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| | Die Klägerin gewährte den Beklagten im Dezember 1992 ein Darlehen über 92.333,71 DM zum Erwerb eines Appartements im Boardinghouse S.. Nachdem auf dem Darlehenskonto ein Ratenrückstand in erheblicher Höhe entstanden war, kündigte die Klägerin am 30.01.1998 das Darlehen und forderte die Beklagten zur Rückzahlung auf. Da die Beklagten der Aufforderung nicht nachkamen, erwirkte die Klägerin das Urteil des Senats vom 12.02.2003 (9 U 47/01), durch das die Beklagten zur Bezahlung des in jenem Verfahren geltend gemachten Teilbetrags von 10.225,84 EUR nebst Zinsen verurteilt wurden. |
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| | Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin den Restbetrag des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 32.653,77 EUR nebst Zinsen geltend. Hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit des von den Beklagten am 07.04.2000 erklärten Haustürwiderrufs, verlangt die Klägerin den Betrag, der sich zu ihren Gunsten bei Verrechnung der jeweiligen Rückgewähransprüche einschließlich jeweiliger Nutzungsvergütung ergibt (34.156,14 EUR). Die Beklagten verlangen widerklagend das von der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung einbehaltene Disagio in Höhe von 4.720,76 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung des von ihnen erworbenen Appartements. |
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| | Zu der Darlehensaufnahme und dem Erwerb des Appartements durch die Beklagten kam es aufgrund eines in einer Haustürsituation zustandegekommenen Kontakts der Beklagten mit den Anlageberatern F. und W.. Bei dem Anlageobjekt handelt es sich um eine in Wohnungseigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Generalpächterin hotelähnlich betrieben werden sollte. In dem Vertriebsprospekt war die klagende Bank namentlich als diejenige benannt, welche die Objektfinanzierung übernommen hat. An anderer Stelle wurde darauf hingewiesen, dass die „bauzwischenfinanzierende Bank“ eine zusätzliche Mittelverwendungskontrolle übernommen habe. Dazu wurde aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese u.a. bestätigt, für die Käufer des Objekts Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben. |
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| | In der Folge des zwischen den Beklagten und den Anlageberatern zustande gekommenen Kontakts unterbreiteten die Beklagten am 18.11.1992 der T. V. GmbH als Treuhänderin das notariell beurkundete Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags zum Erwerb des Appartements verbunden mit der Vollmacht, sie in allen mit der Durchführung dieses Erwerbs im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten einschließlich der Finanzierung zu vertreten. Der im Anschluss daran zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag trägt als Datum der Unterzeichnung den 02.12.1992. Der Nettokreditbetrag des Annuitätendarlehens, das grundpfandrechtlich abgesichert wurde, wurde dem im Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto der Beklagten mit der Endziffer gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. |
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| | Im Februar 1993 wurde das Boardinghouse fertig gestellt. Nach fünfmonatigem Betrieb stellte die Generalpächterin die Pachtzahlungen ein und wurde Anfang 1994 insolvent, obwohl die Bauträgerin sie im Zeitraum von März 1993 bis Dezember 1993 durch mehrere Scheckzahlungen über insgesamt 1.072.092,68 DM unterstützt hatte. Der Hotelbetrieb wurde von einer Auffanggesellschaft (Residenz S.) fortgeführt, die Pachtausschüttungen bleiben jedoch trotz zuletzt gestiegener Auslastung erheblich hinter den Erwartungen zurück. Im Herbst 1995 fiel schließlich die Bauträgerin in Konkurs. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. |
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| | Das Landgericht hat die Wirksamkeit des erklärten Haustürwiderrufs angenommen und die Beklagten nach Maßgabe des Hilfsantrags der Klägerin verurteilt, an diese 34.156,14 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Die Widerklage wurde dagegen abgewiesen. |
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| | Gegen dieses den Beklagten am 02.08.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.08.2005 bei Gericht eingegangene Berufung, die innerhalb verlängerter Frist begründet wurde. |
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| | Die Beklagten wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, machen Schadensersatzansprüche aufgrund angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen bei Vertragsschluss geltend, halten ihre Widerrufserklärung für wirksam und sind der Meinung, der Immobilienerwerb und der streitgegenständliche Realkredit seien als verbundene Rechtsgeschäfte zu behandeln, so dass der für den Immobilienerwerb ausgezahlte Betrag nicht zurückzugewähren sei, weil der erfolgte Widerruf des Darlehensvertrags auch zu einer Lösung vom Grundstückskaufvertrag berechtigte. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließe auch ein möglicherweise zwischen Vermittlerbesuch und Darlehensvertragsunterzeichnung liegender Notartermin eine Haustürsituation als solche nicht aus, zumal die eigentliche Kreditentscheidung der Klägerin nicht erst mit dem formellen Akt der Vertragsunterzeichnung, sondern mit der Kreditanfrage des Vermittlers erfolgt sei. Nach Abschluss des Vermittlungsauftrags habe für die Beklagten auch in der Zeit bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrags kein Anlass mehr bestanden, ihre infolge der Beeinflussung durch den Vermittler in der Haustürsituation gefasste Anlageentscheidung nochmals zu überdenken. Schließlich stehe dem Darlehensrückzahlungsanspruch auch entgegen, dass sie - die Beklagten - die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten, da ihnen das zweckgebundene Darlehen nie zur freien Verfügung überlassen worden sei. |
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| | Die Beklagten beantragen: | |
| | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
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| | 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 4.720,76 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übereignung des Miteigentumsanteils in Höhe von 48,22/10.000 an dem Grundstück Flst. 3751 und 3752 L. Straße Gemarkung S., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 85 bezeichneten Raumeinheit zu bezahlen. |
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| | Die Klägerin beantragt dagegen, | |
| | die Berufung zurückzuweisen und stellt mit der Anschlussberufung folgenden Antrag: |
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| | Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 32.653,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz vom 21.02.1998 bis 31.12.1998 und Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.1999 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagten beantragen, | |
| | die Anschlussberufung zurückzuweisen. |
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| | Die Klägerin ist der Meinung, der von den Beklagten erklärte Widerruf sei unwirksam, da sich die anfänglich gegebene Haustürsituation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch die Beklagten nicht mehr ausgewirkt habe. Auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 (Rs C-350/03 Schulte ./. Badenia u. Rs C-229/04 Crailsheimer Volksbank eG ./. Conrads u.a.) erforderten keine abweichende Beurteilung. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| | Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. |
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| | Ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz vermag die Ausführungen des Landgerichts nicht zu entkräften. Vielmehr ist entgegen den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags seitens der Beklagten nicht erfolgt ist, weshalb das landgerichtliche Urteil auf die Anschlussberufung der Klägerin abzuändern und ihrem Hauptantrag stattzugeben war. |
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| | 1. Den Beklagten stehen Schadensersatzansprüche nicht zu, die der Klagforderung entgegengehalten werden könnten. |
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| | Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass einer kreditgebenden Bank Aufklärungspflichten zu Verwendungsrisiken nur in eng begrenzten Ausnahmefällen obliegen, nämlich dann, wenn die Bank in Zusammenarbeit mit Planung, Durchführung und Vertrieb des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht und Funktionen des Verkäufers oder des Vertriebs übernimmt, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für die Kreditnehmer schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestands begünstigt, wenn die Bank sich in Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die Enderwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt und schließlich, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Bauvorhabens einen konkreten, für sie erkennbaren Wissensvorsprung hat. |
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| | Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. |
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| | a) Soweit die Beklagten vermuten, der im Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag für den Erwerb von Grund und Boden kalkulierte Anteil des Gesamtaufwands enthalte bereits die im Umfang von 12,54 % gesondert ausgewiesenen Kosten für Konzeption und Marketing, ist schon nicht erkennbar, dass hierin ein die Verwirklichung des Projekts gefährdendes Risiko läge. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin als finanzierende Bank positive Kenntnis davon hätte haben sollen, dass die von den Beklagten beauftragte Treuhandgesellschaft für eigene Zwecke oder zugunsten anderer Projektbeteiligter die ihr überlassenen Geldmittel abweichend vom Geschäftsbesorgungsvertrag hätte verwenden wollen. Ein vertragswidriger Einsatz der Mittel ist auch nicht dargetan. Die Klägerin war als Kreditgeberin nicht verpflichtet, in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die in groben Zügen aus dem Verkaufsprospekt zu entnehmende Vergütung für die Leistungen der Vertriebsgesellschaft (P. D. S. GmbH & Co.) - um deren Vergütung handelte es sich bei den Ausgaben für Konzeption und Marketing - angemessen war. Die Beklagten unterstellen, dass die nach Maßgabe des Konzeptionserarbeitungs- und Marketingvertrags (senatsbekannte Beilage 6 zur notariellen Urkunde v. 18.11.1992, welche die Mustertexte der von der Treuhandgesellschaft [T.-V. GmbH] für die Erwerber zu schließenden Verträge enthält) von der Vertriebsgesellschaft (P. D.) zu erbringenden Leistungen bereits zu früherer Zeit von dritter Seite erbracht worden waren. Dies bezieht sich darauf, dass das von der Bauträgerin anlässlich des Ankaufs des zu bebauenden Grundstücks mit der damaligen Verkäuferin (I. I. GmbH) im Oktober 1990 vereinbarte Entgelt nicht nur den Kaufpreis umfasste, sondern weitere Leistungen abdeckte, u.a. die Überlassung der Geschäftsidee und bereits erbrachte Leistungen für Marketing und Konzeption. Die Beklagten verkennen insoweit, dass jene ursprüngliche Konzeption die Organisation des Vertriebs durch die I. V. GmbH unter Einschaltung der Vertriebsgesellschaft A. GmbH & Co. KG vorsah, wobei die Enderwerber durch Kredite der B.-Bank finanziert werden sollten. Die Beklagten beachten nicht, dass nach dem Scheitern dieses ursprünglichen Konzepts von der Fa. P. D. S. GmbH & Co. ein neuer Verkaufsprospekt erstellt und herausgegeben werden musste und der Vertrieb neu zu organisieren war. Die nach dem Konzeptionserarbeitungs- und Marketingvertrag zu erbringenden Leistungen waren ersichtlich nicht bereits 1990 durch die I. I. GmbH oder deren Geschäftsführer S. erbracht und durch den damals vereinbarten Kaufpreis von etwa 5,5 Mio. DM vergütet worden. Tatsächlich besteht daher kein Anhaltspunkt für die Vermutung der Beklagten, die Treuhandgesellschaft habe entgegen der getroffenen Vereinbarung - und mit Wissen der Klägerin - 12,54 % des kalkulierten Gesamtaufwands entweder selbst behalten oder für nicht genannte andere Zwecke verwendet. |
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| | b) Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf ein im Verkaufsprospekt zitiertes Schreiben der Klägerin abheben wollen, wonach diese beabsichtigt, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben, bezieht sich dies nach dem klaren Wortlaut auf Kaufpreiszahlungen und muss im Zusammenhang mit der vom jeweiligen Baufortschritt abhängigen Fälligkeit von Kaufpreisteilbeträgen nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung gesehen werden. Das im Prospekt zitierte Schreiben der Klägerin bezieht sich ausschließlich auf deren Zusammenarbeit mit der Bauträgerin und lässt schon im Ansatz keine Verpflichtung der Klägerin erkennen, eine Kontrolle der Mittelverwendung durch die Treuhänderin vorzunehmen, die zur Wahrung ihrer finanziellen Interessen von den Beklagten beauftragt und bevollmächtigt worden war. |
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| | Wenn die Beklagten in diesem Zusammenhang auf Scheckzahlungen der Bauträgerin an die Generalpächterin abheben wollen, die im August 1992 und im März 1993 erfolgten, wäre allenfalls eine Verletzung von Kontrollpflichten seitens der Klägerin hinsichtlich des Baukontos in Betracht zu ziehen, wenn die genannten Schecks zu Lasten jenes Baukontos gezogen worden wären und wenn es sich bei diesen Geldmitteln um solche gehandelt hätte, die nur für die vereinbarte Bauerrichtung Verwendung finden durften. Hierzu ist konkret nichts vorgetragen. |
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| | Unabhängig davon könnte ein unterstellter Pflichtenverstoß der Klägerin hinsichtlich der Scheckzahlungen nicht ihre Verpflichtung nach sich ziehen, die Beklagte aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Zu ersetzen hätte die Klägerin nur einen den Beklagten konkret eingetretenen Vermögensschaden, der aber nicht ersichtlich ist und zu dem auch nichts vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2004, 1376 ff). |
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| | c) Zu Unrecht meinen die Beklagten, ein schwerwiegender Interessenkonflikt, der die Klägerin aufklärungspflichtig gemacht habe, liege darin, dass die Klägerin das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt habe. So ist bereits eine derartige schlechte wirtschaftliche Lage der Bauträgerin, die Insolvenzreife bedeutet hätte, objektiv nicht ersichtlich und wird von den Beklagten substantiiert auch nicht dargetan. Nicht ausreichend ist insoweit das Vorbringen, ein Mitarbeiter der D.-Bank habe bei Durchsicht von Bilanzen der Bauträgerin festgestellt, dass Verkäufe von Wohnungen als Aktiva ausgewiesen wurden, bevor die Kaufpreise entrichtet waren. Dies besagt über eine angebliche Überschuldung der Bauträgerin nichts und hat offenkundig auch Bedenken der D.-Bank nicht hervorgerufen, die neben der Klägerin die Finanzierung der Enderwerber betrieb. Nicht ersichtlich ist somit insbesondere, dass sich die Klägerin, die bereits den Erwerb des Baugrundstücks durch die Bauträgerin finanziert hatte und die auch die Bauträgerzwischenfinanzierung übernahm, sich mit der zusätzlichen Übernahme von Teilen der Endfinanzierung in einen offenbarungspflichtigen Interessenkonflikt begeben hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die Durchführung des Projekts zu irgendeinem Zeitpunkt konkret gefährdet gewesen wäre. Tatsächlich steht fest, dass die Bautätigkeit durch die Bauträgerin ordnungsgemäß beendet wurde, so dass das fertig gestellte Gebäude im Februar 1993 der Generalpächterin zum Betrieb eines Boardinghouse übergeben werden konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst im Herbst 1995 eintrat. |
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| | d) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin für ein etwaiges Fehlverhalten eines Anlagevermittlers nicht einzustehen hat. Ein konkretes pflichtverletzendes Verhalten bei Anbahnung des Darlehensvertrags wird im Berufungsverfahren nicht benannt. Angaben zur monatlichen Gesamtbelastung unter Berücksichtigung von Kreditzahlungsverpflichtungen, Mietzinseinnahmen und steuerlichen Vorteilen betreffen entgegen der Auffassung der Beklagten ausschließlich die Rentabilität des Anlageprojekts, nicht aber die Anbahnung des streitgegenständlichen Darlehensverhältnisses (BGH NJW 2004, 1376 ff; 2005, 1576 ff). |
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| | Eine konkrete Pflichtverletzung bei Anbahnung des Darlehensvertrags wird nicht vorgetragen, nur insoweit wäre ein Vermittler aber als Erfüllungsgehilfe der Klägerin in deren Pflichtenkreis tätig gewesen. |
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| | 2. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts geht der Senat nicht von einem wirksamen Haustürwiderruf des Darlehensvertrags durch Erklärung der Beklagten vom 07.04.2000 aus. |
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| | a) Richtig ist zwar, dass bei Bestehen eines Widerrufsrechts die Subsidiaritätsklausel gem. § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass der Widerruf nach dem HWiG nicht ausgeschlossen ist, sondern unbefristet (§ 335 Abs. 3 BGB n.F., Art. 229 § 9 EGBGB) ausgeübt werden kann, weil das Verbraucherkreditgesetz ein gleichwertiges Widerrufsrecht nicht zur Verfügung stellt (BGH WM 2002, 1181) und die Klägerin vorliegend nur eine Widerrufsbelehrung entsprechend der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes erteilt hat, die deshalb in unzulässiger Weise eine andere Erklärung enthält (BGH ZIP 2003, 22 ff). Auch wäre mangels wirksamer Belehrung sowie mangels vollständigen gegenseitigen Leistungsaustausches die Widerrufserklärung noch rechtzeitig erfolgt. Die Beklagten können sich schließlich auch darauf berufen, dass die Klägerin erstinstanzlich zugestanden hat, dass die Darlehensverträge in einer Haustürsituation angebahnt wurden. |
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| | b) Damit steht aber noch nicht fest, dass die zeitlich von keiner der Parteien konkretisierte Haustürsituation zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung (mit-)ursächlich für den Vertragsschluss gewesen ist, wovon allerdings das Landgericht auszugehen scheint, ohne dies näher zu begründen. Denn Voraussetzung für einen berechtigten Widerruf der Beklagten ist, dass der Überrumpelungseffekt der festgestellten Haustürsituation auf Seiten der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags fortgewirkt hat. Auch wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss zur Begründung der notwendigen (Mit-)Ursächlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 1994, 262; OLG Stuttgart WM 2005, 972 ff), es vielmehr genügt, dass die erste werbende Ansprache in einer Haustürsituation erfolgte, die auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt, die aber nicht einmal die entscheidende Ursache für den Vertragsschluss sein muss (BGHZ 131, 385; ZIP 1996, 1943; WM 2004, 2491), kann nicht generell die Fortwirkung der in der Haustürsituation geführten Gespräche bis zum späteren Vertragsabschluss vermutet werden. Dementsprechend hat die Rechtsprechung zur Frage der Feststellung der Kausalität im Rahmen des § 1 HWiG ausgeführt, dass lediglich bei Vorliegen eines von § 1 HWiG nicht geforderten engen zeitlichen Zusammenhangs eine Indizwirkung (Anscheinsbeweis, Vermutung) für die Kausalität zwischen Haustürsituation und späterem Vertragsabschluss angenommen werden kann. Dabei hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits bei einem Abstand von drei Wochen zwischen Erstgespräch in der Haustürsituation und späterem Vertragsabschluss eine Indizwirkung verneint (BGH WM 2003, 2372). |
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| | Der vorliegende Fall hat allerdings die Besonderheit, dass das Datum des Erstgesprächs in der Haustürsituation nicht festgestellt ist. Unstreitig ist lediglich, dass dieses Gespräch vor der notariellen Beurkundung des Geschäftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht vom 18.11.1992 stattgefunden hat. Dann ist aber die Feststellung ausgeschlossen, zwischen dem Erstgespräch und der Darlehensunterzeichnung am 02.12.1992 habe ein Zeitraum von wenigstens drei Wochen gelegen. |
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| | Entscheidend für die Nichtannahme der Kausalität zwischen Haustürsituation und Unterzeichnung des Darlehensvertrags ist im vorliegenden Fall aber, dass dazwischen die notarielle Beurkundung des Geschäftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht stattgefunden hat. Aufgrund von § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG besteht kein Widerrufsrecht, wenn die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist. Bei einer notariellen Beurkundung entfällt mit dem Überraschungsmoment der Gesetzeszweck, auch im Hinblick auf die Belehrungspflichten. Das Entfallen des Überraschungsmoments bezieht sich dabei zwangsläufig auch auf die später abgegebene Willenserklärung in Form der Unterzeichnung des Darlehensvertrags (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238, und nachfolgend Beschluss des BGH v. 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14). |
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| | c) Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung: In seiner Entscheidung C-350/03 hat der EuGH unter Rz. 96 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für den Fall der Nichtbeachtung der Belehrungsverpflichtung statuierten Rechtsfolgen nur dann greifen können, wenn das nationale Gericht davon ausgeht, dass überhaupt ein wirksamer Widerruf vorliegt, was wiederum nur der Fall ist, wenn die oben diskutierte Kausalität zwischen Haustürsituation und nachfolgendem Vertragsabschluss feststeht. Auch in der sog. „Heininger-Entscheidung“ des EuGH vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434) hatte der Gerichtshof eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (a.a.O. S. 2436, so auch BGH WM 2003, 220 ff). |
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| | 3. Die Beklagten können sich auch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff berufen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kaufvertrag mangels Wirksamkeit der der T. V. GmbH erteilten Vollmacht und mangels einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten wirksam zustandegekommen ist. |
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| | Die Beklagten wollen für die Annahme eines Verbundgeschäfts ausreichen lassen, dass der Kredit nur für Zwecke des streitgegenständlichen Anlageprojekts ausgereicht wurde und dass die mit der Organisation des Vertriebs des Anlagemodells beauftragte P. D. zugleich auch die Finanzierungsvermittlung für die Beklagten nach dem Anlagekonzept zu übernehmen hatte. Einwendungen aus dem Immobilienkaufgeschäft müsste sich die Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG (bzw. § 359 BGB n.F.) nur dann entgegenhalten lassen, wenn diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar wäre. Dies ist durch die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 358 Abs. 3 S. 3 BGB n.F.) aber ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sieht eine Absicherung durch die Bestellung eines Grundpfandrechts vor und wurde unstreitig zu für Realkredite üblichen Bedingungen gewährt. |
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| | Ein Einwendungsdurchgriff könnte auch nicht aus § 242 BGB abgeleitet werden. Bei der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie weiß auch der rechtlich nicht vorgebildete Laie, dass Verkäufer und Darlehensgeber unterschiedliche Parteien sind, die jeweils eigenständige Interessen vertreten, so dass nicht der Eindruck entstehen kann, Verkäufer und kreditgebende Bank stünden dem Erwerber wie eine einheitliche Gegenpartei gegenüber. Diesem Grundsatz entspricht die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG getroffene ausdrückliche gesetzliche Regelung, die nach der Rechtsprechung des BGH als abschließend aufzufassen ist und deshalb den Rückgriff auf einen aus § 242 BGB abgeleiteten Einwendungsdurchgriff ausschließt (vgl. BGH ZIP 05, 69; WM 04, 620, 622; WM 03, 2410 ff; ZIP 03, 1741, 1743). Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinen Entscheidungen vom 25.10.2005 grundsätzlich gebilligt, vgl. Rs C-350/03 Rz. 72 ff. |
|
| | Ob ausnahmsweise in Fällen einer nach außen hervortretenden Rollenüberschreitung der Bank etwas anderes gelten kann (vgl. BGH ZIP 2000, 1098; Beschluss v. 16.09.2003, XI ZR 447/02, NJW 04, 153), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil eine solche nach außen in Erscheinung tretende Rollenüberschreitung (vgl. dazu § 358 Abs. 3 S. 3 BGB n.F.) im vorliegenden Fall eindeutig auch bei Berücksichtigung des im Verkaufsprospekt zitierten Schreibens ausgeschlossen werden muss. |
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| | 4. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta nicht ausbezahlt bekommen zu haben. |
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| | Empfangen hätten die Beklagten entgegen ihrer Auffassung sogar solche Beträge, die aufgrund einer Vereinbarung oder auf ihre Weisung hin unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt wurden (BGHZ 152, 331, 336; NJW 2005, 846 ff; vom EuGH in Rs C-350/03 Rz. 84, 85 nicht beanstandet). |
|
| | Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Auszahlung an die Beklagten selbst erfolgte, nämlich auf das von der Klägerin selbst eingerichtete Girokonto mit der Endziffer ... Die Auszahlung auf dieses Konto haben die Parteien - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - ausdrücklich in dem von den Beklagten persönlich unterzeichneten Darlehensvertrag vereinbart. Irrelevant ist für die Empfangnahme, dass die Darlehensvaluta nach dem Vertrag nur zweckgebundene Verwendung finden sollte. Unerheblich ist schließlich, ob spätere Verfügungen der von den Beklagten bevollmächtigten Treuhandgesellschaft wirksam waren. |
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| | Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO sind nicht gegeben. Auf das streitgegenständliche Projekt bezogene Anlagefinanzierungen der Klägerin waren schon mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung (zuletzt Urteil des BGH v. 27.01.2004, XI ZR 37/03). Gleiches gilt für die Frage der Voraussetzungen für einen wirksamen Haustürwiderruf nach § 1 HWiG und insbesondere den Nachweis der Kausalität. Da der Senat einen wirksamen Haustürwiderruf nicht bejaht, stellt sich auch die durch die Urteile des EuGH vom 25.10.2005 aufgeworfene Problematik der Rechtsfolgen einer nicht bzw. nicht korrekt erteilten Widerrufsbelehrung nach HWiG nicht. |
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