Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Dez. 2012 - 2 U 144/12 Kart

bei uns veröffentlicht am20.12.2012

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2012 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer – 4. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Magdeburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf ... Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Im Jahre 1998 schlossen die mit der Klägerin verbundene M. GmbH und die Beklagte einen Kooperationsvertrag, demzufolge die Beklagte für die Klägerin gekühlte, mit verschiedenen Butter- und Würzzubereitungen gefüllte Baguettes produzieren sollte. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Klägerin einen Anteil von 24,9 % - im Wert von ... Euro (Seite 4 der Berufungserwiderung) - an der Beklagten.

2

Im Jahre 2006 verkaufte die Klägerin ihren Anteil an der Beklagten an die sog. H.-Gruppe. Anlässlich des Verkaufs schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits am 25.09.2006 einen - auch von der Käuferin unterzeichneten - neuen Kooperationsvertrag, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, exklusiv für die Klägerin bestimmte, im Einzelnen aufgelistete Backwaren für das Kühlregal herzustellen, während sich die Klägerin zur Abnahme dieser Backwaren verpflichtete. Die Produktion tiefgekühlter Waren und anderer als der aufgelisteten Waren blieb unberührt. In Nr. 7 Abs. 6 des Kooperationsvertrages heißt es u. a.:

3

„Wird der Vertrag aufgelöst, so gelten die folgenden Bestimmungen:

4

Das Know-how zur Herstellung der Produkte gemäß Anhang 1 gehört M. und steht ohne zeitliche und geografische Einschränkung M. zu.

5

F. darf während 10 Jahren nach Ablauf des Vertrages keine gekühlten Backwaren mit Butter- und Würzzubereitung wie sie in Anlage 1 mit Ausnahme von Croissants/Gipfel aufgelistet sind, für sich selbst oder verwandte Unternehmen, andere Hersteller und Vertreiber oder Lizenznehmer produzieren, es sei denn, die Waren sind für das nicht geschützte Vertragsgebiet bestimmt. Das geschützte Vertragsgebiet wird verstanden, als die Gebiete, in denen die M.-Gruppe direkt oder indirekt zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung tätig ist. Diese Ein- bzw. Beschränkungen sind in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und im Kaufpreis (siehe Vorb. B) berücksichtigt.

6

Im Gegenzug verpflichtet sich M. für die Dauer der Kooperationsvereinbarung, für die Herstellung von Backwaren mit Butter- und Würzzubereitungen ausschließlich Backwaren von F. einzusetzen sowie auch keine eigenen Backwaren zu produzieren. …!“

7

Das in der Klausel benannte Vertragsgebiet umfasst Deutschland, Österreich und einige südosteuropäische Länder.

8

Die Klägerin kündigte den Kooperationsvertrag zum 31.12.2009.

9

Jedenfalls seit April 2012 werden in Lebensmittelmärkten von der Beklagten – ohne Produkte der Klägerin – hergestellte gekühlte Baguettes unter der Bezeichnung „K. Baguette“ angeboten.

10

Aufgrund dessen erteilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 08.05.2012 eine Abmahnung.

11

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte gegen die im Jahre 2006 im Kooperationsvertrag geschlossenen Vereinbarungen verstoße.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

I. die Beklagte zu verurteilen,

14

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, gekühlte Baguettes mit Butter- und Würzzubereitung, insbesondere Knoblauchbutter und Kräuterbutter-Baguettes für sich selbst oder verwandte Unternehmen und andere Hersteller und Vertreter oder Lizenznehmer, insbesondere die F. GmbH, N. Straße 66, B., für den deutschen Markt zu produzieren;

15

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 02.01.2011 Auskunft über die Vertriebswege der unter vorstehend zu Ziff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

16

3. der Klägerin über den Umfang der in der vorstehenden Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 02.02.2010 begangenen Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

17

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

18

b) der einzelnen Liefermengen, aufgeschlüsselter Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreis und der Namen und Anschrift der Abnehmer,

19

c) der Gestehungskosten und der Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziff. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

20

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

21

II. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I. 1. selbst zu vernichten und der Klägerin hierüber Nachweis zu erteilen oder nach ihrer Wahl dies auf Kosten der Beklagten an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben;

22

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die zwischen den Parteien getroffene Abrede nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV kartellrechtswidrig sei.

26

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 25 – 27, II).

27

Mit am 10.10.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und hierbei - unter Zugrundelegung einer Zulässigkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots für die Dauer von drei Jahren - die Klageanträge zu I. 1. bis 3. jeweils hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2012 sowie die Klageanträge zu II. und zu III. in vollem Umfang als begründet erachtet. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 27 – 31, II).

28

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

29

Die Beklagte beantragt,

30

das am 10.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen;

31

hilfsweise,

32

das Verfahren auszusetzen (§ 148 ZPO analog) und die Sache dem EuGH mit den Vorlagefragen gemäß Schriftsatz vom 04.09.2012, Abschnitt VII., vorzulegen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Klägerin trägt vor, dass die Veräußerung ihres Geschäftsanteils nicht das Know-how umfasst habe. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei ausdrücklich in den Kooperationsvertrag eingepreist worden. Ferner habe die Beklagte, um dem im Kooperationsvertrag geregelten Wettbewerbsverbot zu entgehen, an ihrem Standort eine Schwestergesellschaft, die S. GmbH gegründet, die die streitgegenständlichen Baguettes hergestellt und vertrieben habe.

B.

36

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

37

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind der Klageantrag zu I.1. - und die hierauf gründenden weiteren Klageanträge - hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

38

1. Nach dem Klageantrag zu I. 1. sind Gegenstand des begehrten Unterlassungsgebots „gekühlte Baguettes mit Butter- und Würzzubereitung, insbesondere Knoblauchbutter und Kräuterbutter-Baguettes“. Im Senatstermin am 05.12.2012 hat die Klägerin klargestellt, dass sich das Unterlassungsbegehren auf Baguettes in diesem weit verstandenen Sinne erstreckt und nicht auf solche Baguettes beschränkt ist, die unter Verwendung eines bestimmten Know-how weitergehende Besonderheiten in Erscheinungsbild und Konsistenz aufweisen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Konkretisierung der Klageanträge.

39

2. Auch soweit die Baguettes als „gekühlte“ bezeichnet werden, ist ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Antrags gegeben. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin zutreffend darauf hingewiesen, dass spätestens nach der Beendigung des Verpackungsvorgangs sich aus den auf der Verpackung befindlichen Informationen die Bestimmung der Baguettes zur Kühlung ergibt.

40

3. Schließlich erstreckt sich die Annahme der hinreichenden Bestimmtheit auch auf die Bezeichnung des „deutschen Markts“. Unwidersprochen und nachvollziehbar hat der Prozessbevollmächtigte im Senatstermin vorgetragen, dass es nur um den Schutz auf dem Markt gehe, auf dem die Klägerin tatsächlich vertreten ist. Im Übrigen sind auch insoweit die in deutscher Sprache gehaltenen Informationen auf der Verpackung maßgeblich.

41

II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da das in § 7 Abs. 6 des Kooperationsvertrag vom 25.09.2006 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 GWB nichtig ist.

42

1. a) Die Auffassung der Klägerin, dass vorliegend ein Verstoß gegen § 1 GWB deshalb ausscheide, weil die Parteien keine Wettbewerber seien (vgl. Seite 12 der Berufungserwiderung, Seite 3 der Berufungsbegründung und Seite 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.11.2012), teilt der Senat nicht. Zum Einen diente die Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerade dazu, der Beklagten einen Wettbewerb - nach Beendigung des Kooperationsvertrags - zu untersagen. Zum Anderen hat die Klägerin auf das Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin bereits Ende 2008 einen eigenen Produktionsbetrieb im Rahmen der B. GmbH für gekühlte und gefüllte Baguettes aufgebaut hat (Seite 3 der Berufungsbegründung, dort Ziff. 2), lediglich ausgeführt (Seite 13 der Berufungserwiderung):

43

„ Dass die Klägerin, nachdem die Beklagte die Vertragsbeziehung belastet hat, Alternativen erwogen hat, um die Produktion ihrer Premiumprodukte nach Beendigung des Vertrags fortsetzen zu können, ist eine ganz normale und auch notwendige wirtschaftliche Verhaltensweise. Aus einer Wettbewerbsklausel lässt sich nicht ableiten, dass der Berechtigte des Wettbewerbsverbotes in irgendeiner Form gebunden wäre, auf welche Weise und mit wem er nach Beendigung des Austauschvertrags die Produktherstellung sicherstellt.“

44

Dieses Vorbringen ist bereits deshalb unerheblich, weil der Kooperationsvertrag unstreitig durch von der Klägerin erklärte Kündigung erst zum 31.12.2009 beendet worden ist, während der Aufbau der Produktion nach dem vorgenannten, unwidersprochen gebliebenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Vortrag der Beklagten bereits Ende 2008 erfolgt ist.

45

b) Dass es sich, von der Klägerin hervorgehoben, bei dem Kooperationsvertrag um einen Austauschvertrag zwischen den Parteien gehandelt hat (Seite 8, 12 und 13 der Berufungserwiderung), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Bewertung des Verhältnisses zwischen den Parteien während der Dauer des Kooperationsvertrags, sondern während des nachvertraglichen Zeitraums, in welchem ein Austausch von Leistungen zwischen den Parteien - naturgemäß - nicht mehr erfolgen sollte und auch nicht erfolgt ist.

46

2. a) Der Abschluss des Kooperationsvertrags stand nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in einem engen Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftsanteils der Klägerin an der Beklagten an die H. Gruppe. Das kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass auch die H. Gruppe den Kooperationsvertrag unterzeichnet und zudem auch entworfen hat (Seite 6 der Berufungserwiderung). An dem engen Zusammenhang ändert der Umstand nichts, dass der Kooperationsvertrag vor dem Unternehmenskaufvertrag unterzeichnet worden ist (Seite 10 der Berufungserwiderung und Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.11.2012). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, bei der Bewertung der Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Stellung der Klägerin als Veräußerin der Beklagten zu berücksichtigen.

47

b) aa) Im Ausgangspunkt ist die Auffassung der Beklagten zutreffend, dass bei Unternehmensverkäufen die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots primär die Interessen des Erwerbers schützen soll. Denn es würde dessen Interessen erheblich beeinträchtigen, wenn der Veräußerer die Produkte, deren Produktion Gegenstand des veräußerten Unternehmens ist, selbst – im Rahmen eines anderen Unternehmens – weiter produzierte.

48

bb) Daran vermag die Bekanntmachung der Europäischen Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs vom 05.03.2005 (Anlage B 11) nichts zu ändern. Dort heißt es unter Nr. 17:

49

„Es gilt daher grundsätzlich die Regel, dass Einschränkungen, welche den Veräußerer begünstigen, entweder nicht mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind oder von ihrem Geltungsbereich und/oder ihrer Geltungsdauer her stärker eingegrenzt werden müssen als den Erwerber begünstigende Klauseln.“

50

Zwar ist die klägerische Auffassung wohl zutreffend, dass dieser Bestimmung nicht zu entnehmen ist, „dass Wettbewerbsregelungen nur zum Nachteil des Veräußerers vereinbart werden dürften“ (Seite 11 der Berufungserwiderung). Jedoch ergibt sich aus der Formulierung der Bestimmung, derzufolge den Veräußerer begünstigende Einschränkungen zu beschränken sind, die Wertung, dass den Interessen des Erwerbers der Vorrang einzuräumen ist.

51

c) aa) Selbst wenn man aber auch im Rahmen des Unternehmensverkaufs ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin in einem Wettbewerbsverbot zu ihren Gunsten annähme, bestünde dies allenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Umstand, dass die H. Gruppe den Kooperationsvertrag mit unterzeichnet hat, lässt den Schluss darauf zu, dass sie der Klägerin – trotz des Verkaufs – weiterhin das Exklusivrecht an der Produktion der Baguettes bzw. das Recht zur Beauftragung eines Drittunternehmens mit dieser Produktion belassen wollte. Hinsichtlich des Zeitraums ist jedoch das eigene Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen, dass es das Interesse der H. Gruppe war, dass der Beklagten die Herstellung der Baguettes auf drei Jahre gesichert würde, was in der Regelung der Mindestlaufzeit des Kooperationsvertrags von drei Jahren zum Ausdruck kommt (vgl. Seite 6 und 7 der Berufungserwiderung).

52

bb) Für den Beginn des vorgenannten Dreijahreszeitraums ist jedoch nicht das Ende des Kooperationsvertrags, sondern der im Jahre 2006 erfolgte Unternehmensverkauf maßgeblich, so dass der Dreijahreszeitraum spätestens zum 31.12.2009 abgelaufen ist.

53

3. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die im – wirksam zum 31.12.2009 gekündigten – Kooperationsvertrag enthaltene Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots berücksichtigt. Denn dieses Wettbewerbsverbot ist insgesamt, mithin unabhängig von seiner Dauer, als nichtig zu bewerten.

54

a) Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit Rücksicht auf die vor allem bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden Wertentscheidungen der Verfassung - nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um den Vertragspartner zu schützen. Sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den Anderen als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (BGH, Urteile vom 14.07.1997, II ZR 238/96, NJW 1997, 3089, vom 08.05.2000, II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, vom 18.07.2005, II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, und vom 10.12.2008, KZR 54/08).

55

b) Die vorliegende Bestimmung geht nicht nur zeitlich (vgl. die angefochtene Entscheidung) weit über das erforderliche Maß hinaus, sondern auch in gegenständlicher Hinsicht.

56

aa) Aufgrund des Umstandes, dass im Vordersatz zu der in § 7 des Kooperationsvertrags enthaltenen Regelung eines - 10-jährigen - nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Bestimmung enthalten ist, dass „(d)as Know-how zur Herstellung der Produkte gemäß Anhang 1 M. (gehört) und…ohne zeitliche und geografische Einschränkung M. (zusteht)“, ist die Annahme gerechtfertigt, dass insbesondere das Know-how vom Wettbewerbsverbot umfasst sein sollte.

57

bb) Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt jedoch, dass sich das zu schützende Know-how und mithin auch das Wettbewerbsverbot auf sämtliche gekühlte Baguettes mit Kräutermischung erstrecken sollte. Die Klausel enthält keine Einschränkung. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin - korrespondierend mit seinen vorerwähnten Angaben betreffend die Bestimmtheit der Klageanträge (Ziff. I.1.) - erklärt, dass sich die Klausel auf Baguettes in diesem weit verstandenen Sinne erstreckt und nicht auf solche Baguettes beschränkt ist, die unter Verwendung eines bestimmten Know-how weitergehende Besonderheiten in Erscheinungsbild und Konsistenz aufweisen.

58

cc) Ein derart weitreichender Wettbewerbsschutz ist jedoch mit den vorgenannten Grundsätzen unvereinbar. Die vorliegende Klausel geht über die nur eingeschränkt anzuerkennende Erforderlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung weit hinaus, indem sie der Beklagten jegliche Konkurrenztätigkeit, das heißt die Produktion jeglicher gekühlter Baguettes mit Kräutermischung verbietet, ohne dass es hierbei auf die Verwendung eines besonderen Know-how hinsichtlich weitergehender Besonderheiten in Erscheinungsbild und Konsistenz ankäme. Der vorbeschriebene Zweck einer nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung wird daher verfehlt und führt zur Nichtigkeit der Klausel.

59

dd) Ungeachtet dessen wäre es der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben i. S. d. § 242 BGB verwehrt, sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu berufen. Die Klägerin hat, wie oben ausgeführt, bereits Ende 2008 und mithin vor Ablauf des Kooperationsvertrags eine Konkurrenzsituation unter den Parteien geschaffen. Der Senat teilt im Ausgangspunkt die landgerichtliche Auffassung (Seite 8 Abs. 2 des Urteils), dass bei einer Bemessung der Dauer des Wettbewerbsverbots zu berücksichtigen ist, dass die Konkurrenzsituation erst nach Beendigung des Vertrags eintreten sollte. Der tatsächliche Eintritt des Interessengegensatzes vor Ablauf der Vertragszeit führt jedoch dazu, dass sich die Klägerin nicht auf ein Wettbewerbsverbot, gleich, für welche Dauer man es – unterstellt – als wirksam erachtete, berufen kann.

60

III. Aus diesen Gründen bestehen auch die weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft (Klageantrag zu I.2.), auf Rechnungslegung (Klageantrag zu I.3.), auf Vernichtung (Klageantrag zu II.) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu III.) nicht. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich dieser Klageanträge eine Passivlegitimation der Beklagten von vornherein nur ab dem Zeitpunkt hätte in Betracht kommen können, ab welchem die Beklagte die Produktion der Baguettes wieder von der S. GmbH übernommen hat, mithin ab April 2012 (vgl. Seite 17 der Klageschrift und die diesbezügliche Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin).

61

IV. 1. Der Senat hat in seinem am 05.12.2012 verkündeten Beschluss den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zu dem im Verhandlungstermin vom selben Tage erteilten Hinweis des Senats betreffend das in Rede stehende Know-how deshalb abgelehnt, weil die Klägerin, wie oben ausgeführt, im Rahmen der Erörterung des Rechtsstreits im Senatstermin klargestellt hat, dass Gegenstand ihres Klagebegehrens die im Klageantrag aufgeführten gekühlten Baguettes mit Butter- und Würzzubereitung, insbesondere Knoblauchbutter und Kräuterbutter-Baguettes sind, ohne dass es hierbei auf ein besonderes Know-how ankäme. Dann aber kann es für die Entscheidung des Senats auf einen über das bisherige Vorbringen hinausgehenden Vortrag zum Know-how nicht ankommen.

62

2. Aus den gleichen Gründen gibt auch der Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2012 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der in der mündlichen Verhandlung zur Herstellung eines gleiches Informationsstandes erwähnte Anruf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Senatsvorsitzenden führte nicht zu einer inhaltlichen Erörterung der Angelegenheit – was von dem Senatsvorsitzenden im Übrigen auch abgelehnt worden wäre -, sondern enthielt nur die Mitteilung, dass ungeachtet der Abstandnahme der Klägerin von einer Rechtsmitteleinlegung mit einer vergleichsweisen Einigung der Parteien nicht gerechnet werden könne; hierüber sind die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung von dem Vorsitzenden unterrichtet worden.

C.

63

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

64

II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

66

IV. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Er hat hierbei, ausgehend von dem von der Klägerin in der Klageschrift benannten Interesse in Höhe von 3.000.000,00 Euro, dem ein 10-jähriges Wettbewerbsverbot zugrunde lag, berücksichtigt, dass sich die Berufung gegen die vom Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung festgestellte Wirksamkeit eines 3-jährigen Wettbewerbsverbots richtet.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Dez. 2012 - 2 U 144/12 Kart

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Dez. 2012 - 2 U 144/12 Kart zitiert 13 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 308/98 Verkündet am:
8. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung
einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten
soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der
ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen
darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen
Partnern belassen muß.

b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters
aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich
hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich
tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur
Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung
des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerkläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Rechtsanwalt war seit 1992 mit den beiden Beklagten in einer Sozietät verbunden, zu welcher drei Tochter-Steuerberatungsgesellschaften gehörten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs steht fest, daß der Kläger zum 31. Dezember 1994 aus der Sozietät ausgeschieden ist. § 9 des Sozietätsvertrages bestimmt über die Auseinandersetzung beim Ausscheiden eines Partners u.a. folgendes:
"1. Der ausgeschiedene Partner erhält als Auseinandersetzungsguthaben den seiner Gewinnbeteiligung {beim Kläger waren dies 9 %} entsprechenden Anteil am Jahresumsatz, zuzüglich des Saldos auf seinem Verrechnungskonto. Maßgeblich ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Sozietät; Umsätze von Tochterunternehmen sind entsprechend der Beteiligungsquote der Sozietät einzubeziehen. Damit ist auch sein entsprechender Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Praxis abgegolten. 2. Wird die Praxis beim Ausscheiden eines Partners von keinem der verbleibenden Partner fortgeführt, tritt an die Stelle des Jahresumsatzes i.S.v. Abs. 1 der Verwertungserlös. 3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ... in halbjährlichen Raten auszuzahlen ... ."
Das nach diesen Berechnungsregeln zugunsten des Klägers ermittelte Guthaben beläuft sich auf 181.332,78 DM. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages hat der Kläger, der sich zunächst einer höheren Abfindung berühmt hatte, von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihnen stünden die Abfindungsforderung weit übersteigende Schadenersatzansprüche zu, weil der Kläger unter Verstoß gegen das in § 10 des Partnerschaftsvertrages ("Es besteht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät") niedergelegte Verbot Mandanten abgeworben habe und diese in der im Dezember 1994 mit einem anderen Partner gegründeten Steuerberatungs-GmbH unter Einsatz einer früheren Mitarbeiterin einer der drei Tochtergesellschaften der früheren Sozietät betreue. Sie haben deswegen gegenüber der Auseinandersetzungsforderung die Aufrechnung erklärt und mit der Widerklage Zahlung des überschießenden Betrages von 248.536,-- DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 193.726,62 DM entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 10 des Sozietätsvertrages begründe keine Pflichten, deren Verletzung die von den Beklagten erhobenen Schadenersatzansprüche auslösen könnten. § 10 enthalte nämlich, wie sich aus dem Wort "grundsätzlich" und der mangelnden Bestimmtheit der Aussage ergebe, lediglich einen Programmsatz; im übrigen wäre die Klausel aber auch wegen ihrer fehlenden zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Begrenzung nichtig, wenn man ihr Regelungsgehalt beilegen wollte. Dies hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

II.


Das Berufungsgericht mißdeutet das in § 10 des Sozietätsvertrages verwandte Wort "grundsätzlich", verletzt den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, ZIP 1998, 605, 606 m.w.N.), indem es die genannte Bestimmung isoliert und ohne ihren Zusammenhang mit § 9 des Sozietätsvertrages betrachtet, und wird bei
seiner Hilfserwägung zur Nichtigkeit der Mandantenschutzklausel von einem Fehlverständnis der Bedeutung und Tragweite einer solchen Vereinbarung geleitet.
1. Der Sozietätsvertrag der Parteien enthält in den §§ 9 und 10 aufeinander abgestimmte, der Annahme des Berufungsgerichts, der Mandantenschutz solle keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, entgegenstehende Regelungen. Nach § 9 aaO ist das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jahresumsatz der Sozietät einschließlich ihrer Töchter zu ermitteln. Damit erhält der Betroffene - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 aaO ausdrücklich bestimmt wird - zugleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Sozietät. Diese Regelung tritt an die Stelle der in früheren Entscheidungen des Senats als angemessene Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät bezeichneten Regelung, daß die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die rechtlich nicht beschränkte Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu werben (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Da bei einer Sozietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende "good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert - wie hier verabredet - einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen "good will", zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden.

2. Dieser schon in § 9 aaO angelegte Gedanke wird durch die Mandantenschutzklausel in § 10 aaO zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und steht der Annahme entgegen, die Parteien hätten, was grundsätzlich möglich ist (Sen.Urt. v. 6. März 1995 aaO), eine Kumulation von einer den "good will" einbeziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Mandantenstamm vereinbart. Bei der gebotenen den Wortlaut, die Systematik, den Sinn und die Interessen beider Teile berücksichtigenden Auslegung kann dem in § 10 aaO verwendeten Wort "grundsätzlich" nicht ein fehlender Rechtsbindungswille der Parteien entnommen werden. Vielmehr ist der Vertrag dahin zu verstehen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, welcher die in § 9 aaO definierte Abfindung beansprucht, keine Mandanten der Sozietät betreuen darf, sofern nicht im Einzelfall etwas von diesem Grundsatz Abweichendes vereinbart wird oder - wie noch unten auszuführen sein wird - die Zeit abgelaufen ist, während deren der Anspruch auf Wahrung von Mandantenschutz längstens gerechtfertigt ist.
3. Die danach von Rechtsbindungswillen getragene Mandantenschutzklausel ist entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht wegen "Unbestimmtheit und Unkonkretheit" nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Begrenzung der den ausgeschiedenen Kläger treffenden Unterlassungspflicht führt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.
Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II
ZR 238/96, WM 1997, 1707 m.w.N.). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederläßt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb geschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf einem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entsprechendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf - der Senat legt hier einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren zugrunde - die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, daß der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche Grenze, ohne daß weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, läßt der Senat (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 aaO unter 3. m.w.N.) eine geltungserhaltende Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.
Diesen Maßstäben entspricht die in § 10 aaO niedergelegte Regelung. Als Mandantenschutzklausel ist sie gegenüber einem allgemeinen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bereits insofern eingeschränkt, als sich die Vereinbarung nur auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt, die der ausscheidende Partner nicht mitnehmen darf. Hierin liegt die gebotene gegenständliche und räumliche Begrenzung, denn der Kläger darf alle anderen denkbaren Mandanten am Ort der Sozietät wie auch anderenorts betreuen, die sich mit Anliegen der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung oder Rechtsbe-
sorgung an ihn wenden, ohne seine nachvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen früheren Mitgesellschaftern zu verletzen. Daß dieses Gebot, Mandantenschutz zu gewähren, zeitlich nicht befristet ist, macht die Bestimmung nicht sittenwidrig und nichtig, sondern führt - wie oben ausgeführt - lediglich dazu, daß der Kläger für eine zweijährige Frist wettbewerblich in der Weise gebunden wird, daß er ehemalige Mandanten der Sozietät nicht betreuen durfte. Dabei ist unerheblich, ob er sie, wie die Beklagten behauptet haben, abgeworben hat oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben, weil eine Abfindungsklausel, die, wie die hier geltende, auch den "good will" erfaßt, nur dann ungestört wirken kann, wenn der ausgeschiedene Partner nicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbundenen Vorteile an sich zieht. Soweit Mandanten die verbliebenen Partner nicht weiter beauftragen, sondern zu Dritten abwandern, geht dies zu Lasten der fortgeführten Sozietät, deren Risiko es ist, die - im Verhältnis zu dem ausgeschiedenen Gesellschafter - ihnen zustehenden Mandanten an sich binden zu können.
4. Da unstreitig der Kläger jenem bindenden Verbot zuwider in dem fraglichen Zeitraum Mandanten der früheren Sozietät in seiner neuen Gesellschaft betreut hat, kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen über den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht befunden werden. Ob er überhaupt noch und ggfs. in welcher Höhe er besteht, ist von der von dem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüften Frage abhängig, welche Mandate der Kläger in seine neue Gesellschaft mitgenommen hat, welcher Wert damit den Beklagten entzogen und ihm zugeflossen ist und ob dies nur zu einer Anrechnung auf den der Höhe nach rechnerisch im Ausgangspunkt übereinstimmend mit 181.332,78 DM bezifferten Auseinandersetzungsanspruch oder sogar zu einer Verurteilung des
Klägers auf die Widerklage hin führt. Damit das Berufungsgericht - ggfs. nach Ergänzung des Sachvortrags der Parteien - die dafür erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 159/03 Verkündet am:
18. Juli 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen
eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht
mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter
einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2005 - II ZR 159/03 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2003 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 30. Zivilkammer, vom 28. November 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Sozietätsverhältnisses darum , ob die Klägerin von dem Beklagten verlangen konnte, daß dieser bis zum 31. Dezember 2003 im Bereich des Regierungsbezirks O. , insbesondere an der Anschrift K. straße 23/III, M. nicht , als Rechtsanwalt tätig werde.
Der Beklagte, ein auf dem Gebiet des Medizinrechts tätiger Rechtsanwalt , war nach neunmonatiger Tätigkeit als freier Mitarbeiter am 1. Juli 1996 als
Sozius in die klagende Rechtsanwaltssozietät eingetreten, die ebenfalls einen medizinrechtlichen Schwerpunkt besitzt. Der zusammen mit anderen Verträgen und Vereinbarungen zum Bestandteil des Eintrittsvertrages gemachte Änderungs - und Ergänzungsvertrag vom 23. November 1981 enthält in § 10 b Nr. 1 Abs. 1 eine Fortsetzungsklausel sowie in § 12 e Nr. 5 ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter, die aufgrund einer Kündigung durch Pfändungsgläubiger, durch den Verlust der Anwaltszulassung oder durch Ausschließung aus der Gesellschaft aus der Sozietät ausscheiden. Das Wettbewerbsverbot verbietet jegliche Konkurrenztätigkeit, insbesondere als Rechtsanwalt; es untersagt die Beteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsbeistandskanzlei, Steuerberatungsgesellschaft sowie ähnlichen Unternehmen; es betrifft auch eine Tätigkeit als angestellter oder freier Mitarbeiter, wenn damit die Übernahme von Mandaten aus dem Mandantenkreis der Klägerin durch den Arbeitgeber verbunden ist, unabhängig davon, ob der Ausgeschiedene an den eingehenden Gebühren in irgendeiner Form teilhat oder nicht. Das Verbot soll mit dem Ausscheiden aus der Sozietät beginnen, fünf Jahre lang gelten und sich auf den Bereich des Regierungsbezirks O. erstrecken.
Ab Mitte 1999 führte die Klägerin im Einvernehmen aller Sozien mit der in demselben Haus wie sie selbst ansässigen M. Rechtsanwaltskanzlei F. Fusionsgespräche. Diese mündeten am 26. Oktober 2001 in einen von beiden Seiten akzeptierten Vertragsentwurf. Der Beklagte hatte ab Mitte September 2001 mit Einverständnis seiner Mitgesellschafter für die Klägerin daneben Fusionsgespräche mit der Anwaltssozietät R. aufgenommen, die wie die Klägerin schwerpunktmäßig medizinrechtliche Mandate wahrnimmt, in M. seinerzeit aber noch keinen Kanzleisitz hatte. Nach dem Inhalt des bestimmte Strukturen der künftigen fusionierten Kanzlei festlegenden Vertragsentwurfs mit F. wäre nach dem in den Vorinstanzen nicht geprüften Vortrag des Beklagten
ein Zusammengehen mit der Kanzlei R. nicht mehr in Betracht gekommen. Der Beklagte hielt deswegen den Abschluß des Fusionsvertrages mit F. für verfrüht und strebte eine weitere Klärung an. Trotz seines Widerspruchs unterzeichneten die übrigen Gesellschafter den mit der Kanzlei F. ausgehandelten Fusionsvertrag am 29. Oktober bzw. 8. November 2001.
Unter dem 20. November 2001 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft in der Sozietät aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 2001, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Am 21. Dezember 2001 - inzwischen war es zu einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zwischen den Parteien gekommen - kündigte er seine Mitgliedschaft erneut aus wichtigem Grund, jedoch mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin wies die Kündigungen zurück und beschloß auf der Gesellschafterversammlung vom 2. Januar 2002 den Ausschluß des Beklagten aus der Sozietät.
Der Beklagte übte seine Anwaltstätigkeit ab 2. Januar 2002 als Mitglied der Sozietät R. in M. , K. straße 23/III, aus. Nach Erlaß des angefochtenen Urteils wechselte er in die B. er Kanzlei dieser Sozietät.
Die Klägerin, die die Wettbewerbsklausel des Gesellschaftsvertrages gerichtlich durchsetzen will, hat ihr Unterlassungsbegehren in zweiter Instanz durch den Hilfsantrag ergänzt, den Beklagten zu verurteilen, es bis zum 31. Dezember 2003 zu unterlassen, im Bereich des Regierungsbezirks O. als bei der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M. zugelassener Rechtsanwalt tätig zu werden, insbesondere an der Anschrift K. straße 23/III in M. einen Kanzleisitz zu unterhalten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte wirksam aus der Sozietät ausgeschlossen worden ist. Seine vor der Ausschließung erklärten außerordentlichen Kündigungen seien mangels eines wichtigen Grundes unwirksam. Der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt anzunehmen, seine Mitgesellschafter könnten den Fusionsvertrag mit der Kanzlei F. auch ohne ihn wirksam abschließen oder dies versuchen. Daß sie den Vertrag trotz seiner Erklärung , nicht unterzeichnen zu wollen, ihrerseits unterschrieben hätten, sei weder pflicht- noch treuwidrig. Die Gefahr einer "Zwangsvergesellschaftung" des Beklagten habe zu keiner Zeit bestanden. Seine Mitgesellschafter seien, wie ihr Drängen auf Unterzeichnung des Fusionsvertrages zeige, davon ausgegangen , daß es ohne Zustimmung des Beklagten nicht zu der Fusion komme. Das Wettbewerbsverbot verstoße nicht gegen § 138 BGB. Dessen Dauer sei mit fünf Jahren zwar zu lang bemessen, das habe die Klägerin jedoch berücksichtigt , indem sie es in zulässiger geltungserhaltender Reduktion nur für einen Zeitraum von zwei Jahren geltend gemacht habe.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Schon in dem zur Anwendbarkeit des § 12 e Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages führenden Ausgangspunkt begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es fehlt an tragfähigen Feststellungen zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärungen des Beklagten und der Wirksamkeit des von seinen ehemaligen Mitgesellschaftern gefaßten Ausschließungsbeschlusses. Dazu wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
zuletzt Sen.Urt. v. 31. März 2003 - II ZR 8/01, ZIP 2003, 1037, 1038 m.w.Nachw.) erforderlich gewesen zu klären, ob den Beteiligten nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses bis zum nächsten angemessenen ordentlichen Beendigungstermin zumutbar war. Wenn, wie im hier zu entscheidenden Fall, das Vertrauensverhältnis unter den Sozien zerrüttet ist, kann diese Frage nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen beantwortet werden. Diese umfassende - hinsichtlich des Verhaltens der Mehrheit der Sozietät auch aus dem Blickwinkel des Beklagten - vorzunehmende Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es berücksichtigt vor allem nicht das robuste Vorgehen der ehemaligen Mitgesellschafter in den entscheidenden Wochen im November und Dezember 2001.
Für die Berechtigung der von dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung spricht, daß seine Mitgesellschafter in Kenntnis seiner bereits Ende Oktober 2001 erklärten und Anfang November 2001 wiederholten Weigerung, den Fusionsvertrag vor einem Abschluß der mit der Sozietät R. geführten Kooperationsgespräche zu unterzeichnen, ihrerseits die Vereinbarungen mit der Kanzlei F. gleichwohl am 29. Oktober und 8. November unterschrieben haben. Die Ernsthaftigkeit ihres Willens, das Fusionsvorhaben mit F. zum 1. Januar 2002 zu verwirklichen, haben sie nicht nur durch die wiederholten Aufforderungen an den Beklagten, ebenfalls zu unterzeichnen, sondern vor allem dadurch unterstrichen, daß sie Ende November 2001 - wenn auch nur "probeweise" - die EDV-Systeme beider Kanzleien zusammengeführt und wenige Tage später eine gemeinsame Weihnachtsfeier abgehalten haben, bei der die jeweils "neuen Sozien" vorgestellt wurden. Gerade im Hinblick darauf, daß die Klägerin in ihrer Antwort auf das erste Kündigungsschreiben des Beklagten deutlich gemacht hatte, daß die anderen Partner der Sozietät an den Fusionsplänen fest-
halten wollten und der Ansicht waren, von ihnen habe eine Verweigerung der Unterzeichnung nicht verlangt werden können, durfte der Beklagte annehmen, daß seine Mitgesellschafter sich ohne Rücksicht auf das bestehende Einstimmigkeitserfordernis mit ihrer Auffassung durchsetzen und sich über seine Belange als Mitglied der Sozietät hinwegsetzen wollten. Dafür, daß der Beklagte, was nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 119 Rdn. 26 m.w.Nachw.), den Vorstellungen der anderen Gesellschafter hätte zustimmen müssen, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Selbst wenn diese Verhaltensweisen der Mitgesellschafter des Beklagten noch nicht so schwerwiegend gewesen sein sollten, daß ihm ein weiteres Verbleiben in der Sozietät bis zum nächst möglichen Termin seines Ausscheidens zumutbar blieb, durften sie bei der Überprüfung der Ausschließungsentscheidung nicht - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - völlig unberücksichtigt bleiben. Vielmehr kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, daß die gebotene Gesamtabwägung aller Umstände des Falles das Ergebnis hätte haben müssen, daß auch die Gesellschaftermehrheit nicht berechtigt war, den Beklagten im Hinblick auf sein Vorgehen gegenüber den gemeinsamen Mandanten im Dezember 2001 aus wichtigem Grund auszuschließen.
Diese Rechtsfehler nötigen indessen nicht zu einer Zurückverweisung der Sache, vielmehr kann der Senat in der Sache selbst abschließend entscheiden. Denn die Klage erweist sich unabhängig davon, ob der Beklagte wirksam aus der Klägerin ausgeschlossen worden ist, bereits deshalb als nicht begründet, weil das Wettbewerbsverbot des § 12 e Nr. 5 des Vertrages vom
23. November 1981, auf das sie sich stützt, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht wirksam, sondern gemäß § 138 BGB nichtig ist.
1. Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen; sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, daß sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (vgl. BGHZ 91, 1, 6 f.; Sen.Urt. v. 28. April 1986 - II ZR 254/85, ZIP 1986, 1056, 1058; v. 14. Juli 1986 - II ZR 296/85, WM 1986, 1282; v. 29. Oktober 1990 - II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741, 742; v. 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498; v. 29. September 2003 - II ZR 59/02, WM 2003, 2334). Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Mißachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 aaO). Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Regelung nicht gerecht.
2. Die Bestimmung geht nicht nur zeitlich weit über das erforderliche Maß hinaus, wie die Klägerin ausweislich ihres auf die nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Mai 2000 aaO) zulässige Dauer von zwei Jahren beschränk-
ten Unterlassungsantrags selbst erkannt hat, sondern auch in gegenständlicher und räumlicher Hinsicht. Sie verbietet einem aus der Klägerin ausgeschlossenen Gesellschafter auf die Dauer von fünf Jahren für den gesamten Regierungsbezirk O. mit einer Einwohnerzahl von mehreren Millionen Menschen jegliche Konkurrenztätigkeit und sieht einen Verstoß hiergegen schon darin, daß der ausgeschlossene Partner "als Rechtsanwalt oder wie ein solcher tätig" wird, "oder sich an einer Anwaltssozietät" beteiligt "oder in ähnlicher Weise (z.B. Rechtsbeistandskanzlei, Steuerberatungsgesellschaft oder ähnliche Büros bzw. Unternehmen) sich" betätigt oder beteiligt. Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich zudem nicht, wie dies bei einer Mandantenschutzklausel der Fall ist (vgl. Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 aaO), auf die bisher von der Kanzlei betreuten Mandanten, sondern erfaßt alle im Bezirk O. wohnenden potentiellen Mandanten.
3. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz die oben näher dargestellte Bedeutung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, wenn es meint, der von ihm in der Klausel gefundene Sanktionscharakter rechtfertige die Überschreitung der beschriebenen Grenzen. Ebensowenig, wie das Wettbewerbsverbot dazu eingesetzt werden darf, den ehemaligen Partner für die Zukunft als Wettbewerber auszuschalten, ist es gerechtfertigt, den - aus wichtigem Grund - ausgeschlossenen Partner auf diesem Wege zusätzlich zu "bestrafen".
Es kommt deswegen nicht darauf an, ob schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend ist, daß § 12 e Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der Parteien ein gesellschaftsschädliches Verhalten hat sanktionieren wollen.
Goette Kraemer Münke
Strohn Reichart

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.