Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. März 2009 - 4 U 143/08 - 46

bei uns veröffentlicht am03.03.2009

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 2008 – 9 O 336/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 619.659,53 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Ingenieurgesellschaft aus abgetretenem Recht einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts auf Zahlung von Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Projektsteuerungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger ist Gesellschafter der GbR S., B., B., , (im Folgenden: GbR). Sie wurde 1998 gegründet mit dem Zweck der Errichtung und des Betriebs des Kinos “ C." in S.. Der Kläger hat unter Berufung auf die Abtretungserklärung in Anlage K5 behauptet, die GbR habe ihm sämtliche aus dem Projektsteuerungsvertrag gegen die Beklagte zustehende Rechte abgetreten.

Die K. & K. F. GmbH (im Folgenden: K & K GmbH) schloss zunächst einen Kaufvertrag mit dem Saarland für Grundstücke in der Gemarkung M.-B. sowie Verträge zur Vorbereitung der Bebauung der Grundstücke mit einem Kino. Die Beklagte verpflichtete sich vertraglich zur Projektsteuerung. Nachdem die K & K GmbH in der Person der GbR einen Investor für das Projekt gefunden hatte (vgl. Schreiben vom 19.11.1998, Anlage K 1), hob sie den Kaufvertrag mit dem Saarland auf und verpflichtete sich am 19./20.11.1998 gegenüber der GbR zur Übertragung des Projektsteuerungsvertrages. Die Beklagte war damit einverstanden. Mit Kaufvertrag vom 20.11.1998 erwarb die GbR die entsprechenden Grundstücke, die zuvor von der K & K GmbH beplant worden waren.

Bereits am 22.10./28.10.1998 hatten die GbR und die K & K GmbH einen Mietvertrag (Anlage K 3) über das noch zu errichtende Kino abgeschlossen. Als Mietbeginn war der 01.12.1999 vorgesehen. Die monatliche Miete sollte sich auf 243.885,58 DM (124.696,75 EUR) netto belaufen. In der „Zusatzvereinbarung Nr. 1 zum Mietvertrag" vom 18./25.4.2000 (Anlage K 26) wurde im Hinblick auf Umplanungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Verlegung von Haustechnik in die nachträglich geplante und erstellte Kellerfläche eine Mieterhöhung um jährlich 73.373 DM (37.515,03 EUR) vereinbart, so dass die Jahresmiete 3.000.000 DM netto betragen sollte.

Am 18.01./21.01.1999 unterzeichneten die GbR und die Beklagte einen schriftlichen Projektsteuerungsvertrag, hinsichtlich dessen Wortlauts auf die Anlage K 4 verwiesen wird. Der Vertrag entsprach dem zuvor zwischen der K & K GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Nach § 13 des Projektsteuerungsvertrages wurden u.a. die Regeln über das Werkvertragsrecht gemäß § 631 ff. BGB Bestandteil des Vertrages.

Vorliegend macht der Kläger Schadensersatzansprüche einerseits wegen der Erstellung des Kellergeschosses und des Fahrstuhls, andererseits wegen Bauzeitverzögerungen geltend.

1. Der Kläger hat sich hinsichtlich der Ausführung des Kellergeschosses und des Fahrstuhls eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 510.637,92 EUR berühmt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Mietvertrag zwischen der GbR und der K & K GmbH war das Kino aufgrund von Ausführungsplänen, Baubeschreibung und einer Flächenberechnung definiert. Weder die Ausführungsplanung noch die Baubeschreibung sahen einen Keller für das Mietobjekt vor. Auch die am 26.10.1998 erteilte Baugenehmigung bezog sich auf ein Bauvorhaben ohne Kellergeschoss. Im Herbst 1998 führte die Beklagte als Projektsteuerer für die damaligen Bauherren die Ausschreibung und Vergabe der Rohbauarbeiten durch, wobei in ihrem Leistungsverzeichnis ein Keller mit einer Größe von 385 m² enthalten war. Am 12.01.1999 übersandte die Beklagte eine „Skizze bezüglich des Kellergeschosses als Vorgabe" an das Architekturbüro Prof. F. + P. GmbH (Anlage K 8). Einen Tag später schickte sie eine weitere Skizze mit einer Vergrößerung des Technikbereichs im Kellergeschoss an das Architekturbüro (Anlage K 9). In der Folgezeit führte die Beklagte für die GbR Verhandlungen über die Vergabe von Rohbauarbeiten, die auch die Erstellung eines Kellergeschosses im Bauteil III und dessen eventuelle Erweiterungen zum Gegenstand hatten (Verhandlungsprotokoll mit der H. AG vom 02.02.1999 Anlage K 1O). Am 08.03.1999 schloss die GbR, vertreten durch den Zeugen B., den Bauvertrag mit der H. AG, in dem ebenfalls das Kellergeschoss berücksichtigt war (Bauvertrag vom 23.02./08.03.1999 in Anlage K 11). Den Text des Bauvertrages stellte die Beklagte bereit.

Die endgültigen Pläne bezüglich des Kellers wurden zwischen März und Juli 1999 erstellt. Die H. AG reichte am 11.08.1999 ein Nachtragsangebot über die Vergrößerung des Kellergeschosses ein, das auch die Errichtung eines Fahrstuhls vorsah. Auch ein Fahrstuhl war im Planungsstand des Mietvertrages nicht vorgesehen (Nachtragsangebot vom 11.08.1999 in Anlag K 12). Die GbR beauftragte das Nachtragsangebot am 13.01.2000 zu einem Pauschalpreis von 161.014,49 DM (Anlage K 13).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte aus folgenden Erwägungen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei:

Die Beklagte habe es in ihrer Funktion als Projektsteuerer trotz Kenntnis des Mietvertrages pflichtwidrig versäumt, die GbR darauf hinzuweisen, dass sie die H. AG mit der Erstellung eines Kellers und eines Fahrstuhls beauftrage, der laut Mietvertrag gegenüber der Mieterin nicht geschuldet gewesen sei und für den keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Der Zeuge B. sei anlässlich der Unterzeichnung des Bauvertrages in dem Glauben gewesen, er beauftrage einen Rohbau, der dem ursprünglichen Bautenstand entspreche. Erst durch den Baustopp am 08.07.1999 sei der GbR bewusst geworden, dass der Bau des Kellers nicht von der Baugenehmigung gedeckt gewesen sei und dass der Mietvertrag keinen Keller vorgesehen habe. Die folgenden Verhandlungen mit der K & K GmbH seien zur Schadensbegrenzung erfolgt. Daraus erkläre sich auch die Unterredung mit der K & K GmbH vom 13.07.1999 im unmittelbaren Anschluss an die Kenntniserlangung.

Der Schaden für die Erstellung des Kellergeschosses und des Fahrstuhls belaufe sich auf 50.000 DM Gründungskosten, 473.000 DM Rohbaukosten und 475.720,74 DM Ausbaukosten für den Keller, insgesamt somit 998.720,74 DM (510.637,92 EUR). Aufgrund der Kellerumplanung hätten Bohrpfähle für das Bauteil III neu bemessen und konstruktiv anders erstellt werden müssen. Es seien dadurch Mehrkosten von mindestens 50.000 DM entstanden. Die gesamte Kellerfläche betrage 583,65 m². Für die Kellererweiterung von 198,65 BGF habe man pauschal an Rohbaukosten 161.014,49 DM gezahlt. Hochgerechnet habe man somit Rohbaukosten in Höhe von etwa 473.000 DM für den gesamten Keller gehabt. Die Ausbaukosten für das gesamte Gebäude hätten bei 7.928.679 DM gelegen. Einschließlich des Kellers seien 9.673,01 m² BGF erstellt worden. Die Fläche des Kellers mache mit 583,65 m² etwa 6 Prozent der Gesamtfläche aus. Dieser Anteil der Gesamtausbaukosten entspreche 475.720,74 DM.

Die Gründungskosten (50.000 DM), die Mehrkosten für den Rohbau (473.000 DM) und die Mehrkosten für den Ausbau des Kellers (475.720,74 DM) addieren sich auf die Klageforderung von 998.720,74 DM (510.637,81 EUR).

Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Mietvertrag vom 22./28.10.1998 erstmals in hiesigem Rechtsstreit gesehen. Sie habe ihn weder vorbereitet noch ausgehandelt. Sie habe zwar die Baubeschreibung erstellt, die als Anlage zum Mietvertrag genommen wurde, allerdings sei dies ohne ihre Mitwirkung und ohne ihr Wissen geschehen. Die Baubeschreibung habe sie für die damalige Bauherrin, die K & K GmbH, erstellt.

Ohnehin könne der Beklagten bis zur Unterzeichnung des Projektsteuerungsvertrages am 18./21.01.1999 kein Fehlverhalten angelastet werden. Dies gelte insbesondere für die Skizze bezüglich des Kellergeschosses am 13.01.1999. Dem widerspreche auch nicht das Schreiben vom 19.11.1998, da diesem keine unmittelbare Abtretung der Ansprüche aus einem zwischen der K & K GmbH und der Beklagten bestehenden Projektsteuerungsvertrag zu entnehmen sei. Es sei lediglich davon die Rede, dass man sich um einen unmittelbaren Vertragseintritt der GbR bemühen werde.

Bereits vor dem 08.03.1999 sei das Architekturbüro Prof. F. + P. GmbH mit der Ausführungsplanung beauftragt worden; diese habe den gegenüber der H. AG beauftragten Keller enthalten. Der GbR habe daher die Beauftragung des Kellers bewusst gewesen sein müssen. Die GbR hätte durch Lesen des Bauvertrages vom 08.03.1999 unschwer davon Kenntnis nehmen können, dass er auch die Errichtung eines Kellergeschosses umfasse. Auch aus dem Schreiben der GbR vom 07.07.1999 an die K & K GmbH (Anlage B 5) folge, dass die GbR über die Erstellung einer zusätzlichen Kellerfläche informiert gewesen sei. Am 13.07.1999 hätten Verhandlungen zwischen den Mietvertragsparteien stattgefunden. Danach sei es klar gewesen, dass es zu Abweichungen zwischen dem ursprünglich mietvertraglich fixierten Leistungsumfang komme, was auch finanzielle Berücksichtigung finde (vgl. insoweit auch Schreiben vom 23.09.1999 in Anlage B 8). Weiterhin habe dem Nachtragsangebot der H. AG vom 11.08.1999 der Wunsch der K & K GmbH zugrunde gelegen, die Gastronomiefläche im Kellerbereich zu vergrößern (Konzeptgastronomie durch die ~ Brauerei). Unter dem 23.09.1999 habe die Beklagte der GbR eine Aufstellung der Mehrkosten der Gastronomie sowie bezüglich verlängerter Bauzeiten wegen der geänderten Bauausführung basierend auf Angaben der ~ Brauerei vom 25.10.1998 (Anlage B 7) übersandt. Am 20.10.1999 habe in den Geschäftsräumen der L. L. B. C. in L. ein Besprechungstermin stattgefunden, bei dem auch vereinbart worden sei, dass die K & K GmbH die Mehrkosten aus der Erweiterung des Gastronomiebereichs im Kellergeschoss einschließlich der Technikleistungen übernehmen werde.

2. Weiterhin nimmt der Kläger die Beklagte wegen Bauzeitverzögerungen auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für die Schäden verantwortlich sei, die aufgrund der Umplanung und Erstellung des Kellers, der Verzögerung wegen fehlender Tektur des Kellers und der verspäteten Planlieferung an die H. AG entstanden seien. Insgesamt habe die Beklagte eine Bauverzögerung von 17 Wochen und 2 Tagen (etwa 4 Monaten) zu vertreten. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 4 Monatsmieten (zu je 243.885,58 DM netto), insgesamt also 975.542,32 DM bzw. 498.786,98 EUR, entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe. Dazu im Einzelnen:

Die GbR verpflichtete sich in dem Grundstückskaufvertrag, das Kino bis spätestens zum 31.01.2000 fertigzustellen. Das Mietverhältnis mit der K & K GmbH sollte zum 01.12.1999 beginnen. Bei den Vertragsverhandlungen mit der H. AG wurde als Endfertigstellungstermin für die Rohbauarbeiten der Anfang der 35. Kalenderwoche festgelegt, als Termin für die Ausführung der Restarbeiten der Anfang der 40. Kalenderwoche. Tatsächlich wurden der Rohbau am 26.05.2000 (Abnahme) und das Kino im November 2000 fertiggestellt, so dass das Mietverhältnis erst am 01.12.2000 beginnen konnte.

a) Bauzeitverzögerungen wegen der Erstellung des Kellers

Aufgrund der Planung des in der ursprünglichen Genehmigungsplanung nicht vorgesehenen Kellers musste die Gründung hinsichtlich der Bohrpfähle umgeplant werden. Es wurden andere Gerätschaften für die Gründung benötigt. Die Bauzeit verlängerte sich wegen der Umplanung und der entsprechenden Erstellung insgesamt um mindestens 10 Wochen.

b) Bauzeitverzögerungen wegen fehlender Tektur (Nachtragsgenehmigung) für den Keller

Am 15.04.1999 wurde auf Basis des damaligen Planungsstandes eine erste Tektur zum Bauantrag hinsichtlich der Unterkellerung eingereicht (Anlage B3). Nach weiteren Änderungen wurden die Architekten der GbR, das Ingenieurbüro L., während der Rohbauarbeiten am Keller des Bauteils III von der Bauaufsicht der Stadt S. darauf hingewiesen, dass noch keine Genehmigung für die Tektur des Bauteils III beantragt sei. Von Seiten der Architekten wurde deshalb am 08.07.1999 ein Baustopp für diesen Bauteil angeordnet, um einer drohenden Einstellung zuvorzukommen. Am 15.07.1999 wurde seitens der Beklagten die Nachtragsbaugenehmigung beantragt. Die Pläne für den Antrag wurden von den bauplanenden Architekten Prof. F. + P. GmbH erstellt. Am 06.08.1999 hob die Bauleitung der GbR den Baustopp gegenüber dem Rohbauunternehmen auf. Schriftlich wurde die Nachtragsbaugenehmigung (Tektur) erst am 29.10.1999 erteilt.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die verspätete Lieferung der Tektur zu einer Bauzeitverzögerung von vier Wochen geführt habe. Die Beklagte hätte sich rechtzeitig um eine Nachtragsbaugenehmigung kümmern müssen. Der GbR sei nicht bewusst gewesen, dass die vorhandene Baugenehmigung nicht ausreiche. Erst durch den Hinweis des Herrn F. von der Baubehörde habe sie dies erfahren. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, die GbR darüber und über ihre Mitwirkungsobliegenheiten zu informieren.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat behauptet, vor dem 08.07.1999 sei der endgültige Planungsprozess über die Erweiterung und den Ausbau des Kellers zwischen der GbR und der K & K F. GmbH noch nicht abgeschlossen gewesen. Aufgrund fehlender Entscheidungsfindung zwischen den Mietvertragsparteien sei die Beklagte vor dem 15.07.1999 gar nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sie sei insoweit auch auf die Zulieferung der Tekturen durch das Büro Prof. F. + P. GmbH angewiesen gewesen, das erst habe arbeiten können, als die Art und Weise der Kellerausführung festgestanden habe.

c) Bauzeitverzögerung durch verspätete Planlieferung

Die Beklagte hatte mit der H. AG vereinbart, dass die Schal- und Bewehrungspläne für den Rohbau entsprechend dem Baufortschritt übersandt werden. Schalpläne sollten möglichst vier Wochen und Bewehrungspläne möglichst drei Wochen vor Ausführungsbeginn der H. AG zugestellt werden. Ausführungsbeginn für die mit den Bewehrungsarbeiten korrespondierenden Arbeiten (Wände und Stützen B -F bis 6,32) war der 29.04.1999, so dass die entsprechenden Pläne am 08.04.1999 bei der H. AG hätten vorliegen müssen. Von den 8 notwendigen Bewehrungsplänen lagen am 15.04.1999 der H. AG nur zwei Pläne und am 21.04.1999 zwei weitere Pläne vor. Die letzten Pläne wurden am 29.04.1999 geliefert. Dadurch trat eine Verzögerung von ca. 10 Arbeitstagen ein. Der Plan für den Aufzugsschacht wurde der H. AG am 16.08.1999 übergeben. Er hätte allerdings spätestens am 19.07.1999 übergeben werden müssen, so dass mit den Schal- und Bewehrungsarbeiten für die Sohle erst am 30.08.1999 begonnen werden konnte. Insoweit trat eine Bauzeitverzögerung von mindestens weiteren 10 Arbeitstagen ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es hinsichtlich der Schal- und Bewehrungspläne Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, für eine rechtzeitige Übersendung zu sorgen. Gemäß § 2 Nr. 3 des Projektsteuerungsvertrages sei die Beklagte verpflichtet gewesen, Termin- und Organisationspläne aufzustellen und diese zu überwachen. Dies beinhalte auch, alle Baubeteiligten zur Befolgung des Terminsplans anzuhalten und zu ermahnen. Es sei Sache der Beklagten darzulegen, dass sie dieser Pflicht nachgekommen sei.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Bewehrungspläne mehrfach bei dem Büro Prof. F. + P. GmbH angefordert. Diese hätten aber die Pläne zurückgehalten, da die GbR fällige Zahlungen nicht erbracht habe. Im Übrigen sei es weder Aufgabe der Beklagten gewesen, die Schal- und Bewehrungspläne zu erstellen, noch sie an die H. AG zu übergeben. Insoweit sei das mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro L. zwischengeschaltet gewesen, welches die Pläne unmittelbar an die H. AG habe übergeben sollen. Zudem habe im Frühjahr 1999 noch gar kein Vertrag zwischen der GbR und der Planungsgruppe Prof. F. + P. GmbH bestanden, so dass diese zu Planlieferungen an die GbR auch gar nicht verpflichtet gewesen sei.

3. Schließlich nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Betrages von 296.879,82 EUR in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die H. AG erhob Klage vor dem LG Saarbrücken (8 O 47/02) und verlangte von der GbR die Zahlung von 499.461,55 EUR für Mehrkosten wegen Bauablaufstörungen zuzüglich Gutachterkosten für die Ermittlung dieser Mehrkosten in Höhe von 35.563,42 EUR. Die GbR erhob Widerklage auf Ersatz des Schadens für einen Bauverzug von sechseinhalb Monaten. Der Beklagten wurde der Streit verkündet. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich mit Schiedsklausel. Beim anschließenden Schiedsverfahren war die hiesige Beklagte nicht beteiligt. Die H. AG verfolgte als Schiedsklägerin den Anspruch aus der ursprünglichen Klage weiter, die GbR erhob Widerklage für einen Bauverzug von 6,1 Monaten über 426.814,54 EUR. Nach einem Hinweis des Schiedsgerichts vom 12.10.2004 (Anlage K 18) beendeten die dortigen Parteien das Schiedsverfahren mit einem Vergleich, durch den sich die Gesellschafter der GbR gesamtschuldnerisch verpflichteten, zur Abgeltung von Klage- und Widerklageforderung an die H. AG 35.000 EUR zu zahlen. Der Vergleichsbetrag wurde unverzüglich gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, die GbR hätte im Schiedsverfahren gegenüber der H. AG den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 413.407,80 DM (Bauzeitzinsen für 4 Monate) durchsetzen können, wenn die Vertragsfristen verbindlich festgelegt und ein wirksames Vertragsstrafeversprechen vereinbart worden wäre. Die Klage der H. AG vor dem Schiedsgericht wäre abgewiesen worden. Ebenso hätte die H. AG die Kosten des Gutachtens M. in Höhe von 37.395,47 DM und die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 61.389,01 DM tragen müssen. Zuzüglich des Vergleichsbetrages von 35.000 EUR sei der GbR ein Schaden in Höhe von 296.879,82 EUR entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe.

Demgegenüber hat die Beklagte eine eigene Verantwortung für die richtige Vertragsgestaltung in Abrede gestellt und hierzu die Auffassung vertreten, sie habe der GbR lediglich einen Vertragsentwurf ausgedruckt und zur Verhandlung mit der H. AG an die Hand gegeben. Es sei dann Sache der GbR gewesen, den Vertrag entweder selbst zu prüfen oder entsprechenden anwaltlichen Rechtsrat einzuholen. Der GbR sei weder im Verfahren 8 O 47/02 noch im anschließenden Schiedsverfahren der Nachweis gelungen, dass die H. AG die Bauzeitverzögerungen gegenüber der GbR zu vertreten habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklage zu verurteilen, an den Kläger 1.306.304,50 EUR nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in Höhe eines Betrages von 194.732,45 EUR die Hilfsaufrechnung erklärt:

Zwischen der GbR und der Beklagten wurde am 18.01./21.01.1999 ein Planungsvertrag geschlossen (Anlage WK1). Abzüglich der Teilzahlungen verblieb ausweislich der Schlussrechnung vom 06.03.2003 ein Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 47.703,42 EUR zuzüglich Verzugszinsen auf die 6. Teilrechnung in Höhe von 2.675,05 EUR, insgesamt daher 50.378,47 EUR(Anlage WK2). Diesen Betrag hat die GbR bislang nicht bezahlt.

Darüber hinaus schlossen die GbR und die Beklagte ebenfalls am 18.01./21.01.1999 einen Ingenieurvertrag über die Erbringung von Projektsteuerungsleistungen (Anlage WK3). Abzüglich der Teilzahlungen verblieb ausweislich der Schlussrechnung vom 06.03.2003 diesbezüglich ein Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 128.303,67 EUR zuzüglich Verzugszinsen auf die 6. und 7. Teilrechnung in Höhe von insgesamt 16.050,31 EUR, insgesamt daher 144.353,98 EUR(Anlage WK4). Auch diesen Betrag hat die GbR bislang nicht beglichen.

Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem sei die Honorarforderung wegen § 8 Abs. 1 HOAI nicht fällig, da die Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht worden seien. Eine Verrechnung der Zinsen der Honorarforderung sei nicht möglich, da der GbR ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Klageforderung zugestanden habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mehrkosten für die Erstellung des Kellergeschosses und des Fahrstuhls zu, da es die Beklagte nicht pflichtwidrig versäumt habe, die GbR darauf hinzuweisen, dass sie die H. AG mit der Erstellung eines Kellers und eines Fahrstuhls beauftrage. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Mietvertrag selbst nicht gekannt habe. Zwar stehe dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Projektsteuerungsvertrages in Höhe von 124.696,75 EUR zu, da die Beklagte die Tektur des Bauteils III mindestens einen Monat zu spät eingereicht habe. Allerdings sei dieser Anspruch in voller Höhe durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ausstehenden Honoraransprüchen erloschen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen der verspäteten Lieferung von Schal- bzw. Bewehrungsplänen sei es dem Kläger nicht gelungen, eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten substantiiert darzulegen. Auch wegen der Vertragsgestaltung im Bauvertrag zwischen der GbR und der H. AG stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Vertragsgestaltung und entsprechende Beratung umfassend auch in juristischer Hinsicht zu übernehmen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthalten Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung des auf Erstattung der Mehrkosten für die Errichtung des Kellergeschosses gerichteten Schadensersatzanspruchs. Der Kläger rügt, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte auch mit den Architektenleistungen nach § 15 Leistungsphasen 6 und 7 HOAI beauftragt gewesen sei. Dies berücksichtigend sei die Beklagte als Projektsteuerer und Architekt zunächst gehalten gewesen, die Aufgabenstellung aus Sicht der GbR zu klären. Auf der Basis dieser Aufgabenstellung sei dann die Leistungsbeschreibung für die Beauftragung des Generalunternehmers zu erstellen gewesen. In Erfüllung dieses Pflichtprogramms hätte es der Beklagten vor Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen an die Generalunternehmerin oblegen aufzuzeigen, inwieweit sich das Bauvorhaben von dem mietvertraglich geschuldeten Bauvorhaben entfernt habe und welche Mehrkosten damit verbunden seien. Die Beklagte hätte auch darauf hinweisen müssen, dass mit der Beauftragung des Kellers der Übergabezeitpunkt gefährdet gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe das Projekt nicht „quasi zu dritt" geführt werden sollen. Es sei nicht zutreffend, dass alle Wünsche von der K & K GmbH umgesetzt werden sollten. Aus der Aussage des Zeugen C. sei zu ersehen, dass die endgültige Freigabe vom Zeugen B. habe erklärt werden müssen. Dennoch sei die Klägerin bereit, sich als Vorteilsanrechnung einen Betrag von 510.637,92 EUR – dies entspreche den gesamten Herstellungskosten für Keller und Fahrstuhl – anrechnen zu lassen.

Soweit das Landgericht den Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung der Schal- und Bewehrungspläne abgewiesen habe, habe das Landgericht die Verteilung der Darlegungslast verkannt: Der Kläger habe seiner Darlegungslast schon dadurch genügt, dass er dargelegt habe, wann die Schal- und Bewehrungspläne nach dem von der Beklagten aufgestellten Terminplan hätten übersandt werden müssen und mit welcher Verspätung sie dann tatsächlich eingetroffen seien. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe des Klägers gewesen vorzutragen, durch welche Versäumnisse welcher Baubeteiligten es zu einer verspäteten Bereitstellung der Bewehrungspläne gekommen sei.

Auch müsse die Beklagte wegen der rechtlich fehlerhaften Vereinbarung von Vertragsstrafen einstehen. Die Beklagte habe der H. AG zwar den Terminplan übersandt und Differenzen festgestellt. Sodann habe sie aber keine Vorsorge dafür getroffen, dass die Terminierung schriftlich verbindlich vereinbart worden sei.

Der Kläger beschränkt seine Berufung mit Blick auf die Vorteilsanrechnung (510.637,92 EUR) und die Honoraransprüche der Beklagten, deren Berechtigung der Kläger in Höhe der jeweils geltend gemachten Hauptforderungen (47.703,42 EUR und 128.303,67 EUR) nicht in Zweifel zieht.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12.2.2008 – 9 O 336/05 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 619.659,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.7.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass sich die Beklagte – angewiesen von der GbR – mit der K & K GmbH abstimmen sollte. Die K & K GmbH habe vorgegeben, was gebaut werden sollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe weiterhin fest, dass die K & K GmbH den Keller für die Gastronomie ausdrücklich gewünscht habe. Überdies müsse es der GbR zum Vorwurf gemacht werden, dass es der Zeuge B. vor der Unterzeichnung des Bauvertrages unterlassen habe, den Mietvertrag mit dem Generalunternehmervertrag abzugleichen.

Mit zutreffenden Erwägungen habe das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der unwirksamen Vertragstrafe im Bauvertrag verneint. Denn hier komme es entscheidend darauf an, dass die GbR die Verträge selbst – nicht etwa vertreten durch Beklagte – abgeschlossen habe. Hier hätte es der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten entsprochen, die Verträge gegebenenfalls durch externe Juristen überprüfen zu lassen. Ein solches Vorgehen habe insbesondere mit Blick auf das Vertragsvolumen von rund 40 Millionen DM nicht fern gelegen. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe in den Verhandlungen mit der Generalunternehmerin am 2.2.1999 die Ursache dafür geschaffen, dass verbindliche Vertragsfristen nicht vereinbart worden seien, verfange nicht. Denn der Zeuge B. habe den Vertragsschluss für die GbR erst drei Wochen später vollzogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Klägervertreter vom 15.5.2008 (GA II Bl. 367 ff.) auf die Berufungserwiderung der Beklagtenvertreter vom 24.7.2008 (GA II Bl. 396 ff.) sowie auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 27.1.2009 (GA II Bl. 406 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 10.2.2004 (GA II Blatt 410 ff.) Bezug genommen.

II.

A.

Zum Umfang der Anfechtung:

Zunächst ist die Entscheidung des Landgerichts insoweit einer Prüfung durch den Senat entzogen, als das Landgericht den im Tatbestand unter Nr. 1 dargestellten Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten für die Errichtung von Keller und Fahrstuhl abgewiesen hat. Denn der Kläger will sich gegenüber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch einen gleich hohen Betrag im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Damit gesteht der Kläger zu, dass ihm aus der Errichtung von Keller und Fahrstuhl jedenfalls in Gestalt der höheren Baukosten kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist.

Auch der unter Nr. 2 b geltend gemachte Verspätungsschaden wird nicht mehr in die Erkenntnis des Senats gestellt: Das Landgericht hat dem Kläger dem Grunde nach für die verspätete Vorlage der Tektur des Kellers einen Verspätungsschaden im geltend gemachten Umfang von einem Monat zugesprochen. Zum Nachteil des Klägers hat das Landgericht jedoch zugleich festgestellt, dass der Anspruch durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen sei. Diese Entscheidung wird von der Berufung nicht angegriffen. Vielmehr stellt der Kläger durch die Reduzierung seines Berufungsantrags auch die Berechtigung der Hilfsaufrechnung nicht mehr in Frage.

B.

Die im vorbeschriebenen Umfang eröffnete und zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

1. Verzögerungsschaden nach Nr. 2 a

Soweit der Kläger – sei es unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, sei es aus § 635 BGB in der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung – die mit der Errichtung des Kellers verbundene Bauzeitverlängerung als eigenständigen Schadensersatz geltend macht, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

a) Die unter Nr. 2 a und b geltend gemachten Schadenspositionen sind dergestalt so voneinander abzugrenzen, dass der Kläger unter Nr. 2 a für diejenige Bauzeitverlängerung Schadensersatz begehrt, die die Erweiterung des ursprünglichen Bauprogramms um die Errichtung des Kellers und des Aufzugs erforderte. Hier geht es also um eine Verzögerung, die gewissermaßen mit Notwendigkeit auch bei optimaler Baubetreuung durch die Beklagte mit der nachträglichen Erweiterung des ursprünglichen Bauprogramms verbunden war. Demgegenüber betrifft der unter Nr. 2 b geltend gemachte Verzögerungsschaden solche Verzögerungen, die nach der Behauptung des Klägers deshalb eingetreten sind, weil die Beklagte die Verwirklichung der geänderten Planung nicht mit der gebotenen, auf Förderung des Baus gerichteten Sorgfalt betrieben habe.

b) Das Landgericht hat den unter Nr. 2 a geltend gemachten Verzögerungsschaden mit zutreffenden Erwägungen aberkannt:

Der Kläger macht es der Beklagten in dieser Schadensposition zum Vorwurf, dass der Keller überhaupt gebaut wurde. Sie stützt die Pflichtverletzung auf den Sachverhalt, dass der Keller im ursprünglichen Bauantrag nicht enthalten war. Diese Betrachtungsweise verengt den Blick:

Die GbR plante die Errichtung eines von der K & K GmbH betriebenen Multiplex-Kinos. Die Projektsteuerung der Beklagten diente dem Zweck, als Mietobjekt ein Gebäude zu errichten, das den Anforderungen an ein Multiplex-Kino genügt. Die strenge Bindung an den im Mietvertrag vom 22./28.10.1998 in Bezug genommenen Planungsstand könnte der Beklagten als Pflichtverletzung nur dann vorgeworfen werden, wenn der im Mietvertrag ausdrücklich genannte Planungsstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Projektsteuerungsvertrags tatsächlich den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien vom Zuschnitt des Mietobjektes entsprach (aa) und der Beklagten bekannt war oder es der Beklagten zumindest bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen, dass die verbindliche mietvertragliche Absprache die Errichtung eines Gebäudes ohne Keller betraf (bb). Beide Voraussetzungen sind nicht bewiesen:

aa) Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die der Mietvertragsurkunde (Anlage K 3) anliegenden Pläne keinen Keller vorsahen. Allerdings hat das Landgericht zugleich festgestellt, dass die K & K GmbH bereits vor Abschluss des Mietvertrages mit der GbR Planungen für die Errichtung eines Kellers anstellte. So liefen zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits Verhandlungen mit der ~ Brauerei, die im Rahmen des vorgesehenen Raumprogramms eine Vergrößerung des Kellers wünschte. Diese Planungen waren der GbR auch durchaus bekannt. So ist aus dem Schreiben der Beklagten an den Zeugen B. vom 2.10.1998 (Anlage B 28) zu ersehen, dass tatsächlich ein Keller in Planung war. Dies erlaubt den Schluss, dass der im Mietvertrag in Bezug genommene Planungsstand vom 2.6.1998 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages den von den Mietvertragsparteien übereinstimmend als vertragsgemäß anerkannten Bautenstand nicht mehr repräsentierte. Unter dieser Prämisse kann es jedoch der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Verwirklichung des Projekts keine Schritte unternahm, die die Errichtung des Kellers verhinderten.

bb) Darüber hinaus ist nicht festgestellt, dass die Beklagte bei der Verwirklichung der Planung und beim Abschluss des Bauvertrages tatsächlich Kenntnis vom Mietvertrag und dem in diesem Mietvertrag in Bezug genommenen Planungsstand vom 2.6.1998 besaß.

cc) Schließlich scheitert der Schadensersatzanspruch an folgender Erwägung: Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der GbR durch die Errichtung des Kellers nicht nur zusätzliche Kosten entstanden sind, sondern in Gestalt der nachträglich vereinbarten erhöhten Miete ein höherer Verkehrswert und ein höherer Ertragswert zugeflossen sind. Bei dieser Sachlage darf sich die Schadensberechnung nicht auf eine zergliedernde Betrachtungsweise beschränken, indem lediglich die mit der Errichtung des Kellers zwangsläufig verbundene Bauzeitverzögerung als isolierte Schadensposition geltend gemacht wird. Vielmehr wäre der Kläger bei der Darlegung der für die Differenzberechnung erforderlichen Parameter gehalten gewesen, der nunmehr realisierten Ertragssituation diejenige Ertragssituation gegenüberzustellen, die eingetreten wäre, wenn von einem Bau des Kellers Abstand genommen worden wäre. Diese ganzheitliche Betrachtung lässt der Klägervortrag vermissen.

2. Verzögerungsschaden nach 2 c

a) Der Kläger berühmt sich eines Schadensersatzanspruchs wegen der verspäteten Bereitstellung der Schal- und Bewehrungspläne für die Dauer von 20 Arbeitstagen und berechnet diesen Anspruch auf der Grundlage eines monatlichen Mietzinses von 243.885,58 EUR. Mithin entspricht der auf den vorgenannten Zeitraum entfallende Verzögerungsschaden einem Betrag von 83.131 EUR.

In der Sache steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der verspäteten Bereitstellung nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Fristenkontrolle hinsichtlich der Schal- und Bewehrungspläne ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn es ist dem Kläger nicht gelungen, die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den Eintritt einer verzögerten Baufertigstellung darzulegen. Es fehlt am Vortrag, welche konkrete Verzögerung bei der Fertigstellung des Bauvorhabens gerade der verspäteten Vorlage der angesprochenen Pläne zuzurechnen ist:

aa) Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf den als Anlage K 16 vorgelegten Aktenvermerk. In diesem Aktenvermerk, der eine Baubesprechung wiedergibt, an der unter anderem die Beklagte, vertreten durch den Zeugen A., die Baufirma H. AG und das Büro L. teilnahmen, ist festgehalten, dass der Rohbau Ende September 1999 fertiggestellt werden solle und sich für die Restarbeiten der Zeitraum ebenfalls um drei Wochen verlängere. Die Bewehrungspläne für den Fundamentbalken im Bauteil I sollten am 8.3.1999 freigegeben werden. Der korrespondierende Schalplan für das Bauteil I war Ende der 10. Kalenderwoche freizugeben. Sodann enthält der Aktenvermerk die abschließende Bestimmung, dass Schalpläne möglichst vier Wochen vor Ausführungsbeginn der H. AG zuzustellen seien, Bewehrungspläne möglichst drei Wochen zuvor.

bb) Zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs macht der Kläger geltend, dass diverse Schal- und Bewehrungspläne um insgesamt 20 Arbeitstage zu spät vorgelegt worden seien. Rechnet man diesen Zeitraum von insgesamt 20 Arbeitstagen zu dem im Aktenvermerk festgelegten Fertigstellungstermin hinzu, so wäre zu erwarten, dass der Rohbau statt Ende September 1999 spätestens Ende Oktober 1999 fertiggestellt worden wäre. Stattdessen wurden der Rohbau am 26.5.2000 und das Kino erst im November 2000 fertiggestellt. Diese Verzögerung, die der Sachverständige M. mit 7 Monaten beziffert, woraus er den Schluss zieht, dass sich die Bauzeit in etwa verdoppelt habe (Anlage K 17, S. 3), kann rechnerisch nicht mit der verspäteten Vorlage der Schal- und Bewehrungspläne erklärt werden.

Zum gleichen Ergebnis gelangt der von der GbR beauftragte Sachverständige M. (Anlage K 17), der minutiös der Frage nachgeht, ob und welche der zahlreichen Schal- und Bewehrungspläne zu spät vorgelegt wurden. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass die von der H. AG behauptete Bauzeitverzögerung von 6,9 Monaten nicht nachvollziehbar auf eine verspätete Planlieferung zurückzuführen sei (S. 47 des Gutachtens).

Diesen Zusammenhang hat auch der Kläger erkannt. Nach seinem eigenen Sachvortrag traten in Gestalt des unter Ziff. 2 b geltend gemachten Verzögerungsschadens und der der Baufirma anzulastenden Verzögerung, die Gegenstand des unter Nr. 3 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist, selbständige Ursachen für die Verzögerung der Fertigstellung hinzu. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, nachvollziehbar vorzutragen, dass die aus Sicht des Klägers nicht fristgerechte Vorlage der Schal- und Bewehrungspläne in den beiden recht untergeordneten Bauteilen (der Sachverständige hat eine Vielzahl von Schal- und Bewehrungsplänen untersucht) einen eigenständigen Beitrag zur Verzögerung der Rohbaufertigstellung leistete.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägervertreters wird dieser Nachweis nicht durch die Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen M. geführt. Gegenstand seiner Untersuchung war es, die Ursache der Bauzeitverlängerung zu ergründen. Der Sachverständige gelangte nach der Auswertung einer ganzen Vielzahl von Plänen zu dem Ergebnis, dass der Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Einzelpläne zum ganz überwiegenden Anteil nicht zu einer Bauzeitverlängerung führte. Denn die weitaus meisten Pläne wurden fristgerecht vor der tatsächlich vorgesehenen Ausführung der jeweiligen Einzelmaßnahmen überreicht. Lediglich bei zwei Vorhaben konnte der Sachverständige eine Bauzeitverzögerung von 10 Tagen feststellen. Diese Aussage belegt allein, dass die mit den Plänen korrespondierenden Einzelmaßnahmen bei rechtzeitiger Vorlage der Pläne etwas früher hätten fertiggestellt werden können. Damit ist jedoch noch nicht zugleich der Nachweis dafür erbracht, dass sich auch die gesamte Fertigstellung des Bauvorhabens bei rechtzeitiger Ausführung der zwei untergeordneten Einzelmaßnahmen um den Zeitraum der Verspätung verkürzt hätte. Denn es ist in Betracht zu ziehen, dass die nicht näher erläuterten Umstände, die aus der Sphäre der H. AG zu einer ganz erheblichen Bauzeitverlängerung führten, eine schnellere Bauausführung selbst dann verhindert hätten, wenn die Einzelmaßnahmen zu einem früheren Abschluss gekommen wären.

Der Kläger trägt den prozessualen Nachteil aus der Nichterweislichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten verspäteten Vorlage der Einzelpläne und der schadensbegründenden verspäteten Gesamtfertigstellung des Projekts.

3. Schadensersatz für den Prozessverlust im Schiedsverfahren

Schließlich steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen sorgfaltswidriger Schlechterfüllung der im Zuge des Projektsteuerungsvertrages geschuldeten rechtlichen Gestaltung des Bauvertrages mit der H. AG zu.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Prozessverlusts im Schiedsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch und stützt die Klageforderung auf die Behauptung, dass der Prozessverlust nur wegen der Vertragsgestaltung des Bauvertrages eingetreten sei. Der Kläger macht sich die vom Schiedsgericht vorgetragenen Rechtsausführungen zu Eigen. Das Schiedsgericht hat in dem als Anlage K 18 vorgelegten Schreiben die Auffassung vertreten, dass der GbR der geltend gemachte Verspätungsschaden deshalb nicht zustehe, weil zwischen der GmbH und der H. AG keine verbindlichen Vertragsfristen vereinbart worden seien. Darüberhinaus sei die vereinbarte Vertragsstrafe unwirksam, weil der Bauvertrag eine Verweisung auf eine allgemeine Vorbemerkungen enthalte, nach deren § 11 ausdrücklich die Vertragsstrafe auch ohne Verschulden verfallen solle. Dies sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig. Die nachrangige Verweisung auf die VOB und damit auch auf § 11 Nr 2 VOB/B habe die Klausel nicht retten können. Für die rechtliche Beurteilung ist weiterhin von Relevanz, dass der Kläger als Schadenspositionen im vorliegenden Verfahren lediglich den verlorenen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 413.407,80 DM (Bauzeitzinsen für 4 Monate), die Kosten des Gutachtens M. in Höhe von 37.395,47 DM, die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 61.389,01 DM sowie den Vergleichsbetrag in Höhe von 35.000 EUR geltend macht. Demgegenüber ist der Verlust des Vertragsstrafeanspruchs nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Schadensersatzbegehrens.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Beklagte ihre aus dem Projektsteuerungsvertrag obliegenden Pflichten nicht dadurch verletzt, weil sie keine Schritte unternahm, um auf eine klarere Formulierung des Bauzeitenplans hinzuwirken (a). Auch die Übernahme der in § 11 der Vorbemerkung vereinbarten Regelung begründet keinen Verstoß gegen die vertraglich übernommene Sorgfalt (b).

a) Der Vorwurf, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, vertragliche Ausführungsfristen festzulegen, trifft nicht zu. Vielmehr begründete die konkrete Ausgestaltung des Bauvertrages unter Einbeziehung des nachfolgenden Verhaltens der Vertragsparteien sowohl bei der Beklagten als auch bei der GbR das Vertrauen, in Gestalt des dem Bauvertrag als Protokoll beigefügten Verhandlungsprotokolls eine tragfähige Grundlage für die Durchsetzung der Vertragsstrafeansprüche geschaffen zu haben (aa). Dass die Beklagte das vom Schiedsgericht beschriebene rechtliche Risiko nicht gesehen hat, kann der Beklagten nicht als eigene Vertragsverletzung vorgeworfen werden (bb):

aa) Der Bauvertrag enthielt in Klausel Nr. 6 die klare – und auch für einen juristischen Laien leicht verständliche – Bestimmung, dass die Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsabschluss in einem Bauzeitenplan verbindliche Ausführungsfristen festlegen. Diese Bestimmung richtete sich zunächst an die GbR, die nicht nur Vertragspartnerin des Bauvertrages war, sondern in der Person des Zeugen B. den Vertrag selbst abschloss. Mithin hätte der Zeuge B. bei der gebotenen Wahrnehmung seiner eigenen Interessen Veranlassung sehen müssen, auf den Abschluss einer die GbR selbst berechtigenden Fristenregelung hinzuwirken. Dies hat der Zeuge B. offensichtlich nicht getan. Auch ist nicht vorgetragen, dass der Zeuge B. die Beklagte mit der Erstellung einer entsprechenden ergänzenden vertraglichen Regelung beauftragt hätte. Das Verhalten des Zeugen B. wird nur auf dem Hintergrund des dem Vertrag als Anlage beigefügten Verhandlungsprotokolls vom 3.2.1999 verständlich. In diesem Verhandlungsprotokoll werden unter Nr. 6 für alle Bauteile klare, hinreichend konkrete Fertigstellungstermine genannt.

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die in diesem Protokoll genannten Fristen aus den vom Schiedsgericht dargelegten Gründen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr aktuell waren: Bei Vorarbeiten war man auf eine alte Kaimauer gestoßen. Dennoch verliert der Fristenplan nicht jegliche Relevanz. Denn am 4.3.1999 fand eine weitere Besprechung statt, die sich in ihrem Schwerpunkt um die zu erwartende Bauzeitverlängerung drehte. Im Protokoll dieser Besprechung ist festgehalten, dass sich der Rohbaufertigstellungstermin im Bauteil III auf Ende September 1999 verschieben sollte. Die Restarbeiten sollten um einen weiteren Zeitraum von drei Wochen hinausgeschoben werden.

Es spricht wenig dafür, dass die H. AG das Ergebnis dieser Besprechung als unverbindliche Äußerung über den zu erwartenden Fertigstellungstermin verstehen durfte. Auch die H. AG wusste um die Vertragsstrafe und um die Notwendigkeit eines Bauzeitenplans. Es lag aus Sicht der H. AG nahe, dass die im Besprechungstermin vom 4.3.1999 gefundene Modifikation des ursprünglichen Bauzeitenplans der Konkretisierung der im Bauvertrag vereinbarten Bauzeitenregelung diente und dass die GbR eine schuldhafte Nichteinhaltung der genannten Fristen zum Anlass für ein Vertragsstrafebegehren machen würde.

bb) Zwar barg der von der GbR und der Beklagten beschrittene Weg, von einer ausdrücklichen und rechtlich zweifelsfreien Vereinbarung eines verbindlichen Bauzeitenplans Abstand genommen zu haben, Risiken. Ein solches Risiko hätte ein Rechtsanwalt – wäre ein Rechtsanwalt mit der Vertragsgestaltung beauftragt worden – in Erfüllung des Gebots, zur Erreichung der ihm anvertrauten Interessen stets den sichersten Weg zu wählen, vermeiden müssen. Indessen sind diese von einem Rechtsanwalt zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht auf die Beklagte zu übertragen:

Der Umfang der von der Beklagten in Erfüllung des Projektsteuerungsvertrags zu leistenden Rechtsberatung wird durch den Gegenstand des Vertrages überstimmt. Hierbei ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Beklagte laut der Leistungsbeschreibung des Projektsteuerungsvertrages keine primäre Rechtsberatung schuldete: Das in § 2 des Vertrages aufgelistete Leistungsprogramm enthält keine Pflicht zur Vertragsgestaltung. Die dort unter Nr. 3 geschuldete Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen bezieht sich auf die technische Realisierung und Umsetzung des Bauvorhabens und beinhaltet nicht die Pflicht, die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung einer an die Leistungsverzögerung geknüpften Vertragsstrafe zu schaffen. Die Vergabe der Bauleistung selber und die Schaffung der hierfür erforderlichen Vertragsgrundlage gehörte nicht zu dem originären vertraglichen Pflichtenprogramm.

Auch durch die faktische Bereitstellung der Vertragsgrundlage übernahm die Beklagte keine umfassende Rechtsberatungspflicht. Der Umfang der geschuldeten Rechtsbetreuung korreliert – worauf das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen hingewiesen hat – mit den Grenzen der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 und § 5 Abs. 1 RBerG.

aaa) Das Rechtsberatungsgesetz will die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung schützen (vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 1962 – VII ZR 120/61, WM 1962, 1034, 1035). Hierbei liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet ist, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2000 – I ZR 289/97, NJW 2000, 2108 m.w.Nachw.). Paradigmatisch fällt insbesondere die Vertragsgestaltung durch einen Geschäftsbesorger unter den Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2001 – XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990).

Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist, bedarf der Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG einer Einschränkung: Selbst eine rechtsgestaltende Rechtsbesorgung kann – sofern sie im Rahmen einer erlaubnisfreien wirtschaftlichen oder – wie im vorliegenden Fall: technischen – Geschäftsbesorgung erfolgt – dann erlaubnisfrei sein, wenn die Rechtsbesorgung nicht den Kern und den Schwerpunkt der übernommenen Geschäftsbesorgung betrifft und die übernommene Rechtsbesorgung eine Tätigkeit darstellt, die von außerhalb der Rechtspflege tätigen Dienstleistern ebenso erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 143/00, NJW 2003, 3046 - Erbenermittler; Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 994 – Wie bitte?!; Urt. v. 30.3.2000 – I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 – Sachverständigenbeauftragung; Urt. v. 25.6.1998 – I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 – Titelschutzanzeigen). Bei der Bestimmung des Schwerpunkts der geschuldeten Geschäftsbesorgung ist es insbesondere von Bedeutung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts und der damit verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Hierbei wird die Grenze der erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung jedenfalls dann überschritten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fähigkeiten erfordert, die nur durch ein Studium oder eine langwierige Berufserfahrung vermittelt werden. Demgegenüber sind rechtsberatende Hilfstätigkeiten dadurch gekennzeichnet, dass die notwendige rechtliche Betätigung in für die angesprochenen Verkehrskreise geläufigen Bahnen verläuft und typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (vgl. BGH, NJW 2003, 3046; GRUR 2000, 730 f.).

Der Vollständigkeit ist anzumerken, dass der Gegenstand der nach den zuvor skizzierten Rechtsgrundsätzen zulässigen Rechtsberatung nicht mit dem Argument ausgedehnt werden kann, dass es dem Dienstleister freistehe, zur Erledigung qualifizierter Rechtsdienstleistung Hilfspersonen hinzuziehen, die über die erforderliche Erlaubnis verfügen: In Abweichung zu der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtslage sah es ein – freilich nicht in Gesetzeskraft erwachsener – Entwurf zur Neufassung des Rechtsberatungsgesetzes vor, dass dem Dienstleister grundsätzlich untersagte Rechtsdienstleistungen künftig in Zusammenhang mit oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden dürfen, der die selbständige entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist (Art. 1 § 5 Abs. 3 RBerG-E, BT-Drucksache 16/3655 Seite 8, 56f.). Im Umkehrschluss zeigen diese gesetzgeberischen Erwägungen, dass dieser Weg der Beklagten auf der Grundlage der Geltung des RBerG versperrt bleiben musste.

bbb) Angewandt auf den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt sprechen die besseren Argumente dafür, dem Projektsteuerungsvertrag – sofern er tatsächlich die Pflicht zur vertraglichen Gestaltung des Bauvertrags umfasst haben sollte – die Rechtswirksamkeit vorzuenthalten. Denn die in der rechtlichen Gestaltung enthaltenen Risiken, die sich in der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zur fehlenden Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafeansprüchen und Verspätungsschäden manifestierten, waren nur einem Berater bewusst, der über fundierte, gute Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des vertraglichen Baurechts verfügte, wie sie typischerweise einem Rechtsanwalt eigen sind. Auch aus Sicht der GbR überstiegen diese Rechtskenntnisse die Fähigkeiten eines Geschäftsbesorgers, der in erster Linie auf technischem Gebiet mit der Betreuung eines Bauvorhabens beauftragt wird.

ccc) Letztlich kann die Frage nach der Rechtswirksamkeit des Projektsteuerungsvertrages unentschieden bleiben: Wenn der Weg zur erlaubnisfreien Rechtsberatung im vorliegend zu entscheidenden Fall nur deshalb eröffnet ist, weil die im Vordergrund stehende Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, die den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit des Rechtsbesorgers bildet, gewissermaßen zwangsläufig rechtliche Bezüge aufweist, so kann der Auftraggeber bei der nur als Annex vollzogenen rechtlichen Betreuung keine umfassende rechtliche Beratung erwarten, die gute Rechtskenntnisse voraussetzt und gerade deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder sonstigen Personen vorbehalten bleiben muss, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt ist. Einem nur durchschnittlich rechtserfahrenen Projektsteuerer musste sich das vom Schiedsgericht aufgezeigte Risiko nicht aufdrängen.

b) Erst recht kann es der Beklagten nicht vorgeworfen werden, den vom Schiedsgericht aufgezeigten Widerspruch zwischen dem Inhalt der im Bauvertrag geregelten Vertragsstrafenregelung und Nr. 11 der ebenfalls Vertragsbestandteil gewordenen Vorbemerkung nicht vermieden zu haben.

Es ist bedenkenswert, ob die vom Schiedsgericht vertretene Rechtsauffassung überzeugt: Die Auffassung, dass der in der Vorbemerkung enthaltenen Klausel einerseits die Wirksamkeit vorzuenthalten sei, weil die Vertragsstrafe nach dem Wortlaut der Klausel auch ohne Verschulden verfallen solle, andererseits die unwirksame, mithin im Rechtssinne nichtige Klausel zumindest insoweit Rechtswirkungen entfalten könne, als sie die nachrangige Verweisung auf die Geltung der VOB/B hindere, erscheint nicht frei von Widersprüchen. Dieser Widerspruch würde vermieden, wenn sich die Rechtswirkungen der Klauselkontrolle auf die Regelung in der Vorbemerkung zum Bauvertrag beschränken.

Insbesondere steht diesem Rechtsverständnis das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion nicht entgegen. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion will vermeiden, dass der Klauselverwender darauf vertrauen darf, eine offensichtlich unwirksame Regelung forensisch mit dem gerade noch gültigen, aus Sicht des Verwenders „optimalen“ Inhalt retten zu können (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., v § 307 Rdnr. 8 mit weit. Nachw.). Ist eine Klausel jedoch teilbar und enthält sie neben dem unwirksamen Regelungsinhalt einen inhaltlich unbedenklichen Teil, der aus sich heraus sprachlich und inhaltlich teilbar bleibt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 307 Rdnr. 11), so bleibt der unbedenkliche Teil selbst dann bestehen, wenn die Klauselteile den gleichen Sachkomplex regeln (Palandt/Grüneberg, aaO., v § 307 Rdnr. 11; BGHZ 145, 203, 212; 136, 314, 322; Urt. v. 25.1.2006 – VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060; 2001, 292, 294).

Diese Wertung ermöglicht im vorliegend zu beurteilenden Klauselwerk den Zugang zur VOB/B: Ausschlaggebend ist, dass der rechtlich beanstandete Regelungsinhalt im Text der Vorbemerkung und die rechtlich unbedenkliche Klausel des § 11 Nr. 2 VOB/B in zwei selbstständigen Regelwerken enthalten sind. Wenngleich sich beide Klauseln auf denselben Sachverhalt beziehen, erscheint es nicht interessengerecht, die Unwirksamkeit einer für sich betrachtet unbedenklichen Regelung aus dem zu beanstandenden Inhalt eines an anderer Stelle enthaltenen Regelungsinhalts herzuleiten.

Letztlich kann auch die Frage nach dem richtigen Klauselverständnis offen bleiben: Jedenfalls kann es der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie unter Wahrung der von einem nur durchschnittlich rechtserfahrenen Projektsteuerer geschuldeten Sorgfalt den vom Schiedsgericht aufgezeigten Widerspruch nicht vermieden hat.

C.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. März 2009 - 4 U 143/08 - 46

Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. März 2009 - 4 U 143/08 - 46

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. März 2009 - 4 U 143/08 - 46 zitiert 13 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

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neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 289/97 Verkündet am:
30. März 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenbeauftragung
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine
Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur
eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver-
ständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung
eines Ersatzwagens).
BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Rechtsanwalt in E. . Die Beklagte betreibt dort eine Kfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf, um festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend
tätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall erlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei, als er die Begutachtung des unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges durch einen von ihm mitzubringenden Sachverständigen angesprochen habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, die Gutachteneinholung übernehme die Beklagte. Wenn das Fahrzeug in der Werkstatt sei, rufe die Beklagte den Sachverständigen an, der nach Besichtigung das Gutachten fertige, welches sie, die Beklagte, dann der gegnerischen Versicherung zuleite. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich ferner erkundigt , ob ein Leihwagen benötigt werde und damit den Hinweis verbunden, daß sich ein großer Fahrzeugvermieter im Hause befinde. Die Beklagte könne dort für den Kläger ein Fahrzeug reservieren lassen und jederzeit auch wieder absagen.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nimmt die Beklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere bestritten, daß der Kläger eingangs davon gesprochen habe, einen Sachverständigen zur Begutachtung des Unfallschadens mitbringen zu wollen. Ihr Mitarbeiter habe dem Kläger daher angeboten, das Unfallfahrzeug auf seinen Wunsch durch die D. im Hause der Beklagten begutachten zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt und ihr untersagt,

unfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten oder von ihren Mitarbeitern anbieten zu lassen, für diese Dritten
1. einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung von Verkehrsunfall -Fahrzeugschäden zu beauftragen;
2. ein solches Unfall-Gutachten an den Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers zu versenden oder weiterzuleiten;
3. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen oder "Leihwagen" anzumieten oder zu reservieren.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers schon nach dem von der Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf für gerechtfertigt gehalten. Für den wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Gefährdung des Dritten, dessen Rechtsangelegenheiten besorgt werden, zu befürchten sei. Die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zugunsten eines Dritten, wozu sich die Beklagte hier mit der Auftragserteilung an einen
Kfz-Sachverständigen erboten habe, stelle mit Ausnahme von Bargeschäften des täglichen Lebens stets die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten dar. Die Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen begründe Rechte und Pflichten, die von nicht unerheblichem Gewicht seien. Dasselbe gelte in bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, zu der sich die Beklagte gleichfalls erboten habe. Auch die angebotene direkte Gutachtenversendung an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ein gewichtiger Schritt in der Schadensabwicklung und damit unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten , weil der Kläger das Gutachten vor Absendung nicht mehr zu Gesicht bekommen hätte, so daß die Beklagte mit der Übersendung eigenverantwortlich den Schadensbetrag festgelegt hätte, dessen sich der Kläger gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners berühme. Die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG komme der Beklagten nicht zugute, weil die beanstandeten Rechtsbesorgungen nicht mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs zusammenhingen, mit welcher die Beklagte vom Kläger angeblich beauftragt werden sollte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG dar.
1. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 19 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437,
438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726 - Schuldenregulierung; BGHZ 102, 128, 130; BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.; GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; zur Abgrenzung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich auch BGH, Urt. v. 17.4.1980 - III ZR 73/79, NJW 1980, 1855 f.). Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung von Art. 1 § 1 RBerG nicht an (BGH GRUR 1987, 714 f. - Schuldenregulierung; anders bei Entwicklung eines eigenen Berufes für einen einfach zu beherrschenden Teilbereich, vgl. BVerfGE 97, 12 ff. = GRUR 1998, 556 - Patentgebührenüberwachung ).
Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden (vgl. auch BVerfGE 97, 12, 27 f.). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechts-
besorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Würde, der Ansicht des Berufungsgerichts folgend, jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für Dritte, die sich nicht - wie bei den Bargeschäften des täglichen Lebens - im einmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft oder die sonst ohne erhebliches Gewicht ist, als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des stellvertretenden Handelns , mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte des Vertretenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz blockiert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (ebenso König, Rechtsberatungsgesetz , 1993, S. 30).
Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz , 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 63-74; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 16; König aaO S. 32 f., 40 f.). Was der Auftraggeber im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den verkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine be-
sondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.
2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beurteilung der drei mit der Klage beanstandeten Verhaltensweisen durch das Berufungsgericht nicht gerecht.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs, welche die Beklagte dem Kläger angeboten hat, nicht als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine besondere rechtliche Beratung eines Auftraggebers oder weitergehende Rechtsbesorgung für ihn kommt bei der Reservierung eines UnfallErsatzfahrzeugs noch nicht in Betracht. Selbst die Anmietung eines UnfallErsatzfahrzeugs unterscheidet sich rechtlich nicht wesentlich von der KfzMiete , die auf anderen Anlässen beruht. Ein Unterschied im Vertragsinhalt besteht typischerweise nur, soweit der Mieter dem Vermieter einen Teil seiner Ersatzansprüche aus dem Kfz-Unfall abtritt. Je nach Umständen kann eine solche Abtretung Rechtsfragen aufwerfen, durch welche sich die Vertragsgestaltung nach den Kundenerwartungen aus der Masse der Geschäftsbesorgungen heraushebt und das Gepräge einer Rechtsbesorgung gewinnt. Seitens der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die - unverbindliche - Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs bei einem im Hause befindlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden, ohne auf den möglichen Inhalt des Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen. Eine Rechtsbesorgung für den Kläger hatte die Beklagte hier zumindest deshalb noch nicht angeboten.


b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ferner die Einholung des Unfallschaden-Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen, welche die Beklagte dem Kläger auf seine Rechnung ebenfalls angeboten hat, nicht als Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine rechtliche Beratung dazu, ob die Einholung eines privaten Unfallschaden -Gutachtens durch den Kläger im Interesse einer reibungslosen Regulierung seines Unfallschadens zu empfehlen sei, ist nicht behauptet worden. Es ging insoweit nur noch um die Auswahl des Sachverständigen und dessen Beauftragung im Namen des Klägers.
Die Auswahl des Sachverständigen war eine Frage seiner fachlichtechnischen Qualifikation, seiner Erledigungskapazität für kurzfristige Gutachtenaufträge und seiner etwaigen Honorarvorstellungen. Rechtsfragen waren mithin insoweit nicht berührt. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung des Klägers zu dem Sachverständigen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem (mit welcher Bestimmtheit auch immer geäußerten) Vorschlag der Beklagten nicht besprochen worden. Der Kläger hat in dieser Hinsicht auch keine Fragen aufgeworfen, etwa in bezug auf die Haftung des Sachverständigen , Wünsche geäußert oder besondere Erwartungen erkennen lassen, die rechtliche Erwägungen - wenn auch nur einfacher Art - herausgefordert hätten. Damit fehlte es auch hier an allem, was der Geschäftsbesorgung für den Kläger , welche die Beklagte angeboten hat, das Gepräge der Rechtsbesorgung hätte geben können. Das Argument des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Gutachters für einen Dritten stelle eine Rechtsbeziehung her, die wesentlich auch vom Vertrauen geprägt sei und so eine entschieden rechtliche
Ausgestaltung verlange, findet danach für den Streitfall im vorliegenden Sachverhalt keine Stütze.

c) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht letztlich auch darin, daß es die von der Beklagten angebotene direkte Weiterleitung eines vom Kläger in Auftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als Rechtsbesorgung wertet.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen, wenn mit der Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegenüber dem Versicherer verfolgt würden. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß mit der Weiterleitung eines Kfz-Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer durch Mietwagenunternehmen keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden, weil diese Tätigkeit keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung seiner - dort jeweils sicherungshalber abgetretenen - Schadensersatzforderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer Zweifel steht, daß der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224 - Kraftfahrzeug-Unfallbericht; Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443, 1447 = NJW-RR 1994, 1081, 1083). In gleichem Sinne hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJWEWettbR 1996, 85) befunden, daß ein Kfz-Reparaturbetrieb keine fremden Rechtsangelegenheiten besorge, wenn er die Reparaturrechnung nicht dem Auftraggeber, sondern auf dessen Wunsch unmittelbar der Haftpflichtversicherung zuleite, die zur Kostenübernahme bereit sei.

Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Das Angebot der Beklagten sollte nur die Gutachtenübermittlung an den Haftpflichtversicherer vereinfachen und beschleunigen. Als bloße Abwicklungserleichterung bezog es sich auf eine Geschäftsbesorgung außerhalb der Rechtsbesorgung. Dem Kläger blieb unabhängig davon die Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs überlassen. Dies stand im Streitfall für die Beteiligten außer Zweifel, weil der Kläger selbst, als er die Beklagte wegen der angeblichen Unfallreparatur aufsuchte, eingangs davon gesprochen hat, daß er bereits einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe. In der bloßen Zuleitung des Unfallschaden -Gutachtens durch die Beklagte hätte auch noch nicht die Erklärung gelegen, daß sich der Kläger als vermeintlich Geschädigter dieses von ihm eingeholte Privatgutachten zur Bestimmung seines Schadensersatzanspruchs zu eigen mache und in dieser Höhe seinen Anspruch verfolge (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagte angeregt hat, der Kläger möge sie im Zusammenhang mit der Gutachtenübersendung auch zur Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen und beauftragen. Ohne eine entsprechende Feststellung entbehrt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Übersendung des Gutachtens würde gegenüber dem Haftpflichtversicherer den Schadensbetrag festgelegt haben, dessen Ersatz verlangt werde, des tragenden Grundes.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 321/00 Verkündet am:
18. September 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 134,173 i; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung
wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm
umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften
im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem
geschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet.

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treuhänder
vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber
hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß des
Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzunehmen.
BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger beabsichtigten, sich als Gesellschafter an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, und unterschrieben deshalb
am 9. Dezember 1993 einen "Zeichnungsschein", der eine Beteiligung von 100.000 DM vorsah, die zum überwiegenden Teil mit Krediten finanziert werden sollte. Sie boten der J.-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) den Abschluß eines Treuhandvertrages an, bevollmächtigten sie und verpflichteten sich, die Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Nach dieser umfassenden Vollmacht sollte die Treuhänderin sie "bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwekkes erforderlich und zweckmäßig" sind. Sie sollte namentlich den Beitritt zur Gesellschaft erklären und die Mitgliedschaftsrechte der Kläger als Gesellschafter ausüben, die zur Finanzierung des Fondsanteils erforderlichen Kreditverträge abschließen und die dafür notwendigen Sicherheiten bestellen.
Nach Annahme des Treuhandauftrags erklärte die Treuhänderin für die Kläger den Beitritt zur Fondsgesellschaft und schloß am 28. Dezember 1993 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 24.444,44 DM und 64.440,44 DM. Weiter verfügte sie über die Darlehensvaluta zur Bezahlung des Fondsanteils und bestellte der Beklagten Sicherheiten in Form einer Grundschuld, eines Pfandrechts am Fondsanteil sowie der Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung.
Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der Verpfändung des Fondsanteils, die Rückerstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen
von 31.482,88 DM zuzüglich Zinsen sowie die Freigabe der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung.
Sie haben geltend gemacht, die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei gemäû § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam, weil sie nicht die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalte. Auûerdem seien Treuhandauftrag und Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 134 BGB unwirksam, weil die Treuhänderin als Geschäftsbesorger über keine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verfüge.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen zu, weil dieser Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Die Vollmachtserteilung der Kläger an die Treuhänderin zum Abschluû von Darlehensverträgen sei wirksam.
Entgegen der Ansicht der Kläger müsse eine Vollmacht, die zum Abschluû eines Verbraucherkreditvertrages erteilt werde, nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten. Sinn und Zweck dieser Norm sei es, die Belastungen , die sich aus einem Kreditvertrag ergeben, transparent und damit vergleichbar mit anderen Angeboten auf dem Kapitalmarkt zu machen. Im Fall der Stellvertretung sei Entscheidungsträger der Bevollmächtigte, dem der Vollmachtgeber die Entscheidungskompetenz über die Darlehenskonditionen übertragen habe. Ihm müsse deshalb die sich aus dem Vertragsschluû ergebende Belastung verdeutlicht werden und nicht schon dem Vollmachtgeber im Rahmen der Vollmachtserteilung.
Auch ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG sei zu verneinen, da bei der Tätigkeit der Treuhänderin nicht von der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden könne. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege nicht im rechtlichen Bereich, sondern überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Der Rahmen der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sei durch den Treuhandvertrag vorgegeben. Dabei handele es sich hinsichtlich des Beitritts zu der bereits existierenden Fondsgesellschaft und der abzuschlieûenden Kredit- oder Kreditvermittlungsverträge und der hierfür zu bestellenden Sicherheiten
um rechtliche Standardgeschäfte im Vermögensanlagebereich, die, wie auch im vorliegenden Fall, formularmäûig abgewickelt würden.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kläger nicht verneint werden.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daû eine Vollmacht, die zum Abschluû eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten muû. Derjenige, der - wie hier die Beklagte - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt regelmäûig seiner Verpflichtung, wenn er die Unterrichtung gegenüber einem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf diese Weise erlangte Erkenntnis muû der Vertragspartner sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die Information nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte Eigenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine solche gesetzliche Vorgabe läût sich § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht entnehmen, wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2001 (XI ZR 40/00, WM 2001, 1024 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) und vom 10. Juli 2001 (XI ZR 198/00, WM 2001, 1663 ff.) näher
dargelegt hat. Zu weitergehenden Ausführungen gibt die bereits vor diesen Urteilen erfolgte Revisionsbegründung keinen Anlaû.
2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die von den Klägern der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei nicht wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG unwirksam.

a) Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäûig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfaût, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264; vgl. auch BGHZ 38, 71, 75 und 48, 12, 19). Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluû von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, WM 2000, 2443, 2444).
Allerdings muû zwischen den Zielen des verfassungskonformen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1251) Rechtsberatungsgesetzes und der durch
Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG tätig werden will, abgewogen werden. Bei der insoweit vorzunehmenden sorgfältigen Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muû (BVerfG NJW 1998, 3481, 3482 f.).

b) Auch bei Anwendung dieses Maûstabes kann im vorliegenden Fall ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht verneint werden.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ging es bei dem Treuhandauftrag nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Kläger als Treugeber beim Einsatz von Anlagekapital. So war die Treuhänderin nach dem Treuhandvertrag beispielsweise nicht verpflichtet, die Bonität der Vertragsparteien, die Angemessenheit der Grundstückskosten, Baukosten, Honorare usw. zu überprüfen. Auch die Beurteilung der Marktsituation sowie die Prüfung der Zweckmäûigkeit der Investitionsentscheidung der Kläger und der Eignung und Mängelfreiheit des Investitionsobjekts gehörte nicht zu den Aufgaben der Treuhänderin. Die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen waren vielmehr ganz überwiegend rechtsbesorgender Art. Sie umfaûten alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich und zweckmäûig waren. Dabei durfte die Treuhänderin aufgrund der erteilten Vollmacht ohne Rücksprache mit den Klägern
im Rahmen der Vollmacht abgeschlossene Verträge mit Ausnahme des Treuhandvertrages wieder aufheben oder abändern. Die Treuhänderin war auch berechtigt, inhaltlich andere als die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Verträge abzuschlieûen, wenn ihr dies aufgrund pflichtgemäûen Ermessens etwa aus rechtlichen Gründen erforderlich erschien. In dem vom Treuhandvertrag erfaûten Bereich war ihr damit die Vornahme jedes nur denkbaren Rechtsgeschäfts übertragen worden. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht nur um einfache Hilfstätigkeiten. Vielmehr hatte die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung auf einem Teilgebiet des Rechts zu erbringen. Eine verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert erhebliche Rechtskenntnisse und muû deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder Personen vorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist.
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten greift insoweit auch das Nebentätigkeitsprivileg des Steuerberaters (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) nicht ein. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger schuldete die Treuhänderin ihnen keine steuerliche Beratung und sie hat sie auch nicht vorgenommen.
3. Die damit gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages (Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB) erfaût allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Dieser Vertrag ist nicht auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestandes , auf eine nicht genehmigte geschäftsmäûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet. Eine Beteiligung der Beklagten an
dem Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG, insbesondere eine Mitwirkung an dem nichtigen Treuhandvertrag oder bei der Erfüllung dieses Vertrages (vgl. dazu BGHZ 98, 330, 334; BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004), haben die Kläger nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat dementsprechend dazu keine Feststellungen getroffen.
4. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaût auch nicht ohne weiteres die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit entscheidend darauf an, ob die Vollmacht mit dem Grundgeschäft nach dem Willen der Parteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB verbunden war (BGHZ 102, 60, 62; 110, 363, 369; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Den erforderlichen sogenannten Einheitlichkeitswillen der Vertragspartner, für den allerdings schon wegen der Zusammenfassung von Vollmachtserteilung und Treuhandvertrag in einer Urkunde eine Vermutung spricht (BGHZ 54, 71, 72) hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher nicht festgestellt.
5. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus ebenfalls konsequent - ferner, daû eine unwirksame Vollmacht unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der Beklagten als gültig zu behandeln sein kann.
Zugunsten der Beklagten würde § 172 BGB eingreifen, wenn - wie sie unter Beweisantritt behauptet hat (GA 231, 233) - die Treuhänderin
ihr vor Abschluû des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde der Kläger vorgelegt hat und sie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen muûte (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11; Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249 f.). §§ 172, 173 BGB, in deren Rahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht nicht besteht, gelten über ihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, aaO S. 11; Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, aaO S. 1250).
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, daû der Beklagten die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmachtserklärung bei Abschluû des Darlehensvertrages im Dezember 1993 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Aus den bis dahin ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lieû sich nichts entnehmen, was eindeutig für einen Verstoû des Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG gesprochen hätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluû eines gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoûenden umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, aaO S. 2446 f.).

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 143/00 Verkündet am:
13. März 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erbenermittler
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1
Auch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige
Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich
durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne
rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt,
nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt
werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils
beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung
oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten
Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.
BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 143/00 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und das UWG auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagten sind Erbenermittler (Genealogen). Sie bezeichnen ihre Geschäftstätigkeit als "Internationale Erbenermittlungen, Bearbeitung von Nachlaßangelegenheiten". Über eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG verfügen sie nicht.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 übersandten die Beklagten einer ermittelten Erbin den Entwurf einer Honorarvereinbarung sowie einer Vollmacht. Nach dieser sollten die Beklagten ermächtigt sein, die Erbin in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Ermittlungen von Verwandtschaftszusammenhängen durchzuführen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen , für die Erbin Eigentumshandlungen jeder Art vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen.
Die Klägerin erblickt hierin einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und damit zugleich gegen § 1 UWG. Der Text der übersandten Vollmacht weise aus, daß sich an die von den Beklagten betriebene, erlaubnisfrei zulässige Erbenermittlung eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung im Rahmen der Nachlaßabwicklung, insbesondere durch die Vornahme von Eigentumshandlungen, die Bewilligung und Beantragung von Eintragungen in das Grundbuch, die Annahme von Werten sowie deren Quittierung und die Erteilung von Entlastung anschließe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden, insbesondere es zu unterlassen,
Eigentumshandlungen jeder Art für potentielle Erben vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Entlastungen zu erteilen, soweit keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, die Vorbereitung eines Erbscheinsantrags, die in der Vollmacht enthaltenen Vollmachtshandlungen, mit denen der Erbe jeden Dritten beauftragen könne, sowie das Entgegennehmen von Werten stellten keine Rechtsberatung dar. Soweit dem Nachlaßpfleger Entlastung erteilt werde oder Grundbuchanträge zu stellen seien, handele es sich um völlig untergeordnete Tätigkeiten, die keiner Erlaubnis bedürften. Zumindest aber seien diese Tätigkeiten im Rahmen des Art. 1 § 5 RBerG, der am Schutz des Berufsbildes des Genealogen orientiert verfassungskonform auszulegen sei, zulässig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe ZEV 2001, 36).
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch für gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagten stellten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede, daß die Tätigkeiten, die sie nach der von ihnen an ermittelte Erben übersandten Vollmacht im Geschäftsverkehr anbieten würden, Rechtsbesorgungen i.S. von Art. 1 § 1 RBerG darstellten. Der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift unterfielen alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet seien, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Der in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierte Erlaubnisvorbehalt für rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeiten sei mit Art. 12 GG vereinbar. Für eine Anwendung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erlaubnisfreien Erbenermittlung und der danach angebotenen konkreten Rechtsberatung. Die Rechtsanwaltschaft verfüge auch über die erforderliche Kompetenz für die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen einer Nachlaßabwicklung. Die Heranziehung des Rechtsberatungsgesetzes scheide ferner nicht deshalb aus, weil Rechtsanwälte dem Verbot eines Erfolgshonorars unterlägen. Der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1997 (BVerfGE 97, 12) zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da es dort um eine einfache kaufmännische Hilfstätigkeit gegangen sei, die keine Rechtskenntnisse erfordert habe. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Nachlaßabwicklung stelle demgegenüber eine substantielle Rechtsberatung dar, die nicht erlaubnisfrei durchgeführt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstrecke
sich auch auf das Entgegennehmen von Nachlaßwerten, deren Quittierung und die Erteilung der Entlastung; denn diese Tätigkeiten stünden typischerweise im Zusammenhang mit der den Beklagten verbotenen Abwicklung von Nachlässen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht von der Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen ist. Denn die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten wettbewerbswidrig handeln , soweit sie sich mit den von ihnen angebotenen Nachlaßregulierungen in Wettbewerb mit den Mitgliedern der Klägerin stellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten

II).


2. Der Klageantrag ist jedoch in seiner abstrakten Form nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Antrags genügt zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit; das dort umschriebene Verhalten verstößt aber nicht stets gegen das Rechtsberatungsgesetz. Eine Reduzierung des Antrags auf die stets verbotenen Verhaltensweisen ist in der Revisionsinstanz nicht möglich.

a) Mit Recht rügt die Revision aber, daß der Klageantrag mit dem abstrakt gefaßten Klagebegehren ("in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden") und damit auch der ihm entsprechende Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 994 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!, m.w.N.). Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, erfüllen diese Voraussetzungen nur ausnahmsweise. So ist ein entsprechender Verbotsantrag dann hinreichend bestimmt, wenn bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefaßt ist und auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen ihm unterfällt (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 131/90, WRP 1992, 482, 483 - Ortspreis [insoweit in BGHZ 118, 1 nicht abgedruckt]; Köhler in Köhler /Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 284 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt und daher allein zu prüfen ist, ob der den Wortlaut der Norm wiederholende Klageantrag zu weit geht und mithin insoweit unbegründet ist (vgl. Köhler, Anm. zu BGH LM § 13 UWG Nr. 101 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ), sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, daß er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen entspricht der weitergehende abstrakte Teil des Klageantrags nicht.

b) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags ist zwar hin- reichend bestimmt, geht aber sachlich zu weit. Die dort angeführten Beispielsfälle dienen zum einen dazu, das in erster Linie begehrte abstrakte Verbot zu erläutern; sie sollen zum anderen deutlich machen, daß Gegenstand des Klagebegehrens und damit Streitgegenstand nicht allein das umfassende abstrakte Verbot sein sollte, sondern - quasi hilfsweise - jedenfalls die Unterlassung der konkret beanstandeten Verhaltensweisen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 f., je m.w.N.). In dieser konkretisierten Form ist der Antrag zwar in dem genannten Sinn hinreichend bestimmt, er geht aber - wie sich aus den Ausführungen zu nachstehend III. ergibt - sachlich zu weit, weil die danach zu untersagenden Verhaltensweisen nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Die Abgrenzung des erlaubten vom verbotenen Tätigkeitsbereich erfordert in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht weitergehendes Vorbringen der Parteien und damit ein nochmaliges Tätigwerden des Tatrichters.
3. Die Klage kann beim derzeitigen Verfahrensstand allerdings auch nicht (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet) abgewiesen werden. Die Fragen der Bestimmtheit des abstrakten Teils des Klageantrags und des sachlich zu weiten Umfangs des konkretisierten Klagebegehrens sind in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit geben müssen , ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Dementsprechend ist hier im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren von der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlas-
sungsanträge; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.).
III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ohne Erfolg stellt die Revision zur Überprüfung, ob die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einer Überprüfung anhand der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die genannte Bestimmung zur verfassungsmäßigen Ordnung , wobei sie unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt ist, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen; auch genügt sie dem Gebot der Erforderlichkeit und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 97, 12, 26 f. = NJW 1998, 3481; BVerfG NJW 2000, 1251; BRAK-Mitt. 2001, 80, 81; WRP 2002, 1423, 1424).
2. Ebenfalls vergebens wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von den Parteien übereinstimmend als erlaubnisfrei zulässig angesehene Tätigkeit des Erbensuchers umfasse nicht die Verhaltensweisen der Beklagten, welche die Klägerin zum Anlaß für die Erhebung der vorliegenden Klage genommen hat.
Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen
Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!, jeweils m.w.N.). Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen , gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die dementsprechende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des
Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung, m.w.N.). Eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt vor, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert, die durch ein Studium oder durch langjährige Berufserfahrung vermittelt werden (vgl. BVerfGE 97, 12, 28 f.). Dem stehen solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art gegenüber, bei denen eine besondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten noch auch vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht ist, sondern die notwendige rechtliche Betätigung in für die angesprochenen Verkehrskreise so geläufigen Bahnen verläuft, daß sie nicht mehr als ein Handeln auf dem Gebiet des Rechts empfunden wird (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 439 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; BGH GRUR 2000, 729, 730 f. - Sachverständigenbeauftragung). Entsprechende kaufmännische Hilfstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, daß sie typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordern, daß sie nicht darauf gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Gebiet des Rechts liegenden Entscheidungsprozessen Hilfestellung zu leisten, daß die Aufgabenwahrnehmung keine maßgebliche rechtliche Vorbildung erfordert und daß sie sich auf eindeutige rechtliche Grundlagen stützen kann (vgl. BVerfGE 97, 12, 28-30; Birkenheier, Festschrift für Isensee, 2002, S. 149, 165). Allerdings ist bei kaufmännischen Hilfstätigkeiten ebenfalls zu fragen, ob die konkrete Tätigkeit im Einzelfall im Hinblick auf die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Gemeinwohlbelange des Schutzes der Rechtssuchenden und des Schutzes der Rechtspflege nicht doch als "Hilfstätigkeit zur Rechtsberatung" in den Erlaubnisvorbehalt einzubeziehen ist (BVerfGE 97, 12, 30-32; Birkenheier aaO S. 166-173). Andererseits ist auch zu prüfen, ob ein sich danach ergeben-
des etwaiges Betätigungsverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 97, 12, 32-34; Birkenheier aaO S. 174 f.).
3. Die Beklagten können sich zur Verteidigung ihres Standpunkts nicht auf die Bestimmung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stützen. Danach greifen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht ein, wenn ein kaufmännisches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft des Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll sicherstellen, daß Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern (BGHZ 102, 128, 132; Grunewald, ZEV 2001, 37, 38 m.w.N.). Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn die Haupttätigkeit nicht sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 134; BGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Dieses trifft für die Tätigkeit des Erbensuchers, der im Rahmen seines Hauptgeschäfts nicht zugleich als Nebengeschäft den Nachlaß abwickeln kann, jedoch nicht zu (vgl. BGH GRUR 1989, 437, 438 f. - Erbensucher). Dem steht nicht entgegen, daß der Erbensucher von einem von ihm ermittelten Erben keinerlei Vergütung beanspruchen kann, wenn dieser, ohne eine Honorarvereinbarung abzuschließen, aufgrund der erteilten Informationen den Nachlaß selbst auffindet (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.). Das insoweit für den Erbensucher selbst bei erfolgreicher Erbenermittlung bestehende Geschäftsrisiko rechtfertigt es nicht, das Rechtsberatungsgesetz in einer seinen Schutzzwecken widersprechenden Weise auszulegen (Grunewald aaO S. 38). Außerdem steht der Umstand, daß die Nachlaßabwicklung jedenfalls nicht ohne weiteres erlaubnisfrei vorgenommen werden kann, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwischen Rechtsanwälten und Erbensuchern in diesem Bereich geschäftlicher
Betätigung nicht entgegen (a.A. Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601). Denn auch hier besteht in vielen Fällen noch ein Bedarf an genealogischen Informationen , die der Rechtsanwalt, da er regelmäßig über kein entsprechendes Archiv verfügt, nur durch die Einschaltung eines Erbenermittlers erlangen kann (vgl. Grunewald aaO S. 38).
4. Nach den Ausführungen zu vorstehend 2. reichte allerdings ein Gebot an die Beklagten, sich im Rahmen der Abwicklung von Nachlässen jeglicher Betätigung zu enthalten, zu weit. Auch eine Abgrenzung der den Beklagten erlaubten Geschäftsbesorgungen ihrer Art nach - etwa danach, ob ein vom Gericht bestellter Nachlaßpfleger für das betreffende Geschäft gemäß § 1960 Abs. 2, §§ 1962, 1915, 1812, 1821, 1822 BGB einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte - scheidet aus. Denn die genannten Bestimmungen dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung des verwalteten Vermögens, während die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz sich auf diejenigen Geschäfte bezieht, in denen eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung gewünscht oder jedenfalls erkennbar erwartet wird. Dies kann bei von der Genehmigung durch das Vormundschafts- bzw. Nachlaßgericht abhängigen Geschäften der Fall sein, wenn es sich dabei nicht um reine kaufmännische Hilfstätigkeiten handelt.
Aus den bereits dargelegten Gründen kann entgegen der Auffassung der Revision umgekehrt aber ebensowenig davon ausgegangen werden, daß auf die Eintragung der Rechtsnachfolge in das Grundbuch und die Erteilung eines Erbscheins gerichtete Anträge oder gar "Eigentumshandlungen jeder Art" erlaubnisfrei zulässig seien. Bei der Verwertung und Auseinandersetzung umfangreicher Nachlässe, zu denen etwa Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gehören, kann eine umfangreiche rechtliche Prüfung üblich oder geboten sein. Maßgebend sind auch insoweit die gesamten Umstände des jewei-
ligen Einzelfalles, wobei dem Wert der betroffenen Vermögensgegenstände eine zwar nicht zu vernachlässigende, aber keineswegs allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt. So setzt etwa die zum Zwecke der Erbauseinandersetzung erfolgende Veräußerung zwar wertvoller, aber gut handelbarer Wirtschaftsgüter wie etwa von Kraftfahrzeugen, Antiquitäten oder Schmuckstücken grundsätzlich keine Prüfung voraus, ob damit rechtliche Nachteile verbunden sein können, und ist deren Veräußerung unter dieser Voraussetzung daher ebenso erlaubnisfrei wie etwa regelmäßig die Auflösung eines Haushalts. Jedoch kann in solchen Fällen - gegebenenfalls auch bei niedrigen Werten - etwa im Hinblick auf vom Erblasser getroffene Verfügungen, die entgegenstehen könnten, eine rechtliche Überprüfung ebenfalls geboten erscheinen. In gleicher Weise kann das Anbringen von auf die Berichtigung des Grundbuchs und die Erteilung von Erbscheinen gerichteten Anträgen, selbst wenn es vielfach routinemäßig erfolgen wird, im Einzelfall eine vorherige rechtliche Prüfung und Beratung voraussetzen. Auch die Erteilung von Entlastungen wird nach den genannten Grundsätzen keinesfalls stets ohne eine vorangegangene rechtliche Überprüfung durch eine zur Rechtsberatung zugelassene Person erfolgen können. In gleicher Weise wird die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben, wenngleich sie vielfach unproblematisch sein mag, in nicht wenigen Fällen bei der Anwendung der einschlägigen und jedenfalls bei komplizierten Fallagen durchaus nicht einfach zu handhabenden Bestimmungen der §§ 2042 ff. BGB und der in § 2042 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechts der Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfen, die eine qualifizierte rechtliche Prüfung und Beratung geboten erscheinen lassen.
5. Angesichts des mit der Regelung des Art. 1 § 1 RBerG insbesondere bezweckten Schutzes des einzelnen sowie der Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat stellte ein Verstoß gegen diese Bestimmung zugleich ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1989, 437,
438 - Erbensucher; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116 m.w.N. in Fn. 479). Ein entsprechendes Verhalten der Beklagten wäre im Hinblick auf den Rang des dadurch betroffenen Rechtsguts zudem geeignet, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 16 m.w.N. zu der st. Rspr. in den Fällen, in denen die Volksgesundheit betroffen ist).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 101/99 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
Wie bitte?!
Setzt das Fernsehen die Wirkung einer öffentlichen Berichterstattung ein, um
Zuschauern bei der Durchsetzung ihrer Interessen zu helfen, ohne daß der
Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht von einer
Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 101/99 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 45. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Rechtsanwälte in Du..
Im Fernsehprogramm der Beklagten, der RTL Television GmbH, erschien seit dem Jahre 1992 die Fernsehreihe "Wie bitte?!", in der kuriose Erlebnisse von Zuschauern mit Behörden und Unternehmen durch Schauspieler nachgespielt wurden. In den Sendungen trat ein als "Mahn-Man" bezeichneter Schauspieler auf, der in Anlehnung an die Komikfigur "Superman" bei ärgerlichen Alltagserlebnissen von Zuschauern mit Verantwortlichen Kontakt aufnahm und diese zur Rede stellte.
Zu Beginn der streitgegenständlichen Sendung "Wie bitte?!" vom 31. Mai 1997 begrüßte der Moderator die Zuschauer mit den Worten:
"Samstagabend. Kurz nach zehn. Willkommen bei 'Wie bitte?!'. Daß wir uns einmischen, wissen Sie! Und wo wir uns diese Woche eingemischt haben, das sehen Sie jetzt."
Im weiteren Verlauf der Sendung äußerten die Moderatoren im Anschluß an einen Bericht über den neuesten Stand in Fällen aus früheren Sendungen:
"Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein für Sie."
In einer Szene der Sendung vom 31. Mai 1997 trat ein Schauspieler in der Rolle des "Mahn-Man" auf und griff entsprechend dem im Klageantrag
zu a) auszugsweise aufgeführten Dialog den Fall eines Zuschauers auf, der bei einem Preisausschreiben des D. ein EishockeyTrikot gewonnen hatte, auf dessen Erhalt er bislang wartete.
Die Kläger sind der Ansicht, das Konzept der Sendung der Beklagten verstoûe gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei deshalb wettbewerbswidrig. Durch die beanstandeten Beiträge und den Auftritt von "Mahn-Man" kündige die Beklagte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an. Sie erwekke den Eindruck, Zuschauern bei der Durchsetzung bestehender oder vermeintlicher Ansprüche zu helfen.
Die Kläger haben - nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der von ihr ausgestrahlten Sendereihe "Wie bitte ?!"

a) über Fälle zu berichten, in denen die Beklagte oder die Redaktion der Sendung "Wie bitte?!" oder einzelne Redaktionsmitglieder zum Zwecke der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bestimmter Personen unter den Zuschauern geholfen haben , wenn dies geschieht wie in der am 31. Mai 1997 ausgestrahlten Sendung gemäû den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Textbeiträgen:
Mahn-Man: Ein klarer Fall für "Mahn-Man". (...) Ich bin es. "Mahn- Man". Und ich habe einen Auftrag von "Wie bitte?!". Ein schwerer
Fall. Doch für mich nicht unlösbar. (...) Hey. D.. Ihr habt den Hauptgewinn. Einen Besuch von "Mahn-Man" von "Wie bitte?!". Aber wo bleibt der Gewinn von O. L. aus H.? Vor sechs Monaten hat Herr L. bei Euch im Videotext ein Trikot der "R. Löwen" gewonnen. Er hat es bis heute nicht!"
Mitarbeiterin des D.: Für den Hauptgewinn übernehmen wir natürlich die Verantwortung. Es ist uns natürlich unangenehm, wenn ein Gewinner seinen Gewinn nicht bekommt. Aber wir können in den nächsten zehn Minuten den Gewinn nicht herbeischaffen. Es ist aber so, daû wir Ihnen garantieren, daû der Herr O. L. aus H. sein Trikot, nämlich das, was er gewonnen hat, ein original handsigniertes Trikot der "R. Löwen", innerhalb der nächsten zehn Tage zugeschickt bekommt. Und wenn er es nicht hat, wovon wir nicht ausgehen - das garantiere ich Ihnen hier jetzt -, dann kommen Sie noch einmal vorbei. Wünsch© ich mir aber nicht. (...) Mahn-Man liest vor: Hiermit garantieren wir, daû Herr O. L. innerhalb der nächsten zehn Tage das original handsignierte Trikot der "R. Löwen" von uns zugesandt bekommt. (...) Mahn-Man: So, und damit ich eben nicht wiederkommen muû, was bekomm© ich da als Pfand mit? Damit kann ich leben. Ich nehm© das als Pfand mit. Das darf der Herr L. behalten und innerhalb der nächsten zehn Tage haben Sie das organisiert. (...) Mahn-Man: Wie können wir das bezeichnen? D.-Mitarbeiterin: Als ... Mahn-Man fährt fort: ... nicht ganz so grandiosen, aber dennoch ... Erfolg ... für "Mahn-Man";

b) im Hinblick auf Berichterstattungen zu a) die Zuschauer wie folgt aufzufordern: "Willkommen bei ©Wie bitte?!©. Daû wir uns
einmischen, das wissen Sie! Und wo wir uns diese Woche eingemischt haben, das sehen Sie jetzt."
und/oder
"Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein für Sie."
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen , die Sendung beinhalte satirische Unterhaltung und keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Für das Publikum sei erkennbar, daû die Beklagte sich durch die Berichterstattung als solche "einmische", ohne weitere Aktivitäten zugunsten der Beteiligten zu entfalten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag erster Instanz verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist - nach teilweiser Klagerücknahme - erfolglos geblieben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:
Soweit die Beklagte in unzulässiger Weise Rechtsbesorgung betreibe, diese ankündige oder hierfür werbe, trete sie zu den Klägern als Rechtsanwälten unmittelbar in Wettbewerb. Die Beklagte handele auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Indem sie den Zuschauern den Eindruck vermittele, es sei aussichtsreicher , sich sogleich an sie und nicht an einen Anwalt zu wenden, fördere sie ihren eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwaltschaft, was sie auch beabsichtige. Die Beklagte wolle einen Markt für Konfliktlösungen abseits herkömmlicher Wege schaffen.
Das Auftreten von "Mahn-Man" könne vom Publikum nur als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufgefaût werden. Die im Klageantrag zu b) angeführten Äuûerungen seien als Ankündigung einer Rechtsbesorgung zu verstehen. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000
- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - HerzKreislauf -Studie).
Diesen Anforderungen entsprechen die Klageanträge. Der Klageantrag zu a) ist gerichtet gegen die Berichterstattung über das Auftreten des "MahnMan" bei der Durchsetzung von Forderungen einzelner Zuschauer. Er wird durch die Wiedergabe der beanstandeten Verletzungsform ausreichend konkretisiert. Der Klageantrag zu b) nimmt unmittelbar Bezug auf den Klageantrag zu a) und somit auf die dort angeführte Berichterstattung, was für eine ausreichende Bestimmtheit des Antrags ebenfalls genügt.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG jedoch nicht gegeben, weil die Voraussetzungen eines Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht vorliegen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Auftreten des "Mahn-Man" in der Sendung vom 31. Mai 1997 könne nur als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verstanden werden. Dieser nehme sich eines konkreten Falles an und setze die entsprechende Forderung durch, auf deren wirtschaftliches Gewicht es nicht ankomme. Auch der Einsatz journalistischer oder publizistischer Mittel ändere nichts daran, daû das Rechtsberatungsgesetz anwendbar sei. Diesem liege die Annahme zugrunde, daû grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt in der Lage sei, Parteien rechtlich so zu beraten, daû eine auch die Bedürfnisse der Rechtspflege berücksichtigende Lösung zu erwarten sei. Eine Tätigkeit, die von ihrem Ausgangspunkt und ihrem Ziel her dem hergebrachten Rechtsbesorgungsbereich unterfalle, stelle erlaubnispflichtige Rechtsbesor-
gung dar, auch wenn keine spezifisch rechtlichen Mittel eingesetzt würden. Die im Klageantrag zu b) angeführten Äuûerungen seien als Ankündigung einer Rechtsbesorgung zu werten. Der Hinweis "Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein für Sie" sei im Gesamtzusammenhang der Sendung zu bewerten. Vor dieser Äuûerung sei auf einen Mietrechtsstreit von Blumenhändlern mit der Stadt K., über den bereits in einer früheren Sendung der Beklagten berichtet worden sei, wie folgt verwiesen worden:
"©Wie bitte?!© fragte nach, was denn die höherrangigen Gesichtspunkte seien, die der Grund der Kündigung waren." ... "In einer Stellungnahme der Stadt K. heiût es dazu, mündliche Absprachen seien nicht eingehalten worden." ... "Sie wollen bis zur Räumungsklage weiterarbeiten; doch die Klage läût seltsamerweise bis heute auf sich warten."
Die Äuûerung verweise beispielhaft auf ein besonderes Engagement der Beklagten in einem konkreten Fall. Sie müsse bei den Zuschauern den Eindruck hervorrufen, als habe sich die Beklagte für das Fortbestehen eines konkreten Mietverhältnisses mit der Stadt K. eingesetzt. Die Einfügung des Wortes "seltsamerweise" könne von einem unbefangenen Zuschauer nur so interpretiert werden, daû die Redaktion bei der Klärung konkreter Rechtsfragen zugunsten der Händler erfolgreich gewesen sei.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daû die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Groûkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 119).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob die Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen hat (vgl. hierzu auch: Rennen /Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.
Ob von einer Rechtsbesorgung i.S. des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei ausschlieûlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzusetzen , ist umstritten (bejahend OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 und WRP
1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Groûkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98, Umdr. S. 3 f.).
Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne daû der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht bereits von einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muû unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz , 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei einer derartigen Berichterstattung fehlt. Diese berührt nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden. Soweit die Sendungen zur Folge haben, daû sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe , und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten des Fernsehsenders dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht.
Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft werden durch die beanstandete Berichterstattung in Medien nicht betroffen. Den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daû Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Gegen eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloûstellung Beteiligter müssen sich die jeweils Betroffenen zur Wehr setzen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist dies ohne Belang.
Im Streitfall ist ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG danach nicht gegeben. Die Unterstützung, die die Beklagte Betroffenen bei der Durchsetzung von Forderungen gewährt, liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Dies kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden. Rechtsfragen werden in den von den Klägern beanstandeten Teilen der Sendung nicht erörtert. Die Berichterstattung über die Mietrechtsstreitigkeit von Blumenhändlern mit der Stadt K., die das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen hat, enthält keine rechtliche Erörterung der Auseinandersetzung. Sie ist auch nicht dem Wort "seltsamerweise" im Zusammenhang mit der Räumungsklage zu entnehmen. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts , wonach die Einfügung dieses Wortes von einem unbefangenen Zuschauer nur so interpretiert werden könne, daû die Redaktion bei der Klärung konkreter Rechtsfragen zugunsten der Händler erfolgreich tätig gewesen sei, ist erfahrungswidrig. Sie legt dem Wort "seltsamerweise" eine Bedeutung zu, die ihm im Zusammenhang der Textpassage, die keinen näheren Bezug zur Erörterung von Rechtsfragen enthält, nicht zukommt.

Das Auftreten des "Mahn-Man" stellt ebenfalls keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Dessen Beitrag bei der Durchsetzung (vermeintlicher ) Ansprüche betroffener Zuschauer ist darauf beschränkt, in Form einer Parodie (Anlehnung an Superman) ausschlieûlich die Wirkung öffentlicher Medienberichterstattung auszunutzen. Eine auf rechtlichem Gebiet liegende Leistung ist damit nicht verbunden.
Liegt der Schwerpunkt der von den Klägern beanstandeten und vom Berufungsgericht herangezogenen Teile der Sendung der Beklagten vom 31. Mai 1997 nicht im rechtlichen Bereich und besorgt sie keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, so sind die im Klageantrag zu b) angeführten Textpassagen nach ihrem Gesamtzusammenhang in der Sendung auch nicht als Ankündigung der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufzufassen. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt , der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1998 - 2 U 116/97 - zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daû die Leser einer Zeitschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten, auf ihre rechtliche Begründetheit überprüfen (vgl. hierzu: Groûkomm.UWG /Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Bürglen, WRP 2000, 846, 853 unter Hinweis auf den Beschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 über die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97).
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend abzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 289/97 Verkündet am:
30. März 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenbeauftragung
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine
Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur
eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver-
ständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung
eines Ersatzwagens).
BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Rechtsanwalt in E. . Die Beklagte betreibt dort eine Kfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf, um festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend
tätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall erlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei, als er die Begutachtung des unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges durch einen von ihm mitzubringenden Sachverständigen angesprochen habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, die Gutachteneinholung übernehme die Beklagte. Wenn das Fahrzeug in der Werkstatt sei, rufe die Beklagte den Sachverständigen an, der nach Besichtigung das Gutachten fertige, welches sie, die Beklagte, dann der gegnerischen Versicherung zuleite. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich ferner erkundigt , ob ein Leihwagen benötigt werde und damit den Hinweis verbunden, daß sich ein großer Fahrzeugvermieter im Hause befinde. Die Beklagte könne dort für den Kläger ein Fahrzeug reservieren lassen und jederzeit auch wieder absagen.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nimmt die Beklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere bestritten, daß der Kläger eingangs davon gesprochen habe, einen Sachverständigen zur Begutachtung des Unfallschadens mitbringen zu wollen. Ihr Mitarbeiter habe dem Kläger daher angeboten, das Unfallfahrzeug auf seinen Wunsch durch die D. im Hause der Beklagten begutachten zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt und ihr untersagt,

unfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten oder von ihren Mitarbeitern anbieten zu lassen, für diese Dritten
1. einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung von Verkehrsunfall -Fahrzeugschäden zu beauftragen;
2. ein solches Unfall-Gutachten an den Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers zu versenden oder weiterzuleiten;
3. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen oder "Leihwagen" anzumieten oder zu reservieren.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers schon nach dem von der Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf für gerechtfertigt gehalten. Für den wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Gefährdung des Dritten, dessen Rechtsangelegenheiten besorgt werden, zu befürchten sei. Die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zugunsten eines Dritten, wozu sich die Beklagte hier mit der Auftragserteilung an einen
Kfz-Sachverständigen erboten habe, stelle mit Ausnahme von Bargeschäften des täglichen Lebens stets die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten dar. Die Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen begründe Rechte und Pflichten, die von nicht unerheblichem Gewicht seien. Dasselbe gelte in bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, zu der sich die Beklagte gleichfalls erboten habe. Auch die angebotene direkte Gutachtenversendung an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ein gewichtiger Schritt in der Schadensabwicklung und damit unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten , weil der Kläger das Gutachten vor Absendung nicht mehr zu Gesicht bekommen hätte, so daß die Beklagte mit der Übersendung eigenverantwortlich den Schadensbetrag festgelegt hätte, dessen sich der Kläger gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners berühme. Die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG komme der Beklagten nicht zugute, weil die beanstandeten Rechtsbesorgungen nicht mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs zusammenhingen, mit welcher die Beklagte vom Kläger angeblich beauftragt werden sollte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG dar.
1. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 19 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437,
438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726 - Schuldenregulierung; BGHZ 102, 128, 130; BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.; GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; zur Abgrenzung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich auch BGH, Urt. v. 17.4.1980 - III ZR 73/79, NJW 1980, 1855 f.). Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung von Art. 1 § 1 RBerG nicht an (BGH GRUR 1987, 714 f. - Schuldenregulierung; anders bei Entwicklung eines eigenen Berufes für einen einfach zu beherrschenden Teilbereich, vgl. BVerfGE 97, 12 ff. = GRUR 1998, 556 - Patentgebührenüberwachung ).
Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden (vgl. auch BVerfGE 97, 12, 27 f.). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechts-
besorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Würde, der Ansicht des Berufungsgerichts folgend, jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für Dritte, die sich nicht - wie bei den Bargeschäften des täglichen Lebens - im einmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft oder die sonst ohne erhebliches Gewicht ist, als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des stellvertretenden Handelns , mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte des Vertretenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz blockiert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (ebenso König, Rechtsberatungsgesetz , 1993, S. 30).
Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz , 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 63-74; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 16; König aaO S. 32 f., 40 f.). Was der Auftraggeber im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den verkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine be-
sondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.
2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beurteilung der drei mit der Klage beanstandeten Verhaltensweisen durch das Berufungsgericht nicht gerecht.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs, welche die Beklagte dem Kläger angeboten hat, nicht als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine besondere rechtliche Beratung eines Auftraggebers oder weitergehende Rechtsbesorgung für ihn kommt bei der Reservierung eines UnfallErsatzfahrzeugs noch nicht in Betracht. Selbst die Anmietung eines UnfallErsatzfahrzeugs unterscheidet sich rechtlich nicht wesentlich von der KfzMiete , die auf anderen Anlässen beruht. Ein Unterschied im Vertragsinhalt besteht typischerweise nur, soweit der Mieter dem Vermieter einen Teil seiner Ersatzansprüche aus dem Kfz-Unfall abtritt. Je nach Umständen kann eine solche Abtretung Rechtsfragen aufwerfen, durch welche sich die Vertragsgestaltung nach den Kundenerwartungen aus der Masse der Geschäftsbesorgungen heraushebt und das Gepräge einer Rechtsbesorgung gewinnt. Seitens der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die - unverbindliche - Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs bei einem im Hause befindlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden, ohne auf den möglichen Inhalt des Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen. Eine Rechtsbesorgung für den Kläger hatte die Beklagte hier zumindest deshalb noch nicht angeboten.


b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ferner die Einholung des Unfallschaden-Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen, welche die Beklagte dem Kläger auf seine Rechnung ebenfalls angeboten hat, nicht als Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine rechtliche Beratung dazu, ob die Einholung eines privaten Unfallschaden -Gutachtens durch den Kläger im Interesse einer reibungslosen Regulierung seines Unfallschadens zu empfehlen sei, ist nicht behauptet worden. Es ging insoweit nur noch um die Auswahl des Sachverständigen und dessen Beauftragung im Namen des Klägers.
Die Auswahl des Sachverständigen war eine Frage seiner fachlichtechnischen Qualifikation, seiner Erledigungskapazität für kurzfristige Gutachtenaufträge und seiner etwaigen Honorarvorstellungen. Rechtsfragen waren mithin insoweit nicht berührt. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung des Klägers zu dem Sachverständigen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem (mit welcher Bestimmtheit auch immer geäußerten) Vorschlag der Beklagten nicht besprochen worden. Der Kläger hat in dieser Hinsicht auch keine Fragen aufgeworfen, etwa in bezug auf die Haftung des Sachverständigen , Wünsche geäußert oder besondere Erwartungen erkennen lassen, die rechtliche Erwägungen - wenn auch nur einfacher Art - herausgefordert hätten. Damit fehlte es auch hier an allem, was der Geschäftsbesorgung für den Kläger , welche die Beklagte angeboten hat, das Gepräge der Rechtsbesorgung hätte geben können. Das Argument des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Gutachters für einen Dritten stelle eine Rechtsbeziehung her, die wesentlich auch vom Vertrauen geprägt sei und so eine entschieden rechtliche
Ausgestaltung verlange, findet danach für den Streitfall im vorliegenden Sachverhalt keine Stütze.

c) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht letztlich auch darin, daß es die von der Beklagten angebotene direkte Weiterleitung eines vom Kläger in Auftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als Rechtsbesorgung wertet.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen, wenn mit der Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegenüber dem Versicherer verfolgt würden. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß mit der Weiterleitung eines Kfz-Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer durch Mietwagenunternehmen keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden, weil diese Tätigkeit keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung seiner - dort jeweils sicherungshalber abgetretenen - Schadensersatzforderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer Zweifel steht, daß der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224 - Kraftfahrzeug-Unfallbericht; Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443, 1447 = NJW-RR 1994, 1081, 1083). In gleichem Sinne hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJWEWettbR 1996, 85) befunden, daß ein Kfz-Reparaturbetrieb keine fremden Rechtsangelegenheiten besorge, wenn er die Reparaturrechnung nicht dem Auftraggeber, sondern auf dessen Wunsch unmittelbar der Haftpflichtversicherung zuleite, die zur Kostenübernahme bereit sei.

Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Das Angebot der Beklagten sollte nur die Gutachtenübermittlung an den Haftpflichtversicherer vereinfachen und beschleunigen. Als bloße Abwicklungserleichterung bezog es sich auf eine Geschäftsbesorgung außerhalb der Rechtsbesorgung. Dem Kläger blieb unabhängig davon die Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs überlassen. Dies stand im Streitfall für die Beteiligten außer Zweifel, weil der Kläger selbst, als er die Beklagte wegen der angeblichen Unfallreparatur aufsuchte, eingangs davon gesprochen hat, daß er bereits einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe. In der bloßen Zuleitung des Unfallschaden -Gutachtens durch die Beklagte hätte auch noch nicht die Erklärung gelegen, daß sich der Kläger als vermeintlich Geschädigter dieses von ihm eingeholte Privatgutachten zur Bestimmung seines Schadensersatzanspruchs zu eigen mache und in dieser Höhe seinen Anspruch verfolge (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagte angeregt hat, der Kläger möge sie im Zusammenhang mit der Gutachtenübersendung auch zur Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen und beauftragen. Ohne eine entsprechende Feststellung entbehrt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Übersendung des Gutachtens würde gegenüber dem Haftpflichtversicherer den Schadensbetrag festgelegt haben, dessen Ersatz verlangt werde, des tragenden Grundes.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Raebel

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.