Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Juni 2014 - 15 W 406/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) wird der Kostenansatz des Kostenbeamten des Amtsgerichts Bottrop vom 12.12.2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beteiligte zu 2) zu Ziff. 02 mit einer Gebühr nach § 49 KostO als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligte zu 1) hat zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 12.01.2011 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie aufgrund testamentarischer Erbfolge als Alleinerbin ausweisen soll; zugleich hat sie die nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung abgegeben. In dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren ist der Beteiligte zu 2) vertreten durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, Text und Unterschrift des privatschriftlichen Testaments stammten nicht von dem Erblasser. Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens durch Beschluss vom 25.10.2012 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt und weiter entschieden: „Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, § 81 II FamFG.“
3Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat mit Verfügung vom 12.12.2012 Kosten für das Erbscheinsverfahren gegen den Beteiligten zu 2) als Kostenschuldner zu ½ Anteil angesetzt, und zwar neben einer Gebühr für die Erteilung des Erbscheins (Ziff. 01) und Auslagen für die Sachverständigenentschädigung (Ziff. 03) wie folgt:
402 |
Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren, §§ 32, 49 KostO |
Geschäftswert 474,254,79 |
Anteil 1/2 |
Betrag Euro 388,50 |
Die gegen diesen Teil des Kostenansatzes gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters des Nachlassgerichts vom 24.09.2013 zurückgewiesen.
6Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.10.2013 bei dem Amtsgericht eingelegt hat.
7Die Beschwerde ist nach § 14 Abs. 3 S. 1 KostO zulässig, insbesondere ist die nach S. 2 der Vorschrift erforderliche Mindestbeschwer in Höhe eines 200,00 Euro übersteigenden Betrages erreicht.
8In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil der Kostenansatz in seinem angefochtenen Teil keinen Bestand haben kann. Der Beteiligte zu 2), der sich an dem durch den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 12.01.2011 eingeleiteten Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins beteiligt hat, kann gem. § 3 Nr. 1 der hier noch anwendbaren KostO als Kostenschuldner nur in Anspruch genommen werden, soweit ihm durch den Feststellungsbeschluss vom 25.10.2012 die Gerichtskosten des Verfahrens (teilweise) auferlegt worden sind. Die Kostenentscheidung ist hier dahin formuliert, dass „die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben“ worden sind. Diese Formulierung soll ersichtlich in Anlehnung an § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO bewirken, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen haben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen ist. Als Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung wird auf § 81 Abs. 2 FamFG Bezug genommen. Darin liegt möglicherweise nur ein Schreibfehler, weil einer der in § 81 Abs. 2 FamFG enumerativ aufgezählten Fälle, in denen das Gericht einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegen soll, erkennbar nicht vorliegt. Gemeint ist demgegenüber wohl die allgemeine Vorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, die es in das billige Ermessen des Gerichts stellt, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
9Die getroffene Entscheidung kann jedoch nicht so verstanden werden, dass die teilweise Belastung des Beteiligten zu 2) mit den Kosten des Verfahrens auch die nach § 49 KostO zu erhebende Gebühr für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB einschließt. Kosten des Verfahrens, die Gegenstand der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG sein können, sind nach § 80 S. 1 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Beurkundungsbedürftig ist nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB nur die eidesstattliche Versicherung, die bei der Antragstellung auf Erteilung eines Erbscheins dahin abzugeben ist, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Regelung zur Antragstellung im Sinne des § 23 FamFG. Der Antragsteller muss dieses Erfordernis erfüllen, um überhaupt ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Erteilung eines Erbscheins einleiten zu können. Dem Erbscheinsverfahren können deshalb nur diejenigen Gerichtskosten zugeordnet werden, die nach Einleitung des Verfahrens durch einen ordnungsgemäßen Antrag entstehen. An dieser Betrachtungsweise ändert sich nichts dadurch, dass das Gericht im Einzelfall dem Antragsteller die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen kann (§ 2356 Abs. 2 S. 2 BGB). Für die hier vorgenommene Abgrenzung spricht zusätzlich, dass dem Antragsteller nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB das Wahlrecht zusteht, die eidesstattliche Versicherung entweder durch das Gericht oder einen Notar beurkunden zu lassen. Dass die Notargebühren nicht als Gerichtskosten behandelt werden können, ergibt sich unmittelbar aus § 80 S. 1 FamFG. Dann kann es aber wertungsmäßig für die Frage der Zulässigkeit der (teilweisen) Beteiligung eines anderen Verfahrensbeteiligten des Erbscheinsverfahrens an der Beurkundungsgebühr nicht darauf ankommen, ob der Antragsteller für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung mehr oder weniger zufällig den einen oder anderen Weg gewählt hat.
10Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.
11Dem Beteiligten zu 2) war die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Rechtsanwaltskosten entstehen ebenfalls nicht, weil das Kostenerinnerungsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zu der Instanz gehört, in dem sein Verfahrensbevollmächtigter den Beteiligten zu 2) bereits in der Hauptsache vertreten hat.
12Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Juni 2014 - 15 W 406/13
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Juni 2014 - 15 W 406/13
Referenzen - Gesetze
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; - 1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung; - 1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung); - 2.
außergerichtliche Verhandlungen; - 3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; - 4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter; - 5.
das Verfahren - a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung), - b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, - c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und - e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
- 6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands; - 7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe; - 8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; - 9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses; - 9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach - a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung, - b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, - c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, - d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes, - e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, - f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und - g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
- 10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; - 10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind; - 11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet; - 12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; - 13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird; - 14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung; - 15.
(weggefallen) - 16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und - 17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.
(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere
- 1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung, - 3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung), - 4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, - 5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und - 6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.