Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Mai 2011 - 11 UF 2/11

bei uns veröffentlicht am10.05.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 16.11.2010 (1 F 834/10) unter Ziffer 2 d (Versorgungsausgleich) wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. Versicherungs (Versicherungsnummer ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.919,59 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 29.06.2010, des Tarifs ... sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76, bezogen auf den 31. 05. 2010, übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin

zurückgewiesen.

2. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt es. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit begründet, als das Anrecht des Antragstellers bei der A. Versicherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 5.839,17 EUR in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, obwohl der Ausgleichswert von 2.919,59 EUR geringfügig ist, da er den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht übersteigt.
Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem „geringen“ Ausgleichswert nicht ausgleichen. Nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert unter anderem dann „gering“, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Im für das Ehezeitende maßgeblichen Jahr 2010 ist nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 von 2.555 EUR auszugehen und eine Bagatellgrenze von 3.066,00 EUR (120 % von 2.555 EUR) zu Grunde zu legen, die vorliegend unterschritten ist.
Hingegen gilt zu beachten, dass die Regelung in § 18 Abs. 2 VersAusglG einen Gestaltungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen die Intention des Gesetzgebers, den beteiligten Versorgungsträgern einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu ersparen (BT-Drucksache 16/10144, S. 60), und die Interessen des Ausgleichsberechtigten zur Geltung zu bringen sind. Die danach gebotene Abwägung führt unter den gegebenen Umständen dazu, dass der Gesichtspunkt der Kosteneffizienz hinter den versorgungsrechtlichen Belangen der Antragsgegnerin zurückzutreten hat, soweit Anrechte bei der A. Versicherung betroffen sind.
Zum einen bleibt der mitgeteilte Ausgleichswert von 2.919,59 EUR nur mit einem Bruchteil, nämlich um 146,41 EUR hinter der Bagatellgrenze von 3.066,00 EUR zurück. Zum andern wird der voraussichtliche Verwaltungsaufwand der A. Versicherung durch einkalkulierte Kosten von 175,18 EUR weitgehend aufgefangen. Eine einschränkende Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist darüber hinaus auch deshalb geboten, weil der Antragsteller neben seinem Anrecht bei der A. Versicherung über zusätzliche betriebliche Altersversorgungen bei der H. e.V. und der A. Pensionskassen verfügt, deren Ausgleichswerte mit 1.112,00 EUR und 395,65 EUR zwar ebenfalls „geringfügig“ im Sinn von § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG sind, sich aber mit den Anrechten bei der A. Versicherung auf 4.427,24 EUR aufsummieren und damit die Bagatellgrenze von 3.066,00 EUR nicht unerheblich, konkret um 1.361,24 EUR übersteigen (vgl. jurisPk - Breuers § 18 Rn. 47, Münchner Kommentar - Gräper, 5. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 12; Johansen/Henrich - Holzwarth, § 18 VersAusglG, Rn. 17, 18, Hauß, FPR 2009, 214). Die damit verbundene Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz lässt sich jedenfalls vor dem Hintergrund nicht rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin nach der Geburt der gemeinsamen Söhne T. und D. am ... und am ... neben der Kinderbetreuung und Haushaltsführung nur auf Geringverdienerbasis gearbeitet, deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung nur 5,6189 Entgeltpunkte erworben hat und insgesamt mit 13,8960 Entgeltpunkten über erheblich geringere Anwartschaften verfügt als der Antragsteller, der bereits 24,5678 Entgeltpunkte erwirtschaften konnte.
Eine andere Beurteilung ist hingegen geboten, soweit die betrieblichen Altersversorgungen des Antragstellers bei der H. e.V. und der A. Pensionskassen in Rede stehen. Da deren Ausgleichswerte mit 1.112,00 EUR und 395,65 EUR weit hinter der Bagatellgrenze von 3.066,00 EUR zurückbleiben, ließe sich eine Teilhabe der Antragsgegnerin nur mit zusätzlichen Besonderheiten rechtfertigen, die hier nicht gegeben sind, etwa einer offenkundig herausragenden Dynamik, besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder damit, dass es der Antragsgegnerin gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelänge, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist (BT-Drucksache 16/10144, S. 61).
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da beide Ehegatten bereits in erster Instanz angehört, ihre Anrechte vollständig aufgeklärt worden und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nach dem Mindestwert bemessen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Mai 2011 - 11 UF 2/11

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Mai 2011 - 11 UF 2/11

Referenzen - Gesetze

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Mai 2011 - 11 UF 2/11 zitiert 6 §§.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Referenzen

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.