Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 31. Mai 2016 - 16 A 172/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines von ihm der Beklagten größtenteils im Dezember 2002 und in kleineren Beträgen in den nachfolgenden Jahren überlassenen Geldvermögens, welches das Stiftungskapital einer nicht selbständigen Stiftung in der Trägerschaft der Beklagten bildet.
3Im Jahr 2002 nahmen der Kläger und die Beklagte Kontakt wegen der vom Kläger beabsichtigten Einbringung einer größeren Geldsumme ‑ insgesamt 1.000.000 Euro ‑ in eine Stiftung auf, die von der Beklagten verwaltet werden und die Förderung demokratischer Ideen zum Gegenstand haben sollte. In einem Schreiben vom 30. Juli 2002 an den damaligen Kanzler der Beklagten (im Folgenden: Kanzler) zeigte sich der Kläger erfreut über die positive Aufnahme seines Stiftungskonzeptes und dankte für die Zusendung von Satzungsmustern; er habe auf der Basis dieser Muster einen Entwurf für das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung (im Folgenden: Satzung) erarbeitet, den er dem Schreiben beifüge. In einem weiteren Schreiben vom 29. August 2002 wies der Kläger auf das Anliegen der Erstellung einer Website hin. Hierbei handele es sich zunächst um ein technisches und gestalterisches Problem, das von Computerfachleuten, Medienexperten und Künstlern gelöst werden könne; wegen der inhaltlichen Ausgestaltung sei jedoch die Wissenschaft gefragt. Mit Schreiben des Klägers an Mitarbeiter der Beklagten vom 30. August 2002 gab der Kläger seiner Freude darüber Ausdruck, dass die Beklagte seinen Vorschlägen für das Stiftungsgeschäft und die Satzung zugestimmt habe, und schlug noch einige weitere Änderungen betreffend § 2, § 3 Satz 4 und § 4 der Satzung vor. Schließlich zeigte sich der Kläger in einem Schreiben vom 21. September 2002 mit einer Formulierung des Stiftungszwecks einverstanden, wonach ein wissenschaftlicher Beitrag zur Demokratisierung aller Völker dieser Welt geleistet werden solle. Als Namen für die Stiftung schlug er "Democracy for the World" vor. Er erklärte, er halte es für erforderlich, mit der Gründung der Stiftung zugleich deren Website zu aktivieren.
4Unter dem 23. Oktober 2002 gab der Kanzler dem Kläger einen Überblick über das bisherige Gründungsverfahren der Stiftung. Allerdings hätten, so der Kanzler, darauf angesprochene Hochschullehrer davon abgeraten, das vom Kläger entworfene Stiftungskonzept in der vorliegenden Form zu veröffentlichen. Es müsse vor allem darauf Bedacht genommen werden, dass der Verdacht einer Ideologisierung oder Missionierung gar nicht erst entstehe. Daher solle ein gemeinsam entwickeltes Stiftungskonzept angestrebt werden. Auch der Internetauftritt der Stiftung und die Gestaltung des Briefbogens müssten wegen der Außenwirkung vorab mit dem Rektorat abgestimmt werden. Dabei werde die Meinung geteilt, dass eine Website ein sehr wichtiges Mittel der Öffentlichkeitsarbeit sei. Gewisse verwaltungs‑ und hochschulrechtliche Verfahrensweisen müssten aber eingehalten werden. In einem weiteren Schreiben des Kanzlers, datierend vom 10. Dezember 2002, gab dieser vor dem Hintergrund neuerer Schreiben und Telefonate des Klägers der Notwendigkeit Ausdruck, vor der Stiftungsgründung noch einmal die gegenseitigen Erwartungen auszutauschen. So müsse dem Kläger klar sein, dass die ins Auge gefasste nicht selbständige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. keine Rechtsfähigkeit besitze. Daher solle die Universität zu L. Trägerin der Stiftung sein und das Stiftungsvermögen treuhänderisch entsprechend dem Stiftungszweck verwalten. Organ der Stiftung solle das Kuratorium mit bis zu sieben Mitgliedern sein, darunter der Kläger und der Kanzler als "geborene" Mitglieder. Alle Entscheidungen, die in irgendeiner Form die Stiftung beträfen, würden ausschließlich von dem Kuratorium getroffen. Daraus folge auch, dass vor der Gründung der Stiftung und dem Erreichen der Mindestzahl von Kuratoriumsmitgliedern keine verbindlichen Entscheidungen getroffen werden könnten. Das betreffe unter anderem auch die Einrichtung einer Website oder die Verwendung eines Logos im Rechtsverkehr nach außen. Überdies sei es bisher nicht üblich gewesen, dass die von der Universität verwalteten nicht selbständigen Stiftungen über eine eigene Website und einen eigenen Briefkopf mit Logo verfügten. Um von diesem Standard abzuweichen, sei neben einem entsprechenden Kuratoriumsbeschluss auch die Zustimmung des Rektorats erforderlich. Abgesehen davon, dass das Kuratorium über die Einrichtung einer Internetpräsenz zu befinden haben werde, erscheine eine solche Entscheidung unter Berücksichtigung des eindeutig wissenschaftlichen Schwerpunktes der Stiftungsarbeit zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Eine Website könne unter universitärer Trägerschaft nicht das wesentliche Vehikel sein, um demokratische Ideen in der Welt zu verbreiten. Wesentlich sei in einem ersten Schritt vielmehr, die Projekte und Forschungsvorhaben, die den Stiftungszweck mit Leben erfüllen sollten, wissenschaftlich aufzubereiten. Eine Website sei vor diesem Hintergrund ein sinnvolles und zugleich modernes Mittel der Öffentlichkeitsarbeit, um auf die wissenschaftlichen Ergebnisse der Forschungsprojekte hinzuweisen. Auch das vom Kläger erarbeitete Basiskonzept müsse ‑ als erstes Projekt der Stiftung ‑ zusammen mit der akademischen Seite fertiggestellt werden.
5Nach dem am 12. Dezember 2002 vom Kläger unterzeichneten Stiftungsgeschäft errichtete dieser die "Stiftung democracy for the world" als nicht selbständige Stiftung; deren Zweck sei es, einen wissenschaftlichen Beitrag zur friedlichen Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen zu leisten. Als Stiftungsvermögen übereigne er deshalb der Universität zu L. als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgende Vermögensgegenstände mit der Auflage, das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Satzung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Das Stiftungsvermögen betrage 1.000.000 Euro, wovon nach der Unterzeichnung von Stiftungsgeschäft und Satzung sowie der vorläufigen steuerlichen Anerkennung ein Betrag von 620.000 Euro angewiesen werde. Die verbleibende Summe werde jährlich ab 2003 durch die steuerlich absetzbare Summe von 20.450 Euro getilgt. In der am 16. Dezember 2002 vom Kanzler unterzeichneten Erklärung nimmt dieser als Vertreter der Beklagten die vorstehend genannte Stiftung an und verpflichtet sich, den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Verwaltung der Stiftung richte sich nach der beigefügten Satzung.
6In dieser ist unter anderem Folgendes bestimmt:
7…
8§ 2 Stiftungszweck
9(1) Zweck der Stiftung ist es, durch Wissenschaft und Bildung einen friedlichen Beitrag zur Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen zu leisten.
10(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die folgenden, nicht abschließenden Maßnahmen, welche die Förderung wissenschaftlicher Auseinandersetzung, demokratischer Grundwerte und Verhaltensformen sowie nationaler und internationaler Kommunikation zum Ziel haben:
11‑ Förderung und Vergabe von zweckentsprechenden Forschungsaufträgen,
12‑ Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Projekte und
13Veranstaltungen,
14‑ Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit
15in Wort und Bild,
16‑ Gewährung von Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs, für
17Schülerinnen und Schüler,
18‑ Förderung des Professoren‑, Studierenden‑ und Schüleraustauschs,
19‑ Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität zu L. und
20finanzielle Unterstützung von Öffentlichkeitsarbeit in dem Universitätsjournal
21sowie der Mitarbeiterzeitschrift "mit uns" gemäß Stiftungszweck,
22‑ Zusammenarbeit mit Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen, die dem
23o.g. Stiftungszweck entsprechen,
24‑ Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die der Fortführung des
25Stiftungszweckes dienen.
26§ 3 Gemeinnützigkeit
27(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
28…
29§ 5 Mittelverwendung
30…
31(8) Der Kanzler der Universität zu L. belastet die Stiftung für seine Verwaltungs-Leistungen mit pauschalierten Kosten. Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
32§ 6 Kuratorium
33(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
34(2) Das Kuratorium besteht aus 3‑7 Mitgliedern.
35(3) Geborene Mitglieder sind der Stifter (bzw. bei Erbfolge sein Erbe) oder eine von ihm benannte Person und der Kanzler der Universität zu L. . Die geborenen Mitglieder können bis zu fünf weitere Mitglieder bestellen.
36…
37§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
38(1) Das Kuratorium beschließt die Verwendung der Stiftungsmittel. Der Kanzler der Universität zu L. hat ein Vetorecht gegen die Entscheidung, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
39…
40(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 50% der Mitglieder, darunter der Kanzler der Universität zu L. oder sein Stellvertreter, anwesend sind. …
41(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kanzlers der Universität zu L. oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
42(6) Wenn kein Kuratoriumsmitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Es gilt eine Äußerungsfrist von drei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
43(7) Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen mit dreiviertel Mehrheit und der Zustimmung des Kanzlers der Universität zu L. gefasst werden.
44§ 8 Treuhandverwaltung
45(1) Der Kanzler der Universität zu L. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von dem Vermögen der Universität zu L. .
46…
47§ 9 Auflösung der Stiftung
48(1) Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
49(2) Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Universität zu L. als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen."
50In einem Schreiben vom 20. Dezember 2002 gab der Kläger u. a. an, er habe den Weg der nicht selbständigen Stiftung gewählt, weil er von Anbeginn die Auffassung vertreten habe, dass der Stiftungszweck nur durch die Anbindung an die akademische, wissenschaftliche Seite nachhaltig und wirkungsvoll realisiert werden könne. Es solle nun umgehend ein Teamleiter für die Führung der Stiftung gefunden werden, der auch in das Kuratorium berufen werden solle. Auch für ihn stelle die Formulierung eines Basiskonzepts das vorrangige wissenschaftliche Projekt dar, denn die Stiftung sei aus dem Gefühl heraus gegründet worden, dass ein Beitrag zu leisten sei, die Demokratisierung der Welt voranzutreiben, welche Frieden für die Welt und Freiheit für jeden einzelnen Menschen bedeute. Eine Analyse werde zu dem Ergebnis kommen, dass die Demokratie die einzige Gesellschaftsform sei, in der die Wahrung der Menschenrechte in vollem Umfang realisiert werden könne. Daraus ergebe sich die berechtigte Forderung, dass alle Staaten die Gesellschaftsform der Demokratie annehmen sollten; für die Stiftung lasse sich daraus die Berechtigung ableiten, einen wissenschaftlichen Beitrag zur Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen zu leisten. Die Stiftung werde daher im gleichfalls grundlegenden "Projekt 2" direkten Kontakt mit den einzelnen Staaten und deren maßgebenden Universitäten aufnehmen und mit diesen unter Hinweis auf das Basiskonzept eine wissenschaftliche Auseinandersetzung führen. Die Aufbereitung des Basiskonzepts sowie das Anschreiben an die Staaten und Universitäten sollten "im Computer" erfolgen. Die Anschreiben sollten einen Hinweis auf das Basiskonzept enthalten, welches auf der zu schaffenden Website der Stiftung für jedermann zugänglich sei. Die Website werde den Namen der Stiftung tragen; er habe sich bereits entsprechende Domains gesichert. Desgleichen habe er im Interesse der Aufmerksamkeitswirkung ein Logo mit einer einprägsamen Form entwickeln lassen. Die Darstellung aller Daten auf der Website biete den Vorteil, dass nicht nur Projektbeteiligte, sondern jeder Bürger der Welt Kenntnis von den demokratischen Ideen erlangen könnten. Die Projekte müssten in englischer und deutscher Sprache, möglichst auch noch in weiteren wichtigen Sprachen aufbereitet werden.
51Mit Schreiben vom 2. April 2003 übermittelte der Kläger dem Kanzler seinen Entwurf für ein Basiskonzept der Stiftung.
52In dem nachfolgend einvernehmlich verabschiedeten Stiftungskonzept heißt es ‑ nach einer Änderung des Namens der Stiftung ‑ zum abschließenden Punkt "Aufgaben für die Stiftung Demokratie":
53"Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Problemkomplexe setzt sich die Stiftung Demokratie zum Ziel, die Idee der Demokratie in einem globalen Horizont zu fördern. Sie tut dies, indem sie die Wissenschaft unterstützt. Dabei stehen solche Aktivitäten im Mittelpunkt, die typisch für die wissenschaftliche Arbeit in Lehre und Forschung sind.
54Die Stiftung Demokratie strebt dieses Ziel auf drei Weisen an:
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Erstens will sie zu einer verstärkten Information und Kommunikation über die mit der Demokratie als politischer Organisationsform verbundenen Chancen, aber auch Herausforderungen beitragen. Dazu dient insbesondere der Aufbau eines Demokratie-Portals für das Internet. Darin sollten beispielsweise die Kerntexte der demokratischen Tradition in westlichen und nicht-westlichen Sprachen zugänglich gemacht werden. Auf der software-technischen Basis von ILIAS Opensource (entwickelt an der Universität zu L. ) ließe sich hier eine digitale Bibliothek aufbauen. Weiter sollte eine umfangreiche Link-Sammlung enthalten sein, die unser durchaus beeindruckendes, aber verstreut verfügbares Wissen über Demokratie leichter zugänglich macht. Schließlich sollte das Portal als Plattform für die Präsentation der Stiftung Demokratie genutzt werden.
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Zweitens will sie in Forschung und Lehre zu einer intensiven Beschäftigung mit den genannten Problemkomplexen beitragen. Diesem Zweck dienen über die Universität hinausreichende öffentliche Veranstaltungen wie Ringvorlesungen, Roundtable-Gespräche und Symposien, Studierenden-Wettbewerbe sowie Anschubmittel für Forschungsprojekte. Die Stiftung Demokratie strebt dabei an, die in unterschiedlichen akademischen Fächern beheimatete Expertise zusammenzuführen.
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Drittens unterstützt sie Maßnahmen der politischen Bildung, die zu einem verstärkten Austausch über demokratische Grundwerte und Verhaltensformen in der politischen Bildung beitragen. Diesem Zweck dienen die Gewährung von Reisestipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie für Schülerinnen und Schüler, die Förderung des internationalen Schüler‑, Studierenden‑ und Professorenaustauschs, schließlich die Zusammenarbeit mit Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen, deren Tätigkeit dem Stiftungszweck entspricht.“
Im September 2003 änderte das damals dreiköpfige Kuratorium der Stiftung, bestehend aus dem Kläger und dem Kanzler als geborenen sowie Herrn Prof. Dr. L1. als bestelltem Mitglied einstimmig § 6 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung, die nunmehr folgendermaßen lauteten:
60"(2) Das Kuratorium besteht aus 4‑8 Mitgliedern.
61(3) Geborenes Mitglied sind der Stifter (bzw. bei Erbfolge sein Erbe) oder eine von ihm benannte Person, der Kanzler und der jeweilige Rektor der Universität zu L. . Die geborenen Mitglieder können bis zu fünf weitere Mitglieder bestellen."
62Nach einer Besprechung zur Gründung der Stiftung "democracy for the world" am 15. Juli 2003, an der neben dem Kläger unter anderem auch der Kanzler teilnahm, fand am 14. Oktober 2003 die erste Sitzung des Kuratoriums statt. Hierbei wurde das ‑ seinerzeit noch in der Bearbeitung befindliche ‑ Stiftungskonzept vom Kanzler als eine Art "Grundgesetz der Stiftung" bezeichnet. Die mit der Ausarbeitung befassten Professoren L2. und M. hätten aber auch darauf hingewiesen, dass wissenschaftsorientiert und differenziert vorgegangen werden müsse. Das Kuratorium war sich in diesem Zusammenhang darin einig, dass das Stiftungskonzept seriös und wissenschaftlich fundiert zu entwickeln sei. Das Kuratorium müsse dabei darauf achten, "Herr des Verfahrens" zu bleiben und einen klaren Auftrag zu den Rahmenbedingungen des Konzeptes zu erteilen. Im weiteren Verlauf erläuterte der Kläger seine Vorstellungen zur Einrichtung einer Website. Das Kuratorium befürwortete das Medium einer Website für die Öffentlichkeitsarbeit, war sich aber darin einig, dass ein solcher Auftritt frühestens nach der Fertigstellung des Stiftungskonzeptes und nach dem für die anschließende Zeit erwogenen Symposium sinnvoll sei. Außerdem beschloss das Kuratorium, dass vorerst noch kein spezielles Logo verwandt werden solle, da insoweit wegen der Außenwirkung reifliche Überlegung nötig sei.
63Im Zeitpunkt der zweiten Kuratoriumssitzung vom 22. Juni 2004 lag das dann noch geringfügig redaktionell geänderte Stiftungskonzept den Teilnehmern vor, die den Entwurf als eine hervorragende Grundlage für die Arbeit der Stiftung ansahen. Zum Tagesordnungspunkt "Fragen der Öffentlichkeitsarbeit und des Auftritts der Stiftung" wies der Kanzler darauf hin, dass § 8 der Satzung schon eine angemessene Publizität der Stiftung vorsehe. Mit Rücksicht auf die Rechtsform der Stiftung sei es bisher Linie der Universität gewesen, insoweit eher Zurückhaltung zu üben. Andererseits müsse gesehen werden, dass die Themenstellung der Stiftung und die heute üblichen Kommunikations‑ und Präsentationstechniken eine weitergehende Publizität rechtfertigten. In der weitergehenden Diskussion einigte sich das Kuratorium darauf, dass eine Website der Stiftung ausschließlich auf Sachinformationen und die wissenschaftliche Arbeit ausgerichtet sein müsse. Für eine Veröffentlichung wichtig seien die Satzung, das Stiftungskonzept, die noch zu erstellende Linksammlung sowie Hinweise auf Veranstaltungen der Stiftung.
64In einem Schreiben des Kanzlers an den Kläger vom 22. Oktober 2004, das unter anderem auf eine wenige Tage zuvor übermittelte E‑Mail des Klägers reagierte, wies dieser darauf hin, dass allein das Kuratorium über die Verwendung der Stiftungsmittel und damit über die durchzuführenden Maßnahmen und Projekte entscheide. Das von Prof. M. erstellte Konzept für eine Website werde begrüßt, es fehle aber noch an der Mittelfreigabe hierfür durch das Kuratorium, und auch im Übrigen stelle sich die finanzielle Ausstattung dieses Vorhabens derzeit als ungesichert dar. Es sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass als Inhalt der künftigen Website die wissenschaftlichen Projekte und Forschungsvorhaben im Vordergrund stünden, wohingegen die Verbreitung der Demokratieidee in der Welt nicht zu den Stiftungsaufgaben rechne. Das darüber hinaus vorgeschlagene Diskussionsforum auf der Website sei wegen der gesetzlich verankerten Providerhaftung nicht durchführbar. Auch das vom Kläger vorgeschlagene Logo müsse noch gemeinsam im Kuratorium diskutiert werden. Da die Stiftungsarbeit von allen daran Beteiligten zwar mit großem Engagement, aber eben doch ehrenamtlich geleistet werde, müsse insgesamt um mehr Geduld gebeten werden.
65In der dritten Kuratoriumssitzung am 27. Juli 2005 stellte Prof. M. den Internetauftritt der Stiftung und dessen wesentliche Inhalte dar. Jedenfalls die darin enthaltene digitale Bibliothek und das sog. Lexikon sollten schnell auch auf Englisch verfügbar sein, wobei der Kläger vorschlug, nach und nach auch andere Sprachen hinzuzufügen. Die von Prof. M. an das Kuratorium gerichtete Frage, ob die Arbeiten an der Website damit als abgeschlossen betrachtet würden, wurde zustimmend beantwortet. Weiter wurde vereinbart, dass auf die inzwischen aufrufbare Website erst nach außen aufmerksam gemacht werden solle, wenn diese noch mehr Inhalte aufweise.
66In einem Schreiben des Klägers an das Kuratorium vom 16. Dezember 2005 teilte dieser zum Thema der Internetpräsenz mit, dass Prof. M. gemäß Beauftragung durch das Kuratorium mit der Einrichtung einer Bibliothek sowie eines Lexikons die "Plattform Demokratie" geschaffen habe. Es sei dann beabsichtigt, die Website umgehend in Englisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch und Russisch zu übersetzen. Damit sei von einer international namhaften Universität als unabhängige Institution auf wissenschaftlicher Basis die Grundlage für die meisten Bürger dieser Welt geschaffen, sich in ihrer Sprache umfassend über die Demokratie informieren zu können.
67In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 4. April 2006 heißt es unter anderem: "Um dem Terror in der Welt zu begegnen, sollten alle Buerger mit islamischem Glauben, insbesondere in den arabischen Staaten, unsere Zielgruppe sein. Alle diese Buerger wissen nicht, was Demokratie ist. Also muessen wir auf unsere Webseite die Erklaerung von Demokratie uebersichtlich und fuer jeden Buerger verstaendlich zusammenfassen, in die arabische Sprache uebersetzen und den Buergern zur Kenntnis bringen."
68Unter dem Datum des 28. Juni 2006 wandte sich erneut der Kanzler, auf aktuelle Anrufe und E-Mails reagierend, an den Kläger. Da die Entscheidung über verschiedene vom Kläger vorgeschlagene Projekte beim Kuratorium liege, sei es nicht möglich, schon im Vorfeld verbindliche Festlegungen hierüber zu treffen, auch nicht durch projektbezogene Spenden. Davon unberührt stehe es ihm, dem Kläger, jedoch frei, eine private Stiftung zu gründen, um die von ihm befürworteten Maßnahmen zu realisieren. Solange die Stiftung indessen als nicht selbständige Stiftung der Universität geführt werde und den Regeln der Gemeinnützigkeit unterliege, obliege gemäß der Stiftungssatzung die Verantwortung für die Stiftung ihm, dem Kanzler, als dem Haushaltsbeauftragten der Universität, wohingegen über die Mittelverwendung ausschließlich das Kuratorium entscheide. Außerdem enthalte die Website der Stiftung derzeit gravierende Unrichtigkeiten, etwa durch den Hinweis auf eine gar nicht bestehende Fördervereinigung der Stiftung oder auf Gegenleistungen für Spender. Da diese Unrichtigkeiten die steuerrechtliche Anerkennung der Stiftung in hohem Maße gefährdeten, sei Prof. M. gebeten worden, die Website vorübergehend zu deaktivieren.
69Darauf antwortend schrieb der Kläger dem Kanzler am 10. Juli 2006, es sei deutlich geworden, dass beider Vorstellungen über die Führung der Stiftung und die Realisierung ihrer Ziele erheblich voneinander abwichen. Er sehe nicht recht, wie die Zusammenarbeit fortgeführt werden könne, und bitte um ein baldiges vertrauliches Gespräch unter vier Augen, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. In einem weiteren Schreiben vom 27. Juli 2006 bemängelte der Kläger, dass der Kanzler seit sieben Monaten seine Anrufe und Schreiben nicht mehr beantwortet habe. Daher fordere er den Kanzler auf, sein Amt in der Stiftung wegen Überforderung aufzugeben. Unter anderem monierte der Kläger, dass der Kanzler ausweislich neuerer Schreiben den Zweck der Stiftung entsprechend den Vorgaben der Satzung dadurch als erfüllt ansehe, dass sie mit ihren Erträgen demokratische Ideen durch Wissenschaft und Forschung fördere. Das sei aber nicht der Zweck der Stiftung. Dieser liege vielmehr in der Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen.
70Auf der vierten Kuratoriumssitzung vom 21. Dezember 2006, an der für den Kläger dessen nunmehriger Prozessbevollmächtigter teilnahm, berichtete der Kanzler eingehend über die aktuellen Diskussionen mit dem Kläger und erläuterte nochmals die Gründe für die "Abschaltung" der bereits aktivierten Website. Unter anderem zitierte er folgende Passage aus dem vom Kläger stammenden Entwurf für die Website: "Nach dem Bericht der Stiftung www.Freedomhouse.org über die Entwicklung der Demokratie in der Welt, sind Bürger neben China in den arabischen Staaten nicht frei. Wenn man weiß, dass gerade einmal 7% der westlichen Literatur in die arabische Sprache übersetzt worden ist ‑ ähnlich ist es in China und Russland ‑, kann man daraus leicht den Schluss ziehen, dass die Bürger in diesen Ländern nicht die leiseste Ahnung haben, was Demokratie überhaupt ist." Diese Aussagen, so der Kanzler, stünden im Widerspruch zum Auftrag der Universität, eine vorurteilsfreie wissenschaftliche Auseinandersetzung und einen wissenschaftlichen Austausch zu gewährleisten. Die Diskussion des Kuratoriums zu der angeregten Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung ergab, dass eine solche nicht für erforderlich gehalten werde. Weiter berichtete der Kanzler, dass 2.000 Euro an Haushaltsmitteln für die Überarbeitung der Website bereitgestellt worden seien, um diese möglichst schnell wieder aktivieren zu können.
71Mit Schreiben des Klägers an den Kanzler vom 20. März 2007 bemängelte dieser die in das Netz gestellte geänderte Website, die nur noch ein "unannehmbarer Torso" sei, und forderte den Kanzler dazu auf, wieder die alte Website an deren Stelle zu setzen. Ein weiteres Schreiben vom 1. Mai 2007 enthält unter anderem die Aussagen, dass die Website der Stiftung Demokratie zu deren Haupt‑ und Dauerprojekt hätte gemacht werden müssen. Die Stiftung Demokratie werde durch ihre Website repräsentiert, d. h. die Website sei die Stiftung. Soweit die Stiftung Demokratie nach diesem ‑ noch näher ausgeführtem ‑ Konzept verwirklicht werde, könne er, der Kläger, unter anderem zusagen, dass bereits 40.000 Euro an Spenden hierfür zur Verfügung stünden.
72Im Rahmen einer Zusammenkunft vom 15. Mai 2007, an welcher unter anderem der Kläger, der Kanzler und Prof. M. teilnahmen, ergab sich nach zunächst kontrovers geführter Diskussion insbesondere zur Aufgabenstellung der Stiftung und der Funktion einer Website, dass für Letztere ein Kontrollgremium sinnvoll sein könne, das aufgrund wissenschaftlicher Expertise tätig werde, desgleichen ein das Kuratorium unterstützender Fachbeirat.
73In einem Schreiben vom 3. Juni 2007 an den Kanzler bemängelte der Kläger abermals die Website der Stiftung in ihrer aktuellen Gestalt. Unter dem Datum vom 27. Juni 2007 konkretisierte er im Vorgriff auf eine weitere Zusammenkunft seine Vorstellung zur künftigen Gestaltung des Internetauftritts der Stiftung.
74Bei einer Zusammenkunft am 6. Juli 2007 wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass mit Prof. X. ein Fachmann auf dem Gebiet der Medien für die Aufgabe der Gestaltung der Website gewonnen werden solle. Es sei dann jedoch Zurückhaltung gegenüber Prof. X. in dem Sinne zu wahren, dass dieser eine gewisse, allerdings vom Kuratorium getragene Entscheidungsfreiheit habe. Zu dem im letzten Gespräch angeregten "Kontrollgremium" führte der Kanzler aus, dass dies eher zu mehr Bürokratie und Unbeweglichkeit führen werde. Abschließend wurde unter anderem noch vereinbart, möglichst schnell eine wissenschaftliche Hilfskraft für die Stiftungsadministration und als Ansprechpartner für den Kläger einzustellen und innerhalb der Website das sog. Lexikon weiterzuentwickeln.
75Per Einschreiben mit Rückschein kündigte der Kläger unter dem Datum des 20. August 2007 den Treuhandauftrag zur Führung der Stiftung Demokratie und begründete dies unter anderem mit dem Umstand, dass das Kuratorium "gegen meine Ablehnung" im Dezember 2006 der neuen Website zugestimmt und damit dem Stiftungszweck der Verbreitung demokratischer Ideen eine Absage erteilt habe.
76Darauf antwortend teilte der Kanzler dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 mit, dass ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung nur vom Kuratorium, das in Kürze einberufen werden solle, gefasst werden könne, und nach rechtlicher Prüfung eine Rückgabe des Stiftungsvermögens an ihn, den Kläger, als "kaum realisierbar und rechtlich höchst fragwürdig" erscheine.
77In der fünften Kuratoriumssitzung am 19. Dezember 2007, bei welcher der Kläger durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, lehnte das Kuratorium einstimmig den Antrag des Klägers auf Auflösung der Stiftung ab.
78Mit Schreiben vom 31. März 2008 an Prof. L1. , Mitglied des Kuratoriums, befand der Kläger die auf der vorletzten Kuratoriumssitzung geäußerten Absichten unter anderem zur Einstellung wissenschaftlicher Ergebnisse von Stiftungsprojekten als unzulänglich und unterbreitete weitere Vorschläge. Dazu zählte, dass das Kuratorium ein wissenschaftliches Team zur nachhaltigen Führung des Websiteprojekts beauftragen solle. Außerdem solle zur Kontrolle der Website und den Inhalten derselben ein dreiköpfiges Kontrollgremium bestellt werden. Das Kuratorium solle Herrn Prof. M. beauftragen, die Website im Haupt‑ und Kopfmenü zu erweitern, das sog. Lexikon zu erstellen und die Linksammlung neu zu gliedern. Weiter solle das Kuratorium beschließen, die Websiteinhalte "in die wesentlichen Sprachen" wie Englisch, Arabisch, Chinesisch und Russisch zu übersetzen.
79Auf der sechsten Kuratoriumssitzung am 9. Juni 2008 trat der Wille der Beteiligten hervor, einen Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen des letzten Jahres zu ziehen. Das Kuratorium fasste den Beschluss, als Alternative zur Schaffung neuer Gremien unterhalb des Kuratoriums dieses personell zu erweitern. Ein vom Kläger vorgelegtes Konzeptpapier für die Homepage der Stiftung wurde als "guter Anstoß" bezeichnet, dessen Realisierung solle aber eine gesonderte Bestandsaufnahme vorangehen. In der weiteren Diskussion wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass im Vordergrund der Öffentlichkeitsarbeit die inhaltlichen Aspekte stehen sollten, also die Dokumentation stiftungsseitig initiierter Veranstaltungen und Forschungsprojekte. Außerdem solle die Erarbeitung eines Lexikons aufgeschoben werden.
80Im August des Jahres 2008 kam eine Arbeitsgruppe zum Thema der Internetpräsenz der Stiftung unter Beteiligung des Klägers zusammen.
81Der mit der technischen Realisierung eines neuen Internetauftritts beauftragte Herr U. G. stellte bei der (siebten) Kuratoriumssitzung am 13. Oktober 2008 die neu entwickelte Homepage und deren Design vor, wobei die Mitglieder des Kuratoriums den Entwurf als optisch sehr ansprechend, übersichtlich und modern würdigten. Zum Punkt "Entwicklung eines Demokratielexikons" verwies der Kanzler auf den in der letzten Kuratoriumssitzung gefassten Beschluss, diese Arbeit zunächst zurückzustellen. Nach einer kontrovers geführten Diskussion über das für den Internetauftritt zu verwendende Logo wurde letztlich einstimmig beschlossen, Herrn G. entsprechend den in einer Tischvorlage genannten Konditionen den Auftrag für eine Neugestaltung der Website zu erteilen. Der Entwurf solle möglichst bis Ende 2008 vorliegen und mindestens zwei Alternativen für die Ausgestaltung des Logos enthalten. Sodann solle im Januar 2009 im Umlaufverfahren unter den Kuratoriumsmitgliedern eine Entscheidung getroffen werden, woraufhin die Homepage Anfang Februar 2009 für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werde.
82Im Anschluss an diese Sitzung bemängelte der Kläger, dass Herr G. in seiner präsentierten Website entgegen vorheriger Absprachen innerhalb des dafür geschaffenen Komitees eine eigene Gestaltung des Layouts von Logo, Schriftzug und Grafik vorgenommen habe, was Anlass zu unnötigen Diskussionen gegeben habe. Der nach seiner Einschätzung für die eingetretenen Irritationen verantwortliche Prof. L1. habe mit seinem Verhalten ‑ nämlich zuzulassen, dass Herr G. in der Kuratoriumssitzung ein weder vom Komitee genehmigtes noch vom Kuratorium in Auftrag gegebenes Logo präsentiert habe ‑ Beschlüsse des Komitees und des Kuratoriums missachtet, das Kuratorium missbraucht und ihn, den Kläger, als Mitglied beider Gremien in gröbster Form beleidigt. Nachdem die neugestaltete Website vom Kuratorium der Stiftung im Umlaufverfahren genehmigt worden war, wandte sich der bei dieser Abstimmung unterlegene Kläger mit Schreiben vom 9. März 2009 unter anderem an die Kuratoriumsmitglieder und sprach sich gegen die nicht vom dazu berufenen Komitee in Auftrag gegebene und aus vielfältigen Gründen zu bemängelnde neue Homepage aus. Abschließend forderte er den Kanzler zur "Rücknahme" der Website auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung seiner Aufforderung an, den Treuhandauftrag mit der Beklagten endgültig aufzulösen und einen neuen Treuhänder einzusetzen.
83Erneut per Einschreiben mit Rückschein erklärte der Kläger unter dem 22. Mai 2009 die "fristlose Kündigung des der Universität zu L. erteilten Auftrags zur treuhänderischen Führung der Demokratie Stiftung" und begründete dies mit seinen schon zuvor erhobenen Einwänden gegen die neu entwickelte Website. Diese vom Kuratorium genehmigte Homepage könne in keinem Fall für die Demokratie-Stiftung rechtsgültig sein. Die Stiftung werde auch die Kosten für diese Homepage nicht bezahlen. Veröffentlichungen im Internet werde er, der Kläger, mit allen Rechtsmitteln unterbinden.
84Am 4. September 2010 hat der Kläger beim Landgericht L. Klage erhoben; dieses hat nachfolgend den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.
85Der Kläger hat vorgetragen: Er habe einen Anspruch auf Herausgabe des Stiftungsvermögens aus Auftragsrecht. Die zwischen den Beteiligten vereinbarte Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung basiere auf einem Treuhandvertrag, den er wirksam widerrufen habe. Auf die Möglichkeit des Widerrufs habe er auch nicht verzichtet. Demgegenüber stelle sich die getroffene Vereinbarung nicht als eine Schenkung unter Auflage dar; hiervon sei nie die Rede gewesen, und er habe auch keinen dahingehenden Willen gehabt. Die Übereignung des Stiftungsvermögens auf die Beklagte spreche nicht gegen ein dem Auftragsrecht unterfallendes Treuhandverhältnis, sondern dieses setze eine solche Vermögensübertragung gerade voraus. Auch in der dem Stiftungsgeschäft vorangegangenen Korrespondenz sei nie von einer Schenkung des Stiftungsvermögens die Rede gewesen. Es sei auch keine Bereicherung der Beklagten eingetreten bzw. beabsichtigt gewesen.
86Mit seiner Erklärung vom 22. Mai 2009 habe er, der Kläger, die der Stiftungserrichtung zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung vom 12./16. Dezember 2002 gekündigt und so den Treuhandauftrag widerrufen. Daraus erwachse ein Anspruch auf Herausgabe des gesamten überlassenen Vermögens gemäß § 675 i. V. m. § 667 BGB. Da das Stiftungsvermögen aufgrund der steuerlichen Vorgaben im gemeinnützigen Bereich verbleiben müsse, komme eine Herausgabe unmittelbar an ihn nicht in Betracht. Deshalb solle die deutsche Kinder‑ und Jugendstiftung an die Stelle der Beklagten treten; diese sei bereit, mit dem Stiftungsvermögen ihre bestehenden Bildungsprojekte für Kinder und Jugendliche in Demokratiefragen zu fördern.
87Im Übrigen folge ein Recht auf Rückgewähr des Stiftungsvermögens selbst bei Annahme einer Schenkung unter Auflage daraus, dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegen die Beklagte zustehe. Die in vielfältiger Weise im Stiftungsbereich engagierte und sachkundige Beklagte sei gegenüber ihm, dem gänzlich unerfahrenen Kläger, ‑ zumal aufgrund ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ‑ verpflichtet gewesen, ihm aufzuzeigen, dass die gewählte Rechtsform einer unselbständigen Stiftung nicht geeignet sein würde, seine von Anfang an zutage getretenen Ziele und Absichten zu realisieren. Erst mit der Übersendung der Vertragsunterlagen habe ihn die Beklagte auf die wesentlich bessere Alternative der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung hingewiesen, die aber kurz vor dem Jahresende aus steuerlichen Gründen für ihn nicht mehr in Frage gekommen sei. Die Beklagte müsse sich insoweit das Handeln bzw. Unterlassen ihres Kanzlers zurechnen lassen.
88Der Kläger hat beantragt,
89die Beklagte zu verurteilen, das von ihr treuhänderisch verwaltete und auf dem Stiftungsbankkonto befindliche Sondervermögen "Demokratie Stiftung" in Höhe von 761.800 Euro an die Deutsche Kinder‑ und Jugendstiftung herauszugeben.
90Die Beklagte hat beantragt,
91die Klage abzuweisen,
92und vorgetragen: Die Einordnung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten ‑ sowie der Stiftung selbst ‑ sei für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ohne Relevanz. Entscheidend sei die konkrete vertragliche Vereinbarung, d. h. das Stiftungsgeschäft sowie insbesondere die Stiftungssatzung. Während für ein Treuhandverhältnis, d. h. eine Geschäftsbesorgung i. S. v. § 675 BGB, das Auftragsrecht gelte und zu einem Herausgabeanspruch nach Beendigung der Geschäftsbesorgung führe, stelle sich die rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Beteiligten anders dar. Denn § 9 Abs. 1 der Satzung beschränke die Rückabwicklung des vereinbarten Rechtsverhältnisses auf den Fall, dass die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen; für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei nichts ersichtlich. Außerdem sehe § 9 Abs. 2 der Satzung im Falle des dauerhaften Scheiterns der Stiftung nicht etwa den Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter ‑ oder an einen von diesem benannten anderen Treuhänder ‑ vor, sondern ordne den Verbleib des Vermögens bei der Beklagten an, die allerdings gehalten sei, dieses Vermögen in einem anderen rechtlichen Rahmen, aber unter weitestmöglicher Wahrung des Stiftungszwecks zu verwenden. Den Ausführungen des Klägers zu einer Zweckverfehlung der Stiftung fehle die Grundlage. Es treffe nicht zu, dass die Einrichtung und Pflege einer Website zu den Hauptzwecken der Stiftung gehört habe. Dergleichen folge weder aus der allgemeinen Zweckbeschreibung in § 2 Abs. 1 der Satzung noch aus dem Katalog der einzelnen Betätigungsfelder des § 2 Abs. 2 der Satzung. Darin kämen die Worte "Website" oder "Internet" nicht vor. Der Auftrag der Stiftung, mit den Mitteln von Wissenschaft und Bildung die demokratische Idee zu fördern, sei vom dafür verwendeten Medium unabhängig. Dass nach § 2 Abs. 2 der Satzung zur Verbreitung des Demokratiegedankens auch die Information der Öffentlichkeit in Wort und Bild gehöre, schließe das Medium des Internets nicht aus, erhebe es indessen auch nicht zum einzigen oder vorrangigen Informationsträger. Die Vorgeschichte der Stiftungsgründung erlaube auch nicht die Mutmaßung, der Beklagte habe die dem Kläger vorschwebende zentrale Bedeutung einer Internetpräsenz der Stiftung zunächst akzeptiert und erst nachfolgend in Frage gestellt. Der Kläger verkenne, dass sich nach der von ihm akzeptierten Regelung in der Satzung der Stiftung die Willensbildung nicht primär nach seinen Vorstellungen richte, sondern beim dafür geschaffenen Kuratorium liege und von diesem im Wege eines demokratischen Entscheidungsprozesses artikuliert werde. Persönliche Vorrechte als Stifter habe sich der Kläger ersichtlich nicht vorbehalten. Schließlich fehle es an Anhaltspunkten für eine Rechtspflicht der Beklagten, den Kläger vor einem für ihn möglicherweise nicht zielführenden Vertragsabschluss zu schützen.
93Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
94Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Der Herausgabeanspruch aus Geschäftsbesorgung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegeben. Ihm stehe das Recht zur außerordentlichen Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags in der speziellen Gestalt eines Treuhandvertrages zu, weil die Beklagte die Internetseite der Stiftung nicht entsprechend der hierzu ergangenen Kuratoriumsbeschlüsse umgesetzt habe. Insbesondere die Übersetzung der Seite in westliche und nicht-westliche Sprachen ‑ insbesondere ins Chinesische, Russische und Arabische ‑ sei durch das Kuratorium wirksam beschlossen, von der Beklagten als Treuhänderin der Stiftung aber zu keinem Zeitpunkt realisiert worden. Die Verbreitung demokratischer Grundsätze in nicht demokratischen Staaten sei das Hauptanliegen gewesen, das ihn, den Kläger, überhaupt zur Errichtung der Stiftung bewogen habe. Diese Übersetzung sei Bestandteil des in der ersten Sitzung des Kuratoriums am 14. Oktober 2003 als "Grundgesetz der Stiftung" bezeichneten Stiftungskonzepts gewesen. Es habe für die Beklagte als Stiftungsträgerin umfangreiche und ausdifferenzierte Vorgaben enthalten, auch hinsichtlich der Internetseite der Stiftung. Im Kuratorium habe an der generellen Notwendigkeit der Errichtung einer Internetseite kein Zweifel bestanden, vielmehr sei die Einrichtung einer solchen Seite in der (zweiten) Sitzung des Stiftungskuratoriums am 22. Juni 2004 einhellig begrüßt worden. In dieser Sitzung sei auch das Stiftungskonzept dem Grunde nach ‑ vorbehaltlich einiger redaktioneller Änderungen ‑ beschlossen worden; dieses Konzept sei als Verkörperung des Willens des Kuratoriums während eines Zeitraums von sechs Jahren maßgeblich für die Stiftungsarbeit gewesen, aber von der Beklagten, soweit es die Übersetzung von Websiteinhalten in Fremdsprachen betreffe, pflichtwidrig nicht umgesetzt worden. In der Folge seien zwar Herrn Prof. M. aus Stiftungsmitteln 20.000 Euro für die Konzeption der Internetseite einschließlich der Erstellung einer digitalen Bibliothek zur Verfügung gestellt worden. Die daraufhin erstellte Website sei dann aber kurze Zeit nach der Einstellung ins Internet wieder deaktiviert worden, ohne dass ein entsprechender Kuratoriumsbeschluss vorgelegen habe; die nachfolgende Internetpräsenz der Stiftung habe stets nur ‑ rudimentär ‑ Inhalte in deutscher Sprache aufgewiesen. Die beharrliche Weigerung der Beklagten, entsprechend dem Stiftungskonzept eine Übersetzung der Internetseite ‑ und sei es auch nur ins Englische ‑ vorzunehmen, habe es ihm, dem Kläger, unmöglich gemacht, weiter am Treuhandvertrag festzuhalten. Daneben könne er das Vertragsverhältnis auch durch eine ordentliche Kündigung beenden. Die Stiftungssatzung schließe das entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus. Ein rechtswirksamer Verzicht auf ein solches Kündigungsrecht sei nicht möglich. Die Vereinbarung einer unselbständigen Stiftung sei rechtlich als eigennütziges Treuhandverhältnis einzustufen, da es vornehmlich den Interessen des Stifters als Auftraggeber diene. Die vom Verwaltungsgericht als Verzicht auf das Kündigungsrecht gewertete Regelung des § 9 Abs. 1 der Satzung betreffe zudem allein die Frage der Auflösung der Stiftung, die aber vom Kläger gar nicht angestrebt werde, nicht aber die Frage seiner Rechtsmacht zur Beendigung des Treuhandverhältnisses, die letztlich zur Übertragung der Stiftung auf einen anderen Träger führe. Die ‑ nicht exklusive ‑ Auflösungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 der Satzung trage lediglich der Notwendigkeit Rechnung, dass auch das Kuratorium als Stiftungsgremium die Möglichkeit haben müsse, unter bestimmten Umständen unabhängig von den Parteien des Treuhandvertrages die Stiftung beenden zu können. Nur für diesen Fall sehe § 9 Abs. 2 der Satzung vor, dass das Vermögen bei der Beklagten verbleibe. Die Auslegung des § 9 Abs. 1 der Stiftungssatzung durch das Verwaltungsgericht führe zu einer Verselbständigung der Treuhandstiftung, die mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht in Einklang zu bringen sei. Hinzu komme, dass das Kuratorium selbst dann nicht das Treuhandverhältnis beenden könnte, wenn die Beklagte als Stiftungsträgerin den Beschlüssen des Kuratoriums nicht nachkäme. Auch eine Kündigungsmöglichkeit der Beklagten wäre unter den von ihr aufgestellten Prämissen nicht vorstellbar. Aber selbst dann, wenn sich die Regelung des § 9 der Satzung als Verzicht der Vertragsparteien auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Treuhandvertrages verstehen ließe, könne dies vorliegend ihm, dem Kläger, nicht entgegengehalten werden, weil eine so verstandene Regelung nach § 309 Nr. 9a BGB unwirksam wäre. Auch Treuhandverhältnisse über unselbständige Stiftungen unterfielen dem AGB‑Recht, sofern sie als Musterverträge für eine Vielzahl von Verträgen verwendet würden. Die Beklagte betreue eine Vielzahl unselbständiger Stiftungen und verwende hierfür ihre vorformulierten Mustersatzungen. Auch bei der Errichtung der "Demokratie Stiftung" seien lediglich die Regelungen zum Zweck der Stiftung und zur Besetzung des Gremiums besprochen und individualisiert worden, alle weiteren Regelungen hätten der Mustersatzung entsprochen. Danach habe die Beklagte den Kläger als ihren Vertragspartner nicht länger als zwei Jahre an sich binden dürfen.
95Der Kläger beantragt,
96das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das von ihr unter der Bezeichnung "Demokratie‑Stiftung" treuhänderisch verwaltete Sondervermögen auf den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur treuhänderischen Weiterführung der Stiftung zu übertragen,
97hilfsweise,
98nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen,
99wobei es sich nicht um eine Klageänderung handele, da weiterhin die Herausgabe des Stiftungsvermögens an einen Dritten begehrt werde. Auch bei Annahme einer Klageänderung erweise sich diese als sachdienlich, weil der Streitstoff derselbe bleibe. Da mit der Beendigung des zwischen den Beteiligten vereinbarten Treuhandverhältnisses die Rechtsbeziehung des Klägers bzw. der Stiftung zur Beklagten entfiele, gingen etwaige Besorgnisse der Beklagten hinsichtlich des (öffentlich-rechtlichen) Renommees der künftigen Stiftung ins Leere, so dass sich hieraus keine neuen rechtlichen Fragestellungen ergeben könnten.
100Die Beklagte beantragt,
101die Berufung zurückzuweisen.
102Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zusätzlich noch vor: Die im Berufungsverfahren vorgenommene Änderung des vorrangig verfolgten Klageziels ‑ Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Prozessbevollmächtigten des Klägers statt wie bisher beantragt an die Deutsche Kinder‑ und Jugendstiftung ‑ stelle sich als unzulässige Klageänderung dar, weil sie dieser Klageänderung nicht zustimme und diese auch nicht sachdienlich sei. Durch den nunmehr gestellten Hauptantrag ändere sich die Beurteilungsgrundlage mehr als nur unwesentlich, außerdem drohe eine erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits. Zunächst sei es ausgeschlossen, dass der Kläger die Stiftung als eine solche der Universität zu L. in eigener Person weiterführen könne. Aber auch, wenn die dem Kläger vorschwebende Fortführung der Stiftung auf einen Bezug zur Beklagten verzichte, laufe das nunmehrige Begehren auf ein aliud gegenüber dem erstinstanzlich Beantragten hinaus. Denn die vormals beabsichtigte Verlagerung der Stiftung bzw. des Stiftungsvermögens auf die Deutsche Kinder‑ und Jugendstiftung habe mit Blick auf die Person der Schirmherrin, die Besetzung des Stiftungsrates und den Kreis der Programmpartner und Förderer immerhin noch die Gewähr für eine Sicherstellung eines "quasi öffentlichen Auftrages" geboten. Eine unter der Regie (allein) des Klägers stehende selbständige Stiftung käme dem nicht gleich. Auch die im Raum stehende Gefahr eines rechtswidrigen Umgehungsgeschäfts und die tatsächliche Ungewissheit über das Bestehen bzw. den genauen Inhalt der behaupteten Treuhänderstellung des Prozessbevollmächtigten seien geeignet, die rechtliche Auseinandersetzung mit neuen Fragestellungen anzureichern und insgesamt zu verkomplizieren.
103Dessen ungeachtet sei eine Distanzierung des Klägers von der Stiftung nur über § 9 Abs. 1 der Satzung zu erreichen. Der Kläger sei gehalten gewesen, den in dieser Satzungsbestimmung genannten Beendigungsgrund gegenüber dem Kuratorium geltend zu machen, was aber unterblieben sei. Eine andere Art, die Stiftung zu beenden, gebe es nicht. Das Anliegen des Klägers, den Demokratiegedanken in nicht demokratisch regierten Staaten zu verbreiten, sei nicht Stiftungszweck geworden und schlage sich nicht in der Satzung nieder. Das Konzeptpapier aus dem Jahr 2004 sei unverbindlich gewesen und überdies in der neunten Kuratoriumssitzung vom 7. Juli 2010 im hier interessierenden Punkt geändert worden. Die Übersetzung von Kerntexten der demokratischen Tradition in westliche und nicht westliche Sprachen gehöre seither nicht mehr zu den Stiftungsaufgaben.
104Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann eröffnet, wenn das Auftragsverhältnis allein dem Interesse des Auftrag‑ bzw. Treugebers diene. So verhalte es sich hier aber nicht, weil die Treuhänderstellung der Beklagten ausschließlich im Interesse der Stiftung liege. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Klägers würde diesen zum alleinigen Herrn des Stiftungsgeschehens machen. Daher sei der satzungsgemäße Ausschluss des Kündigungsrechts zwingend erforderlich.
105Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht anwendbar. Es existiere keine Mustersatzung für die von der Beklagten getragenen unselbständigen Stiftungen. Vielmehr seien die betreffenden Verträge individuell entworfen und vereinbart worden. Das vom Kläger geltend gemachte Klauselverbot könne auf langfristig angelegte Stiftungsgeschäfte keine Anwendung finden.
106Eine zur (außerordentlichen) Kündigung berechtigende Verletzung eines Treuhandvertrages sei ungeachtet der Ausschlusswirkung des § 9 Abs. 1 der Satzung nicht gegeben. Insbesondere könne in einer Nichtbeachtung des Stiftungskonzeptes keine Pflichtverletzung der Beklagten gesehen werden. Bei dem Stiftungskonzept handele es sich um eine grundlegende, langfristig angelegte Konzeption und um einen Arbeitsplan. Es stelle die wissenschaftliche Grundlage für das programmatische Vorgehen der Stiftung dar und beschreibe deren Zielsetzung; sie verschaffe aber dem Kläger keinen Anspruch auf ein konkretes Handeln. Gerade die Handlungsfelder "Demokratiestabilität" und "Demokratiequalität" unterstrichen, dass die Verkündung eines bestimmten Demokratiemodells via Internet nie die vereinbarte Aufgabe der Stiftung gewesen sei. Im Übrigen sei der Kläger daran gehindert, gestützt auf die Behauptung eines ihm nicht zumutbaren Verhaltens der Beklagten selbst eine rechtswirksame Kündigung auszusprechen. Vielmehr sei er in einem solchen Fall gehalten, eine Entscheidung des Kuratoriums über die Beendigung der Stiftung herbeizuführen, weil der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig nicht mehr erfüllbar sei. Wenn das Kuratorium daraufhin nicht im Sinne des Klägers entscheide, müsse der Kläger die Entscheidung des Kuratoriums anfechten und durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.
107Die Kündigung des Stiftungsgeschäftes aus wichtigem Grund komme des Weiteren auch deshalb nicht in Betracht, weil ihr, der Beklagten, keine Frist zur Abhilfe des vom Kläger gesehenen Missstandes gesetzt worden und die Kündigung nicht zeitnah nach dem vermeintlichen Fehlverhalten der Beklagten erklärt worden sei. Außerdem sei der Herausgabeanspruch des Klägers jedenfalls in der nunmehr beantragten Gestalt verjährt.
108Schließlich scheitere der klägerische Anspruch an § 9 Abs. 2 der Satzung. Danach verbleibe in jedem Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen bei der Beklagten unter Beibehaltung der grundsätzlichen Zweckbindung. Eine Fortführung der Stiftung in anderer Trägerschaft ‑ insbesondere in der vom Kläger beabsichtigten Trägerschaft ‑ werde der Stiftung und ihrer Satzung nicht gerecht.
109Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
110Entscheidungsgründe
111Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar auch mit dem geänderten Klageantrag zulässig (I.), aber insgesamt unbegründet (II.).
112I. Es kann dahinstehen, ob mit dem nunmehr gestellten Hauptantrag auf Herausgabe des Stiftungsvermögens an den Prozessbevollmächtigten des Klägers als dessen Bevollmächtigten eine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO gegeben ist, denn diese wäre bejahendenfalls trotz fehlender Einwilligung der Beklagten statthaft, weil sie sich als sachdienlich erwiese (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung, ob eine ‑ etwaige ‑ Klageänderung sachdienlich ist, ist nach gerichtlichem Ermessen zu treffen und vorliegend zu bejahen. Eine Klageänderung ist in der Regel ‑ und so auch hier ‑ als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 ‑ 4 C 13.04 ‑, BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87 = juris, Rn. 22.
114Das gilt auch dann, wenn dem jeweiligen Klagegegner durch die Klageänderung eine Instanz verlorengeht.
115Vgl. Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2011, § 91 Rn. 23.
116Die Auswechselung des Empfängers des nach dem Willen des Klägers herauszugebenden Stiftungsvermögens ändert nichts Wesentliches an den maßgeblichen Fragen, die den Rechtsstreit schon im erstinstanzlichen Verfahren ‑ vor der Änderung des Klageantrags ‑ bestimmt haben. Unabhängig davon, ob das Stiftungskapital an eine andere Stiftung, die steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht, oder, wie nunmehr begehrt, mit dem Ziel der nachfolgenden Gründung einer selbständigen (rechtsfähigen) Stiftung zunächst an einen Treuhänder ausgekehrt werden soll, kommt es im anhängigen Rechtsstreit im Wesentlichen darauf an, ob der Kläger gegen die Beklagte überhaupt einen Anspruch auf Herausgabe des Stiftungsvermögens hat. Die von der Beklagten angesprochenen weitergehenden Fragen, etwa inwieweit sich die Stiftung bzw. deren Ziele nach einem Trägerwechsel weiterverfolgen lassen oder die in der mündlichen Verhandlung thematisierte mögliche Unzulässigkeit einer "doppelnützigen Treuhänderstellung" eines Rechtsanwaltes, sind der grundsätzlichen und den Rechtsstreit weithin prägenden Entscheidung über das Bestehen eines Herausgabeanspruchs logisch nachgeordnet bzw. im Falle der Verneinung eines solchen Anspruches ohne Relevanz.
117II. Die Klage hat in der Sache weder mit dem Haupt‑ noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Herausgabe des Stiftungsvermögens an seinen Bevollmächtigten bzw. hilfsweise an die Deutsche Kinder‑ und Jugendstiftung.
118In der Zivilrechtsjudikatur und im einschlägigen Schrifttum werden insbesondere das Vorliegen einer Schenkung unter Auflage (§ 525 Abs. 1 BGB), eines Auftrags oder, wenn Entgeltlichkeit vorliegt, eines Geschäftsbesorgungsvertrages diskutiert, wenn ‑ wie hier ‑ eine sog. nicht selbstständige bzw. nicht rechtsfähige oder fiduziarische Stiftung vorliegt.
119Vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 ‑ III ZR 142/08 ‑, BGHZ 180, 144 = NJW 2009, 1738 = juris, Rn. 15 m. w. N.; weiter etwa Hof, in: von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts‑Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 36; Reuter, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, vor § 80 Rn. 97 ff.
120Hingegen sind die speziellen Bestimmungen der §§ 80 ff. BGB auf nicht selbständige Stiftungen in weitem Umfang nicht anwendbar.
121Vgl. Hof, a. a. O., § 36 Rn. 15; Morsch, in: jurisPK‑BGB, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 3; Stumpf, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, Kommentar, 2011, A. (Einleitung) Rn. 11 f.
122Vorliegend kann dahinstehen, ob mit dem Stiftungsgeschäft eine Schenkung, ein Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung vereinbart worden ist.
123Denn alle rechtlichen Einordnungen dieses Vertragsverhältnisses führen zu demselben Ergebnis, nämlich der Verneinung eines auf das von der Beklagten verwalteten Stiftungsvermögen bezogenen Herausgabeanspruchs des Klägers.
124Sofern es sich bei der Übertragung des Stiftungsvermögens auf die Beklagte um eine Schenkung handelt (1.), kommen als Anspruchsgrundlagen für die vom Kläger begehrte Herausgabe des Stiftungsvermögens § 527 Abs. 1 BGB (a), § 530 Abs. 1 BGB (b) und § 812 Abs. 1 BGB (c) in Betracht. Wenn mit dem Stiftungsgeschäft zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Treuhandverhältnis im Wege eines Auftrags oder eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses begründet worden ist (2.), ist § 667 BGB in den Blick zu nehmen. Schließlich ist unabhängig davon, welchem Vertragstyp das Stiftungsgeschäft zuzuordnen ist, ein Herausgabeanspruch gemäß § 311 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen (3.).
1251. Dem Kläger kommen Ansprüche auf Herausgabe des Stiftungsvermögens gegen die Beklagte aus einer möglicherweise zwischen den Beteiligten vereinbarten Schenkung nicht zu.
126a) Dies gilt zunächst in Bezug auf einen Anspruch nach § 527 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann, sofern eine Schenkung unter Auflage gemacht worden ist (§ 525 Abs. 1 BGB) und die Vollziehung der Auflage unterbleibt, der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Ob ein solcher neben dem Erfüllungsanspruch nach § 525 Abs. 1 BGB stehender
127‑ vgl. Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 527 Rn. 2; J. Koch, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, 6. Aufl. 2012, § 527 Rn. 1 und 4 ‑
128Anspruch an dem Erfordernis der vorherigen Fristsetzung (§ 527 Abs. 1 i. V. m. § 323 Abs. 1 BGB) bzw. wegen der Verweisung auch auf das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung an einer fehlenden Bereicherung der Beklagten scheitert, kann dahinstehen. Denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass eine Auflage i. S. v. § 525 Abs. 1 BGB nicht erfüllt worden wäre. Nach dem Stiftungsgeschäft vom 12./16. Dezember 2002 hat der Kläger der Universität zu L. als Körperschaft des öffentlichen Rechts, also der Beklagten, das in Rede stehende Vermögen übereignet mit der "Auflage", das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Satzung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dass die Beklagte das Stiftungsvermögen nicht in seinem jeweiligen Bestand erhalten hat bzw. dieses mit Blick auf die Erzielung ausreichender Erträge nicht sinnvoll angelegt worden ist, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen.
129Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass die Erträge des übereigneten Vermögens nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet worden sind. In diesem Zusammenhang spricht nichts dafür, dass es zu einer zweckentfremdeten Verwendung von Stiftungskapitalerträgen gekommen ist. Etwaige Abweichungen der Stiftungspraxis ‑ und damit auch des Einsatzes erwirtschafteter Vermögenserträge ‑ von den persönlichen Vorstellungen des Klägers als dem Stifter können nicht mit einer vom Stiftungsgeschäft abweichenden Mittelverwendung gleichgesetzt werden.
130Der von der Beklagten im Einklang mit der jeweiligen Kuratoriumsmehrheit gesetzte Schwerpunkt der Stiftungstätigkeit im Sinne einer Ausweitung "typisch" universitärer Lehrveranstaltungen um solche mit dem Schwerpunktthema "Demokratie" ‑ im Gegensatz zu der vom Kläger intendierten Herstellung von Außenwirksamkeit mit dem Ziel der weltweiten Propagierung des Demokratiegedankens, zumal über einen nach seinen Vorstellungen gestalteten Internetauftritt ‑ erweist sich auch nicht vor dem Hintergrund der den Stiftungszweck näher umschreibenden Regelung in § 2 der Satzung als eine "Nichtvollziehung der Auflage" i. S. v. § 527 Abs. 1 BGB. § 2 Abs. 1 der Satzung umschreibt den Zweck der Stiftung dahingehend, dass durch Wissenschaft und Bildung ein friedlicher Beitrag zur Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen zu leisten ist. Insoweit wird zwar (auch) die für den Kläger im Vordergrund stehende "Verbreitung demokratischer Ideen" genannt, jedoch ist den Einzelzielen der "Verbreitung und Vertiefung" vorangestellt, dass dies "durch Wissenschaft und Bildung" geschehen soll. Damit ist hinlänglich klargestellt, dass es insgesamt um das Betreiben von Wissenschaft und Bildung und gerade nicht um eine gegebenenfalls zugespitzte "werbende" Verbreitung des Demokratiegedankens geht. § 2 Abs. 2 der Satzung sieht einleitend vor, dass der Stiftungszweck durch (nachfolgend nicht abschließend aufgeführte) Maßnahmen verwirklicht werden soll, welche die Förderung wissenschaftlicher Auseinandersetzung, demokratischer Grundwerte und Verhaltensformen sowie nationaler und internationaler Kommunikation zum Ziel haben. Auch hierdurch wird der Schwerpunkt der Stiftungstätigkeit deutlich auf das wissenschaftliche Arbeiten gelegt. Soweit auch die "internationale Kommunikation" angesprochen wird, zielt das ersichtlich auf (wissenschaftlichen) Austausch auf internationaler Ebene ab, nicht aber auf einseitige Einflussnahme auf demokratiedefizitäre Staaten und Gesellschaften. Die Betonung wissenschaftlicher Beschäftigung mit dem Demokratiethema wird schließlich durch die Aufzählung einzelner Tätigkeitsschwerpunkte in § 2 Abs. 2 der Satzung unterstrichen. Sieben der acht dort aufgelisteten Einzelaktivitäten liegen innerhalb des üblichen Spektrums universitären Arbeitens. Lediglich der gleichfalls genannte Aspekt der "Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit in Wort und Bild" kommt den Anliegen des Klägers, eine Internetpräsenz einzurichten, nahe. Allerdings ist auch hier nicht von einem Internetauftritt der Stiftung, geschweige denn in einer bestimmten Ausgestaltung, die Rede. Der Passus der "Information der Öffentlichkeit" kann ebenso gut im Sinne einer Unterrichtung der (interessierten) Öffentlichkeit über die Stiftungstätigkeit imÜbrigen wie als weltweites Wirken für den Demokratiegedanken zu verstehen sein. Gegen die Annahme einer Auflage, die Erträge aus den finanziellen Zuwendungen des Klägers für die Einrichtung eines ‑ zumal nach seinen Vorstellungen gestalteten ‑ Internetauftritts zu verwenden, spricht zudem, dass dem Kläger schon im Vorfeld der Stiftungsgründung ‑ insbesondere in dem Schreiben des Kanzlers vom 10. Dezember 2002 ‑ bedeutet worden ist, dass eine Website unter universitärer Trägerschaft nicht "das wesentliche Vehikel" sein könne, um demokratische Ideen in der Welt zu verbreiten; dass der Kläger trotz dieser Vorgabe und der dies widerspiegelnden Fassung des § 2 der Satzung letztlich mit dem Abschluss des Stiftungsgeschäftes einverstanden war, verdeutlicht hinlänglich, dass hierbei auch für ihn die eigentliche wissenschaftliche Arbeit am Thema "Demokratie" maßgeblicher Inhalt des Stiftungszwecks war.
131Selbst wenn man nach alledem gleichwohl davon ausgehen will, dass die vom Kläger gewollte globale Verbreitung des Demokratiegedankens über das Internet ebenfalls vom Stiftungszweck erfasst wird, wobei dem angesichts der Regelungen im Stiftungsgeschäft und in der Satzung sowie unter Berücksichtigung des Schreibens des Kanzlers an den Kläger vom 10. Dezember 2002 allenfalls eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden kann, lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte den Stiftungszweck insoweit und damit auch die "Auflage" aus dem Stiftungsgeschäft nicht erfüllt hat. Sie hat in verhältnismäßig kurzer Zeit nach der Stiftungsgründung mit dem Aufbau einer Website begonnen und auch nach deren zeitweiliger Deaktivierung im Sommer 2006 dieses Ziel nicht aus den Augen verloren. Dass dabei den Vorstellungen des Klägers in Bezug auf die Ausgestaltung ‑ etwa im Hinblick auf die Übersetzung von Kerntexten zum Demokratiegedanken in diverse westliche und nicht westliche Fremdsprachen ‑ nicht Rechnung getragen wurde, ist insoweit ohne Belang. Denn diese Wünsche des Klägers haben keine Verankerung im Stiftungszweck erfahren und können demzufolge auch nicht Bestandteil der "Auflage" aus dem Stiftungsgeschäft gewesen sein.
132b) Auch weitere schenkungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für eine Herausgabe des Stiftungsvermögens sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Kläger daran gehindert, eine etwaige Schenkung des Stiftungsvermögens gemäß § 530 Abs. 1 BGB wegen groben Undanks des Beschenkten, also der Beklagten, zu widerrufen. Hierfür wäre erforderlich, dass sich die Beklagte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers schuldig gemacht hätte. Dafür spricht selbst dann nichts, wenn der Kläger entgegen den obigen Ausführungen mit seiner Auffassung Recht hätte, dass die Beklagte ‑ bzw. die jeweilige Kuratoriumsmehrheit ‑ mit ihrer praktischen Ausrichtung der Stiftungstätigkeit den Stifterwillen nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Vielmehr wäre nur ein Verhalten des Beschenkten tatbestandsausfüllend, das objektiv eine gewisse Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit aufweist, wie dies etwa bei einem grundlosen Antrag auf Betreuungsanordnung, falscher Verdächtigung, schwerwiegender Beleidigung oder ehelichen Verfehlungen anzunehmen wäre.
133Vgl. Hoppenz, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, Kommentar, 8. Aufl. 2013, § 530 Rn. 4 und 8.
134Das der Beklagten ‑ aus der Sicht des Klägers ‑ allenfalls vorwerfbare Verhalten einer (zu) zögerlichen Schaffung eines seinen Vorstellungen entsprechenden Internetauftritts der Stiftung bleibt schon objektiv deutlich hinter einer schweren Verfehlung zurück.
135c) Der Kläger hat auch keinen Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines Anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem Anderen zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Der hier in Rede stehende Betrag in Höhe von 761.800 Euro ist nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet worden. Zwar ist eine etwaige Schenkung zwischen den Beteiligten wegen eines Formmangels nichtig, da das Stiftungsgeschäft nicht gemäß § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet wurde. Allerdings ist der Formmangel im Umfang des bereits geleisteten Betrages durch Bewirkung der Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden.
1362. Ein Herausgabeanspruch des Klägers in Bezug auf das Stiftungsvermögen besteht auch dann nicht, wenn man mit ihm davon ausgeht, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis als Treuhandverhältnis anzusehen ist. Sollte insoweit zwischen ihnen ein Auftrag vereinbart worden sein, gelangen die §§ 662 ff., bei einer Geschäftsbesorgung die §§ 611 ff., 675 BGB zur Anwendung. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, weil sowohl bei Vorliegen eines Auftrags als auch im Falle einer Geschäftsbesorgung kein Herausgabeanspruch gegeben ist. Als Anspruchsgrundlage kommt in beiden Fällen § 667 BGB in Betracht, bei Vorliegen einer Geschäftsbesorgung über die Verweisung in § 675 Abs. 1 BGB. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Einer Herausgabe des Stiftungsvermögens nach diesen Vorschriften setzt vorliegend voraus, dass ein etwa bestehendes Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten beendet worden ist. Dies ist nicht der Fall.
137Der Kläger hat zwar mit seiner schriftlichen Erklärung vom 22. Mai 2009 erklärt, dass er den der Beklagten erteilten "Auftrag zur treuhänderischen Führung" der Demokratie Stiftung fristlos kündige. Hiermit konnte er aber das mit der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis nicht wirksam beenden. In dieser Erklärung liegt weder ein wirksamer Widerruf eines Auftragsverhältnisses bzw. eine wirksame ‑ ordentliche ‑ Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages (a) noch konnte der Kläger hiermit das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund (b) oder aus einem anderen Grund (c) kündigen.
138a) Dem Kläger stand ein Recht zum Widerruf oder einer ‑ ordentlichen ‑ Kündigung nicht zu. Zwar ist nach § 671 Abs. 1 BGB der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag jederzeit zu widerrufen; im Falle einer Geschäftsbesorgung kann das Vertragsverhältnis jederzeit gemäß § 620 Abs. 2 i. V. m. § 621 Nr. 5 BGB gekündigt werden, wenn eine Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bestimmt ist, wofür, sollte es sich bei § 5 Abs. 8 der Satzung um eine Vergütungsregelung handeln, nichts ersichtlich ist. Eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit ist aber durch die Satzung wirksam abbedungen worden.
139Zwar enthält die Satzung keine ausdrückliche Regelung, nach der ein Widerrufs‑ bzw. Kündigungsrecht der Beteiligten nach den genannten Vorschriften ausdrücklich ausgeschlossen wird. Jedoch ist davon auszugehen, dass durch die Regelung in § 9 Abs. 1 der Satzung ein stillschweigender Ausschluss des Widerrufs‑ bzw. Kündigungsrecht erfolgt ist. Nach dieser Regelung kann das Kuratorium die Auflösung der Satzung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
140Einer derartigen Auslegung des § 9 Abs. 1 der Satzung steht zunächst nicht entgegen, dass diese Regelung ihrem Wortlaut nach nur die Auflösung der Stiftung durch das Kuratorium für den Fall erfasst, dass die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen, der Kläger aber die Stiftung "als solche" nicht auflösen, sondern die fortbestehende Stiftung unter andere Trägerschaft stellen möchte. Denn das bei Verneinung einer Schenkung unter Auflage anzunehmende treuhänderische Geschäftsbesorgungsverhältnis bildet mit der eigentlichen Gründung der unselbständigen Stiftung eine rechtliche Einheit. Die rechtsgeschäftliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten, insbesondere das Stiftungsgeschäft, ist ohne die darin eingeschlossene Gründung der Stiftung ebenso wenig mit Leben zu füllen wie umgekehrt die unselbständige Stiftung ohne die konkrete Trägerschaft, vorliegend durch die Beklagte. Dieser Zusammenhang kommt nicht zuletzt in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 der Stiftungssatzung zum Ausdruck. Nach dieser Bestimmung führt selbst die Auflösung der Stiftung nicht zur ersatzlosen Beendigung des Treuhandverhältnisses; vielmehr bleibt die Beklagte verpflichtet, den Stiftungszweck gleichsam "ohne Stiftung" weiterzuverfolgen.
141Dass nach § 9 Abs. 1 der Satzung eine Beendigung der Stiftung nur aus einem bestimmten Grund und allein durch Beschluss des Kuratoriums, der in diesem Fall einer dreiviertel Mehrheit und der Zustimmung des Kanzlers bedarf (§ 7 Abs. 7 der Satzung), vorgesehen ist, spricht bereits dafür, dass die Stiftung auf Dauer angelegt werden und deren Fortbestand nicht vom Willen des Stifters und des Stiftungsträgers abhängig sein sollte. Zwar lässt sich die Annahme eines stillschweigenden Ausschlusses des Rechts zum Widerruf bzw. einer Kündigung nicht allein mit der Existenz eines Dauerschuldverhältnisses begründen; dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber den Beteiligten eines Auftrags‑ bzw. eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses, die beide als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltet werden können, derartige Rechte in § 671 Abs. 1 BGB und in § 620 Abs. 2 i. V. m. § 621 BGB eingeräumt hat. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehende Stiftung auf besondere Kontinuität angelegt ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie eine finanzielle und organisatorische Anlaufphase benötigte, um den Stiftungszweck durch Maßnahmen und Projekte erfüllen zu können. In finanzieller Hinsicht mussten aus dem Stiftungsvermögen zunächst Erträge erwirtschaftet werden, bevor mit der eigentlichen Arbeit begonnen werden konnte. Aus dem Protokoll der Besprechung zur Gründung der Stiftung am 15. Juli 2003, an der neben dem Kanzler unter anderem auch der Kläger teilgenommen hat, lässt sich entnehmen, dass man sich nach dem Hinweis des Kanzlers, dass in der Anfangsphase der Stiftung zuerst Erträge angespart würden, einig darüber war, dass zunächst versucht werden solle, die Stiftungsarbeit mit Projekten ohne größeren finanziellen Aufwand zu beginnen. In organisatorischer Hinsicht sollte nach dem einstimmigen Kuratoriumsbeschluss in der ersten Sitzung dieses Gremiums am 14. Oktober 2003 zunächst ein Stiftungskonzept als eine Art "Grundgesetz der Stiftung" in interdisziplinärer Zusammenarbeit erarbeitet werden. Grundlage hierfür sollte eine im kommenden Wintersemester vorzubereitende Ringvorlesung sein. Der Entwurf eines entsprechenden Stiftungskonzepts wurde in der zweiten Kuratoriumssitzung am 22. Juni 2004 diskutiert und danach ‑ nach Vornahme einiger redaktioneller Änderungen ‑ im Umlaufverfahren verabschiedet. Ferner spricht auch der Umstand, dass auch nachfolgende Projekte der Stiftung zum Teil mit nicht unerheblichen Vorlaufzeiten verbunden waren, dafür, dass die Stiftung gerade nicht jederzeit durch einseitige Erklärungen von Stifter oder Stiftungsträger beendet werden können sollte. So wurde etwa als Auftaktveranstaltung der Stiftung in der ersten Kuratoriumssitzung ein Symposium in Aussicht genommen; dieses Projekt sollte auf der zweiten Kuratoriumssitzung im nächsten Jahr erörtert werden. Eine entsprechende Veranstaltung zu dem Thema "Demokratieverträglichkeit der EU o. ä". sollte nach den Vorstellungen in dieser Sitzung in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 stattfinden, wurde dann in der dritten Kuratoriumssitzung am 27. Juli 2005 auf das Frühjahr 2006 verschoben und schließlich am 13. Dezember 2006 durchgeführt. Auch der Umstand, dass das Stiftungsvermögen sogar dann, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, nach § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zufällt, spricht gegen die Annahme eines einseitigen jederzeitigen Widerrufs‑ oder Kündigungsrechts und das Bestehen eines Herausgabe-anspruchs des Klägers gegen die Beklagte.
142Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 671 Abs. 1 BGB bzw. des Rechts zur Kündigung nach § 620 Abs. 2 i. V. m. § 621 Nr. 5 BGB ist auch nicht unwirksam. Die genannten Regelungen sind grundsätzlich abdingbar.
143Vgl. in Bezug auf § 671 Abs. 1 BGB Sprau, in: Palandt, § 671 Rn. 2, und K. P. Berger, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 671 Rn. 1, und zu § 620 Abs. 2 i. V. m. § 621 BGB Weidenkaff, a. a. O., Vorbem. vor § 620 Rn. 44.
144Etwas anderes wird in Bezug auf das Widerrufsrecht des Auftragsgebers nach § 671 Abs. 1 BGB teilweise angenommen, wenn der Auftrag ausschließlich dessen Interessen dient.
145Vgl. insoweit Sprau, a. a. O., § 671 Rn. 2; K. P. Berger, a. a. O., § 671 Rn. 1.
146Das ist aber vorliegend schon angesichts dessen, dass der Beklagten die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben unter Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens ermöglicht wird, nicht der Fall.
147Eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des Widerrufsrechts nach § 671 Abs. 1 BGB bzw. des Rechts zur Kündigung nach § 620 Abs. 2 i. V. m. § 621 Nr. 5 BGB folgt auch nicht aus § 309 Nr. 9a BGB. Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst‑ oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, auch bei grundsätzlicher Zulässigkeit der Abweichung von gesetzlichen Vorschriften die Festlegung einer den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindenden Laufzeit des Vertrages unwirksam. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift berufen. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Ein Stellen von Vertragsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt.
148Vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 ‑ VIII ZR 67/09 ‑, BGHZ 184, 259 = juris, Rn. 11 f., und vom 20. Februar 2014 ‑ IX ZR 137/13 ‑, NJW‑RR 2014, 937 = juris, Rn. 9; Grüneberg, in: Palandt, § 305 Rn. 10.
149Insoweit ist schon fraglich, ob bei der Ausarbeitung der Satzung überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen Verwendung gefunden haben. Dies ist jedenfalls hinsichtlich § 9 Abs. 1 der Satzung zu verneinen, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Satzungsregelung von der Beklagten gestellt worden ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beklagte vom Kläger verlangt hätte, § 9 Abs. 1 in die Satzung einzubeziehen. Zwar sind dem Kläger ‑ wohl im Juli 2002 ‑ mehrere Satzungsmuster von der Beklagten übersandt worden. In seinem Schreiben vom 30. Juli 2002 hat dann der Kläger dem Kanzler mitgeteilt, er habe auf der Basis dieser Muster einen Entwurf für das Stiftungsgeschäft und die Satzung erarbeitet. Offensichtlich auf der Grundlage dieses Entwurfs ist es dann nachfolgend zu einer detaillierten Absprache zwischen den Beteiligten gekommen. In seinem Schreiben vom 30. August 2002 an die Beklagte zeigte sich der Kläger erfreut, dass die Beklagte seinen Vorschlägen für das Stiftungsgeschäft und die Satzung im Wesentlichen zustimme, und hat Änderungen bezüglich § 2, § 3 und § 4 der Satzung vorgeschlagen. Aus diesem Ablauf der Vertragsverhandlungen geht hervor, dass zwar die Beklagte mit der Versendung von Mustersatzungen an den Kläger gleichsam in Vorlage getreten ist. Jedoch war es nachfolgend der Kläger, der ‑ wenngleich aufbauend auf den ihm übersandten Satzungsmustern ‑ in die Detailarbeit gegangen ist; danach hat die Beklagte abschließend nur noch zu einzelnen Punkten ihrerseits einen Korrekturbedarf gesehen. Insgesamt ergibt sich damit das Bild, dass lediglich anfangs und zum Zweck der Vereinfachung eine flexibel handzuhabende Vorgabe für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte gemacht worden ist, dass aber im weiteren Verlauf die Beteiligten gleichgeordnet die vertraglichen Einzelheiten ausgehandelt haben. Dass die Beklagte während dieses Prozesses etwa die Aufnahme von § 9 Abs. 1 in die Satzung verlangt hätte, ist nicht ersichtlich.
150b) Die Erklärung des Klägers vom 22. Mai 2009 stellt auch keine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund dar. Diese würde sich im Fall eines Auftrags nach § 314 BGB und im Falle einer Geschäftsbesorgung nach § 626 BGB richten.
151Zwar kann einer derartigen Kündigung nicht die Regelung des § 9 Abs. 1 der Satzung entgegengehalten werden; denn eine Kündigung aus wichtigem Grund nach den genannten Vorschriften kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
152Vgl. in Bezug auf § 314 BGB Grüneberg, a. a. O., § 314 Rn. 3, und G. Hohloch, in: Erman, § 314 Rn. 3, und zu § 626 BGB Weidenkaff, a. a. O., § 626 Rn. 2, und D. W. Beling, in: Erman, § 626 Rn. 18.
153Gleichwohl steht dem Kläger ein Recht zu einer derartigen Kündigung nicht zu, weil sich ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 Abs. 1, § 626 Abs. 1 BGB nicht feststellen lässt.
154Ein wichtiger Grund ist nach der allgemeineren Bestimmung des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB in enger Anlehnung an die Definition in § 626 Abs. 1 BGB
155‑ vgl. Gaier, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, 6. Aufl. 2012, § 314 Rn. 10 ‑
156gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
157Ein solcher, auch die Interessenlage des Kündigungsgegners abwägend mit in den Blick nehmender Grund ist vorliegend nicht gegeben. Er ist nicht darin zu sehen, dass die Stiftung nicht über die vom Kläger gewünschte Internetpräsenz verfügt.
158Das folgt weithin schon daraus, dass dem Kläger bereits vor dem Abschluss des Stiftungsgeschäfts verdeutlicht worden ist, dass er die für ihn im Vordergrund des Interesses stehende Schaffung einer Internetpräsenz der Stiftung im Sinne einer den Demokratiegedanken global verbreitenden Plattform nicht würde realisieren können. Denn schon im Oktober 2002 hat der Kanzler dem Kläger unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass mit Blick auf die Formulierung des Stiftungszwecks der Eindruck einer Ideologisierung oder "Missionierung" gar nicht erst entstehen dürfe. Aufgrund zwischenzeitlicher Schreiben und Telefonate des Klägers sah sich der Kanzler dann in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2002 zu der noch deutlicheren Erklärung veranlasst, dass die Schaffung einer Website als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung zwar im Grundsatz befürwortet werde, diese unter der Trägerschaft einer Universität, die der Wissenschaft und Forschung diene, nicht "das wesentliche Vehikel" sein könne, um demokratische Ideen in der Welt zu verbreiten. Spätestens an diesem Punkt der Vorkorrespondenz musste dem Kläger deutlich geworden sein, dass er mit seinem Anliegen, die Welt mittels einer universitär getragenen Internetplattform demokratischer zu machen, als Hauptanliegen allein stand. Wenn er gleichwohl mit Nachdruck das Stiftungsprojekt weiterverfolgte und dabei gleichzeitig durch die im September 2003 erfolgte Änderung des § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung, derzufolge das Kuratorium nunmehr aus 4‑8 Mitgliedern besteht (§ 6 Abs. 2 der Satzung) und geborene Mitglieder neben dem Stifter der Kanzler und der jeweilige Rektor der Beklagten sind (§ 6 Abs. 3 der Satzung), akzeptierte, dass in dem laut Satzung zu schaffenden entscheidenden Stiftungsorgan, im Kuratorium, die Trägerseite, also die Beklagte, die Mehrheit stellen würde, kann das nur in der Weise gedeutet werden, dass er sich mit einem Aufgabenzuschnitt der Stiftung abgefunden hatte, in dem die zu schaffende Internetpräsenz deutlich hinter seinen ursprünglichen Erwartungen zurückbleibt.
159Auch die nachfolgende Entwicklung der Stiftung bzw. des Streits zwischen dem Kläger und insbesondere dem Kanzler gibt nichts dafür her, dass für den Kläger die Fortführung des Stiftungsgeschäftes in objektiv nachvollziehbarer Weise unzumutbar geworden sein könnte. Insgesamt wird erkennbar, dass die Stiftung ‑ jeweils aufgrund entsprechender Beschlüsse des allein über die Mittelverwendung entscheidenden Kuratoriums einschließlich der Zustimmung des Klägers ‑ zum einen eine Vielzahl von wissenschaftlichen Projekten aus dem Katalog der in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Aufgaben realisiert und zum anderen die Schaffung einer Website zurückgestellt hat, bis ein Stiftungskonzept und erste Ergebnisse der Stiftungsarbeit im Übrigen vorlägen.
160Nachdem die Stiftung im Anschluss an die dritte Kuratoriumssitzung am 27. Juli 2005 die im Wesentlichen von Prof. M. erstellte Website ins Netz gestellt hatte, sah sich ‑ offenbar in der ersten Jahreshälfte 2006 ‑ der Kanzler veranlasst, die Website vorübergehend wieder aus dem Netz zu nehmen, nachdem er dort bedeutsame, nach seiner Einschätzung auch die steuerrechtliche Anerkennung der Stiftung betreffende inhaltliche Unrichtigkeiten festgestellt hatte. Außerdem ist es ‑ wie auch immer im Einzelnen zu erklären ‑ zur Einstellung inhaltlicher Aussagen des Klägers in die Internetpräsenz der Stiftung gekommen, die darauf hinausliefen, den Bürgern Chinas, Russlands und der arabischen Staaten weiten Umfangs selbst die "leiseste Ahnung" von Demokratie abzusprechen; dies stand nach der nachvollziehbaren Auffassung des Kanzlers im Widerspruch zum universitären Auftrag einer vorurteilsfreien wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Folglich lässt sich auch die zwischenzeitliche Abschaltung der Website nicht ‑ nachträglich ‑ als Umstand anführen, der dem Kläger ein weiteres Festhalten an der Stiftung in der Trägerschaft der Beklagten sowie insbesondere die weitere Zurverfügungstellung des Stiftungsvermögens unzumutbar gemacht haben könnte. Es ist insbesondere nicht hervorgetreten, dass die an einzelnen Inhalten der Website anknüpfenden Bedenken des Kanzlers ungerechtfertigt gewesen wären. Ob die Wiederaktivierung der Website zügiger hätte vorgenommen werden können, muss nicht abschließend gewürdigt werden, da sich jedenfalls nach der Ende Juni 2006 vom Kanzler angeordneten Deaktivierung spätestens im März 2007 eine neue, allerdings vom Kläger als unzulänglich bewertete Website wieder im Netz befand, so dass die Zeitspanne ohne Internetauftritt der Stiftung jedenfalls nicht unzumutbar lange gewährt hat.
161Ebenso wenig lässt sich nachfolgenden Umständen eine Unzumutbarkeit am Festhalten an der Stiftung bzw. der Trägerschaft durch die Beklagte für den Kläger entnehmen. Nach der durch die zeitweilige Deaktivierung der Website bedingten Kontroverse zwischen dem Kläger und der Beklagten, insbesondere der Forderung des Klägers an den Kanzler, dieser solle sich aus der Stiftung zurückziehen, ergab sich nach zwei Zusammenkünften am 15. Mai und am 6. Juli 2007 eine gewisse Annäherung der Standpunkte, wobei zum letzteren Termin Einvernehmen über die weiteren Schritte zur Fortentwicklung der Website erzielt wurde. Umso überraschender war dann, dass kurz danach, mit einem Schreiben vom 20. August 2007, der Kläger zum ersten Mal die Kündigung des Treuhandauftrages erklärte, was er mit auf die Website bezogenen Entscheidungen des Kuratoriums aus dem Vorjahr begründete. Es liegt auf der Hand, dass gerade angesichts des zuletzt erkennbar gewordenen Aufeinanderzugehens der Beteiligten ein unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nachvollziehbarer Grund für eine Kündigung des Stiftungsgeschäfts bzw. des damit verbundenen Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund nicht vorgelegen hat.
162Auch ergeben die Geschehnisse im unmittelbaren Vorfeld des Schreibens des Klägers vom 22. Mai 2009 keinen Grund, der den Fortbestand der Stiftung bzw. der Trägerschaft der Stiftung durch die Beklagte für den Kläger hätte unzumutbar machen können. Es handelte sich ausschließlich um Einwände gestalterischer Art gegen die neu konzeptionierte Homepage der Stiftung, die in der Gegenüberstellung mit der vom Kläger weithin mitgetragenen Gesamtaktivität der Stiftung kein nennenswertes Gewicht hatten und auch bei unvoreingenommener Betrachtung vorgeschoben wirken. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die von Herrn G. in der Kuratoriumssitzung vom 13. Oktober 2008 vorgestellte und nachfolgend vom Kuratorium beschlossene neue Homepage widerspreche Vorgaben, die im August 2008 von einem hierfür eingerichteten Komitee gemacht worden seien. Für das Bestehen eines mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Gremiums geben weder die Satzung der Stiftung noch nachfolgende Beschlüsse des Kuratoriums etwas her. Im Gegenteil war einer Anregung des Klägers, unterhalb der Verantwortlichkeit des Kuratoriums weitere Gremien anzusiedeln, die für bestimmte Themenbereiche verantwortlich zeichnen könnten, in der sechsten Kuratoriumssitzung am 9. Juni 2008 ausdrücklich eine Absage erteilt worden; stattdessen hatte man sich ‑ wie nachfolgend auch umgesetzt ‑ darauf verständigt, das Kuratorium selbst um einige ausgewiesene Persönlichkeiten zu erweitern.
163Schließlich folgt eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Stiftung in der Trägerschaft der Beklagten für den Kläger auch nicht daraus, dass die Beklagte bzw. das Kuratorium das im Jahr 2004 beschlossene Stiftungskonzept unzulänglich umgesetzt habe. Dieses sieht zwar unter anderem vor, durch das aufzubauende Demokratie-Portal im Internet die Kerntexte der demokratischen Tradition in westlichen und nicht-westlichen Sprachen zugänglich zu machen, wie dies auch immer wieder vom Kläger gefordert worden ist. Darin kann aber insbesondere aus dem Kontext heraus keine verbindliche Festlegung für die weitere Stiftungstätigkeit abgeleitet werden. Zwar heißt es einleitend in dem Konzept, dass sich die ‑ so die seinerzeitige Bezeichnung ‑ Stiftung Demokratie zum Ziel setze, die Idee der Demokratie in einem globalen Horizont zu fördern. Anschließend wird aber klargestellt, dass sie dies tue, indem sie die Wissenschaft unterstütze; dabei stünden solche Aktivitäten im Mittelpunkt, die typisch für die wissenschaftliche Arbeit in Lehre und Forschung seien. Die genannte Komponente der zukünftigen Internetaktivität der Stiftung ist außerdem der allgemeinen Zielsetzung zugeordnet, zu einer verstärkten Information und Kommunikation über die mit der Demokratie als politischer Organisationsform verbundenen Chancen, aber auch Herausforderungen beizutragen; hierzu diene insbesondere der Aufbau eines Demokratie‑Portals für das Internet. Daraus folgt, dass jedenfalls eine einseitig idealisierende Propagierung ‑ etwa ‑ der Demokratieidee nicht im Sinne des Stiftungskonzeptes bzw. seiner Autoren gelegen hat. Schließlich wird in dem Stiftungskonzept die vom Kläger ganz in den Vordergrund gestellte Übersetzung der Kerntexte der demokratischen Tradition in westliche und nicht‑westliche Sprachen nur als Beispiel ("beispielsweise") für künftige Schwerpunkte der Internetaktivität genannt, wobei die Verwendung des Wortes "sollten" eine weitere Abschwächung der vom Kläger möglicherweise beabsichtigten Verbindlichkeit verdeutlicht. Eine Umsetzung dieser Passage des Stiftungskonzepts in einer bestimmten, den Vorstellungen des Klägers entsprechenden Weise scheitert des Weiteren auch daran, dass weder klar ist, was unter den genannten "Kerntexten" zu verstehen, noch eine genaue Bestimmung der Sprachen erfolgt ist, in die übersetzt werden sollte. Insbesondere aber war das Stiftungskonzept nicht gleichsam künftigen Kuratoriumsentscheidungen vorgeordnet bzw. geeignet, solche Entscheidungen zu ersetzen. Vielmehr war es als "Grundgesetz der Stiftung" ‑ so die Bezeichnung in der ersten Kuratoriumssitzung ‑ letztlich als unverbindliche Leitlinie für die Arbeit des Kuratoriums und damit der Stiftung zu verstehen, deren tatsächliche und konkrete Umsetzung den Kuratoriumsbeschlüssen vorbehalten war. Das hat sich im Übrigen auch darin gezeigt, dass Beratungen und Beschlussfassungen des Stiftungskuratoriums üblicherweise nicht auf das Stiftungskonzept Bezug genommen haben.
164c) Der Kläger kann eine Beendigung des Stiftungsverhältnisses auch nicht durch eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BGB herbeiführen. Dass die Realisierung einer Internetpräsenz im Sinne des Klägers, also etwa mit einer Übersetzung von Kerntexten zur Demokratie, nicht zur Geschäftsgrundlage des Stiftungsgeschäftes erhoben worden ist, folgt schon aus der Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Kanzler vor dem Abschluss dieses Vertrages, insbesondere zuletzt aus dem Schreiben des Kanzlers vom 10. Dezember 2002.
1653. Schließlich steht dem Kläger auch kein Herausgabeanspruch gemäß § 311 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu. Diesbezüglich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn die Beklagte nicht oder jedenfalls zu spät auf die Möglichkeit der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung hingewiesen habe. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt eine derartige Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger gehabt hätte. Es wäre vorrangig seine Sache gewesen, sich für ein Rechtsgeschäft mit einem finanziellen Volumen von 1.000.000 Euro selbst fachkundigen Rat zu verschaffen. Gründe für die Annahme, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Zum anderen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kanzler den Kläger in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2002 für den Fall, dass für diesen die von der Beklagten in der Vorkorrespondenz dargestellten Rahmenbedingungen für eine nicht selbständige Stiftung in der Trägerschaft der Beklagten nicht akzeptabel gewesen wären, ausdrücklich auf die Möglichkeit einer rechtsfähigen Stiftung aufmerksam gemacht hat. Dass sich der Kläger, der ausdrücklich die Einbindung seines Stiftungsvorhabens in eine wissenschaftliche Hochschule gewünscht hat, aus diesem und anderen Gründen gleichwohl an seinem ursprünglichen Vorhaben der Gründung einer nicht selbständigen Stiftung festgehalten hat, kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden.
166Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
167Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
168Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
