Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Juli 2015 - 2 U 126/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, 10 O 508/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (Insolvenzschuldnerin).
5Die Insolvenzschuldnerin wurde im Jahr 2005 gegründet. Sie übernahm im Wege eines sog. Asset-Deals die am Standort T vorhandenen großtechnischen Produktionsanlagen aus der Insolvenzmasse der vormaligen T2 T GmbH. Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin war vor allem die Vergasung von Abfällen mit dem Ziel, hieraus Methanol und Grundstoffe für die chemische Industrie zu gewinnen. Die Insolvenzschuldnerin war daneben in dem Bereich der Entsorgung von Abfällen und Abwässern tätig und erbrachte umfangreiche Dienstleistungen für die am Standort T ansässigen Unternehmen. Im Juni 2007 stellte die Schuldnerin die Abfallvergasung ein.
6Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Asset Deals einen langfristigen Gaslieferungsvertrag der T2 T GmbH mit der M AG aus dem Jahre 1996 übernommen. Dieser hatte eine 15-jährige Laufzeit und war nur mit einer 24-monatigen Frist vorzeitig kündbar. Für diese Gaslieferungen musste die Insolvenzschuldnerin ohne Rücksicht auf die tatsächlich abgenommenen Gasmengen monatlich 600.000,00 € bis 700.000,00 € zahlen. Zugleich musste sie eine Tochtergesellschaft der M AG in großen Umfang mit elektrischer Energie beliefern, die als „Nebenprodukt“ bei der Abfallvergasung anfallen sollte. Den dazu benötigten Strom musste die Schuldnerin nach der Einstellung der Abfallvergasung bei einem Drittanbieter einkaufen.
7Die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin schlossen im September 2007 einen Mietvertrag über 2 temporäre Anlagen (Kühlaggregate) zur Rückkühlung von Kühlwasser (Angebot Bl. 173 ff. d. A.; Absichtserklärung Bl. 175 f. d. A.). Zu diesem Zweck sollte die Beklagte auf dem Gelände der Insolvenzschuldnerin einen Kühlturm errichten und der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung stellen. Die Zahlungsmodalitäten wurden in einem Verhandlungsprotokoll vom 21.09.2007 zusammengefasst (Bl. 177 ff. d. A.). Den Auftrag erteilte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 24.09.2007 (Bl. 180 ff. d. A.). Die Auftragsbestätigung durch die Beklagte erfolgte am 12.11.2007 (Bl. 187 d. A.).
8Für die Leistungen legte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin unter dem 02.11.2007 Rechnung über einen Betrag von 59.500,00 € brutto (betr. „Advance Charge“ bzw. „1. Rate Aufstellkosten“); der Rechnungsbetrag war am 03.12.2007 fällig (Bl. 585 d. A.). Auf die Rechnungsforderung der Beklagten erbrachte die Insolvenzschuldnerin zunächst keine Zahlungen. Eine weitere Rechnung der Beklagten über einen Betrag von 5.283,60 € war am 14.12.2007 fällig. An diesem Tage zahlte die Insolvenzschuldnerin einen (in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständlichen) Betrag in Höhe von 30.000,00 €, den die Beklagte mit der Forderung aus der Rechnung vom 02.11.2007 verrechnete. Den Rechnungsbetrag von 5.283,60 € zahlte die Insolvenzschuldnerin am 16.01.2008; diese Zahlung ist ebenfalls nicht streitgegenständlich.
9In der Folgezeit erstellte die Beklagte auf der Grundlage der abgeschlossenen Vereinbarung nachfolgend aufgeführte Rechnungen, auf die die Insolvenzschuldnerin jeweils die nachfolgend dargelegten Zahlungen erbrachte (vgl. auch Aufstellung Kläger Bl. 21 d. A.; Aufstellungen Beklagte Bl. 170 f. d. A., 574 f. d. A., 576 f. d. A.):
10Die Rechnung der Beklagten vom 19.12.2007 über einen Betrag von 81.467,40 € (= Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 12.11.2007 – 9.12.2007) war am 26.12.2007 fällig (Bl. 586 d. A.) und die weitere Rechnung vom 31.12.2007 über 4.046,00 € (betr. Abrechnungszeitraum 03.12.2007 – 31.12.2007) am 07.01.2008 (Bl. 587, 588 d. A.). Auf diese beiden Rechnungen erfolgten zunächst keine Zahlungen, so dass ab dem 07.01.2008 – unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeglichenen Rechnung über 5.283,60 € - insgesamt 120.297,00 € offen standen. Bereits Ende 2007 bzw. Anfang 2008 hatte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr U, eine Teilzahlung von 30.000,00 € auf die Rückstände bis zum 10.01.2008 zugesagt, die indes bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte.
11Zwei weitere Rechnungen der Beklagten vom 08.01.2008 über 81.467,40 € (Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 10.12.2007 – 06.01.2008; Bl. 591 d. A.) und einen Betrag von 14.875,00 € (betr. Advance Charge bzw. “2. Rate Aufstellkosten“; Bl. 589 d. A.) waren am 15.01.2008 fällig. Zudem war am 16.01.2008 eine Rechnung über einen Betrag von 1.252,36 € (betr. „Aufbau der Anlage“; Bl. 590 d. A.) fällig. Mit Schreiben vom 17.01.2008 forderte die Beklagte die Insolvenzschuldnerin zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auf. In dem Schreiben heißt es u.a. (Bl. 118 d. A.):
12„Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass Sie Ihrer zugesagten Zahlung über 30.000 € zum 10. Januar 2008 bis heute nicht nachgekommen sind, auch möchten wir an dieser Stelle festhalten, dass Sie die zugesagten Zahlungskonditionen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 21.09.07 bis heute gar nicht bzw. nur teilweise erfüllt haben.
13…
14Wir erwarten einen vollständigen Ausgleich bis Freitag, den 18.01.2008.
15Sollten wir keinen Zahlungseingang verzeichnen, werden wir unsere Anlage am Montag, den 21.08.08 abschalten müssen und den Abbau vornehmen.
16…“
17Dem Schreiben vom 17.01.2008 war ein Kontoauszug beigefügt, aus dem sich die Forderungen der Beklagten ergaben (Bl. 119 d. A.). Mit Schreiben vom 18.01.2008 verlängerte die Beklagte die Zahlungsfrist bis zum 24.01.2008. In diesem Schreiben heißt es u.a. (Bl. 120 d. A.):
18„leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ihre E-Mail an unsere Frau C unsere Geschäftsführung nicht zufrieden stellt.
19Mittlerweile sind die Kontrollorgane der Fa. B auf der Ebene Zentraleuropa eingeschaltet und hier wird die Forderung erhoben, die ausstehenden Zahlungen in voller Höhe bis Donnerstag, den 24.01.2008 zu begleichen. …
20Die letzte Anweisung meines Vorgesetzten lautet, bei Nichtzahlung werden die Anlagen am Montag, den 21.01.2008, stillgesetzt und abgebaut.
21...“
22Daraufhin glich die Insolvenzschuldnerin am 24.01.2008 (so der Kläger) bzw. am 25.01.2008 (so die Beklagte) durch mehrere Einzelzahlungen (29.500,00 €; 1.252,36 €; 81.467,40 €; 4.046,00 €; 14.875,00 €; 81.467,40 €) den gesamten zu diesem Zeitpunkt offenstehenden Betrag in Höhe von 212.608,16 € aus.
23Die nächste Rechnung der Beklagten vom 28.01.2008 über einen Betrag von 3.332,00 € (betr. Miete steamheat exchanger Abrechnungszeitraum 31.12.2007 – 27.01.2008) war am 04.02.2008 fällig (Bl. 592 d. A.) und wurde von der Insolvenzschuldnerin am 13.02.2008 vollständig ausgeglichen. Die Rechnung der Beklagten vom 19.02.2008 über einen Betrag von 81.467,40 € (betr. Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 07.01.2008 – 03.02.2008) war am 26.02.2008 fällig (Bl. 593 d. A.) und die Rechnung vom 07.03.2008 über einen Betrag von 81.467,40 € am 14.03.2008 (Bl. 123 d. A.). Da zunächst keine Zahlungen seitens der Beklagten erfolgten, belieft sich der Zahlungsrückstand auf 162.934,80 €. Hierauf teilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin am 14.03.2008 Folgendes mit (Bl. 121 d. A.):
24„Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass Sie Ihren eigenen Zahlungsbedingungen zum wiederholten Male nicht nachkommen.
25Gestern erhielten wir eine E-Mail von Frau X, welche uns die Zahlung der Rechnung 7xx01xx9 vom 19.02.2008 erst zum 27. März 2008 zusagen konnte. Für die Zahlung der Rechnung 7xx01xx6 vom 07.03.2008, welche heute fällig wird, konnte Frau X uns leider gar kein genaues Datum nennen.
26Mit dieser Vorgehensweise von ihrem Unternehmen sind wir nicht einverstanden.
27Bei ihrer Bestellung haben sie ein Zahlungsziel von 7 Tagen angegeben und aus diesem Grunde bestehen wir auch auf einer Bezahlung unserer offenen Forderungen innerhalb dieses Zeitraums.
28Wir möchten Sie bitten Ihr Konto bis zum 21. März 2008 auszugleichen, ansonst sehen wir uns gezwungen unsere Anlage abzuschalten und abzubauen.
29…“
30Die Insolvenzschuldnerin ihrerseits antwortete unter dem 17.03.2008 wie folgt (Bl. 124 d. A.):
31„… auf ihr Schreiben vom 14.03.2008 teile ich Ihnen mit, dass wir wie angekündigt die nächste Rechnung am 27.03.08 begleichen werden. Darüber hinaus werden wir ihnen am 27.03.2008 mitteilen, wann wir die nächste Zahlung leisten werden. Dies wird voraussichtlich in der 14. KW der Fall sein.
32Wir haben bisher alle ihre Forderungen beglichen und werden dies auch in Zukunft tun. Daher bitte ich sie, sich unserer Lösung nicht zu verschließen.
33…“
34Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2008 wie folgt (Bl. 360 d. A.):
35„Wir bedauern Ihre Vorgehensweise sehr und erwarten am Donnerstag, den 27.03.08 eine Bestätigung der Zahlung aus Ihrem Hause.
36Sollten wir keinen Beleg über die Zahlung erhalten, werden wir die angemeldeten Maßnahmen am Freitag, den 28.03.2008 durchführen.
37Entsprechend der Jahreszeit haben wir in den letzten Wochen unsere Anlage so konzeptioniert, dass sie allen Anforderungen entspricht.
38Unsere Bereitschaft den Vertrag mit ihnen weiter aufrechtzuerhalten, haben wir nun mehr als einmal bewiesen.
39Um eine weiterhin gute Geschäftsbeziehung nicht unnötig zu gefährden, wäre eine angemessene Bezahlung unserer Forderungen wünschenswert.
40....“
41Am 18.03.2008 war eine Rechnung über einen Betrag von 1.167,15 € und am 26.03.2008 eine weitere Rechnung über einen Betrag von 6.405,62 € fällig. Die offenen fälligen Forderungen der Beklagten betrugen nunmehr insgesamt 170.507,57 €. Hierauf zahlte die Insolvenzschuldnerin am 28.03.2008 81.467,40 €, so dass am 28.03.2008 noch 89.040,17 € offen standen. Eine weitere Rechnung der Beklagten vom 28.03.2008 über 81.467,40 € (betr. Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 03.03.2008 – 30.03.2008) war am 04.04.2008 fällig (Bl. 594 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt betrugen die offenen Forderungen der Insolvenzschuldnerin 170.507,57 €. Am 18.04.2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin hierauf 81.467,40 €, so dass noch 89.040,17 € offen standen. Die Rechnung der Beklagten vom 15.04.2008 über 81.467,40 € betraf die Miete für die Kühltürme für den Abrechnungszeitraum 31.03.2008 – 27.04.2008 und war am 22.04.2008 fällig (Bl. 595 d. A.). Der Rückstand der Insolvenzschuldnerin erhöhte sich damit auf 170.507,57 €. Am 22.04.2008 (so der Kläger) oder 25.04.2008 (so die Beklagte) zahlte die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte 1.167,17 € (= Rechnungssumme, fällig am 18.03.2008), 6.405,62 € (= Rechnungssumme, fällig am 26.03.2008) und 81.467,40 €; der am 22./25.04.2008 offene Restbetrag betrug damit noch 81.467,40,17 €. Eine weitere Rechnung der Beklagten über einen Betrag von 81.681,60 € war am 05.05.2008 fällig. Der Rückstand erhöhte sich damit wieder auf 163.149,00 €. Am 26.05.2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin 81.467,40 €, so dass nunmehr noch ein Rückstand von 81.681,60 € bestand.
42Am 11.06.2008 war eine weitere Rechnung über 14.875,00 € (= 3. Rate „Aufstellkosten“) fällig. Der Rückstand erhöhte sich damit auf 96.556,60 €. Am 26.06.2008 erteilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin eine Gutschrift über 214,20 €. Am 30.06.2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin 81.467,50 €, so dass sich der Rückstand auf 14.875,00 € ermäßigte. Am 14.07.2008 waren zwei weitere Rechnungen (betr. Miete „verbleibendes Equipment“ für den Abrechnungszeitraum 01.06.2008 – 28.06.2008 sowie für den Zeitraum 29.06.2008 – 26.07.2008) über jeweils 16.184,00 € fällig (Bl. 596 f. d. A.). Der Rückstand erhöhte sich damit auf 47.243,00 €. Am 16.07.2008 (so der Kläger) oder 17.07.2008 (so die Beklagte) zahlte die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Betrag von 14.875,00 €, so dass sich der Rückstand auf 32.368,00 € ermäßigte. Am 01.08.2008 waren weitere 16.184,00 € zur Zahlung fällig (Rechnung vom 25.078.2008 betr. die Miete verbleibendes Equipment Abrechnungszeitraum 27.07.2008 – 23.08.2008; Bl. 598 d. A.). Ebenfalls am 01.08.2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin einen Betrag von 16.184,00 €, so dass noch ein Betrag von 32.168,00 € offen stand. Am 20.08.2008 (so der Kläger) oder 22.08.2008 (so die Beklagte) zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere 16.184,00 €; offen waren nunmehr 16.184,00 €. Am 17.09.2008 (so der Kläger) oder 18.09.2008 (so die Beklagte) zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere 16.184,00 €. Damit waren sämtliche Forderungen der Beklagten ausgeglichen. Am 21.10.2008 war ein Betrag in Höhe von 4.624,00 € fällig, den die Schuldnerin am 06.11.2008 (so der Kläger) oder 11.11.2008 (so die Beklagte) ausglich.
43Aufgrund des Eigenantrags der Insolvenzschuldnerin vom 02.10.2009 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.01.2010, 530 IN 2488/09, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 28 f. d. A.).
44Mit Schriftsatz vom 12.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückgewähr der in dem Zeitraum vom 24.01.2008 bis zum 06.11.2008 gezahlten Beträge bis zum 12.10.2013 auf. Zusammenfassend handelt es sich um folgende – vorstehend berücksichtigte - Zahlungen:
4524./25.01.2008 insgesamt 212.608,16 €
4613.02.2008 3.332,00 €
4728.03.2008 81.467,40 €
4818.04.2008 81.467,40 €
4922./25.04.2008 insgesamt 89.040,19 €
5026.05.2008 81.467,40 €
5130.06.2008 81.467,40 €
5216./17.07.2008 14.875,00 €
5301.08.2008 16.184,00 €
5420./22.08.2008 16.184,00 €
5517./18.09.2008 16.184,00 €
5606./11.11.2008 4.624,00 €
57insgesamt 698.900,95 €
58Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
59Der Kläger hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe ab Februar 2007 zu keiner Zeit über hinreichende flüssige Mittel verfügt, um den wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie sei mithin illiquide gewesen. Dies habe sich vor allem daran gezeigt, dass sie ihre Zahlungen an ihre wichtigsten Lieferanten eingestellt habe. Sie habe Verluste in Höhe von monatlich 650.000,00 € bis 850.000,00 € erwirtschaftet. Die Insolvenzschuldnerin sei auf die Lieferungen der Beklagten angewiesen gewesen, weil sie die Kühlmittel ihrerseits aufgrund einer langfristigen Lieferverpflichtung an die M AG habe weiterliefern müssen. Ohne die von der Beklagten gelieferten Kühlmittel wäre die M AG nicht in der Lage gewesen, Spülstickstoff in die Anlage der Insolvenzschuldnerin zu pressen mit der Folge, dass die Anlage einer hochgradigen Explosionsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin sei gegenüber der Beklagten schon im Jahr 2007 in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten. Aus diesem Grund seien im Gespräch am 17.09.2007 zwischen ihr und Vertretern der Beklagten die Zahlungskonditionen neu festgelegt worden. Die Insolvenzschuldnerin sei nicht in der Lage gewesen, innerhalb der am 17.01.2008 gesetzten Frist zu zahlen.
60Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gem. § 133 Abs. 1 InsO habe vorgelegen. Eine Liquiditätsbilanz sei in diesem Fall nicht notwendig, um die Zahlungsunfähigkeit festzustellen, da sich diese daran festmachen ließe, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe. Eine solche könne hier aus einzelnen Indizien, aber auch aus einer Gesamtschau geschlussfolgert werden. Schon das mehrfache Ersuchen der Insolvenzschuldnerin um eine Stundung ließe auf ein Zahlungsunvermögen schließen. Auch die schleppende Zahlweise der Insolvenzschuldnerin spreche für eine Zahlungseinstellung. Insbesondere wenn - wie hier - die Zahlungen erst nach angedrohter Liefersperre erfolgt seien. Eine Zahlungseinstellung habe bereits Mitte Januar 2008 vorgelegen, da die Schuldnerin fällige Verbindlichkeiten von beträchtlicher Höhe nicht habe begleichen können. Zudem habe die Schuldnerin noch nicht einmal die aufgelaufenen Rückstände ratenweise pünktlich abtragen können. Um die Vermutungswirkung für spätere Zahlungen zu entkräften, müsse die Beklagte einen Sachverhalt vortragen, der auf ihrer Seite die Annahme rechtfertige, die Insolvenzschuldnerin habe ihre Zahlungen allgemein, also nicht nur ihr gegenüber, wieder aufgenommen.
61Der Kläger hat beantragt,
62die Beklagte zu verurteilen, an ihn 698.900,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
63Die Beklagte hat beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Sie hat vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin sei ihr gegenüber nicht schon im Jahr 2007 in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es sei nicht richtig, dass die Insolvenzschuldnerin nach der Fristsetzung zum 18.01.2008 nicht in der Lage gewesen sei, am 18.01.2008 zu zahlen. Sie, die Beklagte, habe sich vielmehr noch am 18.01.2008 bei der Insolvenzschuldnerin gemeldet und eine neue Zahlungsfrist bis zum 24.01.2008 gesetzt. Es habe in den Jahren 2007 und 2008 keine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin gem. § 17 Abs. 2 InsO vorgelegen. Eine solche Zahlungseinstellung könne nur angenommen werden, wenn ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht beglichen worden sei. Eine solche Beurteilung sei aber anhand der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht möglich. Das Vorliegen einer Zahlungseinstellung könne hier auch nicht aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweiszeichen gefolgert werden. Es sei nicht möglich festzustellen, in welchem Verhältnis die nicht geleisteten Zahlungen zu den Gesamtverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gestanden haben. Auch seien die wesentlichen von der Rechtsprechung anerkannten Beweiszeichen für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung nicht gegeben. Zu diesen zählten insbesondere Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können sowie das Nichtbegleichen der offenen Verbindlichkeiten bis zur Verfahrenseröffnung. Stundungsbitten für sich alleine ließen noch nicht auf ein Zahlungsunvermögen schließen. Vielmehr sei eine Erklärung des Schuldners zu verlangen, dass er fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne. Im Übrigen sei eine etwaige Zahlungseinstellung für sie nicht zu erkennen gewesen. Für sie sei nicht offenkundig gewesen, dass eine Zahlung auf die offenen Verbindlichkeiten von der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Eine solche Kenntnis könne hier auch nicht gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet werden. Sie habe keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
66Auch könne aus der schleppenden Tilgung der Forderungen nicht auf eine Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn diese sich bei einer Gesamtbetrachtung der für den Gläubiger ersichtlichen Umstände als ausreichendes Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit darstelle. Es sei nicht ausreichend, wenn eine Rechnung erst nach mehrfachen Mahnungen bezahlt würde. Dies ließe nur auf eine bloße Zahlungsstockung schließen. Für sie habe es keine ernstzunehmenden Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben. Die Schuldnerin habe die Forderungen zwar nicht bei der Fälligkeit jedoch zuverlässig jeweils rund einen Monat nach Fälligkeit beglichen. Überdies hinderten Stundungen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit. Die Unmöglichkeit der Erfüllung von fälligen Zahlungspflichten träte in diesem Fall nicht ein, da die Forderung aufgrund der Stundung ja gerade nicht fällig sei. Die Schuldnerin habe auch nicht konsequent einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben, sondern die fälligen Forderung lediglich grundsätzlich verspätet beglichen.
67Das Landgericht hat die Beklagte durch am 25.11.2014 verkündetes Urteil zur Zahlung von 698.900,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 an den Kläger verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 24.01.2008 bis zum 11.11.2008 in Höhe von 698.900,96 € seien gem. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar und daher gem. § 143 Abs. 1 InsO zurück zu gewähren seien. Die Insolvenzschuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Hierfür spreche, dass sie ihre Zahlungen im Januar 2008 eingestellt habe. Sie habe einen Betrag von 116.251,00 € erst mehr als 3 Wochen nach Fälligkeit bezahlt. Es sei unerheblich, dass die Forderung später gestundet worden sei. Die fällige Forderung sei auch verhältnismäßig hoch gewesen. Hierfür spreche, dass die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, die für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Versorgungsleistungen vollständig zu bezahlen. Ohne Kühlmittel hätte die Insolvenzschuldnerin ihre Produktionsanlagen nicht weiter nutzen können. Wenn aber die für die Aufrechterhaltung der Produktion erforderlichen Versorgungsleistungen nicht vollständig bezahlt werden konnten, habe die Beklagten davon ausgehen müssen, dass die Insolvenzschuldnerin auch andere Gläubiger nicht befriedigen würde. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin Verbindlichkeiten bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 476 ff. d. A.).
68Gegen dieses Urteil des Landgerichts Aachen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
69Die Beklagte trägt vor, die Insolvenzschuldnerin habe auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass von einer Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin schon deshalb auszugehen sei, weil sie eine fällige Verbindlichkeit ihr gegenüber in Höhe von 116.251,00 € nicht innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit bezahlt habe. Es sei zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch eine einzige fällige Verbindlichkeit zur Zahlungseinstellung führen könne. Dies setze aber die mehrmonatige Nichtzahlung einer erheblichen Verbindlichkeit voraus; hieran fehle es vorliegend. Vielmehr sei die Verbindlichkeit hier 6 Wochen nach Fälligkeit vollständig ausgeglichen worden. Weiterhin fehle es an Feststellungen des Landgerichts zu der Frage, ob die Leistungen der Beklagten von „existentieller“ Bedeutung für die Insolvenzschuldnerin gewesen seien. Darauf, ob die Leistungen „betriebsnotwendig“ seien, komme es nicht an. Das Landgericht habe zudem keine Feststellungen zur Erheblichkeit der Verbindlichkeit getroffen. Die Bilanz der Insolvenzschuldnerin aus dem Jahr 2007 weise Umsatzerlöse in Höhe von 27,2 Mio. € aus. Der offene Betrag von 116.251,00 € habe im Verhältnis zum Gesamtumsatz daher weniger als 1 % ausgemacht. Das von dem Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten beweise die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu den im vorliegenden Anfechtungsprozess maßgeblichen Zeitpunkten nicht. Die sog. Passiva II seien entgegen den Annahmen der Sachverständigen nicht zu berücksichtigen. Zudem hätten die Gutachter die innerhalb von 3 Wochen flüssig zu machenden Mittel nicht in Ansatz gebracht. Weiterhin habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, dass die gewährte Stundung nicht zu berücksichtigen sei, weil sie erst später als 3 Wochen nach Fälligkeit gewährt worden sei. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zudem bietet die Beklagte in der Berufungsinstanz „rein vorsorglich für das Nichtvorliegen einer Zahlungseinstellung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an.“
70Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin sei hier auch deshalb ausgeschlossen, weil sie – die Beklagte - in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihren Zahlungen eine kongruente Gegenleistung für die von ihr erbrachte Leistung erhalten habe, welche zur Fortführung des Unternehmens notwendig gewesen sei und ihren Gläubigern auch genutzt habe. Es fehle somit an der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Ihre Leistungen hätten nach 28 Tagen abgerechnet und innerhalb von 7 Tagen von der Insolvenzschuldnerin bezahlt werden sollen. Ein unmittelbarer Leistungsaustausch sei unter diesen Voraussetzungen aber noch anzunehmen, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werde. Die „Einmalkosten“ seien im Übrigen nur teilweise bei Rechnungserhalt, teilweise aber erst nach 8 bzw. 12 Wochen fällig geworden. Daher seien jedenfalls Zahlungen in Höhe von 330.275,56 € als „bargeschäftsähnlich“ einzustufen (vgl. Übersicht Bl. 576, 577 d. A.).
71Sie habe im Übrigen keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Es könne nicht sein, dass die Nichtzahlung einer Forderung innerhalb von 3 Wochen automatisch zur Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führe. Eine solche Sichtweise führe die tatsächlichen Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs ad absurdum. Das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Gesamtabwägung der bekannten Indizienlage vorzunehmen. Die Ankündigung einer Abschlagszahlung durch die Insolvenzschuldnerin spreche entgegen der Auffassung des Klägers nicht dafür, dass die Insolvenzschuldnerin drohend zahlungsunfähig gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass sie, die Beklagte, der Insolvenzschuldnerin mit der Kündigung der Geschäftsbeziehung gedroht habe, als die Zahlungen zunächst ausgeblieben seien. Die Androhung einer Leistungseinstellung führe weder zu einer inkongruenten Deckung noch zur Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes. Letztlich würden auch die laufenden Rückstände als Indiz nicht ausreichen. Es seien weder Einziehungsmaßnahmen eingeleitet worden noch seien die Rückstände angewachsen. Die Insolvenzschuldnerin habe nur durchgehend verspätet gezahlt.
72Die Beklagte beantragt,
73die Klage unter Abänderung des am 25.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, 10 O 508/13, abzuweisen.
74Der Kläger beantragt,
75die Berufung zurückzuweisen.
76Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, die Insolvenzschuldnerin sei in den Jahren 2007 und 2008 permanent außer Stande gewesen, ihren fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Allein gegenüber ihrem Gläubiger W seien im April 2007 Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 800.000,00 € aufgelaufen, die von der Insolvenzschuldnerin nicht nur nicht hätten bedient werden können, sondern die im Jahr 2008 und damit im hier maßgeblichen Anfechtungszeitraum auf über 1,6 Millionen € angewachsen seien. Auch gegenüber zahlreichen anderen Gläubigern wie der M AG, F, W2, U2 und dem Freistaat T3 sei sie zu einer Zahlung außer Stande gewesen und habe exorbitante Forderungsrückstände vor sich her geschoben. Sie habe immer wieder ihr Zahlungsunvermögen einräumen und um Stundung bitten müssen, was bereits für sich allein auf eine Zahlungseinstellung schließen lasse. Erschwerend komme hinzu, dass die Insolvenzschuldnerin selbst die ihr eingeräumten Stundungsvereinbarungen nicht habe einhalten können. Immer wieder habe es erheblichen Drucks bedurft, z.B. durch die Androhung von Liefersperren und Klagen, um die Insolvenzschuldnerin zu Zahlungen zu bewegen. All das lasse keinen Zweifel daran zu, dass sie in dem hier maßgeblichen Anfechtungszeitraum illiquide gewesen sei.
77Darüber hinaus habe er, der Kläger, ergänzend eine betriebswirtschaftliche Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorgelegt. Sie dokumentiere gleichfalls die Illiquidität der Insolvenzschuldnerin im Anfechtungszeitraum. Ein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch sei nicht anzunehmen. Die Beklagte habe auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Es seien etliche, durchweg gewichtige Beweisanzeichen gegeben, die nach der Rechtsprechung auf die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dafür spreche bereits das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin zu Beginn der Geschäftsbeziehungen. Die Bezahlung der ersten Rechnung vom 02.11.2007 sei bereits deutlich nach der die für die Bemessung der Zahlungsunfähigkeit maßgebliche Dreiwochenfrist erfolgt. Die von dem Geschäftsführer angekündigte Teilzahlung von 30.000,00 € sei zunächst aber unterblieben. Die Beklagte habe daher gewusst, dass der Insolvenzschuldnerin nicht mit bloßen Mahnungen beizukommen gewesen sei. Sie habe der Insolvenzschuldnerin deshalb mit Schreiben vom 17.01.2008 angedroht, am 21.01.2008 ihre Kühlanlagen abzuschalten und abzubauen, sollte bis zum 18.01.2008 keine Zahlung erfolgen. Auch diese Fristsetzung sei ergebnislos verstrichen. Auch in der Folgezeit habe die Beklagte nicht von einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin ausgehen können. Sie sei selbst ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten ab Januar 2008 nicht nachgekommen. Vielmehr hätten sich in der Folgezeit erneut zahlreiche die Zahlungsunfähigkeit anzeigende Indizien verwirklicht.
78Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung sowie der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
79II.
80Die zulässige Berufung der Beklagten hat, wie der Senat eingehend mit den Parteien mündlich erörtert hat, in der Sache Erfolg.
81Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückgewähr der von ihm verlangten 698.900,96 € gem. § 143 Abs. 1 InsO verlangen, da die angefochtenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in der Zeit vom 24.01.2008 bis zum 11.11.2008 nicht gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind und ein anderer Anfechtungstatbestand nicht in Betracht kommt.
821.
83Die angefochtenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte sind dem Grunde nach zwar unstreitig. Rechnerisch ergibt sich abweichend von den Ausführungen in der Klageschrift und dem erstinstanzlichen Urteilstenor (= 698.900,96 €) sowie der Streitwertfestsetzung in der landgerichtlichen Entscheidung (= 698.900,93 €) indes ein Betrag von 698.900,95 €. Zudem sind, nachdem die Frage der Berücksichtigung der seitens der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin am 26.06.2008 erteilten Gutschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist und Einwände hiergegen nicht erhoben worden sind, 214,20 € abzuziehen, so dass nur 698.686,75 € im Streit stehen.
842.
85Die in der Zeit vom 24.01.2008 bis zum 11.11.2008 bewirkten Zahlungen an die Beklagte stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (vgl. z.B. BGH WM 2015, 623 Rn. 47; WM 2013, 1044 Rn. 15). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, da die Zahlungen unstreitig innerhalb der gem. § 133 Abs. 1 InsO maßgeblichen Frist von 10 Jahren vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.10.2009 erbracht worden sind.
863.
87Es bestehen bereits Bedenken, ob die Schuldnerin die Zahlungen tatsächlich mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), vorgenommen hat.
88Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt und als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um seine Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH, WM 2012, 85 Rn. 14 m.w.N.; BGH, WM 2013, 180 Rn. 12;). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – eine kongruente Leistung angefochten wird (vgl. BGH, WM 2015, 591 Rn. 22; BGH, WM 2013, 180 Rn. 15). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, WM 2015, 381 Rn. 16; BGH, WM 2013, 1993 Rn. 10 m.w.N.).
89Unter Beachtung dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze, die der Senat folgt, ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage der aufgezeigten Beweisanzeichen tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass die Schuldnerin bei jeder der Zahlungen mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die am 26.12.2007 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 116.251,00 € gegenüber der Beklagten nicht binnen 3 Wochen, sondern erst am 25.01.2008 beglichen worden sind, tragen das insoweit von dem Landgericht gefundene Ergebnis nicht. Denn es handelte sich Ende Dezember 2007 um einen erstmaligen Rückstand gegenüber der Beklagten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Geschäftsbeziehung zu der Lieferantin gerade erst aufgenommen worden waren, so dass jedenfalls im Hinblick auf die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten noch nicht ersichtlich war, ob es sich um eine Zahlungseinstellung oder eine bloße Zahlungsstockung handelte bzw. ob die nicht fristgerechte Zahlung möglicherweise auf einer bloßen Zahlungsunwilligkeit beruhte.
90Außerdem sprechen Anhaltspunkte dafür, dass zumindest - entsprechend der Berufung - ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz für einen Teil der angefochtenen Zahlungen – die Beklagte geht auf Seite 12 der Berufungsbegründung (Bl. 574 d. A.) von 509.394,36 € bzw. auf Seite 14 ff. (Bl. 576 ff. d. A.) von 330.275,56 € aus - schon deshalb verneint werden muss, weil möglicherweise insoweit eine bargeschäftsähnliche Lage bestand. Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt (BGH NZI 2014, 775). Bei längerwährenden Vertragsbeziehungen ist für die Annahme eines Bargeschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Dabei ist der für ein Bargeschäft erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang noch gegeben, wenn im Falle einer monatlichen Vorleistungspflicht die Entgeltzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit vorgenommen wird (BGH NZI 2014, 775). Hier waren die Leistungen der Beklagten, nämlich die Vermietung der Kühlaggregate zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebes der Schuldnerin zwingend notwendig und nützten daher allen Gläubigern. Die Leistungen der Beklagten sind auch gegenständlich teilbar gewesen und monatlich abgerechnet worden. Von einer Unmittelbarkeit im Sinne eines Bargeschäfts ist daher auszugehen, wenn die Gegenleistung der Insolvenzschuldnerin, d.h. die angefochtenen Zahlungen, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums erbracht worden sind.
91Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für eine bargeschäftsähnliche Lage vorliegen, bedarf hier ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung durch den Senat wie die Frage, ob unter Berücksichtigung der weiteren von dem Kläger vorgetragenen Beweisanzeichen im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin Ende 2007 bzw. Anfang 2008 illiquide war und ihre Zahlungen eingestellt hatte. Es fehlt – wie der Senat mit den Parteien erörtert hat - auf der Grundlage des klägerischen Vortrages schon an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten von einem – unterstellten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Daher bedarf es keiner Einholung des von der Beklagten in der Berufungsinstanz für das Nichtvorliegen einer Zahlungseinstellung angebotenen Sachverständigengutachtens. Entsprechend kann es dahingestellt bleiben, ob – insoweit bestehen gewichtige Zweifel, da nach Auffassung des Senats die von der Berufung gerügte Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht nicht gegeben ist - dieses Beweisangebot überhaupt nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.
924.
93Es kann – unterstellt, die Schuldnerin hat bei den streitbefangenen Zahlungen jeweils mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt – entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte positive Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz hatte.
94Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aufgrund derer bei einer zutreffenden rechtlichen Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei anzunehmen ist. Bewertet der Gläubiger das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter. Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (vgl. BGH ZInsO 2015, 396 m.w.N.).
95Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe teilt der Senat nicht die vom Kläger vertretene Auffassung, der Beklagten sei bereits zur Jahreswende 2007/2008 positiv eine Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aufgrund verschiedener Beweisanzeichen eine (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt hat.
96Es ist nicht ersichtlich und wird letztlich auch nicht von dem Kläger behauptet, dass die Beklagte Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner und damit konkrete Erkenntnisse über die Liquidität der Insolvenzschuldnerin bzw. den seitens des Klägers behaupteten umfangreichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hatte. Entsprechend ist bei der Prüfung einer etwaigen Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz allein auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Schuldnerin abzustellen werden. Allerdings muss ein Gläubiger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, mit weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen rechnen (BGH ZInsO 2009, 1909; BGH ZInsO 2012, 2244).
97Soweit sich der Kläger auf den Umstand beruft, dass die Insolvenzschuldnerin die am 26.12.2007 fälligen Verbindlichkeiten über insgesamt 116.251,00 € erst am 25.01.2008 beglichen habe, reicht dies nicht für die Annahme der erforderlichen Kenntnis der Beklagten. Zwar kann eine fehlende Bedienung fälliger Verbindlichkeiten über die maßgebliche Dreiwochenfrist hinaus Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH ZIP 2011, 1416), wobei auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit diese Wirkung zukommen kann, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH ZIP 2013, 228-234). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau genügt dieses Indiz indes noch nicht zur Bejahung der erforderlichen Kenntnis. So sind an die Annahme der erforderlichen Kenntnis erhöhte Anforderungen zu stellen, weil es sich bei den angefochtenen Zahlungen um kongruente Leistungen handelte. Zudem ist die Ende 2007/Anfang 2008 bestehende Verbindlichkeit in Höhe von 116.251,00 € nicht bis zur Verfahrenseröffnung offen geblieben (vgl. hierzu: BGH ZIP 2011, 1416), sondern – wenn auch verspätet - 6 Wochen nach ihrer Fälligkeit vollständig ausgeglichen worden. Zudem handelte es sich hierbei um einen Zahlungsrückstand zu Beginn der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen. Ein solcher erstmaliger Zahlungsrückstand genügt aber, mag er auch erheblich sein, in der Regel nicht (MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, § 133 Rn. 24a; OLG Frankfurt ZInsO 2005, 548, 549 f.). Denn es ist im Wirtschaftsleben nichts Ungewöhnliches, wenn Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit beglichen werden. Müsste man als Gläubiger in all diesen Fällen davon ausgehen, dass der jeweilige Schuldner insolvent ist, könnten Zahlungen wegen drohender Insolvenzanfechtung in zahllosen Fällen nicht mehr entgegengenommen werden. Dies entspricht indes nicht den tatsächlichen Verhältnissen. In den Fällen eines erstmaligen Zahlungsrückstandes von mehr als 3 Wochen kann ein Gläubiger, sofern nicht weitere gewichtige Indizien hinzutreten, entweder von einer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners oder von einer Zahlungsstockung ausgehen.
98Zudem hat die Schuldnerin weder Ende 2007/Anfang 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, sie könne die fälligen Verbindlichkeiten nicht zahlen (vgl. allgemein BGH WM 2010, 1756; BGH WM 2012, 711; BGH NZI 2013, 140). Entsprechenden Erklärungen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten werden weder von dem Kläger konkret aufgezeigt noch ergeben sich diese aus den zu den Akten gereichten Schreiben. Konkret hat der Geschäftsführer bei keinem Gespräch gegenüber der Beklagten eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck gebracht und aus diesem Grunde um eine Ratenzahlung bzw. Stundung nachgesucht. Vielmehr hat er lediglich Teilzahlungen angekündigt, ohne indes weitere Erklärungen zu der wirtschaftlichen Situation und der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu machen. Damit waren der Beklagten die Hintergründe für die Anfang 2008 und dann auch in der Folgezeit schleppenden Zahlungsweise nicht bekannt. Damit konnte das Verhalten der Schuldnerin unterschiedliche Hintergründe haben, so zum Beispiel, dass diese eine weitere – mögliche - Ausschöpfung der Kreditlinie oder die – mögliche - Aufnahme eines weiteren Kredits allein aus Gründen der Lästigkeit vermeiden wollte und dabei in Kauf nahm, gegenüber Gläubigern für einen gewissen Zeitraum in Verzug zu raten. Denkbar war auch, dass die Schuldnerin zunächst jeweils Zahlungen von Drittschuldnern abwartete, um dann ihrerseits die eigenen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Dafür spricht auch das spätere Zahlungsverhalten der Schuldnerin. Es wurden sämtliche Rechnungen der Beklagten – wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung von jeweils einem Monat – stets ausgeglichen
99Keine andere Beurteilung erlaubt das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 17.03.2008. Auch in diesem werden keine Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Lage der Firma gemacht, sondern nur um kurzen Zahlungsaufschub gebeten und darauf hingewiesen, dass sie in der Vergangenheit die Rechnung bezahlt habe und dies auch in Zukunft machen werde. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin den selbst vorgeschlagenen Termin zur Erbringung einer Teilzahlung bis zum 10.01.2008 nicht eingehalten hat, begründet ebenfalls noch nicht die erforderliche Kenntnis der Beklagten. Auch insoweit konnte im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich hierbei um den ersten Fall einer verspäteten Zahlung seitens der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte handelte, die weitere Versäumnis nur 14 Tage ausmachte und die Insolvenzschuldnerin dann sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen fälligen Verbindlichkeiten ausgeglichen hat.
100Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte in den Schreiben vom 17.01. bzw. 18.01.2008 sowie 14.03. und 18.03.2008 mit dem Abschalten der Kühlanlage gedroht hatte, ehe die Insolvenzschuldnerin unmittelbar danach die jeweiligen Rückstände vollständig ausgeglichen hat. Bei dem Androhen einer Leistungseinstellung, handelte es sich um ein grundsätzlich erlaubtes Verhalten. Denn bei Beklagten handelt es sich nicht um einen Monopollieferanten der Daseinsvorsorge, so dass die Insolvenzschuldnerin nicht existentiell gerade von der Belieferung durch die Beklagten abhängig war. Vielmehr hätten die Leistungen auch von anderen Unternehmen erbracht werden können. Zudem bestehen bereits Bedenken, dass die Beklagte mit dieser „Drohung“ tatsächlich einen sofortigen Abbruch der Vertragsbeziehungen und den Abbau der Anlage in Aussicht stellte. Dagegen spricht der weitere Inhalt der streitbefangenen Schreiben, man „bedauert“ lediglich den fehlenden Zahlungseingang. Die zunächst gesetzten Fristen bis zum 18.01.2008 bzw. zum 21.03.2008 werden dann verlängert. Der angekündigte Abbau am 21.01.2008 steht zudem im Widerspruch zu der eingeräumten Zahlungsfrist bis zum 24.01.2008. Tatsächlich ist weder im Januar bzw. im März 2008 die Anlage abgeschaltet noch abgebaut worden. Alles spricht dafür, dass der Hinweis auf den Abbau der Anlage nur dazu diente, die Schuldnerin zur Zahlung zu bewegen, ohne dass diese mit einer unmittelbaren Umsetzung der Drohung rechnen musste. Dazu passt auch der Hinweis in dem Schreiben der Beklagten vom 18.03.2008 auf die „weiterhin gute Geschäftsbeziehung“ und den dort geäußerten Wunsch auf „eine angemessene Bezahlung der Forderungen“, um nicht diese nicht zu gefährden.
101Unzutreffend ist die von dem Kläger vertretene Auffassung, die Bitte nach Ratenzahlung und die jegliche Ratenzahlungsverzögerung reiche bereits für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof zu einem Beschluss des Senats vom 04.12.2013 (2 U 36/13) ausgeführt (ZInsO 2015, 898):
102„Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich - wie vorliegend - im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens.
103Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 21; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 34; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 28). Eine solche Erklärung der Schuldnerin ist hier nicht festgestellt. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (Anlage K 14) ergibt sich hierzu nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
104Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet, wenn auch jeweils vollständig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreitägigen Verfallklausel ausgelöst, so dass der gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung fällig wurde. Ein Wiederaufleben einer Zahlungseinstellung war damit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gewesene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der Verfallklausel kann zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umständen wäre es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweils um einige Tage verspätete vollständige Zahlung der Raten für eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die Beklagte in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise tätig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung.“
105Dieser von dem Senat uneingeschränkt geteilten Auffassung ist nichts hinzuzufügen.
106Entgegen der Auffassung des Klägers reicht vorliegend auch nicht die dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin für die Annahme der Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz. Hier hat die Schuldnerin, nachdem sie am 24.01.2008 mit ihrer Zahlung von 212.608,16 € sämtliche bis dahin aufgelaufenen Rückstände ausgeglichen hatte, in der Folgezeit die Rechnungen der Beklagten, die diese regelmäßig einmal monatlich für alle in diesem Monat erbrachten Leistungen erstellte, ebenso regelmäßig erst im Folgemonat ausgeglichen. Die Zahlung für die Rechnung des Vormonats erfolgte also erst, wenn die Rechnung für den laufenden Monat gerade fällig geworden war. Das bedeutet, dass die Insolvenzschuldnerin jeweils mit ca. einmonatiger Verspätung zahlte, letztlich aber alle Forderungen der Beklagten ausgeglichen hat.
107Zwar kann einer andauernden schleppenden Bezahlung von Verbindlichkeiten entsprechende Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung zukommen (BGH ZIP 2013, 2015). Indes reicht dies bei der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend nicht aus. Denn die Rückstände der Schuldnerin erhöhten sich nicht. Die Zahlungen erfolgten regelmäßig, wenn auch mit ca. einmonatiger Verspätung. Im Ergebnis hat die Insolvenzschuldnerin alle Rückstände ausgeglichen. Letztlich akzeptierte die Beklagte die regelmäßigen – indes um ca. einen Monat verspäteten - Zahlungen der Schuldnerin, ohne dass sie fristgerechte Zahlungen anmahnte oder Verzugszinsen beanspruchte. Dies reicht noch nicht für Annahme der entsprechenden Kenntnis der Beklagten von einem – unterstellten – Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aus, zumal auch weitere für eine Zahlungseinstellung sprechende typische Indizien, wie die Bitte um Stundung wegen fehlender finanzieller Mittel, anwaltliche Mahnungen und Fristsetzungen, gerichtliche Verfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen fehlen. Schließlich gehört die Beklagte nicht zu den sog. institutionellen Gläubigern, die oftmals einen besseren Einblick in die Vermögensverhältnisse eines Schuldners besitzen.
108III.
1091.
110Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
1112.
112Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere zu einer Anfechtung nach § 133 InsO, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls.
113Berufungsstreitwert: 698.900,96 €
114(entsprechend der durch die landgerichtliche Entscheidung erfolgten Verurteilung der Beklagten)
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Juli 2015 - 2 U 126/14
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Juli 2015 - 2 U 126/14
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Juli 2015 - 2 U 126/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 332/12 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, einem Factoringunternehmen.
4Die Beklagte erwarb von der N Dosiertechnik GmbH eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 20.943,47 €, welche aus zwei Rechnungen vom 09.11.2007 und 12.12.2007 resultierte. Zahlungen auf diese Forderung erfolgten seitens der Schuldnerin zunächst nicht. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 321 O 101/08). Mit Urteil vom 03.11.2008 wurde die Schuldnerin zur Zahlung von 20.943,47 € verurteilt (Bl. 12 d. A.). Auf Bitten der Schuldnerin einigten sich die Beklagte und die Schuldnerin am 12.11.2008 bezüglich des ausgeurteilten Betrages auf eine Ratenzahlung mit Raten zum 01.12.2008, 01.01.2009 und 01.02.2009 in Höhe von jeweils 5.000,00 € sowie zum 01.03.2009 in Höhe von 5.943,47 € (Bl. 18 d. A.). Die Ratenzahlungsvereinbarung war mit einer dreitägigen Verfallklausel versehen; die Schuldnerin sagte zu, keine Berufung einzulegen. Am 04.12.2008 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss über einen Betrag in Höhe von 2.778,27 € (Bl. 17 d. A.). Die Beklagte erhielt von der Schuldnerin insgesamt 23.693,47 €, nämlich am 09.12.2008, 12.01.2009 und 10.02.2009 jeweils 5.000,00 €, am 11.03.2009 5.943,47 €, sowie am 06.04.2009 2.750,00 €.
5Am 01.07.2009 hat die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.08.2009 – 67g IN 316/09 - ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
6Der Kläger hat behauptet, dass die Schuldnerin spätestens ab Ende des Jahres 2007 zahlungsunfähig gewesen sei. Ihre liquidierbaren Aktiva hätten nicht ausgereicht, um mindestens neunzig Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Die Schuldnerin habe einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert. Wegen der näheren Einzelheiten zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit wird auf die Klageschrift (Bl. 4 f. d.A.) verwiesen. Die Geschäftsführung der Schuldnerin habe dabei Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt.
7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass weitere Gläubiger der Schuldnerin existierten; schließlich seien Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum in nicht unbeträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen worden. Sie hat weiter behauptet, die Beklagte habe aufgrund der Ratenzahlungsbitte der Schuldnerin gewusst, dass die Schuldnerin offenkundig nicht in der Lage gewesen sei, den Forderungsbetrag vollständig zu entrichten. Spätestens bei Auslösung der Verfallsklausel habe dies der Beklagten bewusst sein müssen. Sie habe daher von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Kenntnis gehabt.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 23.693,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat behauptet, dass sie bei Kenntnis des Vorliegens von Insolvenzgründen die Forderungen, die den streitgegenständlichen Leistungshandlungen zugrunde liegen, nicht angekauft hätte. Sie sei zudem davon ausgegangen, dass die Schuldnerin aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung in die Lage versetzt worden sei, ihre sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu bezahlen.
13Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass ein Anspruch des Klägers gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO deshalb nicht gegeben sei, weil die Beklagte keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils vom 10.04.2013 Bezug genommen (Bl. 100 ff. d.A.). Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung.
14Der Kläger rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er vertritt die Auffassung, dass die Feststellungen des Landgerichts auch bei Berücksichtigung eines richterlichen Ermessensspielraums gem. § 286 ZPO nicht zutreffend seien.
15Der Kläger trägt vor, die Auffassung des Landgerichts, aus der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Beklagte könne nicht automatisch auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, weil ausbleibende Zahlungen weniger auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit, sondern häufiger auf eine fehlende Zahlungsbereitschaft zurückzuführen seien und zudem zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte als Factoring-Unternehmen regelmäßig Forderungen aufkaufe, um diese dann notfalls gerichtlich durchzusetzen, überzeuge nicht. Soweit das Landgericht meint, ausbleibende Zahlungen seien weniger auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit, sondern häufiger auf eine fehlende Zahlungsbereitschaft zurückzuführen, handele es sich um eine bloße Behauptung, die in der Sache keine Begründung ersetzen könne. Der Vortrag der Beklagten, sie kaufe als Factoring-Unternehmen regelmäßig Forderungen auf, sei durch nichts belegt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg keine substantiellen Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben habe; sie habe lediglich Formalien bezüglich der Abtretung gerügt, Mängelansprüche unsubstantiiert dargelegt und aufrechenbare Gegenansprüche nicht einmal beziffert.
16Die Forderung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts erheblich. Eine Forderung i.H.v. 20.943,47 € könne nicht als Bagatellforderung eingestuft werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Forderung bereits seit ca. einem Jahr (10.12.2007) fällig gewesen sei.
17Die Auffassung des Landgerichts, aus der Stundungsabrede sei nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen, sei unzutreffend. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine nachträgliche Stundung handele, die erst nach ergangenem Urteil vereinbart worden sei. Der wesentliche Teil der Forderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. einem Jahr fällig gewesen. Außerdem ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr, dass die Schuldnerin am 12.11.2008 um eine Stundung gebeten habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht in der Lage sei, den ausgeurteilten Betrag in einer Summe zu zahlen. Diese Liquiditätsschwäche der Schuldnerin sei auch nicht nur vorübergehend gewesen, sondern habe sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, da die Ratenzahlungsvereinbarung auf einen Zeitraum von 4 Monaten erstreckt worden sei. Von entscheidender Bedeutung sei zudem die Vereinbarung einer dreitägigen Verfallklausel. Üblicherweise betrage eine Verfallklausel mindestens 14 Tage. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall auf einer dreitägigen Verfallklausel bestanden habe, zeige, dass der Druck auf die Schuldnerin entsprechend hochgehalten werden sollte. Weiterhin sei zu beachten, dass die am 01.12.2008 fällige Rate i.H.v. 5000 € erst am 09.12.2008 beglichen worden sei. Unter Beachtung der dreitägigen Verfallklausel sei daher spätestens seit dem 04.12.2008 die gesamte Forderung i.H.v. 23.693,47 € zur Zahlung fällig gewesen, was vom Landgericht nicht hinreichend gewürdigt worden sei.
18Die weitere Auffassung des Landgerichts, durch die Auslösung der Verfallklausel sei für die Beklagte nicht auf eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen gewesen, sei ebenfalls unzutreffend. Zu dem Zeitpunkt, als die Verfallklausel am 04.12.2008 ausgelöst wurde, habe die Beklagte erkennen können, dass die Schuldnerin nicht einmal in der Lage gewesen sei, die von ihr selbst vorgeschlagenen Ratenzahlungstermine einzuhalten. Sie habe ferner erkennen müssen, dass die Schuldnerin den Liquiditätsvorteil aufs Spiel gesetzt habe. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Schuldnerin offenkundig zahlungsunfähig gewesen sei, jedenfalls die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Dies entspreche im Ergebnis der Aussage des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung NZI 2009, 768. Es sei in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass die Raten in der Folgezeit - freilich jeweils erheblich verspätet - tatsächlich geleistet worden sein. Für die Frage, ob ein Gläubiger Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz habe, komme es allein auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) an. Bei Erhalt der ersten Zahlung habe die Beklagte gewusst, dass die versprochene Rate derart spät gezahlt worden sei, dass die dreitägige Verfallklausel ausgelöst worden und der Restbetrag daher sofort fällig gewesen sei. Dies habe im Ergebnis bedeutet, dass die weitere Akzeptanz verspäteter Zahlungen allein von ihrem Wohlwollen abhängig gewesen sei und die Schuldnerin die Vorteile der Ratenzahlungsvereinbarung damit bewusst auf Spiel gesetzt habe.
19Es sei zwar zutreffend, dass eine Zahlung auf Vollstreckungsdruck außerhalb des Dreimonatszeitraums nicht als inkongruente Deckung einzuordnen sei. Indes könne die Tatsache, dass die anzufechtenden Rechtshandlungen zur Abwendung unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erbracht worden seien, bei Kenntnis der Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung deren billigende Inkaufnahme indizieren, wenn die Zahlung außerhalb der in § 131 Ins0 genannten Fristen vorgenommen wurde. Diesen Umstand habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Jedenfalls indiziere eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch außerhalb des Dreimonatszeitraums den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sowie deren billigende Inkaufnahme.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.04.2013, 7 O 332/12, zu verurteilen, an ihn 23.693,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.08.2009 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
25Sie vertritt die Auffassung, dass dem Landgericht kein Ermessensfehler bei der Anwendung des §§ 133 Abs. 1 InsO unterlaufen sei. Das Landgericht habe die vorgetragenen Argumente, namentlich die gerichtliche Geltendmachung der Forderung, die fehlende Zahlungsbereitschaft, den vermeintlichen Forderungsrückstand, die Erheblichkeit der Forderung, die Stundungsvereinbarung, die Verfallklausel und den Vollstreckungsdruck, die kongruente Deckung und die Kenntnis von anderen Gläubigern in einer Einzelbetrachtung gewürdigt und anschließend einer Gesamtwürdigung unterzogen.
26Sie trägt vor, das Verteidigungsvorbringen der Schuldnerin in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg sei unauffällig gewesen. Ein Rückschluss von einer vermeintlich schwachen Verteidigungsstrategie auf die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit komme daher nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Schuldnerin Einwendungen erhoben habe, spreche vielmehr für ihre Zahlungsunwilligkeit. Die Behauptung der Klägerin, fällige Forderungen seien nicht oder nur teilweise beglichen worden, sei unzutreffend, da auf sämtliche offenen Forderungen zeitnah gezahlt worden sei; selbst wenn die erste Rate mit geringer Verzögerung geleistet worden sei, so habe die Schuldnerin im Übrigen den einmonatigen Zahlungsrhythmus bis zur vollständigen Tilgung der Schuld eingehalten. Das Landgericht habe im Übrigen zu Recht ausgeführt, ein erheblicher Forderungsrückstand sei gerade nicht von der Schuldnerin vor sich her geschoben worden, da es sich um Forderungen aus lediglich 2 Rechnungen gehandelt habe. Ein erheblicher Forderungsrückstand würde erfordern, dass sich eine Vielzahl von Forderungen über einen längeren Zeitraum hinweg ansammeln. Vorliegend seien lediglich 2 Rechnungen nicht beglichen und es sei eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt worden. Ein sukzessives Anwachsen offener Forderungen, was einen Rückschluss auf Liquiditätsengpässe zulassen könnte, fehle gänzlich. Bezüglich der Stundung sei darauf hinzuweisen, dass allein die Vereinbarung einer Stundung den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht zulasse. Wäre dies der Fall, dürften per se keine Stundungen mehr gewährt werden. Das Vorbringen des Klägers zu den Gründen des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung sei reine Spekulation. Aus den Anlagen gehe lediglich hervor, dass eine Einigung dahingehend geschlossen worden sei, dass der Rechtsstreit nicht weitergeführt und im Gegenzug eine Stundung gewährt werde. Ob Hintergrund ein Liquiditätsengpass, eine generelle Schonung der Liquidität oder sonstige Gründe gewesen sei, lasse sich hieraus nicht eindeutig erschließen. Die bloße Behauptung des Klägers, die Schuldnerin habe mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage den ausgeurteilten Betrag zu zahlen, stelle nicht belegten neuen Vortrag dar, mit dem der Kläger ausgeschlossen sei. Auch die Behauptung, die Beklagte habe durch eine kurze Verfallklausel den Druck auf die Schuldnerin hoch halten wollen, stelle neuen und damit unzulässigen Vortrag dar. Verfallklauseln zwischen 3 Tagen und einem Monat seien nicht ungewöhnlich. Im Bezug auf die kurzzeitige Verzögerung der ersten Rate sei festzuhalten, dass das Landgericht richtigerweise ausgeführt habe, allein aufgrund dieser kurzen Verzögerung sei die Gesamtforderung nicht sofort fällig geworden. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass auch außerhalb des Dreimonatszeitraums geleistete Zahlungen Indizwirkung für eine Inkongruenz hätten, gelte dies jedenfalls nicht für den vorliegenden Fall. Die Beklagte habe die Ratenzahlung nur gegen Verzicht auf weitere Rechtsmittel gewährt. Sämtliche Zahlungen seien geleistet worden. Auch wenn die erste Rate kurzzeitig verspätet geleistet worden sei, habe die Beklagte weder mit einer Vollstreckung konkret gedroht noch eine solche in Auftrag gegeben. Die von dem Kläger genannten Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. Der weitere Vortrag des Klägers, bei unternehmerisch tätigen Schuldner müsse der Gläubiger stets davon ausgehen, dass weitere Gläubiger Forderungen haben, werde zum einen nicht von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung getragen und sei auch in dieser pauschalen Form nicht vom Landgericht ausgeführt worden. Die Beklagte habe tatsächlich nicht gewusst, ob weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gegen die Schuldner existierten. Sie habe davon auch nicht ausgehen müssen, da der Geschäftsvorgang nicht weiter auffällig gewesen sei.
27Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 17.07.2013 (Bl. 132 ff. d. A.), die Berufungserwiderung vom 23.08.2013 (Bl. 153 ff. d. A.), den Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2013 (Bl. 204 ff. d. A.) und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien des Rechtsstreits Bezug genommen.
28II.
29Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
30Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). In seinem Hinweisbeschluss vom 02.10.2013 hat der Senat dazu ausgeführt:
31„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr gezahlter 23.693,47 € gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Es kann offen bleiben, ob eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin innerhalb von 10 Jahren vor Insolvenzantragstellung vorliegt, die ihre Gläubiger benachteiligt und bei der die Insolvenzschuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen.
32Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zeit der Zahlungen der Schuldnerin Kenntnis von deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zwar vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH ZInsO 2010, 1598-1600). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, a.a.O.). Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit ist jedoch in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 S.2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH NZI 2009, 768 ff., Rn. 10, juris; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen.
33Von der Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist hier unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nicht auszugehen (§ 286 ZPO):
34Die Beklagte gehörte weder zu den Gläubigern der Schuldnerin, die aufgrund ihrer Stellung besondere Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin hatte, so wie z.B. eine kontoführende Bank, das Finanzamt oder ein Unternehmens- oder Steuerberater, noch war die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin von Leistungen der Beklagten abhängig noch stand die Beklagte in einer laufenden Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin; sie hatte lediglich zwei Forderungen erworben, die sie gerichtlich durchsetzen musste. Sie konnte daher beim Erwerb der beiden Forderungen und bei der gerichtlichen Durchsetzung mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst nicht beurteilen, ob es sich von der Höhe her um eine erhebliche Forderung handelte (vgl. hierzu z.B. BGH WM 2006, 1215 und 1631) und ob die Nichtzahlung auf der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin beruhte.
35Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht daraus, dass diese während des Rechtsstreits keine substantiellen Einwendungen erhoben hat. Die Schuldnerin hat schon keine substanzlosen Einwendungen erhoben; vielmehr hat sie die Aktivlegitimation der Beklagten aus rechtlichen Gründen bestritten und aus verschiedenen Gründen eine mangelhafte Leistung seitens der Zedentin behauptet. Dieser Vortrag erlaubt keinen Schluss auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen - im Wesentlichen - bereits seit ca. einem Jahr fällig war. Denn insoweit muss berücksichtigt werden, dass während dieser Zeit der Rechtsstreit geführt und vor dessen Abschluss eine Zahlung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen nicht zu erwarten war.
36Der Umstand, dass die Schuldnerin und die Beklagte nach Verkündung des Urteils des Landgerichts Hamburg eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, spricht zwar dafür, dass die Schuldnerin diese Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in voller Höhe begleichen konnte. Aus der Sicht der Beklagten spricht dies aber nicht für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin, weil die Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt mangels anderweitiger Anhaltspunkte keine weiteren Erkenntnisse über die finanzielle Situation der Schuldnerin hatte. Entscheidend ist jedoch, dass das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung noch nicht rechtskräftig war und eine Vollstreckung durch die Beklagte daher eine Sicherheitsleistung erfordert hätte. Die Vereinbarung kam daher auch den Interessen der Beklagten entgegen, da die Schuldnerin im Gegenzug auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat und der Beklagten letztlich auch die Vollstreckung ersparte. Die Höhe der einzelnen Raten – ca. ¼ der Forderung - und die Laufzeit – 4 Monate - ist nach Einschätzung des Senats auch nicht unangemessen. Der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung stellt daher für sich allein kein Indiz für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin dar (zuletzt auch LG Mannheim, Urteil v. 21.06.2013 – 8 O 334/12, ZInsO 2013, 1912).
37Die entgegen der Vereinbarung verspätet geleisteten Ratenzahlungen und die damit verbundene Auslösung der Verfallklausel kann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin darstellen. Zwar darf bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss aber kann - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH ZIP 2008, 420-423, Rn. 26 (juris); BGH WM 2007, 1796, 1798). Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, kann der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig werden, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen. Insoweit verkennt der Kläger aber, dass die Beklagte nach wie vor keine Erkenntnisse zu anderen Verbindlichkeiten der Schuldnerin hatte und auch nicht beurteilen konnte, ob die Schuldnerin am 04.12.2008 mit einer erheblichen Verbindlichkeit in Rückstand geraten war. Entscheidend ist indes, dass die Auslösung der Verfallklausel zwar ein Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen mag, dies hier jedoch nicht wesentlich ins Gewicht fällt, weil die Schuldnerin anschließend alle Raten vollständig gezahlt hat, wenn auch nur mit einer kurzen zeitlichen Verzögerung von jeweils wenigen Tagen. Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als die Fälle, auf die sich der Kläger beruft. So war in dem vom Kläger zitierten am 13.08.2009 entschiedenen Fall des BGH (NZI 2009, 768) Anfechtungsgegnerin eine Berufungsgenossenschaft, die in laufender Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin stand, deren Verbindlichkeiten stetig anwuchsen, weil die Schuldnerin Rechnungen und festgesetzte Vorschüsse verspätet sowie unvollständig zahlte und zusätzlich aus Vorjahren noch Säumniszuschläge offen standen. In dem vom BGH am 08.10.2009 entschiedenen Fall (NZI 2009, 847-849) war die Schuldnerin zu einem bestimmten Termin außerstande, an ein Energieversorgungsunternehmen offene Rückstände zu begleichen. Nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zahlte die Schuldnerin nur die erste Rate; den offenen Restbetrag zahlte sie erst nach Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen durch den Sperrkassierer persönlich. Im vorliegenden Verfahren hat die Schuldnerin indes ohne weitere Maßnahmen der Beklagten alle Raten in monatlichen Raten gezahlt, allerdings jeweils verspätet um einige Tage.
38Eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch außerhalb des Dreimonatszeitraums kann zwar im Einzelfall die Gläubigerbenachteiligung oder deren Kenntnis davon indiziieren (Hamburger Kommentar / Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl. 2012, § 133 Rn. 35). Schon im Hinblick auf die vereinbarten Ratenzahlungstermine und die zeitnah erfolgten Zahlungen in der richtigen Höhe ist indes vorliegend davon auszugehen, dass die Schuldnerin mit den angefochtenen Zahlungen allein die Ratenzahlungsvereinbarung erfüllen wollte.
39Die Gesamtschau aller Umstände spricht mit dem Landgericht daher dafür, dass die Beklagte keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte.“
40An dieser Bewertung des Rechtsstreits hält der Senat nach erneuter Beratung fest. Die hiergegen im Schriftsatz vom 18.11.2013 (Bl. 204 d. A.) vorgetragenen Einwände des Klägers führen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
41Die Auffassung des Klägers, der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung stelle ein Indiz für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin dar, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Ratenzahlungsvereinbarungen werden nicht nur geschlossen, weil ein Schuldner nicht zahlen kann. Es gibt viele Gründe, nachträglich eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, aus der Sicht eines Schuldners beispielsweise ein möglicher Zinsvorteil oder die Vermeidung der Mühe, innerhalb kurzer Zeit liquide Mittel beschaffen zu müssen, z. B. durch die Auflösung von Vermögensanlagen, den Verkauf oder die Belastung von Gegenständen oder die Aufnahme von Krediten. Es ist im Wirtschaftsleben üblich, dass nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden, ohne dass regelmäßig die Insolvenz drohen würde. Dementsprechend entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass allein der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht auf eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeutet (zuletzt: Landgericht Mannheim ZInsO 2013, 1912; OLG Koblenz ZInsO 2013, 937-939). Dies entspricht entgegen der unzutreffenden Auffassung des Klägers auch der ständigen Rechtsprechung des BGH, der den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen allein für die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung nicht ausreichen lässt (vgl. nur BGH, Urteil v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410-1412, oder BGH, Urteil v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12, NZI 2013, 140-145).
42Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht unstreitig, dass die Schuldnerin unter dem Druck der drohenden Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegenüber der Beklagten erklärt hat, sie könne die Forderung nicht bezahlen und bitte deshalb um Stundung. Diese – bestrittene - Behauptung des Klägers wird durch den vorgelegten E-Mail-Verkehr nicht bestätigt. Danach ist allein davon auszugehen, dass die Schuldnerin die Forderung anerkannt hat, indem sie erklärt hat, keine Berufung einlegen zu wollen, und die Beklagte im Gegenzug eine Zahlung in 4 monatlichen Raten zugestanden hat. Eine besondere Drucksituation der Schuldnerin ergibt sich nicht aus dem E-Mail-Verkehr. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte. Im Übrigen sind solche Vereinbarungen nach Abschluss einer Instanz üblich und sprechen nicht für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der unterlegenen Partei, zumal es auch für die obsiegende Partei von Interesse ist, nicht vollstrecken zu müssen, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung – so wie hier – zur vollständigen, wenn auch verzögerten Befriedigung führt.
43Bis zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung sprachen aus der Sicht der Beklagten keine Indizien für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Dass die Beklagte gegen die Schuldnerin einen Rechtsstreit führen musste, spricht zunächst einmal nur für die Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin, nicht für deren Zahlungsunfähigkeit, zumal die Schuldnerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg keine substanzlosen Einwendungen erhoben hatte, wie der Senat in seinem Hinweisbeschlusses vom 02.10.2013 ausgeführt hat. Dass die Beklagte der unzutreffenden Auffassung des Klägers, es seien im Rechtsstreit substanzlose Einwendungen erhoben worden, was für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spreche, nicht entgegengetreten ist, ist unerheblich. Sofern der Kläger mit dieser Formulierung andeuten will, sein Vortrag sei insoweit unstreitig, verkennt er, dass es sich bei der Frage, ob Einwendungen substanzlos sind oder nicht, nicht um Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsmeinungen handelt, die nicht dadurch unstreitig oder richtig werden, dass ihnen nicht widersprochen wird.
44Allein die – mehrfache - Auslösung der Verfallklausel stellt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.10.2013 kein Indiz dar, das für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spricht. Die Schuldnerin hat zwar alle Raten verspätet geleistet und damit jeweils die Verfallklausel ausgelöst. Die Verspätungen waren jedoch geringfügig; die Zahlungen erfolgten jeweils in voller Höhe. Mahnungen oder Vollstreckungsversuche sind seitens der Beklagten nicht erfolgt. Unzutreffend ist der Vorwurf, der Senat habe nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshandlungen – nämlich die jeweilige Zahlung der Schuldnerin - abgestellt. Die Beklagte hat – lebensnah -, nachdem die erste Rate um wenige Tage verspätet, aber in voller Höhe einging, von Mahnungen und Vollstreckungsversuchen abgesehen, weil sie damit gerechnet hat und rechnen konnte, dass es bei den drei Folgeraten ähnlich ablaufen würde. Diese Erwartung der Beklagten ist nicht enttäuscht worden. Von daher musste die Beklagte bei keiner Zahlung bzw. Rechtshandlung davon ausgehen, dass zuvor Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
45Fehl geht der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.05.2013 – 14e O 225/12 –. Der von dem dortigen Gericht entschiedene Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden, von dem Senat zu entscheidenden vergleichbar. In dem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall waren schon vor Auslösung der Verfallklausel Umstände eingetreten, die für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin sprachen: So hatte die Schuldnerin eine Verbindlichkeit bereits außergerichtlich erstmals anerkannt, trotz nachfolgender Mahnung aber nicht bezahlt. Daraufhin musste – trotz des vorgerichtlichen Anerkenntnisses - Klage erhoben werden. Während des Rechtsstreits kam es zu einer außergerichtlichen Einigung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung sowie einer Verfallklausel. Die Schuldnerin zahlte bereits die erste Rate nicht – und löste damit erstmals eine Verfallklausel aus. Auf die nachfolgende Mahnung erfolgte ebenfalls keine Zahlung. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Gläubigerin zu Protokoll, aus einem etwaigen Anerkenntnisurteil nicht zu vollstrecken, wenn die Schuldnerin ihre Forderung entsprechend einem im Protokoll aufgeführten Zahlungsplan mit Verfallklausel vollständig bezahlt. Die Schuldnerin erkannte daraufhin die Klageforderung an, so dass Anerkenntnisurteil erging. In der Folgezeit bezahlte die Schuldnerin – nur insoweit vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - ihre Schuld vollständig, allerdings verspätet, so dass die Verfallklausel – erneut - ausgelöst wurde.
46Soweit der Kläger vorträgt, es komme nicht darauf an, ob es sich bei der Forderung der Beklagten um eine erhebliche Verbindlichkeit der Schuldnerin gehandelt habe oder nicht, weil die zur Zahlungsunfähigkeit entwickelte „Zehnprozentregelung“ bei der Beurteilung der Zahlungseinstellung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade keine Anwendung finde, wird grundlegend verkannt, dass der Senat gar nicht auf die „Zehnprozentregelung“ abgestellt hat und die „Erheblichkeit“ der Liquiditätslücke, auf die der Senat hingewiesen hat, entgegen der Auffassung des Klägers auch in den vom ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Rahmen der für und gegen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. dessen Zahlungseinstellung sprechenden Indizien erörtert wird. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.01.2013 sehr wohl Feststellungen zu der Frage getroffen, ob es sich bei den fälligen Verbindlichkeiten um geringfügige Liquiditätslücken gehandelt hat oder nicht (BGH, IX ZR 13/12, WM 2013, 180, 181 – „Göttinger Gruppe“, Rn. 16 am Ende, juris). In einer weiteren vom Kläger herangezogene Entscheidung vom 29.03.2013 hat der Bundesgerichtshofs darauf abgestellt, ob ein „erheblicher Teil“ der fälligen Verbindlichkeiten nicht gezahlt worden ist (BGH, IX ZR 40/10, WM 2012, 998, 999, Rn. 10, 11, juris). Letztlich hat der BGH auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 30.06.2011 Feststellungen zu der Frage getroffen, ob eine Verbindlichkeit „einen maßgeblichen Betrag“ ausmachte (BGH, IX ZR 134/10, NZI 2011, 589, 590, Rn. 15, juris). Mit seiner Feststellung, für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, ob ihre Forderung, die zunächst nicht bezahlt worden sei, im Verhältnis zu den sonstigen fälligen Verbindlichkeiten, die – möglicherweise - bezahlt worden seien, erheblich oder nicht erheblich sei, hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte aufgrund der Höhe ihrer Forderung nicht von einer Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin ausgehen musste, aber natürlich andere Indizien für eine Zahlungseinstellung sprechen könnten, was im Folgenden geprüft und verneint worden ist.
47Es ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Es kommt folglich gar nicht mehr darauf an, ob die Beklagte deshalb Kenntnis von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung hatte, weil bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner, so wie hier, davon ausgegangen werden muss, dass der Schuldner weitere Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern hat (BGH NZI 2010, 439 ff. m.w.N.). Zur Klarstellung weist der Senat den Kläger allerdings darauf hin, dass es für die Frage, ob der Anfechtungsgegner Kenntnis von einer etwaigen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatte, entsprechend den Ausführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 02.10.2013 sehr wohl darauf ankommen kann, ob er – konkrete - Kenntnis von weiteren Gläubigern hatte, deren Forderungen nicht pünktlich beglichen wurden (vgl. nur BGH, Urteil v. 07.11.2013 – IX ZR 49/13, Rn. 15 am Ende, juris).
48Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte ihre Forderungen gegen die Schuldnerin einklagen musste, weil diese Einwendungen erhob, beide nach Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits und vor Ablauf der Berufungsfrist eine Ratenzahlungsvereinbarung schlossen, die die Schuldnerin zwar vollständig erfüllte, allerdings bezüglich aller 4 Raten mit mehrtägiger Verzögerung, so dass jeweils die Verfallklausel ausgelöst wurde. Dieser Sachverhalt lässt nicht darauf schließen, dass die Beklagte Kenntnis vom - etwaigen - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte. Es handelt sich nämlich um einen alltäglichen Vorgang, der – sofern die weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen würden und man der Auffassung des Klägers folgen würde – laufend zu Anfechtungsklagen führen würde. Jeder Gläubiger, der mit seinem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat, müsste bei jeder geringfügig verspäteten Zahlung durch den Schuldner diese Zahlung zurückweisen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, sich einem Anfechtungsprozess auszusetzen. Dies kann nicht Sinn und Zweck des § 133 InsO sein.
49III.
50Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Von Offensichtlichkeit im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist auszugehen, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Rügen das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 522 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich vor. Letztendlich handelt es sich um eine Wertungsfrage, die einen Ermessensspielraum lässt. Ein enger Maßstab ist nicht anzulegen, da gegen den Zurückweisungsbeschluss ein Rechtsmittel gegeben ist (MünchKomm/Rimmelspacher, a.a.O.).
51Die Sache wirft auch keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte. Die maßgeblichen Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. So hat der Bundesgerichtshofs in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07.11.2013, IX ZR 49/13) darauf hingewiesen, dass ein Anfechtungsgegner allein aus verspäteten Zahlungen von drei bis vier Wochen über einen Zeitraum von zehn Monaten noch nicht von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht ausgehen muss. Zudem weicht der nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, insbesondere nicht von der Entscheidungen BGH NZI 2009, 768 f., WM 2010, 851 ff. sowie BGH WM 2013, 174 f. Auch ist vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
52Der Vorwurf des Klägers, der Senat verletze durch eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sein Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, kann nur damit erklärt werden, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der klagende Insolvenzverwalter zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), den Beschluss des Senats vom 17.10.2013 nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen hat.
53IV.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1 ZPO.
55Streitwert des Berufungsverfahrens: 23.693,47 €
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.