Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Sept. 2015 - 15 W 285/15
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8.05.2014 ist in den oben bezeichneten Wohnungsgrundbüchern für jeden von ihnen eine gesonderte Auflassungsvormerkung eingetragen worden (UR-Nr.91/2014 des Notars Dr. U ). Für jeden der beiden Beteiligten sind damit 38 Auflassungsvormerkungen eingetragen worden.
4Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 22.07.2014 sind diese Vormerkungen wieder gelöscht worden.
5Mit Kostenansätzen jeweils vom 5.02.2015 sind den Beteiligten zu 1) und 2) für die Löschungen der jeweils 38 Vormerkungen nach KV Nr.14152 GNotKG jeweils 25 € in Rechnung gestellt worden, insgesamt somit 950 € je Beteiligten.
6Mit Schriftsätzen vom 25.02.2015 bzw. vom 2.03.2015 haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der Erinnerung gegen diesen Ansatz gewandt und die Auffassung vertreten, dass die Festgebühr von 25 € nur jeweils einmal angesetzt werden dürfe, da es sich um die Löschung von Vormerkungen für einen einheitlichen, inhaltsgleichen Anspruch gehandelt habe.
7Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie dem Grundbuchrechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.
8Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 3) hat der Grundbuchrechtspfleger die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 8.04.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 13.04.2015, denen der Grundbuchrechtspfleger mit Beschluss vom 10.06.2015 nicht abgeholfen und die er dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
9II.
10Die Beschwerden sind nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. In der Sache sind die Beschwerden nicht begründet.
11Maßgeblich sind die Bestimmungen des GNotKG in der bis zum 3.07.2015 geltenden Fassung, da der dem Kostenansatz zugrunde liegende Vorgang vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGuaÄndG) beim Grundbuchamt eingegangen war (§ 134 Abs. 1 Satz GNotKG) und das in BGBl. I 2015, 1042 ff. veröffentlichte Gesetz keine von § 134 GNotKG abweichende Regelung zur rückwirkenden Geltung enthält.
12Nach der Bestimmung des § 55 Abs. 2 GNotKG werden die Gebühren für jede Eintragung in das Grundbuch gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung hat das bis zum 3.07.2015 geltende GNotKG für die Löschung von Vormerkungen nicht enthalten. Diese anderweitige Bestimmung konnte insbesondere nicht der Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 des Hauptabschnitts 4 zum Kostenverzeichnis entnommen werden. Nach dieser Bestimmung wurden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken eingetragen wird, über die das Grundbuch bei demselben Amtsgericht geführt wird, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind, wobei als Eintragung desselben Rechts auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken gilt.
13Diese Regelung betraf allerdings nach ihrem Wortlaut nur Eintragungen in das Grundbuch, nicht aber Löschungen in dem Grundbuch.
14Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Löschungen hält der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (FGPrax 2015, 93, a. A. Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Kommentierung zu Nr.14150 – 14152, Rn.16) nicht für geboten.
15Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschränkung der Regelung in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 auf Eintragungen in dem oben angeführten Beschluss wie folgt begründet:
16„Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 3 der Vorbemerkung 1.4 auch der Umkehrschluss aus Absatz 2 dieser Regelung. Denn in diesem Absatz 2 der Vorbemerkung 1.4, der sich mit der Nichterhebung von Gebühren befasst, finden in allen 3 Ziffern neben Eintragungen auch Löschungen ausdrückliche Erwähnung, d.h. dort sind ausdrückliche Regelungen auch für Löschungen getroffen worden. In Absatz 3 sind dagegen Löschungen nicht aufgeführt. Dem kann entnommen werden, dass der Absatz 3 für Löschungen gerade nicht gilt.
17Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine abweichende Auffassung. Die Ziffer 14152 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG ist erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen worden, eine Änderung der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG ist aber unterblieben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Löschungen Anwendung finden sollte.
18Es ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes auch nicht systemwidrig, dass für die Eintragung einer Vormerkung an mehreren Grundstücken unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nur eine Gebühr gem. Ziffer 14150 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG entsteht, während für die Löschung der Vormerkung an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers eine der Anzahl der Grundstücke entsprechende Anzahl von Gebühren gem. Ziffer 14152 des Kostenverzeichnisses anfällt. Denn für die Eintragung einer Vormerkung fällt eine Wertgebühr an, für die Löschung dagegen eine Festgebühr von jeweils 25,00 €. Bei der Höhe der Gebühr für die Eintragung einer Vormerkung findet der Umstand, dass mehrere Grundstücke von der Eintragung betroffen sind, daher sehr wohl Berücksichtigung, da der Wert der Gesamtheit der Grundstücke maßgebend ist ( § 35 GNotKG). Die beiden Gebührentatbestände sind somit letztlich nicht vergleichbar. Es trifft zwar zu, dass im Einzelfall – je nachdem, wie viele Grundstücke betroffen sind – für die Löschung der Vormerkung an mehreren Grundstücken insgesamt höhere Gebühren anfallen können als für die Eintragung der Vormerkung. Dies entspricht aber der gesetzlichen Regelung und ist daher hinzunehmen.“
19Diese Begründung hält der Senat gerade auch unter Berücksichtigung des durch das IntErbRVGuaÄndG bei Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten Satzes 3 „Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend“ für zutreffend. Dass der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, diese Ergänzung vorzunehmen, deutet darauf hin, dass der bisherige Gesetzestext die entsprechende Anwendung auf Löschungen gerade nicht rechtfertigte.
20Diese Schlussfolgerung wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs, es solle „klargestellt werden“, dass die Beschränkung auf den einmaligen Gebührenansatz auch für Veränderungen und Löschungen nicht gesamtrechtsfähiger Rechte gelten solle (Bundestagsdrucksache 18/4201 S. 64), noch bestätigt. Aus dieser gezielt allgemein gehaltenen Formulierung kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe zum Ausdruck bringen wollen, lediglich infolge eines Redaktionsversehens sei die Erstreckung der Beschränkung des Gebührenansatzes auf Veränderungen und Löschungen des Rechts bereits in der Ursprungsfassung des GNotKG unterblieben. Denn wenn der Gesetzgeber entgegen dem eindeutigen Wortlaut mit der Regelung in Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 bereits ursprünglich auch Veränderungen und Löschungen nicht gesamtrechtsfähiger Rechte hätte erfassen wollen, hätte er den dadurch bewirkten Kostenvorteil den in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 03.07.2015 sachlich betroffenen Beteiligten nicht vorenthalten, sondern konsequent im Sinne einer Gleichbehandlung durch eine rückwirkende Inkraftsetzung der Neufassung allen unter Geltung des GNotKG sachlich betroffenen Beteiligten zugutekommen lassen müssen. Dazu hat sich der Gesetzgeber jedoch gerade nicht verstanden.
21Auch aus den von den Beteiligten angeführten sogenannten Billigkeitsgründen ist keine Reduzierung der für die Löschungen der Vormerkungen 38mal angesetzten Festgebühr nach KV Nr.14152 GNotKG in Höhe von 25 € (38 x 25 € = 950 €) auf jeweils nur einmal zu erhebende 25 € geboten.
22Den Beteiligten ist zuzugeben, dass sie keinen Einfluss darauf hatten, dass ihre Verkäuferin an den ihnen mit notariellem Kaufvertrag vom 11.12.2013 verkauften Teilflächen bereits am 28.11.2013 Wohnungseigentum begründet hatte und dieses beim Abschluss des Kaufvertrages nicht offenbart hat. Das betrifft aber nicht das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Grundbuchamt, sondern ausschließlich das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 2) zu ihrer Verkäuferin.
23Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Sept. 2015 - 15 W 285/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.