Verwaltungsgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 20. Juni 2018 - 7 K 7101/17

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines an diese entrichteten Studierendenwerkbetrags für das Wintersemester 2016/2017.

2

Die am [...] geborene Klägerin war in dem Zeitraum vom 1.10.2016 bis 20.12.2016, welcher in das Wintersemester 2016/2017 fiel, an der Universität Hamburg als Studierende mit dem Hauptfach [...] eingeschrieben. Mit Ablauf des 20.12.2016 erfolgte die Exmatrikulation. Die Exmatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg vom selben Tage gibt als Grund hierfür die „Unterbrechung oder Aufgabe des Studiums“ an.

3

Unter anderem im Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 bezog die Klägerin außerdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Ausweislich eines Bescheides des Jobcenters team.arbeit.hamburg vom 23.8.2016 betrugen die der Klägerin auf dieser Grundlage gewährten Leistungen in diesem Zeitraum monatlich 963,29 EUR.

4

Bereits unter dem 20.9.2016 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erlass des Beitragsanteils für das Semesterticket für das Wintersemester 2016/2017 gestellt. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2016 aus sozialen Gründen und kündigte an, den entsprechenden Betrag i.H.v. 169,90 EUR der Klägerin zurückzuerstatten.

5

Am 9.1.2017 richtete die Klägerin an die Beklagte den weiteren Antrag auf eine „Teil-Erstattung aus den restlichen 140,10 €“. Zur Begründung verwies sie auf ihre Exmatrikulation. Es sei ihr nicht möglich gewesen, zu studieren oder Studienleistungen zu erbringen. Dies habe mit dem „Zugriff auf Behördencomputer“ zu tun. Sie, die Klägerin, könne nun nicht mehr am Campus-Leben teilnehmen. Den zu erstattenden Betrag bezifferte die Klägerin in ihrem Antragsschreiben mit 90,00 EUR.

6

Mit Schreiben vom 13.1.2017 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Betrag von 75,00 EUR zurückerstattet werden könne. Denkbare Gründe hierfür seien eine Doppelimmatrikulation oder ein finanzieller Härtefall. Die Rückerstattung hätte jedoch vor Beginn des entsprechenden Semesters beantragt werden müssen. Diese Frist habe die Klägerin versäumt. Auch inhaltlich sei kein Grund für eine Rückerstattung erkennbar. In einem sich anschließenden E-Mail-Wechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten verwies die Klägerin darauf, sie beziehe Arbeitslosengeld II und mache für ihren Rückzahlungsanspruch soziale Gründe geltend. Ferner beziehe sie, die Klägerin, ihre Rückforderung nunmehr auf einen Betrag i.H.v. 75,00 EUR. Die Frist für die Stellung eines Rückerstattungsantrags sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie sei hierüber auch nicht aufgeklärt worden; vielmehr seien solche Informationen „gut versteckt“ worden. Die Beklagte verwies erneut darauf, dass die Klägerin ihren Erstattungsantrag nach Ablauf der dafür bestehenden Ausschlussfrist gestellt habe. Weiterhin führte sie aus, eine wirtschaftliche Notlage sei insbesondere anzunehmen, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen (einschließlich etwaiger Unterhaltsleistungen) deutlich unter dem Gesamtbedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 BAföG liege.

7

Nachdem sich auch der zuständige Ausschuss der Beklagen mit der Angelegenheit befasst hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.5.2017 den Antrag der Klägerin auf Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags für das Wintersemester 2016/2017 ab, da eine besondere Härte im Sinne einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage nicht gegeben sei. Kennzeichnend hierfür sei insbesondere, dass das zur Verfügung stehende Einkommen deutlich unter dem Gesamtbedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 BAföG liege. Das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld II liege jedoch höher als der BAföG-Höchstsatz.

8

Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 16.5.2017 Widerspruch, zu dessen Begründung sie erneut darauf verwies, dass ihr aufgrund der erfolgten Exmatrikulation die Fortsetzung des Studiums nicht möglich gewesen sei. Folglich fordere sie eine Teilerstattung. Weiterhin verwies die Klägerin erneut auf den Umstand, dass sie Arbeitslosengeld II beziehe, sowie darauf, dass sie auch in der Vergangenheit keine Karrieremöglichkeiten gehabt habe. Die Universität hätte außerdem bereits im Jahre 1984 merken müssen, dass „auf Leitungen zugegriffen“ werde. Sie sei mit dem sog. „Haspa-Btx-Hack von 1984“ befasst gewesen. Sollte sie, die Klägerin, die Erstattung i.H.v. 75,00 EUR nicht erhalten, werde sie Klage erheben mit Beweisen, die die Universität schon früher nicht habe ernst nehmen wollen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.6.2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Richtlinien für einen Erlass des Studierendenwerksbeitrags gemäß § 12 Abs. 3 des Studierendenwerksgesetzes sowie § 4 der Beitragsordnung des Studierendenwerks Hamburg. Bei dem Studierendenwerksbeitrag handle es sich um einen Solidarbeitrag, den alle Studierenden in jedem Semester bei Einschreibung oder Rückmeldung zahlen müssten, unabhängig davon, ob sie die Angebote der Beklagten nutzten oder nicht. Danach sei eine Erstattung nur möglich, wenn die Beitragserhebung für den Studierenden oder die Studierende eine besondere Härte bedeuten würde oder er bzw. sie an mehreren Hochschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 des Studierendenwerksgesetzes eingeschrieben sei und der Nachweis über die Beitragszahlung an einer Hochschule vorliege. Eine besondere Härte sei insbesondere anzunehmen, wenn der bzw. die Studierende sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befände, die er bzw. sie plausibel darlegen müsse. Eine Exmatrikulation, wie die Klägerin sie zur Begründung ihres Antrags vorbringe, falle demgegenüber nicht unter die Kriterien für einen Erlass des Studierendenwerksbeitrags. Außerdem habe der Klägerin im in Rede stehenden Zeitraum Arbeitslosengeld II in monatlicher Höhe von 963,29 EUR zur Verfügung gestanden. Dieser Betrag liege deutlich über dem Gesamtbedarf i.S.v. § 13 Abs. 1 und 2 BAföG, der inklusive Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a BAföG bei monatlich 735,00 EUR liege. Eine besondere Härte oder unverschuldete wirtschaftliche Notlage sei daher auf Seiten der Klägerin nicht anzunehmen. Einen Nachweis über die Erbringung eines Beitrags für eine Immatrikulation an einer anderen von der Beklagten betreuten Hochschule habe die Klägerin ebenfalls nicht erbracht.

10

In einer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 28.6.2017 äußerte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid anschließend erneut ihren Unmut über die Entscheidung der Beklagten und wiederholte ihr vorheriges Vorbringen. Weiterhin führte sie aus, die Entscheidung auch aus allgemeinen bildungspolitischen Erwägungen nicht nachvollziehen zu können, und betonte, sie habe sich auch „aufgrund von Computerproblemen exmatrikulieren“ müssen. In der dem Gericht von der Beklagten vorgelegten Sachakte findet sich außerdem ein Vermerk über einen Telefonanruf der Klägerin bei der Beklagten, in dessen Rahmen die Klägerin auf datentechnische Probleme an der Universität Hamburg im Zusammenhang mit Edward Snowden hingewiesen haben soll.

11

Am 28.7.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verweist und ergänzend vorträgt, auf die Erstattung des geforderten Betrags finanziell angewiesen zu sein. Darüber hinaus betont sie noch einmal, sie habe nicht weiter studieren können und habe sich daher exmatrikulieren lassen müssen. Seit 26 Jahren sei sie „in einem System festgesetzt worden“, was wiederum mit dem „Btx Hack von 1984“ bzw. dem „Haspa Btx Hack“ zusammenhänge, mit dem auch die Universität Hamburg, der Datenschutzbeauftragte, der Hamburger Senat und die Bundesregierung befasst gewesen seien.

12

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

13

den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Studierendenwerksbeitrag für das Wintersemester 2016/2017 – mindestens 75,00 EUR, maximal 140,10 EUR – zurückzuerstatten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung betont die Beklagte erneut, die Klägerin habe ihren Erstattungsantrag nicht fristgerecht gestellt. Auch stehe der Klägerin materiell kein Erstattungsanspruch zu, da kein Fall einer besonderen Härte vorliege und die Exmatrikulation allein keinen Rückerstattungsanspruch begründe.

17

Den von der Klägerin ebenfalls am 28.7.2018 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung mit dem Inhalt, die Beklagte zu verpflichten, ihr vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Studierendenwerksbeitrag zurückzuerstatten, hat das Gericht mit Beschluss vom 21.8.2017 abgelehnt (7 E 7102/17). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

18

Mit Schreiben vom 16.5.2018 hat das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen auch insofern Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Ergänzung ihres sachlichen und rechtlichen Vorbringens gegeben. Das gerichtliche Schreiben vom 16.5.2018 ist der Klägerin am 19.5.2018 und der Beklagten am 31.5.2018 zugestellt worden. Keiner der Beteiligten hat sich hieraufhin gegenüber dem Gericht geäußert.

19

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 7 E 7102/17 sowie die dem Gericht von der Beklagten übersandte Sachakte Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung jeweils vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

A.

20

Die Entscheidung kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor auch diesbezüglich angehört worden, ohne dass sich eine Beteiligte hierzu geäußert hätte.

21

Ferner kann die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergehen, da sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klägerin hat ihr diesbezügliches Einverständnis bei Klageerhebung gegenüber der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts erklärt. Das entsprechende Einverständnis der Beklagten folgt aus deren Schriftsatz vom 7.8.2017.

B.

22

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

I.

23

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. [wird ausgeführt]

II.

24

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2017 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.6.2017 sind nicht rechtswidrig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte (teilweise) Erstattung des Studierendenwerksbeitrags für das Wintersemester 2016/2017. Ein solcher Anspruch ist sowohl unter formalen Aspekten ausgeschlossen, da die Klägerin ihren hierauf bezogenen Antrag nicht fristgerecht bei der Beklagten einreichte (hierzu unter 1.), als auch materiell ausgeschlossen (hierzu unter 2.).

25

1. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Studierendenwerk Hamburg vom 29.6.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 250; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.5.2018 [HmbGVBl. 2018, S. 200]; Studierendenwerksgesetz – StWG) erhebt die Beklagte – das Studierendenwerk Hamburg – von den Studierenden der von ihr betreuten Hochschulen – u.a. der Universität Hamburg (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 StWG) – Beiträge aufgrund einer Beitragsordnung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 StWG), die auch Vorschriften über den Erlass von Beiträgen in besonderen Härtefällen enthalten soll (§ 12 Abs. 3 Satz 2 StWG). Gemäß § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung des Studierendenwerks Hamburg vom 4.12.2013 (Amtl. Anz. 2014, S. 284; Beitragsordnung) kann auf schriftlichen Antrag der Beitrag erlassen werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für die Studentin oder den Studenten eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist danach insbesondere anzunehmen, wenn sich der Student oder die Studentin in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet. Der Antrag ist bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung zu stellen. Da es sich bei dem Wintersemester 2016/2017, auf welches sich das Rückzahlungsbegehren der Klägerin richtet, um das erste Hochschulsemester der Klägerin handelte und auch keine Beurlaubung der Klägerin in Rede steht, hätte die Klägerin ihren Antrag demnach bei Einschreibung stellen müssen, was sie nicht tat. Vielmehr richtete sie ihren Rückerstattungsantrag bezogen auf den Studierendenwerksbeitrag erst am 9.1.2017 – und damit auch erst nach ihrer Exmatrikulation am 20.12.2016 – an die Beklagte. Gründe dafür, dass es der Klägerin aus von ihr nicht verschuldeten Gründen nicht möglich war, den Antrag fristgerecht bei der Beklagten zu stellen, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Klägerin nach ihren Angaben diese Frist nicht bekannt war, begründet nicht, dass die Klägerin die genannte Frist unverschuldeterweise nicht einhielt. Sowohl das Studierendenwerksgesetz als auch die Beitragsordnung des Studierendenwerks Hamburg sind allgemein zugänglich, so dass die Klägerin die entsprechende Frist selbst hätte ersehen können. Eine gesonderte diesbezügliche Hinweispflicht der Beklagten bestand nicht.

26

2. Darüber hinaus besteht auch der Sache nach kein Anspruch der Klägerin auf Erlass des Studierendenwerksbeitrags für das Wintersemester 2016/2017 und demzufolge auch kein entsprechender Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 12 Abs. 3 StWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Beitragsordnung, dass die Erhebung des Beitrags von 75,00 EUR (vgl. § 3 Abs. 1 Beitragsordnung) nach Lage des Falles der Klägerin für diese eine besondere Härte bedeutet hätte. Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne besondere Härte bestehen jedoch nicht.

27

a) Eine solche besondere Härte ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Beitragsordnung insbesondere anzunehmen, wenn sich der Student oder die Studentin in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet. Eine in diesem Sinne unverschuldete wirtschaftliche Notlage besteht, wenn die dem Studenten oder der Studentin zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Gesamtbedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) liegen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 20.8.2015, 21 K 10/14, n.v.), mithin unterhalb des Betrags, bei dem auch von einem Empfänger von BAföG-Leistungen der Studierendenwerksbeitrag nach § 1 und § 3 Abs. 1 Beitragsordnung erhoben würde. Für eine solche Lage der Klägerin ist vorliegend nichts ersichtlich. Der von der Klägerin der Beklagten vorgelegte Bescheid des Jobcenters team.arbeit.hamburg vom 23.8.2016 zeigt vielmehr, dass der Klägerin u.a. im Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 – dem Zeitraum ihrer Immatrikulation an der Universität Hamburg – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 963,29 EUR zur Verfügung standen. Der Gesamtbedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 BAföG lag demgegenüber im betreffenden Zeitraum bei 649,00 EUR, unter Einbeziehung des Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags (§ 13a BAföG) bei 735,00 EUR, mithin deutlich unter den der Klägerin seinerzeit zur Verfügung stehenden Mitteln. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin die ihr mit Bescheid des Jobcenters bewilligten Leistungen nach dem SGB II zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums an der Universität Hamburg im Wintersemester 2016/2017 oder während ihrer Immatrikulation nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Entsprechendes hat die Klägerin nicht vorgetragen, sondern stets betont, sie erhielte seit dem Jahre 2012 Leistungen nach dem SGB II (vgl. Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 20.9.2016). Dies gilt auch bei Berücksichtigung der von der Klägerin in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 20.9.2016 mitgeteilten Information, von den Leistungen nach dem SGB II würden ihr monatlich 39,90 EUR zur Begleichung von Schulden abgezogen. Auch bei Abzug dieser Summe, bei der es sich um die monatliche Rate für eine Darlehensrückzahlung an das Jobcenter i.S.v. § 42a Abs. 2 SGB II handeln dürfte, lagen die der Klägerin zur Verfügung stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (923,39 EUR) noch deutlich über dem monatlichen Gesamtbedarf nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a BAföG. Der von der Klägerin dem Gericht vorgelegte weitere Bescheid des Jobcenters team.arbeit.hamburg vom 26.11.2016 lässt außerdem lediglich eine Änderung für den Zeitraum ab dem 1.1.2017 erkennen und liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass das Jobcenter die Gewährung von Leistungen an die Klägerin für den davor liegenden Zeitraum ihres Studiums widerrufen hätte.

28

b) Sonstige Gründe für die Annahme einer zugunsten der Klägerin seinerzeit bestanden habenden besonderen Härte sind ebenfalls nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Exmatrikulation im Dezember 2016 anschließend nicht mehr an den Studienangeboten der Universität Hamburg teilnehmen konnte, begründet für die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Studierendenwerksbeitrags. Denn gemäß § 3 Abs. 3 Beitragsordnung besteht ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages u.a. im Falle der Exmatrikulation ausdrücklich nicht. Auch bestehen – abgesehen davon, dass die Beklagte für die Organisation des Studiums der Klägerin und für die individuelle Berücksichtigung von gesundheitlichen Einschränkungen von Studierenden ohnehin nicht verantwortlich ist – keine Anhaltspunkte für eine sich auf die Erzielung von Studienleistungen und die finanzielle Situation der Klägerin seinerzeit in erheblicher Weise auswirkende schwere oder chronische Erkrankung (vgl. auch zu diesem Maßstab VG Hamburg, Urt. v. 20.8.2015, 21 K 10/14, n.v.). Die sonstigen von der Klägerin angedeuteten Gründe, auf welche sie die Notwendigkeit ihrer Exmatrikulation stützt, bleiben ferner vage und unsubstantiiert und vermögen unter keiner Betrachtungsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 4 Abs. 1 Beitragsordnung zu begründen. Von der Klägerin in Bezug genommene Vorgänge wie der „Haspa-Btx-Hack von 1984“ oder die Aussage in ihrem Schriftsatz vom 14.8.2017, wonach sie, die Klägerin, „seit 26 Jahren in einem System festgesetzt worden“ sei, oder auch ein von der Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 16.5.2017 erwähnter – jedoch in keiner Weise spezifizierter – Zugriff „auf Leitungen“ lassen nicht ansatzweise einen Bezug zum vorliegenden Fall erkennen.

29

c) Anhaltspunkte für eine einen Rückzahlungsanspruch begründende Doppelimmatrikulation der Klägerin i.S.v. § 4 Abs. 2 Beitragsordnung bestehen ebenso wenig.

C.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 20. Juni 2018 - 7 K 7101/17

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 20. Juni 2018 - 7 K 7101/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die
Verwaltungsgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 20. Juni 2018 - 7 K 7101/17 zitiert 10 §§.

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 42a Darlehen


(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werd

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag


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(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 168 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 38 Euro monatlich.

(3) Für Auszubildende, die ausschließlich

1.
beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
2.
aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 168 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 38 Euro monatlich.

(3) Für Auszubildende, die ausschließlich

1.
beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
2.
aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.

(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 168 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 38 Euro monatlich.

(3) Für Auszubildende, die ausschließlich

1.
beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
2.
aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.