Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Apr. 2014 - 12 Wx 74/13

bei uns veröffentlicht am22.04.2014

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wernigerode - Grundbuchamt - vom 21. Oktober 2013 insoweit aufgehoben, als dem Beteiligten aufgegeben wurde, zur Löschung des im Grundbuch von ..., Blatt 987, in Abteilung II Nr. 6 eingetragenen Wohnungsrechts noch einmal einen schriftlichen Antrag einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte ist als Eigentümer des o. g. Grundstücks im Grundbuch von ..., Blatt 987, eingetragen. In Abteilung II Nr. 6 und Nr. 7 sind zugunsten seines inzwischen verstorbenen Vaters, H.                   J.    , ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit und eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückauflassung unter Bezugnahme auf die Bewilligung der Notarin L.        aus W.                vom 12. März 1998 eingetragen (UR-Nr. 725/98).

2

Mit Überlassungsvertrag vom 12. März 1998 (UR-Nr.: 725/1998) hatte der Vater des Beteiligten diesem seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück übertragen. Der Beteiligte hatte dafür an seine Schwester 50.000 DM zu zahlen und sich ferner verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seines Vaters das Grundstück an diesen unentgeltlich zurück zu übertragen, wenn er den Grundbesitz ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise veräußert und/oder belastet oder vor seinem Vater verstirbt und das Grundstück nicht ausschließlich an diesen fällt oder das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Beteiligten eröffnet oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben wird. Der noch nicht ausgeübte Rückübertragungsanspruch sollte nicht übertragbar und nicht vererblich sein. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte der Beteiligte die Eintragung einer Vormerkung mit der Maßgabe, dass zu deren Löschung der Todesnachweis genügen sollte. Die Eintragung wurde auch vollzogen.

3

Mit Schreiben vom 22. August 2013 beantragte der Beteiligte unter Vorlage einer Sterbeurkunde seines Vaters vom 04. Februar 2013, die in Abteilung II Nr. 6 und Nr. 7 eingetragenen Rechte im Grundbuch zu löschen. Das Amtsgericht Wernigerode - Grundbuchamt hat dem Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass nach dem Inhalt der vorgelegten notariellen Urkunde der Notarin L.        zwar zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung ein Todesnachweis genüge, allerdings beziehe sich das nur auf den noch nicht ausgeübten Rückübertragungsanspruch. Deshalb werde er gebeten, die Zustimmung der Erben (Erbschein nach seinem Vater in Ausfertigung und Löschungsbewilligung nebst beglaubigten Unterschriften) beizubringen. Das Wohnungsrecht könne zwar gelöscht werden, allerdings wäre hierzu nochmals ein schriftlicher Antrag notwendig.

4

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich der vom Beteiligten mit Telefax vom 5. Dezember 2013 eingelegte „Widerspruch“. Zur Begründung hat diese ausgeführt, dass er einen Antrag auf Löschung „beider Sachen“ gestellt habe. Somit könne das Wohnrecht auf jeden Fall gelöscht werden. Dass der „noch nicht ausgeübte Rückübertragungsanspruch“ nicht gelöscht werden könne, sei aus seiner Sicht nicht richtig, weil im Notarvertrag etwas anderes stehe. Sein Vater sei im Januar gestorben, seine Stiefmutter sei gerne bereit, an Eides statt zu versichern, dass der Verstorbene keinen Antrag gestellt habe.

5

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 hat das Amtsgericht Wernigerode - Grundbuchamt - der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

1. Der als Beschwerde zu wertende Widerspruch des Beteiligten ist zulässig (§§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 73 GBO). Dabei ist nicht erheblich, dass das Telefax, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde, nicht unterschrieben ist. Denn die Regelung des § 73 Abs. 2 GBO bezweckt lediglich, die Person des Beschwerdeführers und seinen Willen zur Anfechtung der Entscheidung festzustellen. Lässt sich beides aus dem Schriftstück - wie hier - zweifelsfrei feststellen, so ist das Fehlen einer Unterschrift unschädlich (z. B. OLG Frankfurt, Rpfleger 1975, 306).

7

2. Die Beschwerde ist - teilweise - auch begründet. Denn auch das Grundbuchamt geht in seiner Zwischenverfügung (zutreffend) davon aus, dass das Wohnungsrecht gelöscht werden kann. Soweit es dafür erneut einen schriftlichen Antrag für notwendig erachtet, handelt es sich dabei allerdings um eine überflüssige Förmelei. Denn der Beteiligte hatte die Löschung bereits mit Schreiben vom 22. August 2013 beantragt.

8

Soweit das Grundbuchamt dem Beteiligten aufgegeben hat, die Zustimmung der Erben beizubringen, ist die Zwischenverfügung hingegen nicht zu beanstanden. Denn zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es einer Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (z. B. OLG Köln, FGPrax 2010, 14 m. w. N.). Eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten oder seiner Erben liegt hier nicht vor. Diese Bewilligung ist hier auch nicht ausnahmsweise nach § 22 Abs. 1 GBO wegen nachgewiesener Unrichtigkeit entbehrlich. Denn der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt dem Beteiligten, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB geführten Rechtsstreit verteilen würde (z. B. BayObLG, FGPrax 2002, 151). Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht (z. B. BayObLG, FGPrax 2002, 151). Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung ist nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des Fortbestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (z. B. OLG Köln, FGPrax 2010, 14). Im vorliegenden Fall genügt hierfür allein der Nachweis des Todes des eingetragenen Berechtigten nicht. Zwar ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung auch dann nachgewiesen, wenn feststeht, dass ein durch sie gesicherte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, weil die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem eines gesicherten Anspruchs abhängt (z. B. OLG Köln, a. a. O.). Allerdings kommt eine Löschung der Vormerkung allein aufgrund des Nachweises des Todes dann nicht in Betracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass mit der Vormerkung auch die Sicherung der Erben des Berechtigten für den Fall beabsichtigt worden sein könnte, dass der Übereignungsanspruch zu Lebzeiten des Berechtigten entstanden und geltend gemacht worden, aber bis zum Tod des Berechtigten noch nicht durchgesetzt worden war (z. B. OLG Köln, a. a. O., m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Denn ausweislich der notariellen Urkunde soll der noch nicht ausgeübte Rückübertragungsanspruch höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich sein. In diesem Fall bedarf es dann aber des Nachweises, dass die Voraussetzungen der Übereignung an den Vormerkungsberechtigten bzw. seiner Erben nicht zu Lebzeiten des Berechtigten eingetreten ist.

9

Selbst wenn Letzteres festgestellt würde, genügt dies zum Nachweis des Erlöschens des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs und damit zum Nachweis einer hierdurch verursachten Unrichtigkeit der Eintragung dieser Vormerkung deshalb nicht, weil infolge der in der Rechtsprechung bejahten Möglichkeit des „Aufladens“ einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in dem Grundbuch eingetragene Vormerkung inzwischen einen Anspruch sichert, dessen Bestehen durch den Tod des Berechtigten nicht berührt wird, sondern der mit seinem Tod auf seine Erben übergegangen ist (z. B. BGHZ 143, 175 ff.). Auch wenn sich in den Grundakten kein Hinweis auf einen solchen Austausch finden sollte, lässt sich darauf nicht die erforderliche Gewissheit gründen, dass er nicht erfolgt ist. Denn zum einen knüpfen die Vermutungen des § 891 BGB nur an das Grundbuch selbst, nicht jedoch an die Grundakten an. Zudem ist ein Hinweis auf eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs nach der Rechtsprechung zwar angezeigt, aber nicht Voraussetzung der Wirksamkeit eines Austausches des Schuldgrundes der Vormerkung, sodass aus dem Fehlen eines solchen Hinweises nicht mit der im Interesse der Grundbuchwahrheit gebotenen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass ein Auswechseln des Schuldgrundes auch nicht erfolgt ist (z. B. BGH, NJW 2008, 578, 580).

10

Aus § 23 Abs. 1 GBO folgt nichts anderes, weil es sich bei der in Rede stehenden Vormerkung selbst nicht um ein Recht handelt, das auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist (z. B. OLG Köln, a. a. O.). Vielmehr ist die Vormerkung lediglich zu dem gesicherten schuldrechtlichen Anspruch akzessorisch, der indes ausgewechselt werden kann.

11

Das Grundbuchamt hat somit zu Recht das in seiner Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis betreffend die erstrebte Löschung der Vormerkung angenommen. Einziges Mittel zur Behebung dieses Hindernisses ist (weil der eingetragene Berechtigte verstorben ist und die Bewilligung somit nicht mehr teilen kann) eine Löschungsbewilligung seiner Erben. Dabei bedarf es zugleich des Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, dass diejenigen, die diese Bewilligung erteilen, auch tatsächlich die Erben des Eingetragenen sind.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

13

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Apr. 2014 - 12 Wx 74/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Apr. 2014 - 12 Wx 74/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Apr. 2014 - 12 Wx 74/13 zitiert 10 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Grundbuchordnung - GBO | § 23


(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines

Referenzen

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.