Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Mai 2014 - 1 Ausl 64/14

bei uns veröffentlicht am06.05.2014

Tenor

Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zur Sicherung der Auslieferung des Verfolgten an die Italienische Republik zur Strafverfolgung wird

d e r z e i t  a b g e l e h n t .

Gründe

 
I.
1. Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem und Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls, ausgestellt durch die Ermittlungsrichterin des Landgerichts von Catania am 19. Februar 2014 (Az.: 13033/13 R.G.G.I.P.), ersuchen die Justizbehörden der Italienischen Republik um Festnahme und Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen M. zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein Untersuchungshaftbefehl der Untersuchungsrichterin beim Gericht Catania vom 22. Januar 2014 in den Strafverfahren Nr. 4688/11 R.G.N.R. und Nr. 13033/13 R.G.G.I.P. zugrunde. Die italienischen Behörden werfen dem Verfolgten illegalen Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen vor. Der Verfolgte soll von März 2011 bis Oktober 2012 in C./Italien gemeinsam mit weiteren Personen, darunter C., der dem Mafiaclan von C. angehöre, illegalen Handel mit Kokain betrieben haben.
2. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Verfolgte, der verheiratet ist und drei minderjährige Kinder hat, kürzlich zusammen mit seiner Familie aus Italien, wo er in P. in der Via I. wohnhaft war, nach H., H. Straße … umgesiedelt sein soll. Er soll bei der Fa. I. … als Lkw-Fahrer beschäftigt sein; seine Lebensgefährtin M. soll in O. … wohnhaft sein. Er befindet sich auf freiem Fuß und wurde zu dem Auslieferungsersuchen noch nicht vernommen.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte die italienischen Behörden in der Folge mehrfach - auch aufgrund vom Senat geäußerter Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit des Ersuchens im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz - um ergänzende Angaben zu den dem Verfolgten konkret zur Last gelegten Taten. Am 12. März 2014 ging ein erweiterter Europäischer Haftbefehl ein, der zwar nach wie vor keine Konkretisierung der vorgeworfenen Tat(en) enthält, dafür aber mehrere abgehörte Telefongespräche im Wortlaut wiedergibt, die die (Mit)Täterschaft des Verfolgten belegen sollen. Mit Email vom 14. März 2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bedenken des Senats erneut um Übersendung konkretisierender Angaben gebeten und darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des ersuchten Staats sei, sich den Sachverhalt, der Gegenstand des Auslieferungsersuchens sein soll, aus den Beweismitteln des ersuchenden Staates selbst zusammen zu suchen. Es wurde daher um Übersendung eines auslieferungsfähigen Sachverhalts bis zum 30. April 2014 gebeten. An Stelle einer positiven Auskunft haben die italienischen Behörden - zum wiederholten Male - über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rom ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass noch keine Festnahme des Verfolgten erfolgt sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr am 2. Mai 2014 Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zur Sicherung der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung gestellt.
II.
Eine Auslieferung des Verfolgten zur Verfolgung der in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts von Catania vom 19. Februar 2014 (Az.: 13033/13 R.G.G.I.P.) genannten Tat erscheint derzeit von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG), weil die Tat angesichts der von dem ersuchenden Staat übersandten Auskünfte nicht in einem Maße konkretisiert werden kann, dass Umfang und Reichweite einer Spezialitätsbindung festgestellt werden können. Dies steht der Zulässigkeit der Auslieferung nach §§ 10, 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG entgegen.
Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG ist die Beschreibung der Umstände erforderlich, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (vgl. auch Art. 8 Abs.1 Nr. 1 RbEuHb). Hierzu gehört vor allem eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs, welche eine Überprüfung ermöglicht, ob die Tat zu den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des RbEuHb gehört oder - wenn nicht - ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2005 - 1 AK 4/04; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007 - (1) Ausl - III - 6/07; beide zitiert nach juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 83a Rn. 11).
Darüber hinaus ist eine hinreichende Konkretisierung der Taten auch geboten, um den Gegenstand des Auslieferungsersuchens so zu bestimmen, dass die Reichweite des Spezialitätsgrundsatzes gewahrt werden kann. Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass der Verfolgte in dem Staat, in den er ausgeliefert wird, nur wegen der Tat oder der Taten verfolgt werden darf, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist; nur wenn dies gewährleistet ist, darf die Auslieferung für zulässig erklärt werden (vgl. § 11 IRG, Art. 14 EuAlÜbk). Die Folge hiervon ist, dass eine Auslieferung im Grundsatz nur „tatscharf“ für zulässig erklärt werden kann (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 276; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG § 10 Rn. 3). Grundsätzlich muss die konkrete Tatbeteiligung der betroffenen Person zu erkennen sein (OLG Celle, StV 2010, 318). Bei der Beurteilung kann dahinstehen, ob - was die Angabe in dem Europäischen Haftbefehl, dass das Ersuchen eine Tat zum Gegenstand hat, im weiteren aber eine Vielzahl von möglichen Tathandlungen angedeutet wird - das italienische Recht einen Fortsetzungszusammenhang kennt. Denn die für das innerdeutsche Strafverfahren geltenden Maßstäbe sind um des Spezialitätsgrundsatzes willen auch auf das Auslieferungsverfahren zu übertragen (OLG Stuttgart aaO). Ansonsten besteht die Gefahr der Aushöhlung dieses Grundsatzes, und die Antwort auf die Frage, ob sich die Strafverfolgung im ersuchenden Staat im Rahmen der Auslieferungsbewilligung des ersuchten Staates hält, wird unklar.
Im Hinblick auf Serientaten, insbesondere auch Bandenhandel mit Rauschgift, gilt, dass dann, wenn sich Tathandlungen nicht auf eine so genannte Bewertungseinheit, also einen Gesamtvorrat an Rauschgift, mit dem sukzessive Handel getrieben wird, beziehen, konkrete Einzeltaten individualisierbar umschrieben werden müssen, damit sich hieraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes jeweils nachprüfbar ergibt (BGHSt 40, 138). Nur wenn eine Individualisierung der Einzeltaten nach Tatzeit, Tatort und Geschehensablauf auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt, genügt es ausnahmsweise, einen bestimmten Tatzeitraum, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung und eine (Höchst-) Zahl der einzelnen Taten anzugeben (BGH aaO). Grund dafür ist, dass sonst die Gefahr der Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten durch vage, unbestimmte Vorwürfe droht und der Umfang der Rechtskraft ebenso unklar wird wie die Antwort auf die Frage, ob sich das Urteil im Rahmen der von der Anklage gezogenen Grenzen hält. Ebenso wie eine unzureichend bestimmte Anklage deshalb unwirksam wäre, kann unter diesen Umständen auch die Auslieferung um die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes willen nicht erfolgen (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG § 10 Rn. 3; OLG Stuttgart aaO).
Das Ersuchen teilt lediglich mit, dass der Verfolgte im Zeitraum zwischen März 2011 und Oktober 2012 in C. und Umgebung dauerhaft illegalen Handel mit Betäubungsmitteln wie Kokain mit anderen Mittätern betrieben haben soll, darunter C., der dem Mafia-Clan von C. unter der Führung des inhaftierten Bosses O. angehört haben soll. Ein erweiterter Haftbefehl ergab zusätzlich, dass ab Ende September 2012 ein gewisser F. auf Anweisungen des Verfolgten Betäubungsmittel bei dem Paar C.-S. zu kaufen begonnen habe. Im Übrigen enthält dieser erweiterte Haftbefehl über fünf Seiten die Wiedergabe von abgehörten Telefongesprächen, die Beleg für Tathandlungen der Gruppierung sein sollen. Selbst wenn sich diesen Beweismitteln einzelne Taten entnehmen lassen sollten, so ist die beweismäßige Auswertung Aufgabe des ersuchenden, nicht aber des ersuchten Staates. Die Justizbehörden des ersuchten Staates sind aus Gründen der Achtung der Souveränitätsrechte des ersuchenden Staates nicht befugt, in tatsächliche und rechtliche Bewertungen anderer Staaten einzugreifen und ihre Tatbewertung an die Stelle des ersuchenden Staates zu setzen. Es ist vielmehr Aufgabe des ersuchenden Staates, das Auslieferungsersuchen in Gestalt des Europäischen Haftbefehls so zu fassen, dass der ersuchte Staat entsprechend § 83a Nr. 5 IRG in die Lage versetzt wird, eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen und sich die Gewissheit zu verschaffen, dass der Einhaltung der Spezialitätsbindung Rechnung getragen werden kann.
10 
Soweit auch eine Prüfung der Handlungen des Verfolgten unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB in Betracht kommt, steht dem ungeachtet des Umstandes, dass insoweit die Auslieferung des Verfolgten gerade nicht begehrt wird, da ihm persönlich die Mitgliedschaft in dem Mafia-Clan nicht vorgeworfen wird, entgegen, dass der beschriebene Sachverhalt keine nach Tatzeit und Tatort konkretisierbaren Umstände seines Eintritts in eine solche Vereinigung oder deren Geschäftszwecke fördernde individualisierbare Tathandlungen beschreibt.
11 
Vor diesem Hintergrund kann derzeit von einer Auslieferungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Von der Möglichkeit, entsprechend § 30 IRG ergänzende Auskünfte einzuholen, hat die Generalstaatsanwaltschaft bereits vergebens Gebrauch gemacht. Dass im Falle des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls zeitnah die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, erwartet der Senat danach nicht, weshalb der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls derzeit nicht zulässig ist.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Mai 2014 - 1 Ausl 64/14

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(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:1.die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher b
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Mai 2014 - 1 Ausl 64/14 zitiert 7 §§.

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(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte 1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Mai 2014 - 1 Ausl 64/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Feb. 2005 - 1 AK 4/04

bei uns veröffentlicht am 10.02.2005

Tenor Der am ... in C./Italien geborene italienische Staatsangehörige X. - vorläufige Festnahme gem. § 19 IRG am 19. Januar 2005, derzeit in Haft in der JVA U. - ist zum Zwecke seiner Auslieferung nach Italien zur Strafverfolgung in vorläufi

Referenzen

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

Tenor

Der am ... in C./Italien geborene italienische Staatsangehörige X.

- vorläufige Festnahme gem. § 19 IRG am 19. Januar 2005, derzeit in Haft in der JVA U. -

ist zum Zwecke seiner Auslieferung nach Italien zur Strafverfolgung in vorläufige Auslieferungshaft zu nehmen.

Gründe

 
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls konnte nicht entsprochen werden.
I. Der Verfolgte ist Bezugsperson einer Ausschreibung der italienischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS). In den hierzu nach Art. 95 Abs. 2 SDÜ erstellten Begleitpapieren wird ihm aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters von C./Italien vom 25.08.2004 folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:
„Die gesuchte Person wendete mehrfach sexuelle Gewalt gegenüber seinem Cousin U. an, der/die 1997, als die Übergriffe begannen, zwölf Jahre alt war. Die gesuchte Person zwang seinen Cousin auch unter Todesdrohungen, den Sachverhalt nicht bei den Justizbehörden anzuzeigen.“
In rechtlicher Hinsicht werten die italienischen Justizbehörden die mit einer Höchststrafe von 13 Jahren und vier Monaten ahndbaren mehreren Taten des Verfolgten hierin wie folgt:
1. Schwere sexuelle Handlungen an einem/r Minderjährigen, strafbar nach Art. 609/Quater, 61 C.P., Tatzeit: Juli 1997, Tatort: Z./Bundesrepublik Deutschland;
2. fortgesetzte schwere sexuelle Gewalt, strafbar nach Art. 81, 609/BIS, 609/TER, 61 C.P., Tatzeit: Juli 1997 und von 1997 bis 2001, Tatort Z./Bundesrepublik Deutschland
3. fortgesetzte schwere Gewalttätigkeit im häuslichen Bereich, strafbar nach Art. 81, 610, 61 C.P., Tatzeit Juli 1997 und von 1998 bis 2001, Tatort Z./Bundesrepublik Deutschland;
4. Gewalttätigkeit im häuslichen Bereich, strafbar nach Art. 610 C.P., Tatzeit: Vor 24.12.2003; Tatort P./Italien.
II. Diese Ausschreibung vermag den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach § 15 IRG nicht zu rechtfertigen, da die in § 83 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG vorgesehenen Merkmale in dem Fahndungsersuchen nicht hinreichend bezeichnet sind, weshalb die Ausschreibung derzeit nicht als Europäischer Haftbefehl angesehen werden kann (vgl. § 83 a Abs. 2 IRG). Nach § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG ist die Beschreibung der Umstände erforderlich, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (vgl. auch Art. 8 Abs.1 Nr. 1 RbEuHb). Hierzu gehört vor allem eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs, welche eine Überprüfung ermöglicht, ob die Tat zu den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des RbEuHb gehört oder - wenn nicht - ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist.
10 
Die Ausschreibung genügt diesen Anforderungen nicht. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten ergeben sich hieraus nur vage, da es an einer genaueren Beschreibung der Tathandlungen gänzlich fehlt. Insbesondere bleibt unklar, welche sexuellen Übergriffe der Verfolgte vorgenommen haben soll. Auch sind die unter Nr. 3 und 4 erhobenen Vorwürfe der „Gewalttätigkeit im häuslichen Bereich“ derart unbestimmt, dass sie nicht ohne weiteres als nach deutschem Recht strafbar bezeichnet werden können.
11 
III. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe konnte jedoch durch Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nach § 16 IRG i.V.m. § 1 Abs. 4 IRG und Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk entsprochen werden, da das Fahndungsersuchen der italienischen Justizbehörden hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt. Die Auslieferung ist auch nicht als von vornherein unzulässig anzusehen (§§ 15 Abs. 2, 16 IRG), zumal eine beiderseitige Strafbarkeit jedenfalls teilweise auf der Hand liegt.
12 
Es besteht auch die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen.
13 
IV. Die Generalstaatsanwaltschaft wird darum gebeten, die italienischen Behörden um die Vorlage der nach § 10 IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen oder eines Europäischen Haftbefehls oder einer Nachreichung der nach § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG erforderlichen genaueren Beschreibung der Tatvorwürfe ( vgl. § 83 a Abs. 2 IRG) zu ersuchen. Auch mögen die Italienischen Justizbehörden aufgefordert werden, eine Erklärung abzugeben, ob sie die im Fahndungsersuchen bezeichneten Taten als Deliktsgruppentaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb ansehen (vgl. BTDrucks. 15/1718, S. 18).
14 
Da die Ausschreibung nicht als Europäischer Haftbefehl i.S.d. § 83 a Abs.2 IRG gilt, ist die Frist des Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk zu beachten (vgl. hierzu Senat StraFo 2004, 425 f. = StV 2005, 31 f.).

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.