Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Aug. 2008 - 2 W 65/06

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2008:0827.2W65.06.0A
bei uns veröffentlicht am27.08.2008

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Der Geschäftswert für den ersten Rechtszug wird

a) hinsichtlich des Hauptantrags auf 200.000,00 Euro,

b ) hinsichtlich des Hilfsantrags auf 200.000,00 Euro,

mithin insgesamt auf 400.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind Aktionäre der A AG (im folgenden A), eines börsennotierten Unternehmens, das auf den Geschäftsfeldern Mobilfunk, Festnetz und Internet Telekommunikationsleistungen anbietet. Vorstandsvorsitzender der A war bis zum 21.06.2002 B,. Er war außerdem mit ca. 60% des Aktienkapitals an der A beteiligt. Am 23.03.2000 schlossen die A, B und die Antragsgegnerin einen notariell beurkundeten Kooperationsrahmenvertrag (Cooperation Framework Agreement - CFA). In diesem Vertrag kamen die Vertragsparteien überein, gemeinsam eine UMTS-Lizenz zu ersteigern und in Deutschland auf dem Gebiet der Festnetz- und Mobiltelekommunikation zu kooperieren. Die Antragsgegnerin sollte nach B zweitgrößter Aktionär der A werden. In Abschnitt 4 des CFA wurde im Einzelnen eine Verwaltungs- und Leitungsstruktur von A vereinbart. Insoweit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob es sich um eine reine Vereinbarung zwischen den Aktionären B und der Antragsgegnerin handelt oder ob sich die A vertraglich der Leitung durch die Antragsgegnerin unterworfen hat und damit das CAF einen Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG darstellt. Der Vertrag wurde nicht der Hauptversammlung der A zur Beschlussfassung über die Zustimmung unterbreitet. Er wurde auch nicht in das Handelsregister eingetragen. Im November 2000 erwarb die Antragsgegnerin einen Aktienkapitalanteil von 28,3% an der A (18,6 Millionen Aktien zum Gesamtpreis von 3,72 Milliarden Euro), B hielt fortan einen Anteil von 40%. Die Vertragsparteien nahmen die Kooperation auf. Im Herbst 2001 kam es zwischen der A und B einerseits und der Antragsgegnerin andererseits zu Differenzen über das weitere Vorgehen in Verfolg des Kooperationsziels. Die Antragsgegnerin kündigte das CFA am 11.06.2002 und stellte die Finanzierung ein.

2

Die Antragsteller haben am 15.12.2003/12.05.2005 beim Landgericht beantragt,

3

1. gemäß § 305 AktG i.V.m. dem SpruchG die angemessene Barabfindung zugunsten der außenstehenden Aktionäre der A auf Grund des mit der Antragsgegnerin am 23.03.2000 geschlossenen Beherrschungsvertrages festzusetzen,

4

2. hilfsweise,

5

gemäß analog § 305 AktG i.V.m. dem SpruchG die angemessene Barabfindung zugunsten der außenstehenden Aktionäre der A im Hinblick auf die qualifizierte faktische Beherrschung/-existenzvernichtende bzw. existenzgefährdende Nachteilszufügung zu Lasten der A in der Zeit von März 2000 bis Januar 2003 festzusetzen,

6

3. weiter hilfsweise,

7

das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Kiel im Verfahren 14 O 195/03 über den am 1.07.2005 gestellten Klageantrag der … GmbH auf Feststellung, dass zwischen der Antragsgegnerin und der A in der Zeit vom 22.03.2000 bis zum 28.01.2003 ein qualifiziert faktischer Konzern bestanden hat, bzw. im Sinne der neueren Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 149, 10 eine existenzvernichtende bzw. existenzgefährdende Nachteilszufügung durch die Antragsgegnerin zu Lasten der A in der vorgenannten Zeit stattgefunden hat.

8

Die Antragsteller bewerten die Untergrenze der Abfindung mit 200,00 Euro je Stückaktie.

9

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

10

die Anträge als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

11

Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dass im Hinblick auf den Hauptantrag ein Beherrschungsvertrag nicht vorliege und im Hinblick auf den Hilfsantrag die internationale Zuständigkeit fehle. Im Übrigen sei dieser Antrag auch deshalb unzulässig, weil Ansprüche aus faktischer Beherrschung bzw. einer Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden/existenzgefährdenden Eingriffs nicht im Spruchverfahren geltend zu machen seien, sondern nach § 317 AktG im ordentlichen Zivilverfahren. Eine Aussetzung des Verfahrens komme aus diesen Gründen nicht in Betracht. Im Übrigen sei das Verfahren vor dem Landgericht Kiel nicht vorgreiflich, weil es sich nicht um dieselben Parteien handele.

12

Das Landgericht hat den Geschäftswert für den Hauptantrag nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SpruchG n. F. auf 7,5 Millionen Euro (Höchstwert) und für den Hilfsantrag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO n. F. auf 60 Millionen Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weitergehenden Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 790 bis 793 d. A.), richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie erstreben die Herabsetzung des Geschäftswerts pro Antrag auf 200.000 Euro (Mindestwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2. Hs. 2 SpruchG). Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen. Nach ihrer Vorstellung ist nach § 18, 30 Abs. 1 KostO a. F. pro Antrag ein Geschäftswert von ca. 8,6 Milliarden Euro (47.103.160 außenstehende Aktionäre bzw. Anzahl der Aktien, für die eine Abfindung verlangt wird, X Börsenkurs der Aktie von 183,00 Euro) festzusetzen. Dies ergibt nach ihrer Berechnung Gerichtskosten der Instanz pro Antrag von ca. 139,5 Millionen Euro. An anderer Stelle berechnet sie einen Geschäftswert von 9.420.632.000,00 Euro, wobei sie von der Bewertung der Antragsteller von 200,00 Euro pro Aktie ausgeht. Die Anträge unterfielen schon deshalb nicht den Vorschriften des SpruchG - mithin auch nicht § 15 SpruchG - , weil sie nicht statthaft seien.

13

Der Senat hat die Beschwerde in der Hauptsache im Verfahren 2 W 160/05 durch Beschluss selbigen Datums zurückgewiesen.

II.

14

Die Beschwerde ist nach §§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG n. F.; § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO n. F. zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe des Ausspruchs auch begründet.

15

1. Für die Festsetzung des Geschäftswerts hinsichtlich des Hauptantrages ist § 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SpruchG und nicht - unmittelbar oder über § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG - die KostO.a. F. oder n. F. anwendbar.

16

a) Für die gerichtliche Beurteilung des Hauptantrags sind nach Auffassung des Senats die Vorschriften des SpruchG einschlägig. Nach seinem § 1 Nr. 1 ist es anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung u. a. der Abfindung außenstehender Aktionäre bei Beherrschungsverträgen (§ 305 AktG). Ein solches Verfahren haben die Antragsteller hier am 15.12.2003 ausdrücklich mit ihrem Antrag eingeleitet. Das Landgericht hat den Antrag verfahrensmäßig auch nach dem SpruchG geprüft. Es hat u. a. seine internationale Zuständigkeit hierfür bejaht, eine Verfristung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SpruchG verneint und - nach Verneinung eines Beherrschungsvertrages - offen gelassen, ob das Spruchverfahren deshalb unzulässig ist, weil das CFA vor seiner Einleitung aufgehoben worden war. Zu allem hat es gemäß § 8 SpruchG mündlich verhandelt und nach § 11 SpruchG durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entschieden. Dementsprechend haben die Antragsteller nach § 12 SpruchG das statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt, worauf die Antragsgegnerin sich - ebenfalls nach den Vorschriften des SpruchG - eingelassen hat. Im notwendigen Zusammenhang mit dem vom Landgericht anzustellenden Untersuchungen stand vor allem die Frage, ob nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt mit dem CAF ein wirksamer Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 AktG gegeben war, in dessen Folge - da das CFA selbst keine angemessene Abfindung vorsah - nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG eine solche im Spruchverfahren festzusetzen gewesen wäre. Da ein eventuell anzunehmender Beherrschungsvertrag schon wegen Verstoßes gegen § 293 AktG und § 294 Abs. 1 AktG nichtig gewesen wäre, hätte es nach Auffassung des Senats auch ohne die klaren Vorgaben durch Hauptversammlungsbeschluss und Eintragung noch zum Prüfungsumfang des Gerichts gehört, ob auf einen "verdeckten" nichtigen Beherrschungsvertrag die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden gewesen wären, da bei Anwendbarkeit dieser Grundsätze der nichtige einem wirksamen Beherrschungsvertrag gleichzustellen gewesen wäre. Dies hätte möglicherweise zu einer direkten oder entsprechenden Anwendung des Spruchverfahrens geführt. Diese Frage wird für das GmbH- und Aktienrecht vom Bundesgerichtshof grundsätzlich bejaht (vgl. BGH NJW 1988, 1326; NJW 1992, 505; NZG 2005, 261; NZG 2005, 472) und ist für das Aktienrecht in Rechtsprechung und Literatur Gegenstand widerstreitender Meinungen (vgl. OLG München ZIP 2008, 1330 m.w.Nw. zum Meinungsstand), so dass ihre Prüfung von den Antragstellern und gegebenenfalls vom Spruchgericht ernsthaft in Erwägung zu ziehen war. Deshalb muss es sich die Antragsgegnerin auch gefallen lassen, im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 SpruchG Veranlasserin des Verfahrens zu sein. Dabei kann es für die Anwendbarkeit des SpruchG in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, ob die Prüfung des Vorliegens eines Beherrschungsvertrages und der Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Einzelfall aufwändig ist oder nicht.

17

b) Wird - wie hier geschehen - das Vorliegen eines Beherrschungsvertrages verneint, ist der Antrag unzulässig, weil er in Anlehnung an die Begriffsbildung im Rechtsmittelrecht (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., vor § 511 Rn. 6: wenn eine mit diesem Rechtsmittel nicht anfechtbare Entscheidung vorliegt) "nicht statthaft" ist, d. h. entsprechend, weil die Antragsteller mit ihrem Antrag nicht die Bestimmung einer Abfindung verlangen können. Dabei ist die "Statthaftigkeit" nur eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags neben anderen, wie zum Beispiel die Zuständigkeit, die Einhaltung von Fristen und die Antragsberechtigung (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 1162). Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, dass der Mindestwert von 200.000,00 Euro immer dann festzusetzen ist, wenn im Ergebnis die Erhöhung der Kompensation ausbleibt, also - neben dem Fall der Unbegründetheit des Antrags - auch bei seiner Unzulässigkeit und seiner Rücknahme (OLG Frankfurt AG 2005, 890; OLG Stuttgart NZG 2004, 97; NZG 2004, 625; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2004 - 19 W 6/04 - bei Juris; für einen vergleichbaren Fall der Unstatthaftigkeit jedenfalls im Ergebnis OLG München ZIP 2008, 1330; Hüffer, AktG, 8. Aufl., 2008, Anh zu § 305 § 15 SpruchG Rn. 3; Bürgers/Körber/Simmler, AktG, 2008, Anh § 306 § 15 SpruchG Rn. 2; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 15 Rn. 4; Fritzsche/Dreier, SpruchG, § 15 Rn. 11; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., 2005, § 15 SpruchG, S. 839 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Begründet wird diese Auffassung zutreffend u. a. damit, dass das SpruchG nicht danach unterscheide, aus welchen Gründen die Kompensation ausbleibe. Dafür sei gerade der Mindestwert eingeführt worden. Gegenüber einer Festsetzung nach § 30 KostO habe dieser den Vorteil, klar und eindeutig zu sein. Er führe ferner zu einer Verminderung des Kostenrisikos des Antragstellers. Dem Umstand, dass das Spruchverfahren in der Hauptsache zu keiner gerichtlichen Entscheidung komme, habe der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 SpruchG durch die Zahl der anzusetzenden Gebühren Rechnung getragen. Für ein Ermessen, den Geschäftswert im Falle der Unzulässigkeit des Antrags niedriger oder höher - etwa wie das Landgericht auf den Höchstwert von 7,5 Millionen Euro - festzusetzen ist demnach kein Raum. Die Literatur, auf die sich das Landgericht insoweit zum Beleg seiner abweichenden Auffassung bezieht, ist inzwischen - von den Kommentatoren ausdrücklich eingeräumt - überholt.

18

2. Für die Festsetzung des Geschäftswertes für den Hilfsantrag gilt im Ergebnis nichts Anderes.

19

Allerdings ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass - anders als zum Hauptantrag - der von den Antragstellern hilfsweise vorgetragene Grund des Abfindungsanspruchs entsprechend § 305 AktG "qualifiziert faktische Beherrschung/ existenzvernichtende bzw. existenzgefährdende Nachteilszufügung" nicht im Katalog des § 1 SpruchG enthalten ist. Gesetzesverfasser und die nahezu einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur gehen jedoch davon aus, dass dieser Katalog nicht abschließend, und das Spruchverfahren für vergleichbare Fälle wegen der bewertungsabhängigen Höhe von Ansprüchen zugänglich ist (z. B. Ausschussbericht BT-Drs 15/838 unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 1032 - reguläres Delisting; BVerfG NJW 2001, 279 - übertragende Auflösung; OLG Düsseldorf NZG 2005, 317 - kaltes Delisting; Emmerich/Habersack a.a.O. § 1 SpruchG Rn. 3 und 4; Hüffer a.a.O. § 1 SpruchG Rn. 6 - jeweils m.w.Nw.). Zwar bestehen bei der vorliegenden dem Schadensersatzrecht zumindest verwandten Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu zum GmbH-Recht BGH NJW 2007, 2689; DStR 2008, 1293; WM 2008, 1293) gegen die Vergleichbarkeit Bedenken, weil die Anspruchsgrundlage rechtlich problematisch und hinsichtlich der Tatsachenfeststellung schwierig ist, was dem Sinn und Zweck des Spruchverfahrens zuwiderläuft. Diesen Bedenken haben Literatur und Rechtsprechung, die den Anspruchsgrund der qualifiziert faktischen Beherrschung/existenzvernichtenden bzw. existenzgefährdenden Nachteilszufügung bejahen oder in Erwägung ziehen, dadurch Rechnung getragen, dass sie die rechtskräftige Feststellung des Anspruchsgrundes dem ordentlichen Zivilgericht zuweisen und im Anschluss daran die Bestimmung der Höhe dem Spruchgericht (OLG Stuttgart DB 2000, 709; OLG Zweibrücken NZG 2005, 935; Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 317 Rn. 64; Emmerich/Habersack a.a.O. Anh. § 17 Rn. 29 - jew. m.w.Nw.). Dadurch wird die Vergleichbarkeit hergestellt, weil das Spruchgericht sich nunmehr auf eine eindeutige Grundlage stützen kann und nur noch über die Höhe zu entscheiden hat. Daraus folgt, dass sich im Falle einer Aussetzung des Spruchverfahrens und einem negativen Ausgang des Feststellungsverfahrens vor dem ordentlichen Zivilgericht, die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Spruchgericht nach Abweisung des Antrags als unzulässig - weil unstatthaft - nicht abweichend von dem unter Nr. 1. behandelten Fall beurteilt. Allerdings hat vorliegend der Senat die von den Antragstellern hilfsweise beantragte - bereits von Amts wegen zu prüfende - Aussetzung des Spruchverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landgericht Kiel rechtshängige Feststellungsklage als Vorfrage im Rahmen seines Ermessens u. a. wegen der langen Dauer der Verfahren abgelehnt und - bei Offenlassen des Anspruchsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht - das Spruchgericht für dessen Feststellung als (zur Zeit) nicht "zuständig" gehalten. Schon mit Rücksicht auf das Kostenrisiko der Antragsteller kann jedoch die Höhe des Geschäftswerts nicht von dieser Ermessensentscheidung abhängig gemacht werden.

20

3. Die gegen die Ergebnisse nach Nr. 1. und 2. gerichteten Argumente der Antragsgegnerin sind, soweit sie darin nicht schon widerlegt sind, nicht überzeugend.

21

a) Ihr Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach in Kostensachen vom Gesetz an sich gebühren- und erstattungsfrei gestellte Beschwerden (§§ 5 Abs. 6, 25 Abs. 4 GKG a. F.) dann kostenpflichtig sind, wenn das Rechtsmittel ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 S. 2 und 3, 25 Abs. 3 S. 2 GKG a. F.), also nicht statthaft ist, liegt neben der Sache, weil es sich schon nach der ausdrücklichen Bekundung dieser Rechtsprechung selbst um eindeutige Fälle des eindeutigen (gesetzlichen) Ausschlusses handelt (BGH NJW 2003, 69; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239). Daran fehlt es hier.

22

b) Der Senat sieht sich ferner im Einklang mit der unter Nr. 1 b) schon erwähnten Entscheidung des OLG München vom 24.06.2008 - 31 Wx 83/07 - ZIP 2008, 1330 (ungekürzter Text bei Juris) in Verbindung mit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG München vom 19.10.2007 - 5 HKO 13298/07 - WM 2008, 30 (ungekürzter Text ebenfalls bei Juris). Beide Gerichte haben den Antrag außenstehender Aktionäre „auf Feststellung u .a. der angemessenen Barabfindung“ in direkter oder entsprechender Anwendung des § 305 AktG in Verbindung mit § 1 SpruchG als unzulässig -weil unstatthaft - angesehen mit der Begründung, § 1 SpruchG sei nicht (entsprechend) anwendbar, und haben den Geschäftswert jeweils nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000,00 Euro (Mindestwert) festgesetzt. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, da der Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gerichtet sei und sich das Gericht mit der Anwendbarkeit dieser Vorschriften eingehend auseinandergesetzt habe, sei es „sachgerecht“, wenn die Nebenentscheidungen ihre rechtliche Grundlage in dem Gesetz haben, über dessen Anwendbarkeit die rechtliche Auseinandersetzung gehe. Das Oberlandesgericht hat sich dem „in Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Berücksichtigung der Wertung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG“ angeschlossen. Dieser Auffassung ist auch - wie unter Nr. 1. im Einzelnen dargelegt - der Senat. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2008 unter Hinweis auf „in Erfahrung gebrachte Hintergründe zur Sachgerechtigkeit“ der genannten Entscheidungen Abweichungen zum hier zu entscheidenden Fall sieht, hält der Senat dies für nicht überzeugend. Die danach intern gebliebene angebliche Überlegung, mangels greifbarer Anhaltspunkte zur Höhe eine unangemessene Festsetzung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auf 3.000,00 Euro durch eine Festsetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vermeiden zu müssen, belegt lediglich das vom Senat unter Nr. 1. schon erwähnte Argument der Rechtssicherheit. Einen entscheidungs-erheblichen Unterschied wegen der vorgenannten Begründung des vorliegenden Sachverhalts zum „Münchener Fall“ erkennt der Senat im Gegensatz zur Antragsgegnerin nicht. Diese übersieht, dass auch hier die Antragsteller „keinen quantifizierten Antrag gestellt, sondern schlicht die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Festsetzung einer angemessen Abfindung“ beantragt haben. Die auch im „Münchener Fall“ ausdrücklich vorgenommene rechtssystematische Wahl der Rechtsgrundlage für die Geschäftswertfestsetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG kann nicht davon abhängen, ob in der Antragsbegründung der ohne weiteres zu ermittelnde Aktienkurs im maßgeblichen Zeitpunkt als Untergrenze der Abfindung erwähnt wird oder nicht.

23

c) Anhaltspunkte für einen Mißbrauch oder einen „Etikettenschwindel“ durch die Antragstellung der Antragsteller, um unter Umgehung kostenträchtiger Verfahren vor dem ordentlichen Gericht als Abfindungsansprüche getarnte Schadensersatzansprüche günstig vor dem Spruchgericht geltend zu machen, sieht der Senat nicht. Es handelt sich vielmehr um die legitime Ausschöpfung überwiegend noch ungeklärter verfahrensrechtlicher Möglichkeiten, welche die Diskussion in Rechtsprechung und Literatur nahelegt oder zumindest erwägenswert erscheinen lässt. Das zeigt auch der in längeren Zeitabständen von den Beteiligten unterbreitete Prozessstoff im Aktenumfang von nunmehr ca. 1300 Blatt Papier einschließlich zweier kontroverser Rechtsgutachten von spezialisierten Hochschullehrern.

24

d) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Geschäftswertkappung in § 15 SpruchG gegen Verfassungsrecht oder europäisches Recht verstößt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die inzwischen vorliegende Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2007 zur Gebührenbegrenzung bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG) in NJW 2007, 2098 (zusammenfassende Orientierungssätze bei Juris). Desgleichen sieht der Senat nicht den "Grundsatz der Waffengleichheit" verletzt. Das Kostenrisiko trifft vorliegend im Ergebnis beide Beteiligte gleichermaßen.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG; 31 Abs. 5 KostO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Aug. 2008 - 2 W 65/06

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(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.