Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 1734/08

bei uns veröffentlicht am17.05.2010

Tenor

Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.08.2008 eine Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage monatlich in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger steht als Regierungsamtsrat im Dienst der Beklagten.
Zum 15.07.1992 wurde der Kläger an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versetzt, wo ihm anlässlich seiner Eheschließung am 22.08.1997 unter Wegfall der Bezüge für einen Tag Sonderurlaub bewilligt wurde. Zum 15.03.2001 wurde er an das Bundesvermögensamt ... abgeordnet. Nachdem er mit Urkunde vom 31.05.2001 zum Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) rückernannt worden war - zuvor war er Oberamtsrat (A 13) -, folgte mit Wirkung vom 16.06.2001 die Versetzung an das Bundesvermögensamt ....
Mit „Anordnung Zulagen“ des BMF vom 12.03.2001 wurde die Zahlung der Ministerialzulage eingestellt und die Zahlung einer Ausgleichszulage gem. § 13 Abs. 2 BBesG mit der Begründung angeordnet, dass die Ministerialzulage mindestens 5 Jahre (seit 15.01.1992) bezogen worden sei. Eine Durchschrift dieser Anordnung erhielt der Kläger zur Kenntnisnahme. Daneben erhielt der Kläger eine weitere Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG für die durch Rückernennung zum Regierungsamtsrat eingetretene Bezügeverringerung. Mit Schreiben vom 08.02.2002 teilte die Oberfinanzdirektion ... die Höhe der Ausgleichszulage mit. Mit Bescheid vom 03.01.2003 setzte sie die beiden Ausgleichszulagen rückwirkend zum 01.01.2002 auf zusammen 511,97 EUR fest. Dabei wurde von einer Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage i.H. von 181,54 EUR ausgegangen und von der Summe der beiden Ausgleichszulagen die sich aus der Besoldungsanpassung ergebende Erhöhung der Bezüge gem. § 13 Abs. 2 BBesG zur Hälfte abgezogen. In der Folgezeit wurden dem Kläger mehrfach Neuberechnungen der Ausgleichszulagen mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, es seien „Unregelmäßigkeiten bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Neuberechnungen (sog. Abschmelzung)“ der Ausgleichszulagen festgestellt worden. Im Monat Oktober 2007 sei eine Korrektur der Ausgleichszulage veranlasst worden. Diese betrage jetzt 398,33 EUR. Nach einer abschließenden Entscheidung über in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhalte der Kläger weitere Nachricht. Mit Schreiben vom 17.10.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, der Berechnung der Ausgleichszulage für den Monat Oktober 2007 im Schreiben vom 17.09.2007 sei zu Unrecht nicht § 13 Abs. 2 BBesG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung zugrundegelegt worden. Die Ausgleichszulage müsse daher im Monat November 2007 geändert werden. Der Kläger erhalte nunmehr eine Ausgleichszulage i.H. von 211,84 EUR. Eine abschließende Entscheidung stehe noch aus. Der Kläger wandte sich daraufhin gegen die Verminderung der Ausgleichszulage um 186,49 EUR, nachdem die Ausgleichszulage im Januar 2003 auf die noch rechtsgültigen 393,38 EUR festgesetzt und zuletzt der Betrag sogar noch um 4,95 EUR erhöht worden sei. Er beantrage die Weiterzahlung der Ausgleichszulage in der mit Bescheid vom 03.01.2003 sowie Schreiben vom 05.07.2004 festgesetzten Höhe.
Mit Schreiben vom 26.11.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, seit Dezember 2007 werde ihm wieder eine Ausgleichszulage i.H. von 393,38 EUR brutto überwiesen. Die Zahlung erfolge jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Zahlung der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage sei rechtswidrig gewesen. Durch den anlässlich der Hochzeit für den 22.08.1997 unter Wegfall der Bezüge gewährten Sonderurlaub sei die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen worden. Da diese Unterbrechung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt sei, habe der in § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. tatbestandsmäßig geforderte 5-Jahreszeitraum am 23.08.1997 neu zu laufen begonnen. Bis zur Abordnung an das damalige Bundesvermögensamt ... zum 15.03.2001, als der Anspruch auf Ministerialzulage weggefallen sei, sei der Kläger nicht erneut mindestens 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden. Der Zeitraum vor der Gewährung des Sonderurlaubs sei nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erwiderte daraufhin, insgesamt sei er 9 Jahre und 2 Monate beim BMF verwendet worden. Nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. sei nicht erforderlich, dass die Verwendung ununterbrochen bestanden haben müsse. Im Übrigen sei keine Unterbrechung durch den einen Tag Sonderurlaub eingetreten. Der Sonderurlaub habe nicht einmal zu einer Unterbrechung der regelmäßigen Zahlung der Ministerialzulage geführt. Im September 1997 sei lediglich ein Teilbetrag von 16,70 DM einbehalten worden. Der gesamte Sachverhalt sei im Jahr 2001, aber auch bei Neufestsetzung der Ausgleichszulage im Rahmen der Revisionsprüfung im Jahr 2002 bekannt gewesen. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt. Die mit Bescheid vom 03.01.2003 sowie mit Schreiben vom 05.07.2004 zuerkannte Ausgleichszulage sei rechtsverbindlich. Die für November 2007 erfolgte Kürzung sei nachzuzahlen.
Mit Bescheid vom 15.04.2008 hob die Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - gem. § 48 VwVfG die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage mit Wirkung vom 01.12.2007 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die 5-Jahresfrist als Voraussetzung für die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG in der ab 01.07.1997 geltenden Fassung als Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage beginne nach jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Dauer der Unterbrechung sei unerheblich. Es werde nur das Vertrauen auf eine ununterbrochen bezogene Verwendungszulage geschützt. § 13 Abs. 2 BBesG n.F. fordere nun ausdrücklich eine ununterbrochene fünfjährige Verwendung. Damit sei nach den Gesetzesmaterialien jedoch keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung beabsichtigt. Stellenzulagen würden nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur für die Dauer der (tatsächlichen) Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gezahlt. Ein zulageberechtigender Aufgabenbereich (Dienstposten) müsse also übertragen worden sein. Darüber hinaus müsse der Beamte die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben auch tatsächlich erfüllen, um Anspruch auf die Stellenzulage zu haben. Das Ende der Zulageberechtigung bestimme sich daher nach der tatsächlichen Einstellung der zulageberechtigenden Tätigkeit. Die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben schließe dabei allgemein übliche und rechtlich vorgesehene kurzfristige Unterbrechungen ein. Dazu gehörten u.a. Erholungsurlaub sowie Krankheits- und Fortbildungszeiten. Diesen Unterbrechungen sei gemein, dass sie entweder aus tätigkeitsbezogenen Gründen erfolgten oder der vorsorglichen Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beamten dienten. Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung handele es sich nicht um eine solche allgemein übliche Unterbrechung. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass kein Anspruch auf Bezüge bestehe. Der dem Kläger gewährte Sonderurlaub habe privaten Zwecken gedient und sei deshalb nicht wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten gewesen. In solchen Fällen sei nach § 13 Abs. 2 BBesG n.F. eine Unterbrechung unschädlich. Die Festsetzung der Ausgleichszulage mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001, Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002 sowie der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003 sei deshalb rechtswidrig gewesen. Bei der Ermessensentscheidung sei Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die bislang gewährte Ausgleichszulage verbraucht habe. Eine Rücknahme für die Zeit bis 30.11.2007 sei daher ausgeschlossen. Der in Frage stehende Betrag der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage belaufe sich auf 181,54 EUR, so dass bei Minderung der Bezüge um diesen Betrag Dienstbezüge i.H. von ca. 3.000,-- EUR netto gewährt würden. Im Verhältnis zur Summe der Dienstbezüge handle es sich bei dem ohne Rechtsgrund gewährten Betrag nur um einen vergleichsweise geringen Anteil. Durch die Minderung sei deshalb nicht von wesentlichen Auswirkungen auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse auszugehen. Für die Zukunft überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Zahlung der Ausgleichszulage ab Dezember 2007 sei bereits unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden. Die Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen bewahre nur den Besitzstand. Das bedeute, dass die einmal erreichte Höhe der Bezüge betragsmäßig gesichert werde. Bei Erhöhung der Bezüge sei die Ausgleichszulage jeweils abzuschmelzen. Der Vertrauensschutz könne also grundsätzlich nur hinsichtlich der Höhe der Bezüge zum Zeitpunkt des Wegfalls der Ministerialzulage vorliegen. Die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Beträge für die Zeit ab 01.12.2007 bis einschließlich 31.05.2008 würden gem. § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zurückgefordert. Gleichzeitig werde die Aufrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf seine laufenden Bezüge erklärt. Gründe, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, seien nicht erkennbar. Es sei beabsichtigt, die laufende Zahlung der Ausgleichszulage ab Juni 2008 einzustellen.
Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage für den Wegfall der Stellenzulage gehabt. Dieser Anspruch habe auch noch bei Wegfall der Stellenzulage am 15.03.2001 bestanden und sei nicht durch eine spätere Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung entfallen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Tag Sonderurlaub zwecks Eheschließung die tatsächliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eher in Frage stellen sollte als ein regulärer Urlaub. In Tz. 42.3.11 der Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG seien nicht die für die Stellenzulage unschädlichen Unterbrechungen aufgeführt, sondern es sei die Weiterzahlung der Stellenzulage in bestimmten Fällen geregelt. Hier gehe es aber um die Frage, ob ein Tag Sonderurlaub als Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung gelte. Dies sei nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob für den betreffenden Tag die Stellenzulage gezahlt werden müsse. Im Übrigen sei nach der Verwaltungsvorschrift die Weiterzahlung der Stellenzulage bei Sonderurlaub als Ermessensentscheidung ausdrücklich unberührt geblieben. Dieses Ermessen sei hier offensichtlich auch ausgeübt worden, da die Bezüge für diesen Tag nicht fortgefallen seien, sondern lediglich um 16,70 DM reduziert worden seien. Ein Tag Sonderurlaub zur Eheschließung beeinträchtige nicht die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben in der zulageberechtigenden Tätigkeit. Auch der grundrechtlich gewährte Schutz der Ehe gebiete eine entsprechende Entscheidung. § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. fordere weder nach dem Wortlaut eine ununterbrochene Verwendung noch könne dies aus der ratio legis geschlossen werden. Anspruchsberechtigt sei, wer sich wegen der langandauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion auf die erhöhte Besoldung eingestellt habe. Ihn habe der Gesetzgeber in seinem Vertrauen schützen wollen.
Mit Bescheid vom 14.08.2008 wies die Bundesfinanzdirektion ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Dauer der zulageberechtigenden Verwendung vor der letzten Unterbrechung sei für den Anspruch auf die Ausgleichszulage ohne Bedeutung. Der Kläger habe an dem Tag des Sonderurlaubs nicht - wie dies für die Zulageberechtigung erforderlich sei - die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrgenommen. Ob die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung einen bestimmten Fortfall der Dienstleistung einschließe, sei nicht nur anhand einer zeitlichen Komponente zu beurteilen, sondern auch unter Berücksichtigung des Grundes für den Fortfall der Dienstleistung. Daher seien die in der Verwaltungsvorschrift benannten, nicht in die alleinige Ursächlichkeitssphäre des Beamten fallenden Unterbrechungen in die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben i.S. des § 42 BBesG eingeschlossen. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. zu Härten führen könne und deshalb geregelt, dass Unterbrechungen der zulageberechtigenden Verwendung unschädlich seien, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten seien und die Dauer eines Jahres nicht überschritten. Der Gesetzgeber habe also bewusst darauf verzichtet, Unterbrechungen von lediglich kurzer Dauer allein aufgrund ihrer Kurzfristigkeit als unschädlich zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass zulageberechtigende Verwendung nur die den Anspruch auf eine Stellenzulage auslösende Verwendung sei. Bestehe kein Anspruch auf die Stellenzulage, weil überhaupt kein Anspruch auf Dienstbezüge bestehe, könne folglich auch nicht von einer zulageberechtigenden Verwendung ausgegangen werden. Aus Art. 6 GG könnten keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden. Es treffe nicht zu, dass die Bezüge des Klägers für den Tag des Sonderurlaubs nicht fortgefallen, sondern lediglich um 16,70 EUR reduziert worden seien. Das BMF habe Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge bewilligt. Die Zahlung der Ministerialzulage als Ermessensleistung wäre nur bei Sonderurlaub unter Belassung des Bezügeanspruchs möglich gewesen. Die Dienstbezüge des Klägers hätten sich zum 01.01.2008 um 162,95 EUR brutto erhöht. Gegenüber dem Zeitpunkt vor der Rücknahme der rechtswidrigen Ausgleichszulagenfestsetzung verminderten sich die Dienstbezüge damit um einen Betrag unterhalb von 20,-- EUR brutto. Unter diesen Umständen seien gegen eine Rücknahme für die Zukunft sprechende Gründe nicht erkennbar. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.08.2008 zugestellt.
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Der Kläger hat am 15.09.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, für Ausgleichszulagen, die am 31.12.2001 nach dem bisher geltenden § 13 Abs. 2 BBesG zugestanden hätten, würden die bisherigen Vorschriften weitergelten. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 01.01.2002 verdeutlichten, dass die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht eine fünfjährige „ununterbrochene“ Verwendung voraussetze. Das Tatbestandsmerkmal „ununterbrochen“ sei erst mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eingeführt worden. Aufgrund der Übergangsregelung in § 83 Abs. 2 BBesG sei die Neuregelung ab 01.01.2002 aber unbeachtlich. Es genüge, wenn der Beamte - auch unterbrochen - 5 Jahre die entsprechende Stellenzulage erhalten habe. Die Sonderurlaubsverordnung in der ab 25.04.1997 geltenden Fassung habe keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthalten, ob Sonderurlaub aus Anlass der Eheschließung gewährt werden müsse oder könne. Die Aufzählung der Fälle, in denen in jedem Fall Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werde, sei nicht abschließend. Es habe auch im Falle von Sonderurlaub für den Fall der Eheschließung Besoldung gewährt werden können. Die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge sei deshalb fehlerhaft gewesen. Es hätte Ermessen ausgeübt werden müssen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG sei nur eine Entscheidung zu Gunsten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge möglich gewesen. Aus der rechtswidrigen Verfügung dürften dem Kläger keine weiteren Rechtsnachteile entstehen. Es wäre unverhältnismäßig, die Gewährung des Sonderurlaubs für nur einen Tag als Unterbrechung anzusehen, wohingegen nach § 13 Abs. 2 BBesG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung Unterbrechungszeiträume von bis zu einem Jahr unschädlich seien. Obwohl das Bundesministerium des Innern bereits 1997 davon ausgegangen sei, dass die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG nur bei fünfjähriger ununterbrochener Verwendung auf einer zulageberechtigenden Stelle in Betracht komme, sei der Kläger aus Anlass seiner Versetzung nach... im Jahr 2001 nicht darauf hingewiesen worden, dass er keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage habe. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Er habe die Versetzung nach ... - und damit auch den Wegfall seiner Tätigkeit im Ministerium - aus eigenem Antrieb veranlasst. Wäre ihm die jetzt vertretene Rechtsauffassung bereits 2001 mitgeteilt worden, hätte er seine Versetzung nach ... erst frühestens mit Wirkung zum 23.08.2002, also 5 Jahre nach dem einen Tag Sonderurlaub, beantragt. Wegen des fehlenden Hinweises liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. Daraus folge ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.12.2007 eine Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage monatlich zu gewähren,
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und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „ununterbrochen“ in § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG n.F. habe nach den Gesetzesmaterialien nicht etwa einer Rechtsänderung, sondern ausschließlich der Klarstellung gedient, dass die zulageberechtigende Verwendung vor der Bezügeverringerung 5 Jahre ohne Unterbrechung bestanden haben müsse. Die 5-Jahresfrist beginne nach jeder Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung von Neuem zu laufen. Ohne Relevanz sei, dass - wie der Kläger vortrage - die seinerzeit geltende Sonderurlaubsverordnung auch die Möglichkeit einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung für eine Eheschließung eingeräumt habe. Der Kläger habe Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge in Anspruch genommen. Damit liege objektiv eine für die Ausgleichszulage schädliche Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung vor. Selbst wenn die seinerzeitige Sonderurlaubsbewilligung fehlerhaft gewesen sein sollte, hätte der Kläger allenfalls einen Schadensersatzanspruch für den durch die fehlerhafte Bewilligung des Sonderurlaubs eingetretenen Vermögensschaden. Im Übrigen scheitere ein solcher Anspruch daran, dass der Kläger gegen die seinerzeitige Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge nicht den offenstehenden Verwaltungsrechtsweg beschritten habe. Im Übrigen sei die Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge tatsächlich nicht rechtswidrig gewesen. Aufgrund der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung zum 24.04.1997 sei davon auszugehen, dass die Eheschließung im Regelfall kein Grund für Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge sein solle. Für eine Ausnahme müssten besondere Gründe vorliegen. Der Kläger habe aber unter Verweis auf die Änderung der Sonderurlaubsverordnung mit seinem Schreiben vom 03.06.1997 Urlaub unter Fortfall der Bezüge beantragt. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht passiv legitimiert. Der Kläger sei inzwischen Beamter bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
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Dem Gericht liegt die einschlägige Besoldungsakte betreffend den Kläger vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zum Teil zulässig und insoweit auch begründet.
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Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Denn Dienstbezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes werden grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, juris), so dass nicht Verpflichtungsklage zu erheben ist. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es einer Leistungsklage nicht bedarf, weil im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen vermeintliche frühere Festsetzungsbescheide bezüglich der begehrten Ausgleichszulage gem. § 48 VwVfG zurückgenommen wurden, diese wieder aufleben und Grundlage für die Weitergewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 sein könnten. Denn es ist nur unter dem 03.01.2003 ein Bescheid über die Gewährung der Ausgleichszulage ergangen. In der Folgezeit ergingen - entsprechend dem Grundsatz, dass die Gewährung von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheid erfolgt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Teil B II, § 12 BBesG, Rn. 10) - nur Mitteilungen über die Höhe der Ausgleichszulagen. Auch ist der Bescheid vom 03.01.2003 nicht als Bescheid zu verstehen, mit dem dem Grunde nach über die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG auf Dauer entschieden werden sollte. Der Bescheid enthält im Wesentlichen - wie auch nachfolgende Schreiben über die Höhe der Ausgleichszulage - nur Ausführungen zur Berechnung. Er entfaltet damit bzgl. späterer Zeiträume, hinsichtlich derer die Höhe der Ausgleichszahlungen durch jeweilige Schreiben mitgeteilt wurde, zuletzt durch Schreiben vom 05.07.2004 bezgl. des Zeitraums ab 01.08.2004, keine Regelungswirkung (mehr).
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Allerdings ist die Leistungsklage, mit der die Gewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wird, teilweise unzulässig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, juris), hier des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher nicht von Bedeutung, weshalb auch die auf den Zeitraum ab September 2008 gerichtete Klage unzulässig ist. Auch konnte die Beklagte für die Zeit ab September 2008 keine Entscheidung über die - u.a. von der Abschmelzungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998 abhängige - Gewährung der Ausgleichszulage treffen. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hat mithin nur hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 stattgefunden.
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Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 „erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage“ gem. § 48 VwVfG aufgehoben. Die „Anordnung Zulagen“ vom 12.03.2001 hatte nur verwaltungsinterne Wirkung und stellt damit keinen Verwaltungsakt i.S. von § 35 VwVfG dar, der Gegenstand einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG sein könnte. Auch mit der Übersendung einer Durchschrift der Kassenanordnung an den Kläger zur Kenntnisnahme erfolgte keine Regelung. Der Rücknahmebescheid erwähnt zwar im Betreff sowie in den Gründen nicht nur die Kassenanordnung vom 12.03.2001, sondern auch das Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002, in dem dem Kläger die Höhe der Ausgleichszulage mitgeteilt wurde, sowie den - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003. Auch heißt es in den Gründen, dass die Festsetzung der Ausgleichszulage mit der Kassenanordnung vom 12.03.2001 sowie den Schreiben vom 08.02.2002 und 03.01.2003 rechtswidrig gewesen sei. Es erscheint daher denkbar, den Bescheid dahin auszulegen, dass auch das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 zurückgenommen werden sollten. Andererseits erfolgte die Rücknahme nur mit Wirkung vom 01.12.2007. Insoweit waren aber die Kassenanordnung, das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage. Denn zuletzt teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2004 die Höhe der Ausgleichszulage ab 01.08.2004 mit. Für den Zeitraum ab 01.08.2004 war der Bescheid vom 03.01.2003 daher nicht Grundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage. Auch kann das Schreiben vom 05.07.2004 - wie oben bereits dargelegt - nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Damit ist der Rücknahmebescheid schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem rücknahmefähigen Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 01.12.2007 fehlt. Auch scheidet die Umdeutung in einen Verwaltungsakt aus, mit dem festgestellt wird, dass ab 01.12.2007 kein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz besteht. Denn eine Umdeutung setzt nach § 47 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, rechtmäßig hätte erlassen werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil dem Kläger wegen Wegfalls der ihm während seiner Verwendung beim BMF bis 14.03.2001 gezahlten Ministerialzulage weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.
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Rechtsgrundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 03.12.1998 (BGBl. I, 3434), welches vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 und damit zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem BMF in Kraft war. Die Vorschrift ist im Übrigen identisch mit § 13 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 16.05.1997 (BGBl. I, S. 1065), das zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs am 22.08.1997 in Kraft war. Dem Kläger stand nach Ausscheiden aus dem BMF im März 2001 ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls der Ministerialzulage zu. Daher sind die bisherigen, bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Dies ordnet die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch geltende Übergangsvorschrift in § 83 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3702) an. Welche Folgen die mit Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) zum 01.07.2009, also erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene Neufassung des § 83 BBesG hat, bedarf hier keiner Erörterung.
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Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG 1998 haben zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers an das Bundesvermögensamt... zum 15.03.2001 vorgelegen. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 der Zahlung der Ausgleichszulage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird der Wegfall einer Stellenzulage nicht ausgeglichen, wenn der Beamte weniger als 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn man einen zusammenhängenden 5-Jahreszeitraum der zulageberechtigenden Verwendung verlangt (so Bayer. VGH, Urt. v. 06.05.2002 - 3 B 00.2654 - und Beschl. v. 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, jew. zit. nach juris). Denn der Kläger wurde im BMF, wohin er zum 15.07.1992 versetzt worden war, bereits bis zum eintägigen Sonderurlaub am 22.08.1997 über einen (ununterbrochenen) Zeitraum von mehr als 5 Jahren zulageberechtigend verwendet. Selbst wenn der anlässlich der Eheschließung gewährte eintägige Sonderurlaub die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen haben sollte, hat dies nicht zu einem Untergang des bis dahin entstandenen Anspruchs auf Gewährung der Ausgleichszulage geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten beginnt die nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 erforderliche 5-Jahresfrist nur in den Fällen erneut zu laufen, in denen vor der Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung noch kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage entstanden war. Die Kammer schließt sich der entsprechenden Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 24.11.2008, a.a.O.) an. Dieses hat überzeugend ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 keine Regelung dahingehend enthält, dass die Rückkehr in die zulageberechtigende Verwendung den - bereits entstandenen - Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wieder untergehen lässt. Eine solche Auslegung stimmt weder mit dem Wortlaut der Vorschrift überein noch lässt sie sich mit der Systematik und dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Es ist nicht zu erklären, aus welchem Grund die 5-Jahresfrist nur beim Wechsel zurück in die ursprüngliche (zulageberechtigende) Verwendung neu „erdient“ werden müsste, der Wechsel in eine andere, nicht zulageberechtigende und bezügemindernde Verwendung aber unschädlich sein sollte. Nach der Systematik des § 13 BBesG ist ein Tätigkeitswechsel vielmehr ganz allgemein nicht mit einem Wegfall der Ausgleichszulage verbunden. Dies lassen die Regelungen über das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998) erkennen, weil mit ihnen auch jene Fälle erfasst sind, in denen die Bezügeerhöhung mit einem Tätigkeitswechsel (etwa bei Beförderung) einhergeht. Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erklärt sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.11.2004 - 2 C 28.03 -, DVBl 2005, 513 = ZBR 2005, 175). Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit wird der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringt, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt hat, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahresfrist „verbraucht“ sein sollte, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehrt (a.A. ohne Begründung wohl Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 13 BBesG, Rn. 15).
24 
Im Übrigen hat nach Auffassung der Kammer der eintägige Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung des Klägers nicht zu einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung und damit auch nicht zu einer Unterbrechung der nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 zu erfüllenden Mindestfrist geführt. Die 5-Jahresfrist musste daher nach dem Sonderurlaub vom Kläger nicht neu „erdient“ werden. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung II, Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.1998 (a.a.O.) erhalten Beamte und Soldaten die so genannte Ministerialzulage, „wenn sie bei obersten Bundesbehörden ..... verwendet werden“. Der Begriff der „Verwendung“ bei solchen Behörden konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ in § 42 Abs. 3 BBesG. Er setzt zunächst die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde usw. voraus. Der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung - davon umfasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 - 2 C 31.90 -, DVBl 1991, 1199 = NVwZ-RR 1992, 88 und Urt. v. 06.04.1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124). Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme an einer Tätigkeit in seiner Behörde gehindert ist, etwa weil ihm der Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1994 - 2 C 7.93 -, juris). Von einer solchen Aufhebung des Rechts und der Pflicht des Beamten zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist bei einem (nur) eintägigen Sonderurlaub anlässlich seiner Eheschließung nicht auszugehen. Auch lässt der (nur) eintägige Sonderurlaub das Vertrauen des Klägers, der sich wegen der lang andauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion beim BMF auf die erhöhte Besoldung eingestellt hat, nicht entfallen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass es sich nur um einen sehr kurzen Zeitraum handelt und der Wegfall der Stellenzulage für nur einen Tag keine spürbare Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers mit sich gebracht hat. Auch ist der Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung in der Sonderurlaubsverordnung rechtlich vorgesehen und seine Inanspruchnahme als üblich anzusehen. Aus Sicht der Kammer ist damit eine Vergleichbarkeit mit den - vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend angeführten - Unterbrechungstatbeständen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) gegeben, die vom Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben mit umfasst sind, zumal beim Erholungsurlaub über einen wesentlich längeren Zeitraum die dem Beamten übertragenen Aufgaben nicht erfüllt werden.
25 
Nicht ausschlaggebend ist, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und damit - was wohl zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sein dürfte - unter Wegfall der Stellenzulage bewilligt worden ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 26.01 -, ZBR 2002, 363) geht davon aus, dass eine zulageberechtigende Verwendung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Leistungsanspruch bezüglich der Zulage nicht besteht. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Ziff. 42.3.13 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.1997 (GMBl. S. 314) die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) vorgesehen ist. Auch dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit mit der Gewährung von Erholungsurlaub. Von untergeordneter Bedeutung ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubs anlässlich der Eheschließung allein im Interesse des Beamten erfolgt. Auch der Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift keine Anwendung im vorliegenden Fall findet, stellt sie die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben bei allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit, Fortbildung oder den hier in Rede stehenden eintägigen Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung - nicht in Frage. § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 greift nicht ein, da gerade keine „Unterbrechung“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Auf die Frage, ob die Nichtausübung der Diensttätigkeit durch den Kläger wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist, käme es daher auch nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht an.
26 
Nach alledem erfolgte auch die in den angefochtenen Bescheiden erklärte Rückforderung unter gleichzeitiger Aufrechnung zu Unrecht.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unzulässig ist die Klage, soweit sie auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum ab September 2008 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21 Monate) gerichtet ist. Begründet ist die Klage hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis August 2008 (9 Monate). Dies entspricht einem Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens von (ca.) 2/3 zu 1/3.
28 
Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zum Teil zulässig und insoweit auch begründet.
19 
Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Denn Dienstbezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes werden grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, juris), so dass nicht Verpflichtungsklage zu erheben ist. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es einer Leistungsklage nicht bedarf, weil im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen vermeintliche frühere Festsetzungsbescheide bezüglich der begehrten Ausgleichszulage gem. § 48 VwVfG zurückgenommen wurden, diese wieder aufleben und Grundlage für die Weitergewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 sein könnten. Denn es ist nur unter dem 03.01.2003 ein Bescheid über die Gewährung der Ausgleichszulage ergangen. In der Folgezeit ergingen - entsprechend dem Grundsatz, dass die Gewährung von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheid erfolgt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Teil B II, § 12 BBesG, Rn. 10) - nur Mitteilungen über die Höhe der Ausgleichszulagen. Auch ist der Bescheid vom 03.01.2003 nicht als Bescheid zu verstehen, mit dem dem Grunde nach über die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG auf Dauer entschieden werden sollte. Der Bescheid enthält im Wesentlichen - wie auch nachfolgende Schreiben über die Höhe der Ausgleichszulage - nur Ausführungen zur Berechnung. Er entfaltet damit bzgl. späterer Zeiträume, hinsichtlich derer die Höhe der Ausgleichszahlungen durch jeweilige Schreiben mitgeteilt wurde, zuletzt durch Schreiben vom 05.07.2004 bezgl. des Zeitraums ab 01.08.2004, keine Regelungswirkung (mehr).
20 
Allerdings ist die Leistungsklage, mit der die Gewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wird, teilweise unzulässig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, juris), hier des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher nicht von Bedeutung, weshalb auch die auf den Zeitraum ab September 2008 gerichtete Klage unzulässig ist. Auch konnte die Beklagte für die Zeit ab September 2008 keine Entscheidung über die - u.a. von der Abschmelzungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998 abhängige - Gewährung der Ausgleichszulage treffen. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hat mithin nur hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 stattgefunden.
21 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 „erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage“ gem. § 48 VwVfG aufgehoben. Die „Anordnung Zulagen“ vom 12.03.2001 hatte nur verwaltungsinterne Wirkung und stellt damit keinen Verwaltungsakt i.S. von § 35 VwVfG dar, der Gegenstand einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG sein könnte. Auch mit der Übersendung einer Durchschrift der Kassenanordnung an den Kläger zur Kenntnisnahme erfolgte keine Regelung. Der Rücknahmebescheid erwähnt zwar im Betreff sowie in den Gründen nicht nur die Kassenanordnung vom 12.03.2001, sondern auch das Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002, in dem dem Kläger die Höhe der Ausgleichszulage mitgeteilt wurde, sowie den - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003. Auch heißt es in den Gründen, dass die Festsetzung der Ausgleichszulage mit der Kassenanordnung vom 12.03.2001 sowie den Schreiben vom 08.02.2002 und 03.01.2003 rechtswidrig gewesen sei. Es erscheint daher denkbar, den Bescheid dahin auszulegen, dass auch das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 zurückgenommen werden sollten. Andererseits erfolgte die Rücknahme nur mit Wirkung vom 01.12.2007. Insoweit waren aber die Kassenanordnung, das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage. Denn zuletzt teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2004 die Höhe der Ausgleichszulage ab 01.08.2004 mit. Für den Zeitraum ab 01.08.2004 war der Bescheid vom 03.01.2003 daher nicht Grundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage. Auch kann das Schreiben vom 05.07.2004 - wie oben bereits dargelegt - nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Damit ist der Rücknahmebescheid schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem rücknahmefähigen Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 01.12.2007 fehlt. Auch scheidet die Umdeutung in einen Verwaltungsakt aus, mit dem festgestellt wird, dass ab 01.12.2007 kein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz besteht. Denn eine Umdeutung setzt nach § 47 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, rechtmäßig hätte erlassen werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil dem Kläger wegen Wegfalls der ihm während seiner Verwendung beim BMF bis 14.03.2001 gezahlten Ministerialzulage weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.
22 
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 03.12.1998 (BGBl. I, 3434), welches vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 und damit zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem BMF in Kraft war. Die Vorschrift ist im Übrigen identisch mit § 13 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 16.05.1997 (BGBl. I, S. 1065), das zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs am 22.08.1997 in Kraft war. Dem Kläger stand nach Ausscheiden aus dem BMF im März 2001 ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls der Ministerialzulage zu. Daher sind die bisherigen, bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Dies ordnet die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch geltende Übergangsvorschrift in § 83 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3702) an. Welche Folgen die mit Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) zum 01.07.2009, also erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene Neufassung des § 83 BBesG hat, bedarf hier keiner Erörterung.
23 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG 1998 haben zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers an das Bundesvermögensamt... zum 15.03.2001 vorgelegen. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 der Zahlung der Ausgleichszulage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird der Wegfall einer Stellenzulage nicht ausgeglichen, wenn der Beamte weniger als 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn man einen zusammenhängenden 5-Jahreszeitraum der zulageberechtigenden Verwendung verlangt (so Bayer. VGH, Urt. v. 06.05.2002 - 3 B 00.2654 - und Beschl. v. 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, jew. zit. nach juris). Denn der Kläger wurde im BMF, wohin er zum 15.07.1992 versetzt worden war, bereits bis zum eintägigen Sonderurlaub am 22.08.1997 über einen (ununterbrochenen) Zeitraum von mehr als 5 Jahren zulageberechtigend verwendet. Selbst wenn der anlässlich der Eheschließung gewährte eintägige Sonderurlaub die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen haben sollte, hat dies nicht zu einem Untergang des bis dahin entstandenen Anspruchs auf Gewährung der Ausgleichszulage geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten beginnt die nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 erforderliche 5-Jahresfrist nur in den Fällen erneut zu laufen, in denen vor der Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung noch kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage entstanden war. Die Kammer schließt sich der entsprechenden Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 24.11.2008, a.a.O.) an. Dieses hat überzeugend ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 keine Regelung dahingehend enthält, dass die Rückkehr in die zulageberechtigende Verwendung den - bereits entstandenen - Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wieder untergehen lässt. Eine solche Auslegung stimmt weder mit dem Wortlaut der Vorschrift überein noch lässt sie sich mit der Systematik und dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Es ist nicht zu erklären, aus welchem Grund die 5-Jahresfrist nur beim Wechsel zurück in die ursprüngliche (zulageberechtigende) Verwendung neu „erdient“ werden müsste, der Wechsel in eine andere, nicht zulageberechtigende und bezügemindernde Verwendung aber unschädlich sein sollte. Nach der Systematik des § 13 BBesG ist ein Tätigkeitswechsel vielmehr ganz allgemein nicht mit einem Wegfall der Ausgleichszulage verbunden. Dies lassen die Regelungen über das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998) erkennen, weil mit ihnen auch jene Fälle erfasst sind, in denen die Bezügeerhöhung mit einem Tätigkeitswechsel (etwa bei Beförderung) einhergeht. Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erklärt sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.11.2004 - 2 C 28.03 -, DVBl 2005, 513 = ZBR 2005, 175). Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit wird der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringt, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt hat, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahresfrist „verbraucht“ sein sollte, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehrt (a.A. ohne Begründung wohl Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 13 BBesG, Rn. 15).
24 
Im Übrigen hat nach Auffassung der Kammer der eintägige Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung des Klägers nicht zu einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung und damit auch nicht zu einer Unterbrechung der nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 zu erfüllenden Mindestfrist geführt. Die 5-Jahresfrist musste daher nach dem Sonderurlaub vom Kläger nicht neu „erdient“ werden. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung II, Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.1998 (a.a.O.) erhalten Beamte und Soldaten die so genannte Ministerialzulage, „wenn sie bei obersten Bundesbehörden ..... verwendet werden“. Der Begriff der „Verwendung“ bei solchen Behörden konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ in § 42 Abs. 3 BBesG. Er setzt zunächst die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde usw. voraus. Der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung - davon umfasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 - 2 C 31.90 -, DVBl 1991, 1199 = NVwZ-RR 1992, 88 und Urt. v. 06.04.1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124). Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme an einer Tätigkeit in seiner Behörde gehindert ist, etwa weil ihm der Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1994 - 2 C 7.93 -, juris). Von einer solchen Aufhebung des Rechts und der Pflicht des Beamten zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist bei einem (nur) eintägigen Sonderurlaub anlässlich seiner Eheschließung nicht auszugehen. Auch lässt der (nur) eintägige Sonderurlaub das Vertrauen des Klägers, der sich wegen der lang andauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion beim BMF auf die erhöhte Besoldung eingestellt hat, nicht entfallen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass es sich nur um einen sehr kurzen Zeitraum handelt und der Wegfall der Stellenzulage für nur einen Tag keine spürbare Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers mit sich gebracht hat. Auch ist der Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung in der Sonderurlaubsverordnung rechtlich vorgesehen und seine Inanspruchnahme als üblich anzusehen. Aus Sicht der Kammer ist damit eine Vergleichbarkeit mit den - vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend angeführten - Unterbrechungstatbeständen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) gegeben, die vom Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben mit umfasst sind, zumal beim Erholungsurlaub über einen wesentlich längeren Zeitraum die dem Beamten übertragenen Aufgaben nicht erfüllt werden.
25 
Nicht ausschlaggebend ist, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und damit - was wohl zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sein dürfte - unter Wegfall der Stellenzulage bewilligt worden ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 26.01 -, ZBR 2002, 363) geht davon aus, dass eine zulageberechtigende Verwendung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Leistungsanspruch bezüglich der Zulage nicht besteht. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Ziff. 42.3.13 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.1997 (GMBl. S. 314) die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) vorgesehen ist. Auch dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit mit der Gewährung von Erholungsurlaub. Von untergeordneter Bedeutung ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubs anlässlich der Eheschließung allein im Interesse des Beamten erfolgt. Auch der Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift keine Anwendung im vorliegenden Fall findet, stellt sie die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben bei allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit, Fortbildung oder den hier in Rede stehenden eintägigen Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung - nicht in Frage. § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 greift nicht ein, da gerade keine „Unterbrechung“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Auf die Frage, ob die Nichtausübung der Diensttätigkeit durch den Kläger wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist, käme es daher auch nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht an.
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Nach alledem erfolgte auch die in den angefochtenen Bescheiden erklärte Rückforderung unter gleichzeitiger Aufrechnung zu Unrecht.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unzulässig ist die Klage, soweit sie auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum ab September 2008 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21 Monate) gerichtet ist. Begründet ist die Klage hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis August 2008 (9 Monate). Dies entspricht einem Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens von (ca.) 2/3 zu 1/3.
28 
Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 1734/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 1734/08

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 1734/08 zitiert 16 §§.

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(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestan

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen


§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fäll

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 1734/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 1734/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10

bei uns veröffentlicht am 29.11.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 11 K 4774/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Das Urteil ist hinsichtlic

Referenzen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.