Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. März 2013 - 2 Verg 1/13

bei uns veröffentlicht am21.03.2013

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.195,54 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragsgegnerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, schrieb im Februar 2012 den Dienstleistungsauftrag „Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich H. und N.“ auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) - Ausgabe 2009 - öffentlich zur Vergabe aus. Als Leistungszeit war der Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2016 vorgesehen. Der Auftrag, dessen Netto-Auftragswert den Schwellenwert nach § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 VgV 2011 übersteigt, wurde in vier Gebietslose unterteilt, wobei die Bieter Angebote auf alle Lose abgeben durften, jedoch zugleich festgelegt war, dass an einen Bieter maximal zwei Lose vergeben werden.

2

Die Antragstellerin gab innerhalb der Angebotsfrist Angebote auf alle vier Lose ab. Die Antragsgegnerin teilte ihr nach Prüfung und Wertung der Angebote mit, dass ihre Angebote wegen inhaltlicher Abweichungen von den Vergabeunterlagen nach § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A im Hinblick auf die Verpflichtung zur Benennung der Personen, die zur Führung der bei Ausführung des Auftrags anfallenden Geschäfte bestellt werden, ausgeschlossen worden seien.

3

Nach der Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der Ausschlussentscheidung und Zugang der Benachrichtigung über die Nichtabhilfe hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.07.2012 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung in allen vier Losen untersagt werden möge.

4

Die Vergabekammer hat der Antragstellerin Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin gewährt. Sie hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09.10.2012 darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag keine Aussicht auf Erfolg habe. In dem fünfseitigen Hinweis hat sie aufgeführt, dass der Ausschluss aller Angebote der Antragstellerin gerechtfertigt sei wegen der fehlenden bzw. inhaltlich unzureichenden Nachweise der Qualifikation des eingesetzten Führungspersonals, wegen der fehlenden Benennung der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie - im Hinblick auf das Angebot zu Los 2 - wegen einzelner Defizite in der Personalbedarfsermittlung. Die Antragsgegnerin habe auch ermessensfehlerfrei entschieden, fehlende Erklärungen und Nachweise von keinem der Bieter nachzufordern.

5

Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen.

6

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 09.01.2013 das Nachprüfungsverfahren eingestellt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin auferlegt, die Verfahrenskosten festgesetzt und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig erklärt.

7

Gegen diese ihr am 10.01.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.01.2013 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit ihr auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin auferlegt worden sind und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig erklärt worden ist.

8

Sie vertritt die Auffassung, dass die durch den Nachprüfungsantrag aufgeworfenen Streitfragen nicht geeignet gewesen seien, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin zu rechtfertigen, weil sie den Kernbereich der Durchführung einer vergaberechtskonformen Ausschreibung berührten und weil jedenfalls von einer „großen“ Vergabestelle grundsätzlich zu erwarten sei, dass sie sich auch ohne anwaltlichen Beistand hiergegen verteidigen könne. Zudem verfüge die Antragsgegnerin über ein eigenes Rechtsamt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 21.01.2013 und des Schriftsatzes vom 06.03.2013 Bezug genommen.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 09.01.2013 aufzuheben und den Einstellungsbeschluss in Ziffern 2) und 4) des Beschlussausspruchs statt dessen, wie folgt, zu fassen:

11

2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch nicht die Aufwendungen der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin.

12

4) Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird nicht für notwendig erklärt.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und bestreitet insbesondere, dass ihr z. Zt. der Bearbeitung der Rüge der Antragstellerin und der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ein vergaberechtlich versierter Volljurist in der eigenen Dienststelle zur Verfügung gestanden habe - insoweit verweist sie auf den Wechsel des Leiters des Rechtsamtes in eine andere Funktion. Sie ist weiter der Ansicht, dass es sich bei den Streitfragen um Themen gehandelt habe, die nicht zum Alltags- und Routinegeschäft einer Vergabestelle gehörten. Die Auffassung der Antragstellerin im Rahmen des Streits um die Kostenfestsetzung stehe im Widerspruch zu ihrem eigenen vor- und innerprozessualen Verhalten. Die Antragstellerin habe sich mit umfangreich untersetzter Begründung - in Form eines fünfzehnseitigen Nachprüfungsantrages - gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren gewandt, obwohl ihr gegenüber alle im Nachprüfungsverfahren wiederholten Argumente bereits vor der Einleitung desselben bekannt gegeben worden seien. Die Antragsgegnerin hat auf die Verlängerung der Entscheidungsfrist durch die Vergabekammer um insgesamt zehn Wochen als Indiz für die Schwierigkeit der aufgeworfenen Streitfragen verwiesen und auf die durch die sofortige Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten bewirkte Chance eines beschleunigten Abschlusses des Nachprüfungsantrags. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit öffentliche Auftraggeber in Sachsen-Anhalt in keinem Nachprüfungsverfahren, betreffend Ausschreibungen von Rettungsdienstleistungen, obsiegt hätten, so dass eine besondere Vorsicht geboten gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung die Höhe ihres Erstattungsanspruchs mit 5.195,54 € beziffert.

16

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.01.2013 mit Zustimmung der Beteiligten die Verhandlung und Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 69 Abs. 1 GWB angeordnet und als Termin, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 06.03.2013 bestimmt.

B.

17

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Vergabekammer ist zu Recht von der Verpflichtung der Antragstellerin zur Kostentragung einschließlich der zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin (Tenor Ziffer 2)) sowie von der Erstattungsfähigkeit von notwendigen Anwaltskosten der Antragsgegnerin (Tenor Ziffer 4)) ausgegangen; die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet.

19

I. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. Die isolierte Anfechtung von Teilaspekten der Kostenlastentscheidung sowie von Entscheidungen im Rahmen der Kostenfestsetzung, soweit sie von der Vergabekammer noch vorgenommen werden, ist statthaft.

20

II. Die Vergabekammer hat zu Recht die Verpflichtung der Antragstellerin zur Kostentragung einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin ausgesprochen.

21

Bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags hat der Antragsteller nach ausdrücklicher Regelung in § 128 Abs. 4 S. 3 GWB die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu erstatten. Die hiernach zu treffende - gebundene - Kostenlastentscheidung hat unabhängig davon zu ergehen, ob der Antragsgegner überhaupt Aufwendungen geltend macht oder machen wird und ggf. welche Aufwendungen das sind. Aus diesem Grunde berühren die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen eine konkrete Art von Aufwendungen - die Kosten der Gebühren und Auslagen eines Verfahrensbevollmächtigten - die Kostenlastentscheidung nicht.

22

III. Im Ergebnis der hierzu vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung begegnet auch die Feststellung der Vergabekammer, dass für die Antragsgegnerin die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war, keinen Bedenken.

23

1. Nach § 128 Abs. 4 S. 3 GWB i.V. mit der von der Vergabekammer getroffenen Kostenlastentscheidung besteht eine Pflicht der Antragstellerin zur Erstattung von konkreten Aufwendungen der Antragsgegnerin nur, wenn und soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Notwendigkeit von Aufwendungen beurteilt sich dabei nach allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen aus der objektivierten Sicht eines verständigen Antragsgegners, der bemüht ist, die Kosten so gering wie möglich zu halten. In zeitlicher Hinsicht kommt es auf den konkreten Zeitpunkt der erste Kosten auslösenden Handlung an, im Falle der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten also auf den Zeitpunkt der Beauftragung mit der Vertretung im Nachprüfungsverfahren.

24

2. Für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten verweist § 128 Abs. 4 S. 4 GWB auf eine entsprechende, nicht auf eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften über die Kostenerstattung in Verwaltungsverfahren; das sind hier die § 1 Abs. 1 VwVfG LSA 2005 i.V.m. § 80 Abs. 2 BVwVfG. Hieraus folgt, dass die Unterschiede zum verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach § 80 BVwVfG angemessen zu berücksichtigen sind. Das betrifft insbesondere den Umstand, dass es sich bei einem Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB um ein gerichtsähnliches kontradiktorisches Verfahren handelt, dessen Ergebnisse teilweise nach § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung in nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten vor einem ordentlichen Gericht entfalten können (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 28.06.2004, 1 Verg 8/04 „Anwalt der Vergabestelle IV“, JurBüro 2005, 89 m.w.N.). Daher muss insbesondere auch der Gedanke der prozessualen Waffengleichheit mit einem anwaltlich vertretenen Antragsteller angemessen Berücksichtigung finden. Dem Umstand, dass sich der Antragsteller anwaltlicher Hilfe bedient, kann daher indizielle Bedeutung für die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Anwalts durch den Antragsgegner beigemessen werden.

25

3. Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat bereits in früheren Entscheidungen angeschlossen hat, kann die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten wegen fehlender Vorgaben des Gesetzes nicht schematisch beantwortet werden, sondern die Entscheidung muss den Umständen des Einzelfalls gerecht werden (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2006, X ZB 14/06 „Polizeianzüge“, BGHZ 169, 131 ). Dazu hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt:

26

„Hierzu ist die Frage zu beantworten, ob der Beteiligte auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen. Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände bestimmend sein wie etwa die sachliche und persönliche Ausstattung des Beteiligten, also beispielsweise, ob er über eine eigene Rechtsabteilung oder andere Mitarbeiter verfügt, von denen erwartet werden kann, dass sie gerade oder auch Fragen des Vergaberechts sachgerecht bearbeiten können, oder ob allein der kaufmännisch gebildete Geschäftsinhaber sich des Falls annehmen muss.“

27

4. In Anwendung dieser Maßstäbe war hier die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin bei Information über die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sachlich gerechtfertigt.

28

a) Allerdings ist der Antragstellerin darin zu folgen, dass es für die Antragsgegnerin objektiv und subjektiv aufgrund des gegebenen Rückgriffs auf ihre eigene Vergabedokumentation ohne Weiteres möglich gewesen ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zu erfassen. Die Streitfragen betrafen den für die Antragsgegnerin erkennbaren Inhalt der Angebote der Antragstellerin und dessen Prüfung und Bewertung durch die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren; die Gesamtheit der durch den ursprünglichen Nachprüfungsantrag aufgeworfenen Streitfragen ist auch nicht von vornherein als komplex zu bewerten gewesen.

29

b) Hinsichtlich der objektiven Schwierigkeit der angesprochenen und im Rahmen der Nachprüfung zu beurteilenden Rechtsfragen ist zu berücksichtigen, dass hier die Abgrenzung zwischen einer etwaigen - nach § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A zwingend zum Angebotsausschluss führenden - Abweichung von den inhaltlich verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen, einer formellen Unvollständigkeit der Angebote - mit der Folge der nötigen Ermessensausübung nach § 16 Abs. 2 VOL/A - und einer - von der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen abhängigen - inhaltlichen Bewertung der Eignung der Antragstellerin auch eine vertiefte rechtliche Bewertung und Auseinandersetzung mit der vergaberechtlichen Spruchpraxis erforderte. Zum Teil waren - insbesondere mit § 16 Abs. 2 VOL/A - Vorschriften betroffen, die neu und in Abkehr von der bisherigen Vergabepraxis gefasst worden waren. Im Bereich der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen gab es keine gefestigte Spruchpraxis der Vergabekammern, auf die eine mit Ausschreibungen regelmäßig befasste Vergabestelle, wie die der Antragsgegnerin, etwa hätte zurückgreifen können. Die - eher schematische - Unterscheidung allein danach, ob die Streitfragen dem sog. „materiellen“ Vergaberecht oder dem Prozessrecht des Nachprüfungsverfahrens zuzurechnen sind, führt gegenüber dieser differenzierenden Betrachtung nicht zu besseren Erkenntnismöglichkeiten.

30

c) Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin sich trotz einer ausführlichen Kommunikation mit der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Darstellung der Begründung der Auswahlentscheidung im Vergabeverfahren und der Beantwortung der erhobenen Rügen mit einem umfangreichen Nachprüfungsantrag ausgesetzt gesehen hat, bei dem die Antragstellerin die Hilfe eines nicht nur auf Vergaberecht spezialisierten, sondern hier sogar auf Ausschreibungen im Bereich des Rettungsdienstes fokussierten Anwalts in Anspruch genommen hatte. In der Vergangenheit waren bei derartigen Nachprüfungsverfahren regelmäßig langwierige Auseinandersetzungen, zum Teil parallel auch vor den Verwaltungsgerichten und über mehrere Instanzen geführt worden. Eine Situation, in der ausnahmsweise lediglich über erkennbar einfache tatsächliche oder ohne weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden war, und deshalb trotz der vorgenannten Situation der Verzicht auf anwaltlichen Beistand zumutbar gewesen wäre, lag hier nicht vor.

31

IV. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB.

32

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat legt dabei die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Höhe der anwaltlichen Vergütung zugrunde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses am Obsiegen im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die von der Antragsgegnerin angestrebte Vergütungshöhe in der Sache gerechtfertigt ist oder nicht; es genügt, dass das Rechtsmittel der Abwendung jeglicher Vergütungsansprüche zu dienen bestimmt ist.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. März 2013 - 2 Verg 1/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. März 2013 - 2 Verg 1/13

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. März 2013 - 2 Verg 1/13 zitiert 15 §§.

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(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,

1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,
2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,
3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,
b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder
c)
eine internationale Organisation oder
5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn

1.
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
2.
die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,
bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,
c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,
d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
2.
die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwassermenge ausmacht, die mit den entsprechenden Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausmacht.

(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2.
die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a)
die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.

(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind

1.
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2.
die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a)
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b)
die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.

(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck

1.
der Förderung von Öl oder Gas oder
2.
der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.