert werden.
40 
Daraus folgt für den Streitfall, dass ohne den - durch die angeblichen Beihilfehandlungen des Haftpflichtigen - beförderten Abschluss des Beteiligungsvertrages, durch den der Schaden erst einzutreten vermag, der Klägerin und ihrem Ehemann keine Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtigen erwachsen können und auch eine rechtliche Auseinandersetzung nicht droht, so dass für das Erstereignis auf den Beteiligungsvertrag abzustellen ist.
41 
Die Konstellation liegt im Streitfall damit ebenso wie der Fall der Inanspruchnahme des Halters eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall, dessen Bremsen infolge eines Produktionsfehlers versagt haben. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist in einschränkender Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 das erste Kausalereignis nicht schon in dem Produktionsfehler zu sehen, sondern erst in dem Verkehrsunfall als solchem (BGH NJW 2003, 139 - juris Tz.13; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 4 ARB 2000 Rdnr. 14). Mit dieser Auslegung wird für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht unzulässig auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt, das einen Haftpflichtfall nicht zu begründen vermag (BGH NJW 2003, 139 - juris Tz. 15). Der Abschluss des Beteiligungsvertrages, der die Mitwirkung des Versicherungsnehmers voraussetzt, schafft zwar, ebenso wie die Teilnahme des Versicherungsnehmers am Straßenverkehr im oben erwähnten Unfallbeispiel, die notwendige Voraussetzung dafür, dass beim Versicherungsnehmer ein Schadensereignis wahrscheinlich wird. Für die behauptete Haftung wird damit aber nicht auf die Mitwirkungshandlung des Versicherungsnehmers, sondern allein auf eine behauptete und innerhalb des versicherten Zeitraums die Interessen des Versicherungsnehmers erstmals berührende Pflichtverletzung des Haftpflichtigen abgestellt.
42 
Die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Ansicht angeführte Entscheidung des OLG München vom 31.1.2011 (B. v. 31.1.2011 - 25 U 4100/10 - NZM 2011, 858f.) betrifft ebenso wie die weiter in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 28.9.2005 (Urt. v. 28.9.2005 - IV ZR 106/04) die Bestimmung des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ARB 94 und kann daher zur Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nichts beitragen. Der Senat vermag sich auch nicht der von der Beklagten zitierten und zum Gegenstand ihres Vortrages gemachten Rechtsansicht des OLG München in der Hinweisverfügung vom 15.2.2012 (25 U 61/12) anzuschließen, das in einem vergleichbaren Fall Vorvertraglichkeit angenommen hat. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich der Rechtsprechung des BGH das Erfordernis eines fassbaren Bezuges des Erstereignisses zur Person des Versicherungsnehmers nicht entnehmen lässt, wird übersehen, dass eine entsprechende Konkretisierung bereits in dem vom BGH aufgestellten Erfordernis eines "hinreichend wahrscheinlichen Schadens" enthalten ist, der dem Versicherungsnehmer nur entstehen kann, wenn seine Rechtsgüter in einer Nähebeziehung zum Haftpflichtigen stehen. Nicht zu überzeugen vermag auch die in der Hinweisverfügung getroffene Unterscheidung danach, ob es sich um ein Handeln oder Unterlassen als Anknüpfungspunkt des Erstereignisses handelt. Dass nur bei einem Unterlassen der personale Bezug zum Versicherungsnehmer berechtigt sei, da das Kausalereignis auf den letztmöglichen Zeitpunkt schadensverhindernder Maßnahmen verlagert werde, leuchtet nicht ein. Vielmehr ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherungsnehmer mangels personalen Bezuges durch ein Unterlassen oder Handeln des Haftpflichtigen nicht in seinen Rechtsgütern betroffen ist.
43 
4. Bedingungsgemäßer Versicherungsschutz ist nicht nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB 94 ausgeschlossen.
44 
Danach besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Nachdem der Rechtsschutzversicherungsvertrag zum 1.2.2011 von der Beklagten gekündigt worden ist, läuft die dreijährige Nachmeldefrist erst zum 1.2.2014 ab, so dass an der Rechtzeitigkeit des Kostenschutzbegehrens keine Zweifel bestehen.
45 
5. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die beabsichtigte Interessenwahrnehmung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei mutwillig, § 18 ARB 94. Das ist ihr verwehrt, da sie, obwohl die Klägerin ihren Informations- und Unterrichtungsobliegenheiten nachgekommen ist, eine Stellungnahme über ihre Eintrittspflicht nicht unverzüglich abgegeben hat, § 18 Abs. 1 ARB 94.
46 
Der Rechtsschutzversicherer kann Rechtsschutz versagen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 18 Abs. 1 lit. b) ARB 94) oder wenn sie mutwillig erscheint (§ 18 Abs. 1 lit. a) ARB 94). Bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife abzustellen (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, ARB 2000, Vor § 18 Rdnr. 20). Die Gewährung oder Ablehnung von Rechtsschutz muss innerhalb des Zeitraums erfolgen, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entscheidung benötigt (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 13). Die Prüfungspflicht beginnt, sobald der Versicherungsnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Einzelfalles unterrichtet hat (BGH NJW 2003, 1936 - juris Tz. 13). Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit nach § 17 ARB 94 nachgekommen, indem sie der Beklagten die 200 Seiten umfassende Stellungnahme sowie den Klageentwurf überlassen hat. Darin waren die Ansatzpunkte der behaupteten deliktischen Haftung der Wirtschaftsprüfer und Beratungsunternehmen umfassend dargestellt. Daraufhin wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin eine etwaige Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht unverzüglich mitzuteilen. Die Beklagte durfte eine Entscheidung nicht mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung lasse sich nach wie vor nicht prüfen und es seien weitere Informationen erforderlich. Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte ausweislich ihrer Stellungnahmen an einer Erfolgsprüfung aufgrund rechtlicher Bedenken gegen die geltend gemachten Ansprüche und nicht mangels tatsächlichen Vortrages gehindert gesehen hat. Die Beklagte war gehalten, sich zu entscheiden und gegebenenfalls Deckung zu verweigern. Nur so wird das Ziel erreicht, den Versicherungsnehmer alsbald in die Situation zu versetzen, eine Klärung gegebenenfalls durch die vertraglich vorgesehenen weiteren Schritte zu erreichen und auf Kosten des Rechtsschutzversicherers ein Schiedsverfahren herbeizuführen. Da dies unterblieben ist, und die Beklagte sich zu Unrecht darauf zurückgezogen hat, sie könne die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen nicht prüfen, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 2003, 638, 639; OLG Celle RuS 2007, 57; OLG Karlsruhe RuS 2004, 107 - juris Tz. 24; OLG Köln, B. v. 15.9.2008 - 9 W 59/08 - juris Tz. 9).
47 
6. Ohne Erfolg macht die Beklagte auch eine Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 Abs. 7 ARB 94 geltend. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag dazu, der geeignet wäre, die Annahme eines entsprechenden Verstoßes zu begründen.
48 
Nach § 17 Abs. 7 ARB 94 können Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Dem Abtretungsverbot liegt zugrunde, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Rechtsschutzversicherer auf Schuldbefreiung gerichtet ist, solange der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt hat. Ein solcher Freistellungsanspruch kann grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen Inhalt, der in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägt ist, verändern würde (§ 399 Alt. 1 BGB). Nur der Freizustellende selbst, d.h. der Versicherungsnehmer, kann die Leistung verlangen (BGH VersR 2012, 230 - Tz. 8; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 17 ARB 2000 Rdnr. 138). Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist allerdings trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist, bewirkt worden ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH VersR 85, 753; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., 2010, § 17 ARB 2000 Rdnr. 139).
49 
Eine nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksame Abtretung des Freistellungsanspruchs an einen Dritten wird von der Beklagten nicht behauptet. Selbst ein von der Beklagten vorgetragener Verzicht der klägerischen Bevollmächtigten auf ihre Gebührenansprüche begründete keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot oder dessen Umgehung.
50 
Im Übrigen trägt die Beklagte ersichtlich ohne greifbare Anhaltspunkte zu einem Verzicht auf die Gebührenansprüche vor. Ihr Vortrag steht insoweit im Widerspruch zu der noch am 6.12.2010 unterzeichneten Rahmenvereinbarung mit der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigen über die Gebührenhöhe bei Inanspruchnahme der Beklagten aus der Rechtsschutzversicherung wegen der streitgegenständlichen Ansprüche. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Verzicht ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, die klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten gegenüber den Anlegern der S AG zugesichert, die Erteilung einer Vollmacht erfolge nur "aus formalen" Gründen, da die anfallenden Prozesskosten ausschließlich mit dem jeweiligen Rechtsschutzversicherer abgerechnet werden. Daraus ist weder ein Verzicht auf die Gebührenansprüche noch eine (wirksame) Abtretung der Ansprüche herzuleiten. Zwar ist eine Partei nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässige Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" liegen aber dann vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufstellt.
51 
Insoweit bedurfte es auch nicht der von der Beklagten beantragten Parteivernehmung des Klägers. Es handelt sich dabei um einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Ausforschung des Sachverhalts dient (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 445 Rdnr. 3a).
III.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
53 
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Streit stehenden Rechtsfragen zur Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da in der Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten werden und das Auftreten der kontrovers diskutierten Rechtsfragen in einer nicht unbedeutenden Anzahl von weiteren Fällen zu erwarten ist, so dass das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.