Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Juli 2007 - 19 Wx 33/06

bei uns veröffentlicht am09.07.2007

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 22.06.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 131 Abs. 1 Nr.1 KostO).

3. Der Beschwerdewert beträgt EUR 33,30.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer, der als selbständiger Berufsbetreuer zur Betreuung des H. J. eingesetzt ist, begehrt mit seiner vom Landgericht zugelassenen sofortigen Beschwerde die Festsetzung einer höheren Vergütung.
Er macht geltend, die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 16.02.2006 auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG festgesetzte Vergütung, sei um 3,19 EUR je Stunde zu erhöhen. Eine Abrechnung nach der vom Gesetz vorgesehenen Bruttopauschale benachteilige ihn gegenüber einem Vereinsbetreuer ohne sachlichen Grund.
Deshalb sei die angewandte Vergütungsvorschrift verfassungswidrig.
Sie führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der (hauptamtlichen) Berufsbetreuer, da diese aus der Bruttovergütung 16 %, die Betreuungsvereine jedoch nur 7 % Umsatzsteuer (Stand 2006) abzuführen hätten. Zwar habe der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung erkannt und mit dem Ziel einer Förderung der Betreuungsvereine in der Gesetzesbegründung gerechtfertigt, jedoch fehle dem Bund für eine solche ausdrückliche Förderung die Gesetzgebungszuständigkeit. Für Maßnahmen der Wohlfahrtspflege, zu der die Förderung gemeinnütziger Träger gehöre, ermächtige Art. 74 Nr. 7 GG den Bund nur grundsätzlich, entsprechende Regelungen zu treffen, die konkrete Festlegung der Förderung im Einzelnen sei jedoch den Ländern vorbehalten. Außerdem sei für eine - ohne konkrete Richtlinien - stattfindende Förderung die sachgerechte Verwendung der Mittel nicht gewährleistet.
II.
Die gem. § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG vom Landgericht ausdrücklich zugelassene weitere sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).
Sie ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vergütungsvorschrift bestehen nicht.
1. Für die Regelungen der Betreuervergütung ist der Bund unproblematisch zuständig; dies bezweifelt auch die Beschwerde nicht.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Gesetzgeber verfolge mit der festgeschriebenen Bruttovergütung (ausweislich der Gesetzesbegründung) Ziele, die außerhalb seiner Zuständigkeit lägen, kann dahinstehen, ob der Einwand der formellen Verfassungswidrigkeit zutrifft. Die Regelung des § 4 VBVG entfaltet insoweit nämlich lediglich mittelbare Wirkungen, die aberunmittelbar auf dem Umsatzsteuergesetz beruhen, für das eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes außer Frage steht.
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2. Für verfassungsrechtlich unbedenklich hält der Senat auch die durch die pauschalierte Vergütung des § 4 VBVG entstehende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG folgt daraus nämlich nur, wenn keine sachlichen Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (sog. „Neue Formel“: BVerfGE 102, 68; Starck in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar Bd. 1, 4. Auflage, Art. 3 Rn. 23 m.N.).
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In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass auch verwaltungsökonomische Gesichtspunkte eine Pauschalierung oder Typisierung rechtfertigen können (Starck a.a.O.), sofern nur eine kleinere Zahl von Personen betroffen und die entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar ist. Zwar ließe sich eine Ungleichbehandlung - wie bisher - durch flexible Vergütungsregelungen vermeiden, jedoch steht dem Gesetzgeber bezüglich der Feststellung der „großen Schwierigkeit“ ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Damit genügt zur Rechtfertigung der Verweis auf die - mit der Neuregelung ausdrücklich bezweckte - Vereinfachung der Abrechnung der Betreuervergütung, die in der bis dahin geltenden Praxis zu einem „erheblichen Verfahrensaufwand für die Erstellung und Prüfung der Vergütungsabrechnungen“ geführt hatte und die Kosten im Betreuungsrecht „explosionsartig“ steigen ließ (Gesetzentwurf des BR, BT-Drs. 15/2494 S: 1).
12 
Die Frage, ob die Ungleichbehandlung, die der Beschwerdeführer rügt, tatsächlich aus der Anwendung des § 4 VBVG folgt, der gerade eine Gleichbehandlung, nämlich eine Pauschale vorsieht, und nicht vielmehr an die Anwendung des Umsatzsteuerrechts anknüpft, kann deshalb im Ergebnis dahinstehen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Juli 2007 - 19 Wx 33/06

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Juli 2007 - 19 Wx 33/06

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Referenzen

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.