Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Juni 2014 - VII-Verg 40/13

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0630.VII.VERG40.13.00
bei uns veröffentlicht am30.06.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. November 2013 (VK 2-82/13) aufgehoben, soweit die im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen der Antragstellerin auferlegt worden sind.

Solche Aufwendungen sind von der Beigeladenen zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beigeladenen auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:                    bis 25.000 Euro


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Juni 2014 - VII-Verg 40/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Juni 2014 - VII-Verg 40/13

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 128 Auftragsausführung


(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelunge

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 78 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 124 Fakultative Ausschlussgründe


(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn1.das Unternehmen bei der Ausfüh

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren


(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftr
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Juni 2014 - VII-Verg 40/13 zitiert 5 §§.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - X ZB 3/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/11 vom 25. Januar 2012 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rettungsdienstleistungen IV GWB § 128 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 nF a) Die Regelungen in § 128 Abs. 3

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. März 2013 - 2 Verg 1/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah

Referenzen

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 3/11
vom
25. Januar 2012
in dem Vergabenachprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rettungsdienstleistungen IV
GWB § 128 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 nF

a) Die Regelungen in § 128 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB in der durch das Gesetz
zur Modernisierung des Vergaberechts (BGBl. I 2009 S. 779) erhaltenen
Fassung sind dahin auszulegen, dass Gebühr und Auslagen der Vergabekammer
bei anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch einem
anderen Beteiligten als dem Antragsteller auferlegt werden können,
wenn dies der Billigkeit entspricht, dass in Fällen der Antragsrücknahme oder
anderweitigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens aber stets nur die
Hälfte der Gebühr zu entrichten ist.

b) Wird das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer übereinstimmend
für erledigt erklärt, kann eine Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten
weiterhin nicht angeordnet werden.
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - X ZB 3/11 - OLG Naumburg
2. Vergabekammer beim
Landesverwaltungsamt
Sachsen-Anhalt
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die
Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann

beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - 2 VK LSA 13/10 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen und der Antragsgegner je zu einem Drittel.
Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Antragsgegner, eine Gebietskörperschaft, schrieb im offenen Verfahren Rettungsdienstleistungen in zwei geografisch aufgeteilten Losen aus. Die Antragstellerin zu 1 beanstandete die Vergaberechtswidrigkeit der Vergabeunterlagen und beantragte nach zurückgewiesener diesbezüglicher Rüge Vergabenachprüfung, die die zuständige Vergabekammer zunächst in zwei nach den Gebietslosen unterschiedenen Nachprüfungsverfahren durchführte. Kurz darauf teilte der Antragsgegner den Teilnehmern mit, dass das Vergabe- verfahren unterbrochen werde und der Schlusstermin der Angebotsfrist aufgehoben sei. Wegen dieses Vorgehens leitete die Antragstellerin zu 2 nach fruchtloser Rüge ebenfalls ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Vergabekammer führte dieses zunächst wiederum getrennt für beide Lose in zwei Verfahren, verband dann aber alle vier Verfahren zu einem einzigen und lud eine Bietergemeinschaft zum Verfahren bei.
2
Nachdem der Antragsgegner sich zunächst gegen die Nachprüfungsanträge verteidigt und unter anderem geltend gemacht hatte, das Vergabeverfahren falle nicht unter die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, weil die Rettungsdienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession erbracht werden sollten, hob er das Vergabeverfahren später nach § 26 lit. b VOL/A 2006 auf. Daraufhin haben die Antragsteller und der Antragsgegner das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
3
Die Vergabekammer hat das Nachprüfungsverfahren mit dem angefochtenen Beschluss eingestellt, die auf 6.526,83 € festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen, § 128 Abs. 1 GWB) dem Antragsgegner auferlegt und im Übrigen ausgesprochen, dass die Beteiligten entstandene notwendige Aufwendungen selbst zu tragen haben. Mit ihren dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden möchten die Antragstellerinnen erreichen, dass ihre notwendigen Aufwendungen dem Antragsgegner, hilfsweise diesem und der Beigeladenen auferlegt werden, während der Antragsgegner eine Überbürdung der Gebühren und Auslagen auf die Antragstellerinnen erstrebt. Das Beschwerdegericht erachtet die Rechtsmittel für unbegründet, sieht sich aber an der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerinnen durch entgegenstehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB vorgelegt.
4
II. Die Vorlage ist zulässig.
5
Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 9 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I). So verhält es sich hier. Während das Oberlandesgericht Dresden die Auffassung vertreten hat, § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ermögliche eine Ermessensentscheidung auch hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Nachprüfungsverfahren (Beschluss vom 10. August 2010 - W Verg 8/10), erkennt das vorlegende Oberlandesgericht im geltenden Recht von vornherein keine Grundlage für die Überwälzung notwendiger Auslagen eines Beteiligten auf einen anderen, wenn das Nachprüfungsverfahren, wie hier, infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden ist.
6
III. Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen sind in der Sache unbegründet.
7
Die Frage, ob § 128 GWB in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geschaffenen und seit dem 24. April 2009 geltenden Fassung ermöglicht, die einem Beteiligten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, wenn nach Erledigung der Hauptsache keine Entscheidung der Vergabekammer ergangen ist, ist mit dem vorlegenden Oberlandesgericht zu verneinen.
8
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bot § 128 Abs. 4 in seiner bis zum 24. April 2009 geltenden Fassung nur bedingt eine Grundlage für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten vor der Vergabekammer (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607 Rn. 10 mwN - Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren ). Wie für den Fall der Antragsrücknahme gab das Gesetz auch für den hier gegebenen Fall der Einstellung des Nachprüfungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung keine Handhabe dafür, die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten einem anderen aufzuerlegen, was zur Folge hat, dass diese von jedem selbst zu tragen waren.
9
2. Für die vorliegend gegebene Konstellation besteht die bisherige Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts unverändert fort. Die Regelung in § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nF kann entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden nicht als Grundlage dafür herangezogen werden, die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten einem anderen aufzuerlegen. Sie bezieht sich ausschließlich auf die in Absatz 3 geregelte Kostenlast betreffend die Gebühren und Auslagen für die Amtshandlungen der Vergabekammern (§ 128 Abs. 1 GWB). Das ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Es hat in seinen Kostenregelungen seit je zwischen der Kostentragungslast für die Gebühren und Auslagen auf der einen und für die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten auf der anderen Seite unterschieden und die Ersteren stets in § 128 Abs. 3 GWB und die Letzteren in § 128 Abs. 4 GWB geregelt. Davon ist das Oberlandesgericht Dresden zwar auch ausgegangen. Es meint jedoch, die im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Formulierungsalternativen und insbesondere die vom Bundesrat für seinen Änderungsvorschlag gegebene Begründung, welche die Situation bei übereinstimmender Erledigungserklärung betreffe, machten deutlich, dass die dort angestellten Erwägungen zugunsten einer Kostenregelung nach Billigkeitsgrundsätzen für den Fall der Hauptsachenerledigung nicht auf die Gebühren und Auslagen beschränkt, sondern für die Kosten des Nachprüfungsverfahrens insgesamt gelten sollten. Dem kann nicht beigetreten werden.
10
3. Die Gesetzgebungsmaterialien bieten - worauf zurückzukommen sein wird - keine Grundlage dafür, in § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB entgegen seinem Wortlaut und losgelöst von seiner systematischen Stellung im Gesetz auch eine auf die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten anwendbare Regelung zu sehen. Das Gesetz unterscheidet begrifflich seit je zwischen den zusammenfassend als Kosten bezeichneten Gebühren und Auslagen der Vergabekammer (§ 128 Abs. 1 bis 3 GWB) und den in § 128 Abs. 4 geregelten notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand , dass der Bundesrat modifizierende Vorschläge zu dem Regierungsentwurf für einen geänderten § 128 Abs. 3 GWB unterbreitet und dabei von "Kosten" gesprochen hat, nicht auf einen Regelungswillen betreffend die notwendigen Aufwendungen geschlossen werden. Das gilt umso mehr, als durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts auch § 128 Abs. 4 GWB modifiziert werden sollte und worden ist. Während § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB nF nach wie vor eine Regelung für die Fälle der Rücknahme und der sonstigen Erledigung des Nachprüfungsantrags vorsieht, ist in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB nF eine Kostenregelung nur für den Fall der Antragsrücknahme getroffen worden. In solchen Fällen soll der Antragsteller die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und des Beigeladenen zu tragen haben. Die Regelungen für die Erstattung der Auslagen und Gebühren einerseits und der notwendigen Aufwendungen andererseits sind somit zwar inkongruent, es besteht jedoch nach den Gesetzgebungsmaterialien und den sonstigen Umständen kein Raum dafür , in § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB nF eine planwidrige Regelungslücke zu sehen, die durch analoge Anwendung geschlossen werden dürfte. Die divergierenden Kostenfolgen bei Antragsrücknahme einerseits und bei Erledigung der Hauptsache andererseits sind nicht miteinander unvereinbar. Jedenfalls besteht kein Raum, das Gesetz anders als in den Grenzen seines Wortlauts anzuwenden.
11
IV. Zu Recht hat die Vergabekammer die durch ihre Inanspruchnahme festgesetzten Gebühren und Auslagen dem Antragsgegner auferlegt. Die ge- setzliche Grundlage für diese nach billigem Ermessen getroffene Entscheidung ist in § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nF zu sehen, wonach die Entscheidung, wer die Kosten, das heißt die Gebühren und Auslagen, zu tragen hat, nach billigem Ermessen zu treffen ist.
12
1. Allerdings bedarf die gesetzliche Neuregelung in § 128 Abs. 3 GWB der Auslegung, weil in dem modifizierten Teil des jetzigen Satzes 4 der Bestimmung und dem neu eingefügten Satz 5 widersprüchliche Normbefehle unvermittelt nebeneinanderstehen. Danach soll bei Rücknahme oder anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsantrags einerseits dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr auferlegt werden, andererseits soll die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen erfolgen. Die zuletzt genannte Regelung ist, wie auch das vorlegende Oberlandesgericht zu Recht meint, maßgeblich. Der widersprüchliche Wortlaut der gesetzlichen Regelung beruht ersichtlich auf Missverständnissen zwischen den Gesetzgebungsorganen im Gesetzgebungsverfahren. Nach § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB aF war angeordnet, dass bei Rücknahme oder anderweitiger Erledigung des Nachprüfungsantrags vor Entscheidung der Vergabekammern nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten ist. Diese Regelung wollte der Regierungsentwurf durch den jetzigen § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach in solchen Fällen "der Antragsteller" die Hälfte der Gebühr zu entrichten habe, ersetzen. Eine Begründung hierfür wurde nicht gegeben. Die diesem Vorschlag zugeordnete Erläuterung im Begründungsteil des Regierungsentwurfs bezieht sich offensichtlich auf die Regelung in § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nF (vgl. BT-Drucks. 16/10117, S. 25 zu Nr. 23 Buchst. bb). In seiner Stellungnahme zu RegE für § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB schlug der Bundesrat vor: "Nach Satz 4 (neu - gemeint ersichtlich: "alt") wird folgender Satz eingefügt: 'Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen'". Zur Begründung wies der Bundesrat darauf hin, dass es in bestimmten Konstellationen unbillig sein könne, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen (vgl. BT-Drucks. 16/10117, S. 39 Nr. 32). In der Gegenäußerung der Bundesre- gierung hierzu ist ausgeführt, dass dem Anliegen des Bundesrates dadurch Rechnung getragen werden könne, dass § 128 Abs. 3 Satz 4 (neu) GWB dahin gefasst wird, dass die Entscheidung über die Kostentragungslast nach billigem Ermessen erfolgt, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat (aaO S. 43 zu Nr. 32). Danach ist offensichtlich, dass der Wortlaut des Gesetzes redaktionell verunglückt ist. Ausdrücklich übereinstimmend gewollt war die Gesetz gewordene Regelungin § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB nF. Unberührt bleiben sollte ebenfalls die Gebührenreduktion auf die Hälfte bei Antragsrücknahme. Insoweit ist es bei der Fassung des Gesetzes aber zu einem redaktionellen Versehen gekommen, indem gleichzeitig der Vorschlag für die Modifizierung von § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB gemäß dem Regierungsentwurf und die Anregung des Bundesrats übernommen wurden. Der Wille der Gesetzgebungsorgane ging insoweit ersichtlich dahin , dass in Fällen der Rücknahme oder sonstiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Instanz beendenden Entscheidung nach wie vor nur die hälftige Gebühr zu entrichten sein sollte. Die Worte "hat der Antragsteller" gemäß dem Änderungsvorschlag im Regierungsentwurf wären dementsprechend wieder durch das Wort "ist" zu ersetzen gewesen. In diesem Sinne ist die gesetzliche Regelung anzuwenden (i. Erg. ebenso Summa in jurisPK-VergR § 128 GWB Rn. 36 ff.; Kompaktkommentar Vergaberecht/Hardraht, 2. Aufl., 14. Los, § 128 GWB Rn. 38 mwN in Fn. 69).
13
2. Das vorlegende Oberlandesgericht befürwortet, die Gebühren und Auslagen dem Antragsgegner aufzuerlegen, wie dies bereits die Vergabekammer entschieden hat. Dem ist beizutreten. Das Oberlandesgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast zwar grundsätzlich an dem bei summarischer Prüfung voraussichtlichen Verfahrensausgang orientiert und bei offenem Ausgang regelmäßig eine Kostenteilung naheliegen wird, dass aber nach den Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit von diesem Schema abgewichen werden kann. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass im Streitfall solche Umstände die Belastung des Antragsgegners mit den Gebühren und Auslagen rechtfertigen. Diese sind darin zu sehen, dass der Antragsgegner selbst sich vor der Vergabekammer darauf berufen hat, gar nicht verpflichtet gewesen zu sein, die fraglichen Rettungsdienstleistungen als Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren nach der VOL/A auszuschreiben, weil sie im Rahmen einer nicht dem Vergaberecht unterliegenden Dienstleistungskonzession zu erbringen gewesen wären; das Vergabeverfahren sei nur "rein vorsorglich" durchgeführt worden. Mit der Ankündigung der Ausschreibung im offenen Verfahren nach der VOL/A im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Benennung der Vergabekammer als der für ein Nachprüfungsverfahren zuständigen Stelle hat der Antragsgegner jedoch zumindest den Rechtsschein eines dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabeverfahrens gesetzt und den am Auftrag Interessierten durch den von ihm gesetzten Rahmen eines üblichen Vergabeverfahrens Veranlassung gegeben, sich bei vermeintlichen Vergabeverstößen in der für solche Verfahren vorgesehenen Weise an die Vergabekammer zu wenden. An der Setzung dieses Rechtsscheins muss sich der Antragsgegner billigerweise - auch unter Kausalitätsgesichtspunkten - festhalten lassen, wenn er dem Nachprüfungsverfahren durch Aufhebung der Ausschreibung nachträglich die Grundlage entzieht.
14
V. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 78 GWB und orientiert sich am Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der Höhe der Gebühren und Auslagen einerseits und der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten anderseits nach einem Geschäftswert von 1.050.000 € (von der Vergabekammer mitgeteilten Auftragssumme ).
Meier-Beck Mühlens Gröning
Grabinski Hoffmann
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.04.2011 - 2 Verg 2/11 -

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.195,54 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragsgegnerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, schrieb im Februar 2012 den Dienstleistungsauftrag „Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich H. und N.“ auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) - Ausgabe 2009 - öffentlich zur Vergabe aus. Als Leistungszeit war der Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2016 vorgesehen. Der Auftrag, dessen Netto-Auftragswert den Schwellenwert nach § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 VgV 2011 übersteigt, wurde in vier Gebietslose unterteilt, wobei die Bieter Angebote auf alle Lose abgeben durften, jedoch zugleich festgelegt war, dass an einen Bieter maximal zwei Lose vergeben werden.

2

Die Antragstellerin gab innerhalb der Angebotsfrist Angebote auf alle vier Lose ab. Die Antragsgegnerin teilte ihr nach Prüfung und Wertung der Angebote mit, dass ihre Angebote wegen inhaltlicher Abweichungen von den Vergabeunterlagen nach § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A im Hinblick auf die Verpflichtung zur Benennung der Personen, die zur Führung der bei Ausführung des Auftrags anfallenden Geschäfte bestellt werden, ausgeschlossen worden seien.

3

Nach der Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der Ausschlussentscheidung und Zugang der Benachrichtigung über die Nichtabhilfe hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.07.2012 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung in allen vier Losen untersagt werden möge.

4

Die Vergabekammer hat der Antragstellerin Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin gewährt. Sie hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09.10.2012 darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag keine Aussicht auf Erfolg habe. In dem fünfseitigen Hinweis hat sie aufgeführt, dass der Ausschluss aller Angebote der Antragstellerin gerechtfertigt sei wegen der fehlenden bzw. inhaltlich unzureichenden Nachweise der Qualifikation des eingesetzten Führungspersonals, wegen der fehlenden Benennung der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie - im Hinblick auf das Angebot zu Los 2 - wegen einzelner Defizite in der Personalbedarfsermittlung. Die Antragsgegnerin habe auch ermessensfehlerfrei entschieden, fehlende Erklärungen und Nachweise von keinem der Bieter nachzufordern.

5

Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen.

6

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 09.01.2013 das Nachprüfungsverfahren eingestellt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin auferlegt, die Verfahrenskosten festgesetzt und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig erklärt.

7

Gegen diese ihr am 10.01.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.01.2013 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit ihr auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin auferlegt worden sind und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig erklärt worden ist.

8

Sie vertritt die Auffassung, dass die durch den Nachprüfungsantrag aufgeworfenen Streitfragen nicht geeignet gewesen seien, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin zu rechtfertigen, weil sie den Kernbereich der Durchführung einer vergaberechtskonformen Ausschreibung berührten und weil jedenfalls von einer „großen“ Vergabestelle grundsätzlich zu erwarten sei, dass sie sich auch ohne anwaltlichen Beistand hiergegen verteidigen könne. Zudem verfüge die Antragsgegnerin über ein eigenes Rechtsamt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 21.01.2013 und des Schriftsatzes vom 06.03.2013 Bezug genommen.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 09.01.2013 aufzuheben und den Einstellungsbeschluss in Ziffern 2) und 4) des Beschlussausspruchs statt dessen, wie folgt, zu fassen:

11

2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch nicht die Aufwendungen der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin.

12

4) Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird nicht für notwendig erklärt.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und bestreitet insbesondere, dass ihr z. Zt. der Bearbeitung der Rüge der Antragstellerin und der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ein vergaberechtlich versierter Volljurist in der eigenen Dienststelle zur Verfügung gestanden habe - insoweit verweist sie auf den Wechsel des Leiters des Rechtsamtes in eine andere Funktion. Sie ist weiter der Ansicht, dass es sich bei den Streitfragen um Themen gehandelt habe, die nicht zum Alltags- und Routinegeschäft einer Vergabestelle gehörten. Die Auffassung der Antragstellerin im Rahmen des Streits um die Kostenfestsetzung stehe im Widerspruch zu ihrem eigenen vor- und innerprozessualen Verhalten. Die Antragstellerin habe sich mit umfangreich untersetzter Begründung - in Form eines fünfzehnseitigen Nachprüfungsantrages - gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren gewandt, obwohl ihr gegenüber alle im Nachprüfungsverfahren wiederholten Argumente bereits vor der Einleitung desselben bekannt gegeben worden seien. Die Antragsgegnerin hat auf die Verlängerung der Entscheidungsfrist durch die Vergabekammer um insgesamt zehn Wochen als Indiz für die Schwierigkeit der aufgeworfenen Streitfragen verwiesen und auf die durch die sofortige Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten bewirkte Chance eines beschleunigten Abschlusses des Nachprüfungsantrags. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit öffentliche Auftraggeber in Sachsen-Anhalt in keinem Nachprüfungsverfahren, betreffend Ausschreibungen von Rettungsdienstleistungen, obsiegt hätten, so dass eine besondere Vorsicht geboten gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung die Höhe ihres Erstattungsanspruchs mit 5.195,54 € beziffert.

16

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.01.2013 mit Zustimmung der Beteiligten die Verhandlung und Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 69 Abs. 1 GWB angeordnet und als Termin, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 06.03.2013 bestimmt.

B.

17

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Vergabekammer ist zu Recht von der Verpflichtung der Antragstellerin zur Kostentragung einschließlich der zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin (Tenor Ziffer 2)) sowie von der Erstattungsfähigkeit von notwendigen Anwaltskosten der Antragsgegnerin (Tenor Ziffer 4)) ausgegangen; die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet.

19

I. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. Die isolierte Anfechtung von Teilaspekten der Kostenlastentscheidung sowie von Entscheidungen im Rahmen der Kostenfestsetzung, soweit sie von der Vergabekammer noch vorgenommen werden, ist statthaft.

20

II. Die Vergabekammer hat zu Recht die Verpflichtung der Antragstellerin zur Kostentragung einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin ausgesprochen.

21

Bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags hat der Antragsteller nach ausdrücklicher Regelung in § 128 Abs. 4 S. 3 GWB die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu erstatten. Die hiernach zu treffende - gebundene - Kostenlastentscheidung hat unabhängig davon zu ergehen, ob der Antragsgegner überhaupt Aufwendungen geltend macht oder machen wird und ggf. welche Aufwendungen das sind. Aus diesem Grunde berühren die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen eine konkrete Art von Aufwendungen - die Kosten der Gebühren und Auslagen eines Verfahrensbevollmächtigten - die Kostenlastentscheidung nicht.

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III. Im Ergebnis der hierzu vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung begegnet auch die Feststellung der Vergabekammer, dass für die Antragsgegnerin die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war, keinen Bedenken.

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1. Nach § 128 Abs. 4 S. 3 GWB i.V. mit der von der Vergabekammer getroffenen Kostenlastentscheidung besteht eine Pflicht der Antragstellerin zur Erstattung von konkreten Aufwendungen der Antragsgegnerin nur, wenn und soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Notwendigkeit von Aufwendungen beurteilt sich dabei nach allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen aus der objektivierten Sicht eines verständigen Antragsgegners, der bemüht ist, die Kosten so gering wie möglich zu halten. In zeitlicher Hinsicht kommt es auf den konkreten Zeitpunkt der erste Kosten auslösenden Handlung an, im Falle der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten also auf den Zeitpunkt der Beauftragung mit der Vertretung im Nachprüfungsverfahren.

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2. Für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten verweist § 128 Abs. 4 S. 4 GWB auf eine entsprechende, nicht auf eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften über die Kostenerstattung in Verwaltungsverfahren; das sind hier die § 1 Abs. 1 VwVfG LSA 2005 i.V.m. § 80 Abs. 2 BVwVfG. Hieraus folgt, dass die Unterschiede zum verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach § 80 BVwVfG angemessen zu berücksichtigen sind. Das betrifft insbesondere den Umstand, dass es sich bei einem Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB um ein gerichtsähnliches kontradiktorisches Verfahren handelt, dessen Ergebnisse teilweise nach § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung in nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten vor einem ordentlichen Gericht entfalten können (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 28.06.2004, 1 Verg 8/04 „Anwalt der Vergabestelle IV“, JurBüro 2005, 89 m.w.N.). Daher muss insbesondere auch der Gedanke der prozessualen Waffengleichheit mit einem anwaltlich vertretenen Antragsteller angemessen Berücksichtigung finden. Dem Umstand, dass sich der Antragsteller anwaltlicher Hilfe bedient, kann daher indizielle Bedeutung für die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Anwalts durch den Antragsgegner beigemessen werden.

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3. Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat bereits in früheren Entscheidungen angeschlossen hat, kann die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten wegen fehlender Vorgaben des Gesetzes nicht schematisch beantwortet werden, sondern die Entscheidung muss den Umständen des Einzelfalls gerecht werden (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2006, X ZB 14/06 „Polizeianzüge“, BGHZ 169, 131 ). Dazu hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt:

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„Hierzu ist die Frage zu beantworten, ob der Beteiligte auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen. Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände bestimmend sein wie etwa die sachliche und persönliche Ausstattung des Beteiligten, also beispielsweise, ob er über eine eigene Rechtsabteilung oder andere Mitarbeiter verfügt, von denen erwartet werden kann, dass sie gerade oder auch Fragen des Vergaberechts sachgerecht bearbeiten können, oder ob allein der kaufmännisch gebildete Geschäftsinhaber sich des Falls annehmen muss.“

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4. In Anwendung dieser Maßstäbe war hier die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin bei Information über die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sachlich gerechtfertigt.

28

a) Allerdings ist der Antragstellerin darin zu folgen, dass es für die Antragsgegnerin objektiv und subjektiv aufgrund des gegebenen Rückgriffs auf ihre eigene Vergabedokumentation ohne Weiteres möglich gewesen ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zu erfassen. Die Streitfragen betrafen den für die Antragsgegnerin erkennbaren Inhalt der Angebote der Antragstellerin und dessen Prüfung und Bewertung durch die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren; die Gesamtheit der durch den ursprünglichen Nachprüfungsantrag aufgeworfenen Streitfragen ist auch nicht von vornherein als komplex zu bewerten gewesen.

29

b) Hinsichtlich der objektiven Schwierigkeit der angesprochenen und im Rahmen der Nachprüfung zu beurteilenden Rechtsfragen ist zu berücksichtigen, dass hier die Abgrenzung zwischen einer etwaigen - nach § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A zwingend zum Angebotsausschluss führenden - Abweichung von den inhaltlich verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen, einer formellen Unvollständigkeit der Angebote - mit der Folge der nötigen Ermessensausübung nach § 16 Abs. 2 VOL/A - und einer - von der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen abhängigen - inhaltlichen Bewertung der Eignung der Antragstellerin auch eine vertiefte rechtliche Bewertung und Auseinandersetzung mit der vergaberechtlichen Spruchpraxis erforderte. Zum Teil waren - insbesondere mit § 16 Abs. 2 VOL/A - Vorschriften betroffen, die neu und in Abkehr von der bisherigen Vergabepraxis gefasst worden waren. Im Bereich der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen gab es keine gefestigte Spruchpraxis der Vergabekammern, auf die eine mit Ausschreibungen regelmäßig befasste Vergabestelle, wie die der Antragsgegnerin, etwa hätte zurückgreifen können. Die - eher schematische - Unterscheidung allein danach, ob die Streitfragen dem sog. „materiellen“ Vergaberecht oder dem Prozessrecht des Nachprüfungsverfahrens zuzurechnen sind, führt gegenüber dieser differenzierenden Betrachtung nicht zu besseren Erkenntnismöglichkeiten.

30

c) Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin sich trotz einer ausführlichen Kommunikation mit der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Darstellung der Begründung der Auswahlentscheidung im Vergabeverfahren und der Beantwortung der erhobenen Rügen mit einem umfangreichen Nachprüfungsantrag ausgesetzt gesehen hat, bei dem die Antragstellerin die Hilfe eines nicht nur auf Vergaberecht spezialisierten, sondern hier sogar auf Ausschreibungen im Bereich des Rettungsdienstes fokussierten Anwalts in Anspruch genommen hatte. In der Vergangenheit waren bei derartigen Nachprüfungsverfahren regelmäßig langwierige Auseinandersetzungen, zum Teil parallel auch vor den Verwaltungsgerichten und über mehrere Instanzen geführt worden. Eine Situation, in der ausnahmsweise lediglich über erkennbar einfache tatsächliche oder ohne weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war, und deshalb trotz der vorgenannten Situation der Verzicht auf anwaltlichen Beistand zumutbar gewesen wäre, lag hier nicht vor.

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IV. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB.

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Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat legt dabei die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Höhe der anwaltlichen Vergütung zugrunde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses am Obsiegen im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die von der Antragsgegnerin angestrebte Vergütungshöhe in der Sache gerechtfertigt ist oder nicht; es genügt, dass das Rechtsmittel der Abwendung jeglicher Vergütungsansprüche zu dienen bestimmt ist.


(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.

(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.

(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.

(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.