Verwaltungsgericht Minden Urteil, 19. März 2014 - 7 K 2490/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist als selbständiger Apotheker Mitglied der Beklagten. Er betreibt in N1. und Umgebung vier Apotheken, davon die L2. Apotheke in N1. als Hauptapotheke (Hauptapotheke) sowie drei weitere Filialapotheken (T. Apotheke in N1. , Apotheke N2. und Apotheke im Q. N2. in Q. X. ). Die straßengebundenen Entfernungen zwischen den einzelnen Apotheken des Klägers betragen nach Berechnungen der Beklagten zwischen 1,8 km und 7,4 km.
3Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 06.11.2011 regelte die Beklagte die Notdienstbereitschaft der Apotheken des Klägers in der Weise, dass jede der vier Apotheken unterschiedslos zum Notdienst herangezogen wurde. Entsprechende Regelungen traf die Beklagte für das Jahr 2013 mit Bescheiden vom 02.07.2012. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 1 bis 31 der Beiakte I Bezug genommen.
4Am 31.07.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er der Sache nach die Verpflichtung der Beklagten unter Aufhebung etwaig entgegenstehender Bescheide begehrt, die Heranziehung zum Notdienst der von ihm betriebenen Apotheken in der Weise zu gestalten, dass die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich von der Hauptapotheke wahrgenommen werden.
5Einen nach Klageerhebung vom Kläger gestellten Antrag, seine Filialapotheken entsprechend seinem Klagebegehren von der Dienstbereitschaft zu befreien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2012 ab. Eine Befreiung der drei Filialapotheken von der Notdienstbereitschaft bei gleichzeitiger Übernahme dieser Notdienstbereitschaftszeiten durch die Hauptapotheke komme nicht in Betracht.
6Mit Bescheiden vom 03.01.2013 wies die Beklagte der vom Kläger betriebenen T. Apotheke sowie der Hauptapotheke des Klägers weitere Notdienste für das Jahr 2013 zu.
7Am 18.01.2013 hat der Kläger den Ablehnungsbescheid vom 19.12.2012 zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemacht. Die Bescheide vom 03.01.2013 führte er am 04.02.2013 in das Verfahren ein.
8Mit Bescheiden vom 01.07.2013 widerrief die Beklagte ihre Bescheide vom 06.09.2011 hinsichtlich der Regelung der Dienstbereitschaften der von dem Kläger betriebenen Apotheken mit Wirkung zum 01.01.2014 und regelte die Notdienstbereitschaft der klägerischen Apotheken für das Jahr 2014 erneut in der Weise, dass die Apotheken unterschiedslos zum Notdienst herangezogen wurden. Diese Bescheide hat der Kläger am 29.07.2013 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.
9Unter dem 27.01.2014 wies die Beklagte der vom Kläger betriebenen Apotheke N2. einen weiteren Notdienst für das Jahr 2014 zu. Diesen Bescheid hat der Kläger am 13.02.2014 in das Verfahren eingeführt.
10In der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2014 haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend als erledigt erklärt, als Streitgegenstrand die Ableistung von Notdiensten in den Jahren 2012 und 2013 war.
11Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren um die Neugestaltung des Notdienstes seiner Apotheken für das Jahr 2014 weiter. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass er die seinen Apotheken auferlegte Dienstbereitschaft erfüllen wolle. Er wolle nicht weniger „Dienste“ leisten als andere Apotheker. Er wolle diese Dienste lediglich durch seine Hauptapotheke erbringen. Dadurch trete keine Benachteiligung seiner Wettbewerber ein. Wesentlicher Grund für sein Begehren sei, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und zu verbessern. Als Apotheker obliege ihm die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Das ergebe sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG). Aus diesem Sicherstellungsauftrag folge sein Recht, im Kontext mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine für die arzneisuchende Bevölkerung verbesserte Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu erreichen. Auch die Beklagte sei in den Sicherstellungsauftrag eingebunden, deshalb dürfe sie diesen Auftrag nicht zu restriktiv auslegen. Selbst das Bundesgesundheitsministerium habe in einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass keine durchgreifenden Argumente gegen die Möglichkeit einer Verlagerung der Notdiensterbringung zwischen den Apotheken eines Filialverbundes bestünden, sofern die Arzneimittelversorgung nicht beeinträchtigt sei. Dass jede Haupt- oder Filialapotheke als sog. „Vollapotheke“ auch im Einzelnen Notdienste übernehmen müsse, sei definitiv kein Selbstzweck. Die Weigerung der Beklagten, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste durch die Hauptapotheke erbringen zu können, stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar, der durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls nicht zu rechtfertigen sei. Das zu schützende Gemeinschaftsgut, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, werde durch sein Vorhaben gerade nicht beeinträchtigt. Es gehe vielmehr darum, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sogar noch über den üblichen Standard hinaus zu verbessern, denn die Hauptapotheke verfüge über einen erhöhten Warenbestand, d.h. dort würden Medikamente vorgehalten, welche in den Filialapotheken nicht ständig vorgehalten würden. Hinzu komme, dass seine Apotheken räumlich derart eng beieinander lägen, dass sie von den Arzneimittelsuchenden in zumutbarer Weise aufgesucht werden könnten. Letztlich könne die Beklagte für ihre Haltung lediglich standespolitische und besitzstandswahrende Argumente vorbringen, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eben nicht rechtfertigten.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 01.07.2013 und vom 27.01.2014 zu verpflichten, die von ihm als Filialapotheken betriebenen Apotheken „T. Apotheke“ in N1. , „Apotheke N2. “ und „Apotheke im Q. N2. “, jeweils in Q. X. , für das Jahr 2014 in der Weise von der Dienstbereitschaft zu befreien, als die diesen Apotheken zugewiesenen Notdienste von der als Hauptapotheke vom Kläger betriebenen „L2. Apotheke“ wahrgenommen werden,
14hilfsweise,
15die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung führt sie aus, gemäß § 1 Abs. 1 ApoG obliege den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und zwar rund um die Uhr. Darauf aufbauend ordne § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO) als typische Berufspflicht des Apothekers an, dass Apotheken ständig, also jederzeit dienstbereit sein müssten. Die Regelung des Apothekennotdienstes werde nach der gesetzgeberischen Konzeption über ein System wechselnder Befreiung von der Dienstbereitschaft organisiert. Die von ihr für das Jahr 2014 getroffenen Regelungen zur Dienstbereitschaft der klägerischen Apotheken beruhten auf sachgerechten Erwägungen, sie seien nicht unverhältnismäßig oder gar willkürlich und verletzten den Kläger als Berufsausübungsregelung insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Bei der Einteilung der Apotheken zum Apothekennotdienst differenziere sie nicht zwischen Haupt- und Filialapotheken, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Gesetzgeber zwar 2004 das Mehrbesitzverbot durch die Zulassung von bis zu drei Filialapotheken gelockert habe, nicht aber die Anforderungen an die Vorhaltungspflichten und die notwendigen Einrichtungen der Apotheken zur Wahrnehmung des Notdienstes. Vor allem habe der Gesetzgeber die Pflicht zur Dienstbereitschaft und die Befreiungsmöglichkeiten nach § 23 ApBetrO in Bezug auf die Filialapotheken bewusst unverändert gelassen. Der Gesetzgeber gehe mithin nach wie vor davon aus, dass jede Apotheke als „Vollapotheke“ alle Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen solle. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers habe sie zu beachten und mit der streitgegenständlichen Notdiensteinteilung auch rechtmäßig umgesetzt. Zwar werde der Kläger durch die vorgenommene Einteilung zum Notdienst in seiner Berufsausübung beeinträchtigt; diese Beeinträchtigung sei jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Aufteilung des Notdienstes diene dem Gebot der Gleichbehandlung durch eine gerechte Verteilung der Belastungen des Notdienstes auf die Apotheken und ihr Personal, der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken im zu versorgenden Gebiet und damit der gleichmäßigen Begünstigung aller Einwohner im Gebiet sowie dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, die jede Apotheke verpflichte, die notwendigen Arzneimittel und Einrichtungen bereitzuhalten, um die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 35/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
20Entscheidungsgründe:
21Soweit die Parteien das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
22Im Übrigen ist die Klage zulässig.
23Dabei versteht die Kammer das Begehren des Klägers dahingehend, dass er die Verpflichtung der Beklagten unter Aufhebung etwaig entgegenstehender Bescheide begehrt, den Notdienst betreffend die von ihm betriebenen Apotheken im Kalenderjahr 2014 in der Weise zu gestalten, dass die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich durch seine Hauptapotheke wahrgenommen werden. Die insoweit erfolgte Klageerweiterung ist sachdienlich, zudem hat sich die Beklagte auf sie eingelassen.
24Die Klage ist jedoch unbegründet.
25Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Notdienst für seine Apotheken so wie von ihm begehrt zu gestalten. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise über das Begehren des Klägers entschieden. Deshalb kommt auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung nicht in Betracht.
26Weil der Kläger eine Regelung des Notdienstes seiner Apotheken für das Kalenderjahr 2014 begehrt, findet auf sein Begehren die ApBetrO in der gegenwärtigen Fassung Anwendung. Ausgangspunkt der Regelungen zum Notdienst der Apotheken bildet § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Dieser bestimmt, dass Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet sind. Der Notdienst wird in der Weise herbeigeführt, dass die zuständige Behörde – hier: die Beklagte – einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu den in § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO genannten Zeiten – den üblichen Schließzeiten – von der Dienstbereitschaft befreit und nur der für den Notdienst auserwählten Apotheke die grundsätzlich bestehende Dienstbereitschaft für diese Zeiten belässt.
27Gemessen daran unterliegt es keinen Bedenken, dass die Beklagte dem Systemgedanken des § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ApBetrO folgend, Hauptapotheken und sogenannte Filialapotheken im Sinne des § 1 Abs. 2 ApoG hinsichtlich der Heranziehung zum Notdienst in gleicher Weise beurteilt und Filialapotheken wie die Hauptapotheken turnusmäßig zum Notdienst heranzieht. Dies entspricht der gesetzgeberischen Vorstellung bzw. derjenigen des Verordnungsgebers, nach der zwar das Mehrbesitzverbot durch die Zulassung von bis zu drei Filialapotheken gelockert worden ist, Hauptapotheken und Filialapotheken was die Anforderungen an die Vorhaltungspflichten und die notwendigen Einrichtungen der Apotheke zur Wahrnehmung des Notdienstes angeht, aber gleichermaßen behandelt (vgl. §§ 4, 15 ApBetrO). Insbesondere hat der Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Lockerung des Mehrbesitzverbotes und auch in der Zeit danach – trotz der laufenden Diskussion über diese Frage – die Pflicht zur Dienstbereitschaft und zu etwaigen Befreiungsmöglichkeiten in Bezug auf Filialapotheken nicht geändert. Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehen mithin davon aus, dass Hauptapotheke und Filialapotheke hinsichtlich der Dienstbereitschaft und damit auch der Heranziehung zum Notdienst jeweils als „Vollapotheke“ anzusehen sind.
28Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.05.2011 – 3 C 21.10 -.
29Dann aber stellt sich die unterschiedslose Heranziehung der Filialapotheken zum Notdienst als bloße Ausrichtung an den Grundentscheidungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers dar. Letztlich wendet sich auch der Kläger nicht gegen die Gesamtzahl der auf seine vier Apotheken im Jahr 2014 entfallenden Notdienste. Er begehrt lediglich, die auf seine Apotheken nach der generellen Verteilung über alle Apotheken hinweg entfallenden Notdienste durch eine einzige seiner Apotheken, die Hauptapotheke, erbringen zu dürfen.
30Rechtsgrundlage für ein derartiges Begehren kann nur § 23 Abs. 2 ApBetrO sein. Danach kann von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreit werden, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Weise durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist. Es steht außer Frage, dass die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung bei Verlagerung der auf die Filialapotheken entfallenden Notdienste auf die Hauptapotheke des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO weiterhin gesichert ist. Das zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel.
31Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Befreiung seiner Filialapotheken von der Dienstbereitschaft innerhalb oder außerhalb der ortsüblichen Schließzeiten begehrt und deshalb ggfls. das weitere Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Grundes“ erfüllt sein muss. Im Falle der Tatbestandsverwirklichung eröffnet § 23 Abs. 2 ApBetrO der Beklagten Ermessen, ob sie dem Befreiungsantrag nachkommt. D.h., ein Anspruch des Klägers auf Befreiung seiner Filialapotheken von der Dienstbereitschaft auch zu den Zeiten, an denen sie nach der getroffenen Grundentscheidung Notdienst zu verrichten haben, besteht nur dann, wenn das Befreiungsermessen der Beklagten im Sinne des klägerischen Begehrens auf Null reduziert wäre. Daran fehlt es.
32Die Beklagte hat eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO getroffen.
33Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.05.2011 – 3 B 22.10 -.
34Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte bei Erlass der den Notdienst betreffend das Jahr 2014 für die Filialapotheken des Klägers regelnden Bescheide offensichtlich an dem seinerzeit bereits streitgegenständlichen Ausführungen in ihrem Bescheid vom 19.12.2012, mit dem das Befreiungsbegehren des Klägers abgelehnt worden war, festhielt und diese zum Inhalt ihrer Entscheidung machte.
35Die (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten, von der Befreiung der Filialapotheken abzusehen, ist im Rahmen der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat ihre Erwägungen am Zweck der Norm ausgerichtet und die entscheidungserheblichen Umstände angemessen gewichtet. Insbesondere hat sie das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtet.
36Zu einer vergleichbaren Fallkonstellation – Haupt- und Filialapotheke lagen dort allerdings nur ca. 50 mtr voneinander entfernt – hat das BVerwG,
37vgl. Urteil vom 26.05.2011 – 3 C 22/10 -,
38wie folgt ausgeführt:
39„Die Entscheidungspraxis der Beklagten ist auch vor Art. 12 Abs. 1 GG tragfähig. Zwar beeinträchtigt die Entscheidung der Beklagten die Möglichkeit der freien Berufsausübung des Klägers, weil er gezwungen bleibt, für jede seiner Apotheken die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgesehenen betrieblichen Belastungen einer Notdienstbereitschaft zu tragen. Diese Beeinträchtigungen sind aber durch die sachlichen Gründe, die für einen wechselseitigen Notdienst unter Einbeziehung aller Apotheken sprechen, gerechtfertigt. Er dient dem Gebot der Gleichbehandlung durch eine gerechte Verteilung der Belastungen des Notdienstes auf die Apotheken und ihr Personal, der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet und damit der gleichmäßigen Begünstigung der Einwohner aller Stadtteile, sowie dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, die jede Apotheke verpflichtet, die notwendigen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten, um die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen.
40Insbesondere ist der in diesen Gründen angelegte und in der Versagung gegenüber dem Kläger von der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Gesichtspunkt der Vermeidung einer Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat zwar 2004 das Mehrbesitzverbot durch die Zulassung von bis zu drei Filialapotheken gelockert (§ 1 Abs. 2 ApoG), aber nicht die Anforderungen an die Vorhaltungspflichten und die notwendigen Einrichtungen der Apotheken zur Wahrnehmung des Notdienstes (§§ 4, 15 ApBetrO). Vor allem hat er die Pflicht zur Dienstbereitschaft und die Befreiungsmöglichkeiten nach § 23 ApBetrO in Bezug auf Filialapotheken nicht geändert. Er geht mithin nach wie vor davon aus, dass jede Apotheke, gleich ob Haupt- oder Filialapotheke, als "Vollapotheke" alle Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen soll. An dieser Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist die Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO auszurichten.
41Für die zuständigen Behörden besteht deshalb keine Veranlassung, Verbundapotheken zur Erleichterung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich des Notdienstes gegenüber Einzelapotheken zu bevorzugen. Andernfalls geriete die als Ausnahmevorschrift für besondere Fälle angelegte Befreiungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu einem generellen Befreiungstatbestand für die Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Erwägungen. Würde diese Möglichkeit für Verbundapotheken eröffnet, wäre im Übrigen kein Grund ersichtlich, die Verlagerung des Notdienstes auf solche Apotheken zu beschränken. Vielmehr könnte jeder Apotheker bis an die Grenze der Gefährdung der Versorgungssicherheit verlangen, den seine Apotheke treffenden Notdienst auf eine dazu bereite andere Apotheke zu verlagern. Dadurch würde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die das in der Apothekenbetriebsordnung (bislang) angelegte System des wechselseitigen Notdienstes unter Einbeziehung aller Apotheken verändern und zu einer Ausbildung von zentral gelegenen und entsprechend ausgestatteten Schwerpunktapotheken führen würde, die den Notdienst für eine Vielzahl von Apotheken wahrnehmen würden. Einer solchen Entwicklung mag der Gesetz- und Verordnungsgeber den Weg bereiten; sie ist aber in der bisherigen Ausgestaltung der Apothekenbetriebsordnung nicht angelegt.“
42Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Fall gleichermaßen. An ihnen hat die Beklagte ihre Entscheidung ausgerichtet. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung wesentlich auf die Überlegung, dass die Bevölkerung, die in der Nähe einer Filialapotheke des Klägers wohnt, nicht regelmäßig den weiteren Weg zur Hauptapotheke soll zurücklegen müssen, falls sie den Notdienst in Anspruch nehmen muss. Ferner gelte es, der Herausbildung von Schwerpunktapotheken entgegen zu wirken. Ziel ist mithin die Sicherstellung einer auch flächen- und entfernungsmäßig gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung. Das ist sachgerecht.
43Besondere Gründe von einem derartigen Gewicht, welche ausnahmsweise auf eine Konzentration des Notdienstes auf die Hauptapotheke führten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Zunächst ist es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte betriebliche oder wirtschaftliche Vorteile nicht zum Anlass nimmt, die Notdienstregelung im Sinne des klägerischen Begehrens zu ändern.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2011 – 3 C 22.10 -.
45Mit seinem Vortrag, die Hauptapotheke halte ein größeres Sortiment an Arzneimitteln vor und sei daher regelmäßig besser in der Lage, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, dringt der Kläger nicht durch. Wie bereits ausgeführt, müssen auch Filialapotheken den allgemein gültigen Anforderungen an einen rechtmäßigen Apothekenbetrieb entsprechen. Das gilt gerade auch mit Blick auf die gebotene Vorratshaltung (vgl. § 15 ApBetrO). Dies bedeutet, dass während des Notdienstes auch eine Filialapotheke zumindest alle wesentlichen Wirkstoffe für einen Patienten zur Verfügung halten muss, auch wenn vielleicht nicht gerade das von einem Arzt konkret verordnete Medikament.
46Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die Betriebsfläche der jeweiligen Filialapotheke möglicherweise geringer ist als diejenige der Hauptapotheke, denn Filial- wie Hauptapotheke müssen die für die Wahrnehmung des Notdienstes erforderlichen Räumlichkeiten vorhalten (vgl. § 4 ApBetrO).
47Dass die Beklagte wegen einer „besseren Erreichbarkeit“ der Hauptapotheke des Klägers gehalten gewesen sein müsste, die Notdienste der Filialapotheken auf diese zu verlagern, ist ebenfalls nicht zu ersehen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass insbesondere während eines Notdienstes die ganz überwiegende Zahl der Kunden eine Apotheke mit dem Pkw anfahren dürfte, so dass die Lage der Apotheke und insbesondere die Erreichbarkeit mit einem Pkw Gesichtspunkte bei der Auswahl einer Notdienstapotheke sein mögen. Gravierende Unterschiede zwischen den Filialapotheken und der Hauptapotheke des Klägers sind insoweit aber nicht festzustellen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die T. -Apotheke des Klägers in einer Fußgängerzone belegen ist. Ausreichende Parkmöglichkeiten – gerade während der Zeiten des Notdienstes – stehen aber in geringer Entfernung zur Verfügung.
48Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls unbegründet.
49Nach dem Vorstehenden hat die Beklagte über das Begehren des Klägers in nicht zu beanstandender Weise entschieden. Von daher kommt die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nicht in Betracht.
50Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger auch mit den Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits zu belasten, denn auch insoweit wäre der Kläger voraussichtlich unterlegen gewesen.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
52Die Berufung war nicht zuzulassen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassung rechtfertigende Gründe im Sinne des § 124 a Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO sind nicht gegeben.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 19. März 2014 - 7 K 2490/12
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 19. März 2014 - 7 K 2490/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
- 1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, - 2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, - 3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
- 1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, - 2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, - 3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
- 1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, - 2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, - 3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln oder die Abgabe von apothekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. Die Betriebsräume sind
- 1.
durch Wände oder Türen abzutrennen - a)
von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die der Apothekenleiter über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt, sowie - b)
von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen,
- 2.
durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt zu schützen, - 3.
ausreichend zu beleuchten und zu belüften sowie erforderlichenfalls zu klimatisieren, - 4.
in einwandfreiem baulichen und hygienischen Zustand zu halten und - 5.
so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit).
(2) Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet sein. Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Betriebsräume muss mindestens 110 Quadratmeter betragen. Bei der Berechnung der Grundfläche sind die nach § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 3 genannten separaten Räume sowie Räume, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a von den Betriebsräumen der Apotheke abzutrennen sind, nicht zu berücksichtigen. Für krankenhausversorgende Apotheken gilt § 29 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(2a) Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und soll barrierefrei erreichbar sein. Sie muss so gestaltet werden, dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt. Die Offizin muss so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung, insbesondere an den Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.
(2b) Für die Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln ist ein eigener Arbeitsplatz vorzusehen. Der Arbeitsplatz ist von mindestens drei Seiten raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen, sofern sich dieser Arbeitsplatz nicht in einem Betriebsraum befindet, der gleichzeitig ausschließlich als Laboratorium dient. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die herzustellenden Arzneimittel minimal ist. Der Arbeitsplatz kann auch für die Herstellung von Medizinprodukten oder apothekenüblichen Waren nach § 1a Absatz 10 Nummer 2, 3 oder 9 genutzt werden.
(2c) Für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmischungen sind, oder für die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoffe ist ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen. Absatz 2b Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(2d) Der Lagerraum muss ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen oder vertriebenen Produkte ermöglichen. Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein. Für Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 abzusondern sind, und für Arzneimittel, die nach § 21 Absatz 5 Satz 1 gesichert aufzubewahren sind, ist ein separater und entsprechend gekennzeichneter Lagerbereich vorzusehen. Soweit Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke angeliefert werden, muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertemperaturen für die betreffenden Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein Zugriff Unbefugter muss ausgeschlossen werden. Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, müssen für diese Arzneimittel separate Lagerräume oder mindestens separate und entsprechend gekennzeichnete Lagerbereiche vorhalten.
(3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Absatz 2 Satz 1 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird nicht angewendet auf
- 1.
Lagerräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Bewohnern von zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes dienen, - 2.
Räume, die den Versandhandel einschließlich des elektronischen Handels mit Arzneimitteln sowie die dazugehörige Beratung und Information betreffen, - 3.
Räume, die für die Herstellungstätigkeiten nach § 34 oder § 35 genutzt werden, oder - 4.
das Nachtdienstzimmer.
(5) (weggefallen)
(6) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage oder der Ausrüstung der Betriebsräume oder ihrer Nutzung sind der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
(7) Die Apotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel insbesondere in den Darreichungsformen
- 1.
Lösungen, Emulsionen, Suspensionen, - 2.
Salben, Cremes, Gele, Pasten, - 3.
Kapseln, Pulver, - 4.
Drogenmischungen sowie - 5.
Zäpfchen und Ovula
(8) In der Apotheke müssen Geräte und Prüfmittel zur Prüfung der in der Apotheke hergestellten Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln vorhanden sein.
(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
- 1.
Analgetika, - 2.
Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung, - 3.
Glucocorticosteroide zur Injektion, - 4.
Antihistaminika zur Injektion, - 5.
Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen, - 6.
Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen, - 7.
medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension, - 8.
Tetanus-Impfstoff, - 9.
Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E., - 10.
Epinephrin zur Injektion, - 11.
0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion, - 12.
Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.
(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:
- 1.
Botulismus-Antitoxin vom Pferd, - 2.
Diphtherie-Antitoxin vom Pferd, - 3.
Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa, - 4.
Tollwut-Impfstoff, - 5.
Tollwut-Immunglobulin, - 6.
Varizella-Zoster-Immunglobulin, - 7.
C1-Esterase-Inhibitor, - 8.
Hepatitis-B-Immunglobulin, - 9.
Hepatitis-B-Impfstoff, - 10.
Digitalis-Antitoxin, - 11.
Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht. Diese Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
- 1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, - 2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, - 3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt in J. eine Hauptapotheke und eine Filialapotheke, die ca. 50 m voneinander entfernt liegen. Die Apotheken in J. nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil, den die beklagte Apothekerkammer nach ihren Richtlinien über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten der Apotheken anordnet. Die zum Notdienst eingeteilte Apotheke, muss von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages durchgehend dienstbereit sein.
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Unter dem 4. Juli 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den Bereitschaftsdienst ihrer Filialapotheke in der Hauptapotheke durchführen zu dürfen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Hauptapotheke über ein größeres Warenlager verfüge und besser erreichbar sei.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 zurück. Für die begehrte Übernahme der Verpflichtung zum Notdienst durch eine andere Apotheke fehle eine Rechtsgrundlage. § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) habe nur Einzelfälle im Blick, ermögliche aber keine dauerhaften Befreiungen. Außerdem liege ein berechtigter Grund im Sinne der Vorschrift nicht vor. Die Konzentration des Notdienstes auf bestimmte Apotheken begünstige eine unerwünschte Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken und gefährde die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Selbst wenn sie berechtigt wäre, eine Apotheke aus betrieblichen Gründen auf Dauer vom Notdienst zu befreien, würde sie davon keinen Gebrauch machen, um Tendenzen zur Ausbildung von Apotheken zweiter Klasse entgegenzuwirken.
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Die Klägerin hat gegen die Ablehnung ihres Antrags Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein berechtigter Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO vorliege. Er ergebe sich aus der besseren Arzneimittelversorgung und dem größeren Personalbestand in der Hauptapotheke. Die räumlichen Verhältnisse der Filialapotheke machten es schwierig, dort alle für den Notdienst erforderlichen Medikamente bereit zu halten. In der Filialapotheke beschäftige sie zwei, in der Hauptapotheke dagegen sechs Apotheker. § 23 Abs. 2 ApBetrO erfasse nicht nur singuläre Anlässe, um eine Verlagerung der Dienstbereitschaft zu rechtfertigen. Dies gelte erst recht, wenn die Inhaber der betroffenen Apotheken identisch seien. Nachdem das Verbot, mehrere Apotheken zu betreiben, teilweise aufgehoben worden sei, müsse dieser Umstand auch bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Beklagten sei zudem ermessensfehlerhaft.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2007 abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO. Dafür genüge nicht, dass der Apotheker Filialapotheken betreibe. Entsprechendes gelte für betriebswirtschaftliche Gründe im Hinblick auf das vorzuhaltende Sortiment. Die Einführung von Filialapotheken habe nicht zu einer Ergänzung bzw. Änderung des § 23 Abs. 2 ApBetrO geführt. Angesichts des gesetzlichen Versorgungsauftrags müsse die Klägerin mit jeder ihrer Apotheken den Erfordernissen eines Notdienstes genügen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 23 Abs. 2 ApBetrO seien erfüllt. Die erforderliche Sicherstellung der Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke sei angesichts der geringen Entfernung zwischen den Apotheken der Klägerin gewährleistet. Es liege auch ein berechtigter Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO vor. Ein solcher Grund sei hier erforderlich, weil der Notdienst an ganze Tage anknüpfe und sich somit auf Zeiträume erstrecke, die außerhalb der in § 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten lägen. Der Begriff des berechtigten Grundes sei im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen und erfasse jedes persönliche oder betriebliche Interesse des Apothekers, sofern nicht der Zweck der Dienstbereitschaft entgegenstehe. Die grundsätzlich ständige Dienstbereitschaft gehöre zu den berufstypischen Pflichten des Apothekenbetreibers. Sie bezwecke, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch zu den Tages- und Nachtzeiten sicherzustellen, in denen im Allgemeinen Arbeitsruhe herrsche. Die Regelungen über die Dienstbereitschaft unterlägen als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings dürfe die Pflicht zur Dienstbereitschaft zu keinen unnötigen Belastungen führen. Es liege zwar nahe, dass ein berechtigter Grund für die Befreiung nicht bereits aus solchen Interessen abgeleitet werden könne, die typischerweise im Widerstreit zur Verpflichtung ständiger Dienstbereitschaft stünden. Das rechtfertige aber nicht, einen berechtigten Grund für eine Befreiung nur bei singulären Ereignissen anzunehmen. Vielmehr seien auch Umstände von nicht nur vorübergehender Dauer zu berücksichtigen. Dem stehe der Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht entgegen. Die Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein System von Schwerpunktapotheken werde bei einer Konzentration mehrerer Notdienstbereitschaften auf eine Apotheke nicht in Frage gestellt. Auch die gleichmäßige Einbeziehung aller Apotheken in die Dienstbereitschaftspflicht als Gebot des formalen Gleichheitssatzes stehe nicht entgegen. Das überkommene Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" sei durch die Lockerung des Mehrbesitzverbotes gerade relativiert worden, um die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu erhöhen. Aus der Erfüllung des Tatbestands folge indes kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Befreiung; denn der Beklagten sei nach § 23 Abs. 2 ApBetrO Ermessen eingeräumt, das sie bislang in der Annahme, schon die Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, nicht ausgeübt habe. Die ansatzweisen Ermessenserwägungen in den ablehnenden Bescheiden genügten insoweit nicht.
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Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 23 ApBetrO. Die Norm biete keine Grundlage für eine dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke. Die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung an die Ausstattung einer Apotheke etwa mit einem Nachtdienstzimmer zeigten, dass der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass jede Apotheke am Notdienst teilnehme. Unabhängig davon habe das Berufungsgericht den berechtigten Grund im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO fehlerhaft bejaht. Seit der Zulassung von Filialapotheken bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Apotheker an einer Konzentration der Notdienste. Würde schon das als berechtigter Grund ausreichen, geriete die als Ausnahme konzipierte Möglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zum Regelfall; denn ein Grund für eine Verlagerung lasse sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten praktisch immer anführen. Richtigerweise könne ein berechtigter Grund nicht aus Interessen hergeleitet werden, die typischerweise in Widerstreit mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft stünden. Der Begriff sei eng auszulegen und erfasse nur singuläre Umstände. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG stehe diesem Verständnis nicht entgegen.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
- 9
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Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Position der Klägerin.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg, weil das Berufungsurteil gegen Bundesrecht verstößt, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.
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Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass sich das Begehren der Klägerin nach § 23 Abs. 2 ApBetrO beurteilt (dazu 1.) und der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist (dazu 2.). Die Annahme eines Ermessensfehlers der Beklagten hält aber der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand (dazu 3.).
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1. § 23 Abs. 2 ApBetrO ist taugliche Grundlage für das Begehren der Klägerin. Diente die Vorschrift nach früherer Rechtslage lediglich als eine Bestimmung, die neben die durch die Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO herbeigeführte Notdienstregelung trat, so dient sie nunmehr auch und in erster Linie der Regelung des Notdienstes selbst, der nach dem hier maßgeblichen Landesrecht über ein System wechselnder Befreiungen von der Dienstbereitschaft organisiert ist, das sich allein auf § 23 Abs. 2 ApBetrO stützt.
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Die Öffnungszeiten der Apotheken einschließlich der Notdienstbereitschaften ergeben sich aus einem Zusammenwirken apothekenrechtlicher Vorschriften und solcher der Ladenschlussgesetze. Den Ausgangspunkt bildet § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, der eine ständige Dienstbereitschaft der Apotheken anordnet (Öffnungspflicht) und eine Ausnahme nur für den Fall vorsieht, dass die Apotheke aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die zuständige Landesbehörde anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss (Schließungsanordnung). Der Notdienst der Apotheken wird oder wurde auf dieser Grundlage in der Weise herbeigeführt, dass alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken zu bestimmten Zeiten geschlossen werden müssen. Für die danach verbleibenden Zeiten der Bereitschaftspflicht ordnet § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO für bestimmte Tagesrandzeiten unmittelbar selbst eine Befreiung an und ermöglicht darüber hinaus eine Befreiung durch die zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2 ApBetrO).
- 14
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Dieses Regelungsgefüge für die Notdienstbereitschaft der Apotheken hat sich durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) geändert, soweit die Länder von der Kompetenz Gebrauch gemacht haben. Das Land Thüringen hat ein Ladenöffnungsgesetz erlassen (Gesetz vom 24. November 2006, GVBl 2006, 541). Es enthält keine § 4 Abs. 2 LadSchlG entsprechende Befugnis zum Erlass einer Schließungsanordnung, sondern sieht lediglich vor, dass Apotheken grundsätzlich an jedem Tag des Jahres geöffnet haben dürfen (§ 3 in Verbindung mit § 5 Satz 1 ThürLadÖffG). Dieses mit der bundesrechtlichen Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondierende Öffnungsrecht wird gemäß § 5 Satz 2 ThürLadÖffG für Sonn- und Feiertage sowie Heiligabend eingeschränkt für den Fall, dass "durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet" ist. Ob darin eine Befugnisnorm zur Regelung einer Dienstbereitschaft zu sehen ist oder nicht lediglich die tatbestandliche Anknüpfung an das Gebrauchmachen von einer anderweitig begründeten Regelungsbefugnis, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn damit eine landesrechtliche Befugnis begründet würde, ermächtigte sie nicht zu Schließungsanordnungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Die dortige Verweisung auf eine nach § 4 Abs. 2 LadSchlG erlassene Schließungsanordnung geht mithin ins Leere. Demgemäß begründet das Thüringer Heilberufsgesetz eine Zuständigkeit der Beklagten nicht für den Erlass von Schließungsanordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, sondern nur für Entscheidungen über Befreiungen insbesondere nach § 23 Abs. 2 ApBetrO (s. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Heilberufsgesetzes). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte - ausdrücklich gestützt auf § 23 Abs. 2 ApBetrO - Richtlinien über die Regelung der Dienstbereitschaft und der Schließzeiten erlassen sowie eine Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2006, durch die die Apotheken mit Ausnahme der zum Notdienst eingeteilten in bestimmter Weise von der Betriebsbereitschaft befreit werden oder befreit werden können. Der Bereitschaftsnotdienst wird im Land Thüringen mithin nicht über Schließungsanordnungen, sondern über Befreiungen von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO für alle bis auf die jeweiligen Notdienstapotheken herbeigeführt. Daran knüpft das Begehren der Klägerin an.
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2. Der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO ist erfüllt. Danach kann die zuständige Behörde von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beklagten nicht angegriffen werden, ist bei einer Verlagerung des Notdienstes auf die Hauptapotheke der Klägerin die Arzneimittelversorgung im Sinne des § 23 Abs. 2 ApBetrO weiterhin sichergestellt.
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Hinsichtlich des weiteren Tatbestandsmerkmals des berechtigten Grundes unterscheidet § 23 Abs. 2 ApBetrO zwischen verschiedenen Zeiten, auf die sich das Befreiungsgesuch bezieht. Für Befreiungen für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende und der Betriebsferien ist ein berechtigter Grund nicht erforderlich; dagegen ist er für Befreiungen außerhalb dieser Zeiten, also insbesondere für Befreiungen während der üblichen Öffnungszeiten, notwendig. Die Regelung zielt darauf ab, Schließungen zu den üblichen Öffnungszeiten, in denen das Publikum mit einer Dienstbereitschaft einer jeden Apotheke rechnet, durch eine zusätzliche Voraussetzung zu erschweren. Die Dauer der üblichen Öffnungszeiten ergibt sich aus den Vorgaben über die allgemeine Befreiung von der Dienstpflicht, hier aus der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 1. Dezember 2006, wonach die Apotheken - zusammengefasst - Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit bis zu zwei Stunden Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie am Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein müssen und im Übrigen geöffnet sein dürfen.
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Danach bedarf es hier auf der Tatbestandsebene keines berechtigten Grundes. Die Klägerin möchte ihre Filialapotheke nicht außerhalb der ortsüblichen Schließzeiten schließen, sondern gerade während dieser Zeiten an den Tagen, an denen diese Apotheke zum Notdienst verpflichtet ist und deshalb auch für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten offen halten muss. Diese Zeiten möchte sie durch eine Offenhaltung ihrer Hauptapotheke zu den Notdienstzeiten abdecken.
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Daran ändert nichts, dass die Notdienstbereitschaft an ganze Tage anknüpft. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass sich das Begehren deshalb nicht nur auf bestimmte Stunden an den betreffenden Tagen, sondern auch auf Zeiträume erstrecke, "die außerhalb der in § 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten (ortsübliche Schließzeiten, Betriebsferien, Mittwochnachmittage, Sonnabende)" liege, wird dem Klagebegehren nicht gerecht. Die Klägerin möchte ihre zum Notdienst eingeteilte Filialapotheke nicht für ganze Tage schließen, sondern nur für die Zeiten, in denen diese Apotheke an sich von der Dienstbereitschaft befreit ist, aber wegen der sie treffenden Notdienstbereitschaft dennoch öffnen muss, also für die "Dauer der ortsüblichen Schließzeiten". Es geht ihr nur darum, die betrieblichen Erschwernisse des Notdienstes zu verringern, nicht aber darum, ihre Filialapotheke während der üblichen Öffnungszeiten geschlossen zu halten. Das wäre auch betriebswirtschaftlich unverständlich, weil es zu einer Verkürzung der Öffnungszeiten ihrer Apotheke und damit mutmaßlich zu Umsatzeinbußen führen würde.
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3. Ist der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO erfüllt, eröffnet die Vorschrift der zuständigen Behörde Ermessen, ob sie dem Befreiungsantrag nachkommt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihr Ermessen schon nicht ausgeübt, jedenfalls aber mit dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Schwerpunktapotheken keine sachgerechte Erwägung angestellt habe, und deshalb zur Neubescheidung verpflichtet sei. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Es trifft zwar zu, dass sich die Beklagte in den ablehnenden Bescheiden wie auch im gerichtlichen Verfahren in erster Linie auf den Standpunkt gestellt hat, dass schon der Tatbestand des § 23 Abs. 2 ApBetrO nicht erfüllt sei, weil kein berechtigter Grund vorliege. Sie hat allerdings im Widerspruchsbescheid ergänzend als Ermessenserwägung angeführt, eine Befreiung auch deshalb nicht erteilen zu wollen, um eine Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken zu vermeiden. Vor allem aber hat sie mit ihren Ausführungen zum Fehlen eines berechtigten Grundes und dem Charakter des § 23 Abs. 2 ApBetrO als Ausnahmevorschrift Erwägungen in Anwendung ihrer Richtlinien angestellt, die - wenn auch irrtümlich auf ein Tatbestandsmerkmal zielend - eine sachgerechte Ermessensausübung tragen. Eine andere als die getroffene Entscheidung wäre nach dem Regelungsgehalt des § 23 Abs. 2 ApBetrO praktisch ausgeschlossen. Für eine Verpflichtung zur Neubescheidung ist deshalb kein Raum. Dazu im Einzelnen:
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Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 ApBetrO Richtlinien erlassen, in denen vorgegeben ist, in welchen Zeiten - über § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO hinaus - die Apotheken allgemein von der Dienstpflicht befreit sind, unter welchen Voraussetzungen sie an einem wechselseitigen Notdienstturnus teilnehmen müssen und unter welchen Voraussetzungen sie darüber hinaus Befreiungen von der Dienstpflicht erreichen können. Diese Richtlinien stellen der Sache nach eine generalisierte Ausübung des nach § 23 Abs. 2 ApBetrO eingeräumten Ermessens dar, indem sie die zu treffenden Einzelentscheidungen nach einem differenzierten Maßstab vorstrukturieren. Die Richtlinien verlangen für Befreiungen, die über die generellen Befreiungen von der Dienstpflicht hinausgehen, berechtigte Gründe und nennen als Beispiele wichtige persönliche Angelegenheiten oder Bauarbeiten in der Apotheke (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Richtlinien, jetzt § 6 Abs. 2 Buchstabe c). Damit wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Befreiungen von der Pflicht zur Dienstbereitschaft, die über die ohnehin gewährten allgemeinen Befreiungen hinausgehen, nur aus singulären Anlässen möglich sein sollen, aber nicht zu Dauerbefreiungen allein deshalb führen können, weil sie betriebswirtschaftlich vorteilhaft wären. Die aktuelle Fassung der Richtlinien bringt dies in § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 noch deutlicher zum Ausdruck, indem sie die dauerhafte Verlagerung des Notdienstes auf eine Apotheke im Filialverbund grundsätzlich ausschließt.
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Diese Kriterien der Beklagten für Befreiungen vom Notdienst sind nicht sachwidrig, sondern durch § 23 Abs. 2 ApBetrO vorgegeben. Sie parallelisieren den von der Vorschrift geforderten berechtigten Grund bei einer Dienstpflichtbefreiung zu den üblichen Öffnungszeiten mit dem Fall einer begehrten Befreiung vom Notdienst. In beiden Fällen will der Apotheker von einer vorgegebenen allgemeinen Regelung der Betriebspflicht abweichen, so dass es gerechtfertigt ist, an die Bewilligung einer Ausnahme von der Notdienstpflicht jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung strengere Anforderungen zu stellen als an sonstige Befreiungen von der Betriebspflicht außerhalb der üblichen Öffnungszeiten.
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Die Entscheidungspraxis der Beklagten ist auch vor Art. 12 Abs. 1 GG tragfähig. Zwar beeinträchtigt die Entscheidung der Beklagten die Möglichkeit der freien Berufsausübung der Klägerin, weil sie gezwungen bleibt, für jede ihrer Apotheken die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgesehenen betrieblichen Belastungen einer Notdienstbereitschaft zu tragen. Diese Beeinträchtigungen sind aber durch die sachlichen Gründe, die für einen wechselseitigen Notdienst unter Einbeziehung aller Apotheken sprechen, gerechtfertigt. Er dient dem Gebot der Gleichbehandlung durch eine gerechte Verteilung der Belastungen des Notdienstes auf die Apotheken und ihr Personal, der gleichmäßigen Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet und damit der gleichmäßigen Begünstigung der Einwohner aller Stadtteile, sowie dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, die jede Apotheke verpflichtet, die notwendigen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten, um die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Arzneimittelabgabe außerhalb der üblichen Öffnungszeiten sicherzustellen.
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Insbesondere ist der in diesen Gründen angelegte und in der Versagung gegenüber der Klägerin von der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Gesichtspunkt der Vermeidung einer Entwicklung hin zu Schwerpunktapotheken nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat zwar 2004 das Mehrbesitzverbot durch die Zulassung von bis zu drei Filialapotheken gelockert (§ 1 Abs. 2 ApoG), aber nicht die Anforderungen an die Vorhaltungspflichten und die notwendigen Einrichtungen der Apotheken zur Wahrnehmung des Notdienstes (§§ 4, 15 ApBetrO). Vor allem hat er die Pflicht zur Dienstbereitschaft und die Befreiungsmöglichkeiten nach § 23 ApBetrO in Bezug auf Filialapotheken nicht geändert. Er geht mithin nach wie vor davon aus, dass jede Apotheke, gleich ob Haupt- oder Filialapotheke, als "Vollapotheke" alle Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung nicht nur formal erfüllen, sondern auch tatsächlich wahrnehmen soll. An dieser Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist die Anwendung des § 23 Abs. 2 ApBetrO auszurichten.
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Für die zuständigen Behörden besteht deshalb keine Veranlassung, Verbundapotheken zur Erleichterung der betrieblichen Abläufe hinsichtlich des Notdienstes gegenüber Einzelapotheken zu bevorzugen. Andernfalls geriete die als Ausnahmevorschrift für besondere Fälle angelegte Befreiungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu einem generellen Befreiungstatbestand für die Verlagerung des Notdienstes auf eine andere Apotheke aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Erwägungen. Würde diese Möglichkeit für Verbundapotheken eröffnet, wäre im Übrigen kein Grund ersichtlich, die Verlagerung des Notdienstes auf solche Apotheken zu beschränken. Vielmehr könnte jeder Apotheker bis an die Grenze der Gefährdung der Versorgungssicherheit verlangen, den seine Apotheke treffenden Notdienst auf eine dazu bereite andere Apotheke zu verlagern. Dadurch würde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die das in der Apothekenbetriebsordnung (bislang) angelegte System des wechselseitigen Notdienstes unter Einbeziehung aller Apotheken verändern und zu einer Ausbildung von zentral gelegenen und entsprechend ausgestatteten Schwerpunktapotheken führen würde, die den Notdienst für eine Vielzahl von Apotheken wahrnehmen würden. Einer solchen Entwicklung mag der Gesetz- und Verordnungsgeber den Weg bereiten; sie ist aber in der bisherigen Ausgestaltung der Apothekenbetriebsordnung nicht angelegt.
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-
Gewichtige Gründe, die eine ausnahmsweise Konzentration des Notdienstes auf eine ihrer Apotheken im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nahelegten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie hat vielmehr allgemein auf betriebliche und wirtschaftliche Vorteile hingewiesen, die eine Befreiung der Filialapotheke mit sich brächte. Die Gestaltung des Notdienstes ist indes kein Instrument, um die Wettbewerbssituation zwischen den teilnehmenden Apotheken zu verändern. Sie soll vielmehr darauf angelegt sein, die Belastungen und Nachteile, die die Teilnahme am Notdienst zwangsläufig mit sich bringt, möglichst gleichmäßig - und somit möglichst wettbewerbsneutral - auf alle Apotheken zu verteilen. Auch deshalb ist es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte allein betriebliche Vorteile nicht zum Anlass nimmt, die Notdienstregelung zugunsten der Klägerin dauerhaft zu ändern. Hinzu kommt, dass § 23 Abs. 4 ApBetrO eine geeignete und ausreichende Möglichkeit bietet, um der Situation der Klägerin Rechnung zu tragen. Die Beklagte hat bereits erklärt, einem entsprechenden Antrag der Klägerin nach § 23 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO voraussichtlich stattzugeben.
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-
Aus einer vormals anderen Verwaltungspraxis kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dass die Beklagte nach der Lockerung des Mehrbesitzverbotes durch den Gesetzgeber zunächst Verlagerungen des Notdienstes zwischen Apotheken desselben Inhabers genehmigt hatte, verwehrt ihr nicht, bei besserer Erkenntnis später anders zu verfahren. Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben; sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln oder die Abgabe von apothekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. Die Betriebsräume sind
- 1.
durch Wände oder Türen abzutrennen - a)
von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die der Apothekenleiter über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt, sowie - b)
von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen,
- 2.
durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt zu schützen, - 3.
ausreichend zu beleuchten und zu belüften sowie erforderlichenfalls zu klimatisieren, - 4.
in einwandfreiem baulichen und hygienischen Zustand zu halten und - 5.
so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit).
(2) Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet sein. Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Betriebsräume muss mindestens 110 Quadratmeter betragen. Bei der Berechnung der Grundfläche sind die nach § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 3 genannten separaten Räume sowie Räume, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a von den Betriebsräumen der Apotheke abzutrennen sind, nicht zu berücksichtigen. Für krankenhausversorgende Apotheken gilt § 29 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(2a) Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und soll barrierefrei erreichbar sein. Sie muss so gestaltet werden, dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt. Die Offizin muss so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung, insbesondere an den Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.
(2b) Für die Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln ist ein eigener Arbeitsplatz vorzusehen. Der Arbeitsplatz ist von mindestens drei Seiten raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen, sofern sich dieser Arbeitsplatz nicht in einem Betriebsraum befindet, der gleichzeitig ausschließlich als Laboratorium dient. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die herzustellenden Arzneimittel minimal ist. Der Arbeitsplatz kann auch für die Herstellung von Medizinprodukten oder apothekenüblichen Waren nach § 1a Absatz 10 Nummer 2, 3 oder 9 genutzt werden.
(2c) Für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmischungen sind, oder für die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoffe ist ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen. Absatz 2b Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(2d) Der Lagerraum muss ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen oder vertriebenen Produkte ermöglichen. Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein. Für Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 abzusondern sind, und für Arzneimittel, die nach § 21 Absatz 5 Satz 1 gesichert aufzubewahren sind, ist ein separater und entsprechend gekennzeichneter Lagerbereich vorzusehen. Soweit Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke angeliefert werden, muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertemperaturen für die betreffenden Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein Zugriff Unbefugter muss ausgeschlossen werden. Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, müssen für diese Arzneimittel separate Lagerräume oder mindestens separate und entsprechend gekennzeichnete Lagerbereiche vorhalten.
(3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Absatz 2 Satz 1 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird nicht angewendet auf
- 1.
Lagerräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Bewohnern von zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes dienen, - 2.
Räume, die den Versandhandel einschließlich des elektronischen Handels mit Arzneimitteln sowie die dazugehörige Beratung und Information betreffen, - 3.
Räume, die für die Herstellungstätigkeiten nach § 34 oder § 35 genutzt werden, oder - 4.
das Nachtdienstzimmer.
(5) (weggefallen)
(6) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage oder der Ausrüstung der Betriebsräume oder ihrer Nutzung sind der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
(7) Die Apotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel insbesondere in den Darreichungsformen
- 1.
Lösungen, Emulsionen, Suspensionen, - 2.
Salben, Cremes, Gele, Pasten, - 3.
Kapseln, Pulver, - 4.
Drogenmischungen sowie - 5.
Zäpfchen und Ovula
(8) In der Apotheke müssen Geräte und Prüfmittel zur Prüfung der in der Apotheke hergestellten Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln vorhanden sein.
(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
- 1.
Analgetika, - 2.
Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung, - 3.
Glucocorticosteroide zur Injektion, - 4.
Antihistaminika zur Injektion, - 5.
Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen, - 6.
Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen, - 7.
medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension, - 8.
Tetanus-Impfstoff, - 9.
Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E., - 10.
Epinephrin zur Injektion, - 11.
0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion, - 12.
Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.
(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:
- 1.
Botulismus-Antitoxin vom Pferd, - 2.
Diphtherie-Antitoxin vom Pferd, - 3.
Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa, - 4.
Tollwut-Impfstoff, - 5.
Tollwut-Immunglobulin, - 6.
Varizella-Zoster-Immunglobulin, - 7.
C1-Esterase-Inhibitor, - 8.
Hepatitis-B-Immunglobulin, - 9.
Hepatitis-B-Impfstoff, - 10.
Digitalis-Antitoxin, - 11.
Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht. Diese Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
- 1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, - 2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, - 3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
- 1.
Analgetika, - 2.
Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung, - 3.
Glucocorticosteroide zur Injektion, - 4.
Antihistaminika zur Injektion, - 5.
Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen, - 6.
Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen, - 7.
medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension, - 8.
Tetanus-Impfstoff, - 9.
Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E., - 10.
Epinephrin zur Injektion, - 11.
0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion, - 12.
Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.
(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:
- 1.
Botulismus-Antitoxin vom Pferd, - 2.
Diphtherie-Antitoxin vom Pferd, - 3.
Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa, - 4.
Tollwut-Impfstoff, - 5.
Tollwut-Immunglobulin, - 6.
Varizella-Zoster-Immunglobulin, - 7.
C1-Esterase-Inhibitor, - 8.
Hepatitis-B-Immunglobulin, - 9.
Hepatitis-B-Impfstoff, - 10.
Digitalis-Antitoxin, - 11.
Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht. Diese Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln oder die Abgabe von apothekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. Die Betriebsräume sind
- 1.
durch Wände oder Türen abzutrennen - a)
von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die der Apothekenleiter über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt, sowie - b)
von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen,
- 2.
durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt zu schützen, - 3.
ausreichend zu beleuchten und zu belüften sowie erforderlichenfalls zu klimatisieren, - 4.
in einwandfreiem baulichen und hygienischen Zustand zu halten und - 5.
so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit).
(2) Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet sein. Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Betriebsräume muss mindestens 110 Quadratmeter betragen. Bei der Berechnung der Grundfläche sind die nach § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 3 genannten separaten Räume sowie Räume, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a von den Betriebsräumen der Apotheke abzutrennen sind, nicht zu berücksichtigen. Für krankenhausversorgende Apotheken gilt § 29 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(2a) Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und soll barrierefrei erreichbar sein. Sie muss so gestaltet werden, dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt. Die Offizin muss so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung, insbesondere an den Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.
(2b) Für die Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln ist ein eigener Arbeitsplatz vorzusehen. Der Arbeitsplatz ist von mindestens drei Seiten raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen, sofern sich dieser Arbeitsplatz nicht in einem Betriebsraum befindet, der gleichzeitig ausschließlich als Laboratorium dient. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die herzustellenden Arzneimittel minimal ist. Der Arbeitsplatz kann auch für die Herstellung von Medizinprodukten oder apothekenüblichen Waren nach § 1a Absatz 10 Nummer 2, 3 oder 9 genutzt werden.
(2c) Für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmischungen sind, oder für die sonstige Verarbeitung von Drogen als Ausgangsstoffe ist ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen. Absatz 2b Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(2d) Der Lagerraum muss ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen oder vertriebenen Produkte ermöglichen. Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein. Für Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 abzusondern sind, und für Arzneimittel, die nach § 21 Absatz 5 Satz 1 gesichert aufzubewahren sind, ist ein separater und entsprechend gekennzeichneter Lagerbereich vorzusehen. Soweit Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke angeliefert werden, muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertemperaturen für die betreffenden Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein Zugriff Unbefugter muss ausgeschlossen werden. Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, müssen für diese Arzneimittel separate Lagerräume oder mindestens separate und entsprechend gekennzeichnete Lagerbereiche vorhalten.
(3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Absatz 2 Satz 1 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird nicht angewendet auf
- 1.
Lagerräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Bewohnern von zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes dienen, - 2.
Räume, die den Versandhandel einschließlich des elektronischen Handels mit Arzneimitteln sowie die dazugehörige Beratung und Information betreffen, - 3.
Räume, die für die Herstellungstätigkeiten nach § 34 oder § 35 genutzt werden, oder - 4.
das Nachtdienstzimmer.
(5) (weggefallen)
(6) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage oder der Ausrüstung der Betriebsräume oder ihrer Nutzung sind der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
(7) Die Apotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel insbesondere in den Darreichungsformen
- 1.
Lösungen, Emulsionen, Suspensionen, - 2.
Salben, Cremes, Gele, Pasten, - 3.
Kapseln, Pulver, - 4.
Drogenmischungen sowie - 5.
Zäpfchen und Ovula
(8) In der Apotheke müssen Geräte und Prüfmittel zur Prüfung der in der Apotheke hergestellten Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln vorhanden sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.