Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. März 2014 - 16 D 123/12.AK
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Im Januar 2012 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau eines Terminals für den kombinierten Güterverkehr (KV-Terminal) „Am I. “ in E. -I1. , u. a. mit bimodalem Terminal mit vier Gleisen einschließlich zwei Portalkränen, sechs stellwerksgesteuerten Weichen, Errichtung einer Linksabbiegespur in die M.--------straße , Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie zwei Ersatzmaßnahmen und der hiermit in Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen an dem Verkehrswegenetz und den Anlagen Dritter.
3Auf der Vorhabenfläche befindet sich derzeit ein Güterbahnhof der E1. Eisenbahninfrastruktur GmbH.
4Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 7. Februar bis zum 6. März 2012 in den Bezirksverwaltungsstellen E. -I1. und E. -N. aus. In der Bekanntmachung wurden diejenigen Stellen bezeichnet, bei denen innerhalb der gesetzlichen Frist, nämlich bis zum 20. März 2012, Einwendungen gegen den Plan schriftlich zu erheben oder mündlich zur Niederschrift zu geben waren; es erfolgte ein Hinweis auf den Ausschluss von Einwendungen nach Ablauf der Frist. Am 5. und 6. Juli 2012 fand zu allen erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin statt.
5Am 15. November 2012 erließ der Beklagte den beantragten Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit § 72 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) nach Maßgabe von Nebenbestimmungen.
6Angrenzend zum Vorhabengelände liegt das im Eigentum der Stadt E. stehende Grundstück Flur 4 Parzelle 892, über das die Stadt mit dem Kläger einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen hat. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude, dessen Eigentümer der Kläger ist. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück ein Gewerbe für Rolltore und Rollladen; er beabsichtigt die Verlagerung des Betriebs. Er wandte sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen.
7Mit seiner am 24. Dezember 2012 erhobenen Klage gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten macht der Kläger geltend:
8Der Planfeststellungsbeschluss sei formell mangelhaft. Das Verzeichnis der durch die Planung betroffenen Grundstücke sei fehlerhaft. Das streitgegenständliche Vorhaben werde auf Grundstücken durchgeführt, die nach jetzigem Stand nicht dauerhaft zur Verfügung stünden. Er - der Kläger - habe ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des Grundstücks Flur 4 Parzelle 892. Dort solle künftig eine Wendefläche für Lkw angelegt werden. Die Beigeladene wolle ein dauerhaftes Nutzungsrecht erreichen, indem sie mit der Eigentümerin des Grundstücks einen Erbbaurechtsvertrag schließen wolle. Ein solcher Vertrag wäre gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 -) nichtig, weil er allein dazu dienen würde, sein Vorkaufsrecht zu umgehen. Er - der Kläger ‑ müsse, wenn er sein Vorkaufsrecht ausübe, nicht das Erbbaurecht übernehmen. Er habe einen nicht verjährten Anspruch auf Feststellung, dass der Erbbaurechtsvertrag unwirksam sei. Der Beklagte habe zudem die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen, indem er von 99.000 m² und nicht von zutreffenden 107.000 m² Vorhabenfläche ausgegangen sei.
9Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig, da er abwägungsfehlerhaft sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beigeladene nicht Eigentümerin des Grundstücks Flur 4 Parzelle 892 werden könne. Des Weiteren sei in die Abwägung nicht eingestellt worden, dass das Erbbaurechtsgrundstück des Klägers mit einem Gebäude bebaut sei, welches in einem Gewerbegebiet und nicht, wie von dem Beklagten angenommen, in einem Industriegebiet liege und zudem zu Zwecken des Wohnens und des Gewerbes genutzt werde. Deshalb lägen die zu duldenden Immissionsgrenzwerte niedriger als angenommen. Die Beigeladene könne die maßgeblichen Grenzwerte nicht einhalten, wenn die Fahrzeuge auf einer Aufschüttung von 2 m Höhe im Abstand von 5 m an dem Gebäude des Klägers vorbeiführen. Außerdem halbierten der Beklagte und die Beigeladene zu Unrecht die geschätzte Zahl der an dem Gebäude des Klägers künftig vorbeifahrenden Lkw.
10Unter dem 7. März 2014 erließ der Beklagte den 1. Änderungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss vom 15. November 2012, der die nunmehr geplante Umrüstung auf vier Stumpfgleise im Gleisbereich des KV-Terminals betrifft.
11Der Kläger beantragt,
12den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2012 in der Gestalt des 1. Änderungsbescheids vom 7. März 2014 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das Verzeichnis der durch die Planung betroffenen Grundstücke sei nicht fehlerhaft; es seien alle betroffenen Grundstücke darin enthalten. Soweit sich der Kläger auf ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück Flur 4 Parzelle 892 berufe, sei er nach § 18a Nr. 7 AEG präkludiert. Abgesehen davon sei keine Beeinträchtigung des Vorkaufsrechts zu erkennen. Die angeführte Entscheidung des BGH setze eine Vereinbarung voraus, die auf eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Preises gerichtet sei und in die der Vorkaufsberechtigte ohne Beeinträchtigung der ausgehandelten Konditionen eintreten könne. Dies sei hier nicht der Fall. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Erbbaurechtsvertrags fehle es an der erforderlichen Eigentumsübertragung; zudem ziele der Vertrag nicht auf die dauerhafte Übertragung umfassender Rechte und es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger in den Vertrag eintreten könne, als dessen Zweck „der Betrieb einer Umschlaganlage für den kombinierten Verkehr“ festgelegt worden sei.
16Präkludiert sei der Kläger auch mit dem Vortrag, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft unterlassen worden sei. Diesen Einwand habe der Kläger mit seinem am 20. März 2012 eingegangen Einwendungsschreiben nicht erhoben. Abgesehen hiervon sei die Frage der Umweltverträglichkeit behandelt worden. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei der Bau einer intermodalen Umschlaganlage nicht UVP-pflichtig, sondern es sei eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Auffassung des Klägers, das Vorhaben nehme mehr als 100.000 m² Anspruch, sei irrig. Die neu zu versiegelnde Fläche betrage 85.450 m². Zudem sei die Vorprüfung durch die Beigeladene durchgeführt worden.
17Auf die Belange des Klägers sei sachgerecht und angemessen eingegangen worden. Die Frage, ob das Vorhabengebiet in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet liege, sei intensiv behandelt worden. Das Dezernat für Städtebau und Aussicht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um ein Industriegebiet handele, was auch der Darstellung im gültigen Flächennutzungsplan entspreche.
18Das Gebäude des Klägers sei nur für Wohnzwecke durch Bahnbedienstete nutzbar. Nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau nutze die Wohnung. Mit dem damaligen Bahnbetrieb habe die derzeitige Nutzung nichts gemein. Betriebswohnungen teilten das Schicksal des übergeordneten Betriebs; mit der Aufgabe des Betriebs werde eine Baugenehmigung gegenstandslos. Eine Baugenehmigung verliere nach zwei Jahren ihre Wirkung, wenn die ursprüngliche Nutzung eingestellt worden sei. Schließlich besitze der Kläger keine gültige Baugenehmigung für seinen derzeitigen Gewerbebetrieb; die Genehmigung aus dem Jahr 1956 betreffe ein „Stationsgebäude“. Vorausgesetzt werde ein Eisenbahnbetrieb, aber nicht eine Firma für Rolltore.
19Die Grenzwerte für Immissionen nach den Werten für Industriegebiete seien eingehalten worden. In dem ergänzenden schalltechnischen Gutachten vom 9. Juli 2012 sei berücksichtigt worden, dass die Lkw-Fahrstrecke zum Teil in unmittelbarer Nähe des Gebäudes des Klägers verlaufe; das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die zu erwartenden Schallimmissionen im Rahmen der Grenzwerte lägen. Hiergegen habe der Kläger keine substantiellen Einwendungen geltend gemacht. Dies gelte auch hinsichtlich der Luftschadstoffsituation; es werde nicht aufgezeigt, warum das Luftschadstoffgutachten vom 14. August 2012 mangelhaft sei. Auf die von Starkregen ausgehenden befürchteten Gefahren gehe der Planfeststellungsbeschluss ein, verneine solche Gefahren aber. Die Belastungen von Erschütterungen seien in einem ergänzenden Gutachten ermittelt worden. Den Interessen des Klägers sei entsprochen worden, indem der Planfeststellungsbeschluss mit der Auflage 3.13.7.1 festlege, dass nach der Betriebsaufnahme Messungen vorzunehmen seien, um das Ergebnis des Gutachtens zu überprüfen. Der Beigeladenen sei aufgegeben worden, Maßnahmen zur Reduzierung der Werte auf das zulässige Maß zu treffen, wenn die Messwerte über den gültigen Grenzwerten lägen. Hinsichtlich der in Rede stehenden täglichen Anzahl der verkehrenden Lkw unterliege der Kläger einem Irrtum. Pro Tag kämen 320 Fahrzeuge an, die das Vorhabengebiet auch wieder verließen. Auf den Straßen käme es zu insgesamt 640 Fahrten. Am Gebäude des Klägers führten aber nur 320 Lkw pro Tag vorbei, weil dort nur in eine Richtung gefahren werde.
20Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
21die Klage abzuweisen.
22Zutreffend habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger mit dem Vortrag zu seinem Vorkaufsrecht präkludiert sei. Im Übrigen sei nicht dargelegt, dass das geltend gemachte Vorkaufsrecht durch den Planfeststellungsbeschluss auch nur berührt sei.
23Auch im Hinblick auf die geltend gemachten umweltrechtlichen Einwände sei der Kläger präkludiert. Außerdem sei nicht zu erkennen, warum eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Der vom Kläger möglicherweise in Bezug genommene unverbindliche Umweltleitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes beziehe sich auf neu zu versiegelnde Flächen in einer Größenordnung ab 100.000 m²; diese Grenze werde hier nicht überschritten. Schutzwürdige Nutzung werde vorliegend nicht beeinträchtigt. Der Nutzung der Wohnung des Klägers durch dessen Ehefrau komme keine Schutzwürdigkeit zu; hierzu hätte es einer Baugenehmigung bedurft. Die Baugenehmigung von 10. Februar 1956 betreffe eine Wohnnutzung für Bahnbedienstete der E1. Hafen und Eisenbahn AG im dritten Obergeschoss, die seit Jahren nicht mehr stattfinde. Folge sei die Unwirksamkeit der Baugenehmigung nach zwei Jahren, nachdem die ursprüngliche Nutzung eingestellt worden sei. Zudem beziehe sich die Baugenehmigung auf einen Eisenbahnbetrieb, der durch den Kläger nicht erfolge. Solche betriebsbezogenen Wohnnutzungen seien an den jeweiligen Industrie- oder Gewerbetrieb gebunden; eine solche Baugenehmigung werde mit der Aufgabe des Betriebs gegenstandslos.
24Das Klagevorbringen lasse keine Einwirkungen durch das planfestgestellte Vorhaben erkennen, die in dem vorhandenen Industriegebiet unzulässig seien.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27A. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2012 in der Gestalt des 1. Änderungs-bescheids vom 7. März 2014.
28Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung des 1. Änderungs-bescheids gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträgliche Änderung zu einem einzigen Plan in der durch die Änderung erreichten Gestalt verschmelzen. Dieser geänderte Plan beruht im Entstehungsvorgang auf mehreren Entscheidungen. Indem der Planergänzungsbeschluss und der Planergänzungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwachsen", kommt es inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm keine andere Wahl, als, wie es der Kläger mit seinem Klageantrag getan hat, gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, NVwZ 2010, 63 = juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2013 ‑ 11 D 73/09.AK ‑, juris, Rn. 30.
30B. Die Klage hat keinen Erfolg.
31I. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2013 ist zulässig.
32Dem Kläger steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG) sowie seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) zur Seite.
33II. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2013 ist rechtmäßig.
34Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist darauf gerichtet, dass er den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2013 hinsichtlich formeller und materieller Mängel angreift, während er die Planrechtfertigung nicht in Zweifel zieht.
35Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist das Allgemeine Eisenbahngesetz in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung,
36BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 41.04 -, juris, Rn. 23,
37hier also die §§ 18 bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833).
38Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 18e Abs. 5 AEG, der dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen setzt. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen.
39Vgl. zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG): BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 ‑ 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 = juris, Rn. 16, und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 592 = juris, Rn. 19 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2013 ‑ 11 D 8/10.AK ‑, NWVBl. 2013, 407 = juris, Rn. 58 ff.
40Hiervon ausgehend leidet der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler, den der Kläger noch zu rügen befugt ist und der ihn in Rechten verletzt mit der Folge der Aufhebung des Beschlusses.
411. Der Kläger rügt in erster Linie, dass das Eigentümerverzeichnis der durch die Planung betroffenen Grundstücke fehlerhaft sei. Sein Vorkaufsrecht an dem Flurstück 4, Parzelle 892 (einer Fläche, die die Beigeladene nach dem Vortrag des Klägers als Wendefläche für Lkw nutzen will) würde durch einen von der Beigeladenen mit der Stadt E. abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag beeinträchtigt; ein solcher Erbbaurechtsvertrag diente allein dazu, sein Vorkaufsrecht zu umgehen. Mit diesem Einwand ist der Kläger jedoch nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG präkludiert, denn Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Der in § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG geregelte Einwendungsausschluss, der sich auch auf das der Planfeststellung nachfolgende gerichtliche Verfahren erstreckt, greift jedoch nur ein, wenn der Betroffene sich die nach § 18a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderliche Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Einwendung bei der Auslegung der Pläne entgegenhalten lassen muss. Dies ist der Fall, wenn die von der Anhörungsbehörde veranlasste Auslegung den Vorgaben des § 18a Nr. 1 AEG genügte. Danach erfolgt die Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2012 ‑ 7 VR 13.11 -, DVBl 2012, 1102 = juris, Rn. 5; Kramer, in: Kunz, Eisenbahnrecht, Stand: Dezember 2013, § 18a AEG, Rn. 17.
43Dies ist hier erfolgt. Diese weiteren Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses ebenfalls liegen vor. Der Kläger ist im Wege der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt E. (Nr. 5, 68. Jahrgang) am 3. Februar 2012 auf die Planauslegung und die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, sowie auf die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden.
44Der Kläger, der innerhalb der Ausschlussfrist diese Einwendung nicht erhoben hatte, ist daher mit dem Vorbringen eines fehlerhaften Eigentümerverzeichnisses ausgeschlossen. Mit seinen Einwänden hatte der Kläger sich innerhalb der Einwendungsfrist auf eine Gefährdung seiner beruflichen und persönlichen Existenz berufen, Formfehler des Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht und die Wiederholung der öffentlichen Auslegung einschließlich der Bekanntmachung gemäß § 72 VwVfG NRW gefordert. Ferner hatte er die Standortwahl und die Art und Weise der Planungsdurchführung gerügt und sich darauf berufen, dass sein Wohnungseigentum bei den Ingenieurleistungen, den Gutachten und Messungen (Lärmbelastung etc.) in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Er machte schädliche Immissionen durch Lärm, Schall, Erschütterung, Feinstaub und Abgasbelastung geltend. Das jetzt in Rede stehende Monitum findet sich aber nicht. Auch bei der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung ist daher nicht davon auszugehen, dass in den Einwendungsschreiben das Bestreben, die Mangelhaftigkeit des Eigentümerverzeichnis zu rügen, hinreichend zum Ausdruck kommt.
45Abgesehen hiervon erkennt der Senat keine Beeinträchtigung des Vorkaufsrechts des Klägers. Weder liegt ein unmittelbarer Fall des Vorkaufsrechts im Sinne des § 463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Gunsten des Klägers vor noch ein Umgehungsgeschäft, das einem Kauf gleichkommt. Zwar eröffnet § 463 BGB nicht nur dann die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn der Verpflichtete mit einem Dritten formell einen Kaufvertrag über den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Gegenstand geschlossen hat. Vielmehr gebietet eine interessengerechte Auslegung der Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, dass sie ihm gleichgestellt werden können, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs-und Abwehrinteresses „eintreten“ kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen zu beeinträchtigen. Für eine kaufähnliche Vertragsgestaltung in diesem Sinne ist maßgeblich, ob ein interessengerechtes Verständnis der gewählten Vertragsgestaltung zu dem Ergebnis führt, dass allen formellen Vereinbarungen zum Trotz der Wille der Vertragschließenden auf eine Eigentumsübertragung der vorkaufsbelasteten Sache gegen Zahlung eines bestimmten Preises gerichtet war.
46So BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 -, NJW 2012, 1354 = juris, Rn. 8.
47So liegt es hier nicht. Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags zwischen der Stadt E. und der Beigeladenen ist einem Kaufvertrag über das nämliche Grundstück nicht gleichzustellen. Denn eine Vereinbarung, die auf eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Preises gerichtet ist, steht nicht in Rede. Demnach liegt kein kaufähnliches Rechtsgeschäft vor, wenn die Stadt E. der Beigeladenen ein Erbbaurecht einräumt. Soweit der Kläger den Verkauf eines Erbbaurechts und das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 24 des Baugesetzbuchs (BauGB) anspricht, hilft ihm diese Argumentation nicht weiter. Zwar wird dort das Vorkaufsrecht der Gemeinde behandelt. Nach § 24 Abs. 2 BauGB steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde aber u. a. nicht zu beim Kauf von Rechten von Erbbaurechten. Damit hat der Gesetzgeber einen Ausnahmefall von § 200 Abs. 2 BauGB geschaffen, der die entsprechende Anwendung der für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften auch auf grundstücksgleiche Rechte regelt, soweit das Baugesetzbuch nicht anderes vorschreibt, was mit § 24 Abs. 2 BauGB indes erfolgt ist.
482. Der Kläger rügt des Weiteren, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei verfahrensfehlerhaft unterlassen worden; die Vorhabenfläche sei größer als 100.000 m². Entgegen der Auffassung des Klägers bestand indessen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Unter Nr. 14.8 der Anlage 1 ist der Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baus eine Schienenweges nach Nr. 14.7 ist, aufgeführt . Eine solche Anlage ist jedoch gemäß Spalte 2 („A“) nicht UVP-pflichtig, sondern es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Dass eine UVP-Pflicht im Einzelfall gegeben ist, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sein Vorbringen zielt darauf ab, dass entsprechend dem Antrag der Beigeladenen ca. 107.000 m² Vorhabenflächen in Anspruch genommen werden sollen. Dieser Vortrag stimmt mit den Antragsunterlagen der Beigeladenen jedoch nicht überein. In den Antragsunterlagen der Beigeladenen heißt es auf Seite 4, dass die Baufläche in der ersten Ausbaustufe eine Größe von ca. 60.000 m² habe und für den Endausbau eine zusätzliche Fläche von ca. 30.000 m² vorgesehen sei. In der Umwelterklärung (Seite 5) der Beigeladenen durch das Planungsbüro E2. wird ein Vorhabensbereich von 99.000 m² angenommen. Soweit der Kläger sinngemäß auf den Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung des Eisenbahn-Bundesamtes abhebt, folgt hieraus nicht Substantielles für seine Einwendung. Die in Teil II dort behandelte Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG fragt zwar danach, ob außerhalb des Oberbaus mehr als 10 ha neu versiegelt würden, weist aber zur Bearbeitung und Prüfung ausdrücklich darauf hin, dass eine Neuversiegelung vorliegen müsse und der Wert von 10 ha einen Orientierungswert und keinen festen Grenzwert darstelle. Nach den plausiblen Angaben des Beklagten verbleiben als neu zu versiegelnde Vorhabenflächen für beide Bauabschnitte ca. 85.500 m²; abzuziehen seien der vorhandene Güterbahnhof auf dem Vorhabengelände und die vorgesehenen Gleisanlagen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
49Abgesehen hiervon ist der Kläger mit diesem Vorbringen präkludiert. Eine rechtswidrig unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Kläger mit seinem Einwendungsschreiben im Planungsverfahren nicht geltend gemacht. Auf die Ausführungen unter Ziff. 1 wird verwiesen. Im Übrigen macht er mit dieser Rüge keinen Rechtsverstoß geltend, auf den er sich ausnahmsweise unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten berufen könnte.
50Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 20 D 7/09.AK -, DVBl 2014, 185 = juris, Rn. 33 f.
513. Soweit der Kläger einen Abwägungsfehler beanstandet, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass sein Gebäude zu Wohn- und Gewerbezwecken benutzt werde, ist ein Abwägungsmangel nicht gegeben. Die zur Baugenehmigung vom 10. Februar 1956 gehörende Baubeschreibung betraf den Neubau eines Stationsgebäudes für die E1. Hafen & Eisenbahn Aktiengesellschaft. Das Gebäude sollte hauptsächlich Bürozwecken dienen, nahm im Kellergeschoss auch sanitäre Anlagen und Umkleideräume für Bahnpersonal auf und im dritten Geschoss sollten zwei Wohnungen für Bahnbedienstete ausgebaut werden. Hiermit stimmt die derzeitige Nutzung des Gebäudes nicht überein. Im Erörterungstermin am 16. Juli 2012 gab die Ehefrau des Klägers an, dass Bahnbedienstete mit ihren Familien seinerzeit in dem Gebäude gewohnt hätten. Derzeit wohne sie selbst dort. Damit hat die Baugenehmigung vom 10. Februar 1956 ihre Wirksamkeit verloren. Eine erteilte Baugenehmigung wird in Bezug auf die genehmigte Nutzung nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW nämlich gegenstandslos und damit unwirksam, wenn die zugelassene Nutzung endgültig aufgegeben wird.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, NVwZ 2001, 557 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 ‑ 8 A 929/07 ‑, BauR 2008 = juris, Rn. 9 ff.
53Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebswohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann nur in Bezug auf den konkreten Betrieb, dem die Wohnnutzung zugeordnet werden soll, festgestellt werden. Sie knüpft sowohl an die Größe als auch an die Struktur eines bestimmten Betriebs an. Soll die Wohnnutzung einem anderen Betrieb dienen, stellt sich die Frage neu, ob die Wohnungen - wie es § 8 Abs. 3 Nr. 1 oder § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verlangen - dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und ob das Wohnen in der Nähe des Betriebs erforderlich ist. Der Kläger betreibt allerdings eine Firma für Rolltore und keinen Eisenbahnbetrieb, dem die Betriebswohnung noch zugeordnet werden könnte. Damit ist die Baugenehmigung gegenstandslos geworden und kann nicht mehr Grundlage für die Nutzung des klägerischen Gebäudes sein.
544. Soweit der Kläger die Qualifizierung des Vorhabengebiets als Industriegebiet im Klageverfahren ohne nähere Begründung pauschal beanstandet hat, hält er an diesem Vorbringen entsprechend dem Inhalt seines letzten Schriftsatzes vom 2. März 2014 wohl nicht mehr fest. Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Qualifizierung dieses Gebiets, das im derzeit gültigen Flächennutzungsplan auch als Industriegebiet dargestellt ist; ein Bebauungsplan besteht allerdings nicht. Im nördlichen Bereich befinden sich ein Asphaltmischwerk, ein Schrottplatz, ein Recyclingbetrieb und ein Bitumenmischwerk. Solche Betriebe sind charakteristisch für ein Industriegebiet im Sinne von § 9 BauNVO; das Industriegebiet ist in erster Linie Standort für die nach Maßgabe der §§ 4 ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. in den Bestimmungen der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen, die selbst im Gewerbegebiet in der Regel unzulässig sind.
55Vgl. Stange, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 2011, § 9 Rn. 6.
56In dem Prüfungsbericht des Beklagten vom 16. August 2012, der nach einer Ortsbesichtigung verfasst wurde, befinden sich im südlichen Bereich des Vorhabengebiets auch „einige kleinteilige Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet zugelassen werden könnten, wie ein Blumenhandel …, eine Sprachenschule (ungenehmigt) und der ebenfalls nicht genehmigte Betrieb des Antragstellers“. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Nutzungen, so heißt es in der Stellungnahme weiter, könnten diese nicht den Charakter des Vorhabengebiets als Gewerbegebiet prägen. Dass diese Einschätzung und Beurteilung unzutreffend ist, hat der Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
57Mit der Einordnung des Vorhabengebiets als Industriegebiet bestimmt sich auch die Zulässigkeit von Immissionen. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die schalltechnischen Untersuchungen auf der Grundlage der TA Lärm unzutreffend seien. Deshalb kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens der Q. D. GmbH vom 9. Juli 2012. Der Beklagte weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass in dem Gutachten hinsichtlich des Lkw-Verkehrs der tatsächliche Abstand zum Gebäude des Klägers zugrundegelegt worden ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Luftschadstoffsituation. Auch insoweit kann auf die gutachterliche Untersuchung der Q. D. GmbH vom 18. Juli 2012 verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Belastungen durch Erschütterungen; die Bewertung der Erschütterungsimmissionen war Gegenstand des Gutachtens vom 14. August 2012. Entgegen der Auffassung des Klägers werden auch nicht insgesamt 640 Lkw täglich an seinem Gebäude vorbeifahren, sondern 320. Die Gesamtzahl von 640 Lkw-Fahrten betreffen die An- und Abfahrten entsprechend der Anzahl von 320 Fahrzeugen. Da an dem Gebäude des Klägers die Fahrt nur in eine Richtung möglich ist, werden dort 320 Lkw täglich verkehren. Unter der Auflage 3.13.7.1 wurde zum streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss zudem bestimmt, dass nach der Betriebsaufnahme Messungen vorzunehmen seien, um das Ergebnis des Gutachtens zu überprüfen. Der Beigeladenen wurde für den Fall, dass die Messwerte über den gültigen Grenzwerten lägen, aufgegeben, Maßnahmen zur Reduzierung auf den zulässigen Wert zu treffen.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
59Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
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Annotations
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
- 1.
der Herstellung der Deutschen Einheit, - 2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, - 3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, - 4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges, - 5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder - 6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) (weggefallen)
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster).Baulandkataster können elektronisch geführt werden. Die Gemeinde kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
